VWBES.2017.425
Annulation des Führerausweises
5. Februar 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annulation
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1997, ist seit dem
13. Juli 2015 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.
1.2 Am 6. Oktober 2017, 11:15 Uhr, wurde
A.___ im Rahmen einer Verkehrskontrolle in [...] von der Polizei angehalten und
kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte
die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Der
Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der Lenker wurde zur Blut-
und Urinabnahme ins Kantonsspital Aarau gebracht. Der Führerausweis wurde ihm
am 12. Oktober 2017 von der zuständigen Behörde wieder zugestellt.
1.3 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals Aarau fiel positiv auf Cannabinoide aus. Der entsprechende
Bericht datiert vom 16. Oktober 2017.
2.1 Am 19. Oktober 2017 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau-
und Justizdepartementes (nachfolgend: BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug.
Ferner wurde A.___ darüber informiert, dass vorgesehen sei, seinen
Führerausweis auf Probe zu annullieren und ihm die Ausstellung eines
Führerausweises der Spezialkategorien F, G und M zu verweigern. Ein neuer
Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung, d.h.
ab 6. Oktober 2018 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens
erteilt werden. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
2.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Er beantragte sinngemäss, die Sperrfrist sei zu verkürzen
und es sei ihm der Führerausweis so bald wie möglich wieder zu erteilen.
2.3 Mit Präsidialverfügung vom 2.
November 2017 wurde die MFK aufgefordert, unverzüglich den Entscheid über den
Entzug und die Annullierung des Führerausweises auf Probe einzureichen.
2.4 Mit Verfügung vom 8. November 2017 annullierte
die MFK namens des BJD den Führerausweis auf Probe und verweigerte dem
Beschwerdeführer die Ausstellung eines Führerausweises für Spezialkategorien. Ein
neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung
und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden.
2.5 Mit Eingabe vom 14. Januar 2018
erklärte der Beschwerdeführer, auch die Verfügung vom 8. November 2017 anfechten
zu wollen.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid vom 19.
Oktober 2017 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den
Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist bzw.
war während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss
§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich
der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Beim Entscheid vom 8.
November 2017 handelt es sich um einen Hauptentscheid.
1.2
Die Beschwerde gegen beide Entscheide
ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Strittig und zu klären ist einerseits,
ob die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom
19.
Oktober 2017 zu Recht vorsorglich entzogen hat.
2.2
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82
E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen.
2.3
Das Bundesgericht hält zum
vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.
Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen
werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen
werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der
allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom
9.
September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).
2.4
Der von der Polizei am 6. Oktober
2017.
durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der
Beschwerdeführer zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Aarau gebracht
worden ist. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der am 6. Oktober 2017 um
12:05 entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinolwert von mindestens
1.8
µg/L (vgl. forensisch-toxikologischer Prüfbericht des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 16. Oktober 2017).
2.5
Gemäss der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.
2.
lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die
Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn
die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).
2.6
Der beim Beschwerdeführer ermittelte
THC-Wert von mindestens 1.8 µg/L lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit.
a VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen Sicherungsentzug.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im Blut von
mindestens 1.8 µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er
nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am
Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer darstellt.
2.7
Aufgrund dieser Erwägungen hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom
19.
Oktober 2017 zu Recht vorsorglich entzogen.
3.1
Strittig und zu klären ist
andererseits insbesondere, ob die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis
auf Probe zu Recht annullierte und ihm eine Sperrfrist von einem Jahr
auferlegte.
3.2
Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf
Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der
Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um
ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der
zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer
Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und
nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die
Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein
neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des
Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in
der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber
eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein
besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges
Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE
136.
I 345 E. 6.5).
3.3
Gemäss Art. 16c Abs. 1
lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, wer wegen Betäubungs- oder
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem
Zustand ein Motorfahrzeug führt.
3.4
Der Beschwerdeführer ist während
seiner Fahrt am 6. Oktober 2017 nachweislich unter direktem Drogeneinfluss
gestanden. Aufgrund des festgestellten Wertes greift die gesetzliche Vermutung
der Fahrunfähigkeit. Diese führt zwingend zu einem Führerausweisentzug wegen
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art.
16c SVG.
3.5
Hinzu kommt eine frühere mittelschwere
Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Strassenverkehrsgesetz. So war
ihm der Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 16. März 2017 für
einen Monat entzogen worden (Ablauf Entzug: 10. Mai 2017, Verlängerung
Probezeit um ein Jahr bis 12. Juli 2019).
3.6
Die zweite Widerhandlung führt somit
zum Verfall des Führerausweises auf Probe. Ein neuer Lernfahrausweis kann
frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines
verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.
3.7
Bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind laut Art. 16 Abs. 3 SVG zwar auch
immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die
Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
3.8
Bei der einjährigen Sperrfrist
handelt es sich um die Minimalfrist. Platz für eine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung
bleibt daher keiner.
4.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel