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Entscheid

VWBES.2017.425

Annulation des Führerausweises

5. Februar 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1997, ist seit dem

13. Juli 2015 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.

1.2 Am 6. Oktober 2017, 11:15 Uhr, wurde

A.___ im Rahmen einer Verkehrskontrolle in [...] von der Polizei angehalten und

kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte

die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Der

Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der Lenker wurde zur Blut-

und Urinabnahme ins Kantonsspital Aarau gebracht. Der Führerausweis wurde ihm

am 12. Oktober 2017 von der zuständigen Behörde wieder zugestellt.

1.3 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin des

Kantonsspitals Aarau fiel positiv auf Cannabinoide aus. Der entsprechende

Bericht datiert vom 16. Oktober 2017.

2.1 Am 19. Oktober 2017 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau-

und Justizdepartementes (nachfolgend: BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug.

Ferner wurde A.___ darüber informiert, dass vorgesehen sei, seinen

Führerausweis auf Probe zu annullieren und ihm die Ausstellung eines

Führerausweises der Spezialkategorien F, G und M zu verweigern. Ein neuer

Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung, d.h.

ab 6. Oktober 2018 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens

erteilt werden. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

2.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn. Er beantragte sinngemäss, die Sperrfrist sei zu verkürzen

und es sei ihm der Führerausweis so bald wie möglich wieder zu erteilen.

2.3 Mit Präsidialverfügung vom 2.

November 2017 wurde die MFK aufgefordert, unverzüglich den Entscheid über den

Entzug und die Annullierung des Führerausweises auf Probe einzureichen.

2.4 Mit Verfügung vom 8. November 2017 annullierte

die MFK namens des BJD den Führerausweis auf Probe und verweigerte dem

Beschwerdeführer die Ausstellung eines Führerausweises für Spezialkategorien. Ein

neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung

und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden.

2.5 Mit Eingabe vom 14. Januar 2018

erklärte der Beschwerdeführer, auch die Verfügung vom 8. November 2017 anfechten

zu wollen.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Beim angefochtenen Entscheid vom 19.

Oktober 2017 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den

Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist bzw.

war während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss

§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich

der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Beim Entscheid vom 8.

November 2017 handelt es sich um einen Hauptentscheid.

1.2

Die Beschwerde gegen beide Entscheide

ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die

angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Strittig und zu klären ist einerseits,

ob die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom

19.

Oktober 2017 zu Recht vorsorglich entzogen hat.

2.2

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82

E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei

Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen.

2.3

Das Bundesgericht hält zum

vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.

Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen

werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen

werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der

allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom

9.

September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).

2.4

Der von der Polizei am 6. Oktober

2017.

durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der

Beschwerdeführer zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Aarau gebracht

worden ist. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der am 6. Oktober 2017 um

12:05 entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinolwert von mindestens

1.8

µg/L (vgl. forensisch-toxikologischer Prüfbericht des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 16. Oktober 2017).

2.5

Gemäss der Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähig­keit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.

Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.

2.

lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die

Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn

die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).

2.6

Der beim Beschwerdeführer ermittelte

THC-Wert von mindestens 1.8 µg/L lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit.

a VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen Sicherungsentzug.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im Blut von

mindestens 1.8 µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er

nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am

Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer darstellt.

2.7

Aufgrund dieser Erwägungen hat die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom

19.

Oktober 2017 zu Recht vorsorglich entzogen.

3.1

Strittig und zu klären ist

andererseits insbesondere, ob die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis

auf Probe zu Recht annullierte und ihm eine Sperrfrist von einem Jahr

auferlegte.

3.2

Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der

erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf

Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der

Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um

ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der

zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer

Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und

nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die

Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein

neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des

Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in

der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber

eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein

besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges

Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE

136.

I 345 E. 6.5).

3.3

Gemäss Art. 16c Abs. 1

lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, wer wegen Betäubungs- oder

Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem

Zustand ein Motorfahrzeug führt.

3.4

Der Beschwerdeführer ist während

seiner Fahrt am 6. Oktober 2017 nachweislich unter direktem Drogeneinfluss

gestanden. Aufgrund des festgestellten Wertes greift die gesetzliche Vermutung

der Fahrunfähigkeit. Diese führt zwingend zu einem Führerausweisentzug wegen

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art.

16c SVG.

3.5

Hinzu kommt eine frühere mittelschwere

Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Strassenverkehrsgesetz. So war

ihm der Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 16. März 2017 für

einen Monat entzogen worden (Ablauf Entzug: 10. Mai 2017, Verlängerung

Probezeit um ein Jahr bis 12. Juli 2019).

3.6

Die zweite Widerhandlung führt somit

zum Verfall des Führerausweises auf Probe. Ein neuer Lernfahrausweis kann

frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines

verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.

3.7

Bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind laut Art. 16 Abs. 3 SVG zwar auch

immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die

Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

3.8

Bei der einjährigen Sperrfrist

handelt es sich um die Minimalfrist. Platz für eine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung

bleibt daher keiner.

4.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel