VWBES.2017.432
Kindesschutzmassnahme
12. Januar 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Annette Wisler Albrecht,
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] Juni 2015)
ist der Sohn von B.___ und A.___, welche über die gemeinsame elterliche Sorge
verfügen.
2. Nach einer ersten Meldung an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Januar 2016 und Abklärungen
durch die zuständige Sozialregion bis im April 2017 war damals noch von Massnahmen
abgesehen worden.
3. Am 13. September 2017 ging bei
der KESB ein vom Kindsvater gestellter Antrag auf Prüfung
kindesschutzrechtlicher Massnahmen ein. Der Kindsvater führte darin aus, er
dürfe seinen Sohn nicht alleine sehen oder berühren. Die Kindsmutter sei immer
dabei. Diese drohe, ihm das Kind wegzunehmen.
4. Nach weiteren Abklärungen und
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
am 24. Oktober 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) an. Der Mandatsperson [...] wurden
folgende Aufgaben übertragen (Ziff. 3.1):
·
Unterstützung
der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,
·
Regelung
des Unterhalts im Sinne einer Beratung der Kindsmutter in Bezug auf die
Erhebung einer Unterhaltsklage sowie allfälliger Antragstellung, sofern die
Errichtung einer Prozessbeistandschaft notwendig sein sollte,
·
Organisation
und Überwachung des persönlichen Verkehrs, insbesondere Organisation, Regelung
der Finanzierung (Aufzeigen der Kostenfolgen gegenüber dem Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu und Einholen einer Kostengutsprache) und Umsetzung des
gemäss Ziff. 3.3 verfügten begleiteten Besuchsrechts sowie Berichterstattung
und Antragstellung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten.
Dem Kindsvater wurde das Recht erteilt,
seinen Sohn C.___ jeden zweiten Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, mit
Begleitung durch die Stiftung […] im Rahmen von begleiteten Besuchen zu
besuchen. Spätestens bis 30. April 2018 sei durch die zuständige
Beistandsperson Bericht zu erstatten und entsprechend der Entwicklung der
Verhältnisse Antrag zu stellen (Ziff. 3.3). Einer allfälligen Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.4).
5. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, A.___, am 6. November 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und gab an, er sei einverstanden mit der Beistandschaft,
aber nicht mit der Regelung der Besuchszeiten. Er habe seinen Sohn bisher
wöchentlich zwei- bis dreimal bei der Kindsmutter besucht. Auch wenn er ihn
nicht richtig habe berühren dürfen und er ihn nicht «Papa» nennen dürfe, hätten
sie eine Beziehung zueinander aufgebaut. Er wolle für seinen Sohn da sein
können und könne dem nicht gerecht werden, wenn er ihn nur alle zwei Wochen
sehen dürfe. Er fordere, dass er C.___ jeden Samstag sehen bzw. zu sich holen
könne. Er sei bereit, zwei begleitete Treffen in der Stiftung […]
durchzuführen, damit er beweisen könne, dass er mit C.___ umgehen könne. Danach
wolle er ihn alleine zu sich holen können, damit er auch etwas mit seinem Sohn
unternehmen könne. Er wolle ein besserer Vater für C.___ sein als sein Vater
für ihn gewesen sei.
6. Die KESB beantragte mit Eingabe vom
13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine
Stellungnahme.
7. Die Beiständin verwies mit Eingabe
vom 21. November 2017 insbesondere auf die Abklärungsberichte, worin
aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers die Notwendigkeit von
begleiteten Besuchen begründet sei. Nach dem 30. April 2018 sei allenfalls
über eine Anpassung der Kindesschutzmassnahme zu befinden. Die festgelegte
Besuchszeit von 14:00 bis 18:00 sei dem Kind in dem Alter nicht zuzumuten und berücksichtige
auch dessen Schlafenszeiten nicht. Die Besuchszeiten sollten reduziert werden
von 15:00 bis maximal 17:00 Uhr.
8. Mit Verfügung vom 23. November
2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Am 23. November 2017 erhob auch
die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziffer
3.1 des Entscheides vom 24.10.2017 sei dahingehend anzupassen, dass sich die
Beistandschaft auf den 3. Punkt (Organisation und Überwachung des persönlichen
Verkehrs) beschränkt.
2.
In Ziffer
3.3 des genannten Entscheides sei die Zeitdauer des begleiteten Besuchsrechts
auf 1 Stunde 30 Minuten zu beschränken.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen,
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin verfüge über das
alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und sei durchaus in der Lage, die
Erziehung ihres Sohnes ohne Beistandsperson zu gewährleisten. Dies werde auch
in den Abklärungsberichten bestätigt. Bezüglich Unterhalt habe die
Beschwerdeführerin die unterzeichnende Anwältin inzwischen mit dem Einreichen
einer Unterhaltsklage betraut. Es sei hingegen richtig, dass die Umsetzung des
Besuchsrechts bisher schwierig gewesen sei, da der Kindsvater täglich ohne
Vorankündigung in die Wohnung der Kindsmutter gekommen sei, um C.___ zu
besuchen. Die Besuche seien selten harmonisch abgelaufen. In diesem
Zusammenhang werde auf den Abklärungsbericht verwiesen. Aufgrund der
vorliegenden Umstände werde ein begleitetes Besuchsrecht als zwingend erachtet;
dies auch unter dem Aspekt, dass der Kindsvater wiederholt Drogen konsumiert habe
und sich wegen Drogenhandels und anderen Delikten strafrechtlich habe
verantworten müssen. Die Länge der festgesetzten Besuche sei in Anbetracht von C.___s
Alter unverhältnismässig lang. 1 ½ Stunden würden als ausreichend betrachtet.
10. Mit Verfügung vom 24. November
2017 wurde der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen.
11. Mit Entscheid vom 24. November
2017 änderte die KESB Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheids folgendermassen
ab:
A.___ hat
das Recht, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Mittwoch von 09:00 bis 11:00 Uhr mit
Begleitung durch das Chinderhuus […] im Rahmen von begleiteten Besuchen zu
besuchen. Spätestens bis 30. April 2018 ist durch die zuständige
Beistandsperson Bericht zu erstatten und entsprechend der Entwicklung der
Verhältnisse Antrag zu stellen.
Die Stiftung […] biete die Begleitung
des Besuchsrechts nicht an und es habe keine Institution gefunden werden
können, welche das begleitete Besuchsrecht entsprechend dem Entscheid umsetzen
könne. Die Reduktion auf zwei Stunden entspreche der Empfehlung einer
Fachperson des Chinderhuus.
12. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom
27. November 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Kindsmutter.
13. Mit Eingabe vom 29. November
2017 beantragte die Kindsmutter die Abweisung der Beschwerde des Kindsvaters.
Ein begleitetes Besuchsrecht sei dringend notwendig und verhältnismässig.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Sowohl A.___ als auch B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Entscheid vom 24. Oktober
2017.
wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Dieses wurde mit Entscheid
vom 24. November 2017 abgeändert. Der Entscheid vom 24. November 2017
wurde zwar nicht angefochten, doch gilt dieser als mitangefochten, da das vorliegende
Beschwerdeverfahren zur Frage des begleiteten Besuchsrechts bereits hängig war
(vgl. Andrea Pfleiderer in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 58 VwVG N 46; August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 VwVG N 18).
3.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die
Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert
oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Ein begleitetes Besuchsrecht ist
insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,
Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative
Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark
gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches
muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss
abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht
nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
3.2
Mit Abklärungsbericht vom
26.
April 2017 hatte der abklärende Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
noch empfohlen, es sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen, da es den
Kindseltern gelungen sei, die Modalitäten des Besuchsrechts einvernehmlich
festzulegen. Der Kindsvater besuche das Kind regelmässig in der Wohnung der
Mutter, welche sich nie gegen den Kontakt gestellt habe.
Nach der Meldung des Kindsvaters vom
11.
September 2017, wonach er seinen Sohn nicht alleine sehen oder ihn
berühren dürfe, da die Kindsmutter immer dabei sei, wurde der Zweckverband um
eine erneute Abklärung ersucht.
Die Kindsmutter machte am
25.
September 2017 gegenüber der KESB Angaben, wonach sie früher zusammen
mit dem Kindsvater bei dessen Familie gewohnt hätten. Sie sei vom Kindsvater
bedroht, eingesperrt, geschubst und manchmal auch angespuckt worden. Letzteres
sei auch gegenüber C.___ geschehen. Als sie es nicht mehr ausgehalten habe, sei
sie mit dem Kind ausgezogen. Der Kindsvater habe Alkohol und Drogen konsumiert.
Zurzeit sei es so, dass der Kindsvater täglich am Vormittag unangemeldet bei
ihr auftauche, um das Kind zu sehen. Er bleibe jeweils einige Minuten und könne
gar nicht richtig mit C.___ spielen. Er verhalte sich gegenüber dem Kind
unangemessen, sei laut und fasse ihn auch nicht angemessen an (schütteln statt
kitzeln). Er habe grundsätzlich ein aggressives Verhalten und sei im Umgang mit
dem Kind auch eher grob. Das Kind sei nach den Besuchen des Vaters wie auf 100.
Als C.___ 14 Monate alt gewesen sei, habe er ihn einmal so fest ins Ohr
gebissen, dass er geblutet habe. Sie wolle keine unbegleiteten Besuche, solange
C.___ sich noch nicht selber ausdrücken könne. Tags darauf teilte die
Kindsmutter der KESB telefonisch mit, der Kindsvater habe erklärt, er werde
zusehen, dass er das Kind erhalte oder dieses in ein Heim komme. Es sei nicht
gut, wenn er vor dem Kind solche Sachen sage. Am 11. Oktober 2017 teilte
die Kindsmutter mit, sie müsse zur Polizei, der Kindsvater habe sie wegen
Kindsentführung angezeigt.
Gegenüber der Abklärungsperson der
Sozialregion erklärte die Kindsmutter, nach der Haftentlassung des Kindsvaters
(Anmerkung: am 24. Februar 2017) sei das Besuchsrecht anfänglich
zufriedenstellend verlaufen. Sie sei immer sehr grosszügig gewesen und habe dem
Kindsvater ermöglicht, seinen Sohn beinahe täglich in ihrer Wohnung besuchen zu
können. Dieser sei jedoch immer fordernder geworden und sei gekommen und
gegangen, wie es ihm gepasst habe. Er habe keine Rücksicht genommen auf die
Bedürfnisse von C.___ (Schlafenszeit, Essen etc.). Auch im Umgang mit C.___ sei
er ungeschickt. Er könne nicht auf die kindlichen Bedürfnisse eingehen, sondern
behandle den Jungen eher wie ein Spielzeug, das man nach Lust und Laune
hervornehmen und wieder wegräumen könne. Er könne nicht mit ihm spielen und
habe seine Aggressionen nicht im Griff. Im Umgang mit dem Jungen sei er
manchmal roh und ungestüm. Der Vater verlange immer wieder, C.___ mitnehmen zu
können, was jeweils zu verbalen Konflikten führe. Sie habe Angst um C.___, da
dieser weder beim Vater noch bei dessen Familie adäquat betreut werde. Die ganze
Familie sei tyrannisch und oftmals sei übermässiger Alkoholkonsum der Auslöser
für verschiedenste Vorfälle. Der Kindsvater sei häufig sehr gereizt und
äusserst aggressiv. Wenn er wütend werde, raste er total aus. Er habe
beispielsweise vor C.___ den Kopf x-fach an die Wand geschlagen oder sein Handy
und Malstifte durch den Raum geschleudert, C.___s Zeichnung zerrissen oder die
Kindsmutter aufs Gröbste bedroht und beschimpft. Der Kindsvater arbeite nicht
und habe noch nie Alimente bezahlt. Die Kindsmutter teilte mit, die
konfliktbeladene Situation mit dem Vater von C.___ belaste sie heute sehr. Sie
habe erkannt, viel zu gutmütig gewesen zu sein und einfach alles erduldet zu
haben. Jetzt habe sie keine Kraft mehr und werde bei der Polizei eine Aussage
machen. Sie wünsche sich, dass endlich Ruhe einkehre und alles (Besuchsrecht,
Unterhalt etc.) verbindlich geregelt werde.
Der Kindsvater weigerte sich, mit der
Abklärungsperson zu sprechen.
Während die Kindsmutter zum Gespräch bei
der Sozialregion war, erstattete der Kindsvater gleichzeitig eine
Vermisstenanzeige für seinen Sohn bei der Polizei. Die Kindsmutter solle das
Kind entführt haben. Beim anschliessenden Gespräch zwischen der
Abklärungsperson und einer Polizistin erklärte die Polizistin, der Kindsvater
sei – im Zusammenhang mit der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn – bei der
Polizei sehr wohl bekannt. Er benehme sich äusserst aggressiv und sie könne
nachvollziehen, dass die Kindsmutter Angst habe, ihm den Kleinen vorerst
unbegleitet zu überlassen.
Im Abklärungsbericht vom
16.
September (richtig wäre: Oktober) 2017 wurde die Anordnung eines
begleiteten Besuchsrechts alle zwei Wochen für vorerst sechs Monate empfohlen.
Anlässlich der Anhörung durch die KESB
wollte sich der Kindsvater auf ein Besuchsrecht von ein- bis zweimal pro Woche
in Anwesenheit der Kindsmutter nicht einlassen und bestand darauf, seinen Sohn
alleine zu sich nehmen zu wollen.
3.3
Wie erwähnt, rechtfertigt sich die
Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für
die Gefährdung des Kindswohls vorhanden sind. Die Kindsmutter schilderte
diverse konkrete Anhaltspunkte für eine vom Kindsvater ausgehende
Kindswohlgefährdung, indem dieser mit dem Kind grob umgehe, vor diesem Aussagen
mache, wonach es allenfalls in ein Heim müsse, auf die kindlichen Bedürfnisse
wie Schlafens- und Essenszeiten keine Rücksicht nehme, sich vor dem Kind
aggressiv verhalte (Kopf gegen die Wand schlagen, Gegenstände herumwerfen, massive
Bedrohungen und Beschimpfungen gegen die Kindsmutter…). Dieses Bild, welches
die Kindsmutter vom Kindsvater zeichnet, lässt stark daran zweifeln, ob der
Kindsvater in der Lage ist, das Kind selbständig während mehreren Stunden
angemessen zu betreuen und auf dessen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Zwar
handelt es sich mehrheitlich um nicht nachprüfbare Aussagen der Gegenpartei.
Diese sind aber deshalb glaubhaft, weil das aggressive Verhalten des
Kindsvaters auch bei der Polizei mehrfach aktenkundig ist. So war das
Kindesschutzverfahren anfänglich eingeleitet worden wegen eines Vorfalls
häuslicher Gewalt vom 25. Januar 2016. Damals wollte der Kindsvater das
Kind sehen, während sich die Kindsmutter mit diesem im Haus ihrer Grossmutter
befand. Als die Kindsmutter dort die Tür nicht öffnete, zerstach der Kindsvater
alle vier Pneus ihres Autos und zerschlug dann eine Scheibe an der Eingangstür,
wodurch er sich Zugang zum Haus verschaffte. Im Haus kam es zu einer verbalen
und tätlichen Auseinandersetzung mit der Kindsmutter und deren Vater. Am 11. Oktober
2017.
schilderte auch eine Polizistin der Abklärungsperson der Sozialregion,
dass sich der Kindsvater äusserst aggressiv verhalte. Der Kindsvater war denn
seinerseits auch nicht bereit, sich mit der Abklärungsperson zu unterhalten und
die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern. Dem Abklärungsbericht vom
16.
Oktober 2017 ist zu entnehmen, dieser habe sich gegenüber der
Abklärungsperson am Telefon «äusserst unhöflich, ja gar frech» verhalten und
erklärt, mit ihr spreche er sowieso nicht und habe nun einen Anwalt
eingeschaltet. Er habe das Gespräch grusslos beendet.
Insbesondere aufgrund des aggressiven
Verhaltens des Kindsvaters, bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine
Kindswohlgefährdung, weshalb die Schutzmassnahme eines begleiteten Besuchsrechts
erforderlich und gerechtfertigt ist. Der Kindsvater hätte Gelegenheit gehabt,
während des Abklärungsverfahrens, welches auf seinen Antrag hin eingeleitet
wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. Darauf verzichtete er jedoch bzw.
weigerte sich, mit der Abklärungsperson zu sprechen. Die Massnahme ist vorerst
auf sechs Monate befristet. Der Kindsvater hat während dieser Zeit Gelegenheit
zu beweisen, dass er den Anforderungen, welche der Umgang mit einem Kleinkind
stellt, gewachsen ist. Zeigt sich, dass er angemessen auf die kindlichen
Bedürfnisse eingehen kann, wird die Schutzmassnahme nach dem 30. April
2018.
gelockert oder aufgehoben werden können. Zurzeit ist sie aber
gerechtfertigt und zu schützen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts kann zurzeit
kein Thema sein. Die Beschwerde des Kindsvaters ist somit abzuweisen.
3.4
Soweit die Kindsmutter eine
Reduktion der Besuche von 4 auf 1 ½ Stunden verlangt, wurde diesem Antrag mit
neuem Entscheid der KESB vom 24. November 2017 bereits mehrheitlich
entsprochen, indem das Besuchsrecht neu auf zwei Stunden festgesetzt wurde.
Diese Dauer stützt sich auf die Empfehlung einer Fachperson des Chinderhuus […]
und entspricht auch dem Antrag der Beiständin. Eine Dauer des Besuchsrechts von
jeweils zwei Stunden ist dem 2 ½-jährigen Kind zumutbar. Der Antrag der
Kindsmutter auf Reduzierung der Besuchszeit auf 1 ½ Stunden ist abzuweisen,
soweit der Antrag nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Kindsmutter verlangt im Weiteren,
die Beistandschaft sei auf die Organisation und Überwachung des Besuchsrechts
zu beschränken. Den Unterhalt könne sie selbst zusammen mit ihrer
Rechtsanwältin regeln, und bezüglich Erziehung benötige sie keine
Unterstützung.
4.1
Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB
ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, wenn die Verhältnisse
es erfordern. Der Beistand unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind
mit Rat und Tat (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde kann dem Beistand besondere Befugnisse
übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der
Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und
die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2).
Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter
Breitschmid in: Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche
Sorge/der Kindesschutz Art. 296-317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016,
Art. 308 N 7). Der Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hat die allgemeine
Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
mithin zu beraten. Diese sollen dadurch befähigt werden, ihre aus der
elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten bestmöglich und möglichst selbständig
wahrnehmen zu können. Das bedeutet zunächst, dass seine Aufgaben von der
konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern und des Kindes im Einzelfall abhängen
(Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck in:
Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N
15.
). Die Person des Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind
ernannt. Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten
Eltern. Sie hat für das Kind und die Eltern Ansprechperson zu sein (vgl.
Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck,
a.a.O., N 15.46).
4.2
Aus beiden Abklärungsberichten
ergeht, dass die Kindsmutter sich gut um C.___ kümmert und dessen Betreuung
auch während ihrer Arbeitstätigkeit ausreichend sicherstellt. Es ist davon
auszugehen, dass sie über gute Erziehungskompetenzen verfügt. Beim Kindsvater
hingegen ist nach den Schilderungen in den Abklärungsberichten zurzeit zweifelhaft,
ob auch er über genügende Erziehungskompetenzen verfügt, um sein Kind im Rahmen
des Besuchsrechts betreuen zu können. Die Eltern befinden sich zudem in einem
massiven Konflikt bezüglich Ausgestaltung und Ausübung des Besuchsrechts, in
welchen auch die Polizei bereits mehrmals involviert war. In einer solchen
Situation ist eine Beistandschaft einzig zur Organisation und Überwachung des
persönlichen Verkehrs nicht ausreichend. Aufgabe der Beiständin ist es, die
Interessen von C.___ zu vertreten, welcher erst 2 ½ Jahre alt ist und
somit keine Möglichkeit hat, sich selbst zu äussern. Die Kindseltern verfügen
über das gemeinsame Sorgerecht und werden noch diverse Entscheidungen in C.___s
Leben gemeinsam zu fällen haben. In dieser Situation erscheint es angezeigt, C.___
eine Beistandsperson zur Seite zu stellen, welche den Kindseltern als
Ansprechperson dient und sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Weiter muss
auch die Frage des Unterhalts in C.___s Interesse geklärt werden. Die
Kindsmutter bringt nun vor, sie habe ihre Anwältin mit der Einreichung einer
Unterhaltsklage beauftragt. Es ist begrüssenswert, wenn die Kindsmutter in
diesem Bereich ohne Zutun der Beiständin selbst tätig wird. Sobald die
Unterhaltsfrage geklärt ist, wird diese Aufgabe der Beiständin denn auch
gegenstandslos werden. Belege wurden aber diesbezüglich keine eingereicht,
weshalb auch dieser Punkt – zumindest im Sinn einer subsidiären Absicherung –
zu bestätigen und als Aufgabe der Beiständin zu belassen ist. Die Beschwerde
der Kindsmutter ist somit ebenfalls abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind, je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für beide Beschwerdeführer trägt der Kanton Solothurn die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ bzw. B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Soweit dem Antrag der Kindsmutter um
Reduzierung der Besuchsdauer von 4 auf 1 ½ teilweise durch den neuen
Entscheid der KESB entsprochen wurde und die Besuchsdauer auf 2 Stunden
reduziert wurde, ist der Kindsmutter eine teilweise Parteientschädigung
auszurichten, welche ermessensweise auf pauschal CHF 400.00 festzusetzen
ist (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO). Da die Änderung durch ein behördliches Missverständnis
nötig wurde, ist die Entschädigung ausnahmsweise nicht durch die private
Gegenpartei, sondern durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden von A.___ und von B.___
werden abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht je CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ bzw. B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann