Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.432

Kindesschutzmassnahme

12. Januar 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] Juni 2015)

ist der Sohn von B.___ und A.___, welche über die gemeinsame elterliche Sorge

verfügen.

2. Nach einer ersten Meldung an die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Januar 2016 und Abklärungen

durch die zuständige Sozialregion bis im April 2017 war damals noch von Massnahmen

abgesehen worden.

3. Am 13. September 2017 ging bei

der KESB ein vom Kindsvater gestellter Antrag auf Prüfung

kindesschutzrechtlicher Massnahmen ein. Der Kindsvater führte darin aus, er

dürfe seinen Sohn nicht alleine sehen oder berühren. Die Kindsmutter sei immer

dabei. Diese drohe, ihm das Kind wegzunehmen.

4. Nach weiteren Abklärungen und

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

am 24. Oktober 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) an. Der Mandatsperson [...] wurden

folgende Aufgaben übertragen (Ziff. 3.1):

·

Unterstützung

der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,

·

Regelung

des Unterhalts im Sinne einer Beratung der Kindsmutter in Bezug auf die

Erhebung einer Unterhaltsklage sowie allfälliger Antragstellung, sofern die

Errichtung einer Prozessbeistandschaft notwendig sein sollte,

·

Organisation

und Überwachung des persönlichen Verkehrs, insbesondere Organisation, Regelung

der Finanzierung (Aufzeigen der Kostenfolgen gegenüber dem Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu und Einholen einer Kostengutsprache) und Umsetzung des

gemäss Ziff. 3.3 verfügten begleiteten Besuchsrechts sowie Berichterstattung

und Antragstellung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten.

Dem Kindsvater wurde das Recht erteilt,

seinen Sohn C.___ jeden zweiten Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, mit

Begleitung durch die Stiftung […] im Rahmen von begleiteten Besuchen zu

besuchen. Spätestens bis 30. April 2018 sei durch die zuständige

Beistandsperson Bericht zu erstatten und entsprechend der Entwicklung der

Verhältnisse Antrag zu stellen (Ziff. 3.3). Einer allfälligen Beschwerde wurde

die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.4).

5. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___, am 6. November 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und gab an, er sei einverstanden mit der Beistandschaft,

aber nicht mit der Regelung der Besuchszeiten. Er habe seinen Sohn bisher

wöchentlich zwei- bis dreimal bei der Kindsmutter besucht. Auch wenn er ihn

nicht richtig habe berühren dürfen und er ihn nicht «Papa» nennen dürfe, hätten

sie eine Beziehung zueinander aufgebaut. Er wolle für seinen Sohn da sein

können und könne dem nicht gerecht werden, wenn er ihn nur alle zwei Wochen

sehen dürfe. Er fordere, dass er C.___ jeden Samstag sehen bzw. zu sich holen

könne. Er sei bereit, zwei begleitete Treffen in der Stiftung […]

durchzuführen, damit er beweisen könne, dass er mit C.___ umgehen könne. Danach

wolle er ihn alleine zu sich holen können, damit er auch etwas mit seinem Sohn

unternehmen könne. Er wolle ein besserer Vater für C.___ sein als sein Vater

für ihn gewesen sei.

6. Die KESB beantragte mit Eingabe vom

13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine

Stellungnahme.

7. Die Beiständin verwies mit Eingabe

vom 21. November 2017 insbesondere auf die Abklärungsberichte, worin

aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers die Notwendigkeit von

begleiteten Besuchen begründet sei. Nach dem 30. April 2018 sei allenfalls

über eine Anpassung der Kindesschutzmassnahme zu befinden. Die festgelegte

Besuchszeit von 14:00 bis 18:00 sei dem Kind in dem Alter nicht zuzumuten und berücksichtige

auch dessen Schlafenszeiten nicht. Die Besuchszeiten sollten reduziert werden

von 15:00 bis maximal 17:00 Uhr.

8. Mit Verfügung vom 23. November

2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Am 23. November 2017 erhob auch

die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Ziffer

3.1 des Entscheides vom 24.10.2017 sei dahingehend anzupassen, dass sich die

Beistandschaft auf den 3. Punkt (Organisation und Überwachung des persönlichen

Verkehrs) beschränkt.

2.

In Ziffer

3.3 des genannten Entscheides sei die Zeitdauer des begleiteten Besuchsrechts

auf 1 Stunde 30 Minuten zu beschränken.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen,

unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdeführerin verfüge über das

alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und sei durchaus in der Lage, die

Erziehung ihres Sohnes ohne Beistandsperson zu gewährleisten. Dies werde auch

in den Abklärungsberichten bestätigt. Bezüglich Unterhalt habe die

Beschwerdeführerin die unterzeichnende Anwältin inzwischen mit dem Einreichen

einer Unterhaltsklage betraut. Es sei hingegen richtig, dass die Umsetzung des

Besuchsrechts bisher schwierig gewesen sei, da der Kindsvater täglich ohne

Vorankündigung in die Wohnung der Kindsmutter gekommen sei, um C.___ zu

besuchen. Die Besuche seien selten harmonisch abgelaufen. In diesem

Zusammenhang werde auf den Abklärungsbericht verwiesen. Aufgrund der

vorliegenden Umstände werde ein begleitetes Besuchsrecht als zwingend erachtet;

dies auch unter dem Aspekt, dass der Kindsvater wiederholt Drogen konsumiert habe

und sich wegen Drogenhandels und anderen Delikten strafrechtlich habe

verantworten müssen. Die Länge der festgesetzten Besuche sei in Anbetracht von C.___s

Alter unverhältnismässig lang. 1 ½ Stunden würden als ausreichend betrachtet.

10. Mit Verfügung vom 24. November

2017 wurde der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen.

11. Mit Entscheid vom 24. November

2017 änderte die KESB Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheids folgendermassen

ab:

A.___ hat

das Recht, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Mittwoch von 09:00 bis 11:00 Uhr mit

Begleitung durch das Chinderhuus […] im Rahmen von begleiteten Besuchen zu

besuchen. Spätestens bis 30. April 2018 ist durch die zuständige

Beistandsperson Bericht zu erstatten und entsprechend der Entwicklung der

Verhältnisse Antrag zu stellen.

Die Stiftung […] biete die Begleitung

des Besuchsrechts nicht an und es habe keine Institution gefunden werden

können, welche das begleitete Besuchsrecht entsprechend dem Entscheid umsetzen

könne. Die Reduktion auf zwei Stunden entspreche der Empfehlung einer

Fachperson des Chinderhuus.

12. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom

27. November 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Kindsmutter.

13. Mit Eingabe vom 29. November

2017 beantragte die Kindsmutter die Abweisung der Beschwerde des Kindsvaters.

Ein begleitetes Besuchsrecht sei dringend notwendig und verhältnismässig.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Sowohl A.___ als auch B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

Mit Entscheid vom 24. Oktober

2017.

wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Dieses wurde mit Entscheid

vom 24. November 2017 abgeändert. Der Entscheid vom 24. November 2017

wurde zwar nicht angefochten, doch gilt dieser als mitangefochten, da das vorliegende

Beschwerdeverfahren zur Frage des begleiteten Besuchsrechts bereits hängig war

(vgl. Andrea Pfleiderer in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016,

Art. 58 VwVG N 46; August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 VwVG N 18).

3.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die

Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert

oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf

persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Ein begleitetes Besuchsrecht ist

insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,

Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative

Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark

gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches

muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St.

Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss

abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht

nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.

3.2

Mit Abklärungsbericht vom

26.

April 2017 hatte der abklärende Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

noch empfohlen, es sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen, da es den

Kindseltern gelungen sei, die Modalitäten des Besuchsrechts einvernehmlich

festzulegen. Der Kindsvater besuche das Kind regelmässig in der Wohnung der

Mutter, welche sich nie gegen den Kontakt gestellt habe.

Nach der Meldung des Kindsvaters vom

11.

September 2017, wonach er seinen Sohn nicht alleine sehen oder ihn

berühren dürfe, da die Kindsmutter immer dabei sei, wurde der Zweckverband um

eine erneute Abklärung ersucht.

Die Kindsmutter machte am

25.

September 2017 gegenüber der KESB Angaben, wonach sie früher zusammen

mit dem Kindsvater bei dessen Familie gewohnt hätten. Sie sei vom Kindsvater

bedroht, eingesperrt, geschubst und manchmal auch angespuckt worden. Letzteres

sei auch gegenüber C.___ geschehen. Als sie es nicht mehr ausgehalten habe, sei

sie mit dem Kind ausgezogen. Der Kindsvater habe Alkohol und Drogen konsumiert.

Zurzeit sei es so, dass der Kindsvater täglich am Vormittag unangemeldet bei

ihr auftauche, um das Kind zu sehen. Er bleibe jeweils einige Minuten und könne

gar nicht richtig mit C.___ spielen. Er verhalte sich gegenüber dem Kind

unangemessen, sei laut und fasse ihn auch nicht angemessen an (schütteln statt

kitzeln). Er habe grundsätzlich ein aggressives Verhalten und sei im Umgang mit

dem Kind auch eher grob. Das Kind sei nach den Besuchen des Vaters wie auf 100.

Als C.___ 14 Monate alt gewesen sei, habe er ihn einmal so fest ins Ohr

gebissen, dass er geblutet habe. Sie wolle keine unbegleiteten Besuche, solange

C.___ sich noch nicht selber ausdrücken könne. Tags darauf teilte die

Kindsmutter der KESB telefonisch mit, der Kindsvater habe erklärt, er werde

zusehen, dass er das Kind erhalte oder dieses in ein Heim komme. Es sei nicht

gut, wenn er vor dem Kind solche Sachen sage. Am 11. Oktober 2017 teilte

die Kindsmutter mit, sie müsse zur Polizei, der Kindsvater habe sie wegen

Kindsentführung angezeigt.

Gegenüber der Abklärungsperson der

Sozialregion erklärte die Kindsmutter, nach der Haftentlassung des Kindsvaters

(Anmerkung: am 24. Februar 2017) sei das Besuchsrecht anfänglich

zufriedenstellend verlaufen. Sie sei immer sehr grosszügig gewesen und habe dem

Kindsvater ermöglicht, seinen Sohn beinahe täglich in ihrer Wohnung besuchen zu

können. Dieser sei jedoch immer fordernder geworden und sei gekommen und

gegangen, wie es ihm gepasst habe. Er habe keine Rücksicht genommen auf die

Bedürfnisse von C.___ (Schlafenszeit, Essen etc.). Auch im Umgang mit C.___ sei

er ungeschickt. Er könne nicht auf die kindlichen Bedürfnisse eingehen, sondern

behandle den Jungen eher wie ein Spielzeug, das man nach Lust und Laune

hervornehmen und wieder wegräumen könne. Er könne nicht mit ihm spielen und

habe seine Aggressionen nicht im Griff. Im Umgang mit dem Jungen sei er

manchmal roh und ungestüm. Der Vater verlange immer wieder, C.___ mitnehmen zu

können, was jeweils zu verbalen Konflikten führe. Sie habe Angst um C.___, da

dieser weder beim Vater noch bei dessen Familie adäquat betreut werde. Die ganze

Familie sei tyrannisch und oftmals sei übermässiger Alkoholkonsum der Auslöser

für verschiedenste Vorfälle. Der Kindsvater sei häufig sehr gereizt und

äusserst aggressiv. Wenn er wütend werde, raste er total aus. Er habe

beispielsweise vor C.___ den Kopf x-fach an die Wand geschlagen oder sein Handy

und Malstifte durch den Raum geschleudert, C.___s Zeichnung zerrissen oder die

Kindsmutter aufs Gröbste bedroht und beschimpft. Der Kindsvater arbeite nicht

und habe noch nie Alimente bezahlt. Die Kindsmutter teilte mit, die

konfliktbeladene Situation mit dem Vater von C.___ belaste sie heute sehr. Sie

habe erkannt, viel zu gutmütig gewesen zu sein und einfach alles erduldet zu

haben. Jetzt habe sie keine Kraft mehr und werde bei der Polizei eine Aussage

machen. Sie wünsche sich, dass endlich Ruhe einkehre und alles (Besuchsrecht,

Unterhalt etc.) verbindlich geregelt werde.

Der Kindsvater weigerte sich, mit der

Abklärungsperson zu sprechen.

Während die Kindsmutter zum Gespräch bei

der Sozialregion war, erstattete der Kindsvater gleichzeitig eine

Vermisstenanzeige für seinen Sohn bei der Polizei. Die Kindsmutter solle das

Kind entführt haben. Beim anschliessenden Gespräch zwischen der

Abklärungsperson und einer Polizistin erklärte die Polizistin, der Kindsvater

sei – im Zusammenhang mit der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn – bei der

Polizei sehr wohl bekannt. Er benehme sich äusserst aggressiv und sie könne

nachvollziehen, dass die Kindsmutter Angst habe, ihm den Kleinen vorerst

unbegleitet zu überlassen.

Im Abklärungsbericht vom

16.

September (richtig wäre: Oktober) 2017 wurde die Anordnung eines

begleiteten Besuchsrechts alle zwei Wochen für vorerst sechs Monate empfohlen.

Anlässlich der Anhörung durch die KESB

wollte sich der Kindsvater auf ein Besuchsrecht von ein- bis zweimal pro Woche

in Anwesenheit der Kindsmutter nicht einlassen und bestand darauf, seinen Sohn

alleine zu sich nehmen zu wollen.

3.3

Wie erwähnt, rechtfertigt sich die

Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für

die Gefährdung des Kindswohls vorhanden sind. Die Kindsmutter schilderte

diverse konkrete Anhaltspunkte für eine vom Kindsvater ausgehende

Kindswohlgefährdung, indem dieser mit dem Kind grob umgehe, vor diesem Aussagen

mache, wonach es allenfalls in ein Heim müsse, auf die kindlichen Bedürfnisse

wie Schlafens- und Essenszeiten keine Rücksicht nehme, sich vor dem Kind

aggressiv verhalte (Kopf gegen die Wand schlagen, Gegenstände herumwerfen, massive

Bedrohungen und Beschimpfungen gegen die Kindsmutter…). Dieses Bild, welches

die Kindsmutter vom Kindsvater zeichnet, lässt stark daran zweifeln, ob der

Kindsvater in der Lage ist, das Kind selbständig während mehreren Stunden

angemessen zu betreuen und auf dessen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Zwar

handelt es sich mehrheitlich um nicht nachprüfbare Aussagen der Gegenpartei.

Diese sind aber deshalb glaubhaft, weil das aggressive Verhalten des

Kindsvaters auch bei der Polizei mehrfach aktenkundig ist. So war das

Kindesschutzverfahren anfänglich eingeleitet worden wegen eines Vorfalls

häuslicher Gewalt vom 25. Januar 2016. Damals wollte der Kindsvater das

Kind sehen, während sich die Kindsmutter mit diesem im Haus ihrer Grossmutter

befand. Als die Kindsmutter dort die Tür nicht öffnete, zerstach der Kindsvater

alle vier Pneus ihres Autos und zerschlug dann eine Scheibe an der Eingangstür,

wodurch er sich Zugang zum Haus verschaffte. Im Haus kam es zu einer verbalen

und tätlichen Auseinandersetzung mit der Kindsmutter und deren Vater. Am 11. Oktober

2017.

schilderte auch eine Polizistin der Abklärungsperson der Sozialregion,

dass sich der Kindsvater äusserst aggressiv verhalte. Der Kindsvater war denn

seinerseits auch nicht bereit, sich mit der Abklärungsperson zu unterhalten und

die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern. Dem Abklärungsbericht vom

16.

Oktober 2017 ist zu entnehmen, dieser habe sich gegenüber der

Abklärungsperson am Telefon «äusserst unhöflich, ja gar frech» verhalten und

erklärt, mit ihr spreche er sowieso nicht und habe nun einen Anwalt

eingeschaltet. Er habe das Gespräch grusslos beendet.

Insbesondere aufgrund des aggressiven

Verhaltens des Kindsvaters, bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine

Kindswohlgefährdung, weshalb die Schutzmassnahme eines begleiteten Besuchsrechts

erforderlich und gerechtfertigt ist. Der Kindsvater hätte Gelegenheit gehabt,

während des Abklärungsverfahrens, welches auf seinen Antrag hin eingeleitet

wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. Darauf verzichtete er jedoch bzw.

weigerte sich, mit der Abklärungsperson zu sprechen. Die Massnahme ist vorerst

auf sechs Monate befristet. Der Kindsvater hat während dieser Zeit Gelegenheit

zu beweisen, dass er den Anforderungen, welche der Umgang mit einem Kleinkind

stellt, gewachsen ist. Zeigt sich, dass er angemessen auf die kindlichen

Bedürfnisse eingehen kann, wird die Schutzmassnahme nach dem 30. April

2018.

gelockert oder aufgehoben werden können. Zurzeit ist sie aber

gerechtfertigt und zu schützen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts kann zurzeit

kein Thema sein. Die Beschwerde des Kindsvaters ist somit abzuweisen.

3.4

Soweit die Kindsmutter eine

Reduktion der Besuche von 4 auf 1 ½ Stunden verlangt, wurde diesem Antrag mit

neuem Entscheid der KESB vom 24. November 2017 bereits mehrheitlich

entsprochen, indem das Besuchsrecht neu auf zwei Stunden festgesetzt wurde.

Diese Dauer stützt sich auf die Empfehlung einer Fachperson des Chinderhuus […]

und entspricht auch dem Antrag der Beiständin. Eine Dauer des Besuchsrechts von

jeweils zwei Stunden ist dem 2 ½-jährigen Kind zumutbar. Der Antrag der

Kindsmutter auf Reduzierung der Besuchszeit auf 1 ½ Stunden ist abzuweisen,

soweit der Antrag nicht gegenstandslos geworden ist.

4.

Die Kindsmutter verlangt im Weiteren,

die Beistandschaft sei auf die Organisation und Überwachung des Besuchsrechts

zu beschränken. Den Unterhalt könne sie selbst zusammen mit ihrer

Rechtsanwältin regeln, und bezüglich Erziehung benötige sie keine

Unterstützung.

4.1

Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, wenn die Verhältnisse

es erfordern. Der Beistand unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind

mit Rat und Tat (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde kann dem Beistand besondere Befugnisse

übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der

Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und

die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2).

Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter

Breitschmid in: Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche

Sorge/der Kindesschutz Art. 296-317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016,

Art. 308 N 7). Der Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hat die allgemeine

Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

mithin zu beraten. Diese sollen dadurch befähigt werden, ihre aus der

elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten bestmöglich und möglichst selbständig

wahrnehmen zu können. Das bedeutet zunächst, dass seine Aufgaben von der

konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern und des Kindes im Einzelfall abhängen

(Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck in:

Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N

15.

). Die Person des Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind

ernannt. Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten

Eltern. Sie hat für das Kind und die Eltern Ansprechperson zu sein (vgl.

Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck,

a.a.O., N 15.46).

4.2

Aus beiden Abklärungsberichten

ergeht, dass die Kindsmutter sich gut um C.___ kümmert und dessen Betreuung

auch während ihrer Arbeitstätigkeit ausreichend sicherstellt. Es ist davon

auszugehen, dass sie über gute Erziehungskompetenzen verfügt. Beim Kindsvater

hingegen ist nach den Schilderungen in den Abklärungsberichten zurzeit zweifelhaft,

ob auch er über genügende Erziehungskompetenzen verfügt, um sein Kind im Rahmen

des Besuchsrechts betreuen zu können. Die Eltern befinden sich zudem in einem

massiven Konflikt bezüglich Ausgestaltung und Ausübung des Besuchsrechts, in

welchen auch die Polizei bereits mehrmals involviert war. In einer solchen

Situation ist eine Beistandschaft einzig zur Organisation und Überwachung des

persönlichen Verkehrs nicht ausreichend. Aufgabe der Beiständin ist es, die

Interessen von C.___ zu vertreten, welcher erst 2 ½ Jahre alt ist und

somit keine Möglichkeit hat, sich selbst zu äussern. Die Kindseltern verfügen

über das gemeinsame Sorgerecht und werden noch diverse Entscheidungen in C.___s

Leben gemeinsam zu fällen haben. In dieser Situation erscheint es angezeigt, C.___

eine Beistandsperson zur Seite zu stellen, welche den Kindseltern als

Ansprechperson dient und sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Weiter muss

auch die Frage des Unterhalts in C.___s Interesse geklärt werden. Die

Kindsmutter bringt nun vor, sie habe ihre Anwältin mit der Einreichung einer

Unterhaltsklage beauftragt. Es ist begrüssenswert, wenn die Kindsmutter in

diesem Bereich ohne Zutun der Beiständin selbst tätig wird. Sobald die

Unterhaltsfrage geklärt ist, wird diese Aufgabe der Beiständin denn auch

gegenstandslos werden. Belege wurden aber diesbezüglich keine eingereicht,

weshalb auch dieser Punkt – zumindest im Sinn einer subsidiären Absicherung –

zu bestätigen und als Aufgabe der Beiständin zu belassen ist. Die Beschwerde

der Kindsmutter ist somit ebenfalls abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind, je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für beide Beschwerdeführer trägt der Kanton Solothurn die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ bzw. B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Soweit dem Antrag der Kindsmutter um

Reduzierung der Besuchsdauer von 4 auf 1 ½ teilweise durch den neuen

Entscheid der KESB entsprochen wurde und die Besuchsdauer auf 2 Stunden

reduziert wurde, ist der Kindsmutter eine teilweise Parteientschädigung

auszurichten, welche ermessensweise auf pauschal CHF 400.00 festzusetzen

ist (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107

Abs. 1 lit. e ZPO). Da die Änderung durch ein behördliches Missverständnis

nötig wurde, ist die Entschädigung ausnahmsweise nicht durch die private

Gegenpartei, sondern durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden von A.___ und von B.___

werden abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht je CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ bzw. B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann