VWBES.2017.435
Führerausweisentzug
15. Dezember 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die
Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises
wurde um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Entzug damit, dass der
Beschwerdeführer am 12. September 2017, 15.35 Uhr, innerorts in Olten mit einem
Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nach
Sicherheitsabzug um 28 km/h überschritten habe. Sein Massnahmeregister weise
zudem bereits eine mittelschwere Widerhandlung vom 28. Oktober 2013 auf. Nach
einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens sechs
Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis
einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, was beim
Beschwerdeführer der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
private Notwendigkeit des Fahrzeugs könne nur dann berücksichtigt werden, wenn
die Entzugsdauer aufgrund der Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens
sowie des Leumundes als Motorfahrzeugführer über das gesetzliche Minimum zu
liegen komme. Die Mindestentzugsdauer dürfe jedoch nicht unterschritten werden.
Wenn der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung begehe, die
zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führe, und
dieser Entzug während der Probezeit ende, werde ein neuer Führerausweis auf
Probe ausgestellt.
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, mit Schreiben vom 10. November 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren, der
Beschwerdeführer sei aufgrund einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die
Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sei nicht anzuwenden. Die Verfügung
vom 30. Oktober 2017 sei entsprechend abzuändern. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Unbestritten sei, dass am 28. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer der
Führerausweis für das Mofa entzogen worden sei und dieser am 12. September 2017
die Höchstgeschwindigkeit missachtet habe. Das Bundesgericht habe im Urteil
1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 zwar festgehalten, dass nach der gesetzlichen
Änderung im Jahr 2003 betreffend Entzug keine Sondervorschriften bei
Motorfahrräder (Kategorie M) mehr bestünden, dass folglich die Bestimmungen
über den administrativen Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die
Spezialkategorie M grundsätzlich anwendbar seien. Dies werde in casu auch nicht
in Abrede gestellt. Hätte der Beschwerdeführer denn bei seinem ersten Entzug
bereits den Führerausweis der Kategorie B besessen, werde auch bei
Widerhandlungen mit dem Mofa, bei einer gewissen Schwere, der Führerausweis der
Kategorie B entzogen. In casu sei die erste Übertretung im Alter von 16 Jahren
erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Beschwerdeführer keinen
Personenwagen lenken. Da ein Warnungsentzug eine Administrativmassnahme mit
erzieherischem Charakter darstelle, welche eine Strafähnlichkeit aufweise,
seien auch die strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze heranzuziehen und zu
berücksichtigen. Dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich anders verfolgt
würden als Volljährige, sei allseits bekannt. Deswegen sei vom Gesetzgeber auch
entsprechend ein Jugendstrafrecht erlassen worden. Der Gesetzgeber wolle
entsprechend auch Jugendliche anders bestrafen, als Volljährige, auch bei der
Verjährung und der Probezeit (Bewährung) seien klar andere (mildere) Regelungen
bei den Jugendlichen im Jugendstrafrecht erlassen worden.
Bei Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG werde
kein Unterschied gemacht betreffend Erwachsene und Jugendliche, auch nicht bei
der Vorstrafe bzw. der früheren Massnahme. Dies weil eben der Gesetzgeber nicht
davon ausgegangen sei, dass nach einer erfolgten Führerprüfung der Kategorie B
auch frühere Massnahmen betreffend eines Führerausweises der Kategorie M angerechnet
bzw. mitberücksichtigt würden. Übertretungen, welche im jugendlichen Alter
erfolgt seien, könnten folglich nicht für eine Strafverschärfung bzw. Erhöhung
der Mindestentzugsdauer (bzw. Anwendung der Kaskade) bei einem späteren Entzug
des Führerausweises der Kategorie B herangezogen werden. Sicherlich nicht
länger als zwei Jahre, denn die Probezeit bei bedingten Strafen bzw. bei
bedingten Entlassungen seien beim Jugendstrafrecht maximal zwei Jahre. Das
Bundesgericht habe im Entscheid 128 II 187 auch festgehalten, dass eine frühere
Massnahme, welche durch einen Gesetzesverstoss mit dem Mofa erfolgt sei, keine
Grundlage für die Anordnung einer erhöhten Mindestentzugsdauer wegen Rückfalls
bilden könne, sofern bei der ersten Massnahme noch kein (ordentlicher)
Führerausweis der Kategorie B vorhanden gewesen sei. Weiter habe das
Bundesgericht im Entscheid 110 IB 364 festgehalten, dass wenn ein Vorfall mit
dem Lernfahrausweis erfolgt sei, danach jedoch die Prüfung bestanden und der
Führerausweis (Kategorie B) erteilt worden sei, keine Administrativmassnahme mehr
erfolgen dürfe, da bei der Erteilung des Ausweises von den Behörden geprüft
werden müsse, ob alle Anforderungen in verkehrstechnischer, fachtechnischer und
in persönlicher Hinsicht vom Bewerber erfüllt würden. Wenn folglich nicht
einmal auf einen Vorfall nach bestandener Prüfung eine Administrativmassnahme
erlassen werden dürfe, so könne man auch nicht eine frühere Massnahme als
Anlass für die Erhöhung der Mindestentzugsdauer heranziehen bzw. die Kaskadenregelung
anwenden. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Kaskadenregelung bei Neulenkern
(Kategorie B) auch nicht vorgesehen. Ein zweiter Ausweisentzug führe zur
Aberkennung des Führerausweises auf Probe. Der Gesetzgeber gehe dann auch nicht
davon aus, dass frühere Administrativmassnahmen vor Erteilung des
Führerausweises auf Probe zur Anwendung der Kaskadenregelung führten. Denn bei
Ausweisentzügen von sechs oder gar zwölf Monaten seien die notwendigen
Weiterbildungskurse, welche beim Ausweis auf Probe vorgeschrieben seien, auch
nicht realisierbar.
3. Mit Präsidialverfügung vom 13.
November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was vom Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis in der
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2017 nicht verlangt
wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift aufgezeigt. Es stellen sich ausschliesslich Rechts-, keine Sachverhaltsfragen.
Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das
Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
weder die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. September 2017 noch deren
Qualifikation als schwere Verkehrsregelverletzung. Ebenfalls unbestritten ist
der Führerausweisentzug von einem Monat für die Spezialkategorie M am 28.
Oktober 2013 wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis, was als
mittelschwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert worden war. Der Beschwerdeführer
stellt auch nicht in Abrede, dass die Bestimmungen über den administrativen
Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die Spezialkategorie M anwendbar sind.
Er macht jedoch geltend, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 28. Oktober
2013.
erst 16 Jahre alt und nicht im Besitze eines Führerausweises der Kategorie
B gewesen sei, weshalb dieser Entzug bei der Beurteilung des Vorfalles am 12.
September 2017 vorliegend nicht herangezogen werden dürfe. Zudem habe der
Gesetzgeber die Kaskadenregelung bei Neulenkern der Kategorie B nicht
vorgesehen.
3.2
Der erstmals erworbene Führerausweis
für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit
beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01).
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so
wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit
hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art.
15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG).
3.3
Vorab ist zu beurteilen, ob die
Kaskadenregelung auch beim Führerausweis auf Probe zur Anwendung kommt.
Der Literatur ist zu entnehmen, dass
sich der Entzug des Führerausweises auf Probe nach den Bestimmungen von Art. 16
ff. SVG richtet (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 15a SVG N 38, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 2
SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen
das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird
nicht zwischen definitivem Führerausweis oder Führerausweis auf Probe unterschieden.
Die nachfolgenden Bestimmungen des SVG (Art. 16a ff.) regeln die zu
ergreifenden Massnahmen je nach Schwere der Widerhandlungen und unter
Berücksichtigung vergangener Massnahmen (sog. Kaskadensystem). Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers ist das Kaskadensystem demnach auf den Führerausweis
auf Probe anwendbar und wird dementsprechend auch in der Praxis angewendet (vgl.
z.B. VWBES.2011.276 vom 9. Oktober 2013; LGVE 2009 II Nr. 18 vom 15.04.2009;
Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2010, B 2009/213; BGE
1C_67/2014 vom 6. Februar 2015).
Zu prüfen bleibt demnach, ob die
Vorinstanz zu Recht den Führerausweis auf Probe entzogen hat.
4.1
Laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird
nach einer schweren Widerhandlung der Ausweis für mindestens drei Monate
entzogen. War der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren einmal wegen
einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er während mindestens
sechs Monaten entzogen (lit. b). Bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs
sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
4.2
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 eine mittelschwere und am 12. September
2017.
eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat. Der Beschwerdeführer
macht jedoch geltend, dass die frühere Administrativmassnahme vor Erteilung des
Führerausweises auf Probe vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfe. Dabei
stützt sich der Beschwerdeführer auf die beiden Bundesgerichtsentscheide BGE
128.
II 187 und 110 Ib 364 vom 25. Februar 2002 respektive 7. September 1984. Der
Führerausweis auf Probe wurde jedoch erst per 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzt
und die Revision der VZV, welche die Motorfahrräder in administrativrechtlicher
Hinsicht den (übrigen) Motorfahrzeugen gleichstellte, trat am 1. April 2003 in
Kraft, weshalb die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide altrechtlich
beurteilte und ungleich gelagerte Sachverhalte betreffen Der Beschwerdeführer
kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wie bereits unter Ziffer 3.3 erwähnt,
werden in der Praxis Administrativmassnahmen, welche vor der Erteilung des
Führerausweises auf Probe ausgesprochen wurden, sehr wohl im Kaskadensystem
berücksichtigt:
Im Entscheid 1C_67/2014 vom 9. Februar
2015.
erwarb A., geb. 1993, am 5. Mai 2010 den Führerausweis der Kategorie A1,
der ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 für einen Monat entzogen wurde, weil
er ein Überholverbot missachtet und eine doppelte Sicherheitslinie überfahren
hatte. Am 23. Februar 2012 erwarb A. den Führerausweis für Motorwagen der
Kategorie B auf Probe. Am 4. März 2012 lenkte er einen Personenwagen unter dem
Einfluss von Drogen (Cannabis) und in leicht angetrunkenem Zustand (mindestens
0,64 ‰). Daraufhin entzog ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz am 3. Mai 2012
den Führerausweis für sechs Monate unter Verlängerung der Probezeit des
Führerausweises um ein Jahr. Die Rechtsmässigkeit dieses Vorgehens war vor
Bundesgericht nicht strittig.
Im Urteil des Verwaltungsgerichts St.
Gallen vom 24. Februar 2010 (B 2009/213) erwarb R., geb. 1988, den
Führerausweis für Personenwagen auf Probe am 29. Juni 2006. Zuvor war ihm
der Führerausweis für Motorräder der Kategorie A1 wegen schwerer Widerhandlung
gegen Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten, vom
1.
Dezember 2005 bis 31. März 2006, entzogen worden. Wegen
mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch
Führen eines Personenwagens mit nicht angepasster Geschwindigkeit entzog das
Strassenverkehrsamt R. den Führerausweis mit Verfügung vom 15. August 2007
für die Dauer von vier Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts
Luzern vom 15. April 2009 (LGVE 2009 II Nr. 18) war A., geboren 1988, seit
September 2006 Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Wegen einer schweren
Verkehrswiderhandlung (Lenken eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand)
wurde ihm mit Verfügung im März 2007 der Führerausweis während 13 Monaten (von
Mitte Februar 2007 bis Mitte März 2008) entzogen. Die Dauer des Entzugs war
darauf zurückzuführen, dass ihm im Jahr 2005 bereits einmal der Lernfahrausweis
der Kategorie A1 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war und er
sich noch einer weiteren Verkehrsregelverletzung, begangen im Januar 2007
(Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Verkehrsverhältnisse),
schuldig gemacht hatte. Zudem wurde ihm die Probezeit um ein Jahr bis Mitte
September 2010 verlängert.
Im Urteil des Verwaltungsgerichts
Solothurn vom 9. Oktober 2013 (VWBES.2011.276) entzog das Departements des
Innern (DdI) mit Verfügung vom 10. August 2011 B. den Führerausweis für die
Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten
Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Entzug damit,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011, 12.06 Uhr, innerorts mit einem
Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h
überschritten habe und sein Massnahmenregister bereits eine mittelschwere
Widerhandlung vom 23. November 2007 aufwies. Das Verwaltungsgericht hat die
Verfügung des DdI geschützt. Es hat insbesondere in E.3.4 ausgeführt, für alle
Motorfahrzeuge, für welche ein Führerausweis nötig sei, gälten betreffend Entzug
des Führerausweises unabhängig von Kategorie, Unterkategorie oder
Spezialkategorie die Art. 16 ff. SVG.
4.3
Unter Berücksichtigung der Praxis und
weil in den vergangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen
einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, hat die Vorinstanz zu Recht dem
Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für sechs Monate entzogen und die
Probezeit um ein Jahr verlängert.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser