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Entscheid

VWBES.2017.435

Führerausweisentzug

15. Dezember 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die

Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises

wurde um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Entzug damit, dass der

Beschwerdeführer am 12. September 2017, 15.35 Uhr, innerorts in Olten mit einem

Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nach

Sicherheitsabzug um 28 km/h überschritten habe. Sein Massnahmeregister weise

zudem bereits eine mittelschwere Widerhandlung vom 28. Oktober 2013 auf. Nach

einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens sechs

Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis

einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, was beim

Beschwerdeführer der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

private Notwendigkeit des Fahrzeugs könne nur dann berücksichtigt werden, wenn

die Entzugsdauer aufgrund der Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens

sowie des Leumundes als Motorfahrzeugführer über das gesetzliche Minimum zu

liegen komme. Die Mindestentzugsdauer dürfe jedoch nicht unterschritten werden.

Wenn der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung begehe, die

zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führe, und

dieser Entzug während der Probezeit ende, werde ein neuer Führerausweis auf

Probe ausgestellt.

2. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, mit Schreiben vom 10. November 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren, der

Beschwerdeführer sei aufgrund einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die

Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sei nicht anzuwenden. Die Verfügung

vom 30. Oktober 2017 sei entsprechend abzuändern. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Unbestritten sei, dass am 28. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer der

Führerausweis für das Mofa entzogen worden sei und dieser am 12. September 2017

die Höchstgeschwindigkeit missachtet habe. Das Bundesgericht habe im Urteil

1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 zwar festgehalten, dass nach der gesetzlichen

Änderung im Jahr 2003 betreffend Entzug keine Sondervorschriften bei

Motorfahrräder (Kategorie M) mehr bestünden, dass folglich die Bestimmungen

über den administrativen Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die

Spezialkategorie M grundsätzlich anwendbar seien. Dies werde in casu auch nicht

in Abrede gestellt. Hätte der Beschwerdeführer denn bei seinem ersten Entzug

bereits den Führerausweis der Kategorie B besessen, werde auch bei

Widerhandlungen mit dem Mofa, bei einer gewissen Schwere, der Führerausweis der

Kategorie B entzogen. In casu sei die erste Übertretung im Alter von 16 Jahren

erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Beschwerdeführer keinen

Personenwagen lenken. Da ein Warnungsentzug eine Administrativmassnahme mit

erzieherischem Charakter darstelle, welche eine Strafähnlichkeit aufweise,

seien auch die strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze heranzuziehen und zu

berücksichtigen. Dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich anders verfolgt

würden als Volljährige, sei allseits bekannt. Deswegen sei vom Gesetzgeber auch

entsprechend ein Jugendstrafrecht erlassen worden. Der Gesetzgeber wolle

entsprechend auch Jugendliche anders bestrafen, als Volljährige, auch bei der

Verjährung und der Probezeit (Bewährung) seien klar andere (mildere) Regelungen

bei den Jugendlichen im Jugendstrafrecht erlassen worden.

Bei Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG werde

kein Unterschied gemacht betreffend Erwachsene und Jugendliche, auch nicht bei

der Vorstrafe bzw. der früheren Massnahme. Dies weil eben der Gesetzgeber nicht

davon ausgegangen sei, dass nach einer erfolgten Führerprüfung der Kategorie B

auch frühere Massnahmen betreffend eines Führerausweises der Kategorie M angerechnet

bzw. mitberücksichtigt würden. Übertretungen, welche im jugendlichen Alter

erfolgt seien, könnten folglich nicht für eine Strafverschärfung bzw. Erhöhung

der Mindestentzugsdauer (bzw. Anwendung der Kaskade) bei einem späteren Entzug

des Führerausweises der Kategorie B herangezogen werden. Sicherlich nicht

länger als zwei Jahre, denn die Probezeit bei bedingten Strafen bzw. bei

bedingten Entlassungen seien beim Jugendstrafrecht maximal zwei Jahre. Das

Bundesgericht habe im Entscheid 128 II 187 auch festgehalten, dass eine frühere

Massnahme, welche durch einen Gesetzesverstoss mit dem Mofa erfolgt sei, keine

Grundlage für die Anordnung einer erhöhten Mindestentzugsdauer wegen Rückfalls

bilden könne, sofern bei der ersten Massnahme noch kein (ordentlicher)

Führerausweis der Kategorie B vorhanden gewesen sei. Weiter habe das

Bundesgericht im Entscheid 110 IB 364 festgehalten, dass wenn ein Vorfall mit

dem Lernfahrausweis erfolgt sei, danach jedoch die Prüfung bestanden und der

Führerausweis (Kategorie B) erteilt worden sei, keine Administrativmassnahme mehr

erfolgen dürfe, da bei der Erteilung des Ausweises von den Behörden geprüft

werden müsse, ob alle Anforderungen in verkehrstechnischer, fachtechnischer und

in persönlicher Hinsicht vom Bewerber erfüllt würden. Wenn folglich nicht

einmal auf einen Vorfall nach bestandener Prüfung eine Administrativmassnahme

erlassen werden dürfe, so könne man auch nicht eine frühere Massnahme als

Anlass für die Erhöhung der Mindestentzugsdauer heranziehen bzw. die Kaskadenregelung

anwenden. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Kaskadenregelung bei Neulenkern

(Kategorie B) auch nicht vorgesehen. Ein zweiter Ausweisentzug führe zur

Aberkennung des Führerausweises auf Probe. Der Gesetzgeber gehe dann auch nicht

davon aus, dass frühere Administrativmassnahmen vor Erteilung des

Führerausweises auf Probe zur Anwendung der Kaskadenregelung führten. Denn bei

Ausweisentzügen von sechs oder gar zwölf Monaten seien die notwendigen

Weiterbildungskurse, welche beim Ausweis auf Probe vorgeschrieben seien, auch

nicht realisierbar.

3. Mit Präsidialverfügung vom 13.

November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was vom Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis in der

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2017 nicht verlangt

wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift aufgezeigt. Es stellen sich ausschliesslich Rechts-, keine Sachverhaltsfragen.

Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das

Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

weder die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. September 2017 noch deren

Qualifikation als schwere Verkehrsregelverletzung. Ebenfalls unbestritten ist

der Führerausweisentzug von einem Monat für die Spezialkategorie M am 28.

Oktober 2013 wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis, was als

mittelschwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert worden war. Der Beschwerdeführer

stellt auch nicht in Abrede, dass die Bestimmungen über den administrativen

Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die Spezialkategorie M anwendbar sind.

Er macht jedoch geltend, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 28. Oktober

2013.

erst 16 Jahre alt und nicht im Besitze eines Führerausweises der Kategorie

B gewesen sei, weshalb dieser Entzug bei der Beurteilung des Vorfalles am 12.

September 2017 vorliegend nicht herangezogen werden dürfe. Zudem habe der

Gesetzgeber die Kaskadenregelung bei Neulenkern der Kategorie B nicht

vorgesehen.

3.2

Der erstmals erworbene Führerausweis

für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit

beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01).

Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so

wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit

hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art.

15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG).

3.3

Vorab ist zu beurteilen, ob die

Kaskadenregelung auch beim Führerausweis auf Probe zur Anwendung kommt.

Der Literatur ist zu entnehmen, dass

sich der Entzug des Führerausweises auf Probe nach den Bestimmungen von Art. 16

ff. SVG richtet (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 15a SVG N 38, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 2

SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen

das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird

nicht zwischen definitivem Führerausweis oder Führerausweis auf Probe unterschieden.

Die nachfolgenden Bestimmungen des SVG (Art. 16a ff.) regeln die zu

ergreifenden Massnahmen je nach Schwere der Widerhandlungen und unter

Berücksichtigung vergangener Massnahmen (sog. Kaskadensystem). Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers ist das Kaskadensystem demnach auf den Führerausweis

auf Probe anwendbar und wird dementsprechend auch in der Praxis angewendet (vgl.

z.B. VWBES.2011.276 vom 9. Oktober 2013; LGVE 2009 II Nr. 18 vom 15.04.2009;

Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2010, B 2009/213; BGE

1C_67/2014 vom 6. Februar 2015).

Zu prüfen bleibt demnach, ob die

Vorinstanz zu Recht den Führerausweis auf Probe entzogen hat.

4.1

Laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird

nach einer schweren Widerhandlung der Ausweis für mindestens drei Monate

entzogen. War der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren einmal wegen

einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er während mindestens

sechs Monaten entzogen (lit. b). Bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs

sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

4.2

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 eine mittelschwere und am 12. September

2017.

eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat. Der Beschwerdeführer

macht jedoch geltend, dass die frühere Administrativmassnahme vor Erteilung des

Führerausweises auf Probe vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfe. Dabei

stützt sich der Beschwerdeführer auf die beiden Bundesgerichtsentscheide BGE

128.

II 187 und 110 Ib 364 vom 25. Februar 2002 respektive 7. September 1984. Der

Führerausweis auf Probe wurde jedoch erst per 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzt

und die Revision der VZV, welche die Motorfahrräder in administrativrechtlicher

Hinsicht den (übrigen) Motorfahrzeugen gleichstellte, trat am 1. April 2003 in

Kraft, weshalb die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide altrechtlich

beurteilte und ungleich gelagerte Sachverhalte betreffen Der Beschwerdeführer

kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Wie bereits unter Ziffer 3.3 erwähnt,

werden in der Praxis Administrativmassnahmen, welche vor der Erteilung des

Führerausweises auf Probe ausgesprochen wurden, sehr wohl im Kaskadensystem

berücksichtigt:

Im Entscheid 1C_67/2014 vom 9. Februar

2015.

erwarb A., geb. 1993, am 5. Mai 2010 den Führerausweis der Kategorie A1,

der ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 für einen Monat entzogen wurde, weil

er ein Überholverbot missachtet und eine doppelte Sicherheitslinie überfahren

hatte. Am 23. Februar 2012 erwarb A. den Führerausweis für Motorwagen der

Kategorie B auf Probe. Am 4. März 2012 lenkte er einen Personenwagen unter dem

Einfluss von Drogen (Cannabis) und in leicht angetrunkenem Zustand (mindestens

0,64 ‰). Daraufhin entzog ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz am 3. Mai 2012

den Führerausweis für sechs Monate unter Verlängerung der Probezeit des

Führerausweises um ein Jahr. Die Rechtsmässigkeit dieses Vorgehens war vor

Bundesgericht nicht strittig.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts St.

Gallen vom 24. Februar 2010 (B 2009/213) erwarb R., geb. 1988, den

Führerausweis für Personenwagen auf Probe am 29. Juni 2006. Zuvor war ihm

der Führerausweis für Motorräder der Kategorie A1 wegen schwerer Widerhandlung

gegen Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten, vom

1.

Dezember 2005 bis 31. März 2006, entzogen worden. Wegen

mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch

Führen eines Personenwagens mit nicht angepasster Geschwindigkeit entzog das

Strassenverkehrsamt R. den Führerausweis mit Verfügung vom 15. August 2007

für die Dauer von vier Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.

Im Entscheid des Verwaltungsgerichts

Luzern vom 15. April 2009 (LGVE 2009 II Nr. 18) war A., geboren 1988, seit

September 2006 Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Wegen einer schweren

Verkehrswiderhandlung (Lenken eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand)

wurde ihm mit Verfügung im März 2007 der Führerausweis während 13 Monaten (von

Mitte Februar 2007 bis Mitte März 2008) entzogen. Die Dauer des Entzugs war

darauf zurückzuführen, dass ihm im Jahr 2005 bereits einmal der Lernfahrausweis

der Kategorie A1 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war und er

sich noch einer weiteren Verkehrsregelverletzung, begangen im Januar 2007

(Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Verkehrsverhältnisse),

schuldig gemacht hatte. Zudem wurde ihm die Probezeit um ein Jahr bis Mitte

September 2010 verlängert.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts

Solothurn vom 9. Oktober 2013 (VWBES.2011.276) entzog das Departements des

Innern (DdI) mit Verfügung vom 10. August 2011 B. den Führerausweis für die

Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten

Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Entzug damit,

dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011, 12.06 Uhr, innerorts mit einem

Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h

überschritten habe und sein Massnahmenregister bereits eine mittelschwere

Widerhandlung vom 23. November 2007 aufwies. Das Verwaltungsgericht hat die

Verfügung des DdI geschützt. Es hat insbesondere in E.3.4 ausgeführt, für alle

Motorfahrzeuge, für welche ein Führerausweis nötig sei, gälten betreffend Entzug

des Führerausweises unabhängig von Kategorie, Unterkategorie oder

Spezialkategorie die Art. 16 ff. SVG.

4.3

Unter Berücksichtigung der Praxis und

weil in den vergangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen

einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, hat die Vorinstanz zu Recht dem

Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für sechs Monate entzogen und die

Probezeit um ein Jahr verlängert.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser