VWBES.2017.437
Abrechnung
16. Januar 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn, Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Mai 2014 errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395
des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Zum Beistand wurde A.___ ernannt.
2. Am 11. November 2015 starb B.___.
Laut Erbenverzeichnis der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 21. Juni 2016 ist
C.___ gesetzliche Erbin und A.___ eingesetzter Erbe.
3. Im Januar 2016 reichte A.___ zuhanden
der Sozialen Dienste [...] das Eingangsinventar gemäss Art. 405 Abs. 1 ZGB
sowie den Schlussbericht und die Schlussrechnung nach Art. 425 ZGB ein und
beantragte deren Genehmigung durch die KESB Solothurn.
Die Revisionsstelle hielt damals im
Revisionsprotokoll vom 21. Mai 2016 fest, die Rechnungsführung sei
nachvollziehbar und gut dokumentiert, wenn auch etwas kompliziert gestaltet und
abgelegt. Trotzdem könne sie nicht zur Genehmigung empfohlen werden, solange
die Differenz zwischen gewissen Barbezügen und den Einzahlungen auf das Taschengeldkonto
der verbeiständeten Person nicht geklärt seien. Weiter wurde darauf
hingewiesen, dass der Beistand für die Wohnungsräumung inklusive Abgabe der
Wohnung CHF 5'200.00 in Rechnung gestellt habe. Die Hälfte davon, CHF 2'600.00,
habe sich der Beistand am 19. Mai 2015 auszahlen lassen. Die andere Hälfte sei
dem Lebens-partner der Verstorbenen in Rechnung gestellt worden. Der Betrag
scheine hoch. Es gebe verschiedene Organisationen, die Wohnungsräumungen
kostenlos oder zu einem deutlich tieferen Tarif vornehmen würden.
4. Mit Instruktionsverfügung der KESB
vom 30. August 2015 wurde A.___ aufgefordert, zu den Bemerkungen des Revisors innert
angemessener Frist Stellung zu nehmen und die notwendigen Belege einzureichen.
5. A.___ reichte am 8. September 2016
eine schriftliche Stellungnahme ein und zeigte mittels den gewünschten Belegen
auf, dass die Bargeldbezüge, welche eine Differenz zu den Einzahlungen auf das
Taschengeldkonto aufwiesen, von B.___ persönlich getätigt worden waren. Die
Wohnungsräumungskosten rechtfertigte er damit, einem Wunsch der Verstorbenen
entsprechend das Ganze selber erledigt zu haben. Die Aufgabe sei sehr
umfangreich gewesen. Im Übrigen zeige die Abklärung bei verschiedenen
ortsansässigen Zügelinstitutionen, dass die Kosten im normalen Bereich lägen.
6. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2016
genehmigte die KESB Region Solothurn u.a. die Schlussrechnung per 11. November
2015 mit einem Aktivsaldo von CHF 65'948.18 zugunsten von B.___ sel., dies
unter Hinweis auf die Revisionsbemerkungen.
7. Am 8. November 2016 erhob C.___ als
gesetzliche Erbin der Verstorbenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese
Genehmigung und wies auf verschiedene Unklarheiten in diversen Kostenstellen
der Schlussrechnung hin. Diverse Belastungen entbehrten ihrer Meinung nach
einer Erklärung und bedürften einer detaillierten Auskunft und Begründung durch
den Beistand.
8. Daraufhin kam die KESB am 19.
Dezember 2016 auf ihren Entscheid vom 4. Oktober 2016 zurück, womit sich das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erledigte und abgeschrieben wurde
(VWBES.2016.416).
9. Mit Instruktionsverfügung vom 20.
Februar 2017 forderte die KESB A.___ auf, zuhanden der Sozialen Dienste Oberer
Leberberg zu jeder einzelnen der in der Beschwerde vorgebrachten Unklarheiten detailliert
Stellung zu nehmen. Die Sozialen Dienste ihrerseits wurden ersucht, nach
erfolgter neuer Revision der KESB Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
10. Am 27. Juli 2017 reichten die
Sozialen Dienste [...] das Revisionsprotokoll der [...] AG vom 21. Juli 2017
ein.
11. Am 12. Oktober 2017 nahm die KESB
Region Solothurn das Eingangsinventar per 27. Mai 2014 über den Besitzstand der
bis zu ihrem Tod verbeiständeten B.___ von insgesamt CHF 95'869.45 ab. Der
Schlussbericht vom 29. Januar 2016 für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11.
November 2015 und die Schlussrechnung per 11. November 2015 mit Aktiven von CHF
65'948.18 zugunsten von B.___ wurden mit Hinweis auf die Revisionsbemerkungen
genehmigt. Dem Beistand wurde die Entlastung erteilt und seine
Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015
auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Davon in Abzug gebracht wurden zwei Beträge von
CHF 700.00 (Abzug Umzugskosten) und CHF 281.90 (Rechnung Steuererklärung),
womit ein Restbetrag von CHF 1'518.10 zugunsten von A.___ verblieb. Die Erben
wurden aufgefordert, die entsprechende Zahlung zu veranlassen.
12. Mit Eingabe vom 8. November 2017
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht. Er wandte sich gegen die von der KESB
verfügten Abzüge und verlangte eine ungekürzte Entschädigung von CHF 2'500.00
für sein Mandat als Beistand. Daneben forderte er eine gleich hohe
Parteientschädigung wie sie C.___ im Verfahren VWBES.2016.416 erhalten habe.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 seien vollumfänglich C.___
aufzuerlegen. Letztere sei nicht erbberechtigt und habe keine Ansprüche. Die
Bank sei anzuweisen, ihm das Geld in den nächsten Tagen inkl. Zins zu überweisen.
Rechtsgeschäfte, welche B.___ vor der Beistandschaft gemacht habe, behielten
ihre Rechtsgültigkeit.
13. Die KESB Region Solothurn schloss am
15. November 2017 unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im
angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130
Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Mandatsträgerentschädigung
u.a. gekürzt wurde, beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die KESB errichtete am 27. Mai 2014
für die Verstorbene eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach
Art. 394 ZBG i.V.m. Art. 395 ZGB unter Ernennung des Beschwerdeführers als
Beistand. Dessen Aufgabenbereich wurde präzisiert, indem ausgeführt wurde, der Beistand
habe B.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu
vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sie beim
Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und schliesslich sie bei Fragen
der Unterbringung im Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen
Änderung oder Aufhebung des Betreuungsvertrags oder beim Abschluss eines
Heimvertrags mit einer anderen Institution.
Der Beschwerdeführer nahm seine Aufgaben
bis zum Tod von B.___ am 11. November 2015 wahr und erstattete hierauf seinen
Schlussbericht und die Schlussrechnung. Anlass zum hier anhängigen Verfahren
gab deren Genehmigung durch die KESB.
3.1
Die Beistandschaft endet von
Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB).
Entsprechend endet auch das Amt des Beistands oder der Beiständin von Gesetzes
wegen mit dem Ende der Beistandschaft (Art. 421 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Endet das
Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB nach Art. 425 Abs. 1 ZGB den
Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB
prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte
und Rechnungen (Abs. 2).
3.2
Der Zweck des Schlussberichts ist
nicht mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411
ZGB, welcher der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der
Betreuungsarbeit, Einblick in die Arbeitsweise und die Aktionsfelder des
Amtsträgers, Aufwand- und Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der
Massnahme und Übertragung neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der
Schlussbericht nur noch Informationszweck. Der Schlussbericht ist in der
gleichen Art und Weise wie die periodischen Berichte zu prüfen. Er ist zu
genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung bedeutet
aber nicht, dass sich damit alle Aussagen des Mandatsträgers zu behördlichen
festgestellten Tatsachen verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte
Beweiskraft erhalten (Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 425 ZGB N
21, 23, 26).
3.3
Die Schlussrechnung umfasst die
Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung
(Art. 410 Abs. 1 ZGB). Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes.
Die Schlussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische
Rechnungsstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die
Zeit seit der letzten periodischen Prüfung, andererseits ein Inventar über das
vom Mandatsträger verwaltete Vermögen. Darunter fallen alle Vermögenswerte,
Wertpapiere, bedeutende Mobilien, Liegenschaften, Forderungen, Darlehen und
Schulden, Freizügigkeitskonten, Bürgschaften und Pfandrechte der
verbeiständeten Person. Auf umstrittene oder schwierige einzutreibende
Forderungen und bekannte Anwartschaften oder Begünstigungen ist besonders
hinzuweisen. Die Schlussrechnung gibt (allenfalls) der verbeiständeten Person
(hier den Erben), einem etwaigen Amtsnachfolger des Mandatsträgers und der KESB
Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der KESB bietet sie zudem die
abschliessende Grundlage zur Überprüfung, ob das Mandat im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften, nach ihren Weisungen und im Interesse der betreuten
Person geführt wurde. Sie ermöglicht darüber hinaus die Beurteilung des
erbrachten Betreuungs- und Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der
kantonalen Gebühren sowie der Entschädigung des Mandatsträgers nach Art. 404
Abs. 2 ZGB (vgl. Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 27 f., 32, 40, 42).
3.4
Hinsichtlich der Art und Weise der
Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2
ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB. Das Ergebnis der Prüfung ist die Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung bedeutet eine in Form eines
behördlichen Entscheides erlassene Feststellung, dass der Mandatsträger seiner
Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im Interesse der
betreuten Person erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der Aufsichtsrechte
der KESB. Die Prüfung beinhaltet auch materielle Aspekte wie die
Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen, die Geltendmachung aller
(namentlich sozialversicherungs-)rechtlichen Ansprüche, die hinreichende
Begründung von Vermögensveränderungen und die Kontrolle, ob die nötigen
Zustimmungen eingeholt wurden (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425
ZGB N 49 ff.). Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen
des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder
unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit
eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche (namentlich
Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung
unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf: Meier/Lukic;
Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293;
Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I. 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 52). Die Lehre weist
allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte
Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken
darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der
Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 N 52 am Ende; VWBES.2016.174 vom
15.
Mai 2017 E. 2.2).
3.5
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand
oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an
den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der
Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die
Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs.
2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung
und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person
bezahlt werden können (Abs. 3). Gemäss den Solothurnischen Richtlinien für die
Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen ist bei Mandaten mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädigung von
CHF 1'800.00 (CHF 150.00 pro Monat) und in den Folgejahren eine von CHF
1'200.00 (CHF 100.00 pro Monat) üblich.
3.6
Grundsätzlich hat die KESB den
Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt, wenn auch unter Hinweis (oder
Vorbehalt) auf die Bemerkungen der Revisionsstelle. Das Honorar für die
Mandatsführung wurde auf grundsätzlich CHF 2'500.00 festgesetzt. Diese
Höhe ist unbestritten und steht in Übereinstimmung mit den zitierten kantonalen
Richtlinien. Davon hat die KESB allerdings aufgrund der Berichts- und Rechnungsprüfung
gewisse Abzüge gemacht, die der Beschwerdeführer für nicht gerechtfertigt hält.
Darüber ist nachfolgend zu befinden
4.1
Strittig ist einerseits, ob die vom
Beschwerdeführer für den Umzug von der Privatwohnung (3-Zimmer) ins Altersheim
am 19. Mai 2015 in Rechnung gestellten Kosten von CHF 5'200.00 in dieser Höhe
akzeptabel sind. Diese Arbeiten hatte der Beschwerdeführer vor Übernahme der
Mandatsträgerschaft, nämlich im März 2014, auf Wunsch der Verstorbenen übernommen.
Die KESB hielt die Ausführungen des Revisors zu diesem Rechnungsposten für
schlüssig und nachvollziehbar. Demnach habe eine Anfrage bei der «Perspektive»
Solothurn, einer Sozialinstitution, ergeben, dass – davon ausgehend, dass die
Arbeiten höchstens drei Mann-Tage à je acht Stunden in Anspruch genommen hätten
– der Umzug CHF 2'406.25 gekostet hätte. Der Revisor zog dazu weiter in
Betracht, eine gewinnorientierte Firma hätte zwar höhere Stundenansätze, würde
aber sicher speditiver arbeiten. Zudem sei der Preisdruck in der Branche sehr
hoch. Aus Sicht des Revisors wäre es der Sache dienlich gewesen, wenn der
Beistand seine aufgewandten Stunden in Rechnung gestellt und sich nicht an
angeblichen Marktpreisen orientiert hätte. Professionelle Anbieter müssten auch
anders kalkulieren als eine Privatperson (Infrastruktur, Over-Head-Kosten,
Mindestlöhne, Sozialversicherungen, Mehrwertsteuer). Infolgedessen empfahl der
Revisor, die Rechnung von insgesamt CHF 5'200.00 auf CHF 3’800.00 zu
reduzieren, da er die angenommene Stundenzahl von 72 bereits als sehr hoch
einstufte. Der Stundenaufwand für den Umzug zwei Jahre zuvor von der [...]strasse
an die [...]strasse habe inklusive Montage und Demontage der Möbel 36 Stunden
gedauert (gemäss der Rechnung der [...] AG über CHF 3'010.20 vom 26.
November 2013). Der Betrag von CHF 3'800.00 liege zwischen dem Angebot der
«Perspektive» und dem verrechneten Aufwand des Beschwerdeführers. Da der vom
Beschwerdeführer verrechnete Anteil der Verstorbenen CHF 2'600.00 betragen
habe, würde sich dieser auf CHF 1'900.00 reduzieren.
Die KESB zog zusätzlich in Erwägung, die
administrativen Nebenfolgen wie beispielsweise Gespräche mit der Verwaltung im
Falle einer Haushaltsauflösung seien bereits mit der Grundpauschale im Rahmen
der Mandatsträgerentschädigung abgegolten. Nicht zuletzt gestützt auf die nun
vorliegenden Erkenntnisse stehe fest, dass der vom damaligen Beistand in
Rechnung gestellte Aufwand tatsächlich als zu hoch eingeschätzt werden müsse.
Der Rechnungsanteil zu Lasten der Verstorbenen werde demgemäss auf CHF 1'900.00
reduziert, wobei – den Empfehlungen des Revisors folgend – diese Reduktion
direkt mit der Mandatsträgerentschädigung von CHF 2'500.00 verrechnet
werde.
4.2
Der Beschwerdeführer hält dieser
Argumentation sinngemäss entgegen, der ganze Umzug habe vor seiner
Beistandschaft stattgefunden. Die Verstorbene sei zu jeder Zeit über die
Arbeiten und Kosten voll informiert gewesen und habe dies so gewollt. Die
Arbeiten seien nach dem ihm erteilten Auftrag pflichtbewusst und sauber
erledigt worden. Der Vertrag sei zwischen der Verstorbenen und ihm als
Privatperson zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei B.___ nicht
verbeiständet gewesen. Die KESB sei nicht befugt, dazu Stellung zu nehmen und
schon gar nicht, Vergleiche zu machen ohne jegliches Hintergrundwissen. Es sei
schon suspekt, dass Non-Profit-Firmen als Referenz genommen würden. Dies habe
nichts mit freiem Markt zu tun. Von einer offiziellen Umzugsfirma sei im Jahr
2013.
ein Teil der Wohnung schon einmal gezügelt worden, dies jedoch ohne
Kleider, Küche, ohne Wohnungsabgabe, Reinigung und Vornahme von Reparaturen
(Malen, Löcher ausbessern usw.). Deswegen sei die vom Revisor erwähnte Rechnung
der [...] AG nicht zu berücksichtigen. Die Erben hätten auch keinen Einfluss
auf vergangene Rechtsgeschäfte der Verstorbenen.
4.3
Dem Beschwerdeführer ist darin
zuzustimmen, dass der (mündliche) Vertrag zwischen der Verstorbenen und ihm als
Privatperson geschlossen wurde, also vor der Übernahme der Mandatsträgerschaft.
Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass er den Umzug ganz im Sinne der
Verstorbenen organisiert und durchgeführt hat. Belege jeglicher Art über den
Inhalt der Abmachung, etwa, ob ein Stundenlohn oder eine Pauschalsumme
vereinbart wurde, fehlen indes gänzlich. Hätte der Beschwerdeführer in
irgendeiner Weise nachweisen können, welche Leistungen zu welchem Preis er mit
der Verstorbenen im Voraus vereinbart hatte, könnte seiner Argumentation wohl
gefolgt werden. Die Rechnungstellung selber erfolgte aber erst knapp ein Jahr
nach seiner Ernennung zum Beistand, am 19. Mai 2015. In diesem Zeitpunkt befand
sich der Beschwerdeführer in einer Doppelfunktion als Beistand und
Rechnungsteller. Als Beistand hatte er die Aufgaben im Interesse der
Verbeiständeten zu erfüllen (vgl. Art. 406 ZGB), als Privatperson hatte er
Interesse an einem möglichst guten Entgelt für seine Leistungen. In seiner
Rechnung hielt er fest:
«Es betrifft dies die ganze
Wohnungsauflösung im Jahr 2014 an der [...]strasse in […] inkl. Zügeln und
Einrichten im Altersheim […]. Enthalten sind u.a.: Ausräumen, Sortieren,
Demontage der Möbel, Entsorgung, diverse Termine für Wohnungsbesichtigungen und
anschliessend Abgabe der Wohnung».
Und auch in diesem Zusammenhang fehlen
Belege oder zumindest ein rudimentärer Stundenrapport. Die Überlegungen des
Revisors sind darum keineswegs aus der Luft gegriffen. Vor ihrem Umzug ins
Altersheim bewohnte die Verstorbene eine Dreizimmerwohnung an der [...]strasse
(vgl. Schlussbericht des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2016). Eine Suche im
Internet bestätigt den Eindruck, dass die (im Nachhinein) verlangten CHF
5'200.00 doch eher hoch angesetzt sind. So nennt etwa das Umzugscenter Häfeli (http://www.umzugscenter-haefeli.ch/umzuege/, abgerufen am 10. Januar 2018) für den
Umzug einer Acht-Zimmer-Privatwohnung einen Richtpreis von
CHF 3’552.00-5’328.00, ausgehend von einem Einsatz von sechs Männern
während 8-12 Stunden. In den Akten findet sich die Rechnung für den Umzug aus
dem Jahr 2013, als die [...] AG dafür und für die Montage und Demontage sowie
das Entsorgen fünf Möbelträger à 5 Stunden einsetzte und insgesamt CHF 3'010.20
verlangte. Selbst wenn diese Rechnung einen Sachverhalt vor der Übernahme der
Beistandschaft betrifft, kann sie doch als Referenz dienen. Die Nachfrage des
Revisors bei der «Perspektive» ergab eine bedeutend tiefere Summe von CHF
2'406.25. Selbstredend ist dieser Preis nicht zu vergleichen mit demjenigen
einer gewinnorientierten Privatfirma. Der Revisor und mit ihm auch die KESB
haben aber diesem Umstand Rechnung getragen und letztendlich einen Betrag von
CHF 3'800.00 eingesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer
jegliche Belege für seinen geltend gemachten Aufwand oder eine allenfalls
vereinbarte Pauschalsumme schuldig geblieben ist.
5.1
Einen weiteren Abzug von CHF 281.90
hat die KESB gemacht, weil der Beschwerdeführer ein externes Treuhandbüro mit
der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hatte. Sie führte dazu aus,
grundsätzlich seien jene Aufgaben, welche dem Beistand übertragen worden seien
und welche eine durchschnittliche Person für sich selber besorge, ebenfalls
durch den Beistand selber zu erledigen. Dazu gehöre u.a. auch das Ausfüllen der
Steuererklärung. Wenn nun diese Aufgabe Dritten zur Ausführung übertragen
worden sei, müssten die dafür angefallenen Kosten von der
Mandatsträgerentschädigung in Abzug gebracht werden.
5.2
Der Beschwerdeführer erklärt dazu
sinngemäss, für die Verstorbene sei eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet worden. Diese Beistandschaft erlaube der
verbeiständeten Person immer noch, selber Geschäfte zu erledigen und zu
bestimmen, was gemacht werden solle. Die Verstorbene habe auch in der
Vergangenheit (vor der Beistandschaft) die Steuererklärung von externen
Fachpersonen machen lassen. Das Vorgehen betreffend Steuererklärung habe er mit
der Verstorbenen besprochen. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie dies lieber
explizit durch einen Steuerfachmann erledigt haben wolle. Für sie sei das eine
Kontrolle und Sicherheit gewesen. Sie habe die Steuererklärung auch noch selber
unterschrieben und kontrolliert. Sie sei geistig sehr fit gewesen. Er sei der
Meinung, aufgrund der nicht so hohen Kosten könne dies der verbeiständeten
Person so genehmigt werden. Es sei auch kein willkürlicher und grober
Geldverschleiss.
5.3
Wie in E. 2 hiervor aufgezeigt,
gehörte zu den Aufgaben des Beistands, die Verbeiständete beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen, sie beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten und schliesslich sie bei Fragen der Unterbringung im
Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des
Betreuungsvertrags oder beim Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen
Institution.
Art. 395 ZGB befasst sich
ausschliesslich mit den Besonderheiten der Vermögensverwaltung im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft, was sich aus dessen Wortlaut (Abs. 1), der
Gesetzessystematik und den Marginalien zu den Art. 394 und 395 ZGB ergibt. Sie
beinhaltet also keine eigenständige Beistandschaft. Die Auswirkungen auf
Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit sind daher diejenigen einer
Vertretungsbeistandschaft (Helmut Henkel, BSK, Art. 395 N 18). Die
Handlungsfähigkeit der Verstorbenen war in keiner Weise eingeschränkt worden.
Ohne solche Einschränkung kann die Verbeiständete auch in dem Beistand
übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (Parallel- bzw.
konkurrierende Zuständigkeit), wie wenn sie selbst einen Vertreter
bevollmächtigt hätte, was ihre eigene Handlungsfähigkeit ja auch nicht
ausschliessen würde (Henkel, a.a.O., Art. 394 N 23).
5.4
Die KESB stützt sich bei ihrer
Forderung auf den Anhang 16 der Informationen für private Mandatstragende, wo
unter dem Titel «Übersicht über Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen von
Beiständinnen und Beiständen» und dem Subtitel «Verwaltungsaufgaben» u.a. «Steuererklärung,
bei Bedarf Erlassgesuch, etc.» genannt wird. Zwingend ist indes nicht, dass der
Beistand die Steuererklärung selber ausfüllt. Wohl hätte dies vom
Beschwerdeführer verlangt werden können, wenn die Verbeiständete dies bis anhin
selber gemacht hätte und dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre oder wenn das
gewählte Treuhandbüro einen übersetzten Preis für seine Leistung gefordert
hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind aber durchaus plausibel. Dass
die Verstorbene ihre Steuererklärung lieber in den Händen von Steuerfachleuten
wissen wollte und dies auch bis dahin so gehandhabt hatte, ist nachvollziehbar.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beistand mit dem Vermögen der
Verbeiständeten unsorgfältig umgegangen wäre. Der Betrag von CHF 281.90 ist
moderat. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet und ist in einem Punkt gutzuheissen: Satz 2 von Ziff.
3.6
des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und neu zu formulieren. Ziff.
3.6
lautet dann: Die Mandatsträgerentschädigung zugunsten des Beistands für die
Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015 beträgt CHF 2'500.00. Aufgrund
der Gegenforderung der Erben gegenüber A.___ in der Höhe von CHF 700.00
verbleibt ein Restbetrag zugunsten von A.___ von CHF 1'800.00. Die Erben von B.___
werden aufgefordert, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verwaltungsgerichts von CHF 800.00 im Umfang seines Unterliegens, also zu ca.
2/3, zu tragen. Entsprechend sind ihm die Kosten von CHF 530.00 aufzuerlegen. Die
restlichen Kosten trägt der Staat Solothurn. Soweit der Beschwerdeführer eine
vergleichbare Parteientschädigung wie C.___ im Verfahren VWBES.2016.416
verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese anwaltlich vertreten war und
sinngemäss vollumfänglich obsiegt hatte, da die KESB die angefochtene Verfügung
damals zurückzog. Für die selber verfasste zweiseitige Beschwerdeschrift ist
dem Beschwerdeführer darum keine Entschädigung auszurichten. Hinsichtlich der
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens drängt sich keine Änderung auf, zumal
der Beschwerdeführer nur in einem marginalen Punkt obsiegt hat und die KESB die
Erben der Verbeiständeten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung
verpflichtet hatte. Wie bereits erwähnt musste die KESB Schlussbericht und -rechnung
in jedem Fall von Amtes wegen prüfen, sodass es sich nicht rechtfertigen würde,
die Kosten dafür einzig C.___ aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Satz 2 von Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids vom 12. Oktober
2017 wird aufgehoben und neu formuliert. Ziff. 3.6 lautet neu: Die
Mandatsträgerentschädigung zugunsten des Beistands für die Zeit vom 27. Mai
2014 bis 11. November 2015 beträgt CHF 2'500.00. Aufgrund der Gegenforderung
der Erben von B.___ gegenüber A.___ in der Höhe von CHF 700.00 verbleibt ein
Restbetrag zugunsten von A.___ von CHF 1'800.00. Die Erben von B.___ werden
aufgefordert, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat CHF 530.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Die
restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Parteientschädigung wird keine
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann