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Entscheid

VWBES.2017.437

Abrechnung

16. Januar 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Mai 2014 errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___ eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395

des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Zum Beistand wurde A.___ ernannt.

2. Am 11. November 2015 starb B.___.

Laut Erbenverzeichnis der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 21. Juni 2016 ist

C.___ gesetzliche Erbin und A.___ eingesetzter Erbe.

3. Im Januar 2016 reichte A.___ zuhanden

der Sozialen Dienste [...] das Eingangsinventar gemäss Art. 405 Abs. 1 ZGB

sowie den Schlussbericht und die Schlussrechnung nach Art. 425 ZGB ein und

beantragte deren Genehmigung durch die KESB Solothurn.

Die Revisionsstelle hielt damals im

Revisionsprotokoll vom 21. Mai 2016 fest, die Rechnungsführung sei

nachvollziehbar und gut dokumentiert, wenn auch etwas kompliziert gestaltet und

abgelegt. Trotzdem könne sie nicht zur Genehmigung empfohlen werden, solange

die Differenz zwischen gewissen Barbezügen und den Einzahlungen auf das Taschengeldkonto

der verbeiständeten Person nicht geklärt seien. Weiter wurde darauf

hingewiesen, dass der Beistand für die Wohnungsräumung inklusive Abgabe der

Wohnung CHF 5'200.00 in Rechnung gestellt habe. Die Hälfte davon, CHF 2'600.00,

habe sich der Beistand am 19. Mai 2015 auszahlen lassen. Die andere Hälfte sei

dem Lebens-partner der Verstorbenen in Rechnung gestellt worden. Der Betrag

scheine hoch. Es gebe verschiedene Organisationen, die Wohnungsräumungen

kostenlos oder zu einem deutlich tieferen Tarif vornehmen würden.

4. Mit Instruktionsverfügung der KESB

vom 30. August 2015 wurde A.___ aufgefordert, zu den Bemerkungen des Revisors innert

angemessener Frist Stellung zu nehmen und die notwendigen Belege einzureichen.

5. A.___ reichte am 8. September 2016

eine schriftliche Stellungnahme ein und zeigte mittels den gewünschten Belegen

auf, dass die Bargeldbezüge, welche eine Differenz zu den Einzahlungen auf das

Taschengeldkonto aufwiesen, von B.___ persönlich getätigt worden waren. Die

Wohnungsräumungskosten rechtfertigte er damit, einem Wunsch der Verstorbenen

entsprechend das Ganze selber erledigt zu haben. Die Aufgabe sei sehr

umfangreich gewesen. Im Übrigen zeige die Abklärung bei verschiedenen

ortsansässigen Zügelinstitutionen, dass die Kosten im normalen Bereich lägen.

6. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2016

genehmigte die KESB Region Solothurn u.a. die Schlussrechnung per 11. November

2015 mit einem Aktivsaldo von CHF 65'948.18 zugunsten von B.___ sel., dies

unter Hinweis auf die Revisionsbemerkungen.

7. Am 8. November 2016 erhob C.___ als

gesetzliche Erbin der Verstorbenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese

Genehmigung und wies auf verschiedene Unklarheiten in diversen Kostenstellen

der Schlussrechnung hin. Diverse Belastungen entbehrten ihrer Meinung nach

einer Erklärung und bedürften einer detaillierten Auskunft und Begründung durch

den Beistand.

8. Daraufhin kam die KESB am 19.

Dezember 2016 auf ihren Entscheid vom 4. Oktober 2016 zurück, womit sich das

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erledigte und abgeschrieben wurde

(VWBES.2016.416).

9. Mit Instruktionsverfügung vom 20.

Februar 2017 forderte die KESB A.___ auf, zuhanden der Sozialen Dienste Oberer

Leberberg zu jeder einzelnen der in der Beschwerde vorgebrachten Unklarheiten detailliert

Stellung zu nehmen. Die Sozialen Dienste ihrerseits wurden ersucht, nach

erfolgter neuer Revision der KESB Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

10. Am 27. Juli 2017 reichten die

Sozialen Dienste [...] das Revisionsprotokoll der [...] AG vom 21. Juli 2017

ein.

11. Am 12. Oktober 2017 nahm die KESB

Region Solothurn das Eingangsinventar per 27. Mai 2014 über den Besitzstand der

bis zu ihrem Tod verbeiständeten B.___ von insgesamt CHF 95'869.45 ab. Der

Schlussbericht vom 29. Januar 2016 für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11.

November 2015 und die Schlussrechnung per 11. November 2015 mit Aktiven von CHF

65'948.18 zugunsten von B.___ wurden mit Hinweis auf die Revisionsbemerkungen

genehmigt. Dem Beistand wurde die Entlastung erteilt und seine

Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015

auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Davon in Abzug gebracht wurden zwei Beträge von

CHF 700.00 (Abzug Umzugskosten) und CHF 281.90 (Rechnung Steuererklärung),

womit ein Restbetrag von CHF 1'518.10 zugunsten von A.___ verblieb. Die Erben

wurden aufgefordert, die entsprechende Zahlung zu veranlassen.

12. Mit Eingabe vom 8. November 2017

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht. Er wandte sich gegen die von der KESB

verfügten Abzüge und verlangte eine ungekürzte Entschädigung von CHF 2'500.00

für sein Mandat als Beistand. Daneben forderte er eine gleich hohe

Parteientschädigung wie sie C.___ im Verfahren VWBES.2016.416 erhalten habe.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 seien vollumfänglich C.___

aufzuerlegen. Letztere sei nicht erbberechtigt und habe keine Ansprüche. Die

Bank sei anzuweisen, ihm das Geld in den nächsten Tagen inkl. Zins zu überweisen.

Rechtsgeschäfte, welche B.___ vor der Beistandschaft gemacht habe, behielten

ihre Rechtsgültigkeit.

13. Die KESB Region Solothurn schloss am

15. November 2017 unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im

angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130

Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Mandatsträgerentschädigung

u.a. gekürzt wurde, beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Die KESB errichtete am 27. Mai 2014

für die Verstorbene eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach

Art. 394 ZBG i.V.m. Art. 395 ZGB unter Ernennung des Beschwerdeführers als

Beistand. Dessen Aufgabenbereich wurde präzisiert, indem ausgeführt wurde, der Beistand

habe B.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu

vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sie beim

Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr

Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und schliesslich sie bei Fragen

der Unterbringung im Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen

Änderung oder Aufhebung des Betreuungsvertrags oder beim Abschluss eines

Heimvertrags mit einer anderen Institution.

Der Beschwerdeführer nahm seine Aufgaben

bis zum Tod von B.___ am 11. November 2015 wahr und erstattete hierauf seinen

Schlussbericht und die Schlussrechnung. Anlass zum hier anhängigen Verfahren

gab deren Genehmigung durch die KESB.

3.1

Die Beistandschaft endet von

Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB).

Entsprechend endet auch das Amt des Beistands oder der Beiständin von Gesetzes

wegen mit dem Ende der Beistandschaft (Art. 421 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Endet das

Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB nach Art. 425 Abs. 1 ZGB den

Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB

prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte

und Rechnungen (Abs. 2).

3.2

Der Zweck des Schlussberichts ist

nicht mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411

ZGB, welcher der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der

Betreuungsarbeit, Einblick in die Arbeitsweise und die Aktionsfelder des

Amtsträgers, Aufwand- und Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der

Massnahme und Übertragung neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der

Schlussbericht nur noch Informationszweck. Der Schlussbericht ist in der

gleichen Art und Weise wie die periodischen Berichte zu prüfen. Er ist zu

genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung bedeutet

aber nicht, dass sich damit alle Aussagen des Mandatsträgers zu behördlichen

festgestellten Tatsachen verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte

Beweiskraft erhalten (Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser

[Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 425 ZGB N

21, 23, 26).

3.3

Die Schlussrechnung umfasst die

Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung

(Art. 410 Abs. 1 ZGB). Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes.

Die Schlussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische

Rechnungsstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die

Zeit seit der letzten periodischen Prüfung, andererseits ein Inventar über das

vom Mandatsträger verwaltete Vermögen. Darunter fallen alle Vermögenswerte,

Wertpapiere, bedeutende Mobilien, Liegenschaften, Forderungen, Darlehen und

Schulden, Freizügigkeitskonten, Bürgschaften und Pfandrechte der

verbeiständeten Person. Auf umstrittene oder schwierige einzutreibende

Forderungen und bekannte Anwartschaften oder Begünstigungen ist besonders

hinzuweisen. Die Schlussrechnung gibt (allenfalls) der verbeiständeten Person

(hier den Erben), einem etwaigen Amtsnachfolger des Mandatsträgers und der KESB

Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der KESB bietet sie zudem die

abschliessende Grundlage zur Überprüfung, ob das Mandat im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften, nach ihren Weisungen und im Interesse der betreuten

Person geführt wurde. Sie ermöglicht darüber hinaus die Beurteilung des

erbrachten Betreuungs- und Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der

kantonalen Gebühren sowie der Entschädigung des Mandatsträgers nach Art. 404

Abs. 2 ZGB (vgl. Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 27 f., 32, 40, 42).

3.4

Hinsichtlich der Art und Weise der

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2

ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB. Das Ergebnis der Prüfung ist die Genehmigung

oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung bedeutet eine in Form eines

behördlichen Entscheides erlassene Feststellung, dass der Mandatsträger seiner

Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im Interesse der

betreuten Person erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der Aufsichtsrechte

der KESB. Die Prüfung beinhaltet auch materielle Aspekte wie die

Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen, die Geltendmachung aller

(namentlich sozialversicherungs-)rechtlichen Ansprüche, die hinreichende

Begründung von Vermögensveränderungen und die Kontrolle, ob die nötigen

Zustimmungen eingeholt wurden (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425

ZGB N 49 ff.). Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen

des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder

unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit

eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche (namentlich

Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung

unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf: Meier/Lukic;

Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293;

Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I. 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 52). Die Lehre weist

allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte

Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken

darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der

Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 N 52 am Ende; VWBES.2016.174 vom

15.

Mai 2017 E. 2.2).

3.5

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand

oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an

den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der

Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die

Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs.

2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung

und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person

bezahlt werden können (Abs. 3). Gemäss den Solothurnischen Richtlinien für die

Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen ist bei Mandaten mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädigung von

CHF 1'800.00 (CHF 150.00 pro Monat) und in den Folgejahren eine von CHF

1'200.00 (CHF 100.00 pro Monat) üblich.

3.6

Grundsätzlich hat die KESB den

Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt, wenn auch unter Hinweis (oder

Vorbehalt) auf die Bemerkungen der Revisionsstelle. Das Honorar für die

Mandatsführung wurde auf grundsätzlich CHF 2'500.00 festgesetzt. Diese

Höhe ist unbestritten und steht in Übereinstimmung mit den zitierten kantonalen

Richtlinien. Davon hat die KESB allerdings aufgrund der Berichts- und Rechnungsprüfung

gewisse Abzüge gemacht, die der Beschwerdeführer für nicht gerechtfertigt hält.

Darüber ist nachfolgend zu befinden

4.1

Strittig ist einerseits, ob die vom

Beschwerdeführer für den Umzug von der Privatwohnung (3-Zimmer) ins Altersheim

am 19. Mai 2015 in Rechnung gestellten Kosten von CHF 5'200.00 in dieser Höhe

akzeptabel sind. Diese Arbeiten hatte der Beschwerdeführer vor Übernahme der

Mandatsträgerschaft, nämlich im März 2014, auf Wunsch der Verstorbenen übernommen.

Die KESB hielt die Ausführungen des Revisors zu diesem Rechnungsposten für

schlüssig und nachvollziehbar. Demnach habe eine Anfrage bei der «Perspektive»

Solothurn, einer Sozialinstitution, ergeben, dass – davon ausgehend, dass die

Arbeiten höchstens drei Mann-Tage à je acht Stunden in Anspruch genommen hätten

– der Umzug CHF 2'406.25 gekostet hätte. Der Revisor zog dazu weiter in

Betracht, eine gewinnorientierte Firma hätte zwar höhere Stundenansätze, würde

aber sicher speditiver arbeiten. Zudem sei der Preisdruck in der Branche sehr

hoch. Aus Sicht des Revisors wäre es der Sache dienlich gewesen, wenn der

Beistand seine aufgewandten Stunden in Rechnung gestellt und sich nicht an

angeblichen Marktpreisen orientiert hätte. Professionelle Anbieter müssten auch

anders kalkulieren als eine Privatperson (Infrastruktur, Over-Head-Kosten,

Mindestlöhne, Sozialversicherungen, Mehrwertsteuer). Infolgedessen empfahl der

Revisor, die Rechnung von insgesamt CHF 5'200.00 auf CHF 3’800.00 zu

reduzieren, da er die angenommene Stundenzahl von 72 bereits als sehr hoch

einstufte. Der Stundenaufwand für den Umzug zwei Jahre zuvor von der [...]strasse

an die [...]strasse habe inklusive Montage und Demontage der Möbel 36 Stunden

gedauert (gemäss der Rechnung der [...] AG über CHF 3'010.20 vom 26.

November 2013). Der Betrag von CHF 3'800.00 liege zwischen dem Angebot der

«Perspektive» und dem verrechneten Aufwand des Beschwerdeführers. Da der vom

Beschwerdeführer verrechnete Anteil der Verstorbenen CHF 2'600.00 betragen

habe, würde sich dieser auf CHF 1'900.00 reduzieren.

Die KESB zog zusätzlich in Erwägung, die

administrativen Nebenfolgen wie beispielsweise Gespräche mit der Verwaltung im

Falle einer Haushaltsauflösung seien bereits mit der Grundpauschale im Rahmen

der Mandatsträgerentschädigung abgegolten. Nicht zuletzt gestützt auf die nun

vorliegenden Erkenntnisse stehe fest, dass der vom damaligen Beistand in

Rechnung gestellte Aufwand tatsächlich als zu hoch eingeschätzt werden müsse.

Der Rechnungsanteil zu Lasten der Verstorbenen werde demgemäss auf CHF 1'900.00

reduziert, wobei – den Empfehlungen des Revisors folgend – diese Reduktion

direkt mit der Mandatsträgerentschädigung von CHF 2'500.00 verrechnet

werde.

4.2

Der Beschwerdeführer hält dieser

Argumentation sinngemäss entgegen, der ganze Umzug habe vor seiner

Beistandschaft stattgefunden. Die Verstorbene sei zu jeder Zeit über die

Arbeiten und Kosten voll informiert gewesen und habe dies so gewollt. Die

Arbeiten seien nach dem ihm erteilten Auftrag pflichtbewusst und sauber

erledigt worden. Der Vertrag sei zwischen der Verstorbenen und ihm als

Privatperson zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei B.___ nicht

verbeiständet gewesen. Die KESB sei nicht befugt, dazu Stellung zu nehmen und

schon gar nicht, Vergleiche zu machen ohne jegliches Hintergrundwissen. Es sei

schon suspekt, dass Non-Profit-Firmen als Referenz genommen würden. Dies habe

nichts mit freiem Markt zu tun. Von einer offiziellen Umzugsfirma sei im Jahr

2013.

ein Teil der Wohnung schon einmal gezügelt worden, dies jedoch ohne

Kleider, Küche, ohne Wohnungsabgabe, Reinigung und Vornahme von Reparaturen

(Malen, Löcher ausbessern usw.). Deswegen sei die vom Revisor erwähnte Rechnung

der [...] AG nicht zu berücksichtigen. Die Erben hätten auch keinen Einfluss

auf vergangene Rechtsgeschäfte der Verstorbenen.

4.3

Dem Beschwerdeführer ist darin

zuzustimmen, dass der (mündliche) Vertrag zwischen der Verstorbenen und ihm als

Privatperson geschlossen wurde, also vor der Übernahme der Mandatsträgerschaft.

Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass er den Umzug ganz im Sinne der

Verstorbenen organisiert und durchgeführt hat. Belege jeglicher Art über den

Inhalt der Abmachung, etwa, ob ein Stundenlohn oder eine Pauschalsumme

vereinbart wurde, fehlen indes gänzlich. Hätte der Beschwerdeführer in

irgendeiner Weise nachweisen können, welche Leistungen zu welchem Preis er mit

der Verstorbenen im Voraus vereinbart hatte, könnte seiner Argumentation wohl

gefolgt werden. Die Rechnungstellung selber erfolgte aber erst knapp ein Jahr

nach seiner Ernennung zum Beistand, am 19. Mai 2015. In diesem Zeitpunkt befand

sich der Beschwerdeführer in einer Doppelfunktion als Beistand und

Rechnungsteller. Als Beistand hatte er die Aufgaben im Interesse der

Verbeiständeten zu erfüllen (vgl. Art. 406 ZGB), als Privatperson hatte er

Interesse an einem möglichst guten Entgelt für seine Leistungen. In seiner

Rechnung hielt er fest:

«Es betrifft dies die ganze

Wohnungsauflösung im Jahr 2014 an der [...]strasse in […] inkl. Zügeln und

Einrichten im Altersheim […]. Enthalten sind u.a.: Ausräumen, Sortieren,

Demontage der Möbel, Entsorgung, diverse Termine für Wohnungsbesichtigungen und

anschliessend Abgabe der Wohnung».

Und auch in diesem Zusammenhang fehlen

Belege oder zumindest ein rudimentärer Stundenrapport. Die Überlegungen des

Revisors sind darum keineswegs aus der Luft gegriffen. Vor ihrem Umzug ins

Altersheim bewohnte die Verstorbene eine Dreizimmerwohnung an der [...]strasse

(vgl. Schlussbericht des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2016). Eine Suche im

Internet bestätigt den Eindruck, dass die (im Nachhinein) verlangten CHF

5'200.00 doch eher hoch angesetzt sind. So nennt etwa das Umzugscenter Häfeli (http://www.umzugscenter-haefeli.ch/umzuege/, abgerufen am 10. Januar 2018) für den

Umzug einer Acht-Zimmer-Privatwohnung einen Richtpreis von

CHF 3’552.00-5’328.00, ausgehend von einem Einsatz von sechs Männern

während 8-12 Stunden. In den Akten findet sich die Rechnung für den Umzug aus

dem Jahr 2013, als die [...] AG dafür und für die Montage und Demontage sowie

das Entsorgen fünf Möbelträger à 5 Stunden einsetzte und insgesamt CHF 3'010.20

verlangte. Selbst wenn diese Rechnung einen Sachverhalt vor der Übernahme der

Beistandschaft betrifft, kann sie doch als Referenz dienen. Die Nachfrage des

Revisors bei der «Perspektive» ergab eine bedeutend tiefere Summe von CHF

2'406.25. Selbstredend ist dieser Preis nicht zu vergleichen mit demjenigen

einer gewinnorientierten Privatfirma. Der Revisor und mit ihm auch die KESB

haben aber diesem Umstand Rechnung getragen und letztendlich einen Betrag von

CHF 3'800.00 eingesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer

jegliche Belege für seinen geltend gemachten Aufwand oder eine allenfalls

vereinbarte Pauschalsumme schuldig geblieben ist.

5.1

Einen weiteren Abzug von CHF 281.90

hat die KESB gemacht, weil der Beschwerdeführer ein externes Treuhandbüro mit

der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hatte. Sie führte dazu aus,

grundsätzlich seien jene Aufgaben, welche dem Beistand übertragen worden seien

und welche eine durchschnittliche Person für sich selber besorge, ebenfalls

durch den Beistand selber zu erledigen. Dazu gehöre u.a. auch das Ausfüllen der

Steuererklärung. Wenn nun diese Aufgabe Dritten zur Ausführung übertragen

worden sei, müssten die dafür angefallenen Kosten von der

Mandatsträgerentschädigung in Abzug gebracht werden.

5.2

Der Beschwerdeführer erklärt dazu

sinngemäss, für die Verstorbene sei eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung errichtet worden. Diese Beistandschaft erlaube der

verbeiständeten Person immer noch, selber Geschäfte zu erledigen und zu

bestimmen, was gemacht werden solle. Die Verstorbene habe auch in der

Vergangenheit (vor der Beistandschaft) die Steuererklärung von externen

Fachpersonen machen lassen. Das Vorgehen betreffend Steuererklärung habe er mit

der Verstorbenen besprochen. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie dies lieber

explizit durch einen Steuerfachmann erledigt haben wolle. Für sie sei das eine

Kontrolle und Sicherheit gewesen. Sie habe die Steuererklärung auch noch selber

unterschrieben und kontrolliert. Sie sei geistig sehr fit gewesen. Er sei der

Meinung, aufgrund der nicht so hohen Kosten könne dies der verbeiständeten

Person so genehmigt werden. Es sei auch kein willkürlicher und grober

Geldverschleiss.

5.3

Wie in E. 2 hiervor aufgezeigt,

gehörte zu den Aufgaben des Beistands, die Verbeiständete beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen, sie beim Erledigen der finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten und schliesslich sie bei Fragen der Unterbringung im

Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des

Betreuungsvertrags oder beim Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen

Institution.

Art. 395 ZGB befasst sich

ausschliesslich mit den Besonderheiten der Vermögensverwaltung im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft, was sich aus dessen Wortlaut (Abs. 1), der

Gesetzessystematik und den Marginalien zu den Art. 394 und 395 ZGB ergibt. Sie

beinhaltet also keine eigenständige Beistandschaft. Die Auswirkungen auf

Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit sind daher diejenigen einer

Vertretungsbeistandschaft (Helmut Henkel, BSK, Art. 395 N 18). Die

Handlungsfähigkeit der Verstorbenen war in keiner Weise eingeschränkt worden.

Ohne solche Einschränkung kann die Verbeiständete auch in dem Beistand

übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (Parallel- bzw.

konkurrierende Zuständigkeit), wie wenn sie selbst einen Vertreter

bevollmächtigt hätte, was ihre eigene Handlungsfähigkeit ja auch nicht

ausschliessen würde (Henkel, a.a.O., Art. 394 N 23).

5.4

Die KESB stützt sich bei ihrer

Forderung auf den Anhang 16 der Informationen für private Mandatstragende, wo

unter dem Titel «Übersicht über Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen von

Beiständinnen und Beiständen» und dem Subtitel «Verwaltungsaufgaben» u.a. «Steuererklärung,

bei Bedarf Erlassgesuch, etc.» genannt wird. Zwingend ist indes nicht, dass der

Beistand die Steuererklärung selber ausfüllt. Wohl hätte dies vom

Beschwerdeführer verlangt werden können, wenn die Verbeiständete dies bis anhin

selber gemacht hätte und dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre oder wenn das

gewählte Treuhandbüro einen übersetzten Preis für seine Leistung gefordert

hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind aber durchaus plausibel. Dass

die Verstorbene ihre Steuererklärung lieber in den Händen von Steuerfachleuten

wissen wollte und dies auch bis dahin so gehandhabt hatte, ist nachvollziehbar.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beistand mit dem Vermögen der

Verbeiständeten unsorgfältig umgegangen wäre. Der Betrag von CHF 281.90 ist

moderat. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet und ist in einem Punkt gutzuheissen: Satz 2 von Ziff.

3.6

des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und neu zu formulieren. Ziff.

3.6

lautet dann: Die Mandatsträgerentschädigung zugunsten des Beistands für die

Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015 beträgt CHF 2'500.00. Aufgrund

der Gegenforderung der Erben gegenüber A.___ in der Höhe von CHF 700.00

verbleibt ein Restbetrag zugunsten von A.___ von CHF 1'800.00. Die Erben von B.___

werden aufgefordert, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verwaltungsgerichts von CHF 800.00 im Umfang seines Unterliegens, also zu ca.

2/3, zu tragen. Entsprechend sind ihm die Kosten von CHF 530.00 aufzuerlegen. Die

restlichen Kosten trägt der Staat Solothurn. Soweit der Beschwerdeführer eine

vergleichbare Parteientschädigung wie C.___ im Verfahren VWBES.2016.416

verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese anwaltlich vertreten war und

sinngemäss vollumfänglich obsiegt hatte, da die KESB die angefochtene Verfügung

damals zurückzog. Für die selber verfasste zweiseitige Beschwerdeschrift ist

dem Beschwerdeführer darum keine Entschädigung auszurichten. Hinsichtlich der

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens drängt sich keine Änderung auf, zumal

der Beschwerdeführer nur in einem marginalen Punkt obsiegt hat und die KESB die

Erben der Verbeiständeten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung

verpflichtet hatte. Wie bereits erwähnt musste die KESB Schlussbericht und -rechnung

in jedem Fall von Amtes wegen prüfen, sodass es sich nicht rechtfertigen würde,

die Kosten dafür einzig C.___ aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Satz 2 von Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids vom 12. Oktober

2017 wird aufgehoben und neu formuliert. Ziff. 3.6 lautet neu: Die

Mandatsträgerentschädigung zugunsten des Beistands für die Zeit vom 27. Mai

2014 bis 11. November 2015 beträgt CHF 2'500.00. Aufgrund der Gegenforderung

der Erben von B.___ gegenüber A.___ in der Höhe von CHF 700.00 verbleibt ein

Restbetrag zugunsten von A.___ von CHF 1'800.00. Die Erben von B.___ werden

aufgefordert, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat CHF 530.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Die

restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

4. Parteientschädigung wird keine

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann