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Entscheid

VWBES.2017.440

Bauen ausserhalb der Bauzone / Provisorischer Parkplatz

6. Februar 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Baukommission bzw. Bauverwaltung

der Gemeinde Oberbuchsiten reichte dem Bau- und Justizdepartement im Oktober

2017 ein Baugesuch der A.___ für

provisorische Parkplätze ausserhalb der Bauzone ein. Das Provisorium sollte

während der Bauphase für den Neubau des Labor- und Verwaltungsgebäudes auf GB

Oberbuchsiten Nrn. 2170 und 90034 errichtet werden. Dazu schrieb die

Gemeinde, sie unterstütze das Vorhaben, weil die übrigen Möglichkeiten um den

Bauplatz herum bereits ausgeschöpft seien. Auf telefonische Nachfrage des BJD

gab die Bauherrin am 11. Oktober 2017 an, auf den Parzellen GB Oberbuchsiten

Nrn. 2150 und 2697

in der Gewerbezone sei ein Neubau gemäss Gestaltungsplan (genehmigt mit RRB Nr.

153 vom 17. Februar 2015) geplant. Da mit den Besitzern der benachbarten

Parzellen südlich der Dürrackerstrasse keine

Einigung für die temporäre Miete gewisser befestigter Flächen habe erzielt

werden können, sei die Idee für den provisorischen Park- und

Baustelleninstallationsplatz auf GB Oberbuchsiten Nrn. 2170 und 90034

entstanden.

Aufgrund beigelegter Fotos stellte das

BJD tags darauf fest, dass mit den Arbeiten für den Neubau in der Bauzone

bereits begonnen worden war. Zudem war auch der provisorische Platz teilweise

bereits erstellt worden und wurde als Fahrzeugabstell-, Deponie- und

Baustelleninstallationsplatz genutzt.

2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017

beauftragte das BJD die örtliche Baubehörde, die Arbeiten für den

provisorischen Parkplatz sofort einstellen zu lassen. Das Bauvorhaben liege in

der Landwirtschaftszone und teilweise im Strassenareal, teilweise überlagert

mit einer kommunalen Landschaftsschutzzone und einem regionalen Siedlungstrenngürtel.

3. Am 30. Oktober 2017 verfügte das BJD

dann, der provisorische Park-, Deponie- oder Baustelleninstallationsplatz

(teilweise bereits ausgeführt) auf GB Oberbuchsiten Nrn. 2170 und 90034

sei weder zonenkonform noch standortgebunden, noch entspreche er den

Vorschriften zur kommunalen Landschaftsschutzzone. Eine Bewilligung könne nicht

erteilt werden. Desgleichen wurde keine naturschutzrechtliche

Ausnahmebewilligung zur Beseitigung der Hecke auf GB Oberbuchsiten Nr. 2170 erteilt. Zur Beseitigung des bereits

erstellten Teils des provisorischen Park-, Deponie- oder

Baustelleninstallationsplatzes und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

wurde eine Frist bis 15. Dezember 2017 gesetzt. Für die Neupflanzung der Hecke

wurde die Frist auf den 31. März 2018 festgelegt.

4. Mit Eingabe vom 13. November 2017

gelangte die A.___ ans Verwaltungsgericht

und liess die Aufhebung der Departementsverfügung beantragen. Sie wandte sich

allerdings nicht gegen die Beseitigung des provisorischen Parkplatzes inkl.

Deponie. In dieser Hinsicht werde die Verfügung von der Beschwerdeführerin

akzeptiert und die auf den 15. Dezember 2017 angesetzte Frist könne ohne

Weiteres eingehalten werden. Insoweit sei die angefochtene Verfügung zu

bestätigen.

Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs

habe aber das BJD gleichzeitig verfügt, es könne auch für einen provisorischen

Baustelleninstallationsplatz keine Bewilligung erteilt werden. Diesbezüglich

sei die Verfügung aufzuheben. Ein Baustelleninstallationsplatz im Sinn von § 4

der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) sei in der Landwirtschaftszone

möglich. Es verstehe sich von selbst, dass nach Beendigung der Bautätigkeit das

Landwirtschaftsland in den vorherigen Zustand gebracht werde. Die

Beschwerdeführerin habe in eigener Regie und freiwillig auf ihrem

Landwirtschaftsgrundstück vor ca. fünf Jahren eine Hecke gepflanzt. Dass diese

überhaupt unter den Schutz der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung

(NHV; BGS 435.141) falle, werde bestritten. Die Beschwerdeführerin habe sich

wegen der Nähe zur Baustelle zur Rodung und der Wiederherstellung entschieden.

Bei einer Rückfrage hätte das Amt für Raumplanung (ARP) sofort festgestellt,

dass die Wiederherstellung der Hecke nach Beendigung der Arbeiten immer geplant

gewesen sei. Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen,

die Hecke unterstehe tatsächlich der NHV, sei die Frist für die

Wiederherstellung sinnvollerweise auf den 31. März 2019 festzusetzen, nach

Beendigung der Bauarbeiten.

In prozessualer Hinsicht beantragte die

Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung, allerdings nicht für den Rückbau

des Parkplatzes und der Deponie.

5. Mit Verfügung vom 14. November 2017

entsprach das Verwaltungsgericht dem Antrag um aufschiebende Wirkung.

6. Das BJD schloss am 23. November 2017

sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die örtliche Baukommission nahm am 28.

November 2017 zur Angelegenheit Stellung und legte dar, die Beschwerdeführerin

habe der Baubehörde den Bauinstallationsplatz nach § 4 KBV angezeigt und das

darauf abgestimmte Baustellen-Entsorgungskonzept eingereicht. Auch die

Benützung fremden Eigentums, nämlich des öffentlichen Strassenareals auf GB

Nrn. 2697 und 90034,

habe die Beschwerdeführerin der Baubehörde beantragt, ebenso die

Inanspruchnahme der Dürrackerstrasse für die

Baugrubensicherung.

7. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017

hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Begehren und deren Begründung

fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als

Bauherrin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Vorab ist nochmals festzuhalten,

dass entgegen des Rechtsbegehrens in Ziff. 1 der Beschwerde nicht die gesamte

Verfügung des BJD vom 30. Oktober 2017 angefochten wird, sondern lediglich die Beseitigung

des Baustelleninstallationsplatzes. Auch gegen die Wiederanpflanzung der von

ihr beseitigten Hecke scheint sich die Beschwerdeführerin nicht wirklich zu

stellen, sondern nur gegen die verfügte Frist.

2.

Sinngemäss stellt sich die

Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die strittige Baustelleninstallation sei

gar nicht baubewilligungspflichtig. In diesem Zusammenhang wirft sie dem BJD

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dieses die Beseitigung des

Platzes verfügt habe, ohne vorgängig mit der Gemeinde oder ihr dazu Rücksprache

genommen zu haben. Sie aber habe der Gemeinde für die Bauinstallation eine

Anzeige nach § 4 KBV gemacht.

2.1

§ 4 Abs. 1 KBV verlangt eine Anzeige

an die Baubehörde für Baubüros und Unterkünfte (lit. a), Bauten, die zur

Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind (lit.

b), Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von

Material und Werkgeschirr dienen (lit. c) und Durchleitungen für

Bauinstallationen (lit. d). Gemäss Abs. 2 sind der Anzeige ein Baubeschrieb und

ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie

des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage

eingezeichnet ist. Schliesslich sieht Abs. 3 vor, dass die Baubehörde ohne

Durchführung des formellen Bewilligungsverfahrens entscheiden kann.

2.2

Der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Anzeige liegen ein Baustellen-Entsorgungskonzept sowie ein

Installationsplan bei. Der Legende lässt sich entnehmen, dass zwei Kräne (mit

je einer Ausladung von 55 m und 40 m), der Bauwasseranschluss, ein

Baustromhauptverteiler sowie ein –unterverteiler, ein Mannschaftscontainer,

eine Lagerfläche für Armierung und Schalung, die Baustellenzufahrt, ein

Umschlagplatz mit der Lagerfläche für Armierung etc. gebraucht werden. Im

Entsorgungskonzept ist als Baubeginn der 15. September 2017, als

voraussichtlicher Endtermin «Februar 2019» vermerkt.

Das BJD hat sich nicht mit diesen

Details auseinandergesetzt, sondern in der angefochtenen Verfügung den gesamten

«provisorischen Park-, Deponie oder Baustelleninstallationsplatz» beseitigen

lassen, da eine Bewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden könne.

Hinsichtlich des Parkplatzes und der Deponie hat sich die Beschwerdeführerin

der Verfügung unterzogen. Fraglich ist das Schicksal der

Baustelleninstallation.

2.3

Die Anwendung von Art. 24 RPG setzt

das Vorliegen einer baubewilligungspflichtigen Baute oder Anlage gemäss Art. 22

Abs. 1 RPG voraus. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene

künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester

Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die

Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab

dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren

zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im

Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen

verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an

einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit

Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen,

das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf

die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen

einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S. 259).

2.4

Als Bauten gelten nach der

bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche

Zeiträume ortsfest verwendet werden. Diese Voraus­setzungen sind für

vorbereitende Handlungen zu einem die Umwelt belastenden Werk jedenfalls dann

als erfüllt anzusehen, wenn sie ein für die Orts- oder Regional­planung

erhebliches Ausmass annehmen, wie dies das Bundesgericht für rund zwölf Monate

dauernde Probebohrungen zur Abklärung eines Standorts für die Lagerung

radioaktiver Abfälle angenommen hat (BGE 111 Ib 102 E. 6 S. 109). Für

geotechnische Untersuchungen dürften die genannten Voraussetzungen erfüllt

sein, wenn die damit verbundenen Terrainveränderungen zu beträchtlichen

Eingriffen in die Umwelt führen und während längerer Zeit sichtbar bleiben (im

Ergebnis offengelassen in BGE 118 Ib 1 E. 2c S. 9). Der Baubewilligungspflicht

können indes auch blosse Nutzungsänderungen unterstehen, die zwar keine

massgeblichen Terrainveränderungen bewirken, aber erhebliche Auswirkungen auf

die Umwelt haben (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226 bez. eines

Hängegleiterlandeplatzes).

2.5

Nicht bewilligungspflichtig sind

nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und

weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum

Beispiel bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden oder für kurze Zeit

aufgestellte Zelte oder Wohnwagen. Wesentlich für die Frage, ob eine Kleinbaute

der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, sind die Art und die

Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll

(BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.).

2.6

Das Bündner Verwaltungsgericht

setzte sich in seinem Urteil R 13 234 vom 14. Juli 2015 mit der

Bewilligungspflicht für eine Baustelleninstallation auseinander. Es befand es

als überzeugend, eine Installation nur dann als eigenständige Anlage zu

qualifizieren, wenn sie von einer gewissen Dauerhaftigkeit sei und erhebliche

Emissionen oder optische Beeinträchtigungen verursache.

Eine Bewilligungspflicht für

Beton-Aufbereitungsanlagen auf einer Grossbaustelle verneinte das Bundesgericht

in BGE 113 Ib 314 E. 2c S. 316, bejahte sie aber für eine solche Aufbereitungsanlage,

welche auf einem im übrigen Gemeindegebiet liegenden Werkplatz seit vier Jahren

ununterbrochen zur Betonherstellung für verschiedene kleinere Baustellen in

Betrieb war.

Das Solothurner Verwaltungsgericht hat

im Entscheid SOG 1992 Nr. 36 die Bewilligungspflicht für eine befristet bis zur

Fertigstellung der Nationalstrasse oder für längstens fünf Jahre installierte

Bauschutt-Sortieranlage auf der Nationalstrassenbaustelle bejaht. In E. b hielt

es dazu fest: «Aus der nicht abschliessenden Aufzählung der

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen in § 3 KBR (heute KBV) ist

ersichtlich, dass auch blosse Abstell- und Lagerplätze, das Aufstellen von

Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze oder

Fahrnisbauten der Baubewilligung bedürfen. Umso mehr gilt das für eine gesamte

Anlage, welche neben verschiedenen Materiallagern auch die Installation einer

Maschine mit einem Platzbedarf von 10 x 27 m2 sowie die Errichtung

von kleineren Nebenbauten (wie Waaghäuschen, WC) vorsieht. Ausgenommen vom

Erfordernis einer ordentlichen Baubewilligung sind nach § 4 KBR lediglich

Baubaracken, Baubüros, Bauinstallationen und dergleichen, und unter diese

Kategorie fällt die geplante Sortieranlage mit Bestimmtheit nicht».

2.7

Mit Blick auf diese Beispiele

erweist sich die eigentliche Baustelleninstallation nicht als

bewilligungspflichtig. Dann ist aber auch nicht über deren Zonenkonformität und

etwaige Ausnahmetatbestände zu befinden. Die gesamte Baustelleninstallation ist

jedoch sofort nach Abschluss der Bauarbeiten zu beseitigen und der

ursprüngliche Zustand auf den fraglichen Parzellen wiederherzustellen. Insofern

behält die Verfügung des BJD vollumfänglich Geltung. Auch Ziff. 5 der

angefochtenen Verfügung ist nicht aufzuheben. Die Ziff. 1 und 3 erfahren einzig

eine Änderung, indem auf die Erwähnung der Baustelleninstallation zu verzichten

ist.

2.8

Insofern erweist sich auch die Rüge

der Gehörsverletzung als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat die

Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr angehört,

sondern kurzerhand sämtliche Einrichtungen ausserhalb der Bauzone wegverfügt.

Diesem Umstand ist bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.

3.

Was die gerodete Hecke auf GB Nr. 2170

anbelangt, erübrigen sich weitgehende Ausführungen. Aus dem Orthofoto von 2017 ergibt

sich zweifelsfrei, dass auf der Parzelle vor Beginn der Bauarbeiten eine Hecke

stand. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, diese vor ca. fünf

Jahren gepflanzt und nun gerodet zu haben. Sie wendet sich auch nicht

grundsätzlich gegen die Wiederanpflanzung, beantragt aber eine

Fristverlängerung bis nach Ende der Bauarbeiten, wie sie dies ursprünglich

geplant habe. Dies scheint sinnvoll, da sonst die Gefahr besteht, dass die neue

Hecke durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Frist ist auf

einen Monat nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens aber auf 31. März 2019

festzusetzen.

4.

Insofern erweist sich die Beschwerde

als teilweise begründet. In Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung ist auf

die Erwähnung des Baustelleninstallationsplatzes zu verzichten, ansonsten

behalten die Anordnungen vollumfänglich Geltung. In Ziff. 4 der angefochtenen

Verfügung ist eine neue Frist zu setzen: Der Bauherrschaft wird Frist gesetzt

bis einen Monat nach Ende der Bauarbeiten, spätestens aber bis 31. März 2019. Zudem

hat die Beschwerdeführerin die Bauinstallationen nach Ende der Bauarbeiten

vollumfänglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand auf den Parzellen

GB Nrn. 2170 und 90034 wiederherzustellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (inkl. Entscheidgebühr) im Umfang ihres

Unterliegens CHF 1'000.00 zu bezahlen. Mit Blick auf die festgestellte

Gehörsverletzung ist dieser Betrag nochmals zu reduzieren, so dass die

Beschwerdeführerin CHF 750.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: In Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 30. Oktober 2017 wird die Erwähnung des Bauinstallationsplatzes gestrichen.

In Ziff. 4 der erwähnten Verfügung wird eine neue Frist gesetzt: Der A.___ wird

für die Neuanpflanzung Frist gesetzt bis einen Monat nach Ende der Bauarbeiten,

spätestens aber bis 31. März 2019.

2. Die A.___ hat die Bauinstallationen nach

Ende der Bauarbeiten vollumfänglich zu beseitigen und den ursprünglichen

Zustand auf den Parzellen GB Nrn. 2170 und 90034 wiederherzustellen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Die A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die restlichen

Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad