VWBES.2017.440
Bauen ausserhalb der Bauzone / Provisorischer Parkplatz
6. Februar 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli, Olten
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Oberbuchsiten,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Provisorischer Parkplatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Baukommission bzw. Bauverwaltung
der Gemeinde Oberbuchsiten reichte dem Bau- und Justizdepartement im Oktober
2017 ein Baugesuch der A.___ für
provisorische Parkplätze ausserhalb der Bauzone ein. Das Provisorium sollte
während der Bauphase für den Neubau des Labor- und Verwaltungsgebäudes auf GB
Oberbuchsiten Nrn. 2170 und 90034 errichtet werden. Dazu schrieb die
Gemeinde, sie unterstütze das Vorhaben, weil die übrigen Möglichkeiten um den
Bauplatz herum bereits ausgeschöpft seien. Auf telefonische Nachfrage des BJD
gab die Bauherrin am 11. Oktober 2017 an, auf den Parzellen GB Oberbuchsiten
Nrn. 2150 und 2697
in der Gewerbezone sei ein Neubau gemäss Gestaltungsplan (genehmigt mit RRB Nr.
153 vom 17. Februar 2015) geplant. Da mit den Besitzern der benachbarten
Parzellen südlich der Dürrackerstrasse keine
Einigung für die temporäre Miete gewisser befestigter Flächen habe erzielt
werden können, sei die Idee für den provisorischen Park- und
Baustelleninstallationsplatz auf GB Oberbuchsiten Nrn. 2170 und 90034
entstanden.
Aufgrund beigelegter Fotos stellte das
BJD tags darauf fest, dass mit den Arbeiten für den Neubau in der Bauzone
bereits begonnen worden war. Zudem war auch der provisorische Platz teilweise
bereits erstellt worden und wurde als Fahrzeugabstell-, Deponie- und
Baustelleninstallationsplatz genutzt.
2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017
beauftragte das BJD die örtliche Baubehörde, die Arbeiten für den
provisorischen Parkplatz sofort einstellen zu lassen. Das Bauvorhaben liege in
der Landwirtschaftszone und teilweise im Strassenareal, teilweise überlagert
mit einer kommunalen Landschaftsschutzzone und einem regionalen Siedlungstrenngürtel.
3. Am 30. Oktober 2017 verfügte das BJD
dann, der provisorische Park-, Deponie- oder Baustelleninstallationsplatz
(teilweise bereits ausgeführt) auf GB Oberbuchsiten Nrn. 2170 und 90034
sei weder zonenkonform noch standortgebunden, noch entspreche er den
Vorschriften zur kommunalen Landschaftsschutzzone. Eine Bewilligung könne nicht
erteilt werden. Desgleichen wurde keine naturschutzrechtliche
Ausnahmebewilligung zur Beseitigung der Hecke auf GB Oberbuchsiten Nr. 2170 erteilt. Zur Beseitigung des bereits
erstellten Teils des provisorischen Park-, Deponie- oder
Baustelleninstallationsplatzes und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
wurde eine Frist bis 15. Dezember 2017 gesetzt. Für die Neupflanzung der Hecke
wurde die Frist auf den 31. März 2018 festgelegt.
4. Mit Eingabe vom 13. November 2017
gelangte die A.___ ans Verwaltungsgericht
und liess die Aufhebung der Departementsverfügung beantragen. Sie wandte sich
allerdings nicht gegen die Beseitigung des provisorischen Parkplatzes inkl.
Deponie. In dieser Hinsicht werde die Verfügung von der Beschwerdeführerin
akzeptiert und die auf den 15. Dezember 2017 angesetzte Frist könne ohne
Weiteres eingehalten werden. Insoweit sei die angefochtene Verfügung zu
bestätigen.
Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs
habe aber das BJD gleichzeitig verfügt, es könne auch für einen provisorischen
Baustelleninstallationsplatz keine Bewilligung erteilt werden. Diesbezüglich
sei die Verfügung aufzuheben. Ein Baustelleninstallationsplatz im Sinn von § 4
der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) sei in der Landwirtschaftszone
möglich. Es verstehe sich von selbst, dass nach Beendigung der Bautätigkeit das
Landwirtschaftsland in den vorherigen Zustand gebracht werde. Die
Beschwerdeführerin habe in eigener Regie und freiwillig auf ihrem
Landwirtschaftsgrundstück vor ca. fünf Jahren eine Hecke gepflanzt. Dass diese
überhaupt unter den Schutz der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung
(NHV; BGS 435.141) falle, werde bestritten. Die Beschwerdeführerin habe sich
wegen der Nähe zur Baustelle zur Rodung und der Wiederherstellung entschieden.
Bei einer Rückfrage hätte das Amt für Raumplanung (ARP) sofort festgestellt,
dass die Wiederherstellung der Hecke nach Beendigung der Arbeiten immer geplant
gewesen sei. Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen,
die Hecke unterstehe tatsächlich der NHV, sei die Frist für die
Wiederherstellung sinnvollerweise auf den 31. März 2019 festzusetzen, nach
Beendigung der Bauarbeiten.
In prozessualer Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung, allerdings nicht für den Rückbau
des Parkplatzes und der Deponie.
5. Mit Verfügung vom 14. November 2017
entsprach das Verwaltungsgericht dem Antrag um aufschiebende Wirkung.
6. Das BJD schloss am 23. November 2017
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die örtliche Baukommission nahm am 28.
November 2017 zur Angelegenheit Stellung und legte dar, die Beschwerdeführerin
habe der Baubehörde den Bauinstallationsplatz nach § 4 KBV angezeigt und das
darauf abgestimmte Baustellen-Entsorgungskonzept eingereicht. Auch die
Benützung fremden Eigentums, nämlich des öffentlichen Strassenareals auf GB
Nrn. 2697 und 90034,
habe die Beschwerdeführerin der Baubehörde beantragt, ebenso die
Inanspruchnahme der Dürrackerstrasse für die
Baugrubensicherung.
7. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017
hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Begehren und deren Begründung
fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als
Bauherrin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Vorab ist nochmals festzuhalten,
dass entgegen des Rechtsbegehrens in Ziff. 1 der Beschwerde nicht die gesamte
Verfügung des BJD vom 30. Oktober 2017 angefochten wird, sondern lediglich die Beseitigung
des Baustelleninstallationsplatzes. Auch gegen die Wiederanpflanzung der von
ihr beseitigten Hecke scheint sich die Beschwerdeführerin nicht wirklich zu
stellen, sondern nur gegen die verfügte Frist.
2.
Sinngemäss stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die strittige Baustelleninstallation sei
gar nicht baubewilligungspflichtig. In diesem Zusammenhang wirft sie dem BJD
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dieses die Beseitigung des
Platzes verfügt habe, ohne vorgängig mit der Gemeinde oder ihr dazu Rücksprache
genommen zu haben. Sie aber habe der Gemeinde für die Bauinstallation eine
Anzeige nach § 4 KBV gemacht.
2.1
§ 4 Abs. 1 KBV verlangt eine Anzeige
an die Baubehörde für Baubüros und Unterkünfte (lit. a), Bauten, die zur
Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind (lit.
b), Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von
Material und Werkgeschirr dienen (lit. c) und Durchleitungen für
Bauinstallationen (lit. d). Gemäss Abs. 2 sind der Anzeige ein Baubeschrieb und
ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie
des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage
eingezeichnet ist. Schliesslich sieht Abs. 3 vor, dass die Baubehörde ohne
Durchführung des formellen Bewilligungsverfahrens entscheiden kann.
2.2
Der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Anzeige liegen ein Baustellen-Entsorgungskonzept sowie ein
Installationsplan bei. Der Legende lässt sich entnehmen, dass zwei Kräne (mit
je einer Ausladung von 55 m und 40 m), der Bauwasseranschluss, ein
Baustromhauptverteiler sowie ein –unterverteiler, ein Mannschaftscontainer,
eine Lagerfläche für Armierung und Schalung, die Baustellenzufahrt, ein
Umschlagplatz mit der Lagerfläche für Armierung etc. gebraucht werden. Im
Entsorgungskonzept ist als Baubeginn der 15. September 2017, als
voraussichtlicher Endtermin «Februar 2019» vermerkt.
Das BJD hat sich nicht mit diesen
Details auseinandergesetzt, sondern in der angefochtenen Verfügung den gesamten
«provisorischen Park-, Deponie oder Baustelleninstallationsplatz» beseitigen
lassen, da eine Bewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden könne.
Hinsichtlich des Parkplatzes und der Deponie hat sich die Beschwerdeführerin
der Verfügung unterzogen. Fraglich ist das Schicksal der
Baustelleninstallation.
2.3
Die Anwendung von Art. 24 RPG setzt
das Vorliegen einer baubewilligungspflichtigen Baute oder Anlage gemäss Art. 22
Abs. 1 RPG voraus. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene
künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester
Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab
dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren
zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im
Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen
verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an
einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit
Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen,
das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf
die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen
einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S. 259).
2.4
Als Bauten gelten nach der
bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche
Zeiträume ortsfest verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind für
vorbereitende Handlungen zu einem die Umwelt belastenden Werk jedenfalls dann
als erfüllt anzusehen, wenn sie ein für die Orts- oder Regionalplanung
erhebliches Ausmass annehmen, wie dies das Bundesgericht für rund zwölf Monate
dauernde Probebohrungen zur Abklärung eines Standorts für die Lagerung
radioaktiver Abfälle angenommen hat (BGE 111 Ib 102 E. 6 S. 109). Für
geotechnische Untersuchungen dürften die genannten Voraussetzungen erfüllt
sein, wenn die damit verbundenen Terrainveränderungen zu beträchtlichen
Eingriffen in die Umwelt führen und während längerer Zeit sichtbar bleiben (im
Ergebnis offengelassen in BGE 118 Ib 1 E. 2c S. 9). Der Baubewilligungspflicht
können indes auch blosse Nutzungsänderungen unterstehen, die zwar keine
massgeblichen Terrainveränderungen bewirken, aber erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226 bez. eines
Hängegleiterlandeplatzes).
2.5
Nicht bewilligungspflichtig sind
nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und
weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum
Beispiel bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden oder für kurze Zeit
aufgestellte Zelte oder Wohnwagen. Wesentlich für die Frage, ob eine Kleinbaute
der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, sind die Art und die
Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll
(BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.).
2.6
Das Bündner Verwaltungsgericht
setzte sich in seinem Urteil R 13 234 vom 14. Juli 2015 mit der
Bewilligungspflicht für eine Baustelleninstallation auseinander. Es befand es
als überzeugend, eine Installation nur dann als eigenständige Anlage zu
qualifizieren, wenn sie von einer gewissen Dauerhaftigkeit sei und erhebliche
Emissionen oder optische Beeinträchtigungen verursache.
Eine Bewilligungspflicht für
Beton-Aufbereitungsanlagen auf einer Grossbaustelle verneinte das Bundesgericht
in BGE 113 Ib 314 E. 2c S. 316, bejahte sie aber für eine solche Aufbereitungsanlage,
welche auf einem im übrigen Gemeindegebiet liegenden Werkplatz seit vier Jahren
ununterbrochen zur Betonherstellung für verschiedene kleinere Baustellen in
Betrieb war.
Das Solothurner Verwaltungsgericht hat
im Entscheid SOG 1992 Nr. 36 die Bewilligungspflicht für eine befristet bis zur
Fertigstellung der Nationalstrasse oder für längstens fünf Jahre installierte
Bauschutt-Sortieranlage auf der Nationalstrassenbaustelle bejaht. In E. b hielt
es dazu fest: «Aus der nicht abschliessenden Aufzählung der
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen in § 3 KBR (heute KBV) ist
ersichtlich, dass auch blosse Abstell- und Lagerplätze, das Aufstellen von
Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze oder
Fahrnisbauten der Baubewilligung bedürfen. Umso mehr gilt das für eine gesamte
Anlage, welche neben verschiedenen Materiallagern auch die Installation einer
Maschine mit einem Platzbedarf von 10 x 27 m2 sowie die Errichtung
von kleineren Nebenbauten (wie Waaghäuschen, WC) vorsieht. Ausgenommen vom
Erfordernis einer ordentlichen Baubewilligung sind nach § 4 KBR lediglich
Baubaracken, Baubüros, Bauinstallationen und dergleichen, und unter diese
Kategorie fällt die geplante Sortieranlage mit Bestimmtheit nicht».
2.7
Mit Blick auf diese Beispiele
erweist sich die eigentliche Baustelleninstallation nicht als
bewilligungspflichtig. Dann ist aber auch nicht über deren Zonenkonformität und
etwaige Ausnahmetatbestände zu befinden. Die gesamte Baustelleninstallation ist
jedoch sofort nach Abschluss der Bauarbeiten zu beseitigen und der
ursprüngliche Zustand auf den fraglichen Parzellen wiederherzustellen. Insofern
behält die Verfügung des BJD vollumfänglich Geltung. Auch Ziff. 5 der
angefochtenen Verfügung ist nicht aufzuheben. Die Ziff. 1 und 3 erfahren einzig
eine Änderung, indem auf die Erwähnung der Baustelleninstallation zu verzichten
ist.
2.8
Insofern erweist sich auch die Rüge
der Gehörsverletzung als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr angehört,
sondern kurzerhand sämtliche Einrichtungen ausserhalb der Bauzone wegverfügt.
Diesem Umstand ist bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.
3.
Was die gerodete Hecke auf GB Nr. 2170
anbelangt, erübrigen sich weitgehende Ausführungen. Aus dem Orthofoto von 2017 ergibt
sich zweifelsfrei, dass auf der Parzelle vor Beginn der Bauarbeiten eine Hecke
stand. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, diese vor ca. fünf
Jahren gepflanzt und nun gerodet zu haben. Sie wendet sich auch nicht
grundsätzlich gegen die Wiederanpflanzung, beantragt aber eine
Fristverlängerung bis nach Ende der Bauarbeiten, wie sie dies ursprünglich
geplant habe. Dies scheint sinnvoll, da sonst die Gefahr besteht, dass die neue
Hecke durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Frist ist auf
einen Monat nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens aber auf 31. März 2019
festzusetzen.
4.
Insofern erweist sich die Beschwerde
als teilweise begründet. In Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung ist auf
die Erwähnung des Baustelleninstallationsplatzes zu verzichten, ansonsten
behalten die Anordnungen vollumfänglich Geltung. In Ziff. 4 der angefochtenen
Verfügung ist eine neue Frist zu setzen: Der Bauherrschaft wird Frist gesetzt
bis einen Monat nach Ende der Bauarbeiten, spätestens aber bis 31. März 2019. Zudem
hat die Beschwerdeführerin die Bauinstallationen nach Ende der Bauarbeiten
vollumfänglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand auf den Parzellen
GB Nrn. 2170 und 90034 wiederherzustellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (inkl. Entscheidgebühr) im Umfang ihres
Unterliegens CHF 1'000.00 zu bezahlen. Mit Blick auf die festgestellte
Gehörsverletzung ist dieser Betrag nochmals zu reduzieren, so dass die
Beschwerdeführerin CHF 750.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: In Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 30. Oktober 2017 wird die Erwähnung des Bauinstallationsplatzes gestrichen.
In Ziff. 4 der erwähnten Verfügung wird eine neue Frist gesetzt: Der A.___ wird
für die Neuanpflanzung Frist gesetzt bis einen Monat nach Ende der Bauarbeiten,
spätestens aber bis 31. März 2019.
2. Die A.___ hat die Bauinstallationen nach
Ende der Bauarbeiten vollumfänglich zu beseitigen und den ursprünglichen
Zustand auf den Parzellen GB Nrn. 2170 und 90034 wiederherzustellen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Die A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die restlichen
Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad