VWBES.2017.442
Vollstreckung persönlicher Verkehr
23. Februar 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdegegner
betreffend Weisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ gebar am [...] 2010 eine
Tochter namens C.___. Ihr Ehemann, D.___, wurde im Register als Vater des
Kindes eingetragen.
1.2 Mit Urteil vom 17. März 2011
erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, das Kindsverhältnis zwischen C.___ und D.___
werde rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgehoben.
1.3 Mit Entscheid vom 24. Januar 2012
erkannte die Gerichtspräsidentin von Bremgarten, das Kindsverhältnis zwischen C.___
und B.___ werde rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes begründet.
1.4 Der Kindsvater trat darauf an die
damals zuständige Vormundschaftsbehörde mit dem Begehren, sein Besuchsrecht zu
regeln. Der Gemeinderat von […] erteilte darauf den Kindseltern mit Beschluss
vom 26. November 2012 die Weisung, gemeinsam eine Mediation zu machen. Ziel der
Mediation sei es, dass sich die Eltern auf ein Besuchsrecht einigen könnten.
1.5 Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 des Familiengerichts
Zofingen wurde für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtet. Die Beistandschaft bezweckte die Initiierung eines Erstkontakts
zwischen Vater und Kind sowie deren Annäherung. Ferner sollte der Beistand
Antrag betreffend Festlegung des persönlichen Verkehrs stellen.
1.6 Am 16. September 2016 berichtete der
damalige Beistand über seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten, seine Aufgaben
zu erfüllen. Er beantragte dem Familiengericht Zofingen, der Kindsmutter sei
gestützt auf Art. 307 ZGB unter Strafandrohung die Weisung zu erteilen, mit dem
Beistand und einer vom Beistand beizuziehenden Psychologin zu kooperieren und
anlässlich einer Serie von drei Vorbereitungsterminen den Erstkontakt zwischen
Kind und Vater vorzubereiten und in der Folge den Kontaktaufbau hin zu einem
kindsgerechten Kontaktrecht aufzubauen.
1.7 Am 8. Dezember 2016 stellte der
Ehemann der Kindsmutter, D.___, dem Amt für Gemeinden ein Gesuch um Adoption
der ausserehelichen Tochter C.___.
1.8 Mit Schreiben vom 6. April 2017
ersuchte der Gerichtspräsident des Familiengerichts Zofingen die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen um Übernahme der
Beistandschaft und des Antrags des Beistands betreffend Weisung sowie um
Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen.
1.9 Mit Entscheid vom 5. Juli 2017
übernahm die KESB Olten-Gösgen die Führung der für C.___ errichteten
Beistandschaft und setzte für sie eine neue Beiständin ein.
1.10 Am 25. April 2017 ersuchte der
Kindsvater die KESB Olten-Gösgen, umgehend die Massnahmen zur Herstellung des
Kontaktrechts zu treffen. Am 24. August 2017 stellte er zuhanden der KESB die
Rechtsbegehren, es sei der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter unter Beizug
ausgebildeter Fachpersonen und im geschützten Rahmen einstweilen stundenweise,
dann ausdehnend halbtageweise und schliesslich wochenendweise herzustellen und
zu diesem Zweck sei die Kindsmutter unter Straffolge im Unterlassungsfalle im
Sinne von Art. 292 StGB anzuhalten, diesen Kontakt zu ermöglichen und lückenlos
mit den Behörden zu kooperieren.
1.11 Am 10. Oktober 2017 wurden die Kindseltern
von der KESB angehört. Die Kindsmutter beantragte die Sistierung des Verfahrens
bis zum Abschluss des hängigen Adoptionsverfahrens.
2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies
die KESB Olten-Gösgen den Sistierungsantrag der Kindsmutter ab und erteilte ihr
unter Androhung der Strafe bei Nichtbefolgung nach Art. 292 StGB die Weisung,
sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) in Olten zu begeben, um sich bei der
Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und
begleiten zu lassen.
3.1 Dagegen erhob die Kindsmutter (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 16. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Ferner ersuchte sie, persönlich angehört zu werden.
3.2 Mit Eingabe vom 27. November 2017
ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und erklärte, am Sistierungsantrag festzuhalten.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 27.
November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen wurde abgewiesen.
3.4 Mit Stellungnahme vom 28. November
2017 beantragte die KESB, sowohl die Beschwerde als auch das
Sistierungsbegehren seien abzuweisen, u.K.u.E.F.
3.5 Mit Stellungnahme vom 18. Dezember
2017 empfahl die Beiständin, dass sich die Kindsmutter so rasch als möglich von
den Fachpersonen des KJPD Olten im Hinblick auf eine alters- und
situationsgerechte Information ihrer Tochter unterstützen lassen solle. Der
Kontaktaufbau zum leiblichen Vater müsse in einem zweiten Schritt erfolgen.
3.6 Mit Stellungnahme vom 12. Januar
2018 schloss der Kindsvater sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch auf
Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung. Ferner stelle er ein Gesuch um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3.7 Mit Replik vom 26. Januar 2018
beantragte die Beschwerdeführerin die persönliche Befragung «von allen
beteiligten Personen».
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Befragung «von allen beteiligten Personen» sowie um Parteibefragung. Dies würde
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von der
Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt.
In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund
der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung
anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im
vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat
ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung anlässlich einer Verhandlung
gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die
Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Die
Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im
Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.1
Die Vorinstanz erwog, gemäss
übereinstimmender Aussagen der Parteien habe der Kindsvater seine Tochter noch
nie gesehen. Die Tochter wisse nicht, wer ihr leiblicher Vater sei. Das Familiengericht
Zofingen habe in seinem Entscheid vom 23. Juli 2014 festgelegt, wie das Kind
auf den Erstkontakt mit seinem Vater vorzubereiten sei. Die konkrete Festlegung
des persönlichen Verkehrs sei als zweiter Schritt vorgesehen und es sei dem
Beistand der Auftrag erteilt worden, nach Herstellung des Erstkontakts Bericht
und Antrag zur Festlegung des persönlichen Verkehrs zu stellen. Der Kindsvater
verlange nun, dass die vom Familiengericht Zofingen vorgesehenen Massnahmen zur
Herstellung des Erstkontakts zwischen ihm und seiner Tochter umgesetzt würden. Der
Anspruch des Kindes und des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr werde von der Mutter
nicht bestritten. Die Kindsmutter habe an der Verhandlung erklärt, dass sie
nach der Geburt sogar versucht habe, einen Kontakt zwischen Kindsvater und Kind
herzustellen. Der Kindsvater habe sich aber nicht gemeldet. Die Kindsmutter begründe
ihre Ablehnung eines Kontaktes damit, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen
seien und ihre Tochter im festen Glauben sei, dass der Stiefvater ihr
leiblicher Vater sei. Die Mutter sei der Auffassung, dass ihre Tochter noch
nicht reif genug sei, um jetzt schon die Wahrheit zu erfahren. Die Mutter sehe
das Kindswohl als gefährdet. Das Familiengericht Zofingen sei der Auffassung
gewesen, dass dem Kind zugemutet werden könne, die Wahrheit über seine Herkunft
zu erfahren. Es habe jedoch die Bedenken der Kindsmutter insoweit geteilt, als
es nicht einfach ein Besuchsrecht festgelegt, sondern in einem ersten Schritt
angeordnet habe, dass das Kind behutsam aufgeklärt und dabei von einer
Fachperson psychologisch betreut werde. Erst wenn dieser erste Schritt gelungen
sei, sollte ein ordentliches Besuchsrecht installiert und aufgebaut werden. Der
Auffassung des Familiengerichts Zofingen sei zu folgen. Es sei heute in
Fachkreisen anerkannt, dass es problematisch sei, wenn Kindern die
Stiefelternschaft verschwiegen werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das
Kind ein Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung habe. Gegenwärtig stelle für
das Kind der Umstand, dass ihm seine Familienangehörigen die wahren Umstände
seiner Geburt verheimlichten und es wider besseren Wissens im Glauben lassen
würden, sein Stiefvater sei der biologische Vater, eine grössere Gefährdung
dar, als eine fachlich begleitete Information und Aufklärung des Kindes. Es sei
deshalb mit dem Wohl des Kindes vereinbar und verhältnismässig, wenn die
Kindsmutter verpflichtet werde, sich bei einer Fachstelle zu melden, um sich
darauf vorzubereiten und sich dabei helfen zu lassen, das Kind über seinen
biologischen Vater aufzuklären. Ob und wie danach der Kontakt zu seinem Vater
hergestellt oder ausgestaltet werden solle, sei erst zu entscheiden, wenn
dieser erste Schritt erfolgt sei und man wisse, wie das Kind reagiert habe.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, sie
habe anfänglich dem leiblichen Vater die Möglichkeit gegeben, das Kind zu sehen
und ihm damals vorgeschlagen, gemeinsam eine Lösung zu suchen. Der Kindsvater
habe aber kein Interesse an der Tochter gehabt. Weder nach der Geburt des
Kindes noch nachdem seine Vaterschaft anerkannt worden sei, habe er sich bei
ihr gemeldet und nach dem Kind gefragt und keinerlei Interesse gezeigt. Ihr Ehemann
hingegen habe das Kind von Anfang an als seine eigene Tochter angenommen und
sich gekümmert, wie es ein liebevoller Vater tue. Mit dem angefochtenen
Entscheid werde das Kindeswohl gefährdet, da das Kind keine Kenntnis davon habe,
dass ihr Ehemann nicht der biologische Vater sei. Ein erzwungener Kontakt
schade dem Kind mehr, als dass er nütze.
4.
Strittig und zu klären ist, ob die
KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter zu Recht die Weisung erteilte, sich zusammen
mit ihrer Tochter in die Beratung der KJPD zu begeben, um sich bei der
Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und
begleiten zu lassen.
4.1.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die
Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).
4.1.2
Voraussetzung für die Anordnung
einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die
angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig
und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und
Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer
Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion,
sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu
bewahren oder wiederherzustellen. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene
Grundsätze des Kindesschutzes definiert, welche letztlich alle das
Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im
Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann
erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem
Prinzip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die
Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.
Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem
Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg
versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so
stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden,
doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen
interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende
Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend
sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen
Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die
Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.
307.
N 4 ff.).
4.1.3
Eine Kindeswohlgefährdung liegt
vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes
vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon
verwirklicht hat. Damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann,
ist es also nicht zwingend nötig, dass die Beeinträchtigung schon eingetreten
ist. Demgegenüber ist eine rein hypothetische Gefährdung nicht ausreichend. Der
Eintritt muss wahrscheinlich sein (Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel
Rosch/Christina Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2016, S. 415 N 1016).
Kindeswohl will nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung von Kindern
gewährleisten. Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt daher als
Voraussetzung, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu
deren Behebung die Eltern bzw. das Kind, der oder die Jugendliche ausser Stande
oder nicht gewillt sind (vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri, a.a.O., S. 415 N
1018).
4.2
Den Kindseltern wurde bereits mit
Beschluss des Gemeinderats […] vom 26. November 2012 die Weisung erteilt,
gemeinsam eine Mediation zu machen, mit dem Ziel, sich auf ein Besuchsrecht für
die gemeinsame Tochter zu einigen. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 des
Familiengerichts Zofingen wurde für das Kind eine Beistandschaft mit dem Zweck
errichtet, die Initiierung eines Erstkontakts zwischen Vater und Kind sowie
deren Annäherung festzulegen. Am 16. September 2016 berichtete der damalige
Beistand über seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten, seine Aufgaben zu
erfüllen. So führte er aus, dass die Mutter während des ganzen Jahres eher dem
Schein zufolge als Wirkung zeigend mit dem KJPD kooperiert habe. Nachdem sich
der KJPD nicht mehr länger habe hinhalten lassen wollen und den Weg für den
ersten Kontakt mit dem Kind und seinem Vater als geebnet bezeichnet habe, hätte
die Kindsmutter die in Anspruch genommenen Gespräche mit der Kinder- und
Jugendpsychologin anfangs 2016 abgebrochen. Der Beistand müsse sich
selbstkritisch vorwerfen, in vorliegender Situation der Mutter viel zu lange
das Vertrauen in ernsthafte Absichten oder zumindest Akzeptanz zur Aufklärung
ihrer Tochter und Ermöglichung des Zugangs zum leiblichen Vater gegeben zu
haben und dadurch zu viel Zeit verstrichen lassen zu haben. Es bedürfe nun
klarer Vorgaben zur ernsthaften Kooperation und Umsetzung des überfälligen
ersten Kontaktes. Es sei somit festzustellen, dass behördliche Versuche, einen
Erstkontakt zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen bisher scheiterten und
dass der Vater sein Kind bis heute noch nie gesehen habe.
4.3
Es ist unbestritten und insbesondere
durch den Bericht des Beistands vom 16. September 2016 aktenkundig, dass
sich die Kindsmutter einem Kontakt zwischen Tochter und Kindsvater widersetzt
und zurzeit nicht gewillt ist, einen solchen zu ermöglichen. Die Kindsmutter
erschwert bzw. verunmöglicht durch ihre Weigerungshaltung den Kontakt zwischen
Tochter und besuchsberechtigtem Vater und gefährdet damit das geistige Wohl des
Kindes (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 18). Letzteres hat ein
Recht darauf, seinen biologischen Vater kennen zu lernen. Das Kind hat ein
längerfristiges Interesse an der Kenntnis seiner wahren
Abstammungsverhältnisse. Kaschierte Familienverhältnisse liegen nicht in seinem
Wohl. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist denn auch allgemein
anerkannt. Es ist Teil der durch Art. 28 ff. ZGB geschützten Persönlichkeit,
die auch das Recht auf Identität beinhaltet. Es folgt darüber hinaus bereits
aus Art. 8 EMRK und Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK,
SR 0.107 [Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 252 N 15a mit
Hinweisen]). Bereits im Jahr 2014 war das Familiengericht Zofingen der Ansicht,
dass eine Kontaktaufnahme zwischen Kindsvater und Tochter mit dem Kindswohl
vereinbar sei. Der Argumentation der Kindsmutter, das Kind sei noch zu jung, um
seinen biologischen Vater kennen zu lernen, weil es vielmehr seinem Wohl
entspreche, einen sozialpsychischen Vater zu haben, greift unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu kurz. Es gibt keinen Grund, den
Kontakt zwischen Kind und Vater noch länger hinauszuzögern. Unter diesen
Umständen scheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, der Kindsmutter
Weisungen zu erteilen, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der KJPD
zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren biologischen
Vater unterstützen und begleiten zu lassen, damit der Erstkontakt zwischen
Vater und Kind danach endlich erfolgen kann. Schliesslich bleibt zu erwähnen,
dass es eine aktenwidrige Behauptung der Beschwerdeführerin ist, der Kindsvater
habe sich nie um Kontakt zum Kind bemüht. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich auch
insofern als unbegründet, soweit sie sich gegen den abgewiesenen
Sistierungsantrag richtet. Denn wie bereits von der Vorinstanz zu Recht
festgestellt, hat der Kindsvater ausdrücklich erklärt, dass er seine Zustimmung
zu einer Stiefkindadoption nicht erteilen werde. Eine Sistierung des Verfahrens
und ein weiteres Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid ist deshalb nicht
gerechtfertigt.
6.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.2
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 27. November
2017.
bewilligt. Hingegen wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen.
6.3
Über das Gesuch des Kindsvaters um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde bislang noch nicht
entschieden. Nachdem der Kindsvater bereits vor Vorinstanz im Genusse der
unentgeltlichen Rechtspflege stand, ist sein Gesuch auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt
Schawalder wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
6.4
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.5
Die unentgeltliche Rechtspflege
befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei
(Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen,
welche antragsgemäss auf CHF 1'171.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt wird. Für einen Betrag von CHF 924.60 besteht während zweier Jahre
eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, im Umfang
von CHF 247.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Kindsvater dazu in
der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'171.80 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 924.60 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 247.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald
B.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel