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Entscheid

VWBES.2017.442

Vollstreckung persönlicher Verkehr

23. Februar 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ gebar am [...] 2010 eine

Tochter namens C.___. Ihr Ehemann, D.___, wurde im Register als Vater des

Kindes eingetragen.

1.2 Mit Urteil vom 17. März 2011

erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, das Kindsverhältnis zwischen C.___ und D.___

werde rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgehoben.

1.3 Mit Entscheid vom 24. Januar 2012

erkannte die Gerichtspräsidentin von Bremgarten, das Kindsverhältnis zwischen C.___

und B.___ werde rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes begründet.

1.4 Der Kindsvater trat darauf an die

damals zuständige Vormundschaftsbehörde mit dem Begehren, sein Besuchsrecht zu

regeln. Der Gemeinderat von […] erteilte darauf den Kindseltern mit Beschluss

vom 26. November 2012 die Weisung, gemeinsam eine Mediation zu machen. Ziel der

Mediation sei es, dass sich die Eltern auf ein Besuchsrecht einigen könnten.

1.5 Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 des Familiengerichts

Zofingen wurde für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

errichtet. Die Beistandschaft bezweckte die Initiierung eines Erstkontakts

zwischen Vater und Kind sowie deren Annäherung. Ferner sollte der Beistand

Antrag betreffend Festlegung des persönlichen Verkehrs stellen.

1.6 Am 16. September 2016 berichtete der

damalige Beistand über seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten, seine Aufgaben

zu erfüllen. Er beantragte dem Familiengericht Zofingen, der Kindsmutter sei

gestützt auf Art. 307 ZGB unter Strafandrohung die Weisung zu erteilen, mit dem

Beistand und einer vom Beistand beizuziehenden Psychologin zu kooperieren und

anlässlich einer Serie von drei Vorbereitungsterminen den Erstkontakt zwischen

Kind und Vater vorzubereiten und in der Folge den Kontaktaufbau hin zu einem

kindsgerechten Kontaktrecht aufzubauen.

1.7 Am 8. Dezember 2016 stellte der

Ehemann der Kindsmutter, D.___, dem Amt für Gemeinden ein Gesuch um Adoption

der ausserehelichen Tochter C.___.

1.8 Mit Schreiben vom 6. April 2017

ersuchte der Gerichtspräsident des Familiengerichts Zofingen die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen um Übernahme der

Beistandschaft und des Antrags des Beistands betreffend Weisung sowie um

Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen.

1.9 Mit Entscheid vom 5. Juli 2017

übernahm die KESB Olten-Gösgen die Führung der für C.___ errichteten

Beistandschaft und setzte für sie eine neue Beiständin ein.

1.10 Am 25. April 2017 ersuchte der

Kindsvater die KESB Olten-Gösgen, umgehend die Massnahmen zur Herstellung des

Kontaktrechts zu treffen. Am 24. August 2017 stellte er zuhanden der KESB die

Rechtsbegehren, es sei der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter unter Beizug

ausgebildeter Fachpersonen und im geschützten Rahmen einstweilen stundenweise,

dann ausdehnend halbtageweise und schliesslich wochenendweise herzustellen und

zu diesem Zweck sei die Kindsmutter unter Straffolge im Unterlassungsfalle im

Sinne von Art. 292 StGB anzuhalten, diesen Kontakt zu ermöglichen und lückenlos

mit den Behörden zu kooperieren.

1.11 Am 10. Oktober 2017 wurden die Kindseltern

von der KESB angehört. Die Kindsmutter beantragte die Sistierung des Verfahrens

bis zum Abschluss des hängigen Adoptionsverfahrens.

2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies

die KESB Olten-Gösgen den Sistierungsantrag der Kindsmutter ab und erteilte ihr

unter Androhung der Strafe bei Nichtbefolgung nach Art. 292 StGB die Weisung,

sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) in Olten zu begeben, um sich bei der

Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und

begleiten zu lassen.

3.1 Dagegen erhob die Kindsmutter (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 16. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Ferner ersuchte sie, persönlich angehört zu werden.

3.2 Mit Eingabe vom 27. November 2017

ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und erklärte, am Sistierungsantrag festzuhalten.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 27.

November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen wurde abgewiesen.

3.4 Mit Stellungnahme vom 28. November

2017 beantragte die KESB, sowohl die Beschwerde als auch das

Sistierungsbegehren seien abzuweisen, u.K.u.E.F.

3.5 Mit Stellungnahme vom 18. Dezember

2017 empfahl die Beiständin, dass sich die Kindsmutter so rasch als möglich von

den Fachpersonen des KJPD Olten im Hinblick auf eine alters- und

situationsgerechte Information ihrer Tochter unterstützen lassen solle. Der

Kontaktaufbau zum leiblichen Vater müsse in einem zweiten Schritt erfolgen.

3.6 Mit Stellungnahme vom 12. Januar

2018 schloss der Kindsvater sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch auf

Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung. Ferner stelle er ein Gesuch um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3.7 Mit Replik vom 26. Januar 2018

beantragte die Beschwerdeführerin die persönliche Befragung «von allen

beteiligten Personen».

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Befragung «von allen beteiligten Personen» sowie um Parteibefragung. Dies würde

die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von der

Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt.

In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund

der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung

anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im

vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat

ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung anlässlich einer Verhandlung

gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die

Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Die

Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im

Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1

Die Vorinstanz erwog, gemäss

übereinstimmender Aussagen der Parteien habe der Kindsvater seine Tochter noch

nie gesehen. Die Tochter wisse nicht, wer ihr leiblicher Vater sei. Das Familiengericht

Zofingen habe in seinem Entscheid vom 23. Juli 2014 festgelegt, wie das Kind

auf den Erstkontakt mit seinem Vater vorzubereiten sei. Die konkrete Festlegung

des persönlichen Verkehrs sei als zweiter Schritt vorgesehen und es sei dem

Beistand der Auftrag erteilt worden, nach Herstellung des Erstkontakts Bericht

und Antrag zur Festlegung des persönlichen Verkehrs zu stellen. Der Kindsvater

verlange nun, dass die vom Familiengericht Zofingen vorgesehenen Massnahmen zur

Herstellung des Erstkontakts zwischen ihm und seiner Tochter umgesetzt würden. Der

Anspruch des Kindes und des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr werde von der Mutter

nicht bestritten. Die Kindsmutter habe an der Verhandlung erklärt, dass sie

nach der Geburt sogar versucht habe, einen Kontakt zwischen Kindsvater und Kind

herzustellen. Der Kindsvater habe sich aber nicht gemeldet. Die Kindsmutter begründe

ihre Ablehnung eines Kontaktes damit, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen

seien und ihre Tochter im festen Glauben sei, dass der Stiefvater ihr

leiblicher Vater sei. Die Mutter sei der Auffassung, dass ihre Tochter noch

nicht reif genug sei, um jetzt schon die Wahrheit zu erfahren. Die Mutter sehe

das Kindswohl als gefährdet. Das Familiengericht Zofingen sei der Auffassung

gewesen, dass dem Kind zugemutet werden könne, die Wahrheit über seine Herkunft

zu erfahren. Es habe jedoch die Bedenken der Kindsmutter insoweit geteilt, als

es nicht einfach ein Besuchsrecht festgelegt, sondern in einem ersten Schritt

angeordnet habe, dass das Kind behutsam aufgeklärt und dabei von einer

Fachperson psychologisch betreut werde. Erst wenn dieser erste Schritt gelungen

sei, sollte ein ordentliches Besuchsrecht installiert und aufgebaut werden. Der

Auffassung des Familiengerichts Zofingen sei zu folgen. Es sei heute in

Fachkreisen anerkannt, dass es problematisch sei, wenn Kindern die

Stiefelternschaft verschwiegen werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das

Kind ein Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung habe. Gegenwärtig stelle für

das Kind der Umstand, dass ihm seine Familienangehörigen die wahren Umstände

seiner Geburt verheimlichten und es wider besseren Wissens im Glauben lassen

würden, sein Stiefvater sei der biologische Vater, eine grössere Gefährdung

dar, als eine fachlich begleitete Information und Aufklärung des Kindes. Es sei

deshalb mit dem Wohl des Kindes vereinbar und verhältnismässig, wenn die

Kindsmutter verpflichtet werde, sich bei einer Fachstelle zu melden, um sich

darauf vorzubereiten und sich dabei helfen zu lassen, das Kind über seinen

biologischen Vater aufzuklären. Ob und wie danach der Kontakt zu seinem Vater

hergestellt oder ausgestaltet werden solle, sei erst zu entscheiden, wenn

dieser erste Schritt erfolgt sei und man wisse, wie das Kind reagiert habe.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, sie

habe anfänglich dem leiblichen Vater die Möglichkeit gegeben, das Kind zu sehen

und ihm damals vorgeschlagen, gemeinsam eine Lösung zu suchen. Der Kindsvater

habe aber kein Interesse an der Tochter gehabt. Weder nach der Geburt des

Kindes noch nachdem seine Vaterschaft anerkannt worden sei, habe er sich bei

ihr gemeldet und nach dem Kind gefragt und keinerlei Interesse gezeigt. Ihr Ehemann

hingegen habe das Kind von Anfang an als seine eigene Tochter angenommen und

sich gekümmert, wie es ein liebevoller Vater tue. Mit dem angefochtenen

Entscheid werde das Kindeswohl gefährdet, da das Kind keine Kenntnis davon habe,

dass ihr Ehemann nicht der biologische Vater sei. Ein erzwungener Kontakt

schade dem Kind mehr, als dass er nütze.

4.

Strittig und zu klären ist, ob die

KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter zu Recht die Weisung erteilte, sich zusammen

mit ihrer Tochter in die Beratung der KJPD zu begeben, um sich bei der

Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und

begleiten zu lassen.

4.1.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die

Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).

4.1.2

Voraussetzung für die Anordnung

einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohl­gefährdung vorliegt und dass die

angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig

und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und

Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage be­gegnen. Die Anordnung einer

Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion,

sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu

bewahren oder wiederherzustellen. Lehre und Rechtspre­chung haben verschiedene

Grundsätze des Kindesschutzes definiert, welche letzt­lich alle das

Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im

Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann

erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem

Prin­zip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die

Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die

Anord­nung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem

Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg

versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so

stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden,

doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen

interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende

Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend

sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen

Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die

Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.

307.

N 4 ff.).

4.1.3

Eine Kindeswohlgefährdung liegt

vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer

Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes

vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon

verwirklicht hat. Damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann,

ist es also nicht zwingend nötig, dass die Beeinträchtigung schon eingetreten

ist. Demgegenüber ist eine rein hypothetische Gefährdung nicht ausreichend. Der

Eintritt muss wahrscheinlich sein (Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel

Rosch/Christina Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2016, S. 415 N 1016).

Kindeswohl will nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung von Kindern

gewährleisten. Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt daher als

Voraussetzung, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu

deren Behebung die Eltern bzw. das Kind, der oder die Jugendliche ausser Stande

oder nicht gewillt sind (vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri, a.a.O., S. 415 N

1018).

4.2

Den Kindseltern wurde bereits mit

Beschluss des Gemeinderats […] vom 26. November 2012 die Weisung erteilt,

gemeinsam eine Mediation zu machen, mit dem Ziel, sich auf ein Besuchsrecht für

die gemeinsame Tochter zu einigen. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 des

Familiengerichts Zofingen wurde für das Kind eine Beistandschaft mit dem Zweck

errichtet, die Initiierung eines Erstkontakts zwischen Vater und Kind sowie

deren Annäherung festzulegen. Am 16. September 2016 berichtete der damalige

Beistand über seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten, seine Aufgaben zu

erfüllen. So führte er aus, dass die Mutter während des ganzen Jahres eher dem

Schein zufolge als Wirkung zeigend mit dem KJPD kooperiert habe. Nachdem sich

der KJPD nicht mehr länger habe hinhalten lassen wollen und den Weg für den

ersten Kontakt mit dem Kind und seinem Vater als geebnet bezeichnet habe, hätte

die Kindsmutter die in Anspruch genommenen Gespräche mit der Kinder- und

Jugendpsychologin anfangs 2016 abgebrochen. Der Beistand müsse sich

selbstkritisch vorwerfen, in vorliegender Situation der Mutter viel zu lange

das Vertrauen in ernsthafte Absichten oder zumindest Akzeptanz zur Aufklärung

ihrer Tochter und Ermöglichung des Zugangs zum leiblichen Vater gegeben zu

haben und dadurch zu viel Zeit verstrichen lassen zu haben. Es bedürfe nun

klarer Vorgaben zur ernsthaften Kooperation und Umsetzung des überfälligen

ersten Kontaktes. Es sei somit festzustellen, dass behördliche Versuche, einen

Erstkontakt zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen bisher scheiterten und

dass der Vater sein Kind bis heute noch nie gesehen habe.

4.3

Es ist unbestritten und insbesondere

durch den Bericht des Beistands vom 16. September 2016 aktenkundig, dass

sich die Kindsmutter einem Kontakt zwischen Tochter und Kindsvater widersetzt

und zurzeit nicht gewillt ist, einen solchen zu ermöglichen. Die Kindsmutter

erschwert bzw. verunmöglicht durch ihre Weigerungshaltung den Kontakt zwischen

Tochter und besuchsberechtigtem Vater und gefährdet damit das geistige Wohl des

Kindes (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 18). Letzteres hat ein

Recht darauf, seinen biologischen Vater kennen zu lernen. Das Kind hat ein

längerfristiges Interesse an der Kenntnis seiner wahren

Abstammungsverhältnisse. Kaschierte Familienverhältnisse liegen nicht in seinem

Wohl. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist denn auch allgemein

anerkannt. Es ist Teil der durch Art. 28 ff. ZGB geschützten Persönlichkeit,

die auch das Recht auf Identität beinhaltet. Es folgt darüber hinaus bereits

aus Art. 8 EMRK und Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK,

SR 0.107 [Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 252 N 15a mit

Hinweisen]). Bereits im Jahr 2014 war das Familiengericht Zofingen der Ansicht,

dass eine Kontaktaufnahme zwischen Kindsvater und Tochter mit dem Kindswohl

vereinbar sei. Der Argumentation der Kindsmutter, das Kind sei noch zu jung, um

seinen biologischen Vater kennen zu lernen, weil es vielmehr seinem Wohl

entspreche, einen sozialpsychischen Vater zu haben, greift unter

Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu kurz. Es gibt keinen Grund, den

Kontakt zwischen Kind und Vater noch länger hinauszuzögern. Unter diesen

Umständen scheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, der Kindsmutter

Weisungen zu erteilen, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der KJPD

zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren biologischen

Vater unterstützen und begleiten zu lassen, damit der Erstkontakt zwischen

Vater und Kind danach endlich erfolgen kann. Schliesslich bleibt zu erwähnen,

dass es eine aktenwidrige Behauptung der Beschwerdeführerin ist, der Kindsvater

habe sich nie um Kontakt zum Kind bemüht. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich auch

insofern als unbegründet, soweit sie sich gegen den abgewiesenen

Sistierungsantrag richtet. Denn wie bereits von der Vorinstanz zu Recht

festgestellt, hat der Kindsvater ausdrücklich erklärt, dass er seine Zustimmung

zu einer Stiefkindadoption nicht erteilen werde. Eine Sistierung des Verfahrens

und ein weiteres Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid ist deshalb nicht

gerechtfertigt.

6.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.2

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 27. November

2017.

bewilligt. Hingegen wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abgewiesen.

6.3

Über das Gesuch des Kindsvaters um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde bislang noch nicht

entschieden. Nachdem der Kindsvater bereits vor Vorinstanz im Genusse der

unentgeltlichen Rechtspflege stand, ist sein Gesuch auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren

gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt

Schawalder wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

6.4

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.5

Die unentgeltliche Rechtspflege

befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei

(Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen,

welche antragsgemäss auf CHF 1'171.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt wird. Für einen Betrag von CHF 924.60 besteht während zweier Jahre

eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, im Umfang

von CHF 247.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Kindsvater dazu in

der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'171.80 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 924.60 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 247.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald

B.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel