VWBES.2017.443
Kindesschutz
28. März 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, Olten
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Balsthal,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten
Eltern von C.___ (geb. [...] 2011). Am 20. August bzw. 29. September 2011
schlossen sie unter Mitwirkung der Sozialkommission [...], einen
Unterhaltsvertrag ab. Im Oktober 2015 trennten sich die Kindseltern, und B.___
zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 8. Oktober 2015 stellte er ein Begehren
zur Regelung des Besuchsrechts bzw. des persönlichen Verkehrs.
2. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) eröffnete daraufhin
ein entsprechendes Verfahren und beauftragte den Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu (ZVSRTG) mit Abklärungen.
3. Dieser Abklärungsbericht wurde am 23.
Februar 2016 eingereicht mit der Empfehlung, eine Beistandschaft zur Umsetzung
des Besuchsrechts zwischen Vater und Kind zu errichten. Entsprechend errichtete
die KESB am 15. März 2016 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2
Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) und ernannte D.___ als Beiständin. Dieser wurden
die Aufgaben übertragen, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu
unterstützen und den persönlichen Verkehr zu organisieren und zu überwachen.
Gleichentags liess der Kindsvater einen
Antrag auf alternierende Obhut einreichen. Diese alternierende Obhut sei bereits
als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Eventualiter beantragte er, ebenfalls im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme, ihm ein Besuchsrecht an einem Tag der
Woche von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr einzuräumen, abhängig von seinem Schichtplan.
Die KESB liess den Abklärungsbericht des ZVSRTG um diese Punkte erweitern und teilte
dem Beschwerdeführer schriftlich mit, für die vorsorgliche Zuteilung einer
alternierenden Obhut während des Verfahrens bestünden keine Gründe, es bestehe
aktuell keine Kindswohlgefährdung.
4. Die Kindsmutter liess daraufhin am 4.
März 2016 um Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge ersuchen. Infolgedessen
erweiterte die KESB den Abklärungsauftrag an die Sozialregion um diese Frage.
5. Nach etlichen Schriftenwechseln
verfügte die KESB am 14. Juni 2016 ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters,
alle 14 Tage, von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer dafür geeigneten
Institution. Die Beiständin wurde mit der Organisation, der Überwachung und der
finanziellen Regelung betraut. Der Antrag des Kindsvaters auf ein unbegleitetes
Besuchsrecht von mindestens einem Tag pro Woche von 10.00 bis 19.00 Uhr wurde
abgewiesen, ebenso wie der Antrag der Kindsmutter auf ein begleitetes
Besuchsrecht einmal im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Über die Anträge auf
alternierende Obhut und alleinige elterliche Sorge sollte separat entschieden
werden. Weiter wurde die Beiständin angewiesen, die Kindsmutter bezüglich
strafrechtlich relevanter Vorwürfe zu beraten und allenfalls mit der Opferhilfe
«zu vernetzen».
6. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 liess
die KESB den Parteien den Bericht des ZVSRTG vom 12. Mai 2016 zur Stellungnahme
zukommen. Danach werde geprüft, ob die Verfügung vom 14. Juni 2016 zu
widerrufen sei.
7. Der Kindsvater beantragte am 4. Juli
2016 den Widerruf der Verfügung vom 14. Juni 2016 und die Einräumung eines
unbegleiteten Besuchsrechts an mindestens einem Tag in der Woche von 10.00 Uhr
bis 19.00 Uhr; eventualiter sei für die ersten beiden Male ein begleitetes,
danach ein unbegleitetes Besuchsrecht zu verfügen. Dazu machte er die
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm die Stellungnahme des ZVSRTG
vom 10. Mai 2016 sowie eine Eingabe der Kindsmutter vom 23. Mai 2016 nicht
vorgängig zur Kenntnis gebracht worden seien. Am 8. Juli 2016 liess der
Kindsvater zudem Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 14.
Juni 2016 erheben.
8. Die KESB teilte dem Kindsvater am 11.
August 2016 mit, für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestehe momentan keine
Veranlassung, da keine Kindeswohlgefährdung vorliege.
9. Das Verwaltungsgericht trat auf die
Beschwerde des Kindsvaters mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil
vom 28. November 2016 nicht ein.
10. Am 10. März 2017 reichte der ZVSRTG
der KESB einen Abklärungsbericht ein mit der Empfehlung, den Antrag des Vaters
auf alternierende Obhut abzuweisen. Die Obhut solle bei der Kindsmutter
belassen werden. Die elterliche Sorge dagegen solle, wie im Unterhaltsvertrag
von 2011 vorgesehen, bei beiden Eltern verbleiben.
11. Die Kindsmutter hielt daraufhin am
28. April 2017 an ihrem Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
fest. Der Kindsvater beantragte am 5. Mai 2017, es sei das Gesuch der
Kindsmutter abzuweisen und die errichtete Beistandschaft weiterzuführen; dazu
sei ihm und der Tochter ein gegenseitiges Kontaktrecht einzuräumen (zweimal pro
Monat für jeweils drei Tage, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des übernächsten
Tages; Hälfte der gesetzlichen Feiertage, jährlich drei Wochen während den
Schulferien; alles unter konkreter Festlegung in Zusammenarbeit mit der
Beiständin).
12. Die KESB forderte die Beiständin am
11. September 2017 auf, zum bisherigen Verlauf des am 14. Juni 2016
angeordneten begleiteten Besuchsrechts und zur Kommunikation mit den Kindseltern
Stellung zu nehmen. Die Beiständin führte in ihrem Bericht vom 19. September
2017 aus, es hätten keine begleiteten Besuche zwischen dem Kind und seinem
Vater stattgefunden, da die Mutter entsprechende Termine abgesagt habe. Die
gesamte Kooperation mit ihr sei eine Scheinkooperation gewesen, da die Mutter
Vereinbarungen wiederholt widerrufen und Termine kurzfristig abgesagt habe. Abschliessend
teilte die Beiständin mit, die Kindsmutter habe sie mit Mail vom 13. September
2017 über ihren Wegzug nach [...] informiert.
13. Der Kindsvater beantragte am 22.
September 2017 im Zusammenhang mit dem Umzug der Kindsmutter, es sei von einer
Übertragung der Zuständigkeit an die Kindesschutzbehörde des neuen Wohnorts
abzusehen und es sei der Kindsmutter unverzüglich die Weisung zu erteilen, den
Wohnsitz der Tochter wieder nach [...] zu verlegen. Weiter sei der Kindsmutter
unverzüglich die Weisung zu erteilen, dem Kindsvater und der Tochter den
persönlichen Verkehr zu ermöglichen und damit auch C.___ zu den vorgesehenen
Besuchen zu bringen. Beide Weisungen seien unter die Strafandrohung von Art.
292 StGB zu stellen.
14. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017
trat die KESB nicht auf den Antrag des Kindsvaters ein, eine verlangte Weisung an
die Mutter zu erlassen, den Wohnsitz des Kindes wieder nach [...] zu verlegen
(Ziff. 3.1 des Entscheiddispositivs). Den Antrag der Kindsmutter auf Zuteilung
der alleinigen elterlichen Sorge wies die KESB ab (Ziff. 3.2), ebenso wie den
Antrag des Vaters auf alternierende Obhut (Ziff. 3.3). Die Obhut über das Kind
wurde bei der Mutter belassen. Dem Kindsvater wurde das Recht eingeräumt, die
Tochter jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, mit Begleitung durch
die Institution [...], «im Rahmen von begleiteten Besuchen zu besuchen», wobei
innerhalb von höchstens einem Jahr auf eine Ausweitung des Besuchsrechts
(zeitlich und bezüglich Begleitung) hinzuarbeiten sei. Spätestens ein Jahr nach
dem ersten begleiteten Besuch sei durch die zuständige Beistandsperson ein
entsprechender Antrag zu stellen (Ziff. 3.4). Mit dem Entscheid erfolgte die
Anfrage auf Übernahme der getroffenen Massnahmen sowie der Beistandschaft an
die KESB [...]. Die Beistandschaft wurde weitergeführt und der Aufgabenbereich
der Mandatsperson neben der Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der
Sorge um das Kind darum erweitert, unverzüglich den persönlichen Verkehr zu
organisieren und zu überwachen, insbesondere das begleitete Besuchsrecht zu
organisieren, es umzusetzen und die Finanzierung zu regeln sowie spätestens
nach Ablauf eines Jahrs Antrag zu stellen (Ziff. 3.6). Bis zu einer Übernahme
durch die neue Wohnsitz-KESB werde die Beistandschaft wie bisher von D.___
weitergeführt (Ziff. 3.7). Der Kindsmutter wurde die Weisung erteilt, das
gemäss Ziff. 3.4 verfügte begleitete Besuchsrecht für die Tochter und den
Kindsvater zu beachten und bei der Umsetzung desselben zu kooperieren,
insbesondere die entsprechenden Besuchstermine einzuhalten und die Tochter zu
den Besuchen zu bringen bzw. ihre Abholung zu ermöglichen, letzteres allenfalls
mit Unterstützung der Beistandsperson bei der Lösungssuche (Ziff. 3.8). Für den
Fall der Missachtung der Weisung wurde der Kindsmutter eine Bestrafung nach
Art. 292 StGB in Aussicht gestellt (Ziff. 3.9). Einer allfälligen Beschwerde
gegen die Ziff. 3.1, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Ziff. 3.10).
15. Gegen diese Verfügung gelangte A.___
mit Eingabe vom 15. November 2017 ans Verwaltungsgericht und verlangte die
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3.2, 3.4, 3.6 Abs. 2, 3.8, 3.9 und 3.10. Es sei
ihr die alleinige elterliche Sorge über C.___ zuzuweisen und das begleitete
Besuchsrecht des Vaters bis zum Abschluss des Beweisverfahrens, insbesondere
bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen/kinderpsychologischen Gutachtens,
auszusetzen. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
16. Die Beiständin verzichtete am 21.
November 2017 unter Hinweis auf die Akten auf eine Stellungnahme. Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein liess sich mit Schreiben vom 20. November 2017
vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
17. Nach einer weiteren Eingabe der
Beschwerdeführerin zur aufschiebenden Wirkung, wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Wiedererteilung derselben am 24. November 2017 ab. Es begründete dies
u.a. damit, dass bereits in der rechtskräftigen KESB-Verfügung vom 14. Juni
2016 ein begleitetes Besuchsrecht festgelegt worden sei, welches bei Gewährung
der aufschiebenden Wirkung zum Tragen käme. Zudem habe die Kindsmutter selber
am 23. Mai 2016 ein begleitetes Besuchsrecht beantragt, womit es mit der
vorgebrachten Gefahr einer Traumatisierung von C.___ nicht so weit her sein
könne.
18. Der Kindsvater als privater
Beschwerdegegner beantragte am 18. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
19. Mit Stellungnahme vom 2. März 2018
hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung
fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS
211.
]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit
welchem u.a. ihr Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
abgewiesen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zunächst ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Wäre
diese nämlich begründet, würde dies aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen.
2.1
Die Beschwerdeführerin stösst sich
daran, dass ihr formell keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum
Bericht der Beiständin vom 19. September 2017 und zur Eingabe des Kindsvaters
vom 22. September 2017 zu äussern.
2.2
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des
Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen
bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu
äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine
Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1;
137.
I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen). Es ist Aufgabe
des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu
gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den
Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben
aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet
werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine
Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder
Rechtskundigen der Fall ist (Urteil 4A_215/2014 des Bundesgerichts vom 18.
September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf die nationale und die Strassburger
Rechtsprechung). Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorgehensweise
mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der
Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2
und 2.5; 133 I 100 E. 4.8; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für
das hier zu beurteilende Verfahren vor der KESB.
2.3
Die erwähnten Schreiben wurden der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner mit verfahrensleitender Verfügung
vom 27. September 2017 zur Kenntnis zugestellt. Die Vertreterin des
Beschwerdegegners hat denn am 3. Oktober 2017 auch umgehend auf diese Verfügung
reagiert und sich u.a. über die fehlende Fristansetzung zur weiteren
Stellungnahme beklagt. Zu einer solchen Fristansetzung war die KESB nicht
gehalten: Die beiden anwaltlich vertretenen Parteien konnten von den
Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis nehmen und hatten genügend Zeit, darauf zu
reagieren (der angefochtene Entscheid erging am 10. Oktober 2017), ohne dazu
noch explizit aufgefordert zu werden. Dies entspricht gängiger Praxis und wird
– gerade nach mehrfachem Schriftenwechsel wie hier – auch von den Gerichten,
insbesondere dem Bundesgericht, so gehandhabt. Das Replikrecht wird damit, wie
in E. 2.2 hiervor gesehen, nicht verweigert. Am 4. Oktober 2017 zeigte die KESB
an, dass der Entscheid in Kürze ergehen werde. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits nahm sofort, nämlich am 5. Oktober 2017, zu den letzten Eingaben
des Beschwerdegegners Stellung. Damit waren sowohl die vom 3. Oktober 2017 als
auch diejenige vom 22. September 2017 gemeint, dies ergibt sich aus dem Inhalt
des Schreibens vom 5. Oktober 2017. Nun zu behaupten, ihr rechtliches Gehör sei
verletzt worden, geht nicht an. Beide Parteien hatten im Entscheidzeitpunkt von
allen relevanten Dokumenten Kenntnis und zuvor genügend Zeit und Möglichkeit,
sich zu deren Inhalt zu äussern.
3.
Sodann beharrt die Beschwerdeführerin
auf der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge.
3.1.1
Aufgrund der am 1. Juli 2014 in
Kraft getretenen Gesetzesnovelle von Art. 296 ff. ZGB (AS 2014 357)
bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz und die Alleinzuteilung
derselben bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte
Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt,
die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen
elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7 S.
478; 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 142 III 56 E. 3 S. 63; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7
S. 199; vgl. sodann die Rechtsprechungsübersicht in den Urteilen 5A_222/2016
vom 16. November
2016.
E. 2 ;5A_81/2016 E. 5,5A_89/2016 E. 4 und 5A_186/2016 E. 4, je vom
2.
Mai 2016). Diese können
insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei
anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der
Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes
beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich
einzelner Fragen genügt nicht und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit
ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der
Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl
auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem
Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu
einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich
erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von
der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und
vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine
konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist
bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn
diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu
beseitigen oder zumindest zu lindern (Urteile des Bundesgerichts 5A_222/2016
vom 16. November 2016 E. 2;5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).
3.1.2
Im Zentrum steht die Tatsache,
dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 142
III 1 E. 3.4 S. 6 mit zahlreichen Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre), wie
dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013
vom 17. Oktober 2014 E. 4.2;5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der
elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes
auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu
unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist.
Daraus folgt im vorliegend interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen
haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem
Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem
elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein
kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei
der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames
Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden
kann. Halten sich die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in
einen Loyalitätskonflikt zu geraten.
3.1.3
Im Zusammenhang mit der
Unterscheidung zwischen dem Entzug des elterlichen Sorgerechts und der
Alleinzuteilung desselben an einen Elternteil führte das Bundesgericht in BGE
141.
III 472 E. 4.6 S. 478 aus, ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt
oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit könne eine Alleinzuteilung des
Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke
und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Das
gemeinsame elterliche Sorgerecht werde zur inhaltslosen Hülse, wenn ein
Zusammenwirken nicht möglich sei, und es liege in aller Regel nicht im
Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die
Entscheidungen treffen müsse, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen
Einigung bedürfe. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge
über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des
Kindesrechts vereinbaren und würde auch nicht mit den parlamentarischen Voten
übereinstimmen.
Erforderlich ist aber in jedem Fall eine
Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation;
punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in
allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung
einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise
angestrebten Paradigmenwechsels - der Minderheitsantrag II auf eine freie
richterliche Sorgerechtszuteilung (AB 2012 N 1635) wurde verworfen - nicht
Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann
ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der
Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne
Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer
Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise
über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in
Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht)
ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen
Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 II 472 E. 4.7 S.
478.
f.).
3.1.4
Zusammenfassend lässt sich somit
sagen, dass nach Art. 298d ZGB die Sorge nur einem Elternteil zuzuteilen ist,
wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und dabei folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
· wesentliche Änderung der Verhältnisse
· schwerwiegender elterlicher
Dauerkonflikt oder Kommunikationsunfähigkeit, welche erheblich und
chronifiziert sind
· Mangel wirkt sich negativ auf das
Kindeswohl aus
· von Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge kann Verbesserung erwartet werden
· Verhältnismässigkeit/kein milderes
Mittel
3.2
Wie die Beschwerdeführerin selber
ausführt, ist vorab nicht von Belang, durch wessen Schuld die Kommunikation
zwischen den Eltern schwierig oder gar unmöglich ist. Eine Trennung verläuft
selten konfliktfrei. Gerade wenn Kinder betroffen sind, sind Streitereien
zwischen den Erziehungsberechtigten meist vorprogrammiert. Solche Differenzen
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht genügen, um die Zuteilung
des alleinigen Sorgerechts an einen Elternteil zu rechtfertigen. Vorliegend
sind die in E. 3.1 hiervor aufgezeigten hohen Hürden für eine Alleinzuteilung
nicht erfüllt. Wie die KESB im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt,
bestehen keine Hinweise dafür, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen
Sorge an die Beschwerdeführerin das Kindswohl ausnahmsweise besser wahren
Dispositiv
würde. Die KESB hat sich zu Recht für das mildere Mittel entschieden, nämlich
die Beistandschaft, welche die Kontaktpflege zwischen Vater und Tochter
verbessern, ja überhaupt erst ermöglichen soll. Und selbst wenn hier keinem
Elternteil die Schuld an der schwierigen Kommunikationslage zugewiesen werden
soll, war es von Seiten der Beschwerdeführerin sicherlich nicht förderlich,
ihren Wohnsitz ohne Information des Beschwerdegegners nach Winterthur zu
verlegen. Die Ausübung des Besuchsrechts wird dadurch noch zusätzlich
erschwert. Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin mit ihren etlichen
Terminverschiebungen nicht zu einer Beruhigung der Situation beigetragen. Dies
zeigt sich etwa aus dem Abklärungsbericht Kindesschutz des ZVSRTG vom 10. März
2017 und der – wenn auch subjektiven – Wahrnehmung der Beiständin in ihrem
Bericht vom 19. September 2017. U.a. führte die Beiständin aus, die gesamte
Kooperation der Beschwerdeführerin erscheine ihr als Scheinkooperation, da
wiederholt abgemachte Vereinbarungen widerrufen und Termine sehr kurzfristig
abgesagt worden seien (siehe E. 5.4 hiernach). Aus der Mail des
Verantwortlichen beim [...] vom 21. Dezember 2017 ergibt sich ebenfalls, dass
die Beschwerdeführerin die Termine für das Kennenlernen von Vater und Tochter
fürs 2018 verschoben hat. Dem Kindswohl ist dies nicht zuträglich. Angemerkt
sei, dass es sich beide Elternteile etwas einfach machen, wenn sie der
Beiständin vorwerfen, sie sei zu lange untätig geblieben. Zwar ist in der Tat
nicht nachvollziehbar, wie sich die monatelangen Verzögerungen im gesamten
bisherigen Verfahren erklären lassen. Es hätte den Eltern aber ohne weiteres
freigestanden, von sich aus mehr Initiative zu zeigen und eine Beruhigung der Situation
anzustreben, um die Kontaktaufnahme zwischen Beschwerdegegner und Kind
voranzutreiben.
3.3 Insgesamt sind die vorinstanzlichen
Erwägungen nicht zu beanstanden. Eine Chronizität oder besondere Schwere des
elterlichen Konflikts wird bis heute vorab von der Beschwerdeführerin
behauptet. Die Fronten zwischen den Eltern sind unbestritten verhärtet, dies ergibt
sich auch deutlich aus den Akten. Der ZVSRTG etwa führte im Bericht vom 10.
März 2017 aus, die Kindseltern würden es nicht schaffen, im Interesse ihrer
Tochter einen angemessenen Umgang zu pflegen, sie überhäuften sich gegenseitig
mit Vorwürfen und Beleidigungen. Trotzdem fehlen im Augenblick überzeugende
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kindswohl besser entspräche, die alleinige
Sorge der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Auch der ZVSRTG gelangte im erwähnten
Bericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht fundiert begründen
können, weshalb ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen wäre. Daran ändern
auch die vagen und durch nichts belegten Missbrauchsvorwürfe der
Beschwerdeführerin nichts (dazu sogleich E. 4.3).
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich
weiter gegen das von der KESB nun festgelegte Besuchsrecht des
Beschwerdegegners.
4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist
das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122
III 229 E. 3a/bb).
4.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB
fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder
entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn
dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige
Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt
dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche
Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist
stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel
nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden,
jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil
und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom
persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist
einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines
Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (Urteil 5A_719/2013 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit
Hinweisen).
4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen das
Besuchsrecht des Vaters vorbringt, überzeugt nicht. Die allgemein gehaltenen
Vorwürfe der häuslichen Gewalt oder des Missbrauchs sind nicht konkretisiert
und durch nichts belegt. Aus dem Bericht der Beiständin vom 10. Mai 2016 geht
nur hervor, dass C.___ gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin erzählt
habe, von einem Mann einen Fünfliber bekommen zu haben, nachdem dieser sie
aufgefordert habe, ihm ihr nacktes «Fudi» zu zeigen. Gegenüber der Grossmutter
habe C.___ nicht erzählen wollen, was sie mit ihrem Vater spiele, das sei ein
Geheimnis, das dürfe sie nicht sagen. Die Beiständin empfahl hierauf eine
Überprüfung dieser Aussagen durch eine Fachstelle; Resultate sind keine
bekannt. Anhaltspunkte für eine Traumatisierung des Kinds bestehen jedenfalls nicht
(siehe auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2017).
Sollte es eine Abneigung gegen den Vater, den es die letzten zwei Jahre nicht
gesehen hat, haben, wird nachgerade die Ausübung des Besuchsrechts zu einer
Annäherung führen können. Den Bedenken der Beschwerdeführerin wird mit der
Einrichtung der begleiteten Besuche Rechnung getragen. Wie die KESB
zutreffend in Erwägung gezogen hat, sind die Fronten zwischen den Eltern zwar
verhärtet. Die gegenseitig erhobenen Vorwürfe sprechen aber nach Meinung der
Vorinstanz nicht gegen einen regelmässigen persönlichen Verkehr zwischen Vater
und Kind. Dem ist zuzustimmen. Die KESB hat sich ausführlich mit den familiären
Gegebenheiten, der geografischen Situation und den organisatorischen Problemen
auseinandergesetzt. Sie hat den fehlenden Kontakt während der letzten beiden
Jahre sowie den Arbeitsplan des Beschwerdegegners berücksichtigt und eine geeignete
Institution für die Besuche gewählt, die einen Standort in Aarau hat. Dies hat
den Vorteil, dass die Anreise für Kind und Vater etwa gleich lang ist.
Berücksichtigt wurde auch der Arbeitsplatz des Beschwerdegegners im Kanton
Aargau. Allerdings wurde ihm die Stelle per Ende April 2018 gekündigt, momentan
ist er freigestellt. Die Besuchsmodalitäten wurden vorerst für höchstens ein
Jahr festgelegt, dies mit dem Ziel, die Frequenz zu steigern und in absehbarer
Zeit ein praxisübliches, unbegleitetes Besuchsrecht zu etablieren. Warum dazu
zuerst ein kinderpsychiatrisches bzw. -psychologisches Gutachten «zu den Fragen
zu ihrer Beziehung zum Vater und zu möglichen Treffen mit ihm» in Auftrag
gegeben werden müsste, ist nicht ersichtlich – erst recht nicht, da ja die
letzten Jahre gar keine Beziehung aufgebaut bzw. vertieft werden konnte. Bis
anhin bestehen keinerlei Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung durch das
verfügte Besuchsrecht, im Gegenteil. Wenn die KESB mangels Handlungsbedarfs auf
die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet hat, ist dies nicht zu
beanstanden. Sollten die Reaktionen von C.___ auf die Treffen mit dem
Beschwerdegegner ungewöhnlich ausfallen, können immer noch vertiefte
Abklärungen vorgenommen werden. Ohne jegliche Erfahrungswerte über das (in
letzter Zeit nicht gelebte) Verhältnis Vater-Tochter zu haben, war die KESB
nicht gehalten, solche Schritte zu unternehmen. Gleiches gilt für die verlangte
Kindesanhörung: Eine solche ist nicht obligatorisch vor der Etablierung eines
Besuchsrechts. Wenn sich die nun verfügte Massnahme nicht bewähren sollte, kann
es angezeigt sein, C.___ zu ihren Wünschen anzuhören. Eine Gehörsverletzung
liegt im jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
5. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin
die Weisung, das verfügte Besuchsrecht zu beachten und bei dessen Umsetzung zu
kooperieren, alles verbunden mit der Strafandrohung, als ungerechtfertigt.
5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die
Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).
5.2 Voraussetzung für die Anordnung
einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die
angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig
und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur
der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt
kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als
einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder
wiederherzustellen. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene Grundsätze des
Kindesschutzes definiert, welche letztlich alle das
Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im
Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann
erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem
Prinzip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die
Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.
Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem
Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg
versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so
stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden,
doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen
interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende
Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend
sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen
Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die
Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.
307 N 4 ff.).
5.3 Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor,
sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat.
Damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann, ist es also nicht
zwingend nötig, dass die Beeinträchtigung schon eingetreten ist. Demgegenüber
ist eine rein hypothetische Gefährdung nicht ausreichend. Der Eintritt muss
wahrscheinlich sein (Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christina
Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz,
Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2016, S. 415 N 1016). Kindeswohl will
nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung von Kindern gewährleisten. Für die
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt daher als Voraussetzung, dass eine
konkrete und erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu deren Behebung die Eltern
bzw. das Kind, der oder die Jugendliche ausser Stande oder nicht gewillt sind
(vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri, a.a.O., S. 415 N 1018).
5.4 Dem Abklärungsbericht des ZVSRTG vom
10. März 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2016
auf ein Gespräch für den 9. Mai 2016 eingeladen worden war und dieses wegen
ihrer Absage auf den 11. Mai 2016 verschoben wurde. Am 25. April 2016 sagte sie
letzteren Termin wiederum ab, und das Gespräch wurde auf den 13. Mai 2016
verschoben. Auch dieses Gespräch fand wegen einer neuerlichen Verschiebung
nicht statt, als neues Datum wurde der 1. Juni 2016 festgesetzt. Am 24. Mai
2016 sagte die Beschwerdeführerin auch dieses Treffen ab. Per Mail machte sie
dann am 2. Juni 2016 Terminvorschläge, woraufhin am 23. Juni 2016 ein Gespräch
stattfinden konnte. Am 27. Juni 2016 lud der ZVSRTG den Beschwerdegegner zum
Gespräch am 4. Juli 2016 ein, das so durchgeführt werden konnte. Zwar war Thema
vor dem ZVSRTG die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. die
Einrichtung der alternierenden Obhut. Dennoch zeigte die Beschwerdeführerin
wenig Interesse an einer Klärung und damit Beruhigung der Situation. Ein
ähnliches Bild zeichnet die Beiständin in ihrem Bericht vom 19. September 2017:
Am 18. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Erstgespräch im Sozialatelier
am 10. August 2017 eingeladen, dorthin, wo die begleiteten Besuche stattfinden
sollten. Am 21. Juli 2017 sagte die Beschwerdeführerin den Termin ab. Am 9.
August 2017 teilte die Beiständin der Kindsmutter einen neuen Termin für den
16. August 2017 mit. Dieses Erstgespräch mit dem Besuchsrechtbegleiter, der
Koordinationsperson und der Beiständin fand denn auch statt. Am 15. September
2017 war C.___ erstmals im Sozialatelier, dies in Begleitung der
Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährten, der Grosseltern und des Besuchsrechtbegleiters.
Am 28. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde den
zweiten Termin, an welchem das Kind alleine mit dem Besuchsrechtbegleiter im
Sozialatelier sein sollte, nicht wahrnehmen. Die Grosseltern seien nicht
bereit, C.___ 14-täglich nach Olten zu bringen. Künftige Besuche müssten an
einem Wochenende stattfinden. Die Beiständin führt in dem Bericht aus, die
Kommunikation mit den Kindseltern sei meist per Mail erfolgt, seltener durch
Telefonate. Auf Antworten der Beschwerdeführerin habe die Beiständin oftmals
länger gewartet und mehrmals nachfragen müssen. Die gesamte Kooperation mit der
Beschwerdeführerin sei ihr als Scheinkooperation erschienen, da wiederholt
abgemachte Vereinbarungen widerrufen und Termine sehr kurzfristig abgesagt
worden seien. Aus der oben zitierten Aufstellung der Beiständin ergeben sich zwar
nur zwei Terminverschiebungen und dann die gänzliche Absage der Besuche im
Sozialatelier. Und weitere Anstrengungen von Seiten der Beiständin zur
Etablierung des Besuchsrechts sind nicht dokumentiert. Dies ist, wie bereits an
anderer Stelle erwähnt, nicht ganz nachvollziehbar und nicht nur den Eltern zur
Last zu legen. Dennoch überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin
nicht, es sei den Grosseltern nicht zuzumuten gewesen, das Kind alle 14 Tage
ins Sozialatelier zu fahren. Wenn der Wille zur Etablierung des Besuchsrechts
da gewesen wäre, hätten solche organisatorischen Hürden genommen werden können.
Bis heute, 2 ½ Jahre nach der Trennung, konnten keine regelmässigen
Zusammenkünfte zwischen Vater und Kind organisiert werden. Dem Vater ist offenkundig
sehr am Kontakt zu seiner Tochter gelegen, dies ergibt sich aus seinen Eingaben
an die involvierten Stellen. Im Gegenzug zeigt der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ohne Information des Beschwerdegegners mit dem gemeinsamen
Kind nach [...] gezogen ist, dass sie wenig Interesse an einer Kontaktaufnahme
bzw. -pflege zwischen den beiden hat. Die Kindsmutter erschwert bzw.
verunmöglicht durch ihre ablehnende Haltung eine gelebte Beziehung zwischen
Tochter und besuchsberechtigtem Vater und gefährdet damit das geistige Wohl des
Kindes (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 18). Bis heute konnte das
bereits am 14. Juni 2016 von der KESB verfügte 14-tägliche begleitete
Besuchsrecht nicht umgesetzt werden. Die Weisung erweist sich deshalb als angezeigt.
Die damit verbundene Strafandrohung hat keine unmittelbaren negativen Folgen
für die Beschwerdeführerin, solange sie sich an die Vorgaben der Behörde hält.
Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich (Urteil
5A_564/2013 des Bundesgerichts vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Insofern ist auch
die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB,
wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 211) als
Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich
vorgesehen ist, zulässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zudem hat sie den Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu entschädigen. Dessen Rechtsvertreterin macht einen
Aufwand von insgesamt 15.14 Stunden geltend, was gerechtfertigt scheint. Für
das Jahr 2017 macht dies ein Honorar von CHF 569.70 aus (1.9h à CHF 260.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 33.50 und MWST von 8 %), für das Jahr 2018 sind es CHF
3'817.30 (13.24h à CHF 260.00, zuzügl. Auslagen von CHF 102.00 und MWST von
7.7%), insgesamt somit CHF 4'387.00 (inkl. Auslagen und MWST). Das Gesuch des
Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 4'387.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Kaufmann