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Entscheid

VWBES.2017.443

Kindesschutz

28. März 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten

Eltern von C.___ (geb. [...] 2011). Am 20. August bzw. 29. September 2011

schlossen sie unter Mitwirkung der Sozialkommission [...], einen

Unterhaltsvertrag ab. Im Oktober 2015 trennten sich die Kindseltern, und B.___

zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 8. Oktober 2015 stellte er ein Begehren

zur Regelung des Besuchsrechts bzw. des persönlichen Verkehrs.

2. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) eröffnete daraufhin

ein entsprechendes Verfahren und beauftragte den Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu (ZVSRTG) mit Abklärungen.

3. Dieser Abklärungsbericht wurde am 23.

Februar 2016 eingereicht mit der Empfehlung, eine Beistandschaft zur Umsetzung

des Besuchsrechts zwischen Vater und Kind zu errichten. Entsprechend errichtete

die KESB am 15. März 2016 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2

Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) und ernannte D.___ als Beiständin. Dieser wurden

die Aufgaben übertragen, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu

unterstützen und den persönlichen Verkehr zu organisieren und zu überwachen.

Gleichentags liess der Kindsvater einen

Antrag auf alternierende Obhut einreichen. Diese alternierende Obhut sei bereits

als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Eventualiter beantragte er, ebenfalls im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme, ihm ein Besuchsrecht an einem Tag der

Woche von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr einzuräumen, abhängig von seinem Schichtplan.

Die KESB liess den Abklärungsbericht des ZVSRTG um diese Punkte erweitern und teilte

dem Beschwerdeführer schriftlich mit, für die vorsorgliche Zuteilung einer

alternierenden Obhut während des Verfahrens bestünden keine Gründe, es bestehe

aktuell keine Kindswohlgefährdung.

4. Die Kindsmutter liess daraufhin am 4.

März 2016 um Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge ersuchen. Infolgedessen

erweiterte die KESB den Abklärungsauftrag an die Sozialregion um diese Frage.

5. Nach etlichen Schriftenwechseln

verfügte die KESB am 14. Juni 2016 ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters,

alle 14 Tage, von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer dafür geeigneten

Institution. Die Beiständin wurde mit der Organisation, der Überwachung und der

finanziellen Regelung betraut. Der Antrag des Kindsvaters auf ein unbegleitetes

Besuchsrecht von mindestens einem Tag pro Woche von 10.00 bis 19.00 Uhr wurde

abgewiesen, ebenso wie der Antrag der Kindsmutter auf ein begleitetes

Besuchsrecht einmal im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Über die Anträge auf

alternierende Obhut und alleinige elterliche Sorge sollte separat entschieden

werden. Weiter wurde die Beiständin angewiesen, die Kindsmutter bezüglich

strafrechtlich relevanter Vorwürfe zu beraten und allenfalls mit der Opferhilfe

«zu vernetzen».

6. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 liess

die KESB den Parteien den Bericht des ZVSRTG vom 12. Mai 2016 zur Stellungnahme

zukommen. Danach werde geprüft, ob die Verfügung vom 14. Juni 2016 zu

widerrufen sei.

7. Der Kindsvater beantragte am 4. Juli

2016 den Widerruf der Verfügung vom 14. Juni 2016 und die Einräumung eines

unbegleiteten Besuchsrechts an mindestens einem Tag in der Woche von 10.00 Uhr

bis 19.00 Uhr; eventualiter sei für die ersten beiden Male ein begleitetes,

danach ein unbegleitetes Besuchsrecht zu verfügen. Dazu machte er die

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm die Stellungnahme des ZVSRTG

vom 10. Mai 2016 sowie eine Eingabe der Kindsmutter vom 23. Mai 2016 nicht

vorgängig zur Kenntnis gebracht worden seien. Am 8. Juli 2016 liess der

Kindsvater zudem Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 14.

Juni 2016 erheben.

8. Die KESB teilte dem Kindsvater am 11.

August 2016 mit, für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestehe momentan keine

Veranlassung, da keine Kindeswohlgefährdung vorliege.

9. Das Verwaltungsgericht trat auf die

Beschwerde des Kindsvaters mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil

vom 28. November 2016 nicht ein.

10. Am 10. März 2017 reichte der ZVSRTG

der KESB einen Abklärungsbericht ein mit der Empfehlung, den Antrag des Vaters

auf alternierende Obhut abzuweisen. Die Obhut solle bei der Kindsmutter

belassen werden. Die elterliche Sorge dagegen solle, wie im Unterhaltsvertrag

von 2011 vorgesehen, bei beiden Eltern verbleiben.

11. Die Kindsmutter hielt daraufhin am

28. April 2017 an ihrem Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

fest. Der Kindsvater beantragte am 5. Mai 2017, es sei das Gesuch der

Kindsmutter abzuweisen und die errichtete Beistandschaft weiterzuführen; dazu

sei ihm und der Tochter ein gegenseitiges Kontaktrecht einzuräumen (zweimal pro

Monat für jeweils drei Tage, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des übernächsten

Tages; Hälfte der gesetzlichen Feiertage, jährlich drei Wochen während den

Schulferien; alles unter konkreter Festlegung in Zusammenarbeit mit der

Beiständin).

12. Die KESB forderte die Beiständin am

11. September 2017 auf, zum bisherigen Verlauf des am 14. Juni 2016

angeordneten begleiteten Besuchsrechts und zur Kommunikation mit den Kindseltern

Stellung zu nehmen. Die Beiständin führte in ihrem Bericht vom 19. September

2017 aus, es hätten keine begleiteten Besuche zwischen dem Kind und seinem

Vater stattgefunden, da die Mutter entsprechende Termine abgesagt habe. Die

gesamte Kooperation mit ihr sei eine Scheinkooperation gewesen, da die Mutter

Vereinbarungen wiederholt widerrufen und Termine kurzfristig abgesagt habe. Abschliessend

teilte die Beiständin mit, die Kindsmutter habe sie mit Mail vom 13. September

2017 über ihren Wegzug nach [...] informiert.

13. Der Kindsvater beantragte am 22.

September 2017 im Zusammenhang mit dem Umzug der Kindsmutter, es sei von einer

Übertragung der Zuständigkeit an die Kindesschutzbehörde des neuen Wohnorts

abzusehen und es sei der Kindsmutter unverzüglich die Weisung zu erteilen, den

Wohnsitz der Tochter wieder nach [...] zu verlegen. Weiter sei der Kindsmutter

unverzüglich die Weisung zu erteilen, dem Kindsvater und der Tochter den

persönlichen Verkehr zu ermöglichen und damit auch C.___ zu den vorgesehenen

Besuchen zu bringen. Beide Weisungen seien unter die Strafandrohung von Art.

292 StGB zu stellen.

14. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017

trat die KESB nicht auf den Antrag des Kindsvaters ein, eine verlangte Weisung an

die Mutter zu erlassen, den Wohnsitz des Kindes wieder nach [...] zu verlegen

(Ziff. 3.1 des Entscheiddispositivs). Den Antrag der Kindsmutter auf Zuteilung

der alleinigen elterlichen Sorge wies die KESB ab (Ziff. 3.2), ebenso wie den

Antrag des Vaters auf alternierende Obhut (Ziff. 3.3). Die Obhut über das Kind

wurde bei der Mutter belassen. Dem Kindsvater wurde das Recht eingeräumt, die

Tochter jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, mit Begleitung durch

die Institution [...], «im Rahmen von begleiteten Besuchen zu besuchen», wobei

innerhalb von höchstens einem Jahr auf eine Ausweitung des Besuchsrechts

(zeitlich und bezüglich Begleitung) hinzuarbeiten sei. Spätestens ein Jahr nach

dem ersten begleiteten Besuch sei durch die zuständige Beistandsperson ein

entsprechender Antrag zu stellen (Ziff. 3.4). Mit dem Entscheid erfolgte die

Anfrage auf Übernahme der getroffenen Massnahmen sowie der Beistandschaft an

die KESB [...]. Die Beistandschaft wurde weitergeführt und der Aufgabenbereich

der Mandatsperson neben der Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der

Sorge um das Kind darum erweitert, unverzüglich den persönlichen Verkehr zu

organisieren und zu überwachen, insbesondere das begleitete Besuchsrecht zu

organisieren, es umzusetzen und die Finanzierung zu regeln sowie spätestens

nach Ablauf eines Jahrs Antrag zu stellen (Ziff. 3.6). Bis zu einer Übernahme

durch die neue Wohnsitz-KESB werde die Beistandschaft wie bisher von D.___

weitergeführt (Ziff. 3.7). Der Kindsmutter wurde die Weisung erteilt, das

gemäss Ziff. 3.4 verfügte begleitete Besuchsrecht für die Tochter und den

Kindsvater zu beachten und bei der Umsetzung desselben zu kooperieren,

insbesondere die entsprechenden Besuchstermine einzuhalten und die Tochter zu

den Besuchen zu bringen bzw. ihre Abholung zu ermöglichen, letzteres allenfalls

mit Unterstützung der Beistandsperson bei der Lösungssuche (Ziff. 3.8). Für den

Fall der Missachtung der Weisung wurde der Kindsmutter eine Bestrafung nach

Art. 292 StGB in Aussicht gestellt (Ziff. 3.9). Einer allfälligen Beschwerde

gegen die Ziff. 3.1, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen (Ziff. 3.10).

15. Gegen diese Verfügung gelangte A.___

mit Eingabe vom 15. November 2017 ans Verwaltungsgericht und verlangte die

Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3.2, 3.4, 3.6 Abs. 2, 3.8, 3.9 und 3.10. Es sei

ihr die alleinige elterliche Sorge über C.___ zuzuweisen und das begleitete

Besuchsrecht des Vaters bis zum Abschluss des Beweisverfahrens, insbesondere

bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen/kinderpsychologischen Gutachtens,

auszusetzen. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

16. Die Beiständin verzichtete am 21.

November 2017 unter Hinweis auf die Akten auf eine Stellungnahme. Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein liess sich mit Schreiben vom 20. November 2017

vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

17. Nach einer weiteren Eingabe der

Beschwerdeführerin zur aufschiebenden Wirkung, wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Wiedererteilung derselben am 24. November 2017 ab. Es begründete dies

u.a. damit, dass bereits in der rechtskräftigen KESB-Verfügung vom 14. Juni

2016 ein begleitetes Besuchsrecht festgelegt worden sei, welches bei Gewährung

der aufschiebenden Wirkung zum Tragen käme. Zudem habe die Kindsmutter selber

am 23. Mai 2016 ein begleitetes Besuchsrecht beantragt, womit es mit der

vorgebrachten Gefahr einer Traumatisierung von C.___ nicht so weit her sein

könne.

18. Der Kindsvater als privater

Beschwerdegegner beantragte am 18. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

19. Mit Stellungnahme vom 2. März 2018

hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung

fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS

211.

]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit

welchem u.a. ihr Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

abgewiesen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zunächst ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Wäre

diese nämlich begründet, würde dies aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen.

2.1

Die Beschwerdeführerin stösst sich

daran, dass ihr formell keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum

Bericht der Beiständin vom 19. September 2017 und zur Eingabe des Kindsvaters

vom 22. September 2017 zu äussern.

2.2

Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie

Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf

rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des

Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen

bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu

äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche

Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine

Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1;

137.

I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen). Es ist Aufgabe

des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu

gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den

Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben

aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet

werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine

Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder

Rechtskundigen der Fall ist (Urteil 4A_215/2014 des Bundesgerichts vom 18.

September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf die nationale und die Strassburger

Rechtsprechung). Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorgehensweise

mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der

Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2

und 2.5; 133 I 100 E. 4.8; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für

das hier zu beurteilende Verfahren vor der KESB.

2.3

Die erwähnten Schreiben wurden der

Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner mit verfahrensleitender Verfügung

vom 27. September 2017 zur Kenntnis zugestellt. Die Vertreterin des

Beschwerdegegners hat denn am 3. Oktober 2017 auch umgehend auf diese Verfügung

reagiert und sich u.a. über die fehlende Fristansetzung zur weiteren

Stellungnahme beklagt. Zu einer solchen Fristansetzung war die KESB nicht

gehalten: Die beiden anwaltlich vertretenen Parteien konnten von den

Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis nehmen und hatten genügend Zeit, darauf zu

reagieren (der angefochtene Entscheid erging am 10. Oktober 2017), ohne dazu

noch explizit aufgefordert zu werden. Dies entspricht gängiger Praxis und wird

– gerade nach mehrfachem Schriftenwechsel wie hier – auch von den Gerichten,

insbesondere dem Bundesgericht, so gehandhabt. Das Replikrecht wird damit, wie

in E. 2.2 hiervor gesehen, nicht verweigert. Am 4. Oktober 2017 zeigte die KESB

an, dass der Entscheid in Kürze ergehen werde. Die Beschwerdeführerin

ihrerseits nahm sofort, nämlich am 5. Oktober 2017, zu den letzten Eingaben

des Beschwerdegegners Stellung. Damit waren sowohl die vom 3. Oktober 2017 als

auch diejenige vom 22. September 2017 gemeint, dies ergibt sich aus dem Inhalt

des Schreibens vom 5. Oktober 2017. Nun zu behaupten, ihr rechtliches Gehör sei

verletzt worden, geht nicht an. Beide Parteien hatten im Entscheidzeitpunkt von

allen relevanten Dokumenten Kenntnis und zuvor genügend Zeit und Möglichkeit,

sich zu deren Inhalt zu äussern.

3.

Sodann beharrt die Beschwerdeführerin

auf der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge.

3.1.1

Aufgrund der am 1. Juli 2014 in

Kraft getretenen Gesetzesnovelle von Art. 296 ff. ZGB (AS 2014 357)

bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz und die Alleinzuteilung

derselben bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte

Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt,

die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen

elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7 S.

478; 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 142 III 56 E. 3 S. 63; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7

S. 199; vgl. sodann die Rechtsprechungsübersicht in den Urteilen 5A_222/2016

vom 16. November

2016.

E. 2 ;5A_81/2016 E. 5,5A_89/2016 E. 4 und 5A_186/2016 E. 4, je vom

2.

Mai 2016). Diese können

insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei

anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der

Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes

beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich

einzelner Fragen genügt nicht und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit

ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der

Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl

auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem

Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu

einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich

erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von

der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und

vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine

konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist

bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn

diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu

beseitigen oder zumindest zu lindern (Urteile des Bundesgerichts 5A_222/2016

vom 16. November 2016 E. 2;5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).

3.1.2

Im Zentrum steht die Tatsache,

dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 142

III 1 E. 3.4 S. 6 mit zahlreichen Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre), wie

dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013

vom 17. Oktober 2014 E. 4.2;5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der

elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes

auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu

unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist.

Daraus folgt im vorliegend interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen

haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem

Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem

elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein

kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei

der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames

Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden

kann. Halten sich die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in

einen Loyalitätskonflikt zu geraten.

3.1.3

Im Zusammenhang mit der

Unterscheidung zwischen dem Entzug des elterlichen Sorgerechts und der

Alleinzuteilung desselben an einen Elternteil führte das Bundesgericht in BGE

141.

III 472 E. 4.6 S. 478 aus, ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt

oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit könne eine Alleinzuteilung des

Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke

und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Das

gemeinsame elterliche Sorgerecht werde zur inhaltslosen Hülse, wenn ein

Zusammenwirken nicht möglich sei, und es liege in aller Regel nicht im

Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die

Entscheidungen treffen müsse, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen

Einigung bedürfe. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge

über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des

Kindesrechts vereinbaren und würde auch nicht mit den parlamentarischen Voten

übereinstimmen.

Erforderlich ist aber in jedem Fall eine

Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation;

punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in

allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung

einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise

angestrebten Paradigmenwechsels - der Minderheitsantrag II auf eine freie

richterliche Sorgerechtszuteilung (AB 2012 N 1635) wurde verworfen - nicht

Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann

ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der

Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne

Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer

Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise

über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in

Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht)

ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen

Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 II 472 E. 4.7 S.

478.

f.).

3.1.4

Zusammenfassend lässt sich somit

sagen, dass nach Art. 298d ZGB die Sorge nur einem Elternteil zuzuteilen ist,

wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und dabei folgende

Voraussetzungen erfüllt sind:

· wesentliche Änderung der Verhältnisse

· schwerwiegender elterlicher

Dauerkonflikt oder Kommunikationsunfähigkeit, welche erheblich und

chronifiziert sind

· Mangel wirkt sich negativ auf das

Kindeswohl aus

· von Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge kann Verbesserung erwartet werden

· Verhältnismässigkeit/kein milderes

Mittel

3.2

Wie die Beschwerdeführerin selber

ausführt, ist vorab nicht von Belang, durch wessen Schuld die Kommunikation

zwischen den Eltern schwierig oder gar unmöglich ist. Eine Trennung verläuft

selten konfliktfrei. Gerade wenn Kinder betroffen sind, sind Streitereien

zwischen den Erziehungsberechtigten meist vorprogrammiert. Solche Differenzen

sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht genügen, um die Zuteilung

des alleinigen Sorgerechts an einen Elternteil zu rechtfertigen. Vorliegend

sind die in E. 3.1 hiervor aufgezeigten hohen Hürden für eine Alleinzuteilung

nicht erfüllt. Wie die KESB im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt,

bestehen keine Hinweise dafür, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen

Sorge an die Beschwerdeführerin das Kindswohl ausnahmsweise besser wahren

Dispositiv

würde. Die KESB hat sich zu Recht für das mildere Mittel entschieden, nämlich

die Beistandschaft, welche die Kontaktpflege zwischen Vater und Tochter

verbessern, ja überhaupt erst ermöglichen soll. Und selbst wenn hier keinem

Elternteil die Schuld an der schwierigen Kommunikationslage zugewiesen werden

soll, war es von Seiten der Beschwerdeführerin sicherlich nicht förderlich,

ihren Wohnsitz ohne Information des Beschwerdegegners nach Winterthur zu

verlegen. Die Ausübung des Besuchsrechts wird dadurch noch zusätzlich

erschwert. Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin mit ihren etlichen

Terminverschiebungen nicht zu einer Beruhigung der Situation beigetragen. Dies

zeigt sich etwa aus dem Abklärungsbericht Kindesschutz des ZVSRTG vom 10. März

2017 und der – wenn auch subjektiven – Wahrnehmung der Beiständin in ihrem

Bericht vom 19. September 2017. U.a. führte die Beiständin aus, die gesamte

Kooperation der Beschwerdeführerin erscheine ihr als Scheinkooperation, da

wiederholt abgemachte Vereinbarungen widerrufen und Termine sehr kurzfristig

abgesagt worden seien (siehe E. 5.4 hiernach). Aus der Mail des

Verantwortlichen beim [...] vom 21. Dezember 2017 ergibt sich ebenfalls, dass

die Beschwerdeführerin die Termine für das Kennenlernen von Vater und Tochter

fürs 2018 verschoben hat. Dem Kindswohl ist dies nicht zuträglich. Angemerkt

sei, dass es sich beide Elternteile etwas einfach machen, wenn sie der

Beiständin vorwerfen, sie sei zu lange untätig geblieben. Zwar ist in der Tat

nicht nachvollziehbar, wie sich die monatelangen Verzögerungen im gesamten

bisherigen Verfahren erklären lassen. Es hätte den Eltern aber ohne weiteres

freigestanden, von sich aus mehr Initiative zu zeigen und eine Beruhigung der Situation

anzustreben, um die Kontaktaufnahme zwischen Beschwerdegegner und Kind

voranzutreiben.

3.3 Insgesamt sind die vorinstanzlichen

Erwägungen nicht zu beanstanden. Eine Chronizität oder besondere Schwere des

elterlichen Konflikts wird bis heute vorab von der Beschwerdeführerin

behauptet. Die Fronten zwischen den Eltern sind unbestritten verhärtet, dies ergibt

sich auch deutlich aus den Akten. Der ZVSRTG etwa führte im Bericht vom 10.

März 2017 aus, die Kindseltern würden es nicht schaffen, im Interesse ihrer

Tochter einen angemessenen Umgang zu pflegen, sie überhäuften sich gegenseitig

mit Vorwürfen und Beleidigungen. Trotzdem fehlen im Augenblick überzeugende

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kindswohl besser entspräche, die alleinige

Sorge der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Auch der ZVSRTG gelangte im erwähnten

Bericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht fundiert begründen

können, weshalb ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen wäre. Daran ändern

auch die vagen und durch nichts belegten Missbrauchsvorwürfe der

Beschwerdeführerin nichts (dazu sogleich E. 4.3).

4. Die Beschwerdeführerin wendet sich

weiter gegen das von der KESB nun festgelegte Besuchsrecht des

Beschwerdegegners.

4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist

das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122

III 229 E. 3a/bb).

4.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB

fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder

entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn

dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist

stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel

nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden,

jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil

und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom

persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist

einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines

Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten

lassen (Urteil 5A_719/2013 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit

Hinweisen).

4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen das

Besuchsrecht des Vaters vorbringt, überzeugt nicht. Die allgemein gehaltenen

Vorwürfe der häuslichen Gewalt oder des Missbrauchs sind nicht konkretisiert

und durch nichts belegt. Aus dem Bericht der Beiständin vom 10. Mai 2016 geht

nur hervor, dass C.___ gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin erzählt

habe, von einem Mann einen Fünfliber bekommen zu haben, nachdem dieser sie

aufgefordert habe, ihm ihr nacktes «Fudi» zu zeigen. Gegenüber der Grossmutter

habe C.___ nicht erzählen wollen, was sie mit ihrem Vater spiele, das sei ein

Geheimnis, das dürfe sie nicht sagen. Die Beiständin empfahl hierauf eine

Überprüfung dieser Aussagen durch eine Fachstelle; Resultate sind keine

bekannt. Anhaltspunkte für eine Traumatisierung des Kinds bestehen jedenfalls nicht

(siehe auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2017).

Sollte es eine Abneigung gegen den Vater, den es die letzten zwei Jahre nicht

gesehen hat, haben, wird nachgerade die Ausübung des Besuchsrechts zu einer

Annäherung führen können. Den Bedenken der Beschwerdeführerin wird mit der

Einrichtung der begleiteten Besuche Rechnung getragen. Wie die KESB

zutreffend in Erwägung gezogen hat, sind die Fronten zwischen den Eltern zwar

verhärtet. Die gegenseitig erhobenen Vorwürfe sprechen aber nach Meinung der

Vorinstanz nicht gegen einen regelmässigen persönlichen Verkehr zwischen Vater

und Kind. Dem ist zuzustimmen. Die KESB hat sich ausführlich mit den familiären

Gegebenheiten, der geografischen Situation und den organisatorischen Problemen

auseinandergesetzt. Sie hat den fehlenden Kontakt während der letzten beiden

Jahre sowie den Arbeitsplan des Beschwerdegegners berücksichtigt und eine geeignete

Institution für die Besuche gewählt, die einen Standort in Aarau hat. Dies hat

den Vorteil, dass die Anreise für Kind und Vater etwa gleich lang ist.

Berücksichtigt wurde auch der Arbeitsplatz des Beschwerdegegners im Kanton

Aargau. Allerdings wurde ihm die Stelle per Ende April 2018 gekündigt, momentan

ist er freigestellt. Die Besuchsmodalitäten wurden vorerst für höchstens ein

Jahr festgelegt, dies mit dem Ziel, die Frequenz zu steigern und in absehbarer

Zeit ein praxisübliches, unbegleitetes Besuchsrecht zu etablieren. Warum dazu

zuerst ein kinderpsychiatrisches bzw. -psychologisches Gutachten «zu den Fragen

zu ihrer Beziehung zum Vater und zu möglichen Treffen mit ihm» in Auftrag

gegeben werden müsste, ist nicht ersichtlich – erst recht nicht, da ja die

letzten Jahre gar keine Beziehung aufgebaut bzw. vertieft werden konnte. Bis

anhin bestehen keinerlei Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung durch das

verfügte Besuchsrecht, im Gegenteil. Wenn die KESB mangels Handlungsbedarfs auf

die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet hat, ist dies nicht zu

beanstanden. Sollten die Reaktionen von C.___ auf die Treffen mit dem

Beschwerdegegner ungewöhnlich ausfallen, können immer noch vertiefte

Abklärungen vorgenommen werden. Ohne jegliche Erfahrungswerte über das (in

letzter Zeit nicht gelebte) Verhältnis Vater-Tochter zu haben, war die KESB

nicht gehalten, solche Schritte zu unternehmen. Gleiches gilt für die verlangte

Kindesanhörung: Eine solche ist nicht obligatorisch vor der Etablierung eines

Besuchsrechts. Wenn sich die nun verfügte Massnahme nicht bewähren sollte, kann

es angezeigt sein, C.___ zu ihren Wünschen anzuhören. Eine Gehörsverletzung

liegt im jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

5. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin

die Weisung, das verfügte Besuchsrecht zu beachten und bei dessen Umsetzung zu

kooperieren, alles verbunden mit der Strafandrohung, als ungerechtfertigt.

5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die

Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).

5.2 Voraussetzung für die Anordnung

einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die

angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig

und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur

der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt

kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als

einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder

wiederherzustellen. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene Grundsätze des

Kindesschutzes definiert, welche letztlich alle das

Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im

Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann

erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem

Prinzip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die

Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die

Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem

Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg

versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so

stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden,

doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen

interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende

Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend

sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen

Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die

Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.

307 N 4 ff.).

5.3 Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor,

sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.

Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat.

Damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann, ist es also nicht

zwingend nötig, dass die Beeinträchtigung schon eingetreten ist. Demgegenüber

ist eine rein hypothetische Gefährdung nicht ausreichend. Der Eintritt muss

wahrscheinlich sein (Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christina

Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz,

Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2016, S. 415 N 1016). Kindeswohl will

nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung von Kindern gewährleisten. Für die

Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt daher als Voraussetzung, dass eine

konkrete und erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu deren Behebung die Eltern

bzw. das Kind, der oder die Jugendliche ausser Stande oder nicht gewillt sind

(vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri, a.a.O., S. 415 N 1018).

5.4 Dem Abklärungsbericht des ZVSRTG vom

10. März 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2016

auf ein Gespräch für den 9. Mai 2016 eingeladen worden war und dieses wegen

ihrer Absage auf den 11. Mai 2016 verschoben wurde. Am 25. April 2016 sagte sie

letzteren Termin wiederum ab, und das Gespräch wurde auf den 13. Mai 2016

verschoben. Auch dieses Gespräch fand wegen einer neuerlichen Verschiebung

nicht statt, als neues Datum wurde der 1. Juni 2016 festgesetzt. Am 24. Mai

2016 sagte die Beschwerdeführerin auch dieses Treffen ab. Per Mail machte sie

dann am 2. Juni 2016 Terminvorschläge, woraufhin am 23. Juni 2016 ein Gespräch

stattfinden konnte. Am 27. Juni 2016 lud der ZVSRTG den Beschwerdegegner zum

Gespräch am 4. Juli 2016 ein, das so durchgeführt werden konnte. Zwar war Thema

vor dem ZVSRTG die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. die

Einrichtung der alternierenden Obhut. Dennoch zeigte die Beschwerdeführerin

wenig Interesse an einer Klärung und damit Beruhigung der Situation. Ein

ähnliches Bild zeichnet die Beiständin in ihrem Bericht vom 19. September 2017:

Am 18. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Erstgespräch im Sozialatelier

am 10. August 2017 eingeladen, dorthin, wo die begleiteten Besuche stattfinden

sollten. Am 21. Juli 2017 sagte die Beschwerdeführerin den Termin ab. Am 9.

August 2017 teilte die Beiständin der Kindsmutter einen neuen Termin für den

16. August 2017 mit. Dieses Erstgespräch mit dem Besuchsrechtbegleiter, der

Koordinationsperson und der Beiständin fand denn auch statt. Am 15. September

2017 war C.___ erstmals im Sozialatelier, dies in Begleitung der

Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährten, der Grosseltern und des Besuchsrechtbegleiters.

Am 28. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde den

zweiten Termin, an welchem das Kind alleine mit dem Besuchsrechtbegleiter im

Sozialatelier sein sollte, nicht wahrnehmen. Die Grosseltern seien nicht

bereit, C.___ 14-täglich nach Olten zu bringen. Künftige Besuche müssten an

einem Wochenende stattfinden. Die Beiständin führt in dem Bericht aus, die

Kommunikation mit den Kindseltern sei meist per Mail erfolgt, seltener durch

Telefonate. Auf Antworten der Beschwerdeführerin habe die Beiständin oftmals

länger gewartet und mehrmals nachfragen müssen. Die gesamte Kooperation mit der

Beschwerdeführerin sei ihr als Scheinkooperation erschienen, da wiederholt

abgemachte Vereinbarungen widerrufen und Termine sehr kurzfristig abgesagt

worden seien. Aus der oben zitierten Aufstellung der Beiständin ergeben sich zwar

nur zwei Terminverschiebungen und dann die gänzliche Absage der Besuche im

Sozialatelier. Und weitere Anstrengungen von Seiten der Beiständin zur

Etablierung des Besuchsrechts sind nicht dokumentiert. Dies ist, wie bereits an

anderer Stelle erwähnt, nicht ganz nachvollziehbar und nicht nur den Eltern zur

Last zu legen. Dennoch überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin

nicht, es sei den Grosseltern nicht zuzumuten gewesen, das Kind alle 14 Tage

ins Sozialatelier zu fahren. Wenn der Wille zur Etablierung des Besuchsrechts

da gewesen wäre, hätten solche organisatorischen Hürden genommen werden können.

Bis heute, 2 ½ Jahre nach der Trennung, konnten keine regelmässigen

Zusammenkünfte zwischen Vater und Kind organisiert werden. Dem Vater ist offenkundig

sehr am Kontakt zu seiner Tochter gelegen, dies ergibt sich aus seinen Eingaben

an die involvierten Stellen. Im Gegenzug zeigt der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin ohne Information des Beschwerdegegners mit dem gemeinsamen

Kind nach [...] gezogen ist, dass sie wenig Interesse an einer Kontaktaufnahme

bzw. -pflege zwischen den beiden hat. Die Kindsmutter erschwert bzw.

verunmöglicht durch ihre ablehnende Haltung eine gelebte Beziehung zwischen

Tochter und besuchsberechtigtem Vater und gefährdet damit das geistige Wohl des

Kindes (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 18). Bis heute konnte das

bereits am 14. Juni 2016 von der KESB verfügte 14-tägliche begleitete

Besuchsrecht nicht umgesetzt werden. Die Weisung erweist sich deshalb als angezeigt.

Die damit verbundene Strafandrohung hat keine unmittelbaren negativen Folgen

für die Beschwerdeführerin, solange sie sich an die Vorgaben der Behörde hält.

Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich (Urteil

5A_564/2013 des Bundesgerichts vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Insofern ist auch

die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB,

wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 211) als

Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich

vorgesehen ist, zulässig.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zudem hat sie den Beschwerdegegner für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu entschädigen. Dessen Rechtsvertreterin macht einen

Aufwand von insgesamt 15.14 Stunden geltend, was gerechtfertigt scheint. Für

das Jahr 2017 macht dies ein Honorar von CHF 569.70 aus (1.9h à CHF 260.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 33.50 und MWST von 8 %), für das Jahr 2018 sind es CHF

3'817.30 (13.24h à CHF 260.00, zuzügl. Auslagen von CHF 102.00 und MWST von

7.7%), insgesamt somit CHF 4'387.00 (inkl. Auslagen und MWST). Das Gesuch des

Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 4'387.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Kaufmann