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Entscheid

VWBES.2017.448

Pflegefamilienfinanzierung

4. April 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom

29. Dezember 2016 platzierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Biel/Bienne A.___ (geboren 2011) per 10. Januar 2017 in eine Pflegefamilie

in Bettlach, nachdem sie bereits Ende 2013 die Kindesschutzmassnahmen von der

KESB Solothurn übernommen hatte. Gleichzeitig wurde für den Aufenthalt des

Kindes in der Pflegefamilie von der KESB Biel/Bienne eine subsidiäre

Kostengutsprache erteilt. Die Beistandsperson wurde aufgefordert, mit der

Pflegefamilie einen Pflegevertrag auszuarbeiten. Die KESB Biel/Bienne finanziere

die Kosten der Massnahme vor und rechne mit dem Sozialdienst Grenchen ab. Die

Pflegefamilie wurde aufgefordert, betreffend Nebenkosten dem zuständigen

Sozialdienst eine Kostenaufstellung einzureichen.

Betreffend die Fremdplatzierungskosten

wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend komme Art. 7 Abs. 3

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) zum Tragen. Das Kind habe einen eigenen

Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz, wenn es dauernd nicht

bei den Eltern oder einem Elternteil wohne. A.___ sei bereits ab Geburt durch

die damals zuständige Vormundschaftsbehörde Grenchen zur Grossmutter in Selzach

platziert worden, nachdem der Mutter die Obhut schon vor der Geburt entzogen

worden war. Somit sei Grenchen der letzte Unterstützungswohnsitz von A.___ und

für die Finanzierung der Massnahmenkosten zuständig. Die Pflegefamilie habe die

Anerkennung als sozialpädagogische Pflegefamilie und habe den Ansatz von

CHF 220.00/Tag. Ein gleiches Angebot im Kanton Solothurn existiere

offenbar nicht. Ein vergleichbares Angebot im Kanton Solothurn sei der Verein

Kompass mit einem Ansatz von CHF 220.00/Tag. Auf weitere Abklärungen für

eine geeignete andere Pflegefamilie sei verzichtet worden. Der Ansatz von

CHF 220.00/Tag ohne Nebenkosten sei somit verhältnismässig.

Im Pflegevertrag vom

22. März / 3. April 2017 wurden Pflegekosten von CHF 5325.00 monatlich

vereinbart, was einem Tagessatz von ca. CHF 175.00 entspricht, zudem

Nebenkosten von CHF 300.00 monatlich.

2. Mit Beschluss der

Sozialkommission Oberer Leberberg in Grenchen vom 6. Februar 2017 wurde

verfügt, dass für die Platzierung von A.___ in der Pflegefamilie mit Wirkung ab

10. Januar 2017 Kostengutsprache in der Höhe von CHF 150.00/Tag,

zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von maximal CHF 300.00/Monat geleistet

werde. Die Nebenkosten seien mit Belegen zu dokumentieren und den Sozialen

Diensten Oberer Leberberg mittels Rechnung einzureichen.

3. Gegen diesen

Beschluss wandte sich die KESB Biel/Bienne erfolglos an das Departement des

Innern des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde mit Verfügung vom

7. November 2017 abwies und auf die Erhebung von Verfahrenskosten

verzichtete.

4. Mit Beschwerde vom

20. November 2017 wandte sich die KESB Biel/Bienne (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht Solothurn und beantragte,

die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom

7. November 2017 sei aufzuheben und die Sozialkommission Oberer Leberberg

anzuweisen, die gesamte von der KESB Biel/Bienne vorfinanzierte Entschädigung

für die Pflegeeltern von A.___ zu finanzieren.

5. Am 11. Dezember

2017 liess sich das Departement des Innern (DdI) zur Beschwerde vernehmen und

schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Mit Vernehmlassung

vom 12. Dezember 2017 nahm der Rechtsdienst der Stadt Grenchen namens der Sozialkommission

Oberer Leberberg zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

7. Mit Eingabe vom

1. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den

Akten, was den andern Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde.

8. Auf die Ausführungen

der Parteien im Einzelnen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im

Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

rechtzeitig und formrichtig eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

gegen den Beschwerdeentscheid des Departementes des Innern, das

Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 1 Gesetz über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11; vgl. auch§ 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Zur Beschwerde

legitimiert ist, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (§ 12 VRG). Zur Vertretung von Gemeinden ist der Gemeinderat befugt; er

kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan

delegieren. Zur Vertretung anderer Personen des öffentlichen Rechts ist das

leitende Organ befugt (§ 13 VRG). Da nach Art. 40 ff. des bernischen Gesetzes

über den Kindes- und Erwachsenenschutz und Art. 9 der entsprechenden Verordnung

die KESB befugt ist, über die Vorfinanzierung der Kosten von

Kindesschutzmassnahmen durch die entsprechenden Kostenträger des Kantons zu

entscheiden, ist ihre Legitimation zu bejahen und auf ihre Beschwerde

einzutreten.

2.

Vorab ist bezüglich

der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend Kostengutsprache

vor dem DdI klarzustellen, dass diese keinen Einfluss auf den Abschluss des

Pflegevertrages zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern haben

konnte oder kann. Die Entscheidung der KESB Biel/Bienne, in welcher die

Platzierung des Kindes in der Pflegefamilie angeordnet wurde, ist längstens unangefochten

in Rechtskraft erwachsen, der entsprechende Vertrag musste abgeschlossen werden.

Die aufschiebende Wirkung im Verfahren hier bewirkt höchstens, dass die

Kostengutsprache durch den Sozialdienst noch nicht gilt. Die Beschwerdeführerin

war demnach verpflichtet und berechtigt, den Pflegevertrag während des

laufenden Beschwerdeverfahrens abzuschliessen. Eine mutwillige Missachtung von

§ 36 VRG (aufschiebende Wirkung) oder ein anderweitig gesetzeswidriges

Verhalten liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht vor, die

entsprechenden Vorwürfe erweisen sich als deplatziert.

3.

Zwischen den

Beteiligten ist nicht streitig, dass der unterstützungsrechtliche Wohnsitz von A.___

im Kanton Solothurn liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG, SR 851.1]), der

zivilrechtliche Wohnsitz, abgeleitet vom Wohnsitz der Mutter, welche Trägerin

der elterlichen Sorge ist, nach bisheriger Praxis hingegen im Kanton Bern.

Demnach liegt die eher unübliche Konstellation vor, in welcher zivil- und unterstützungsrechtlicher

Wohnsitz nicht zusammenfallen (vgl. BGE 135 V 134, E. 2.1, vgl. auch 143 V

451). Ob es in einer Konstellation wie der vorliegenden tatsächlich sinnvoll

ist, von einem zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes im Kanton Bern auszugehen,

obwohl es nie dort gewohnt hat und seit Geburt auf Grund einer

Kindesschutzmassnahme nie bei der Inhaberin der elterlichen Sorge lebte, ist

eine Frage, die von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfen wird, hier aber nicht

beantwortet werden kann. Immerhin waren sich die beteiligten KESB bei der

Übertragung der Zuständigkeit in den Kanton Bern vor einigen Jahren

diesbezüglich offenbar einig.

Die subsidiäre

Kostenübernahme durch die Sozialkommission Oberer Leberberg wird dem Grundsatz

nach ebenfalls nicht bestritten. Streitig ist, ob die Sozialkommission Oberer

Leberberg betreffend die Fremdplatzierungskosten sich auf die vom Regierungsrat

festgelegte Höchsttaxe von CHF 150.00/Tag stützen durfte oder an den

Entscheid der KESB Biel/Bienne bzw. den Pflegevertrag gebunden war.

4.1

Das Bundesgericht

hat in seinem Urteil BGE 135 V 134 vom 29. Januar 2009, welches noch unter

dem früheren Vormundschaftsrecht erging, festgehalten, die Kindesschutzbehörde

bedürfe für die von ihr zu treffenden, kostenauslösenden

Kindesschutzmassnahmenentscheide keiner Kostengutsprache einer

Sozialhilfebehörde, da kantonale Verfahrensbestimmungen infolge der

derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) nicht dazu führen dürfen, dass

die Umsetzung oder Durchführung von Bundesrecht (z.B. Kindesschutzmassnahmen)

verhindert oder übermässig erschwert wird (E. 4.2). Diese Rechtsprechung hat

das Bundesgericht auch unter Geltung des neuen Kindes- und

Erwachsenenschutzrechts bestätigt. Im Bundesgerichtsentscheid 8D_4/2013 vom

19.

März 2014 wird ausgeführt, die Kostenübernahme durch die Gemeinde sei

die Folge der durch die Vormundschaftsbehörde rechtskräftig beschlossenen

Massnahme und könne von der Sozialhilfebehörde grundsätzlich nicht verweigert

werden (E. 5.1; zustimmend: Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo

Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N 19.22, sowie Der Einbezug von

Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane,

Empfehlungen der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz

[KOKES] vom 24. April 2014, S. 4). Das Bundesgericht hält weiter dafür, es

lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass die Kindesschutzbehörde bei ihrem

Entscheid auch die wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als

Kostenträgerin der Massnahme berücksichtigen müsste (Urteil des Bundesgerichts

5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 4.3 f.).

4.2

In der Lehre wird in

diesem Zusammenhang ausgeführt, es verstehe sich von selber – müsse aber in der

Praxis immer wieder betont werden – , dass die zahlungspflichtige Sozialbehörde

weder dem Beistand noch der KESB Weisungen erteilen könne, wie möglichst

günstig die Betreuung zu organisieren sei. Darüber würden ausschliesslich die

KESB und der Beistand entscheiden. Die Kosten möchten zwar sehr wohl ein

Kriterium für die Wahl einer bestimmten Betreuung sein. Sie seien aber weder

das einzige Kriterium noch das vorrangige, auch nicht, wenn die Sozial-hilfe

für die Kosten aufzukommen habe (vgl. Thomas Geiser: Behördenzusammenarbeit im

Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 2012 S. 1698).

4.3

Im bereits (in Erw.

3) zitierten neuesten Entscheid BGE 143 V 451 vom 21. November 2017 hat das

Bundesgericht diese Praxis, in einem mit der vorliegenden Konstellation

vergleichbaren Fall, in einem Grundsatzentscheid ausdrücklich bekräftigt und

verdeutlicht. Ein Kind, das dauernd fremdplatziert wird, begründet einen

eigenen Unterstützungswohnsitz. Es gilt das ZUG, welches den Bestimmungen der

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) als einer

interkantonalen Vereinbarung vorgeht, da diese als kantonales Recht gilt. Die

(oben in Erw. 4.1) zitierte Rechtsprechung habe «nicht nur für die Bestimmungen

des kantonalen Sozialhilferechts zu gelten, sondern auch für das im Rahmen von

Art. 48 und Art. 49 Abs. 1 BV ebenfalls auf der Stufe kantonales Recht

befindliche interkantonale Recht» (a.a.O., Erw. 9.4 S. 459), auch wenn sich

dadurch in der Praxis in einzelnen Fällen Probleme ergeben könnten.

5.1

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sozialkommission Oberer Leberberg an

den rechtskräftigen Entscheid der KESB Biel/Bienne vom 29. Dezember 2016

gebunden ist und für die gesamten Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hat,

soweit diese nicht durch Ergänzungsleistungen (vgl. Verfügung der

Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Dezember 2017) oder anderweitig

gedeckt sind. Indem sich die Sozialkommission Oberer Leberberg über den im

Platzierungsentscheid vorgesehenen maximalen Ansatz von CHF 220.00/Tag bzw.

über das im Pflegevertrag rechtskräftig vereinbarte Pflegegeld von CHF 5'325.00

hinwegsetzte und die Höchsttaxe von CHF 150.00/Tag für anwendbar erklärte,

verletzte sie die der Beschwerdeführerin kraft Bundesrecht zustehenden

Kompetenzen und griff unrechtmässig in diese ein (vgl. BGE 135 V 134,

E. 4.2).

5.2

Weiter begnügt sich

die Sozialkommission Oberer Leberberg in ihrem Beschluss vom 6. Februar

2017.

mit der kurzen Wiedergabe des Sachverhalts und der allgemeinen

Feststellung, dass die Höchsttaxe gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2016/2157

vom 13. Dezember 2016 CHF 150.00/Tag beträgt. Eine einlässliche

Begründung fehlt, was im hier zu beurteilenden Fall nicht angehen kann, weil

von den Kostenfolgen der von der Beschwerdeführerin rechtskräftig angeordneten

Kindesschutzmassnahme abgewichen wird. Damit muss sich die Sozialkommission

Oberer Leberberg auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des

Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwerfen lassen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff. mit

Hinweisen).

5.3

Schliesslich haben

sich die Vorinstanzen auf das solothurnische Sozialgesetz gestützt, welches

jedoch einerseits nur auf Personen anwendbar ist, die ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz in einer Einwohnergemeinde des Kantons haben (§ 3 SG), was für das in

der Pflegefamilie untergebrachte Kind eben gerade nicht der Fall ist, und

anderseits sich nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht bezieht (Art. 2 Abs. 2 lit. c SG). Dass die

anfallenden Kosten aus Kindesschutzmassnahmen nach § 151 SG unter dem Vorbehalt

der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung gelten, ändert daran nichts,

sondern bewirkt wohl einzig, dass sie innerkantonal unter den entsprechenden

Lastenausgleich fallen.

5.4

Der Beschluss der Sozialkommission

Oberer Leberberg erweist sich nach dem Gesagten materiell-rechtlich als

bundesrechtswidrig und in formeller Hinsicht als offensichtlich fehlerhaft. Das

DdI hat die Beschwerde folglich zu Unrecht abgewiesen, weshalb dieser Entscheid

aufzuheben ist. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Sozialkommission

Oberer Leberberg zurückgewiesen.

5.5

Kosten sind

praxisgemäss keine zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht keine

Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine zuzusprechen ist. Das Gesuch

der Stadt Grenchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist nach dem

Ergebnis des Verfahrens abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügung des Departements des Innern vom 7. November 2017 und

der Entscheid der Sozialkommission Oberer Leberberg vom 6. Februar 2017 aufgehoben.

2.

Die

Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialkommission

Oberer Leberberg zurückzuweisen.

3.

Es

werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um Parteientschädigung

der Stadt Grenchen wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei

der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Gottesman

Das

vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_358/2018 vom 22.

Oktober 2018 bestätigt.