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Entscheid

VWBES.2017.455

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

15. Juni 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem

aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Hat ein Ausländer - wie

vorliegend - nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzen,

wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben

vereitelt wird (vgl. BGE 139 I 31, E. 2.2.2). Der betreffende

Anspruch gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff

in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. BGE 139 I 31,

E. 2.2.1 ff., Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November

2011, E. 3.3 und 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.2). Nach der

Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit

aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation jene

Kriterien heranzuziehen, welche bei Art. 96 AuG angewendet werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013, E. 2.4 mit Hinweis auf

BGE 139 I 16, E. 2.2.2).

5.2 Ausgangspunkt der Interessenabwägung

bildet das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass

seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch

schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung

des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Wird ein Strafurteil nicht

angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren

die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren.

Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere

der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und

Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das

Verhalten nach der Tat - vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten

ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die

Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt - zu berücksichtigen. Dem

strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden

Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist

jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Fremdenpolizeibehörden das

Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus

fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger

hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt

hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko

nicht in Kauf genommen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63).

5.2.1 Das Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt auferlegte dem Beschwerdeführer mit Urteil

vom 19. September 2016 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

und hielt fest, dass das Verschulden als erheblich zu qualifizieren sei (vgl.

Seite 37 ff. der Urteilsbegründung). Dieses Urteil blieb in der Folge

unangefochten, weshalb eine neuerliche Beurteilung des Verschuldens im ausländerrechtlichen

Verfahren nicht angebracht erscheint. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe

sich bei seinen vier Entweichungen aus dem Massnahmenvollzug von insgesamt über

100 Tagen nicht weiter strafbar gemacht. Dies zeige auf, dass er sich an die

geltenden Gesetze halte und nicht mehr delinquieren werde. Ausserdem konsumiere

er kein Cannabis mehr. Aus diesen Umständen versucht der Beschwerdeführer für

sich eine gute Prognose abzuleiten. Dies gelingt ihm nicht. Die mehrfachen

Entweichungen aus dem Massnahmenvollzug zeigen auf, dass der Beschwerdeführer

sein subjektives Rechts- bzw. Unrechtsempfinden über die geltenden Gesetze und

Regeln stellt.

5.2.2 Bezüglich der im Urteil des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 verfügten stationären

Massnahme für junge Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme mit Verfügung

des DdI vom 21. August 2017 zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Während

des Massnahmenvollzugs hat der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem

Gutachten von [...] vom 26. Mai 2015 alle begonnenen Ausbildungen abgebrochen

und keine langfristige Motivation gezeigt. Von «hoher Eigendisziplin» und einem

«in Zukunft geregelten Lebensweg» kann daher nicht ausgegangen werden (e contrario

Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 3.2.4). Im

Weiteren müsse von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr und einer geringen

Behandelbarkeit ausgegangen werden. Eine Nachreifung im Massnahmenvollzug sei

nicht gelungen und eine berufliche Integration unter diesen Umständen mehr als

fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit schwerer Delinquenz

selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139

Erwägungen

II 121, E. 5.3; 136 II 5, E. 4.2; 130 II 176, E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.2). Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer sich längerfristig wünscht, mit seiner Schweizer Freundin eine

Familie zu gründen und eine Lehre als Detailhandelsverkäufer abzuschliessen,

ändert nichts. Ein Urteil über den Verbleib in der Schweiz kann nicht auf

Wünschen basieren. Zudem verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass insbesondere

bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten bei fremdenpolizeilichen

Verfahren der Resozialisierungsgedanke in den Hintergrund rückt, kann doch

angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft

ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert werden (vgl. BGE 136

II 5 E. 4.2).

6.1

Den öffentlichen Interessen sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, er sei

1995.

in der Schweiz geboren worden und habe sein ganzes Leben hier verbracht.

Die gesamte Schulbildung habe er ebenfalls in der Schweiz absolviert und habe

auf einen zusätzlichen Besuch der tamilischen Schule verzichtet. Die tamilische

Sprache beherrsche er deshalb nicht. Alle seine Verwandten seien in der

Zwischenzeit in der Schweiz wohnhaft. Aus diesen Gründen sei es für ihn

unmöglich in Sri Lanka Fuss zu fassen. Eine erzwungene Rückkehr in die Heimat würde

ihn ausserordentlich hart treffen.

6.2

Die Rückkehr nach Sri Lanka trifft

den Beschwerdeführer zweifellos hart. Für den Beschwerdeführer spricht, dass

dieser in der Schweiz geboren wurde. Jedoch sind selbst bei einem Ausländer der

zweiten Generation, fremdenpolizeiliche Massnahmen bei schweren bzw.

wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten

nicht ausgeschlossen, sofern hieran ein wesentliches öffentliches Interesse

besteht (2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.2). Ins Gewicht fällt in diesem

Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat als junger Erwachsener

begangen hat. In seinem noch jungen Alter kann dem Beschwerdeführer zugemutet

werden, die tamilische Sprache zu erlernen und im Heimatland einen neuen

Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Bis heute hat er keine Ausbildung

abgeschlossen und sich beruflich nicht integrieren können, obwohl verschiedene

Ausbildungsmöglichkeiten bestanden. Es erscheint unglaub­würdig, wenn der

Beschwerdeführer vorbringt, mit Sri Lanka und der dort gelebten Kultur und

Tradition nicht verbunden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass ihm Kultur und

Gepflogenheiten seines Heimatlandes durch sein Elternhaus vermittelt worden und

somit nicht gänzlich unvertraut sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer auch die Chancen im Massnahmezentrum Kalchrain nicht nutzen

konnte. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsverletzungen, welche sich der

Beschwerdeführer hat zu Schulden kommen lassen, und die zitierte Rechtsprechung

überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Be­schwerdeführers

gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.

7.1

Nicht anders zu beurteilen ist die

Verhältnismässigkeit unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV: Das in

Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige

mit gefestigtem Aufenthaltsrecht hier weilen, die Anwesenheit untersagt und

damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt

sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern. Das Zusammenleben mit seinen Eltern und seiner

Schwester fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, was der

Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist der

Beschwerdeführer zudem nicht verheiratet.

7.2

In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

fallen allerdings auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;

entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche

Begründung (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013, E.

3.4.1

mit Hinweis auf BGE 135 I 143). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären

Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht

auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation,

im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die

damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des

Bundesgerichts 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in einer Beziehung mit einer Schweizerin,

welche er im Massnahmenvollzug kennenlernte. Weitere Ausführungen oder

Beweismittel zu seiner Beziehung bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht

vor. Ob die Liebesbeziehung als hinreichend stabil betrachtet werden kann, um

dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK

einzuräumen, ist zumindest fraglich, kann hier aber dahingestellt bleiben. Ein

Eingriff in das geschützte Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre

angesichts des schweren Delikts ohnehin verhältnismässig. Im Übrigen sind keine

besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich. Der

angefochtene Entscheid bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung

sowie die Verhütung weiterer Straftaten und verfolgt damit öffentliche

Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November

2017.

gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Roland Winiger, hat am 4. Juni 2018 eine Honorarnote eingereicht,

in welcher er einen Aufwand von 16.33 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand

erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege

ist somit auf CHF 3’322.05 (Honorar: CHF 2'940.00, Auslagen: CHF 137.20,

MwSt. CHF 244.85) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 3'322.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Burri

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 bestätigt.