VWBES.2017.455
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
15. Juni 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wurde A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1995, des qualifizierten Raubes (Mitführen einer
gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise 1
Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurden ihm 233 Tage
Untersuchungshaft angerechnet. Weiter ordnete das Amtsgericht, gestützt auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] vom 14. April 2015, eine
stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB an.
1.2 Mit Verfügung des Departements des
Innern (nachfolgend: DdI) vom 21. August 2017 wurde die stationäre Massnahme,
gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] vom 26. Mai
2017, zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.
1.3 Mit Schreiben vom 11. September
2017 informierte das Migrationsamt den Beschwerdeführer über den geplanten
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und gewährte ihm eine Frist von 10
Tagen zur schriftlichen Stellungnahme. Das Migrationsamt verlängerte die Frist
zur Einreichung der Stellungnahme mit Schreiben vom 11. September 2017 bis
3. Oktober 2017.
1.4 Der Beschwerdeführer, v.d.
Rechtsanwalt Roland Winiger, nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2017
Stellung. Er brachte darin sinngemäss vor, dass ihn eine Wegweisung
unverhältnismässig hart treffen würde. Er sei in der Schweiz geboren und
aufgewachsen. Zudem habe er sich während des bisherigen Massnahmenvollzuges
über seine jugendliche Instabilität hinaus entwickelt. Auch die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug halte zutreffend fest, dass seit Eintritt in den
Sanktionenvollzug keine negativen Rückmeldungen vorliegen würden und dass von
einem guten Vollzugsverhalten auszugehen sei. Das vom Sanktionen- und Massnahmenvollzug
eingeholte Gutachten gehe zwar langfristig von einer zumindest moderaten
Rückfallgefahr aus, dies sei jedoch wohl das Äusserste, was ein Gutachter
verantworten könne. Faktisch bedeute dies, dass der Beschwerdeführer künftig
höchstwahrscheinlich nicht mehr delinquieren werde. Dies habe der
Beschwerdeführer auch bewiesen, da er während seinen Entweichungen keine
Delikte begangen und nachweislich auch keine Betäubungsmittel konsumiert habe.
Somit sei der Tatbeweis einer guten Prognose erbracht. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer klare Zukunftspläne. Er möchte im November 2017 eine bedingte
Entlassung erreichen, zu seinen Eltern ziehen und eine Detailhandelslehre
beginnen. Ausserdem habe er seit längerem eine Freundin, die ihn auch im UG
besucht habe und einen sehr guten Einfluss auf ihn habe. Längerfristig möchte
er mit ihr zusammenziehen und sogar eine Familie gründen. Von seinem früheren
Kollegenkreis habe er sich schon längst distanziert. Er habe eindeutig ein
selbstverantwortliches, anständiges und sozialadäquates Leben zum Ziel, so dass
für den Staat keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung und der Vollzug einer Wegweisung nach Sri Lanka
würden den Beschwerdeführer übermässig hart treffen. Er spreche schlecht
Tamilisch, jedoch perfekt Mundart. Er sei nur zwei Mal in Sri Lanka gewesen,
ein erstes Mal mit sechs Jahren und beim zweiten Mal mit circa 16 Jahren. Er
kenne mittlerweile niemanden mehr in Sri Lanka und könne unter diesen Umständen
dort nicht Fuss fassen. Da von dem Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe,
übersteige sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz jenes des Staates
an der Fernhaltung von kriminellen Gefahren bei Weitem.
1.5 Das DdI hat mit Verfügung vom 14.
November 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Zur
Begründung führte das DdI aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
Amtsgerichts Bucheggeberg-Wasseramt vom 19. September 2016 zu einer hohen
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Damit liege ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vor. Das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des am 28. Mai 2014 begangenen
Diebstahls habe keinerlei abschreckende Wirkung gezeigt. Kurz darauf, am
19. September 2014, habe er sich der Idee seines Kollegen angeschlossen
und das Musiklokal «Gate 68» überfallen. Der Beschwerdeführer habe dabei
den Geschädigten mit einer CO2-Pistole bedroht. Sie hätten ein Kilo
Marihuana erbeutet und dieses anschliessend verkauft. Wenige Tage später, am
30. September 2014, habe der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren
Personen eine Filiale der Regiobank Zuchwil überfallen. Dabei habe er die
beiden sich in der Bank befindenden Angestellten mit der CO2-Pistole
bedroht. Er habe den Überfall unbedingt durchziehen wollen und sei zunächst
alleine in die Bank hineingegangen. Nebst dem Erlangen von Geld, habe beide
Male auch ein gewisser «Kick» eine Rolle gespielt. Das Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt habe das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als
erheblich erachtet. Zudem sei dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu
entnehmen, dass die Gesamtbeurteilung durchwachsen ausfalle. Einerseits habe
der Beschwerdeführer im Zwischenverlauf anhaltend eine prosozialere Einstellung
entwickelt. Andererseits seien nach wie vor deutliche unreife Anteile zu
erkennen, die eine berufliche Integration als sehr unsicher erscheinen liessen.
Eine überzeugende Nachreifung sei nicht gelungen. Langfristig sei von einer
zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte auszugehen.
Erschwerend komme hinzu, dass im Zusammenhang mit schwerer Delinquenz selbst
ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werde. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden treffe. Die
Schwere der begangenen Straftaten und die nach wie vor bestehende
Rückfallgefahr würden trotz des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen
Ausländer der zweiten Generation handelt, ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus
der Schweiz begründen.
1.6 Dagegen gelangte der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. November 2017 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Von der Nichtverlängerung der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus
der Schweiz sei abzusehen.
3. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen,
eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf
§ 76 VRG die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter
Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
5. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.7 Das Verwaltungsgericht hat mit
Verfügung vom 28. November 2017 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und eine Nachfrist bis am 19. Dezember 2017 zur Begründung der
Beschwerde gesetzt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der
Beschwerdeführer die Begründung der Beschwerde vom 28. November 2017 ein. Der
Beschwerdeführer brachte vor, dass die mit Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 angeordnete Massnahme
unrechtmässig verfügt worden sei, da keine «erhebliche» Störung der
Persönlichkeitsentwicklung vorgelegen hätte. Aus diesem Grund sei die Massnahme
von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich
als bloss leicht gestörter junger Mann in einem Milieu schwer gestörter junger
Männer nie wohl fühlen können. Diese fälschlicherweise angeordnete Massnahme
habe weitreichende Konsequenzen. Unter anderem stütze sich das Migrationsamt
bei ihrem Entscheid auf die Vollzugsakten über den schlechten Verlauf der
Massnahme und lege dies zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Das Verschulden
des Beschwerdeführers beim begangenen Raub vom 30. September 2014 sei
sicher nicht erheblich, da er lediglich eine CO2-Pistole mitgeführt und
niemanden ernsthaft gefährdet habe. Zudem habe das DdI dem Beschwerdeführer
renitentes und uneinsichtiges Verhalten unterstellt. Der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hinsichtlich des Diebstahls der Nike-Jacken vom
19. September 2014 sei dem Beschwerdeführer jedoch erst viel später zugestellt
worden. So habe dieser weder bei der am 19. September 2014 begangenen
Nötigung noch am Tage des Bankraubs Kenntnis vom Strafbefehl gehabt. Zudem sei
der Beschwerdeführer nur während einer sehr kurzen Zeit, zwischen dem 19. und
dem 30. September 2014, deliktisch tätig gewesen. Wiederum brachte der
Beschwerdeführer vor, dass das vom Sanktionen- und Massnahmenvollzug eingeholte
Gutachten zwar langfristig von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr
ausgehe, dies sei jedoch wohl das Äusserste, was ein Gutachter verantworten
könne. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er trotz widrigsten
Umständen im Vollzug nachweislich drogenabstinent leben könne. Aus
entwicklungspsychologischer Sicht müsse er bestimmt noch nachreifen. Daraus
lasse sich jedoch keine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz konstruieren. Als
Ausländer der zweiten Generation sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eine Ausweisung zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtens, welche
vorliegend nicht erfüllt seien und eine unnötige Härte darstellen würden.
1.8 Das DdI nahm dazu am 11. Januar
2018 schriftlich Stellung und verlangte die vollständige Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Sinngemäss brachte das DdI vor, es sei nicht
Aufgabe der Migrationsbehörden bzw. der Verwaltungsgerichte das im jeweiligen
Strafurteil bewertete Verschulden und die Angemessenheit der Sanktion zu
beurteilen. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei
ausgeschlossen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffe der
Widerrufsgrund alle Bewilligungsarten. Im Weiteren sei zu beachten, dass auf
eine vorangehende Verwarnung verzichtet werden könne, falls die Höhe des
öffentlichen Interesses dies rechtfertigen würde. Weiterhin falle auf, dass der
Beschwerdeführer seine Probleme und sein Verhalten externalisiere. Die Schuld
für den schlechten Verlauf der Massnahme suche er nicht bei sich selber,
sondern beim Amtsgericht und bei den schwer gestörten jungen Männern im
Massnahmenzentrum.
1.9 Der Beschwerdeführer reichte in der
Folge am 30. Januar 2018 sowie am 26. Februar 2018 zwei weitere Schreiben
ein. Er machte dabei unter anderem auf den Suizidversuch aufmerksam und
korrigierte das Rechtsbegehren Nr. 3 wie folgt:
3. Der Beschwerdeführer sei unter Androhung
der Wegweisung zu verwarnen.
2.1 In der Zwischenzeit ordnete das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Nachentscheid vom 7. November 2017 den
Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Reststrafe an.
2.2 Das DdI wies daraufhin das vom
Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um bedingte Entlassung nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ab. Dagegen erhob dieser
am 30. Januar 2018 Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Mit Urteil vom 23. März 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab
(VWBES.2018.34). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde vom Beschwerdeführer mit
Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht angefochten. Das Verfahren ist
hängig (6B_441/2018).
3. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die
Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur
aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b widerrufen
werden. Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 und demzufolge seit
mehr als 20 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält,
gelangt diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung. Der Wille des Gesetzgebers
besteht darin, dass nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt
in der Schweiz von mehr als 15 Jahren ein Widerruf der Bewilligung nur noch in
besonders krassen Fällen verhältnismässig ist (Marc Spescha, in: Marc Spescha
et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz und
Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, Zürich 2012, N 12 zu Art.
63).
3. Das Migrationsamt hat die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 62 lit. b
AuG widerrufen. Danach kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe
verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt ein Freiheitsentzug von mehr als
einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG
(BGE 139 I 31, E. 2.1), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt,
unbedingt oder teilbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2015
vom 19. Februar 2016, E. 5.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September
2016 wegen Raubes und weiteren Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 4 Jahren und 3 Monaten liegt unbestrittenermassen der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor.
4. Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf
keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den
Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) mangelt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016, E. 5.1). Das Bundesgericht
trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten
der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben
von Art. 121 Abs. 3 BV ("Ausschaffungsinitiative") insoweit
Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt. Nach
der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der
qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die
sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil
2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit
Hinweisen; BGE 139 I 16, E. 2.2.1), grundsätzlich unabhängig von der
Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren
ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16, E. 5.3, 31 E. 2.3.2;
Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2).
5. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 62 lit. b AuG nicht,
argumentiert allerdings, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei
vorliegend nicht verhältnismässig und mit Art. 8 der Europäischen
Menschrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar.
5.1 Bei gegebenen Voraussetzungen
rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 142
II 35, E. 6.1; 139 I 330, E. 2.2; 135 I 143, E. 2.1; 122 II 1, E. 2; 116 Ib 353,
Sachverhalt
E. 3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem
aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Hat ein Ausländer - wie
vorliegend - nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzen,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben
vereitelt wird (vgl. BGE 139 I 31, E. 2.2.2). Der betreffende
Anspruch gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff
in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. BGE 139 I 31,
E. 2.2.1 ff., Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November
2011, E. 3.3 und 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.2). Nach der
Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation jene
Kriterien heranzuziehen, welche bei Art. 96 AuG angewendet werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013, E. 2.4 mit Hinweis auf
BGE 139 I 16, E. 2.2.2).
5.2 Ausgangspunkt der Interessenabwägung
bildet das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass
seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch
schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung
des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Wird ein Strafurteil nicht
angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren
die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren.
Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere
der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und
Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das
Verhalten nach der Tat - vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten
ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die
Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt - zu berücksichtigen. Dem
strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist
jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Fremdenpolizeibehörden das
Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger
hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt
hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko
nicht in Kauf genommen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63).
5.2.1 Das Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt auferlegte dem Beschwerdeführer mit Urteil
vom 19. September 2016 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten
und hielt fest, dass das Verschulden als erheblich zu qualifizieren sei (vgl.
Seite 37 ff. der Urteilsbegründung). Dieses Urteil blieb in der Folge
unangefochten, weshalb eine neuerliche Beurteilung des Verschuldens im ausländerrechtlichen
Verfahren nicht angebracht erscheint. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
sich bei seinen vier Entweichungen aus dem Massnahmenvollzug von insgesamt über
100 Tagen nicht weiter strafbar gemacht. Dies zeige auf, dass er sich an die
geltenden Gesetze halte und nicht mehr delinquieren werde. Ausserdem konsumiere
er kein Cannabis mehr. Aus diesen Umständen versucht der Beschwerdeführer für
sich eine gute Prognose abzuleiten. Dies gelingt ihm nicht. Die mehrfachen
Entweichungen aus dem Massnahmenvollzug zeigen auf, dass der Beschwerdeführer
sein subjektives Rechts- bzw. Unrechtsempfinden über die geltenden Gesetze und
Regeln stellt.
5.2.2 Bezüglich der im Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 verfügten stationären
Massnahme für junge Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme mit Verfügung
des DdI vom 21. August 2017 zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Während
des Massnahmenvollzugs hat der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem
Gutachten von [...] vom 26. Mai 2015 alle begonnenen Ausbildungen abgebrochen
und keine langfristige Motivation gezeigt. Von «hoher Eigendisziplin» und einem
«in Zukunft geregelten Lebensweg» kann daher nicht ausgegangen werden (e contrario
Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 3.2.4). Im
Weiteren müsse von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr und einer geringen
Behandelbarkeit ausgegangen werden. Eine Nachreifung im Massnahmenvollzug sei
nicht gelungen und eine berufliche Integration unter diesen Umständen mehr als
fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit schwerer Delinquenz
selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139
Erwägungen
II 121, E. 5.3; 136 II 5, E. 4.2; 130 II 176, E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.2). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich längerfristig wünscht, mit seiner Schweizer Freundin eine
Familie zu gründen und eine Lehre als Detailhandelsverkäufer abzuschliessen,
ändert nichts. Ein Urteil über den Verbleib in der Schweiz kann nicht auf
Wünschen basieren. Zudem verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass insbesondere
bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten bei fremdenpolizeilichen
Verfahren der Resozialisierungsgedanke in den Hintergrund rückt, kann doch
angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft
ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert werden (vgl. BGE 136
II 5 E. 4.2).
6.1
Den öffentlichen Interessen sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, er sei
1995.
in der Schweiz geboren worden und habe sein ganzes Leben hier verbracht.
Die gesamte Schulbildung habe er ebenfalls in der Schweiz absolviert und habe
auf einen zusätzlichen Besuch der tamilischen Schule verzichtet. Die tamilische
Sprache beherrsche er deshalb nicht. Alle seine Verwandten seien in der
Zwischenzeit in der Schweiz wohnhaft. Aus diesen Gründen sei es für ihn
unmöglich in Sri Lanka Fuss zu fassen. Eine erzwungene Rückkehr in die Heimat würde
ihn ausserordentlich hart treffen.
6.2
Die Rückkehr nach Sri Lanka trifft
den Beschwerdeführer zweifellos hart. Für den Beschwerdeführer spricht, dass
dieser in der Schweiz geboren wurde. Jedoch sind selbst bei einem Ausländer der
zweiten Generation, fremdenpolizeiliche Massnahmen bei schweren bzw.
wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten
nicht ausgeschlossen, sofern hieran ein wesentliches öffentliches Interesse
besteht (2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.2). Ins Gewicht fällt in diesem
Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat als junger Erwachsener
begangen hat. In seinem noch jungen Alter kann dem Beschwerdeführer zugemutet
werden, die tamilische Sprache zu erlernen und im Heimatland einen neuen
Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Bis heute hat er keine Ausbildung
abgeschlossen und sich beruflich nicht integrieren können, obwohl verschiedene
Ausbildungsmöglichkeiten bestanden. Es erscheint unglaubwürdig, wenn der
Beschwerdeführer vorbringt, mit Sri Lanka und der dort gelebten Kultur und
Tradition nicht verbunden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass ihm Kultur und
Gepflogenheiten seines Heimatlandes durch sein Elternhaus vermittelt worden und
somit nicht gänzlich unvertraut sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer auch die Chancen im Massnahmezentrum Kalchrain nicht nutzen
konnte. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsverletzungen, welche sich der
Beschwerdeführer hat zu Schulden kommen lassen, und die zitierte Rechtsprechung
überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
7.1
Nicht anders zu beurteilen ist die
Verhältnismässigkeit unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV: Das in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige
mit gefestigtem Aufenthaltsrecht hier weilen, die Anwesenheit untersagt und
damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt
sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern. Das Zusammenleben mit seinen Eltern und seiner
Schwester fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist der
Beschwerdeführer zudem nicht verheiratet.
7.2
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen allerdings auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;
entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche
Begründung (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013, E.
3.4.1
mit Hinweis auf BGE 135 I 143). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären
Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht
auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation,
im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des
Bundesgerichts 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in einer Beziehung mit einer Schweizerin,
welche er im Massnahmenvollzug kennenlernte. Weitere Ausführungen oder
Beweismittel zu seiner Beziehung bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht
vor. Ob die Liebesbeziehung als hinreichend stabil betrachtet werden kann, um
dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK
einzuräumen, ist zumindest fraglich, kann hier aber dahingestellt bleiben. Ein
Eingriff in das geschützte Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre
angesichts des schweren Delikts ohnehin verhältnismässig. Im Übrigen sind keine
besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich. Der
angefochtene Entscheid bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung
sowie die Verhütung weiterer Straftaten und verfolgt damit öffentliche
Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November
2017.
gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Roland Winiger, hat am 4. Juni 2018 eine Honorarnote eingereicht,
in welcher er einen Aufwand von 16.33 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand
erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege
ist somit auf CHF 3’322.05 (Honorar: CHF 2'940.00, Auslagen: CHF 137.20,
MwSt. CHF 244.85) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 3'322.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Burri
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 bestätigt.