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Entscheid

VWBES.2017.456

Kindesschutzmassnahmen

22. Dezember 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ und D.___ sind die Kinder der

voneinander getrenntlebenden Eltern B.___ und A.___.

2. Nachdem bereits für die ersten sechs

Monate des Jahres 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden

angeordnet worden war, und seither keine neue Regelung bestand, erliess die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am

26. Oktober 2017 folgenden Entscheid:

3.1 Für den persönlichen Verkehr zwischen

dem Kindsvater sowie C.___ und D.___ wird ab sofort für die Dauer von sechs

Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei [...],

angeordnet.

3.2 Der Mandatsperson wird gestützt auf Art.

308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, die begleiteten Besuche zu

organisieren und die Eckdaten festzulegen (Tag, Zeit etc.).

3.3 Die Mandatsperson wird ersucht, bis zum

31. März 2018, einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche, die

aktuelle Situation der Kinder sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf bei

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.4 Der Antrag des Kindsvaters auf Revision

des Sorgerechts, des Besuchsrechts, auf Wiederherstellung seines Sorgerechts,

auf Wiederherstellung der geteilten Obhut sowie die Erweiterung des

Besuchsrechts, wird abgewiesen.

3.5 Der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung

des begleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.

3.6 Der Antrag des Kindsvaters auf ein

erweitertes Besuchsrecht im Sinne von jedes zweite Wochenende, von Freitag 12

Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 Uhr bis 18 Uhr,

jeweils ein Kind alleine, alternierend oder beide zusammen nach Absprache und

vier Wochen Ferien mit dem Vorschlag: Zwei Wochen vom 24. Juli 2017 bis am

7. August 2017 und zwei Wochen vom 30. September 2017 bis am

14. Oktober 2017 wird abgewiesen.

3.7 Der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung

einer Weisung zwecks Respektierens des Kontaktverbots wird gutgeheissen.

3.8 Dem Kindsvater, A.___, wird gemäss Art.

307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, es ab sofort strikte zu unterlassen,

Drittpersonen zu beauftragen, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter, B.___,

betreffend die Kinder C.___ und D.___ aufzunehmen, ihnen durch Dritte Geschenke

überreichen zu lassen, durch Dritte Fotos von ihnen machen zu lassen oder ihnen

Einladungen zu übermitteln.

3.9 Die Beiständin wird ersucht, Kontrolle

über die Einhaltung der Weisung zu führen und die KESB umgehend zu informieren,

sollte der Kindsvater dagegen verstossen.

3.10 Für die Kinder C.___ und D.___ wird im

ersten Quartal des Jahres 2018 ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben. Die

Kindseltern werden dazu wie folgt angehört:

3.10.1 B.___ wird am 23. Januar 2018 um

14.00 Uhr von einem Behördenmitglied der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu

angehört.

3.10.2 A.___ wird am 25. Januar 2018 um

15.00 Uhr von einem Behördenmitglied der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu

angehört.

3.11 Die Sozialregion Dorneck wird ersucht,

Kostengutsprache für das von der Behörde angeordnete begleitete Besuchsrecht zu

leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.12 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.13 Die Verfahrenskosten werden auf

CHF 1'500.00 festgesetzt und werden vollständig dem Kindsvater auferlegt.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 24. November 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die sofortige Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

2. Der angefochtene Entscheid der KESB vom

26. Oktober 2017 sei aufzuheben und ein vollumfängliches und unbegleitetes

Besuchsrecht in einem ersten Schritt sofort wiederherzustellen.

3. Der angefochtene Entscheid der KESB sei

wegen fehlender Bearbeitung der Akten, sorgfältiger Abklärung und Besprechung

der Massnahmen an die KESB zurückzustellen.

4. Die administrativen und

organisatorischen Mängel der KESB seien durch Einbezug der Aufsichtsbehörde

spätestens jetzt festzustellen.

5. Ein umfassendes rechtliches Gehör wurde

dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Das Gericht kann nicht ohne Willkür

annehmen, eine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. S.2 mit Hinweisen). Das Gericht

kann auf die Abnahme von Beweisen deshalb nicht verzichten.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sind

von der Vorinstanz zu tragen.

4. Mit Verfügung vom 28. November

2017 wurde das Gesuch um sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

bezüglich eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen. Zudem wurde dem

Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, konkrete Anträge zu stellen und diese zu

begründen.

5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017

stellte der Beschwerdeführer folgende ergänzende Anträge:

1. Ziffern 3.1 bis 3.13 im KESB-Entscheid

vom 26. Oktober 2017 sind aufzuheben. Anstelle dessen:

2. Die KESB hat sich der Aufgabe zu

verpflichten, die Interessen von Personen wahrzunehmen, die Hilfe bedürfen. Die

KESB hat von Amtes wegen den Sachverhalt zuerst zu klären und die

erforderlichen Abklärungen zu tätigen, bevor sie entscheidet. Nötigenfalls ist

dazu ein KESB-Wechsel zu verfügen, da die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

befangen ist, die Betroffenen sind einzubeziehen. Der Beschwerdeführer stellt

Anspruch auf umfassendes rechtliches Gehör.

3. Das Gericht hat alles zu tun, um ein

faires und kindgerechtes Verfahren herzustellen, zu gewährleisten und die

Betroffenen vor Diskriminierung zu schützen.

4. Wegen offensichtlicher, auch

administrativer und organisatorischer Mängel hat eine Kontrolle und Revision

des bisherigen Verfahrens durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Alle

eingereichten Stellungnahmen zum Gutachten von Dr. [...] (07.05.2015) sind zu

prüfen. Nötigenfalls ist zusätzlich eine unabhängige Fachstelle zur Beurteilung

beizuziehen. Das Gutachten von Dr. [...] ist aufgrund vorliegender

Stellungnahmen und Beweise für ungültig zu erklären und aus dem Recht zu

nehmen. Die Mandatsausführung der Beiständin, E.___ ist nötigenfalls durch eine

Fachstelle zu beurteilen. Alle Eingaben der Rechtsvertreterin der Mutter B.___

sind zu prüfen und mit den Akten in einen Vergleich zu stellen.

5. Die Anhörung der Kinder hat spätestens

jetzt durch eine geeignete Fachperson zu erfolgen. Die Kinder sind in ihren

Rechten aufzuklären. Die Meinung der Kinder ist einzubeziehen, ihr Mitwirkungsrecht

wie die Kinderrechtskonvention (KRK) ist umzusetzen. Wer staatliche Aufgaben

wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer

Verwirklichung beizutragen (Art. 35 BV).

6. Den Kindern ist ein Beistand zu

bestellen, der ihre Interessen und das Kindeswohl angemessen vertritt. Ich

verweise auf die Beschwerden über die Beiständin, E.___. Mit der errichteten

Beistandschaft findet eine aktive Einwirkung in die Eltern-Kind-Beziehung

statt, die Beistandsperson hat daher die Anliegen beider Elternteile zu

würdigen und sie in Entscheide, die das Kindeswohl betreffen, miteinzubeziehen.

Durch die voreingenommene Haltung der Beiständin, E.___ wurden die Kinder und

der Beschwerdeführer andauernd benachteiligt, diesem Nachteil kann nur mit

einem Beistandswechsel begegnet werden. Die KESB ist daher zu verpflichten,

eine geeignete und kooperative Person zu bestimmen, welche das Kindeswohl in

den Vordergrund stellt und bereit ist, mit beiden Elternteilen gleichermassen

zusammenzuarbeiten.

7. Im Interesse der Kinder (Kindeswohl)

sind die Eltern zu einer Mediation zu verpflichten, welche von einer

ausgewiesenen Fachperson zu moderieren ist.

8. Im Wissen der Schädigung mit dem

Kontaktabbruch durch die KESB und der schwerwiegenden Einschränkung des

Besuchsrechts seit 20. Dezember 2016, ist der Einbezug des Vaters für die

Kinder dringend und umfassend herzustellen. Vorläufig, bis ein erstes Ergebnis

des Kontroll- und Revisionsverfahrens vorliegt, ist ein praxisübliches,

vollumfängliches und unbegleitetes Besuchsrecht ab sofort umzusetzen: alle 14

Tage, Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag 12 bis 18

Uhr jeweils ein Kind alleine, alternierend oder beide zusammen nach Absprache

und 4 Wochen Ferien pro Jahr, für 2017: Die Weihnachts- und Neujahrsferien.

9. Das Gesuch um sofortige

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen.

6. Die Vorakten wurden – soweit

vorhanden und nicht beim Bundesgericht – von der Vorinstanz eingeholt. Auf das

Einholen von Vernehmlassungen wurde zufolge Aussichtslosigkeit in Analogie zu

Art. 322 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl.

Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der

Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit

gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Beschwerde geführt werden. Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.

Nicht eingetreten werden kann deshalb

auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 24. November 2017 sowie

Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 8. Dezember 2017, mit welchen

administrative und organisatorische Mängel bei der KESB, bei der Beiständin und

beim Gutachter gerügt werden. Soweit mit den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der

Eingabe vom 8. Dezember 2017 aufsichtsrechtliche Rügen gemeint sind, kann

darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in

Ziffer 5 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 beantragt, die Kinder seien spätestens

jetzt durch eine geeignete Fachperson anzuhören, ist darauf hinzuweisen, dass

die KESB in Ziffer 3.10 des angefochtenen Entscheids ein Verlaufsgutachten in

Auftrag gegeben hat, welches auch den Einbezug der Kinder beinhalten wird.

Somit ist auch auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist

gesetzlich garantiert, dass ein faires und kindsgerechtes Verfahren

durchgeführt wird, der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und das

rechtliche Gehör gewährt wird. Dies muss nicht explizit beantragt werden. Auf

jene Rechtsbegehren ist somit auch nicht weiter einzugehen. Soweit der

Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wegen

Befangenheit einen «KESB-Wechsel» beantragt, kann auch darauf nicht eingetreten

werden, da nur einzelne Personen aber nicht eine ganze Behörde befangen sein

kann. Die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist im Übrigen

nicht bestritten.

Soweit der Beschwerdeführer in den

Rechtsbegehren 6 und 7 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 einen

Beistandswechsel und die Anordnung einer Mediation beantragt, kann auch auf

diese Anträge nicht eingetreten werden, da im Verfahren vor Verwaltungsgericht

keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, welche nicht bereits Gegenstand

des angefochtenen Entscheids bildeten (§ 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Über den Antrag um Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017

entschieden. Im Übrigen wird der Antrag mit vorliegendem Urteil ohnehin

gegenstandslos.

Eingetreten werden kann einzig auf das

Begehren um Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts im beantragten Rahmen

und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Umfang ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Worin der Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, begründet er nicht explizit. Aus

den Akten ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit mehreren

Eingaben an die Behörde gelangte und am 4. Juli 2017 auch mündlich durch

diese angehört wurde. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 11 Seiten

einlässlich begründet. Dass sich ein Grossteil der Akten nach wie vor beim

Bundesgericht befindet und für den vorliegenden Entscheid nicht hinzugezogen

werden konnte, ist zwar unvorteilhaft, doch ist der Behörde der wesentliche

Sachverhalt bekannt und lässt sich aus den der Behörde vorliegenden Entscheiden

auch entnehmen. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten aktuellen

Unterlagen lagen vor, sodass auch diesbezüglich keine unzulässige

Gehörsverletzung besteht. Die Kinder wurden für das Gutachten, welches im Jahr

2015.

erstellt wurde, hinzugezogen, und es wurde ein neues Gutachten für das

erste Quartal 2018 in Auftrag gegeben, wobei die Kinder sich ebenfalls werden

äussern können. Dass die Kinder für den vorliegend angefochtenen Entscheid, in

welchem insbesondere über die Weiterführung der begleiteten Besuche entschieden

wurde, nicht angehört wurden, ist nicht zu beanstanden, da die 5-jährige D.___

ohnehin noch zu jung ist, um sich zu diesen Themen zu äussern, und eine

Anhörung um der Anhörung willen nach dem Bundesgericht zu vermeiden ist.

Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind

eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten

Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu

der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553

E. 4 S. 554). Im soeben ergangenen Urteil vom 4. Dezember 2017 bestätigte

das Bundesgericht diese Rechtsprechung und stellte fest, dass im Gutachten eine

verwertbare, klare und in Bezug auf die Fragestellung weiterhin aktuelle

Aussage von C.___ vorliege. Die Sichtweise der Kinder habe zudem durch die

vielen Eingaben des Vaters, der Mutter und aller miteinbezogenen Fachpersonen

Eingang ins Verfahren gefunden, sodass weder eine Verletzung der Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung noch des Mitwirkungsrechts zur Diskussion stehe (vgl.

Urteils des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 4.1.2). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör wurde somit nicht verletzt.

3.

Letztlich ist zu prüfen, ob von

begleiteten Besuchskontakten abzusehen und stattdessen gemäss Antrag des

Beschwerdeführers ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag 12

Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr jeweils

ein Kind allein, alternierend oder beide zusammen nach Absprache einzurichten

ist, inkl. ein 4-wöchiges Ferienrecht, für das Jahr 2017 die Weihnachts- und

Neujahrsferien.

3.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die

Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind

gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf

persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Ein begleitetes Besuchsrecht ist

insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,

Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative

Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark

gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches

muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf

konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte

Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus,

um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.

3.2

Am 7. Mai 2015 erstellte der

leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner

Spitäler AG (soH), Dr. med. [...], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des

Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder D.___ und C.___. Das Bundesgericht

bestätigte sowohl mit Urteil vom 2. Mai 2016, dass auf dieses Gutachten

abgestützt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 E. 3) als auch

mit kürzlich ergangenem Urteil vom 4. Dezember 2017, worin ebenfalls

festgestellt wurde, dass die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet sei

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 3.4). Das Gutachten empfahl -

nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und eine

14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zur

weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:

Unter der Annahme, dass

auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden

kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung

oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:

• Einen nachhaltig

positiven Verlauf vorausgesetzt (siehe Kapitel 10.), kann und sollte als zukünftiges

Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches, 14-tägliches

Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten

Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die

Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden

und auf einmal pro Woche gesteigert werden.

• Im Falle eines

ungünstigen Verlaufs (siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche

auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren

flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf

sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation

mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche

Besuchssonntag im Kinderheim [...]). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre

dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um

die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten

der Beiständin wären begrüssenswert.

Sofern A.___ in der

Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach

einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.

Damit sich der Verlauf

nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu

empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die

kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall

wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___

wiederaufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9.

und 10.)

Der Gutachter umschreibt die negative

Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):

Ein negativer Verlauf

würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also

-

das elterliche

Konfliktniveau unverändert hoch ist;

-

A.___ weiterhin seine Not

und Bedürftigkeit C.___ überstülpt und ihn dadurch überfordert;

-

er die Mutter weiterhin vor

den Kindern abwertet;

-

die Kindsmutter ihrerseits

mit Kommunikationsverweigerung reagiert;

-

der Kindsvater nicht bereit

ist, sein Verhalten mittels therapeutischer Unterstützung zu reflektieren;

-

C.___ psychisches

Zustandsbild unverändert bleibt oder sich gar verschlechtert;

-

auch D.___ beginnt,

Störungssymptome zu zeigen.

Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil

vom 15. Mai 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden

für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 als notwendig und wies eine

entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht bestätigte

dieses Urteil soeben mit Urteil vom 4. Dezember 2017 und wies eine vom

Kindsvater erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017).

3.3

Somit ist zu prüfen, ob sich die

Situation inzwischen (der vom Bundesgericht bestätigte Entscheid betraf

eigentlich nur den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017) verbessert hat, sodass

von der Begleitung der Besuche abgesehen und das Besuchsrecht ausgedehnt werden

könnte. Der Gutachter umschreibt eine positive Entwicklung wie folgt

(Gutachten, S. 56/57):

-

Die Kindsmutter steht den

regelmässigen Besuchen nicht im Wege.

-

Sie informiert den

Kindsvater über wichtige Kindsbelange und bezieht ihn in Entscheidungen mit

ein.

-

Der Kindsvater hält sich

strikt an das Rayon- und Kontaktverbot.

-

Er unterzieht sich einer

psychotherapeutischen Behandlung, die ihm hilft, die Trennung und das

Auseinanderbrechen der Familie zu verarbeiten. Zudem lernt A.___ in der

Psychotherapie, seine eigenen Persönlichkeits- und Verhaltensanteile am

Elternkonflikt zu hinterfragen und zu reflektieren. Insbesondere wird ihm

bewusst, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann und welche

seiner Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind. Die Therapieperson

sollte in der Bearbeitung entsprechender Themen geschult sein (z.B. Fachstelle

für Familienrecht der UPK Basel).

-

A.___ unterlässt es, C.___

mit Erwachsenenthemen zu behelligen, ihn in den Elternkonflikt zu verstricken

und zu instrumentalisieren.

-

Er unterlässt es, die

Kindsmutter zu beobachten, zu bedrängen und abzuwerten.

-

C.___ und D.___ bekunden in

allen wichtigen Lebensbereichen ein altersentsprechend gutes psychosoziales

Funktionsniveau.

3.4

Unbestritten ist, dass die

bisherigen begleiteten Besuchskontakte gut verlaufen sind. Vom Besuchsbegleiter

bestätigt wurde, dass es der Vater gut gemacht habe mit den Kindern und dass

sich die Kinder jeweils auf die Besuche gefreut haben.

Den Akten ist aber auch zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer das Rayon- und Kontaktverbot nicht respektiert und

sich nicht daran gehalten hat. In einer E-Mail-Nachricht vom 26. Mai 2017

schrieb die Kindsmutter an ihn Folgendes:

«Lieber A.___, ich stelle

seit einigen Monaten (seit Anfang Dezember) fest, dass regelmässig (oft

wöchentlich) [...] oder andere Vertrauenspersonen von dir in unseren Garten

oder an meine Haustüre gelangen als «Postboten» mit Geschenken, Süssigkeiten,

Mitteilungen und Botschaften an die Kinder oder zum Beispiel mit Einladung an

die Kinder, dich zu treffen oder in der Absicht, die Kinder zu fotografieren.

Ich möchte das nicht…»

Die KESB erliess in der Folge eine

Weisung an den Kindsvater, solche Kontaktaufnahmen durch Drittpersonen künftig

zu unterlassen.

Aus weiteren E-Mail-Nachrichten vom 8.

und 22. April 2017 ergeht auch, dass der Kindsvater C.___ erneut instrumentalisiert

hat, indem er diesem eine grosse Velotour mit seinem Vater zum Geburtstag

versprochen hat, wobei jedoch klar war, dass zurzeit nur begleitete Besuche

stattfinden können und eine Velotour kein Thema sein kann. Dass sich der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine psychotherapeutische Behandlung

begeben hätte, bringt er nicht vor und aus Sätzen wie «Wie ist es, wenn unsere

Kinder ihre Eltern nicht mehr haben?» (E-Mail vom 8. April 2017 an die

Kindesmutter) ergeht auch, dass er das Auseinanderbrechen der Familie bis dahin

nicht verarbeitet hat. Zur Beschwerde vom 15. Juni 2017 an das

Bundesgericht führte dieses Folgendes aus:

«In der Beschwerde an das

Bundesgericht bestätigt der Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter

zeichnete (Verneinung eines Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die

Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und Stellen von Forderungen durch eine

grosse Anzahl von Eingaben, aber auch Druckausübung auf einzelne Personen, z.B.

die Beiständin, welche willkürlich gehandelt haben soll, ohne dass solches

dargetan wird). Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers haben sich alle

anderen Involvierten gegen ihn (und gegen die Kinder) verschworen. Die

Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf Persönlichkeitsverletzung,

Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt. Unbehelflich ist auch die

Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es brauche seien nur

Elterngespräche.»

Die Beiständin stellte mit Bericht vom

31.

Mai 2017 Antrag auf Weiterführung der begleiteten Besuche und

begründete dies damit, dass sich beim Kindsvater keine Änderung in der Haltung

feststellen lasse, infolgedessen die Kinder bei einer «Lockerung» des

Besuchsrechts Gefahr laufen würden, wieder stärker unter dem grossen

Loyalitätskonflikt zu leiden und vermehrt psychisch instabil zu werden. Die

KESB führte aus, der Bericht der Beiständin zeige einen positiveren Verlauf,

doch habe der Besuchsbegleiter auch formuliert, dass es durchaus Situationen

gebe, welche die Kinder – selbst im begleiteten Rahmen – überfordern würden.

Der Beschwerdeführer beschuldigt in

seinen umfangreichen Stellungnahmen vom 29. Juni und 3. Juli 2017 an

die KESB die Beiständin und den Besuchsbegleiter eines Fehlverhaltens. Dass der

Beschwerdeführer seine Anteile am Konflikt und eigenes Fehlverhalten, welches

den Kindern schadet, erkennen würde, ist den Eingaben nicht zu entnehmen. Auch

aus den aktuellen Eingaben an das Verwaltungsgericht lässt sich keine

Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers erkennen. Vielmehr führt er aus,

Strafanzeige gegen die KESB eingereicht zu haben und sucht die Schuld bei allen

anderen, bei der Rechtsanwältin der Kindsmutter, welche absichtlich einen

Konflikt erzeuge, bei der Beiständin, welche im Eigeninteresse eine

Gefährdungsmeldung eingereicht habe oder beim Gutachter, der nicht unabhängig

sei, da die Rechtsanwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat des Spitals sitze,

bei welchem dieser angestellt sei. Eigene Anteile erkennt der Beschwerdeführer

bei sich nicht. Dass er ein ausgedehntes Besuchsrecht inkl. Ferienrecht («für

2017: die Weihnachts- und Neujahrsferien») beantragt, zeigt bereits die totale

Verkennung der Realität. Die Situation hat sich nur insofern verbessert, als

sich durch die Minimierung der Kontakte und deren Begleitung durch eine

Fachperson die Situation etwas beruhigt hat. Von einem positiven Verlauf entsprechend

der Kriterien, die der Gutachter für eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgibt,

kann nicht gesprochen werden. Die Kriterien für einen positiven Verlauf sind

nicht erfüllt. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts von einmal

monatlich drei Stunden ist weiterhin erforderlich und gerechtfertigt.

Das durch die KESB angeordnete Gutachten

wird zeigen, ob zukünftig eine Lockerung erfolgen kann.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann