VWBES.2017.456
Kindesschutzmassnahmen
22. Dezember 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ und D.___ sind die Kinder der
voneinander getrenntlebenden Eltern B.___ und A.___.
2. Nachdem bereits für die ersten sechs
Monate des Jahres 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden
angeordnet worden war, und seither keine neue Regelung bestand, erliess die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am
26. Oktober 2017 folgenden Entscheid:
3.1 Für den persönlichen Verkehr zwischen
dem Kindsvater sowie C.___ und D.___ wird ab sofort für die Dauer von sechs
Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei [...],
angeordnet.
3.2 Der Mandatsperson wird gestützt auf Art.
308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, die begleiteten Besuche zu
organisieren und die Eckdaten festzulegen (Tag, Zeit etc.).
3.3 Die Mandatsperson wird ersucht, bis zum
31. März 2018, einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche, die
aktuelle Situation der Kinder sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf bei
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.4 Der Antrag des Kindsvaters auf Revision
des Sorgerechts, des Besuchsrechts, auf Wiederherstellung seines Sorgerechts,
auf Wiederherstellung der geteilten Obhut sowie die Erweiterung des
Besuchsrechts, wird abgewiesen.
3.5 Der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung
des begleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.
3.6 Der Antrag des Kindsvaters auf ein
erweitertes Besuchsrecht im Sinne von jedes zweite Wochenende, von Freitag 12
Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 Uhr bis 18 Uhr,
jeweils ein Kind alleine, alternierend oder beide zusammen nach Absprache und
vier Wochen Ferien mit dem Vorschlag: Zwei Wochen vom 24. Juli 2017 bis am
7. August 2017 und zwei Wochen vom 30. September 2017 bis am
14. Oktober 2017 wird abgewiesen.
3.7 Der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung
einer Weisung zwecks Respektierens des Kontaktverbots wird gutgeheissen.
3.8 Dem Kindsvater, A.___, wird gemäss Art.
307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, es ab sofort strikte zu unterlassen,
Drittpersonen zu beauftragen, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter, B.___,
betreffend die Kinder C.___ und D.___ aufzunehmen, ihnen durch Dritte Geschenke
überreichen zu lassen, durch Dritte Fotos von ihnen machen zu lassen oder ihnen
Einladungen zu übermitteln.
3.9 Die Beiständin wird ersucht, Kontrolle
über die Einhaltung der Weisung zu führen und die KESB umgehend zu informieren,
sollte der Kindsvater dagegen verstossen.
3.10 Für die Kinder C.___ und D.___ wird im
ersten Quartal des Jahres 2018 ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben. Die
Kindseltern werden dazu wie folgt angehört:
3.10.1 B.___ wird am 23. Januar 2018 um
14.00 Uhr von einem Behördenmitglied der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu
angehört.
3.10.2 A.___ wird am 25. Januar 2018 um
15.00 Uhr von einem Behördenmitglied der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu
angehört.
3.11 Die Sozialregion Dorneck wird ersucht,
Kostengutsprache für das von der Behörde angeordnete begleitete Besuchsrecht zu
leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.12 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.13 Die Verfahrenskosten werden auf
CHF 1'500.00 festgesetzt und werden vollständig dem Kindsvater auferlegt.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 24. November 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die sofortige Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
2. Der angefochtene Entscheid der KESB vom
26. Oktober 2017 sei aufzuheben und ein vollumfängliches und unbegleitetes
Besuchsrecht in einem ersten Schritt sofort wiederherzustellen.
3. Der angefochtene Entscheid der KESB sei
wegen fehlender Bearbeitung der Akten, sorgfältiger Abklärung und Besprechung
der Massnahmen an die KESB zurückzustellen.
4. Die administrativen und
organisatorischen Mängel der KESB seien durch Einbezug der Aufsichtsbehörde
spätestens jetzt festzustellen.
5. Ein umfassendes rechtliches Gehör wurde
dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Das Gericht kann nicht ohne Willkür
annehmen, eine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. S.2 mit Hinweisen). Das Gericht
kann auf die Abnahme von Beweisen deshalb nicht verzichten.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sind
von der Vorinstanz zu tragen.
4. Mit Verfügung vom 28. November
2017 wurde das Gesuch um sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
bezüglich eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, konkrete Anträge zu stellen und diese zu
begründen.
5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017
stellte der Beschwerdeführer folgende ergänzende Anträge:
1. Ziffern 3.1 bis 3.13 im KESB-Entscheid
vom 26. Oktober 2017 sind aufzuheben. Anstelle dessen:
2. Die KESB hat sich der Aufgabe zu
verpflichten, die Interessen von Personen wahrzunehmen, die Hilfe bedürfen. Die
KESB hat von Amtes wegen den Sachverhalt zuerst zu klären und die
erforderlichen Abklärungen zu tätigen, bevor sie entscheidet. Nötigenfalls ist
dazu ein KESB-Wechsel zu verfügen, da die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
befangen ist, die Betroffenen sind einzubeziehen. Der Beschwerdeführer stellt
Anspruch auf umfassendes rechtliches Gehör.
3. Das Gericht hat alles zu tun, um ein
faires und kindgerechtes Verfahren herzustellen, zu gewährleisten und die
Betroffenen vor Diskriminierung zu schützen.
4. Wegen offensichtlicher, auch
administrativer und organisatorischer Mängel hat eine Kontrolle und Revision
des bisherigen Verfahrens durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Alle
eingereichten Stellungnahmen zum Gutachten von Dr. [...] (07.05.2015) sind zu
prüfen. Nötigenfalls ist zusätzlich eine unabhängige Fachstelle zur Beurteilung
beizuziehen. Das Gutachten von Dr. [...] ist aufgrund vorliegender
Stellungnahmen und Beweise für ungültig zu erklären und aus dem Recht zu
nehmen. Die Mandatsausführung der Beiständin, E.___ ist nötigenfalls durch eine
Fachstelle zu beurteilen. Alle Eingaben der Rechtsvertreterin der Mutter B.___
sind zu prüfen und mit den Akten in einen Vergleich zu stellen.
5. Die Anhörung der Kinder hat spätestens
jetzt durch eine geeignete Fachperson zu erfolgen. Die Kinder sind in ihren
Rechten aufzuklären. Die Meinung der Kinder ist einzubeziehen, ihr Mitwirkungsrecht
wie die Kinderrechtskonvention (KRK) ist umzusetzen. Wer staatliche Aufgaben
wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer
Verwirklichung beizutragen (Art. 35 BV).
6. Den Kindern ist ein Beistand zu
bestellen, der ihre Interessen und das Kindeswohl angemessen vertritt. Ich
verweise auf die Beschwerden über die Beiständin, E.___. Mit der errichteten
Beistandschaft findet eine aktive Einwirkung in die Eltern-Kind-Beziehung
statt, die Beistandsperson hat daher die Anliegen beider Elternteile zu
würdigen und sie in Entscheide, die das Kindeswohl betreffen, miteinzubeziehen.
Durch die voreingenommene Haltung der Beiständin, E.___ wurden die Kinder und
der Beschwerdeführer andauernd benachteiligt, diesem Nachteil kann nur mit
einem Beistandswechsel begegnet werden. Die KESB ist daher zu verpflichten,
eine geeignete und kooperative Person zu bestimmen, welche das Kindeswohl in
den Vordergrund stellt und bereit ist, mit beiden Elternteilen gleichermassen
zusammenzuarbeiten.
7. Im Interesse der Kinder (Kindeswohl)
sind die Eltern zu einer Mediation zu verpflichten, welche von einer
ausgewiesenen Fachperson zu moderieren ist.
8. Im Wissen der Schädigung mit dem
Kontaktabbruch durch die KESB und der schwerwiegenden Einschränkung des
Besuchsrechts seit 20. Dezember 2016, ist der Einbezug des Vaters für die
Kinder dringend und umfassend herzustellen. Vorläufig, bis ein erstes Ergebnis
des Kontroll- und Revisionsverfahrens vorliegt, ist ein praxisübliches,
vollumfängliches und unbegleitetes Besuchsrecht ab sofort umzusetzen: alle 14
Tage, Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag 12 bis 18
Uhr jeweils ein Kind alleine, alternierend oder beide zusammen nach Absprache
und 4 Wochen Ferien pro Jahr, für 2017: Die Weihnachts- und Neujahrsferien.
9. Das Gesuch um sofortige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen.
6. Die Vorakten wurden – soweit
vorhanden und nicht beim Bundesgericht – von der Vorinstanz eingeholt. Auf das
Einholen von Vernehmlassungen wurde zufolge Aussichtslosigkeit in Analogie zu
Art. 322 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl.
Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der
Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Beschwerde geführt werden. Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.
Nicht eingetreten werden kann deshalb
auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 24. November 2017 sowie
Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 8. Dezember 2017, mit welchen
administrative und organisatorische Mängel bei der KESB, bei der Beiständin und
beim Gutachter gerügt werden. Soweit mit den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der
Eingabe vom 8. Dezember 2017 aufsichtsrechtliche Rügen gemeint sind, kann
darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in
Ziffer 5 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 beantragt, die Kinder seien spätestens
jetzt durch eine geeignete Fachperson anzuhören, ist darauf hinzuweisen, dass
die KESB in Ziffer 3.10 des angefochtenen Entscheids ein Verlaufsgutachten in
Auftrag gegeben hat, welches auch den Einbezug der Kinder beinhalten wird.
Somit ist auch auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist
gesetzlich garantiert, dass ein faires und kindsgerechtes Verfahren
durchgeführt wird, der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und das
rechtliche Gehör gewährt wird. Dies muss nicht explizit beantragt werden. Auf
jene Rechtsbegehren ist somit auch nicht weiter einzugehen. Soweit der
Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wegen
Befangenheit einen «KESB-Wechsel» beantragt, kann auch darauf nicht eingetreten
werden, da nur einzelne Personen aber nicht eine ganze Behörde befangen sein
kann. Die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist im Übrigen
nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in den
Rechtsbegehren 6 und 7 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 einen
Beistandswechsel und die Anordnung einer Mediation beantragt, kann auch auf
diese Anträge nicht eingetreten werden, da im Verfahren vor Verwaltungsgericht
keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, welche nicht bereits Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bildeten (§ 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Über den Antrag um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017
entschieden. Im Übrigen wird der Antrag mit vorliegendem Urteil ohnehin
gegenstandslos.
Eingetreten werden kann einzig auf das
Begehren um Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts im beantragten Rahmen
und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Umfang ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Worin der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, begründet er nicht explizit. Aus
den Akten ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit mehreren
Eingaben an die Behörde gelangte und am 4. Juli 2017 auch mündlich durch
diese angehört wurde. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 11 Seiten
einlässlich begründet. Dass sich ein Grossteil der Akten nach wie vor beim
Bundesgericht befindet und für den vorliegenden Entscheid nicht hinzugezogen
werden konnte, ist zwar unvorteilhaft, doch ist der Behörde der wesentliche
Sachverhalt bekannt und lässt sich aus den der Behörde vorliegenden Entscheiden
auch entnehmen. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten aktuellen
Unterlagen lagen vor, sodass auch diesbezüglich keine unzulässige
Gehörsverletzung besteht. Die Kinder wurden für das Gutachten, welches im Jahr
2015.
erstellt wurde, hinzugezogen, und es wurde ein neues Gutachten für das
erste Quartal 2018 in Auftrag gegeben, wobei die Kinder sich ebenfalls werden
äussern können. Dass die Kinder für den vorliegend angefochtenen Entscheid, in
welchem insbesondere über die Weiterführung der begleiteten Besuche entschieden
wurde, nicht angehört wurden, ist nicht zu beanstanden, da die 5-jährige D.___
ohnehin noch zu jung ist, um sich zu diesen Themen zu äussern, und eine
Anhörung um der Anhörung willen nach dem Bundesgericht zu vermeiden ist.
Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind
eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten
Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu
der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553
E. 4 S. 554). Im soeben ergangenen Urteil vom 4. Dezember 2017 bestätigte
das Bundesgericht diese Rechtsprechung und stellte fest, dass im Gutachten eine
verwertbare, klare und in Bezug auf die Fragestellung weiterhin aktuelle
Aussage von C.___ vorliege. Die Sichtweise der Kinder habe zudem durch die
vielen Eingaben des Vaters, der Mutter und aller miteinbezogenen Fachpersonen
Eingang ins Verfahren gefunden, sodass weder eine Verletzung der Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung noch des Mitwirkungsrechts zur Diskussion stehe (vgl.
Urteils des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 4.1.2). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde somit nicht verletzt.
3.
Letztlich ist zu prüfen, ob von
begleiteten Besuchskontakten abzusehen und stattdessen gemäss Antrag des
Beschwerdeführers ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag 12
Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr jeweils
ein Kind allein, alternierend oder beide zusammen nach Absprache einzurichten
ist, inkl. ein 4-wöchiges Ferienrecht, für das Jahr 2017 die Weihnachts- und
Neujahrsferien.
3.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die
Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Ein begleitetes Besuchsrecht ist
insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,
Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative
Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark
gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches
muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,
Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf
konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte
Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus,
um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
3.2
Am 7. Mai 2015 erstellte der
leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner
Spitäler AG (soH), Dr. med. [...], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des
Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder D.___ und C.___. Das Bundesgericht
bestätigte sowohl mit Urteil vom 2. Mai 2016, dass auf dieses Gutachten
abgestützt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 E. 3) als auch
mit kürzlich ergangenem Urteil vom 4. Dezember 2017, worin ebenfalls
festgestellt wurde, dass die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet sei
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 3.4). Das Gutachten empfahl -
nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und eine
14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zur
weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:
Unter der Annahme, dass
auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden
kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung
oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:
• Einen nachhaltig
positiven Verlauf vorausgesetzt (siehe Kapitel 10.), kann und sollte als zukünftiges
Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches, 14-tägliches
Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten
Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die
Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden
und auf einmal pro Woche gesteigert werden.
• Im Falle eines
ungünstigen Verlaufs (siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche
auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren
flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf
sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation
mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche
Besuchssonntag im Kinderheim [...]). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre
dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um
die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten
der Beiständin wären begrüssenswert.
Sofern A.___ in der
Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach
einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.
Damit sich der Verlauf
nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu
empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die
kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall
wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___
wiederaufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9.
und 10.)
Der Gutachter umschreibt die negative
Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):
Ein negativer Verlauf
würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also
-
das elterliche
Konfliktniveau unverändert hoch ist;
-
A.___ weiterhin seine Not
und Bedürftigkeit C.___ überstülpt und ihn dadurch überfordert;
-
er die Mutter weiterhin vor
den Kindern abwertet;
-
die Kindsmutter ihrerseits
mit Kommunikationsverweigerung reagiert;
-
der Kindsvater nicht bereit
ist, sein Verhalten mittels therapeutischer Unterstützung zu reflektieren;
-
C.___ psychisches
Zustandsbild unverändert bleibt oder sich gar verschlechtert;
-
auch D.___ beginnt,
Störungssymptome zu zeigen.
Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil
vom 15. Mai 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden
für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 als notwendig und wies eine
entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht bestätigte
dieses Urteil soeben mit Urteil vom 4. Dezember 2017 und wies eine vom
Kindsvater erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017).
3.3
Somit ist zu prüfen, ob sich die
Situation inzwischen (der vom Bundesgericht bestätigte Entscheid betraf
eigentlich nur den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017) verbessert hat, sodass
von der Begleitung der Besuche abgesehen und das Besuchsrecht ausgedehnt werden
könnte. Der Gutachter umschreibt eine positive Entwicklung wie folgt
(Gutachten, S. 56/57):
-
Die Kindsmutter steht den
regelmässigen Besuchen nicht im Wege.
-
Sie informiert den
Kindsvater über wichtige Kindsbelange und bezieht ihn in Entscheidungen mit
ein.
-
Der Kindsvater hält sich
strikt an das Rayon- und Kontaktverbot.
-
Er unterzieht sich einer
psychotherapeutischen Behandlung, die ihm hilft, die Trennung und das
Auseinanderbrechen der Familie zu verarbeiten. Zudem lernt A.___ in der
Psychotherapie, seine eigenen Persönlichkeits- und Verhaltensanteile am
Elternkonflikt zu hinterfragen und zu reflektieren. Insbesondere wird ihm
bewusst, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann und welche
seiner Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind. Die Therapieperson
sollte in der Bearbeitung entsprechender Themen geschult sein (z.B. Fachstelle
für Familienrecht der UPK Basel).
-
A.___ unterlässt es, C.___
mit Erwachsenenthemen zu behelligen, ihn in den Elternkonflikt zu verstricken
und zu instrumentalisieren.
-
Er unterlässt es, die
Kindsmutter zu beobachten, zu bedrängen und abzuwerten.
-
C.___ und D.___ bekunden in
allen wichtigen Lebensbereichen ein altersentsprechend gutes psychosoziales
Funktionsniveau.
3.4
Unbestritten ist, dass die
bisherigen begleiteten Besuchskontakte gut verlaufen sind. Vom Besuchsbegleiter
bestätigt wurde, dass es der Vater gut gemacht habe mit den Kindern und dass
sich die Kinder jeweils auf die Besuche gefreut haben.
Den Akten ist aber auch zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer das Rayon- und Kontaktverbot nicht respektiert und
sich nicht daran gehalten hat. In einer E-Mail-Nachricht vom 26. Mai 2017
schrieb die Kindsmutter an ihn Folgendes:
«Lieber A.___, ich stelle
seit einigen Monaten (seit Anfang Dezember) fest, dass regelmässig (oft
wöchentlich) [...] oder andere Vertrauenspersonen von dir in unseren Garten
oder an meine Haustüre gelangen als «Postboten» mit Geschenken, Süssigkeiten,
Mitteilungen und Botschaften an die Kinder oder zum Beispiel mit Einladung an
die Kinder, dich zu treffen oder in der Absicht, die Kinder zu fotografieren.
Ich möchte das nicht…»
Die KESB erliess in der Folge eine
Weisung an den Kindsvater, solche Kontaktaufnahmen durch Drittpersonen künftig
zu unterlassen.
Aus weiteren E-Mail-Nachrichten vom 8.
und 22. April 2017 ergeht auch, dass der Kindsvater C.___ erneut instrumentalisiert
hat, indem er diesem eine grosse Velotour mit seinem Vater zum Geburtstag
versprochen hat, wobei jedoch klar war, dass zurzeit nur begleitete Besuche
stattfinden können und eine Velotour kein Thema sein kann. Dass sich der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine psychotherapeutische Behandlung
begeben hätte, bringt er nicht vor und aus Sätzen wie «Wie ist es, wenn unsere
Kinder ihre Eltern nicht mehr haben?» (E-Mail vom 8. April 2017 an die
Kindesmutter) ergeht auch, dass er das Auseinanderbrechen der Familie bis dahin
nicht verarbeitet hat. Zur Beschwerde vom 15. Juni 2017 an das
Bundesgericht führte dieses Folgendes aus:
«In der Beschwerde an das
Bundesgericht bestätigt der Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter
zeichnete (Verneinung eines Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die
Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und Stellen von Forderungen durch eine
grosse Anzahl von Eingaben, aber auch Druckausübung auf einzelne Personen, z.B.
die Beiständin, welche willkürlich gehandelt haben soll, ohne dass solches
dargetan wird). Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers haben sich alle
anderen Involvierten gegen ihn (und gegen die Kinder) verschworen. Die
Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf Persönlichkeitsverletzung,
Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt. Unbehelflich ist auch die
Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es brauche seien nur
Elterngespräche.»
Die Beiständin stellte mit Bericht vom
31.
Mai 2017 Antrag auf Weiterführung der begleiteten Besuche und
begründete dies damit, dass sich beim Kindsvater keine Änderung in der Haltung
feststellen lasse, infolgedessen die Kinder bei einer «Lockerung» des
Besuchsrechts Gefahr laufen würden, wieder stärker unter dem grossen
Loyalitätskonflikt zu leiden und vermehrt psychisch instabil zu werden. Die
KESB führte aus, der Bericht der Beiständin zeige einen positiveren Verlauf,
doch habe der Besuchsbegleiter auch formuliert, dass es durchaus Situationen
gebe, welche die Kinder – selbst im begleiteten Rahmen – überfordern würden.
Der Beschwerdeführer beschuldigt in
seinen umfangreichen Stellungnahmen vom 29. Juni und 3. Juli 2017 an
die KESB die Beiständin und den Besuchsbegleiter eines Fehlverhaltens. Dass der
Beschwerdeführer seine Anteile am Konflikt und eigenes Fehlverhalten, welches
den Kindern schadet, erkennen würde, ist den Eingaben nicht zu entnehmen. Auch
aus den aktuellen Eingaben an das Verwaltungsgericht lässt sich keine
Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers erkennen. Vielmehr führt er aus,
Strafanzeige gegen die KESB eingereicht zu haben und sucht die Schuld bei allen
anderen, bei der Rechtsanwältin der Kindsmutter, welche absichtlich einen
Konflikt erzeuge, bei der Beiständin, welche im Eigeninteresse eine
Gefährdungsmeldung eingereicht habe oder beim Gutachter, der nicht unabhängig
sei, da die Rechtsanwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat des Spitals sitze,
bei welchem dieser angestellt sei. Eigene Anteile erkennt der Beschwerdeführer
bei sich nicht. Dass er ein ausgedehntes Besuchsrecht inkl. Ferienrecht («für
2017: die Weihnachts- und Neujahrsferien») beantragt, zeigt bereits die totale
Verkennung der Realität. Die Situation hat sich nur insofern verbessert, als
sich durch die Minimierung der Kontakte und deren Begleitung durch eine
Fachperson die Situation etwas beruhigt hat. Von einem positiven Verlauf entsprechend
der Kriterien, die der Gutachter für eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgibt,
kann nicht gesprochen werden. Die Kriterien für einen positiven Verlauf sind
nicht erfüllt. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts von einmal
monatlich drei Stunden ist weiterhin erforderlich und gerechtfertigt.
Das durch die KESB angeordnete Gutachten
wird zeigen, ob zukünftig eine Lockerung erfolgen kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann