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Entscheid

VWBES.2017.457

Beschwerde gegen Aufhebung der Beistandschaft

21. Februar 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 17. Mai 2017 stellte

das Obergericht des Kantons Zürich A.___ und B.___ unter die alleinige

elterliche Sorge ihres Vaters, C.___, entzog diesem das

Aufenthaltsbestimmungsrecht und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die beiden

Kinder. Es betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks

Dielsdorf mit dem Vollzug. Diese habe die Kinder angemessen unterzubringen und

für sie einen Beistand zu ernennen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Entscheiden vom 2. November

2017 entliess die KESB Olten-Gösgen die bisherige Beiständin der Kinder, D.___,

aus ihrem Amt und führte aus, die für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens

angeordneten Kindesschutzmassnahmen seien mit dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 hinfällig geworden.

3. Gegen diese Entscheide erhoben sowohl

die Kinder A.___ und B.___ als auch ihr Vater, C.___, Beschwerden an das

Verwaltungsgericht und ersuchten um Beibehaltung von D.___ als Beiständin.

4. Mit Verfügung vom 28. November

2017 wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Prozessbeiständin von A.___ und B.___

eingesetzt und die KESB des Bezirks Diesldorf zur Stellungnahme aufgefordert,

ob und wann sie entsprechend des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 17. Mai 2017 die Beistandschaft übernehmen werde und ob D.___ als

Beiständin beibehalten werden könne. Es wurde festgestellt, der Beschwerde

komme aufschiebende Wirkung zu.

5. Am 30. November 2017 erhob auch

die KESB Bezirk Dielsdorf Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um

Aufhebung des Entscheids der KESB Olten-Gösgen.

6. Die KESB Olten-Gösgen führte am

11. Dezember 2017 aus, man habe das Verfahren der Ablösung der

Beistandschaft mit der Neueinsetzung durch die KESB Bezirk Dielsdorf absprechen

wollen, doch habe diese sich verweigert und sei dem Vollzugsauftrag des

Obergerichts des eigenen Kantons nicht nachgekommen. Es handle sich um einen

Fall von Abschiebung, der als stossend empfunden werde. Die KESB Bezirk

Dielsdorf spiele auf Zeit, da A.___ am 21. März 2018 volljährig werde.

7. Mit Urteil vom 15. Dezember 2017

trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der KESB Bezirk Dielsdorf

mangels Legitimation nicht ein und richtete eine Aufsichtsanzeige an das

Gemeindeamt des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde KESB). Das Beschwerdeverfahren

von A.___, B.___ und C.___ wurde sistiert. Es wurde um eine rasche Behandlung der

Aufsichtsanzeige gebeten.

8. Nachdem bis Ende Januar 2018 nichts geschah,

wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 31. Januar 2018

aufgehoben und die Parteien zur abschliessenden Stellungnahme aufgefordert. Es

wurde darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das Verfahren per Ende Februar

2018 abzuschliessen.

9. Mit Vernehmlassung vom

14. Februar 2018 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der

Beschwerde. Rechtsanwältin Cornelia Dippon reichte ihre Kostenforderung ein.

Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden von A.___ und B.___

sowie von C.___ sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450.

Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1).

A.___ und B.___ sowie C.___ sind durch die angefochtenen Entscheide beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das

Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft

zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die

Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den

Kindern zu gestalten hat. Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom

Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Abs. 2).

2.2

Mit Urteil vom 17. Mai 2017

errichtete das Obergericht des Kantons Zürich für A.___ und B.___ eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und betraute die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf mit dem Vollzug. Diese

habe für die Kinder einen Beistand zu ernennen. In den Erwägungen des Urteils wurde

erwähnt, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat

der bisherigen Beiständin übertragen werden könnte. Das Urteil ist in

Rechtskraft erwachsen.

2.3

Die bisher durch die KESB

Olten-Gösgen angeordnete Beistandschaft ist dadurch gegenstandslos geworden,

womit die Beiständin D.___ mit angefochtenem Entscheid der KESB Olten-Gösgen zu

Recht aus ihrem Amt entlassen wurde. Die Beschwerden erweisen sich somit als

unbegründet, sie sind abzuweisen. Die Solothurner Behörden sind für das

Verfahren nicht mehr zuständig.

3.

Anzumerken ist, dass die KESB

Olten-Gösgen nach Ergehen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom

17.

Mai 2017 immer wieder – leider erfolglos – versucht hat, das Verfahren

zur Ablösung der Beistandschaft mit der KESB Bezirk Dielsdorf zu koordinieren.

Auch das Verwaltungsgericht hat mit schriftlicher Aufforderung zur

Stellungnahme und Anzeige an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich versucht,

die KESB Bezirk Dielsdorf dazu zu bewegen, den klaren Vollzugsauftrag des

Obergerichts des Kantons Zürich wahrzunehmen. Wie aus der Beschwerde der KESB

Bezirk Dielsdorf hervorgeht, ist selbst diese (wie alle anderen

Verfahrensbeteiligten auch) der Meinung, dass D.___ als Beiständin der beiden

Kinder beibehalten werden sollte. Weshalb die KESB Bezirk Dielsdorf jedoch dem

klaren Vollzugsauftrag des Obergerichts ihres eigenen Kantons auf Errichtung

einer Beistandschaft nicht nachkommt und D.___ nicht selbst als Beiständin

einsetzt, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Prozessbeiständin, Cornelia Dippon, antragsgemäss mit

CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine weiteren

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe der KESB

Olten-Gösgen vom 14. Februar 2018 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2. Die Beschwerden von A.___ und B.___

sowie von C.___ werden abgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die

Prozessbeiständin, Cornelia Dippon, mit CHF 200.00 aus der Gerichtskasse

zu entschädigen.

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine weiteren Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann