VWBES.2017.457
Beschwerde gegen Aufhebung der Beistandschaft
21. Februar 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
3.
C.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde
gegen Aufhebung der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 17. Mai 2017 stellte
das Obergericht des Kantons Zürich A.___ und B.___ unter die alleinige
elterliche Sorge ihres Vaters, C.___, entzog diesem das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die beiden
Kinder. Es betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks
Dielsdorf mit dem Vollzug. Diese habe die Kinder angemessen unterzubringen und
für sie einen Beistand zu ernennen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Entscheiden vom 2. November
2017 entliess die KESB Olten-Gösgen die bisherige Beiständin der Kinder, D.___,
aus ihrem Amt und führte aus, die für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens
angeordneten Kindesschutzmassnahmen seien mit dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 hinfällig geworden.
3. Gegen diese Entscheide erhoben sowohl
die Kinder A.___ und B.___ als auch ihr Vater, C.___, Beschwerden an das
Verwaltungsgericht und ersuchten um Beibehaltung von D.___ als Beiständin.
4. Mit Verfügung vom 28. November
2017 wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Prozessbeiständin von A.___ und B.___
eingesetzt und die KESB des Bezirks Diesldorf zur Stellungnahme aufgefordert,
ob und wann sie entsprechend des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 17. Mai 2017 die Beistandschaft übernehmen werde und ob D.___ als
Beiständin beibehalten werden könne. Es wurde festgestellt, der Beschwerde
komme aufschiebende Wirkung zu.
5. Am 30. November 2017 erhob auch
die KESB Bezirk Dielsdorf Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Aufhebung des Entscheids der KESB Olten-Gösgen.
6. Die KESB Olten-Gösgen führte am
11. Dezember 2017 aus, man habe das Verfahren der Ablösung der
Beistandschaft mit der Neueinsetzung durch die KESB Bezirk Dielsdorf absprechen
wollen, doch habe diese sich verweigert und sei dem Vollzugsauftrag des
Obergerichts des eigenen Kantons nicht nachgekommen. Es handle sich um einen
Fall von Abschiebung, der als stossend empfunden werde. Die KESB Bezirk
Dielsdorf spiele auf Zeit, da A.___ am 21. März 2018 volljährig werde.
7. Mit Urteil vom 15. Dezember 2017
trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der KESB Bezirk Dielsdorf
mangels Legitimation nicht ein und richtete eine Aufsichtsanzeige an das
Gemeindeamt des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde KESB). Das Beschwerdeverfahren
von A.___, B.___ und C.___ wurde sistiert. Es wurde um eine rasche Behandlung der
Aufsichtsanzeige gebeten.
8. Nachdem bis Ende Januar 2018 nichts geschah,
wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 31. Januar 2018
aufgehoben und die Parteien zur abschliessenden Stellungnahme aufgefordert. Es
wurde darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das Verfahren per Ende Februar
2018 abzuschliessen.
9. Mit Vernehmlassung vom
14. Februar 2018 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der
Beschwerde. Rechtsanwältin Cornelia Dippon reichte ihre Kostenforderung ein.
Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden von A.___ und B.___
sowie von C.___ sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450.
Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1).
A.___ und B.___ sowie C.___ sind durch die angefochtenen Entscheide beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das
Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft
zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die
Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den
Kindern zu gestalten hat. Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom
Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Abs. 2).
2.2
Mit Urteil vom 17. Mai 2017
errichtete das Obergericht des Kantons Zürich für A.___ und B.___ eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und betraute die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf mit dem Vollzug. Diese
habe für die Kinder einen Beistand zu ernennen. In den Erwägungen des Urteils wurde
erwähnt, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat
der bisherigen Beiständin übertragen werden könnte. Das Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
2.3
Die bisher durch die KESB
Olten-Gösgen angeordnete Beistandschaft ist dadurch gegenstandslos geworden,
womit die Beiständin D.___ mit angefochtenem Entscheid der KESB Olten-Gösgen zu
Recht aus ihrem Amt entlassen wurde. Die Beschwerden erweisen sich somit als
unbegründet, sie sind abzuweisen. Die Solothurner Behörden sind für das
Verfahren nicht mehr zuständig.
3.
Anzumerken ist, dass die KESB
Olten-Gösgen nach Ergehen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
17.
Mai 2017 immer wieder – leider erfolglos – versucht hat, das Verfahren
zur Ablösung der Beistandschaft mit der KESB Bezirk Dielsdorf zu koordinieren.
Auch das Verwaltungsgericht hat mit schriftlicher Aufforderung zur
Stellungnahme und Anzeige an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich versucht,
die KESB Bezirk Dielsdorf dazu zu bewegen, den klaren Vollzugsauftrag des
Obergerichts des Kantons Zürich wahrzunehmen. Wie aus der Beschwerde der KESB
Bezirk Dielsdorf hervorgeht, ist selbst diese (wie alle anderen
Verfahrensbeteiligten auch) der Meinung, dass D.___ als Beiständin der beiden
Kinder beibehalten werden sollte. Weshalb die KESB Bezirk Dielsdorf jedoch dem
klaren Vollzugsauftrag des Obergerichts ihres eigenen Kantons auf Errichtung
einer Beistandschaft nicht nachkommt und D.___ nicht selbst als Beiständin
einsetzt, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Prozessbeiständin, Cornelia Dippon, antragsgemäss mit
CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine weiteren
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der KESB
Olten-Gösgen vom 14. Februar 2018 geht zur Kenntnis an die Parteien.
2. Die Beschwerden von A.___ und B.___
sowie von C.___ werden abgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die
Prozessbeiständin, Cornelia Dippon, mit CHF 200.00 aus der Gerichtskasse
zu entschädigen.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine weiteren Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann