VWBES.2017.459
Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau Pool und Umgebungsarbeiten
28. September 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Hindermann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Umbau Pool und Umgebungsarbeiten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ als Grundeigentümerin und B.___
als ihr Partner (im Folgenden: Gesuchsteller) stellten im Frühling 2017 bei der
Gemeinde [...] das Gesuch, auf ihrem ausserhalb der Bauzone gelegenen
Grundstück Nr. [...], das mit einem Zweifamilienhaus überbaut ist, den
bestehenden Pool zu einem Biopool umzubauen und den Zugang vom Haus sowie die
Umgebung des Pools neu zu gestalten. Die Gemeinde schrieb das Bauvorhaben aus
und schickte es, nachdem keine Einsprachen eingegangen waren, dem Bau- und
Justizdepartement (BJD) als zuständiger Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf
Bewilligung.
2. Das Amt für Raumplanung liess das
Bauprojekt intern bei den verschiedenen Fachstellen zirkulieren. Schliesslich
teilte das BJD den Gesuchstellern und der Gemeinde am 5. Oktober 2017 mit,
gemäss langjähriger Praxis gälten Pools oder Schwimmbecken/Schwimmteiche
ausserhalb der Bauzone weder als zonenkonform noch als standortgebundene
Anlagen, und sie könnten auch nicht nach Art. 24c RPG bewilligt werden. Der
über 40 Jahre bestehende Pool sei weder rechtmässig bewilligt worden, noch
hätte er je bewilligt werden können. Er geniesse deshalb keinen Besitzstand,
sondern sei lediglich zu dulden. Deshalb wären höchstens kleinere
Unterhaltsarbeiten zulässig, nicht jedoch eine Erneuerung. Zudem sei gestützt
auf Orthofotos festgestellt worden, dass in den letzten Jahren auf dem
Grundstück diverse Veränderungen im Garten vorgenommen worden seien, für welche
nach den Akten keine Bewilligungen vorlägen.
3. Auf Ersuchen der Gesuchsteller, die
inzwischen einen Anwalt beigezogen hatten, erliess das BJD am 16. November 2017
eine formelle Verfügung folgenden Inhalts: Dem Bauvorhaben für den Umbau des
bestehenden Pools zum Biopool mit der Gartenumgestaltung auf GB [...] werde
nicht zugestimmt, auch nicht nach Art. 24c RPG (Ziff. 1), und die
Bewilligungsempfänger hätten eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen
(Ziff. 2). Die Begründung der Verfügung deckte sich mit den bereits im
Absagebrief genannten Angaben.
4. Mit Eingabe vom 28. November 2017
erhob Rechtsanwalt Hindermann für die Baugesuchsteller
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Bau- und
Justizdepartementes sei aufzuheben und dem Baugesuch sei die Bewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Baubewilligung innert
30 Tagen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerde
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Pool sei vor mindestens 50 Jahren
rechtmässig erstellt worden zu einer Zeit, als das Grundstück noch nicht
ausgezont war, weshalb er nun auch erneuert werden dürfe. Alle Voraussetzungen
für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG seien erfüllt.
5. Das BJD stellte in seiner
Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Eventuell sei das Beschwerdebegehren gutzuheissen und die Angelegenheit zur
weiteren Behandlung an das BJD zurückzuweisen. Es werde zugestanden, dass die
Begründung der Verfügung falsch sei, da es zutreffe, dass die Parzelle [...]
früher in der Bauzone gelegen habe und der Pool erst durch die Auszonung
zonenwidrig geworden sei. Es sei deshalb von einem Anwendungsfall von Art. 24c
RPG auszugehen. Bestandesschutz genössen allerdings nur diejenigen Bauten und
Anlagen, welche noch bestimmungsgemäss nutzbar seien, was vorliegend bezweifelt
werde. Es sei dies in einem Augenschein abzuklären. Die Identität der Baute erscheine
im Übrigen gewahrt, auch mit der vorgesehenen Umpflanzung und einer filigranen
Pergola.
6. An der Instruktionsverhandlung vom
13. August 2018 nahm eine Delegation des Verwaltungsgerichts in Anwesenheit der
Parteien, der Vorinstanzen und des Projektverfassers einen Augenschein auf dem
Grundstück vor. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der bestehende
Betonpool erneuerungsbedürftig ist, insbesondere der Boden wohl nicht mehr
dicht ist, die Strukturen aber grundsätzlich intakt sind. Vorgesehen ist eine
neue Innenverkleidung des gesamten Pools mittels Beton, wobei die Aussenwände
bestehen blieben. Der Bassinboden soll vollständig ersetzt werden, damit die
bisherige Tiefe wieder erreicht werden kann. Möglich wäre aber auch eine Risssanierung
bzw. eine Auskleidung bloss mit einer Folie. Der Technikraum soll unter der
daneben geplanten Plattform erstellt werden. Diese wird, wie der Zugang vom
Haus her, aus Holzplanken bestehen. Carport ist definitiv keiner geplant und
als Pergola bzw. anstelle einer eigentlichen Pergola eine Rankhilfe für
Kletterpflanzen. Die weitere Umgebung bzw. der Garten soll bestehen bleiben,
wie er heute angelegt ist, nämlich als Wiese, abgegrenzt durch Büsche und
Sträucher nördlich und östlich des Pools, anschliessend aus einer Blumenwiese
mit Obstbäumen bis zu den Grundstücksgrenzen, die nordwestseits und ostseits
mit einer bestehenden Naturhecke versehen sind. In der Südostecke des
Grundstücks soll der Gemüsegarten in der heutigen Ausdehnung bestehen bleiben,
südlich des Wohnhauses eine Wiese mit Kräutern und Gemüse entlang der Gebäude.
Ein Kiesweg verbindet das Wohnhaus mit der Wiese, auf der die Obstbäume stehen,
und mit dem Gemüsegarten (vgl. Augenscheinsprotokoll, Orthofotos und
detaillierten Baugesuchsplan vom 7. September 2018).
Die Parteien wie die Vertreter der
Behörden erklärten sich nach der Besichtigung mit dem Bauvorhaben bzw. der
bestehenden Umgebung einverstanden; vereinbart wurde, dass ein aktualisierter
detaillierter Plan eingereicht würde als Grundlage für die Bewilligung bzw. den
Beschwerdeentscheid.
7. Am 10. September 2018 ging der neue
Plan beim Verwaltungsgericht ein. Er wurde zusammen mit dem Protokoll der
Instruktionsverhandlung am 21. September 2018 den Parteien bzw. Vorinstanzen
zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten keine.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ als Grundeigentümerin und B.___ als
(Mit-)Baugesuchsteller sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Artikel 24c des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) dürfen bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, mit Bewilligung
der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder
wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind.
Im vorliegenden Fall ist unterdessen
unbestritten, dass nicht nur das Wohngebäude, welches 1990 mit Bewilligung um-
und ausgebaut und 2014 mit erweiterten Dachfenstern versehen worden war,
rechtmässig erbaut und erneuert worden ist, sondern auch das zugehörige
Betonbassin, welches nach den Unterlagen seit mehr als 50 Jahren besteht und zu
einer Zeit erstellt wurde, als es noch keine strikte Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet gab. Da sich das Grundstück später in der Bauzone befand und
erst 1988 dem Nichtbaugebiet zugeschlagen wurde, findet Art. 24c RPG jedenfalls
auch für den Pool Anwendung.
Unbestritten ist unterdessen auch, dass
die Identität der Baute, auch wenn der Betonpool für sich allein betrachtet
wird, durch die vorgesehene Erneuerung gewahrt bleibt, auch wenn der ganze
Bassinboden einfachheitshalber ersetzt statt nur ausgeflickt wird. Das ist von
aussen gar nicht wahrnehmbar und verändert an der Situation nichts. Eine
Veränderung der Grösse des Beckens erfolgt nicht, und die Eingliederung in die
Umgebung des Hauses wird durch die vorgesehenen Materialien beim Zugang und der
Plattform (Holzplanken statt Betonplatten) sowie die Bepflanzung verbessert.
Der an das Bassin angebaute Pumpenraum ist im Boden versenkt und nicht sichtbar.
Die geplanten filigranen Stützen als
Rankhilfe für Klettergewächse im Bereich der Plattform neben dem Pool verändern
das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich, schon gar nicht, wenn die
ganze Liegenschaft als Einheit betrachtet wird.
Für den neu angelegten Gemüsegarten und
den dazu führenden Gartenweg aus Kies, die noch nie explizit ein
Bewilligungsverfahren durchliefen, gilt dasselbe. Sie sprengen weder den Rahmen
einer zulässigen Erneuerung noch ändern sie etwas an der Identität der Baute mit
ihrer Umgebung, gehört doch ein Gemüsegarten sowohl in der Bauzone wie auch
ausserhalb der Bauzone zu einem Wohnhaus.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Ziffer 1 des Entscheides des Bau- und
Justizdepartementes vom 16. November 2017, der auf einer falschen Grundlage
beruhte, ist aufzuheben und dadurch zu ersetzen, dass dem Baugesuch Nr. [...]
für den Umbau des bestehenden Pools und die – teilweise bereits ausgeführten –
Umgebungsarbeiten gemäss Plan [...] vom 7. September 2018 (Massstab 1:200/
1:50, Format 594x420 mm) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt
wird. Ziffer 2 des Entscheides, welche die Bearbeitungsgebühr umfasst, bleibt
bestehen, da sie als Bewilligungsgebühr bei Gutheissung ebenfalls angefallen
wäre.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
tragen. Der in dieser Höhe bezahlte Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern
zurückzubezahlen. In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang
der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer
Pauschalsumme festzusetzen, die mangels Kostennote zu schätzen ist. Im vorliegenden
Fall erscheint aufgrund der Tatsache, dass der ursprünglich eingereichte Plan
nicht vollständig war und auf die zu Beginn mitgeplante Pergola in Form eines
Carports verzichtet wurde, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00
als angemessen. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
1 des Entscheides des Bau- und Justizdepartementes vom 16. November 2017 wird
aufgehoben und dadurch ersetzt, dass dem Baugesuch Nr. […] für den Umbau des
bestehenden Pools und die – teilweise bereits ausgeführten – Umgebungsarbeiten
gemäss Plan [...] vom 7. September 2018 (im Massstab 1:200/ 1:50, Format
594x420 mm) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt wird. Ziffer 2
des Entscheides bleibt bestehen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von total CHF 2'000.00 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann