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Entscheid

VWBES.2017.459

Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau Pool und Umgebungsarbeiten

28. September 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ als Grundeigentümerin und B.___

als ihr Partner (im Folgenden: Gesuchsteller) stellten im Frühling 2017 bei der

Gemeinde [...] das Gesuch, auf ihrem ausserhalb der Bauzone gelegenen

Grundstück Nr. [...], das mit einem Zweifamilienhaus überbaut ist, den

bestehenden Pool zu einem Biopool umzubauen und den Zugang vom Haus sowie die

Umgebung des Pools neu zu gestalten. Die Gemeinde schrieb das Bauvorhaben aus

und schickte es, nachdem keine Einsprachen eingegangen waren, dem Bau- und

Justizdepartement (BJD) als zuständiger Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf

Bewilligung.

2. Das Amt für Raumplanung liess das

Bauprojekt intern bei den verschiedenen Fachstellen zirkulieren. Schliesslich

teilte das BJD den Gesuchstellern und der Gemeinde am 5. Oktober 2017 mit,

gemäss langjähriger Praxis gälten Pools oder Schwimmbecken/Schwimmteiche

ausserhalb der Bauzone weder als zonenkonform noch als standortgebundene

Anlagen, und sie könnten auch nicht nach Art. 24c RPG bewilligt werden. Der

über 40 Jahre bestehende Pool sei weder rechtmässig bewilligt worden, noch

hätte er je bewilligt werden können. Er geniesse deshalb keinen Besitzstand,

sondern sei lediglich zu dulden. Deshalb wären höchstens kleinere

Unterhaltsarbeiten zulässig, nicht jedoch eine Erneuerung. Zudem sei gestützt

auf Orthofotos festgestellt worden, dass in den letzten Jahren auf dem

Grundstück diverse Veränderungen im Garten vorgenommen worden seien, für welche

nach den Akten keine Bewilligungen vorlägen.

3. Auf Ersuchen der Gesuchsteller, die

inzwischen einen Anwalt beigezogen hatten, erliess das BJD am 16. November 2017

eine formelle Verfügung folgenden Inhalts: Dem Bauvorhaben für den Umbau des

bestehenden Pools zum Biopool mit der Gartenumgestaltung auf GB [...] werde

nicht zugestimmt, auch nicht nach Art. 24c RPG (Ziff. 1), und die

Bewilligungsempfänger hätten eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen

(Ziff. 2). Die Begründung der Verfügung deckte sich mit den bereits im

Absagebrief genannten Angaben.

4. Mit Eingabe vom 28. November 2017

erhob Rechtsanwalt Hindermann für die Baugesuchsteller

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Bau- und

Justizdepartementes sei aufzuheben und dem Baugesuch sei die Bewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Baubewilligung innert

30 Tagen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerde

wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Pool sei vor mindestens 50 Jahren

rechtmässig erstellt worden zu einer Zeit, als das Grundstück noch nicht

ausgezont war, weshalb er nun auch erneuert werden dürfe. Alle Voraussetzungen

für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG seien erfüllt.

5. Das BJD stellte in seiner

Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Eventuell sei das Beschwerdebegehren gutzuheissen und die Angelegenheit zur

weiteren Behandlung an das BJD zurückzuweisen. Es werde zugestanden, dass die

Begründung der Verfügung falsch sei, da es zutreffe, dass die Parzelle [...]

früher in der Bauzone gelegen habe und der Pool erst durch die Auszonung

zonenwidrig geworden sei. Es sei deshalb von einem Anwendungsfall von Art. 24c

RPG auszugehen. Bestandesschutz genössen allerdings nur diejenigen Bauten und

Anlagen, welche noch bestimmungsgemäss nutzbar seien, was vorliegend bezweifelt

werde. Es sei dies in einem Augenschein abzuklären. Die Identität der Baute erscheine

im Übrigen gewahrt, auch mit der vorgesehenen Umpflanzung und einer filigranen

Pergola.

6. An der Instruktionsverhandlung vom

13. August 2018 nahm eine Delegation des Verwaltungsgerichts in Anwesenheit der

Parteien, der Vorinstanzen und des Projektverfassers einen Augenschein auf dem

Grundstück vor. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der bestehende

Betonpool erneuerungsbedürftig ist, insbesondere der Boden wohl nicht mehr

dicht ist, die Strukturen aber grundsätzlich intakt sind. Vorgesehen ist eine

neue Innenverkleidung des gesamten Pools mittels Beton, wobei die Aussenwände

bestehen blieben. Der Bassinboden soll vollständig ersetzt werden, damit die

bisherige Tiefe wieder erreicht werden kann. Möglich wäre aber auch eine Risssanierung

bzw. eine Auskleidung bloss mit einer Folie. Der Technikraum soll unter der

daneben geplanten Plattform erstellt werden. Diese wird, wie der Zugang vom

Haus her, aus Holzplanken bestehen. Carport ist definitiv keiner geplant und

als Pergola bzw. anstelle einer eigentlichen Pergola eine Rankhilfe für

Kletterpflanzen. Die weitere Umgebung bzw. der Garten soll bestehen bleiben,

wie er heute angelegt ist, nämlich als Wiese, abgegrenzt durch Büsche und

Sträucher nördlich und östlich des Pools, anschliessend aus einer Blumenwiese

mit Obstbäumen bis zu den Grundstücksgrenzen, die nordwestseits und ostseits

mit einer bestehenden Naturhecke versehen sind. In der Südostecke des

Grundstücks soll der Gemüsegarten in der heutigen Ausdehnung bestehen bleiben,

südlich des Wohnhauses eine Wiese mit Kräutern und Gemüse entlang der Gebäude.

Ein Kiesweg verbindet das Wohnhaus mit der Wiese, auf der die Obstbäume stehen,

und mit dem Gemüsegarten (vgl. Augenscheinsprotokoll, Orthofotos und

detaillierten Baugesuchsplan vom 7. September 2018).

Die Parteien wie die Vertreter der

Behörden erklärten sich nach der Besichtigung mit dem Bauvorhaben bzw. der

bestehenden Umgebung einverstanden; vereinbart wurde, dass ein aktualisierter

detaillierter Plan eingereicht würde als Grundlage für die Bewilligung bzw. den

Beschwerdeentscheid.

7. Am 10. September 2018 ging der neue

Plan beim Verwaltungsgericht ein. Er wurde zusammen mit dem Protokoll der

Instruktionsverhandlung am 21. September 2018 den Parteien bzw. Vorinstanzen

zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten keine.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ als Grundeigentümerin und B.___ als

(Mit-)Baugesuchsteller sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Artikel 24c des

Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) dürfen bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und

Anlagen ausserhalb Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, mit Bewilligung

der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder

wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden

sind.

Im vorliegenden Fall ist unterdessen

unbestritten, dass nicht nur das Wohngebäude, welches 1990 mit Bewilligung um-

und ausgebaut und 2014 mit erweiterten Dachfenstern versehen worden war,

rechtmässig erbaut und erneuert worden ist, sondern auch das zugehörige

Betonbassin, welches nach den Unterlagen seit mehr als 50 Jahren besteht und zu

einer Zeit erstellt wurde, als es noch keine strikte Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet gab. Da sich das Grundstück später in der Bauzone befand und

erst 1988 dem Nichtbaugebiet zugeschlagen wurde, findet Art. 24c RPG jedenfalls

auch für den Pool Anwendung.

Unbestritten ist unterdessen auch, dass

die Identität der Baute, auch wenn der Betonpool für sich allein betrachtet

wird, durch die vorgesehene Erneuerung gewahrt bleibt, auch wenn der ganze

Bassinboden einfachheitshalber ersetzt statt nur ausgeflickt wird. Das ist von

aussen gar nicht wahrnehmbar und verändert an der Situation nichts. Eine

Veränderung der Grösse des Beckens erfolgt nicht, und die Eingliederung in die

Umgebung des Hauses wird durch die vorgesehenen Materialien beim Zugang und der

Plattform (Holzplanken statt Betonplatten) sowie die Bepflanzung verbessert.

Der an das Bassin angebaute Pumpenraum ist im Boden versenkt und nicht sichtbar.

Die geplanten filigranen Stützen als

Rankhilfe für Klettergewächse im Bereich der Plattform neben dem Pool verändern

das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich, schon gar nicht, wenn die

ganze Liegenschaft als Einheit betrachtet wird.

Für den neu angelegten Gemüsegarten und

den dazu führenden Gartenweg aus Kies, die noch nie explizit ein

Bewilligungsverfahren durchliefen, gilt dasselbe. Sie sprengen weder den Rahmen

einer zulässigen Erneuerung noch ändern sie etwas an der Identität der Baute mit

ihrer Umgebung, gehört doch ein Gemüsegarten sowohl in der Bauzone wie auch

ausserhalb der Bauzone zu einem Wohnhaus.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Ziffer 1 des Entscheides des Bau- und

Justizdepartementes vom 16. November 2017, der auf einer falschen Grundlage

beruhte, ist aufzuheben und dadurch zu ersetzen, dass dem Baugesuch Nr. [...]

für den Umbau des bestehenden Pools und die – teilweise bereits ausgeführten –

Umgebungsarbeiten gemäss Plan [...] vom 7. September 2018 (Massstab 1:200/

1:50, Format 594x420 mm) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt

wird. Ziffer 2 des Entscheides, welche die Bearbeitungsgebühr umfasst, bleibt

bestehen, da sie als Bewilligungsgebühr bei Gutheissung ebenfalls angefallen

wäre.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

tragen. Der in dieser Höhe bezahlte Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern

zurückzubezahlen. In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang

der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer

Pauschalsumme festzusetzen, die mangels Kostennote zu schätzen ist. Im vorliegenden

Fall erscheint aufgrund der Tatsache, dass der ursprünglich eingereichte Plan

nicht vollständig war und auf die zu Beginn mitgeplante Pergola in Form eines

Carports verzichtet wurde, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00

als angemessen. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

1 des Entscheides des Bau- und Justizdepartementes vom 16. November 2017 wird

aufgehoben und dadurch ersetzt, dass dem Baugesuch Nr. […] für den Umbau des

bestehenden Pools und die – teilweise bereits ausgeführten – Umgebungsarbeiten

gemäss Plan [...] vom 7. September 2018 (im Massstab 1:200/ 1:50, Format

594x420 mm) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt wird. Ziffer 2

des Entscheides bleibt bestehen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von total CHF 2'000.00 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann