VWBES.2017.462
Familiennachzug / Wegweisung
23. Juli 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 11. August 1979, aus
Nigeria, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 4. August 2003
von Nigeria in die Schweiz ein. Das gestellte Asylgesuch wurde am
18. August 2003 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz
weggewiesen. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom
24. Oktober 2003 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verblieb trotzdem
in der Schweiz. Am 27. November 2011 verheiratete er sich mit der
Schweizer Bürgerin B.___ (geb. 27. Oktober 1985). Das Ehepaar hat zwei
gemeinsame Töchter (C.___ [geb. 19. April 2007] und D.___ [22. Januar
2011]). Am 14. Februar 2008 erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzuges zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; am 27. Januar 2014
wurde er eingebürgert.
2. Am 4. März 2013 ersuchte der
Beschwerdeführer beim Migrationsamt um Familiennachzug für seinen Sohn E.___ (geb.
25. Januar 2001, Staatsangehöriger von Nigeria), der aus einer früheren
Beziehung mit F.___ (Staatsangehörige von Äquatorialguinea) stammt. Weil das
Gesuch nicht fristgerecht gestellt worden war und keine wichtigen Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen, wies das Migrationsamt namens
des Departements des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli
2013 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit E-Mail vom 24. März 2015
ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Schweizer Vertretung
in Abuja/Nigeria um Erteilung eines Touristenvisums für E.___, welches am
15. Juni 2015 für 90 Tage erteilt wurde. Seit dem 28. Juni 2015 hält
sich E.___ in der Schweiz auf.
4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015
ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, erneut um
Familiennachzug für seinen Sohn E.___.
5. Mit Entscheid vom 29. März 2017
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für E.___
eine Prozessbeistandschaft zur Regelung des Personenstandes (Vaterschaft),
Regelung des Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung) und zur
Regelung der elterlichen Sorge. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, Olten, eingesetzt.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 20. November
2017 das Gesuch um Familiennachzug von E.___ ab, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden könne, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, dass
er die Schweiz bis am 28. Februar 2018 zu verlassen habe. Zur Begründung
wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Vaterschaft sei bis heute
nicht abschliessend geklärt worden. Ein rechtlich korrekt durchgeführter
DNA-Test liege bis heute nicht vor. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht
über die alleinige elterliche Sorge von E.___. Die Kindsmutter sei zum
Zeitpunkt der Geburt von E.___ ledig gewesen, weshalb diese über das alleinige
Sorgerecht verfüge. Sodann lebe E.___ seit dem 16. Dezember 2016 nicht
mehr beim Beschwerdeführer und dessen Familie. Aufgrund der angeordneten
Fremdplatzierung durch die KESB Olten-Gösgen sei die Voraussetzung von Art. 42
Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) des Zusammenlebens nicht erfüllt. Im
Übrigen seien sowohl beim ersten als auch beim zweiten Familiennachzugsgesuch
die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten worden. Es handle sich
um einen nachträglichen Familiennachzug. Es seien vorliegend allerdings keine
wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen würden. Keine ausschlaggebende Rolle könne der Umstand spielen,
dass sich E.___ seit dem 28. Juni 2015 in der Schweiz aufhalte. Auf dessen
Anhörung werde verzichtet, da dies nicht als notwendig erachtet werde. Seit
2012 lebe E.___ bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante in
Nigeria. Die geltend gemachte Verheiratung der Tante und deren Wegzug aus dem
Elternhaus seien nicht belegt worden. Es lägen gewisse Widersprüche betreffend
die geltend gemachten Familienverhältnisse in Nigeria vor. Aufgrund nicht
übereinstimmender Aussagen sei zu bezweifeln, dass der Grossvater in Nigeria
blind sei. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 4. August 2003 in der
Schweiz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen
Sohn von 2003 bis 2015, während 12 Jahren, nicht persönlich getroffen habe. Der
Beschwerdeführer habe es nicht einmal dann in Erwägung gezogen, das Sorgerecht
auf sich übertragen zu lassen und seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, nachdem
die Kindsmutter den gemeinsamen Sohn im Jahr 2012 von Äquatorialguinea nach
Nigeria zu den Grosseltern geschickt haben soll. Die Fremdplatzierung durch die
KESB zeige zudem, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Sohn
angemessen zu betreuen. Ausserdem sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht von
der KESB entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen
Verfahrens immer wieder widersprüchliche Aussagen gemacht. Zusammen mit den
fehlenden Belegen sei darauf zu schliessen, dass die Angaben nicht der Wahrheit
entsprächen. Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Nigeria und
Äquatorialguinea, wo insbesondere die leibliche Mutter lebe, widerspreche ein
Nachzug offensichtlich dem Kindeswohl. Da weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen liessen, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.
7. Mit Beschwerde vom 29. November
2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellten:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom
20. November 2017 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei der Nachzug
seines Sohnes E.___ zu bewilligen.
3. Eventuell seien die Akten an das
Migrationsamt zurückzuweisen, damit dieses den Sohn E.___ persönlich anhört und
die Tante von E.___ durch die Schweizer Vertretung in Nigeria anhören lässt.
4. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des
Vaterschaftsurteils des Richteramts Olten-Gösgen zu sistieren.
5. Nach der Aufhebung der Sistierung sei
dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
6. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Stellungnahme vom
5. Dezember 2017 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des
Sistierungsbegehrens unter Kostenfolge.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen
und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg
Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
10. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018
reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 betreffend Vaterschaft zu den Akten.
11. Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte
der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.
12. Mit Vernehmlassung vom 27. März
2018 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
13. Mit Replik vom 22. Mai 2018
reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.
14. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die
Fristen für ein Nachzugsgesuch beginnen bei Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AuG) mit deren Einreise oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) und bei
Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.
47.
Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen mit dem
Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die
Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (vgl. Art. 126 Abs.
3.
AuG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung
löst keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt
worden ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn dieses Gesuch gestellt, es
aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist den Betroffenen nicht verwehrt, erneut
um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und
damit auch die Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich wenn mit der
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein
Rechtsanspruch auf Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss
sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist
eingereicht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2016 vom 17. März
2017, E. 2.1). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen
für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) vereinbar (2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug
angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG).
2.2
Der Beschwerdeführer erhielt am
14.
Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, womit die (fünfjährige) Nachzugsfrist
für seinen Sohn zu laufen begann und am 13. Februar 2013 endete. Sowohl
das erste Gesuch vom 4. März 2013 als auch das zweite Gesuch vom
14.
Juli 2015 erfolgten demnach offenkundig verspätet, was der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand,
dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz erst mit Urteil vom
15.
Januar 2018 (und nach Erlass der angefochtenen Verfügung) festgestellt
worden ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt in
Frage gestellt, dass es sich bei E.___ um sein Kind handelt. Vielmehr war es
das Migrationsamt, welches Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers
äusserte. Es ist davon auszugehen, dass das Vaterschaftsurteil einzig für die
Durchsetzung des Familiennachzugs erwirkt worden ist. Mit Blick darauf kann für
den Fristenlauf jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der
Vaterschaft abgestellt werden.
3.
Streitig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen.
3.1
Wichtige familiäre Gründe im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug
in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem
Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch
nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.
Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei
ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom
27.
August 2015, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,
weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen
Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen.
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der
Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann
zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in
seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann
ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu
eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f.). Hat das Kind nur noch einen
Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem
Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine
gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung
immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der notwendigen
Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers
zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt
deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,
die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat
und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen
Nachzug zu beantragen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es
obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen,
diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015
vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die Familie
selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger
Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4
Der mittlerweile 17-jährige E.___
lebte gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2011 bei seiner Mutter
in Äquatorialguinea und siedelte im Jahr 2012 nach Nigeria über, wo er bis
Mitte 2015 bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante gelebt hat.
Der Beschwerdeführer führt aus, die Kindsmutter habe ihren Sohn nicht mehr
betreuen wollen und habe ihn daher zu dessen Familie in Nigeria gebracht. Eine
Betreuung in Nigeria sei heute nicht mehr möglich. Die Grosseltern seien alt
und gebrechlich. Der Grossvater sei blind und mit der Kinderbetreuung völlig
überfordert. Die Grossmutter habe genug zu tun, wenn sie ihren Mann betreuen
müsse. Sie könne nicht auch noch ein Kind betreuen. Die Schwester des
Beschwerdeführers habe sich verheiratet und sei nun aus dem Elternhaus
ausgezogen. Sie wolle eine eigene Familie gründen und könne sich deshalb nicht
mehr um den Sohn des Beschwerdeführers kümmern. Die leibliche Mutter von E.___
interessiere sich nicht für ihren Sohn und habe diesen verstossen. Diese habe
mehrere Kinder von mehreren Männern.
3.5
Wie die Vorinstanz richtig festhält,
sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug
ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sein
Heimatland vor 15 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von seinem Sohn
bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob der
Beschwerdeführer überhaupt je mit seinem Sohn zusammengelebt hat. Der
Beschwerdeführer gab im Jahr 2015 an, seine Eltern seien inzwischen 95 und 83
Jahre alt, was auch aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht der
Victorious Hospital and Maternity Inc. vom 29. Juli 2015 (AS 83 f.)
hervorgeht. Darin wird zudem ausgeführt, der Grossvater sei seit 10 Jahren
blind. Die Grosseltern könnten nicht zu ihrem Enkel schauen, dieser müsse von
seinem Vater betreut werden. Die Tante von E.___ führt in ihrem englisch
verfassten Schreiben vom 26. Juli 2015 aus, ihre Eltern seien aufgrund von
Blindheit, Hepatitis, Bluthochdruck, Arthritis und Alter in einem schlechten
Gesundheitszustand. Die Ausführungen der Tante zum Gesundheitszustand der
Grosseltern bleiben oberflächlich und wurden bis heute mit Ausnahme der
Blindheit nie durch ein ärztliches Attest belegt. Auch eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands wird vom Beschwerdeführer bis heute nicht vorgebracht.
Wie sich die schlechte körperliche Verfassung der Grosseltern auf die Betreuung
des 17-jährigen Enkels auswirkt, wird nirgends ausgeführt. Der Grossvater war
aktenkundig bereits blind, als die Grosseltern und die Tante E.___ gemeinsam betreut
haben. Dass die Eltern des Beschwerdeführers bei dessen Geburt bereits 47- bzw.
60- jährig gewesen sein sollen, erscheint sodann fraglich. Es fällt zudem auf,
dass die gesundheitlichen Probleme der Grosseltern im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs
zwei Jahre zuvor noch mit keinem Wort erwähnt worden sind. Selbst wenn die
Grosseltern gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollten, so ist zu
bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter von E.___ nicht
allzu gross sein dürfte. Aus dem Schreiben der Tante ist zu entnehmen, dass sie
aufgrund ihrer Heirat nicht mehr zu ihrem Neffen schauen könne und dieser
gewisse Probleme bereitet habe. Weshalb eine Betreuung durch die Tante lediglich
aufgrund des Wegzugs aus dem Elternhaus nicht mehr möglich sein soll, bleibt
unklar. Anlässlich des Telefonats des Beschwerdeführers mit dem Migrationsamt vom
7.
Juni 2017 gab dieser an, er wolle das Nachzugsgesuch zurückziehen. Er
führte namentlich aus, sein Sohn werde in Nigeria bei Verwandten seiner Mutter
leben. Im Rahmen der Anhörung durch die KESB Olten-Gösgen am 19. Dezember
2016.
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Ziel sei es gewesen, seinem
Sohn hier in der Schweiz ein besseres Leben zu bieten. Der Familiennachzug
dient aber in erster Linie der Familienzusammenführung und nicht der
Verschaffung besserer Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz (vgl. dazu Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.355 vom 23. Juli 2014,
E. 2.3.3 m.H.). Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise dargetan,
dass die Betreuung von E.___ in Nigeria bei dessen Rückkehr nicht mehr
gewährleistet wäre. Die Betreuungsaufgaben dürften sich bei einem 17-jährigen
Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum beschränken. Darüber hinaus legt der
Beschwerdeführer nicht dar, was ihn vor Ablauf der Frist davon abhielt, den
Familiennachzug zu beantragen.
3.6
Das Migrationsamt vertritt weiter
die Ansicht, auch eine Rückkehr nach Äquatorialguinea sei möglich, da die dort
lebende leibliche Mutter zu ihrem Sohn schauen könne. Ob diese die Betreuung
ihres Sohnes übernehmen kann, wurde nicht abgeklärt, weshalb das Migrationsamt
nicht unbesehen davon ausgehen durfte. Insoweit muss sich das Migrationsamt in
der Tat eine mangelnde Abklärung vorwerfen lassen. Dass E.___ indes nur die nigerianische
Staatsbürgerschaft besitzen soll, obschon er in Äquatorialguinea geboren ist
und in diesem Land die ersten 10 Lebensjahre bei seiner leiblichen Mutter verbracht
hat, ist höchst zweifelhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine
Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter mangels Kontaktangaben nicht möglich sei,
findet in den Akten sodann keine Stütze. E.___ kommunizierte offenbar via
Whatsapp-Nachrichten mit seiner Mutter. Letztlich kann aber offen bleiben, ob
zusätzlich auch eine Betreuungsmöglichkeit in Äquatorialguinea besteht, da eine
Betreuung in Nigeria ausgewiesen ist.
3.7
Aus dem Umstand, dass E.___ seit
Juni 2015 - ohne gültigen Aufenthaltstitel - in der Schweiz lebt, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein
Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen Verlagerung
des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit
des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation
im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen
gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger
benachteiligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April
2016, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen erscheint die Beziehung von E.___ zum
Beschwerdeführer nicht allzu eng. Die Beziehung zum Beschwerdeführer und dessen
Ehefrau ist von Schwierigkeiten geprägt und gewissen Konflikten belastet, die
zur Intervention der KESB und schliesslich zur Fremdplatzierung des Jugendlichen
geführt haben.
4.
Die Vorinstanz durfte aufgrund der
Sach- und Rechtslage zudem von einer Anhörung des nachzuziehenden Sohnes und
dessen Tante absehen. Beide konnten sich zu den Betreuungsverhältnissen in
Nigeria schriftlich äussern; eine persönliche Anhörung dazu war deshalb -
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder gestützt auf Art. 47
Abs. 4 AuG noch in Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 12 Abs. 2; SR
0.
) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom
22.
Februar 2013, E. 2.4).
5.
Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die
inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft
dieses Urteils festzusetzen, um E.___ eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
5.1
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit
Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Entschädigung von total CHF 2’263.15
(8.67 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte
Stundenansatz von CHF 230.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00
(§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach
dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg
Walker in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'795.00 (inkl. Auslagen
und MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von CHF 433.50
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. E.___ hat die Schweiz spätestens 2
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 1'795.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg
Walker im Umfang von CHF 433.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
230.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist ( Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman