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Entscheid

VWBES.2017.462

Familiennachzug / Wegweisung

23. Juli 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 11. August 1979, aus

Nigeria, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 4. August 2003

von Nigeria in die Schweiz ein. Das gestellte Asylgesuch wurde am

18. August 2003 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz

weggewiesen. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom

24. Oktober 2003 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verblieb trotzdem

in der Schweiz. Am 27. November 2011 verheiratete er sich mit der

Schweizer Bürgerin B.___ (geb. 27. Oktober 1985). Das Ehepaar hat zwei

gemeinsame Töchter (C.___ [geb. 19. April 2007] und D.___ [22. Januar

2011]). Am 14. Februar 2008 erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen des

Familiennachzuges zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; am 27. Januar 2014

wurde er eingebürgert.

2. Am 4. März 2013 ersuchte der

Beschwerdeführer beim Migrationsamt um Familiennachzug für seinen Sohn E.___ (geb.

25. Januar 2001, Staatsangehöriger von Nigeria), der aus einer früheren

Beziehung mit F.___ (Staatsangehörige von Äquatorialguinea) stammt. Weil das

Gesuch nicht fristgerecht gestellt worden war und keine wichtigen Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen, wies das Migrationsamt namens

des Departements des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli

2013 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Mit E-Mail vom 24. März 2015

ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Schweizer Vertretung

in Abuja/Nigeria um Erteilung eines Touristenvisums für E.___, welches am

15. Juni 2015 für 90 Tage erteilt wurde. Seit dem 28. Juni 2015 hält

sich E.___ in der Schweiz auf.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015

ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, erneut um

Familiennachzug für seinen Sohn E.___.

5. Mit Entscheid vom 29. März 2017

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für E.___

eine Prozessbeistandschaft zur Regelung des Personenstandes (Vaterschaft),

Regelung des Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung) und zur

Regelung der elterlichen Sorge. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, Olten, eingesetzt.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 20. November

2017 das Gesuch um Familiennachzug von E.___ ab, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden könne, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, dass

er die Schweiz bis am 28. Februar 2018 zu verlassen habe. Zur Begründung

wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Vaterschaft sei bis heute

nicht abschliessend geklärt worden. Ein rechtlich korrekt durchgeführter

DNA-Test liege bis heute nicht vor. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht

über die alleinige elterliche Sorge von E.___. Die Kindsmutter sei zum

Zeitpunkt der Geburt von E.___ ledig gewesen, weshalb diese über das alleinige

Sorgerecht verfüge. Sodann lebe E.___ seit dem 16. Dezember 2016 nicht

mehr beim Beschwerdeführer und dessen Familie. Aufgrund der angeordneten

Fremdplatzierung durch die KESB Olten-Gösgen sei die Voraussetzung von Art. 42

Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) des Zusammenlebens nicht erfüllt. Im

Übrigen seien sowohl beim ersten als auch beim zweiten Familiennachzugsgesuch

die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten worden. Es handle sich

um einen nachträglichen Familiennachzug. Es seien vorliegend allerdings keine

wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen würden. Keine ausschlaggebende Rolle könne der Umstand spielen,

dass sich E.___ seit dem 28. Juni 2015 in der Schweiz aufhalte. Auf dessen

Anhörung werde verzichtet, da dies nicht als notwendig erachtet werde. Seit

2012 lebe E.___ bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante in

Nigeria. Die geltend gemachte Verheiratung der Tante und deren Wegzug aus dem

Elternhaus seien nicht belegt worden. Es lägen gewisse Widersprüche betreffend

die geltend gemachten Familienverhältnisse in Nigeria vor. Aufgrund nicht

übereinstimmender Aussagen sei zu bezweifeln, dass der Grossvater in Nigeria

blind sei. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 4. August 2003 in der

Schweiz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen

Sohn von 2003 bis 2015, während 12 Jahren, nicht persönlich getroffen habe. Der

Beschwerdeführer habe es nicht einmal dann in Erwägung gezogen, das Sorgerecht

auf sich übertragen zu lassen und seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, nachdem

die Kindsmutter den gemeinsamen Sohn im Jahr 2012 von Äquatorialguinea nach

Nigeria zu den Grosseltern geschickt haben soll. Die Fremdplatzierung durch die

KESB zeige zudem, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Sohn

angemessen zu betreuen. Ausserdem sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht von

der KESB entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen

Verfahrens immer wieder widersprüchliche Aussagen gemacht. Zusammen mit den

fehlenden Belegen sei darauf zu schliessen, dass die Angaben nicht der Wahrheit

entsprächen. Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Nigeria und

Äquatorialguinea, wo insbesondere die leibliche Mutter lebe, widerspreche ein

Nachzug offensichtlich dem Kindeswohl. Da weder die allgemeine Lage in Nigeria

noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr

schliessen liessen, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.

7. Mit Beschwerde vom 29. November

2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellten:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

20. November 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei der Nachzug

seines Sohnes E.___ zu bewilligen.

3. Eventuell seien die Akten an das

Migrationsamt zurückzuweisen, damit dieses den Sohn E.___ persönlich anhört und

die Tante von E.___ durch die Schweizer Vertretung in Nigeria anhören lässt.

4. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des

Vaterschaftsurteils des Richteramts Olten-Gösgen zu sistieren.

5. Nach der Aufhebung der Sistierung sei

dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

6. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Stellungnahme vom

5. Dezember 2017 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des

Sistierungsbegehrens unter Kostenfolge.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen

und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg

Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018

reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 betreffend Vaterschaft zu den Akten.

11. Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte

der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.

12. Mit Vernehmlassung vom 27. März

2018 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

13. Mit Replik vom 22. Mai 2018

reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.

14. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die

Fristen für ein Nachzugsgesuch beginnen bei Familienangehörigen von

Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AuG) mit deren Einreise oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) und bei

Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.

47.

Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen mit dem

Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die

Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (vgl. Art. 126 Abs.

3.

AuG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung

löst keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt

worden ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn dieses Gesuch gestellt, es

aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist den Betroffenen nicht verwehrt, erneut

um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und

damit auch die Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich wenn mit der

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein

Rechtsanspruch auf Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss

sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist

eingereicht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2016 vom 17. März

2017, E. 2.1). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen

für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) vereinbar (2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug

angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG).

2.2

Der Beschwerdeführer erhielt am

14.

Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, womit die (fünfjährige) Nachzugsfrist

für seinen Sohn zu laufen begann und am 13. Februar 2013 endete. Sowohl

das erste Gesuch vom 4. März 2013 als auch das zweite Gesuch vom

14.

Juli 2015 erfolgten demnach offenkundig verspätet, was der

Beschwerdeführer nicht bestreitet. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand,

dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz erst mit Urteil vom

15.

Januar 2018 (und nach Erlass der angefochtenen Verfügung) festgestellt

worden ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt in

Frage gestellt, dass es sich bei E.___ um sein Kind handelt. Vielmehr war es

das Migrationsamt, welches Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers

äusserte. Es ist davon auszugehen, dass das Vaterschaftsurteil einzig für die

Durchsetzung des Familiennachzugs erwirkt worden ist. Mit Blick darauf kann für

den Fristenlauf jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der

Vaterschaft abgestellt werden.

3.

Streitig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im

Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen.

3.1

Wichtige familiäre Gründe im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug

in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem

Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch

nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.

Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht

(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht

(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei

ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom

27.

August 2015, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,

weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen

Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die

Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist

und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen.

Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der

Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann

zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in

seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann

ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu

eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f.). Hat das Kind nur noch einen

Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem

Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine

gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung

immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3

Bei der notwendigen

Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers

zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt

deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,

die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat

und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen

Nachzug zu beantragen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es

obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen,

diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015

vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die Familie

selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger

Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil

des Bundesgerichts 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4

Der mittlerweile 17-jährige E.___

lebte gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2011 bei seiner Mutter

in Äquatorialguinea und siedelte im Jahr 2012 nach Nigeria über, wo er bis

Mitte 2015 bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante gelebt hat.

Der Beschwerdeführer führt aus, die Kindsmutter habe ihren Sohn nicht mehr

betreuen wollen und habe ihn daher zu dessen Familie in Nigeria gebracht. Eine

Betreuung in Nigeria sei heute nicht mehr möglich. Die Grosseltern seien alt

und gebrechlich. Der Grossvater sei blind und mit der Kinderbetreuung völlig

überfordert. Die Grossmutter habe genug zu tun, wenn sie ihren Mann betreuen

müsse. Sie könne nicht auch noch ein Kind betreuen. Die Schwester des

Beschwerdeführers habe sich verheiratet und sei nun aus dem Elternhaus

ausgezogen. Sie wolle eine eigene Familie gründen und könne sich deshalb nicht

mehr um den Sohn des Beschwerdeführers kümmern. Die leibliche Mutter von E.___

interessiere sich nicht für ihren Sohn und habe diesen verstossen. Diese habe

mehrere Kinder von mehreren Männern.

3.5

Wie die Vorinstanz richtig festhält,

sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug

ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sein

Heimatland vor 15 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von seinem Sohn

bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob der

Beschwerdeführer überhaupt je mit seinem Sohn zusammengelebt hat. Der

Beschwerdeführer gab im Jahr 2015 an, seine Eltern seien inzwischen 95 und 83

Jahre alt, was auch aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht der

Victorious Hospital and Maternity Inc. vom 29. Juli 2015 (AS 83 f.)

hervorgeht. Darin wird zudem ausgeführt, der Grossvater sei seit 10 Jahren

blind. Die Grosseltern könnten nicht zu ihrem Enkel schauen, dieser müsse von

seinem Vater betreut werden. Die Tante von E.___ führt in ihrem englisch

verfassten Schreiben vom 26. Juli 2015 aus, ihre Eltern seien aufgrund von

Blindheit, Hepatitis, Bluthochdruck, Arthritis und Alter in einem schlechten

Gesundheitszustand. Die Ausführungen der Tante zum Gesundheitszustand der

Grosseltern bleiben oberflächlich und wurden bis heute mit Ausnahme der

Blindheit nie durch ein ärztliches Attest belegt. Auch eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands wird vom Beschwerdeführer bis heute nicht vorgebracht.

Wie sich die schlechte körperliche Verfassung der Grosseltern auf die Betreuung

des 17-jährigen Enkels auswirkt, wird nirgends ausgeführt. Der Grossvater war

aktenkundig bereits blind, als die Grosseltern und die Tante E.___ gemeinsam betreut

haben. Dass die Eltern des Beschwerdeführers bei dessen Geburt bereits 47- bzw.

60- jährig gewesen sein sollen, erscheint sodann fraglich. Es fällt zudem auf,

dass die gesundheitlichen Probleme der Grosseltern im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs

zwei Jahre zuvor noch mit keinem Wort erwähnt worden sind. Selbst wenn die

Grosseltern gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollten, so ist zu

bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter von E.___ nicht

allzu gross sein dürfte. Aus dem Schreiben der Tante ist zu entnehmen, dass sie

aufgrund ihrer Heirat nicht mehr zu ihrem Neffen schauen könne und dieser

gewisse Probleme bereitet habe. Weshalb eine Betreuung durch die Tante lediglich

aufgrund des Wegzugs aus dem Elternhaus nicht mehr möglich sein soll, bleibt

unklar. Anlässlich des Telefonats des Beschwerdeführers mit dem Migrationsamt vom

7.

Juni 2017 gab dieser an, er wolle das Nachzugsgesuch zurückziehen. Er

führte namentlich aus, sein Sohn werde in Nigeria bei Verwandten seiner Mutter

leben. Im Rahmen der Anhörung durch die KESB Olten-Gösgen am 19. Dezember

2016.

gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Ziel sei es gewesen, seinem

Sohn hier in der Schweiz ein besseres Leben zu bieten. Der Familiennachzug

dient aber in erster Linie der Familienzusammenführung und nicht der

Verschaffung besserer Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz (vgl. dazu Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.355 vom 23. Juli 2014,

E. 2.3.3 m.H.). Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise dargetan,

dass die Betreuung von E.___ in Nigeria bei dessen Rückkehr nicht mehr

gewährleistet wäre. Die Betreuungsaufgaben dürften sich bei einem 17-jährigen

Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum beschränken. Darüber hinaus legt der

Beschwerdeführer nicht dar, was ihn vor Ablauf der Frist davon abhielt, den

Familiennachzug zu beantragen.

3.6

Das Migrationsamt vertritt weiter

die Ansicht, auch eine Rückkehr nach Äquatorialguinea sei möglich, da die dort

lebende leibliche Mutter zu ihrem Sohn schauen könne. Ob diese die Betreuung

ihres Sohnes übernehmen kann, wurde nicht abgeklärt, weshalb das Migrationsamt

nicht unbesehen davon ausgehen durfte. Insoweit muss sich das Migrationsamt in

der Tat eine mangelnde Abklärung vorwerfen lassen. Dass E.___ indes nur die nigerianische

Staatsbürgerschaft besitzen soll, obschon er in Äquatorialguinea geboren ist

und in diesem Land die ersten 10 Lebensjahre bei seiner leiblichen Mutter verbracht

hat, ist höchst zweifelhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine

Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter mangels Kontaktangaben nicht möglich sei,

findet in den Akten sodann keine Stütze. E.___ kommunizierte offenbar via

Whatsapp-Nachrichten mit seiner Mutter. Letztlich kann aber offen bleiben, ob

zusätzlich auch eine Betreuungsmöglichkeit in Äquatorialguinea besteht, da eine

Betreuung in Nigeria ausgewiesen ist.

3.7

Aus dem Umstand, dass E.___ seit

Juni 2015 - ohne gültigen Aufenthaltstitel - in der Schweiz lebt, kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der

Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein

Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen Verlagerung

des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit

des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation

im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen

gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger

benachteiligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April

2016, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen erscheint die Beziehung von E.___ zum

Beschwerdeführer nicht allzu eng. Die Beziehung zum Beschwerdeführer und dessen

Ehefrau ist von Schwierigkeiten geprägt und gewissen Konflikten belastet, die

zur Intervention der KESB und schliesslich zur Fremdplatzierung des Jugendlichen

geführt haben.

4.

Die Vorinstanz durfte aufgrund der

Sach- und Rechtslage zudem von einer Anhörung des nachzuziehenden Sohnes und

dessen Tante absehen. Beide konnten sich zu den Betreuungsverhältnissen in

Nigeria schriftlich äussern; eine persönliche Anhörung dazu war deshalb -

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder gestützt auf Art. 47

Abs. 4 AuG noch in Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 12 Abs. 2; SR

0.

) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom

22.

Februar 2013, E. 2.4).

5.

Damit erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die

inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft

dieses Urteils festzusetzen, um E.___ eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

5.1

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2

Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit

Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Entschädigung von total CHF 2’263.15

(8.67 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte

Stundenansatz von CHF 230.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00

(§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach

dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg

Walker in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'795.00 (inkl. Auslagen

und MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von CHF 433.50

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. E.___ hat die Schweiz spätestens 2

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 1'795.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg

Walker im Umfang von CHF 433.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

230.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist ( Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman