VWBES.2017.466
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
16. März 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G.
Rätz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Sri Lanka stammende A.___ (nachfolgend
der Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. Oktober 1999 im Alter von acht
Jahren zusammen mit seiner Pflegemutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2001
wurden er und seine Pflegefamilie vorläufig aufgenommen. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2004 erteilt.
Letztmals wurde diese bis zum 31. Juli 2016 verlängert.
2. Die ersten Kindheitsjahre verbrachte der
Beschwerdeführer in Sri Lanka. Nach dem Tod beider leiblichen Eltern wurde er im
Kleinkindalter von der Schwester seiner verstorbenen Mutter in ihre Familie
aufgenommen. Von seinem Pflegevater sei er immer wieder misshandelt worden. Die
Misshandlungen hätten auch in der Schweiz nicht aufgehört.
3. Der Beschwerdeführer besuchte in […]
die Primarschule und in […] die Realschule. Eine Lehre als Polybauer brach er
im dritten Lehrjahr ab; eine Ausbildung hat er nie absolviert. Er ist nie über
einen längeren Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
4. Von 2011 bis zu seiner Verhaftung im
Dezember 2014 ist der Beschwerdeführer strafrechtlich mehrfach in Erscheinung
getreten. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich
sanktioniert:
·
Busse CHF 250.00 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes
über die Betäubungsmittel (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4.
April 2011).
·
Geldstrafe 120
Tagessätze zu je CHF 10.00 bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen Angriffes (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011).
·
Geldstrafe 120
Tagessätze zu je CHF 30.00 bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren im Sinne einer Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011 und Busse CHF
900.00 wegen Angriffes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 25.
April 2012).
·
Busse CHF 200.00 wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
27. März 2013).
·
Verlängerung der
Probezeit von drei Jahren auf vier Jahre und sechs Monate, da der
Beschwerdeführer die angeordnete Gewalttherapie nicht absolviert und die
angeordnete Bewährungshilfe nicht befolgt hatte (Selbstständig nachträglicher
Entscheid zum Strafbefehl vom 25. April 2012 der Staatsanwaltschaft Schwyz vom
31. Mai 2013).
·
Geldstrafe 20
Tagessätze zu je CHF 30.00
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren und Busse CHF 800.00
wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Übertretung nach Art. 19a des
BetmG und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
17. Juli 2013).
·
Busse CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
vom 3. Juli 2014).
·
Geldstrafe 150
Tagessätze zu je CHF 30.00
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren im Sinne einer
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011
und Busse CHF 500.00 wegen Fahren ohne gültigen Führerausweis und
mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juni 2014).
·
Busse CHF 450.00 wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland vom 22. Oktober 2014).
·
Busse CHF 200.00 wegen Ungehorsam des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 23. Januar 2015).
·
Freiheitsstrafe
von 36 Monaten und ambulante Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches wegen
mehrfach begangener Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Nötigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (Urteil
des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. April 2017).
5. Im Rahmen des Vollzugs musste der
Beschwerdeführer mehrmals diszipliniert werden wegen positiven Urinproben auf
THC sowie Smartphone-Besitz. Insgesamt wurde der Vollzugsverlauf als eher gut
beurteilt und das Verhalten des Beschwerdeführers als angepasst und unauffällig
beschrieben. Aufgrund der zu hohen Rückfallgefahr wurde dem Beschwerdeführer
aber die vorzeitige Entlassung verweigert. Im Oktober 2017 wurde der
Beschwerdeführer von der JVA Witzwil in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt,
weil dessen weiterer Aufenthalt als nicht mehr tragbar erachtet wurde. Mit
Verfügung vom 17. Oktober 2017 der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern (BVD) wurde
die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Am 20. November
2017 wurde der Beschwerdeführer in die JVA Deitingen verlegt. Der
Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2017 definitiv aus dem Strafvollzug
entlassen, weil er sein Strafende erreicht hatte. Als Aufenthaltsort gab der
Beschwerdeführer danach die Adresse der Mutter an.
6. Am 13. Oktober 2015 wurde durch Dr.
med. […] und am 17. August 2017 durch Dr. med. […] je ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die beiden Gutachter kommen zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt, auch wenn
sie sich hinsichtlich der genauen Diagnose unterscheiden. Beide Gutachten
stimmen überein, die Rückfallgefahr für die Begehung ähnlich gelagerter
deliktischer Handlungen, insbesondere häusliche Gewalt bzw. Gewalt im Rahmen
partnerschaftlicher Beziehungen aber auch für die Begehung weiterer
Gewaltdelikte ausserhalb des häuslichen Kontextes sowie Betäubungsmitteldelikte
sei hoch.
7. Der Beschwerdeführer wurde im
Zeitraum 2011 bis zu seiner Verhaftung vom Migrationsamt drei Mal verwarnt (9.
Dezember 2011, 3. Juli 2013 und 1. Juli 2014) und ausdrücklich darauf
hingewiesen, seine Aufenthaltsbewilligung könne wegen Schulden,
Sozialhilfebezug oder Straffälligkeit entzogen werden.
8. Der Beschwerdeführer bezog in
unregelmässigen Abständen Sozialhilfe. Bis im Sommer 2017 wurden ihm
Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 16'046.30 ausbezahlt. Er wird
heute noch von den Sozialen Diensten unterstützt.
9. Gegen den Beschwerdeführer liegen 28
offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 30'228.85 vor (Stand: 9. Juni
2017).
10. Am 24. Mai 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
11. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wurde
dem Beschwerdeführer der geplante Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung angezeigt und ihm das rechtliche Gehör gewährt.
12. Mit Schreiben vom 21. August 2017
nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe
eine traumatische Kindheit und Jugend verbracht. Die fehlende Sozialisierung habe
ihn auf die schiefe Bahn geraten lassen. Die angeordneten Therapien würden nun
aber Wirkung zeigen, der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens
bewusst und sei gewillt, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten. Als
Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tamilen und ohne Familienangehörige
wäre er in Sri Lanka einem sehr schwierigen Stand ausgesetzt. Eine Wegweisung
erweise sich als unzumutbar. Im Sinne einer zweiten Chance sei auf eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten.
13. Mit Verfügung vom 16. November 2017
entschied die Vorinstanz auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Mit der Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten liege ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Ausländer und Ausländerinnen (AuG, SR 142.20) vor. Das in den Delikten
ausgedrückte Gewaltpotential des Beschwerdeführers, die wiederholte Delinquenz und
eine hohe Rückfallgefahr begründeten ein sehr grosses öffentliches Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des
Beschwerdeführers. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermöchten
nicht eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung zu begründen.
14. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 30. November 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2017,
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht einer Wegweisung
(eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen), die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher Rolf Rätz als unentgeltlichem
Rechtsvertreter. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Wegweisungsgrund sei
grundsätzlich gegeben, nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch sei eine
Wegweisung im konkreten Einzelfall unzumutbar und unverhältnismässig. Im
Wesentlichen wurden die im Schreiben vom 21. August 2017 vorgebrachten
Argumente vertieft.
15. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 erteilte
das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und befreite
den Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht.
16. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember
2017 machte die Vorinstanz ergänzende Bemerkungen und beantragte die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
17. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Stellungnahme und
verwies auf die Akten.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich
frist- und formgerecht gegen die Verfügung des Departements des Innern,
vertreten durch das Migrationsamt, vom 16. November 2017 betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Da die Vorinstanz als erste und einzige
Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch
Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Die Aufenthaltsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1. lit. b AuG). Als
längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere
unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139
I 31 E. 2.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, was
der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Umstritten und somit im Nachfolgenden zu
prüfen ist dagegen die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und der Wegweisung.
3.
Gemäss Gesetzeswortlaut kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden. Der Behörde kommt ein entsprechender Beurteilungsspielraum
zu. Der Widerruf ist die Ausnahme, das gleiche Ergebnis erreicht die Behörde
mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was vorliegend auch
geschehen ist (Luc Gonin in: Minh Son Nguyen et al. [Hrsg.], Pratiques en droit des
migrations, Code annoté de droit des migrations – Volume II Loi sur les
étrangers, 2017, C. 62, p. 588). Die
Ausführungen zum Widerruf gelten daher auch für die Nichtverlängerung. Die
Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV,
SR 101]; Art. 96 AuG). Greift die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
in das von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privat- und Familienleben
ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus
Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
3.1
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG
entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten
konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2.
Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt
vorgenommen werden. Dabei spielt das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung
eine Rolle wie auch die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen
Straftaten. Ins Gewicht fallen weiter die Dauer des Aufenthalts im Land, die
seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und sein Verhalten während dieser, die
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum
Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand wie auch die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des
Bundesgerichts 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.1).
3.2
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger der Ausländer in der Schweiz anwesend war. Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist aber selbst der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen, auch wenn der Ausländer hier
geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat.
3.3
Daneben hat auch die Beurteilung der
Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses
Gewicht, ohne dass ihr allerdings die gleiche Bedeutung zukommt wie im
Strafrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Bei
schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und
Leben, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Zudem
dürfen bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017
E. 2.3, mit Hinweisen).
3.4
Ausgangspunkt und Massstab für die
fremdenpolizeiliche Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des
Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_935/2014 vom 11.05.2015 E. 3.2.1). Aus
fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Sicht impliziert die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall
einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE
135.
II 377, E. 4.4; BGE 139 I 145 E. 3.4). Entscheidend ist aber stets das
Gesamtbild des Einzelfalles.
4.1.1
Am 25. April 2017 verurteilte das Regionalgericht
Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Freiheitsberaubung,
mehrfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Nötigung, mehrfacher Drohung
und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das
Urteil umfasst einen Delikts-Zeitraum vom 24./25. August 2014 bis 13. Dezember
2014.
Nach dem Ausgang in der Nacht vom 12. zum 13. Dezember 2014 machten sich
der Beschwerdeführer und seine Freundin auf den Weg zu deren Wohnung. In ihrer
Wohnung habe der Beschwerdeführer zunächst die Wohnungseingangstüre
verschlossen und anschliessend die Schlüssel von Bade- und Schlafzimmer an sich
genommen, so dass sich seine Freundin nicht darin einschliessen konnte. Danach
habe er sie geschlagen, gewürgt und mit einem Messer bedroht, sodass seine
Freundin Todesängste gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe so an das
Passwort zu ihrem Facebook-Account gelangen wollen, um die Nachrichten auf
ihrem Profil zu lesen. Gemäss Aussage der Freundin waren die Beweggründe des
Beschwerdeführers Eifersucht und Machtausübung. Der ganze Vorfall habe rund 15
Stunden gedauert. Im Moment als der Beschwerdeführer auf die Toilette gegangen
sei, habe seine Freundin die Gelegenheit genutzt, um vom Fenster aus Passanten
auf sich aufmerksam zu machen. In der Folge wurde die Polizei verständigt,
welche die Freundin aus der Wohnung befreite.
4.1.2
Ähnliches hatte sich bereits
wenige Monate vorher mit Bezug auf eine weitere Freundin des Beschwerdeführers
abgespielt. Diese war vom Beschwerdeführer gewaltsam daran gehindert worden,
ihr Domizil zu verlassen, indem er sie geschlagen und sich auf sie gesetzt
hatte. Mit Schlägen hatte der Beschwerdeführer sie genötigt, sich nackt
auszuziehen und ihr sodann in die Schamlippen und Brüste gekniffen. Auch damals
hatten Eifersucht und Machtausübung den Ausschlag gegeben.
4.1.3
Der Beschwerdeführer beraubte
seine Opfer jeweils der Möglichkeit zur Gegenwehr, was bei diesen ein Gefühl
der Ohnmacht und des Ausgeliefert-Seins erzeugte. Seine Eifersuchtsanfälle
entbehrten jeglicher Grundlage. Situativ-eruptiv brachen beim Beschwerdeführer
alle Dämme und es kam zum Kontrollverlust in dessen Folge er seine Opfer
peinigte. In Gesamtbetrachtung der Umstände ist von einem schweren Verschulden
des Beschwerdeführers auszugehen.
4.2.1
Im Februar 2013 belästigte, schlug
und bedrohte der Beschwerdeführer eine 18-jährige Landsfrau, die er dermassen
einschüchterte, dass sie sich in Begleitung ihres Schulleiters am Schalter der
Polizeiwache meldete und Anzeige erstattete. Zur Begründung gab der
Beschwerdeführer an, unsterblich in die Landsfrau verliebt gewesen zu sein.
4.2.2
Die Nachstellungen und
Gewaltausbrüche gegenüber Frauen zeugen von einer Persönlichkeit, die nicht
fähig ist, Konflikte und Frustrationen anders als durch Rückgriff auf
gewaltsame Mittel zu lösen. Dabei scheut der Beschwerdeführer nicht davor
zurück, die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen.
4.3
Der Beschwerdeführer hat zudem
mehrmals aus nichtigem Anlass gegenüber anderen Menschen Gewalt ausgeübt. Er
wurde zweimal wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt (begangen im April und
Mai 2011), Vorfälle, bei denen er eine Geringschätzung von Leib und Leben
anderer Menschen manifestiert hat. Dem einen Opfer verpasste er Fuss-Kicks in
den Brustkorb, sodass dieses in ein Metallgerüst fiel und sich Verletzungen zuzog.
Das andere Opfer traktierte er mit Faustschlägen und Fuss-Kicks in den
Brustkorb, während seine Komplizen das Opfer festhielten. Als das Opfer danach
zu Boden fiel, teilte der Beschwerdeführer diesem weitere Schläge aus. Da es
sich bei den Opfern jeweils um ethnische Inder handelte, liegt die Vermutung
eines Hassverbrechens nahe.
4.4
Die diversen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelrecht und gegen das Personenbeförderungsgesetz sind
verglichen zum oben Gesagten von deutlich geringerer Schwere. Gleichwohl zeigt
aber dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er Mühe bekundet, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Seit der Beschwerdeführer erwachsen ist, ist er
dauernd mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wobei eine sukzessive
Verschlechterung des Verhaltens festzustellen ist. Er zeigt eine klare Tendenz
zu immer schwerwiegenderen Delikten und die Bereitschaft, auch gegenüber
unbeteiligten Dritten Gewalt anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat über einen
mehrjährigen Zeitraum hinweg gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen. Er liess sich dabei durch die verschiedenen Strafen und Massnahmen
sowie durch drei fremdenpolizeiliche Verwarnungen in keiner Weise beeindrucken.
4.5
In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Erfahrung darauf schliessen
lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden und ihre Delinquenz mit
dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört, fällt das Verhalten des
Beschwerdeführers als Volljähriger erschwerend ins Gewicht (2C_739/2011 vom 18.
Oktober 2012 E 4.2.1). Seine Straftaten verübte er nämlich im Alter zwischen 20
und 23 Jahren.
4.6
Beim Beschwerdeführer liegt eine
hohe Rückfallgefahr vor. Beide psychiatrisch-forensischen Gutachten stimmen
überein, die Rückfallgefahr für die Begehung ähnlich gelagerter deliktischer
Handlungen, insbesondere häusliche Gewalt bzw. Gewalt im Rahmen
partnerschaftlicher Beziehungen, aber auch für die Begehung weiterer
Gewaltdelikte ausserhalb des häuslichen Kontextes sei hoch. Die ambulante
Massnahme wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Die Behauptungen des
Beschwerdeführers, wonach die Rückfallgefahr eine reine Behauptung des
Beschwerdegegners darstelle, steht damit im offensichtlichen Widerspruch zu den
Akten. Ausserdem muss nicht einmal ein kleines Rückfallrisiko hingenommen
werden (siehe oben Ziffer 3.3).
4.7
Nach dem Gesagten besteht ein sehr
grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers. Wird ein am
Boden liegendes Opfer weiter ins Gesicht getreten oder die Freundin gewürgt,
sodass sie keine Luft mehr bekommt, handelt es sich nicht mehr um minderschwere
Gewalt, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
4.8
In diesem Zusammenhang ist auch auf
die Ausschaffungsinitiative aus dem Jahr 2010 und ihre Umsetzung aus dem Jahr
2016.
in Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR
311) zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer,
der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Zwar fallen die Delikte des
Beschwerdeführers nicht unter den zeitlichen Geltungsbereich des Art. 66a StGB,
da vor der Umsetzung im Jahre 2016 verübt. Der vom Verfassungs- und Gesetzgeber
zum Ausdruck gebrachten Wertung ist vorliegend trotzdem Rechnung zu tragen:
In BGE 139 I 16 hat das Bundesgericht zu
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, welcher bestimmt, dass Ausländer unabhängig von
ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verlieren, wenn sie wegen «anderen schweren Sexualdelikten» verurteilt werden,
festgehalten, die Norm sei zwar nicht justiziabel, hielt aber fest: «Es kann in der durch diese [Rechtsprechung des
EGMR] gebotenen
Interessenabwägung der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung
insoweit Rechnung tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik
zugesteht.»
5.
Dem öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen
Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.1
Der Beschwerdeführer wird im Mai 27 Jahre
alt, d.h. er lebt seit fast 20 Jahren in der Schweiz. Die Primarschule besuchte
der Beschwerdeführer in […] und die Realschule in […]. Trotzdem gelang es ihm
bis heute nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. Er hat nie eine Ausbildung
abgeschlossen, ist nie (für eine längere Zeit) einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, häufte Schulden an und wird von den Sozialen Diensten
unterstützt. Auch wenn die Schwierigkeiten in der Lebensführung des
Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen Gewalterfahrungen und Demütigungen
in seiner Kindheit in gewissem Mass nachvollzogen werden können, vermag dies
sein deliktisches Verhalten nicht zu rechtfertigen und das sehr grosse
öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der
Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Einzige
Bezugsperson ist soweit bekannt seine Pflegemutter. Er gibt an, zum Pflegevater
Dispositiv
keinen Kontakt mehr zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales
Umfeld. Er kann damit weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens noch
aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK etwas zu
seinen Gunsten ableiten.
5.2 Der Beschwerdeführer bemüht die
politische Situation in seinem Herkunftsland, um eine Wegweisung zu verhindern.
Es mag sein, dass die Wunden des Bürgerkrieges noch nicht verheilt sind. Das
bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer sich keine Existenz aufbauen
könnte. Nach umfassender Lageanalyse änderte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) seine Asyl- und Wegweisungspraxis aufgrund der Verbesserung der
Sicherheitslage und des Menschenrechtsschutzes, hob den Wegweisungsstopp auf
und hält heute den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für alle Landesteile für
grundsätzlich zumutbar (siehe https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-62574.html
[28. Februar 2017]).
5.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob es
dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka auszureisen. Er kennt das
Land kaum, hat seit seiner Abreise im Alter von 8 Jahren keine Ferien dort
verbracht und verfügt soweit ersichtlich über kein Beziehungsnetz. Aufgrund der
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Fremdheit des Landes wird ihn
die Wegweisung sicher hart treffen und wird es für ihn anfänglich eine grosse
Herausforderung darstellen, sich in Sri Lanka zu integrieren. Da der
Beschwerdeführer aber auch in der Schweiz kaum integriert ist, kann dies seiner
Ausreise nicht entgegenstehen. Der noch junge Beschwerdeführer hat sich aber in
der Schweiz im Kreis seiner Landsleute aufgehalten und spricht Tamilisch. Es
darf davon ausgegangen werden, dass ihm die kulturellen Unterschiede und
Gepflogenheiten von Sri Lanka bekannt sind. Eine Ausreise erweist sich unter
diesen Umständen als zumutbar.
5.4 In Gesamtbetrachtung der andauernden,
unbeirrten und teils erheblichen Delinquenz sowie der mangelnden Integration
des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer
Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten
Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gründe für einen
Härtefall sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer trägt
grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 77
VRG). Da der angefochtene Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der
Praxis des Bundesgerichts entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos
beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl.
§ 76 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens 60 Tage
nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann