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Entscheid

VWBES.2017.466

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

16. März 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Sri Lanka stammende A.___ (nachfolgend

der Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. Oktober 1999 im Alter von acht

Jahren zusammen mit seiner Pflegemutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2001

wurden er und seine Pflegefamilie vorläufig aufgenommen. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2004 erteilt.

Letztmals wurde diese bis zum 31. Juli 2016 verlängert.

2. Die ersten Kindheitsjahre verbrachte der

Beschwerdeführer in Sri Lanka. Nach dem Tod beider leiblichen Eltern wurde er im

Kleinkindalter von der Schwester seiner verstorbenen Mutter in ihre Familie

aufgenommen. Von seinem Pflegevater sei er immer wieder misshandelt worden. Die

Misshandlungen hätten auch in der Schweiz nicht aufgehört.

3. Der Beschwerdeführer besuchte in […]

die Primarschule und in […] die Realschule. Eine Lehre als Polybauer brach er

im dritten Lehrjahr ab; eine Ausbildung hat er nie absolviert. Er ist nie über

einen längeren Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

4. Von 2011 bis zu seiner Verhaftung im

Dezember 2014 ist der Beschwerdeführer strafrechtlich mehrfach in Erscheinung

getreten. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich

sanktioniert:

·

Busse CHF 250.00 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes

über die Betäubungsmittel (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4.

April 2011).

·

Geldstrafe 120

Tagessätze zu je CHF 10.00 bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen Angriffes (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011).

·

Geldstrafe 120

Tagessätze zu je CHF 30.00 bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren im Sinne einer Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011 und Busse CHF

900.00 wegen Angriffes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 25.

April 2012).

·

Busse CHF 200.00 wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

27. März 2013).

·

Verlängerung der

Probezeit von drei Jahren auf vier Jahre und sechs Monate, da der

Beschwerdeführer die angeordnete Gewalttherapie nicht absolviert und die

angeordnete Bewährungshilfe nicht befolgt hatte (Selbstständig nachträglicher

Entscheid zum Strafbefehl vom 25. April 2012 der Staatsanwaltschaft Schwyz vom

31. Mai 2013).

·

Geldstrafe 20

Tagessätze zu je CHF 30.00

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren und Busse CHF 800.00

wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Übertretung nach Art. 19a des

BetmG und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

17. Juli 2013).

·

Busse CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

vom 3. Juli 2014).

·

Geldstrafe 150

Tagessätze zu je CHF 30.00

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren im Sinne einer

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011

und Busse CHF 500.00 wegen Fahren ohne gültigen Führerausweis und

mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juni 2014).

·

Busse CHF 450.00 wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner

Jura-Seeland vom 22. Oktober 2014).

·

Busse CHF 200.00 wegen Ungehorsam des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 23. Januar 2015).

·

Freiheitsstrafe

von 36 Monaten und ambulante Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches wegen

mehrfach begangener Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,

Nötigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (Urteil

des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. April 2017).

5. Im Rahmen des Vollzugs musste der

Beschwerdeführer mehrmals diszipliniert werden wegen positiven Urinproben auf

THC sowie Smartphone-Besitz. Insgesamt wurde der Vollzugsverlauf als eher gut

beurteilt und das Verhalten des Beschwerdeführers als angepasst und unauffällig

beschrieben. Aufgrund der zu hohen Rückfallgefahr wurde dem Beschwerdeführer

aber die vorzeitige Entlassung verweigert. Im Oktober 2017 wurde der

Beschwerdeführer von der JVA Witzwil in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt,

weil dessen weiterer Aufenthalt als nicht mehr tragbar erachtet wurde. Mit

Verfügung vom 17. Oktober 2017 der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern (BVD) wurde

die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Am 20. November

2017 wurde der Beschwerdeführer in die JVA Deitingen verlegt. Der

Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2017 definitiv aus dem Strafvollzug

entlassen, weil er sein Strafende erreicht hatte. Als Aufenthaltsort gab der

Beschwerdeführer danach die Adresse der Mutter an.

6. Am 13. Oktober 2015 wurde durch Dr.

med. […] und am 17. August 2017 durch Dr. med. […] je ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die beiden Gutachter kommen zum

Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt, auch wenn

sie sich hinsichtlich der genauen Diagnose unterscheiden. Beide Gutachten

stimmen überein, die Rückfallgefahr für die Begehung ähnlich gelagerter

deliktischer Handlungen, insbesondere häusliche Gewalt bzw. Gewalt im Rahmen

partnerschaftlicher Beziehungen aber auch für die Begehung weiterer

Gewaltdelikte ausserhalb des häuslichen Kontextes sowie Betäubungsmitteldelikte

sei hoch.

7. Der Beschwerdeführer wurde im

Zeitraum 2011 bis zu seiner Verhaftung vom Migrationsamt drei Mal verwarnt (9.

Dezember 2011, 3. Juli 2013 und 1. Juli 2014) und ausdrücklich darauf

hingewiesen, seine Aufenthaltsbewilligung könne wegen Schulden,

Sozialhilfebezug oder Straffälligkeit entzogen werden.

8. Der Beschwerdeführer bezog in

unregelmässigen Abständen Sozialhilfe. Bis im Sommer 2017 wurden ihm

Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 16'046.30 ausbezahlt. Er wird

heute noch von den Sozialen Diensten unterstützt.

9. Gegen den Beschwerdeführer liegen 28

offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 30'228.85 vor (Stand: 9. Juni

2017).

10. Am 24. Mai 2016 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

11. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wurde

dem Beschwerdeführer der geplante Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung angezeigt und ihm das rechtliche Gehör gewährt.

12. Mit Schreiben vom 21. August 2017

nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe

eine traumatische Kindheit und Jugend verbracht. Die fehlende Sozialisierung habe

ihn auf die schiefe Bahn geraten lassen. Die angeordneten Therapien würden nun

aber Wirkung zeigen, der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens

bewusst und sei gewillt, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten. Als

Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tamilen und ohne Familienangehörige

wäre er in Sri Lanka einem sehr schwierigen Stand ausgesetzt. Eine Wegweisung

erweise sich als unzumutbar. Im Sinne einer zweiten Chance sei auf eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten.

13. Mit Verfügung vom 16. November 2017

entschied die Vorinstanz auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Mit der Verurteilung des

Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten liege ein

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die

Ausländer und Ausländerinnen (AuG, SR 142.20) vor. Das in den Delikten

ausgedrückte Gewaltpotential des Beschwerdeführers, die wiederholte Delinquenz und

eine hohe Rückfallgefahr begründeten ein sehr grosses öffentliches Interesse an

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des

Beschwerdeführers. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermöchten

nicht eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung zu begründen.

14. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 30. November 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2017,

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht einer Wegweisung

(eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen), die

Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher Rolf Rätz als unentgeltlichem

Rechtsvertreter. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Wegweisungsgrund sei

grundsätzlich gegeben, nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch sei eine

Wegweisung im konkreten Einzelfall unzumutbar und unverhältnismässig. Im

Wesentlichen wurden die im Schreiben vom 21. August 2017 vorgebrachten

Argumente vertieft.

15. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 erteilte

das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und befreite

den Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht.

16. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember

2017 machte die Vorinstanz ergänzende Bemerkungen und beantragte die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

17. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018

verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Stellungnahme und

verwies auf die Akten.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich

frist- und formgerecht gegen die Verfügung des Departements des Innern,

vertreten durch das Migrationsamt, vom 16. November 2017 betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

Da die Vorinstanz als erste und einzige

Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch

Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Die Aufenthaltsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1. lit. b AuG). Als

längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere

unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139

I 31 E. 2.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, was

der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Umstritten und somit im Nachfolgenden zu

prüfen ist dagegen die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und der Wegweisung.

3.

Gemäss Gesetzeswortlaut kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden. Der Behörde kommt ein entsprechender Beurteilungsspielraum

zu. Der Widerruf ist die Ausnahme, das gleiche Ergebnis erreicht die Behörde

mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was vorliegend auch

geschehen ist (Luc Gonin in: Minh Son Nguyen et al. [Hrsg.], Pratiques en droit des

migrations, Code annoté de droit des migrations – Volume II Loi sur les

étrangers, 2017, C. 62, p. 588). Die

Ausführungen zum Widerruf gelten daher auch für die Nichtverlängerung. Die

Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV,

SR 101]; Art. 96 AuG). Greift die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

in das von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privat- und Familienleben

ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus

Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

3.1

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG

entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten

konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2.

Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt

vorgenommen werden. Dabei spielt das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung

eine Rolle wie auch die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen

Straftaten. Ins Gewicht fallen weiter die Dauer des Aufenthalts im Land, die

seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und sein Verhalten während dieser, die

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum

Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand wie auch die mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des

Bundesgerichts 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.1).

3.2

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger der Ausländer in der Schweiz anwesend war. Bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist aber selbst der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen, auch wenn der Ausländer hier

geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat.

3.3

Daneben hat auch die Beurteilung der

Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses

Gewicht, ohne dass ihr allerdings die gleiche Bedeutung zukommt wie im

Strafrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Bei

schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und

Leben, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Zudem

dürfen bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017

E. 2.3, mit Hinweisen).

3.4

Ausgangspunkt und Massstab für die

fremdenpolizeiliche Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des

Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil

des Bundesgerichts 2C_935/2014 vom 11.05.2015 E. 3.2.1). Aus

fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Sicht impliziert die

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall

einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE

135.

II 377, E. 4.4; BGE 139 I 145 E. 3.4). Entscheidend ist aber stets das

Gesamtbild des Einzelfalles.

4.1.1

Am 25. April 2017 verurteilte das Regionalgericht

Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Freiheitsberaubung,

mehrfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Nötigung, mehrfacher Drohung

und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das

Urteil umfasst einen Delikts-Zeitraum vom 24./25. August 2014 bis 13. Dezember

2014.

Nach dem Ausgang in der Nacht vom 12. zum 13. Dezember 2014 machten sich

der Beschwerdeführer und seine Freundin auf den Weg zu deren Wohnung. In ihrer

Wohnung habe der Beschwerdeführer zunächst die Wohnungseingangstüre

verschlossen und anschliessend die Schlüssel von Bade- und Schlafzimmer an sich

genommen, so dass sich seine Freundin nicht darin einschliessen konnte. Danach

habe er sie geschlagen, gewürgt und mit einem Messer bedroht, sodass seine

Freundin Todesängste gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe so an das

Passwort zu ihrem Facebook-Account gelangen wollen, um die Nachrichten auf

ihrem Profil zu lesen. Gemäss Aussage der Freundin waren die Beweggründe des

Beschwerdeführers Eifersucht und Machtausübung. Der ganze Vorfall habe rund 15

Stunden gedauert. Im Moment als der Beschwerdeführer auf die Toilette gegangen

sei, habe seine Freundin die Gelegenheit genutzt, um vom Fenster aus Passanten

auf sich aufmerksam zu machen. In der Folge wurde die Polizei verständigt,

welche die Freundin aus der Wohnung befreite.

4.1.2

Ähnliches hatte sich bereits

wenige Monate vorher mit Bezug auf eine weitere Freundin des Beschwerdeführers

abgespielt. Diese war vom Beschwerdeführer gewaltsam daran gehindert worden,

ihr Domizil zu verlassen, indem er sie geschlagen und sich auf sie gesetzt

hatte. Mit Schlägen hatte der Beschwerdeführer sie genötigt, sich nackt

auszuziehen und ihr sodann in die Schamlippen und Brüste gekniffen. Auch damals

hatten Eifersucht und Machtausübung den Ausschlag gegeben.

4.1.3

Der Beschwerdeführer beraubte

seine Opfer jeweils der Möglichkeit zur Gegenwehr, was bei diesen ein Gefühl

der Ohnmacht und des Ausgeliefert-Seins erzeugte. Seine Eifersuchtsanfälle

entbehrten jeglicher Grundlage. Situativ-eruptiv brachen beim Beschwerdeführer

alle Dämme und es kam zum Kontrollverlust in dessen Folge er seine Opfer

peinigte. In Gesamtbetrachtung der Umstände ist von einem schweren Verschulden

des Beschwerdeführers auszugehen.

4.2.1

Im Februar 2013 belästigte, schlug

und bedrohte der Beschwerdeführer eine 18-jährige Landsfrau, die er dermassen

einschüchterte, dass sie sich in Begleitung ihres Schulleiters am Schalter der

Polizeiwache meldete und Anzeige erstattete. Zur Begründung gab der

Beschwerdeführer an, unsterblich in die Landsfrau verliebt gewesen zu sein.

4.2.2

Die Nachstellungen und

Gewaltausbrüche gegenüber Frauen zeugen von einer Persönlichkeit, die nicht

fähig ist, Konflikte und Frustrationen anders als durch Rückgriff auf

gewaltsame Mittel zu lösen. Dabei scheut der Beschwerdeführer nicht davor

zurück, die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen.

4.3

Der Beschwerdeführer hat zudem

mehrmals aus nichtigem Anlass gegenüber anderen Menschen Gewalt ausgeübt. Er

wurde zweimal wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt (begangen im April und

Mai 2011), Vorfälle, bei denen er eine Geringschätzung von Leib und Leben

anderer Menschen manifestiert hat. Dem einen Opfer verpasste er Fuss-Kicks in

den Brustkorb, sodass dieses in ein Metallgerüst fiel und sich Verletzungen zuzog.

Das andere Opfer traktierte er mit Faustschlägen und Fuss-Kicks in den

Brustkorb, während seine Komplizen das Opfer festhielten. Als das Opfer danach

zu Boden fiel, teilte der Beschwerdeführer diesem weitere Schläge aus. Da es

sich bei den Opfern jeweils um ethnische Inder handelte, liegt die Vermutung

eines Hassverbrechens nahe.

4.4

Die diversen Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelrecht und gegen das Personenbeförderungsgesetz sind

verglichen zum oben Gesagten von deutlich geringerer Schwere. Gleichwohl zeigt

aber dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er Mühe bekundet, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten. Seit der Beschwerdeführer erwachsen ist, ist er

dauernd mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wobei eine sukzessive

Verschlechterung des Verhaltens festzustellen ist. Er zeigt eine klare Tendenz

zu immer schwerwiegenderen Delikten und die Bereitschaft, auch gegenüber

unbeteiligten Dritten Gewalt anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat über einen

mehrjährigen Zeitraum hinweg gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen. Er liess sich dabei durch die verschiedenen Strafen und Massnahmen

sowie durch drei fremdenpolizeiliche Verwarnungen in keiner Weise beeindrucken.

4.5

In Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Erfahrung darauf schliessen

lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden und ihre Delinquenz mit

dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört, fällt das Verhalten des

Beschwerdeführers als Volljähriger erschwerend ins Gewicht (2C_739/2011 vom 18.

Oktober 2012 E 4.2.1). Seine Straftaten verübte er nämlich im Alter zwischen 20

und 23 Jahren.

4.6

Beim Beschwerdeführer liegt eine

hohe Rückfallgefahr vor. Beide psychiatrisch-forensischen Gutachten stimmen

überein, die Rückfallgefahr für die Begehung ähnlich gelagerter deliktischer

Handlungen, insbesondere häusliche Gewalt bzw. Gewalt im Rahmen

partnerschaftlicher Beziehungen, aber auch für die Begehung weiterer

Gewaltdelikte ausserhalb des häuslichen Kontextes sei hoch. Die ambulante

Massnahme wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Die Behauptungen des

Beschwerdeführers, wonach die Rückfallgefahr eine reine Behauptung des

Beschwerdegegners darstelle, steht damit im offensichtlichen Widerspruch zu den

Akten. Ausserdem muss nicht einmal ein kleines Rückfallrisiko hingenommen

werden (siehe oben Ziffer 3.3).

4.7

Nach dem Gesagten besteht ein sehr

grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers. Wird ein am

Boden liegendes Opfer weiter ins Gesicht getreten oder die Freundin gewürgt,

sodass sie keine Luft mehr bekommt, handelt es sich nicht mehr um minderschwere

Gewalt, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

4.8

In diesem Zusammenhang ist auch auf

die Ausschaffungsinitiative aus dem Jahr 2010 und ihre Umsetzung aus dem Jahr

2016.

in Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR

311) zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer,

der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der

Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Zwar fallen die Delikte des

Beschwerdeführers nicht unter den zeitlichen Geltungsbereich des Art. 66a StGB,

da vor der Umsetzung im Jahre 2016 verübt. Der vom Verfassungs- und Gesetzgeber

zum Ausdruck gebrachten Wertung ist vorliegend trotzdem Rechnung zu tragen:

In BGE 139 I 16 hat das Bundesgericht zu

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, welcher bestimmt, dass Ausländer unabhängig von

ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verlieren, wenn sie wegen «anderen schweren Sexualdelikten» verurteilt werden,

festgehalten, die Norm sei zwar nicht justiziabel, hielt aber fest: «Es kann in der durch diese [Rechtsprechung des

EGMR] gebotenen

Interessenabwägung der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung

insoweit Rechnung tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem

Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik

zugesteht.»

5.

Dem öffentlichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen

Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an einem Verbleib

in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.1

Der Beschwerdeführer wird im Mai 27 Jahre

alt, d.h. er lebt seit fast 20 Jahren in der Schweiz. Die Primarschule besuchte

der Beschwerdeführer in […] und die Realschule in […]. Trotzdem gelang es ihm

bis heute nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. Er hat nie eine Ausbildung

abgeschlossen, ist nie (für eine längere Zeit) einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen, häufte Schulden an und wird von den Sozialen Diensten

unterstützt. Auch wenn die Schwierigkeiten in der Lebensführung des

Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen Gewalterfahrungen und Demütigungen

in seiner Kindheit in gewissem Mass nachvollzogen werden können, vermag dies

sein deliktisches Verhalten nicht zu rechtfertigen und das sehr grosse

öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der

Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Einzige

Bezugsperson ist soweit bekannt seine Pflegemutter. Er gibt an, zum Pflegevater

Dispositiv

keinen Kontakt mehr zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales

Umfeld. Er kann damit weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens noch

aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK etwas zu

seinen Gunsten ableiten.

5.2 Der Beschwerdeführer bemüht die

politische Situation in seinem Herkunftsland, um eine Wegweisung zu verhindern.

Es mag sein, dass die Wunden des Bürgerkrieges noch nicht verheilt sind. Das

bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer sich keine Existenz aufbauen

könnte. Nach umfassender Lageanalyse änderte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) seine Asyl- und Wegweisungspraxis aufgrund der Verbesserung der

Sicherheitslage und des Menschenrechtsschutzes, hob den Wegweisungsstopp auf

und hält heute den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für alle Landesteile für

grundsätzlich zumutbar (siehe https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-62574.html

[28. Februar 2017]).

5.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob es

dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka auszureisen. Er kennt das

Land kaum, hat seit seiner Abreise im Alter von 8 Jahren keine Ferien dort

verbracht und verfügt soweit ersichtlich über kein Beziehungsnetz. Aufgrund der

langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Fremdheit des Landes wird ihn

die Wegweisung sicher hart treffen und wird es für ihn anfänglich eine grosse

Herausforderung darstellen, sich in Sri Lanka zu integrieren. Da der

Beschwerdeführer aber auch in der Schweiz kaum integriert ist, kann dies seiner

Ausreise nicht entgegenstehen. Der noch junge Beschwerdeführer hat sich aber in

der Schweiz im Kreis seiner Landsleute aufgehalten und spricht Tamilisch. Es

darf davon ausgegangen werden, dass ihm die kulturellen Unterschiede und

Gepflogenheiten von Sri Lanka bekannt sind. Eine Ausreise erweist sich unter

diesen Umständen als zumutbar.

5.4 In Gesamtbetrachtung der andauernden,

unbeirrten und teils erheblichen Delinquenz sowie der mangelnden Integration

des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer

Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten

Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gründe für einen

Härtefall sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer trägt

grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 77

VRG). Da der angefochtene Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der

Praxis des Bundesgerichts entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos

beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl.

§ 76 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens 60 Tage

nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann