VWBES.2017.467
Kindesschutz
21. März 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb.
am [...]. Dezember 2008). C.___ steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge.
2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017
beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon, bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Errichtung
einer Besuchsrechtsbeistandschaft, um das im Scheidungsurteil vom 12. März
2012 festgelegte Besuchsrecht zu überwachen, zwischen den Eltern zu vermitteln
und bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen.
3. Nach Vermittlung an die
Familienberatungsstelle, welcher der Beschwerdeführer nicht nachkommen wollte,
und Einholung einer Stellungnahme bei der Kindsmutter, welche vorbrachte,
jeweils an zwei Wochenenden pro Monat zu arbeiten und C.___ an diesen beiden
Wochenenden zum Vater zur bringen, was sie mit diesem jeweils unmittelbar nach
Erhalt des Arbeitsplans abspreche, trat die Präsidentin der KESB mit Verfügung
vom 27. Oktober 2017 auf den Antrag und auf ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege des Kindsvaters nicht ein. Die Anordnung von behördlichen
Kindesschutzmassnahmen setze eine Kindswohlgefährdung voraus, welche vorliegend
nicht vorhanden sei. Es fänden mehr oder weniger regelmässige Kontakte zwischen
C.___ und seinem Vater statt. Das Anliegen des Kindsvaters bewege sich in einem
Bereich, welchen die Kindseltern eigenverantwortlich zu regeln hätten.
4. Dagegen liess der Kindsvater,
vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon, am 29. November 2017 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und auf das Gesuch sei einzutreten. Zudem sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ilija Penon
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
5. Mit Eingabe vom 22. Dezember
2017 zeigte Rechtsanwältin Annemarie Muhr ihre Vertretung der Kindsmutter an
und ersuchte in deren Namen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Stellungnahme vom 23. Januar 2018 beantragte sie die Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Vernehmlassung vom
5. Februar 2018 beantragte die Präsidentin der KESB die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 7. Februar
2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
soweit bewilligt, als von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen
wurde. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin wurde jedoch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung
abgewiesen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten biete, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes
erfordern würden. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung beim Bundesgericht
angefochten. Das Verfahren ist im Urteilszeitpunkt noch hängig.
8. Am 9. März 2018 liess der
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem auf sein Gesuch nicht eingetreten wurde,
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
In seiner Beschwerde vom
29.
November 2017 liess der Beschwerdeführer vorbringen, im
Scheidungsurteil sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag
18:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr festgesetzt worden, welches er und B.___
einvernehmlich auf Freitag bis Sonntag um jeweils 17:00 Uhr abgeändert hätten.
In seinem Gesuch um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sei am
13.
Juni 2017 ausgeführt worden, dass sich die Gestaltung des
Besuchsrechts von Anfang an als sehr schwierig gestaltet habe. Die Kindsmutter
lege die Besuchstermine nach ihrem Belieben fest, ohne Rücksicht auf den
Beschwerdeführer zu nehmen. Sie sei mehrfach dazu aufgefordert worden, sich
strikt an die im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsrechtsregelung zu halten.
Der Beschwerdeführer habe ein
schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seines Gesuchs, weshalb die Vorinstanz
darauf einzutreten habe. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft werde in der Praxis
befürwortet, wenn die Kommunikation und das Zusammenwirken zwischen den Eltern
beeinträchtigt sei, was vorliegend der Fall sei. Indem die KESB die
(bestrittenen) Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin prüfe, gehe sie
weit über die Prüfung der Prozessvoraussetzungen hinaus. In der Lehre werde die
Erschwerung der Kontakte mit dem besuchsberechtigten Elternteil explizit als
Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes genannt. Der Beschwerdeführer habe
vor der KESB beispielhaft ausgeführt, dass er C.___ an Ostern vom 14. bis
16.
April 2017 und dann erst wieder vom 19.bis zum 21. Mai 2017 bei
sich gehabt habe. Dazwischen seien vier Wochen gelegen, in denen der
Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht habe wahrnehmen können. Sei der
Beschwerdeführer nicht bereit, eine als freiwillig erklärte Familienberatung zu
besuchen, so habe dies auf die Frage, ob eine Kindesschutzmassnahme angezeigt
sei oder nicht, keinen Einfluss. Indem die KESB nicht auf das Gesuch
eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen. Die KESB hätte auch
auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintreten müssen.
2.2
Die Kindsmutter liess dagegen am
23.
Januar 2018 vorbringen, der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich,
dass eine Beistandschaft nur dann zu einem reibungslosen Ablauf der
Besuchsordnung beitrage, wenn eine enge und gute Zusammenarbeit zwischen den
Kindseltern und dem Beistand respektive der Beiständin bestehe. Der
Beschwerdeführer habe jedoch in den vergangenen sechs Jahren eindrücklich unter
Beweis gestellt, dass er sich mit einer einvernehmlichen und engen
Zusammenarbeit mit der Kindsmutter schwertue. Die Errichtung einer
Beistandschaft würde an seiner Einstellung nichts ändern.
Das Wohl von C.___ werde eher dadurch
gefährdet, dass ihn der Kindsvater in ein Kindesschutzverfahren verwickeln
wolle. Die Kindsmutter habe bereits im Scheidungszeitpunkt in einem Alters- und
Pflegeheim gearbeitet und ähnlich unregelmässige Arbeitszeiten gehabt wie
jetzt. Die unregelmässigen Arbeitszeiten und Arbeitseinsätze an zwei bis drei
Wochenenden pro Monat sowie die entsprechende Flexibilität hinsichtlich der
Ausgestaltung des Besuchsrechts sei bereits im Scheidungsverfahren im Jahr 2012
diskutiert worden. Der Beschwerdeführer habe der Kindsmutter zugesichert, dass
es selbstverständlich sei, dass er C.___ an jenen Wochenenden betreue, an denen
sie arbeite. Im Gegenzug habe sie ihn unverzüglich über die Wochenendeinsätze
informiert, sobald sie den Arbeitsplan erhalten habe. C.___ sei es gewohnt, an
jenen Wochenenden beim Vater zu sein, an denen sie arbeite. Dies ermögliche es
ihm, mit beiden Elternteilen gemeinsame Wochenenden zu verbringen, ohne
drittbetreut zu werden. Ohne nachvollziehbaren Grund wolle der Vater dies nun
plötzlich nicht mehr und bestehe auf die Einhaltung der Minimalregelung,
ungeachtet der Arbeitszeiten der Kindsmutter. Im Durchschnitt würden sich Vater
und Sohn alle zwei Wochenenden sehen können. Die Unregelmässigkeiten seien
einzig durch die unregelmässigen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin
verursacht. Bereits vor Jahren habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, C.___
auch unter der Woche stundenweise betreuen zu dürfen. Die Kindsmutter habe dem
sofort zugestimmt, doch habe der Beschwerdeführer dieses Recht bisher nie
wahrgenommen. Unter diesen Umständen sei es widersprüchlich und schikanös, wenn
der Beschwerdeführer eine angebliche Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn
geltend mache und bereits zum zweiten Mal eine Besuchsrechtsbeistandschaft
beantrage. Wolle oder könne der Beschwerdeführer C.___ an einem
Arbeitswochenende der Kindsmutter nicht betreuen, oder sage er wie des Öfteren
spontan ab, wie am vergangenen Wochenende, müsse die Kindsmutter auf eigene
Kosten eine Drittbetreuung organisieren. Es werde nicht bestritten, dass C.___
zwischen den Wochenenden vom 14. bis 16. April und 19. bis 21. Mai
2017.
nie beim Vater gewesen sei. Er sei aber vom 7. bis 9. April und vom
26.
bis 28. Mai 2017 bei ihm gewesen, sodass er in beiden Monaten an zwei
Wochenenden beim Vater gewesen sei. Dazwischen seien die Ferien gelegen, welche
die Kindsmutter mit C.___ verbracht habe. Ein Ferienrecht stehe auch dem
Kindsvater zu. Könnte die Beschwerdeführerin an den Wochenenden nicht mehr
arbeiten, hätte sie eine erhebliche Einkommenseinbusse oder würde eventuell gar
ihre Stelle verlieren. Dies würde das Wohl von C.___ stärker gefährden als die
unregelmässige Verteilung der Besuchswochenenden.
2.3
Die Präsidentin der KESB brachte mit
Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 vor, es sei bereits durch die
Vormundschaftsbehörde im November 2012 auf die vom Kindsvater beantragte
Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft verzichtet worden. Gleich habe das
Richteramt Solothurn-Lebern anlässlich der Abänderung des Scheidungsurteils im
Januar 2013 entschieden, wie auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau im
Dezember 2015. Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge seien die Eltern
gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich für die Regelung der Kinderbelange
besorgt zu sein. Erst bei einer Kindswohlgefährdung habe der Staat
einzugreifen. Eine autoritative Regelung des persönlichen Verkehrs solle nur
dann getroffen werden, wenn keine Aussicht auf eine Einigung bestehe.
Vorliegend gehe es lediglich um die Umsetzung einer bestehenden
Besuchsrechtsregelung.
Gemäss den Empfehlungen der Konferenz
der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 13. Juni 2014
entspreche es nicht dem Gesetzeszweck des neuen Sorgerechts, dass die KESB als
Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung stehe. Dies auch deshalb, weil die
Eltern verpflichtet seien, sich zum Wohl des Kindes rechtzeitig zu einigen.
Insofern werde die KESB zu prüfen haben, ob sie auf die gestellten Begehren
einzutreten habe. Die KESB könne nur dann angerufen werden, wenn sich die
Eltern in wesentlichen, nicht alltäglichen Kindesbelangen nicht einigen
könnten. Die KESB müsse jedoch nur dann intervenieren, wenn durch die
Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet sei und die KESB über geeignete
Massnahmen verfüge, dieser Kindswohlgefährdung entgegen zu wirken.
Vorliegend würden noch immer die
gleichen Probleme geschildert, wie in den vorangehenden Verfahren, nämlich,
dass sich die Eltern aufgrund der Arbeitszeiten der Kindsmutter nicht immer
über die Besuchszeiten zu einigen wüssten. Die KESB komme daher zum Schluss,
dass keine Hinweise auf eine erhebliche Kindswohlgefährdung ersichtlich seien,
die es rechtfertigen würden, erneut auf den (unveränderten) Sachverhalt
einzugehen. Die Eignung der beantragten Massnahme sei nicht zu prüfen, wenn auf
das Gesuch gar nicht eingetreten werde. Es sei aber zu erwähnen, dass
vorliegend tatsächlich bezweifelt werde, dass diese Massnahme überhaupt
geeignet wäre. Eine freiwillige Beratung oder Mediation habe der
Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen. Es liege in der Verantwortung
der Kindseltern, die bestehende Regelung umzusetzen. Die KESB könne nur dann
tätig werden, wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet sei, was vorliegend nicht
der Fall sei. Es bestehe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung
eines Kindesschutzverfahrens.
2.4
Mit Stellungnahme vom 9. März
2018.
liess der Beschwerdeführer geltend machen, die KESB gebe den Sachverhalt
unpräzis wieder. Die Vormundschaftsbehörde habe im Jahr 2012 ihr Verfahren
aufgrund der hängigen Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils sistiert. In
jenem Verfahren hätten sich die Parteien geeinigt, dass sich die Kindsmutter
beim Arbeitgeber für Arbeitszeiten einsetze, welche die Einhaltung der
Besuchszeiten ermöglichten. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau habe 2015
festgehalten, dass zwischen den Parteien zwar noch eine Anspannung vorhanden
sei, diese aber nicht mehr so gross sei wie zum Scheidungszeitpunkt. Der
Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass bei einem Dauerkonflikt der Eltern
das Potential der Kindewohlgefährdung stetig zunehme. Sehe der Beschwerdeführer
seinen Sohn nur unregelmässig und nach mehreren Wochen Unterbruch, sei darin
zweifellos das Potential für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Dass die
Kindseltern ausserstande seien, die Kindswohlgefährdung selbständig zu
beseitigen, sei nach dem seit sechs Jahren bestehenden Streit offensichtlich.
Der Beschwerdeführer habe deswegen auch keine Familienberatung mehr in Anspruch
nehmen wollen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, um das
Vorliegen einer Kindswohlgefährdung beurteilen zu können. Es sei nicht der
Beschwerdeführer, der die rechtskräftig verfügte Besuchsrechtsregelung nicht
einhalte, sondern die Beschwerdegegnerin 2. Gleichwohl werde nicht ihr, sondern
ihm vorgeworfen, nicht kooperationsbereit zu sein. Da er sein Kind nur
unregelmässig sehen könne, was sich negativ auf das Kindswohl auswirke, habe er
ein schutzwürdiges Interesse, sodass die KESB auf sein Gesuch einzutreten habe.
3.
Eine behördliche
Kindesschutzmassnahme ist nach Art. 307 Abs. 1 ZGB dann anzuordnen, wenn das
Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. In erster Linie haben aber die Eltern die
umfassende Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. Behördliche Massnahmen
dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder
nicht ausreichend wahrnehmen. Die Anordnung einer Massnahme hat als einziges
Ziel, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (vgl. Peter
Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 307 ZGB N 1-6). Zu beachten
ist, dass Belastungen zum Leben gehören, z.B. wenn Eltern sich trennen. Die
Gewährleistung des Kindeswohls muss nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung
von Kindern gewährleisten. Für die Anordnung von zivilrechtlichen
Kindesschutzmassnahmen gilt daher als Voraussetzung, dass eine konkrete und
erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu deren Behebung die Eltern bzw. das
Kind ausser Stande oder nicht gewillt sind. Und auch wenn eine
Kindeswohlgefährdung festgestellt wird, sind nicht automatisch die
Voraussetzungen für eine behördliche Massnahme gegeben (vgl. Daniel
Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch et al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Bern 2016, N 1018). Als Eingriffsschwelle des Staates gilt
die erhebliche (ernstliche) Gefährdung des Kindeswohls. Ob diese elementaren
Voraussetzungen des behördlichen Eingreifens zum Wohl von Kindern erfüllt sind,
muss jeweils im Einzelfall, unter Würdigung der konkreten Umstände geprüft
werden. Die Kindesschutzbehörden müssen sich eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen und dürfen nur dort eingreifen, wo es das Kindeswohl unbedingt
erfordert. Die KESB haben dabei immer auch Managementgesichtspunkte einfliessen
zu lassen, weil bei beschränkt vorhandenen Ressourcen ein Prioritäten- und
Risikomanagement unumgänglich ist (vgl. Patrick Fassbind in: Rosch et al.,
a.a.O., N 207). Vor der Behörde ist zu unterscheiden zwischen einem informellen
Beratungs- und einem förmlichen Untersuchungsverfahren. Nur wenn die
Bestandesaufnahme im Beratungsverfahren einen förmlichen Handlungsbedarf ohne
Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung ergibt, geht die unverbindliche
Beratung in ein behördliches Verfahren über, welches gestützt auf die
Untersuchung der Verhältnisse zu einem Entscheid führt (Breitschmid, a.a.O.,
Art. 307 N 14-17). Ein Verfahren ist nur dann zu eröffnen, wenn
·
es absehbar
ergänzende behördliche Massnahmen benötigt
·
oder es absehbar an
der zur wahrscheinlichen Beseitigung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen
Dauer der Kooperationsbereitschaft der Eltern bzw. des Kindes mangelt bzw.
behördlicher Druck erforderlich oder die Art und der Umfang der
Kindeswohlgefährdung unklar ist
·
und die notwendige
Abklärung der sozialen Verhältnisse nicht auf kooperativer Basis durch eine
Fachperson gewährleistet werden kann (Patrick Fassbind, a.a.O., N 211).
4.
Die Kindseltern vereinbarten mit
Scheidungskonvention, welche am 12. März 2012 gerichtlich genehmigt wurde,
ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis
Sonntag, 20:00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von zwei bzw. drei Wochen. Eine von
den Eltern einvernehmlich getroffene abweichende Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts bleibe vorbehalten. Die Kindseltern änderten die Besuchszeiten in
der Folge einvernehmlich auf Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr. Am
18.
Januar 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, wonach sich
die Kindsmutter bemühe, sich bei ihrem Arbeitgeber dafür einzusetzen, dass ihre
Arbeitszeiten die Einhaltung der Besuchsrechtszeiten ermöglichten. Von einer in
diesem Verfahren durch den Beschwerdeführer beantragten
Erziehungsbeistandschaft wurde abgesehen. Anlässlich eines Verfahrens zur
Abänderung des Scheidungsurteils, welches im Urteil vom 15. Dezember 2015
des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau mündete und in welchem unter anderem
die gemeinsame elterliche Sorge verfügt wurde, führte der Beschwerdeführer aus,
allfällige unterschiedliche Auffassungen über die Erziehung des Kindes sowie
die teilweise mühsame und emotionale Kommunikation zwischen dem Kläger und der
Beklagten hätten nachweisbar keinen Einfluss auf das Verhältnis der Eltern zu C.___.
Das Gericht führte aus, es bestehe ein gewisses Konfliktpotential zwischen den
Eltern, doch reiche dieses nicht aus, um vom Regelfall der gemeinsamen
elterlichen Sorge abzuweichen. Beide Parteien hätten anlässlich der
Parteibefragung in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 bestätigt, dass «sie
neben dem Übergabebüchlein miteinander sprechen und auch telefonieren» würden.
Der Kläger wisse nicht mehr, wann die letzte verbale Auseinandersetzung
stattgefunden habe und die Beklagte habe ausgeführt, dass eine Anspannung noch
vorhanden sei, aber nicht mehr so wie im Jahr 2012; die Gemütslage sei
entspannter. Das Gericht stellte fest, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass
es dem Kind C.___ schlecht gehen würde und er unter den Spannungen der Eltern
leiden würde.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor,
dass sich die Konflikte zwischen ihm und der Kindsmutter seither verschärft hätten
und es C.___ deswegen schlecht gehen würde. Er beklagt zwar, dass die
Besuchswochenenden nicht verlässlich an jedem zweiten Wochenende stattfänden,
sondern nach Festlegung durch die Kindsmutter, doch ist unbestritten, dass
Besuchswochenenden zwischen Vater und Sohn stattfinden. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, wann und wie oft Besuche stattgefunden haben. Behauptet er,
das Besuchsrecht werde vereitelt, so läge es an ihm, dies aufzuzeigen. Das
einzige vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beispiel, wonach einmal während vier
aufeinanderfolgenden Wochenenden keine Besuche stattgefunden hätten,
relativierte die Kindsmutter dahingehend, dass vorher und nachher jeweils an
zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden Besuche durchgeführt worden seien, damit
in beiden Monaten dennoch zwei Besuchswochenenden stattgefunden hätten;
dazwischen habe sie noch Ferien mit C.___ verbracht. Die unregelmässige
Verteilung der Besuchswochenenden begründet die Kindsmutter nachvollziehbar mit
ihren unregelmässigen Arbeitszeiten und reicht auch eine Bestätigung des
Arbeitsgebers ein, wonach ihr dieser bei der Planung ihrer Arbeitseinsätze
nicht noch weiter als bisher entgegenkommen könne. Auch wenn die einseitige
Festlegung der Besuchswochenenden durch die Kindsmutter (nach ihrem
Arbeitsplan) nicht optimal ist, ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich,
inwiefern das Kindeswohl von C.___ erheblich bzw. ernstlich gefährdet sein
sollte, sodass die Errichtung von staatlichen Massnahmen geprüft werden müsste.
Es finden mehr oder weniger regelmässig Besuchskontakte
zwischen Vater und Sohn statt. Das Besuchsrecht wird nicht vereitelt, sondern die
Kindsmutter wäre bereit, das Kind auch unter der Woche stundenweise durch den
Beschwerdeführer betreuen zu lassen. Es bestehen einzig Schwierigkeiten
zwischen den Kindseltern bei der Festlegung der Besuchswochenenden. Nachdem
aber die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, liegt es
in ihrer Verantwortung, die Besuchswochenenden miteinander festzulegen. Die
beschränkten Ressourcen des Staats können in dieser Situation, in welcher keine
(erhebliche) Kindswohlgefährdung vorliegt, nicht beansprucht werden. Auch die
Literatur hält fest, dass beim Besuchsrecht, welches von unterschiedlichsten,
teilweise dem direkten Einfluss der Beteiligten entzogenen Faktoren abhängt, in
Kauf zu nehmen ist, dass es steter Anpassung bedarf; eine endgültige und
dauerhafte Regelung ist nur im Idealfall möglich (vgl. Peter Breitschmid,
a.a.O., Art. 308 ZGB N 14). Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht über das
Beratungsverfahren hinausgegangen und hat zu Recht kein Kindesschutzverfahren
eröffnet bzw. ist auf das Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
5.2
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt
Ilija Penon als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Mit Verfügung vom
7.
Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses befreit und das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wurde mangels eines erheblichen Rechtseingriffs und wegen der Einfachheit
des Verfahrens abgewiesen. Nach § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Vorliegend finden mehr oder weniger regelmässig Besuchskontakte
zwischen Vater und Sohn statt. Das Besuchsrecht wird nicht vereitelt, sondern
es bestehen einzig Schwierigkeiten zwischen den Kindseltern bei der Festlegung
der Besuchswochenenden. Eine Kindswohlgefährdung ist dabei bei weitem nicht
ersichtlich und das Verfahren war deshalb von Anfang an aussichtslos. Dies
hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahren in den Jahren 2012 und 2015
selber erkennen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen.
5.3
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung
zu entrichten. Deren Rechtsvertreterin hat mit Kostennote vom 16. Februar
2018.
einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 15 Minuten zu CHF 230.00
pro Stunde geltend gemacht, sowie Auslagen von CHF 232.40 (darunter
Aufwand für 423 Kopien) und Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'543.30. Der
Aufwand erscheint etwas überhöht für das Einreichen einer achtseitigen
Stellungnahme. Auch war es nicht notwendig, eine derart hohe Anzahl an Kopien
zu erstellen. Die Entschädigung eines Aufwands von pauschal CHF 2'000.00
erscheint angemessen und ist durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.
5.4
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2
um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann