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Entscheid

VWBES.2017.467

Kindesschutz

21. März 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb.

am [...]. Dezember 2008). C.___ steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge.

2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017

beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon, bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Errichtung

einer Besuchsrechtsbeistandschaft, um das im Scheidungsurteil vom 12. März

2012 festgelegte Besuchsrecht zu überwachen, zwischen den Eltern zu vermitteln

und bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen.

3. Nach Vermittlung an die

Familienberatungsstelle, welcher der Beschwerdeführer nicht nachkommen wollte,

und Einholung einer Stellungnahme bei der Kindsmutter, welche vorbrachte,

jeweils an zwei Wochenenden pro Monat zu arbeiten und C.___ an diesen beiden

Wochenenden zum Vater zur bringen, was sie mit diesem jeweils unmittelbar nach

Erhalt des Arbeitsplans abspreche, trat die Präsidentin der KESB mit Verfügung

vom 27. Oktober 2017 auf den Antrag und auf ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege des Kindsvaters nicht ein. Die Anordnung von behördlichen

Kindesschutzmassnahmen setze eine Kindswohlgefährdung voraus, welche vorliegend

nicht vorhanden sei. Es fänden mehr oder weniger regelmässige Kontakte zwischen

C.___ und seinem Vater statt. Das Anliegen des Kindsvaters bewege sich in einem

Bereich, welchen die Kindseltern eigenverantwortlich zu regeln hätten.

4. Dagegen liess der Kindsvater,

vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon, am 29. November 2017 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und auf das Gesuch sei einzutreten. Zudem sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ilija Penon

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

5. Mit Eingabe vom 22. Dezember

2017 zeigte Rechtsanwältin Annemarie Muhr ihre Vertretung der Kindsmutter an

und ersuchte in deren Namen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit

Stellungnahme vom 23. Januar 2018 beantragte sie die Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Vernehmlassung vom

5. Februar 2018 beantragte die Präsidentin der KESB die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 7. Februar

2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

soweit bewilligt, als von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen

wurde. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin wurde jedoch

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung

abgewiesen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen rechtlichen oder

tatsächlichen Schwierigkeiten biete, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes

erfordern würden. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung beim Bundesgericht

angefochten. Das Verfahren ist im Urteilszeitpunkt noch hängig.

8. Am 9. März 2018 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid, mit welchem auf sein Gesuch nicht eingetreten wurde,

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

In seiner Beschwerde vom

29.

November 2017 liess der Beschwerdeführer vorbringen, im

Scheidungsurteil sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag

18:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr festgesetzt worden, welches er und B.___

einvernehmlich auf Freitag bis Sonntag um jeweils 17:00 Uhr abgeändert hätten.

In seinem Gesuch um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sei am

13.

Juni 2017 ausgeführt worden, dass sich die Gestaltung des

Besuchsrechts von Anfang an als sehr schwierig gestaltet habe. Die Kindsmutter

lege die Besuchstermine nach ihrem Belieben fest, ohne Rücksicht auf den

Beschwerdeführer zu nehmen. Sie sei mehrfach dazu aufgefordert worden, sich

strikt an die im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsrechtsregelung zu halten.

Der Beschwerdeführer habe ein

schutzwürdiges Interesse an der Prüfung seines Gesuchs, weshalb die Vorinstanz

darauf einzutreten habe. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft werde in der Praxis

befürwortet, wenn die Kommunikation und das Zusammenwirken zwischen den Eltern

beeinträchtigt sei, was vorliegend der Fall sei. Indem die KESB die

(bestrittenen) Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin prüfe, gehe sie

weit über die Prüfung der Prozessvoraussetzungen hinaus. In der Lehre werde die

Erschwerung der Kontakte mit dem besuchsberechtigten Elternteil explizit als

Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes genannt. Der Beschwerdeführer habe

vor der KESB beispielhaft ausgeführt, dass er C.___ an Ostern vom 14. bis

16.

April 2017 und dann erst wieder vom 19.bis zum 21. Mai 2017 bei

sich gehabt habe. Dazwischen seien vier Wochen gelegen, in denen der

Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht habe wahrnehmen können. Sei der

Beschwerdeführer nicht bereit, eine als freiwillig erklärte Familienberatung zu

besuchen, so habe dies auf die Frage, ob eine Kindesschutzmassnahme angezeigt

sei oder nicht, keinen Einfluss. Indem die KESB nicht auf das Gesuch

eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen. Die KESB hätte auch

auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintreten müssen.

2.2

Die Kindsmutter liess dagegen am

23.

Januar 2018 vorbringen, der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich,

dass eine Beistandschaft nur dann zu einem reibungslosen Ablauf der

Besuchsordnung beitrage, wenn eine enge und gute Zusammenarbeit zwischen den

Kindseltern und dem Beistand respektive der Beiständin bestehe. Der

Beschwerdeführer habe jedoch in den vergangenen sechs Jahren eindrücklich unter

Beweis gestellt, dass er sich mit einer einvernehmlichen und engen

Zusammenarbeit mit der Kindsmutter schwertue. Die Errichtung einer

Beistandschaft würde an seiner Einstellung nichts ändern.

Das Wohl von C.___ werde eher dadurch

gefährdet, dass ihn der Kindsvater in ein Kindesschutzverfahren verwickeln

wolle. Die Kindsmutter habe bereits im Scheidungszeitpunkt in einem Alters- und

Pflegeheim gearbeitet und ähnlich unregelmässige Arbeitszeiten gehabt wie

jetzt. Die unregelmässigen Arbeitszeiten und Arbeitseinsätze an zwei bis drei

Wochenenden pro Monat sowie die entsprechende Flexibilität hinsichtlich der

Ausgestaltung des Besuchsrechts sei bereits im Scheidungsverfahren im Jahr 2012

diskutiert worden. Der Beschwerdeführer habe der Kindsmutter zugesichert, dass

es selbstverständlich sei, dass er C.___ an jenen Wochenenden betreue, an denen

sie arbeite. Im Gegenzug habe sie ihn unverzüglich über die Wochenendeinsätze

informiert, sobald sie den Arbeitsplan erhalten habe. C.___ sei es gewohnt, an

jenen Wochenenden beim Vater zu sein, an denen sie arbeite. Dies ermögliche es

ihm, mit beiden Elternteilen gemeinsame Wochenenden zu verbringen, ohne

drittbetreut zu werden. Ohne nachvollziehbaren Grund wolle der Vater dies nun

plötzlich nicht mehr und bestehe auf die Einhaltung der Minimalregelung,

ungeachtet der Arbeitszeiten der Kindsmutter. Im Durchschnitt würden sich Vater

und Sohn alle zwei Wochenenden sehen können. Die Unregelmässigkeiten seien

einzig durch die unregelmässigen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin

verursacht. Bereits vor Jahren habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, C.___

auch unter der Woche stundenweise betreuen zu dürfen. Die Kindsmutter habe dem

sofort zugestimmt, doch habe der Beschwerdeführer dieses Recht bisher nie

wahrgenommen. Unter diesen Umständen sei es widersprüchlich und schikanös, wenn

der Beschwerdeführer eine angebliche Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn

geltend mache und bereits zum zweiten Mal eine Besuchsrechtsbeistandschaft

beantrage. Wolle oder könne der Beschwerdeführer C.___ an einem

Arbeitswochenende der Kindsmutter nicht betreuen, oder sage er wie des Öfteren

spontan ab, wie am vergangenen Wochenende, müsse die Kindsmutter auf eigene

Kosten eine Drittbetreuung organisieren. Es werde nicht bestritten, dass C.___

zwischen den Wochenenden vom 14. bis 16. April und 19. bis 21. Mai

2017.

nie beim Vater gewesen sei. Er sei aber vom 7. bis 9. April und vom

26.

bis 28. Mai 2017 bei ihm gewesen, sodass er in beiden Monaten an zwei

Wochenenden beim Vater gewesen sei. Dazwischen seien die Ferien gelegen, welche

die Kindsmutter mit C.___ verbracht habe. Ein Ferienrecht stehe auch dem

Kindsvater zu. Könnte die Beschwerdeführerin an den Wochenenden nicht mehr

arbeiten, hätte sie eine erhebliche Einkommenseinbusse oder würde eventuell gar

ihre Stelle verlieren. Dies würde das Wohl von C.___ stärker gefährden als die

unregelmässige Verteilung der Besuchswochenenden.

2.3

Die Präsidentin der KESB brachte mit

Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 vor, es sei bereits durch die

Vormundschaftsbehörde im November 2012 auf die vom Kindsvater beantragte

Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft verzichtet worden. Gleich habe das

Richteramt Solothurn-Lebern anlässlich der Abänderung des Scheidungsurteils im

Januar 2013 entschieden, wie auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau im

Dezember 2015. Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge seien die Eltern

gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich für die Regelung der Kinderbelange

besorgt zu sein. Erst bei einer Kindswohlgefährdung habe der Staat

einzugreifen. Eine autoritative Regelung des persönlichen Verkehrs solle nur

dann getroffen werden, wenn keine Aussicht auf eine Einigung bestehe.

Vorliegend gehe es lediglich um die Umsetzung einer bestehenden

Besuchsrechtsregelung.

Gemäss den Empfehlungen der Konferenz

der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 13. Juni 2014

entspreche es nicht dem Gesetzeszweck des neuen Sorgerechts, dass die KESB als

Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam

sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung stehe. Dies auch deshalb, weil die

Eltern verpflichtet seien, sich zum Wohl des Kindes rechtzeitig zu einigen.

Insofern werde die KESB zu prüfen haben, ob sie auf die gestellten Begehren

einzutreten habe. Die KESB könne nur dann angerufen werden, wenn sich die

Eltern in wesentlichen, nicht alltäglichen Kindesbelangen nicht einigen

könnten. Die KESB müsse jedoch nur dann intervenieren, wenn durch die

Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet sei und die KESB über geeignete

Massnahmen verfüge, dieser Kindswohlgefährdung entgegen zu wirken.

Vorliegend würden noch immer die

gleichen Probleme geschildert, wie in den vorangehenden Verfahren, nämlich,

dass sich die Eltern aufgrund der Arbeitszeiten der Kindsmutter nicht immer

über die Besuchszeiten zu einigen wüssten. Die KESB komme daher zum Schluss,

dass keine Hinweise auf eine erhebliche Kindswohlgefährdung ersichtlich seien,

die es rechtfertigen würden, erneut auf den (unveränderten) Sachverhalt

einzugehen. Die Eignung der beantragten Massnahme sei nicht zu prüfen, wenn auf

das Gesuch gar nicht eingetreten werde. Es sei aber zu erwähnen, dass

vorliegend tatsächlich bezweifelt werde, dass diese Massnahme überhaupt

geeignet wäre. Eine freiwillige Beratung oder Mediation habe der

Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen. Es liege in der Verantwortung

der Kindseltern, die bestehende Regelung umzusetzen. Die KESB könne nur dann

tätig werden, wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet sei, was vorliegend nicht

der Fall sei. Es bestehe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung

eines Kindesschutzverfahrens.

2.4

Mit Stellungnahme vom 9. März

2018.

liess der Beschwerdeführer geltend machen, die KESB gebe den Sachverhalt

unpräzis wieder. Die Vormundschaftsbehörde habe im Jahr 2012 ihr Verfahren

aufgrund der hängigen Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils sistiert. In

jenem Verfahren hätten sich die Parteien geeinigt, dass sich die Kindsmutter

beim Arbeitgeber für Arbeitszeiten einsetze, welche die Einhaltung der

Besuchszeiten ermöglichten. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau habe 2015

festgehalten, dass zwischen den Parteien zwar noch eine Anspannung vorhanden

sei, diese aber nicht mehr so gross sei wie zum Scheidungszeitpunkt. Der

Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass bei einem Dauerkonflikt der Eltern

das Potential der Kindewohlgefährdung stetig zunehme. Sehe der Beschwerdeführer

seinen Sohn nur unregelmässig und nach mehreren Wochen Unterbruch, sei darin

zweifellos das Potential für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Dass die

Kindseltern ausserstande seien, die Kindswohlgefährdung selbständig zu

beseitigen, sei nach dem seit sechs Jahren bestehenden Streit offensichtlich.

Der Beschwerdeführer habe deswegen auch keine Familienberatung mehr in Anspruch

nehmen wollen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, um das

Vorliegen einer Kindswohlgefährdung beurteilen zu können. Es sei nicht der

Beschwerdeführer, der die rechtskräftig verfügte Besuchsrechtsregelung nicht

einhalte, sondern die Beschwerdegegnerin 2. Gleichwohl werde nicht ihr, sondern

ihm vorgeworfen, nicht kooperationsbereit zu sein. Da er sein Kind nur

unregelmässig sehen könne, was sich negativ auf das Kindswohl auswirke, habe er

ein schutzwürdiges Interesse, sodass die KESB auf sein Gesuch einzutreten habe.

3.

Eine behördliche

Kindesschutzmassnahme ist nach Art. 307 Abs. 1 ZGB dann anzuordnen, wenn das

Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. In erster Linie haben aber die Eltern die

umfassende Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. Behördliche Massnahmen

dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder

nicht ausreichend wahrnehmen. Die Anordnung einer Massnahme hat als einziges

Ziel, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (vgl. Peter

Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 307 ZGB N 1-6). Zu beachten

ist, dass Belastungen zum Leben gehören, z.B. wenn Eltern sich trennen. Die

Gewährleistung des Kindeswohls muss nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung

von Kindern gewährleisten. Für die Anordnung von zivilrechtlichen

Kindesschutzmassnahmen gilt daher als Voraussetzung, dass eine konkrete und

erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu deren Behebung die Eltern bzw. das

Kind ausser Stande oder nicht gewillt sind. Und auch wenn eine

Kindeswohlgefährdung festgestellt wird, sind nicht automatisch die

Voraussetzungen für eine behördliche Massnahme gegeben (vgl. Daniel

Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch et al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Bern 2016, N 1018). Als Eingriffsschwelle des Staates gilt

die erhebliche (ernstliche) Gefährdung des Kindeswohls. Ob diese elementaren

Voraussetzungen des behördlichen Eingreifens zum Wohl von Kindern erfüllt sind,

muss jeweils im Einzelfall, unter Würdigung der konkreten Umstände geprüft

werden. Die Kindesschutzbehörden müssen sich eine gewisse Zurückhaltung

auferlegen und dürfen nur dort eingreifen, wo es das Kindeswohl unbedingt

erfordert. Die KESB haben dabei immer auch Managementgesichtspunkte einfliessen

zu lassen, weil bei beschränkt vorhandenen Ressourcen ein Prioritäten- und

Risikomanagement unumgänglich ist (vgl. Patrick Fassbind in: Rosch et al.,

a.a.O., N 207). Vor der Behörde ist zu unterscheiden zwischen einem informellen

Beratungs- und einem förmlichen Untersuchungsverfahren. Nur wenn die

Bestandesaufnahme im Beratungsverfahren einen förmlichen Handlungsbedarf ohne

Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung ergibt, geht die unverbindliche

Beratung in ein behördliches Verfahren über, welches gestützt auf die

Untersuchung der Verhältnisse zu einem Entscheid führt (Breitschmid, a.a.O.,

Art. 307 N 14-17). Ein Verfahren ist nur dann zu eröffnen, wenn

·

es absehbar

ergänzende behördliche Massnahmen benötigt

·

oder es absehbar an

der zur wahrscheinlichen Beseitigung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen

Dauer der Kooperationsbereitschaft der Eltern bzw. des Kindes mangelt bzw.

behördlicher Druck erforderlich oder die Art und der Umfang der

Kindeswohlgefährdung unklar ist

·

und die notwendige

Abklärung der sozialen Verhältnisse nicht auf kooperativer Basis durch eine

Fachperson gewährleistet werden kann (Patrick Fassbind, a.a.O., N 211).

4.

Die Kindseltern vereinbarten mit

Scheidungskonvention, welche am 12. März 2012 gerichtlich genehmigt wurde,

ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis

Sonntag, 20:00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von zwei bzw. drei Wochen. Eine von

den Eltern einvernehmlich getroffene abweichende Regelung des Besuchs- und

Ferienrechts bleibe vorbehalten. Die Kindseltern änderten die Besuchszeiten in

der Folge einvernehmlich auf Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr. Am

18.

Januar 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, wonach sich

die Kindsmutter bemühe, sich bei ihrem Arbeitgeber dafür einzusetzen, dass ihre

Arbeitszeiten die Einhaltung der Besuchsrechtszeiten ermöglichten. Von einer in

diesem Verfahren durch den Beschwerdeführer beantragten

Erziehungsbeistandschaft wurde abgesehen. Anlässlich eines Verfahrens zur

Abänderung des Scheidungsurteils, welches im Urteil vom 15. Dezember 2015

des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau mündete und in welchem unter anderem

die gemeinsame elterliche Sorge verfügt wurde, führte der Beschwerdeführer aus,

allfällige unterschiedliche Auffassungen über die Erziehung des Kindes sowie

die teilweise mühsame und emotionale Kommunikation zwischen dem Kläger und der

Beklagten hätten nachweisbar keinen Einfluss auf das Verhältnis der Eltern zu C.___.

Das Gericht führte aus, es bestehe ein gewisses Konfliktpotential zwischen den

Eltern, doch reiche dieses nicht aus, um vom Regelfall der gemeinsamen

elterlichen Sorge abzuweichen. Beide Parteien hätten anlässlich der

Parteibefragung in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 bestätigt, dass «sie

neben dem Übergabebüchlein miteinander sprechen und auch telefonieren» würden.

Der Kläger wisse nicht mehr, wann die letzte verbale Auseinandersetzung

stattgefunden habe und die Beklagte habe ausgeführt, dass eine Anspannung noch

vorhanden sei, aber nicht mehr so wie im Jahr 2012; die Gemütslage sei

entspannter. Das Gericht stellte fest, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass

es dem Kind C.___ schlecht gehen würde und er unter den Spannungen der Eltern

leiden würde.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor,

dass sich die Konflikte zwischen ihm und der Kindsmutter seither verschärft hätten

und es C.___ deswegen schlecht gehen würde. Er beklagt zwar, dass die

Besuchswochenenden nicht verlässlich an jedem zweiten Wochenende stattfänden,

sondern nach Festlegung durch die Kindsmutter, doch ist unbestritten, dass

Besuchswochenenden zwischen Vater und Sohn stattfinden. Der Beschwerdeführer

zeigt nicht auf, wann und wie oft Besuche stattgefunden haben. Behauptet er,

das Besuchsrecht werde vereitelt, so läge es an ihm, dies aufzuzeigen. Das

einzige vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beispiel, wonach einmal während vier

aufeinanderfolgenden Wochenenden keine Besuche stattgefunden hätten,

relativierte die Kindsmutter dahingehend, dass vorher und nachher jeweils an

zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden Besuche durchgeführt worden seien, damit

in beiden Monaten dennoch zwei Besuchswochenenden stattgefunden hätten;

dazwischen habe sie noch Ferien mit C.___ verbracht. Die unregelmässige

Verteilung der Besuchswochenenden begründet die Kindsmutter nachvollziehbar mit

ihren unregelmässigen Arbeitszeiten und reicht auch eine Bestätigung des

Arbeitsgebers ein, wonach ihr dieser bei der Planung ihrer Arbeitseinsätze

nicht noch weiter als bisher entgegenkommen könne. Auch wenn die einseitige

Festlegung der Besuchswochenenden durch die Kindsmutter (nach ihrem

Arbeitsplan) nicht optimal ist, ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich,

inwiefern das Kindeswohl von C.___ erheblich bzw. ernstlich gefährdet sein

sollte, sodass die Errichtung von staatlichen Massnahmen geprüft werden müsste.

Es finden mehr oder weniger regelmässig Besuchskontakte

zwischen Vater und Sohn statt. Das Besuchsrecht wird nicht vereitelt, sondern die

Kindsmutter wäre bereit, das Kind auch unter der Woche stundenweise durch den

Beschwerdeführer betreuen zu lassen. Es bestehen einzig Schwierigkeiten

zwischen den Kindseltern bei der Festlegung der Besuchswochenenden. Nachdem

aber die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, liegt es

in ihrer Verantwortung, die Besuchswochenenden miteinander festzulegen. Die

beschränkten Ressourcen des Staats können in dieser Situation, in welcher keine

(erhebliche) Kindswohlgefährdung vorliegt, nicht beansprucht werden. Auch die

Literatur hält fest, dass beim Besuchsrecht, welches von unterschiedlichsten,

teilweise dem direkten Einfluss der Beteiligten entzogenen Faktoren abhängt, in

Kauf zu nehmen ist, dass es steter Anpassung bedarf; eine endgültige und

dauerhafte Regelung ist nur im Idealfall möglich (vgl. Peter Breitschmid,

a.a.O., Art. 308 ZGB N 14). Die Vor­instanz ist somit zu Recht nicht über das

Beratungsverfahren hinausgegangen und hat zu Recht kein Kindesschutzverfahren

eröffnet bzw. ist auf das Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft und um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

5.2

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt

Ilija Penon als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Mit Verfügung vom

7.

Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Bezahlung eines

Kostenvorschusses befreit und das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wurde mangels eines erheblichen Rechtseingriffs und wegen der Einfachheit

des Verfahrens abgewiesen. Nach § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Vorliegend finden mehr oder weniger regelmässig Besuchskontakte

zwischen Vater und Sohn statt. Das Besuchsrecht wird nicht vereitelt, sondern

es bestehen einzig Schwierigkeiten zwischen den Kindseltern bei der Festlegung

der Besuchswochenenden. Eine Kindswohlgefährdung ist dabei bei weitem nicht

ersichtlich und das Verfahren war deshalb von Anfang an aussichtslos. Dies

hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahren in den Jahren 2012 und 2015

selber erkennen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb

abzuweisen.

5.3

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung

zu entrichten. Deren Rechtsvertreterin hat mit Kostennote vom 16. Februar

2018.

einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 15 Minuten zu CHF 230.00

pro Stunde geltend gemacht, sowie Auslagen von CHF 232.40 (darunter

Aufwand für 423 Kopien) und Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'543.30. Der

Aufwand erscheint etwas überhöht für das Einreichen einer achtseitigen

Stellungnahme. Auch war es nicht notwendig, eine derart hohe Anzahl an Kopien

zu erstellen. Die Entschädigung eines Aufwands von pauschal CHF 2'000.00

erscheint angemessen und ist durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.

5.4

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2

um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann