Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.470

Familiennachzug / Wegweisung

23. Juli 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 11. August 1979, aus

Nigeria) reiste am 4. August 2003 von Nigeria in die Schweiz ein. Das gestellte

Asylgesuch wurde am 18. August 2003 abgewiesen und B.___ aus der Schweiz

weggewiesen. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24.

Oktober 2003 nicht eingetreten. B.___ verblieb trotzdem in der Schweiz. Am 27.

November 2011 verheiratete er sich mit der Schweizer Bürgerin C.___ (geb. 27.

Oktober 1985). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Töchter (D.___ [geb. 19. April

2007] und E.___ [22. Januar 2011]). Am 14. Februar 2008 erhielt B.___ im

Rahmen des Familiennachzuges zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; am 27.

Januar 2014 wurde er eingebürgert.

2. Am 4. März 2013 ersuchte B.___ beim

Migrationsamt um Familiennachzug für seinen Sohn A.___ (geb. 25. Januar 2001,

Staatsangehöriger von Nigeria, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), der aus

einer früheren Beziehung mit F.___ (Staatsangehörige von Äquatorialguinea)

stammt. Weil das Gesuch nicht fristgerecht gestellt worden war und keine

wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen, wies das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung

vom 2. Juli 2013 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Mit E-Mail vom 24. März 2015

ersuchten B.___ und seine Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Abuja/Nigeria

um Erteilung eines Touristenvisums für den Beschwerdeführer, welches am 15.

Juni 2015 für 90 Tage erteilt wurde. Seit dem 28. Juni 2015 hält sich der

Beschwerdeführer in der Schweiz auf.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015

ersuchte B.___, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, erneut um Familiennachzug für

seinen Sohn.

5. Mit Entscheid vom 29. März 2017

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für den

Beschwerdeführer eine Prozessbeistandschaft zur Regelung des Personenstandes

(Vaterschaft), Regelung des Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung)

und zur Regelung der elterlichen Sorge. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, Olten, eingesetzt.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 20.

November 2017 das Gesuch um Familiennachzug von A.___ ab, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden könne, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete

an, dass er die Schweiz bis am 28. Februar 2018 zu verlassen habe. Zur

Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Vaterschaft sei

bis heute nicht abschliessend geklärt worden. Ein rechtlich korrekt

durchgeführter DNA-Test liege bis heute nicht vor. Weiter verfüge B.___ nicht

über die alleinige elterliche Sorge des Beschwerdeführers. Die Kindsmutter sei

zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers ledig gewesen, weshalb diese

über das alleinige Sorgerecht verfüge. Sodann lebe der Beschwerdeführer seit

dem 16. Dezember 2016 nicht mehr beim leiblichen Vater und dessen Familie.

Aufgrund der angeordneten Fremdplatzierung durch die KESB Olten-Gösgen sei die

Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) des

Zusammenlebens nicht erfüllt. Im Übrigen seien sowohl beim ersten als auch beim

zweiten Familiennachzugsgesuch die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht

eingehalten worden. Es handle sich um einen nachträglichen Familiennachzug. Es

seien vorliegend allerdings keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Keine ausschlaggebende

Rolle könne der Umstand spielen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28.

Juni 2015 in der Schweiz aufhalte. Auf dessen Anhörung werde verzichtet, da

dies nicht als notwendig erachtet werde. Seit 2012 lebe dieser bei seinen

Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante in Nigeria. Die geltend gemachte

Verheiratung der Tante und deren Wegzug aus dem Elternhaus seien nicht belegt

worden. Es lägen gewisse Widersprüche betreffend die geltend gemachten

Familienverhältnisse in Nigeria vor. Aufgrund nicht übereinstimmender Aussagen sei

zu bezweifeln, dass der Grossvater in Nigeria blind sei. B.___ lebe seit dem 4.

August 2003 in der Schweiz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser

seinen Sohn von 2003 bis 2015, während 12 Jahren, nicht persönlich getroffen

habe. B.___ habe es nicht einmal dann in Erwägung gezogen, das Sorgerecht auf

sich übertragen zu lassen und seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, nachdem

die Kindsmutter den gemeinsamen Sohn im Jahr 2012 von Äquatorialguinea nach

Nigeria zu den Grosseltern geschickt haben soll. Die Fremdplatzierung durch die

KESB zeige zudem, dass B.___ nicht in der Lage sei, seinen Sohn angemessen zu

betreuen. Ausserdem sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der KESB entzogen

worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe während des ganzen Verfahrens

immer wieder widersprüchliche Aussagen gemacht. Zusammen mit den fehlenden

Belegen sei darauf zu schliessen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprächen.

Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Nigeria und

Äquatorialguinea, wo insbesondere die leibliche Mutter lebe, widerspreche ein

Nachzug offensichtlich dem Kindeswohl. Da weder die allgemeine Lage in Nigeria

noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr

schliessen liessen, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.

7. Mit Beschwerde vom 4. Dezember

2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellten:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei der

Familiennachzug zu gewähren.

3. Das vorliegende Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht sei bis zur Rechtskraft des Urteils betreffend Feststellung

der Vaterschaft (OGZPR.2017.1033-AOGORF) zu sistieren.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

5. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens

abgewiesen.

9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018

erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

10. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018

reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 betreffend Vaterschaft zu den Akten.

11. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar

2018 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die

Fristen für ein Nachzugsgesuch beginnen bei Familienangehörigen von

Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AuG) mit deren Einreise oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) und bei Ausländerinnen

und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.

47.

Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen mit dem

Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die

Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (vgl. Art. 126 Abs.

3.

AuG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung

löst keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt

worden ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn dieses Gesuch gestellt, es

aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist den Betroffenen nicht verwehrt, erneut

um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und

damit auch die Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich wenn mit der

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein

Rechtsanspruch auf Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss

sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist

eingereicht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2016 vom 17. März

2017, E. 2.1). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen

für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) vereinbar (2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug

angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG).

2.2

B.___ erhielt am 14. Februar 2008

eine Aufenthaltsbewilligung, womit die (fünfjährige) Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer

zu laufen begann und am 13. Februar 2013 endete. Sowohl das erste Gesuch vom 4.

März 2013 als auch das zweite Gesuch vom 14. Juli 2015 erfolgten demnach

offenkundig verspätet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. An

diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Vaterschaft von B.___ in der

Schweiz erst mit Urteil vom 15. Januar 2018 (und nach Erlass der angefochtenen

Verfügung) festgestellt worden ist, nichts zu ändern. B.___ hat zu keinem

Zeitpunkt in Frage gestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um sein Kind

handelt. Vielmehr war es das Migrationsamt, welches Zweifel an der Vaterschaft

äusserte. Es ist davon auszugehen, dass das Vaterschaftsurteil einzig für die

Durchsetzung des Familiennachzugs erwirkt worden ist. Mit Blick darauf kann für

den Fristenlauf jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der

Vaterschaft abgestellt werden.

3.

Streitig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im

Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen.

3.1

Wichtige familiäre Gründe im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug

in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem

Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch

nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.

Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht

(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht

(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei

ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August

2015, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,

weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen

Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die

Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist

und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen.

Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der

Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann

zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in

seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann

ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu

eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f.). Hat das Kind nur noch einen

Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem

Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine

gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung

immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3

Bei der notwendigen

Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers

zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt

deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,

die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat

und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen

Nachzug zu beantragen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es

obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem

Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen).

Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt

hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1093/2016 vom 29. Mai

2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4

Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer

lebte gemäss Angaben seines Vaters bis ins Jahr 2011 bei seiner Mutter in

Äquatorialguinea und siedelte im Jahr 2012 nach Nigeria über, wo er bis Mitte

2015.

bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante gelebt hat. Der

Beschwerdeführer führt aus, die Kindsmutter habe ihren Sohn nicht mehr betreuen

wollen und habe ihn daher zu dessen Familie in Nigeria gebracht. Eine Betreuung

in Nigeria sei heute nicht mehr möglich. Die Grosseltern seien alt und

gebrechlich. Der Grossvater sei blind und mit der Kinderbetreuung völlig

überfordert. Die Grossmutter habe genug zu tun, wenn sie ihren Mann betreuen

müsse. Sie könne nicht auch noch ein Kind betreuen. Die Tante des

Beschwerdeführers habe sich verheiratet und sei nun aus dem Elternhaus

ausgezogen. Sie wolle eine eigene Familie gründen und könne sich deshalb nicht

mehr um ihren Neffen kümmern. Die leibliche Mutter des Beschwerdeführers

interessiere sich nicht für ihren Sohn und habe diesen verstossen. Diese habe

mehrere Kinder von mehreren Männern.

3.5

Wie die Vorinstanz richtig festhält,

sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug

ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Der Vater des Beschwerdeführers

hat sein Heimatland vor 15 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von

seinem Sohn bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob

der Vater des Beschwerdeführers überhaupt je mit diesem zusammengelebt hat. Der

Vater gab im Jahr 2015 an, seine Eltern seien inzwischen 95 und 83 Jahre alt,

was auch aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht der Victorious

Hospital and Maternity Inc. vom 29. Juli 2015 (AS 83 f.) hervorgeht. Darin wird

zudem ausgeführt, der Grossvater sei seit 10 Jahren blind. Die Grosseltern

könnten nicht zu ihrem Enkel schauen, dieser müsse von seinem Vater betreut werden.

Die Tante des Beschwerdeführers führt in ihrem englisch verfassten Schreiben

vom 26. Juli 2015 aus, ihre Eltern seien aufgrund von Blindheit, Hepatitis,

Bluthochdruck, Arthritis und Alter in einem schlechten Gesundheitszustand. Die

Ausführungen der Tante zum Gesundheitszustand der Grosseltern bleiben

oberflächlich und wurden bis heute mit Ausnahme der Blindheit nie durch ein

ärztliches Attest belegt. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

wird vom Beschwerdeführer bis heute nicht vorgebracht. Wie sich die schlechte

körperliche Verfassung der Grosseltern auf die Betreuung des 17-jährigen Enkels

auswirkt, wird nirgends ausgeführt. Der Grossvater war aktenkundig bereits

blind, als die Grosseltern und die Tante den Beschwerdeführer gemeinsam betreut

haben. Dass die Eltern von B.___ bei dessen Geburt bereits 47- bzw. 60- jährig

gewesen sein sollen, erscheint sodann fraglich. Es fällt zudem auf, dass die

gesundheitlichen Probleme der Grosseltern im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs

zwei Jahre zuvor noch mit keinem Wort erwähnt worden sind. Selbst wenn die

Grosseltern gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollten, so ist zu

bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter des

Beschwerdeführers nicht allzu gross sein dürfte. Aus dem Schreiben der Tante

ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Heirat nicht mehr zu ihrem Neffen

schauen könne und dieser gewisse Probleme bereitet habe. Weshalb eine Betreuung

durch die Tante lediglich aufgrund des Wegzugs aus dem Elternhaus nicht mehr

möglich sein soll, bleibt unklar. Anlässlich des Telefonats des Vaters des Beschwerdeführers

mit dem Migrationsamt vom 7. Juni 2017 gab dieser an, er wolle das

Nachzugsgesuch zurückziehen. Er führte namentlich aus, sein Sohn werde in

Nigeria bei Verwandten seiner Mutter leben. Im Rahmen der Anhörung durch die

KESB Olten-Gösgen am 19. Dezember 2016 gab B.___ zu Protokoll, sein Ziel sei es

gewesen, seinem Sohn hier in der Schweiz ein besseres Leben zu bieten. Der

Familiennachzug dient aber in erster Linie der Familienzusammenführung und

nicht der Verschaffung besserer Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz (vgl.

dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.355 vom 23. Juli

2014, E. 2.3.3 m.H.). Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise

dargetan, dass die Betreuung von A.___ in Nigeria bei dessen Rückkehr nicht

mehr gewährleistet wäre. Die Betreuungsaufgaben dürften sich bei einem

17-jährigen Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum beschränken. Darüber hinaus wird

nicht dargelegt, was ihn vor Ablauf der Frist davon abhielt, den

Familiennachzug zu beantragen. Was der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen

über die erleichterte Einbürgerung in diesem Verfahren zu seinen Gunsten

ableiten will, ist nicht nachvollziehbar.

3.6

Das Migrationsamt vertritt weiter

die Ansicht, auch eine Rückkehr nach Äquatorialguinea sei möglich, da die dort

lebende leibliche Mutter zu ihrem Sohn schauen könne. Ob diese die Betreuung

ihres Sohnes übernehmen kann, wurde nicht abgeklärt, weshalb das Migrationsamt

nicht unbesehen davon ausgehen durfte. Insoweit muss sich das Migrationsamt in

der Tat eine mangelnde Abklärung vorwerfen lassen. Dass der Beschwerdeführer

indes nur die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzen soll, obschon er in

Äquatorialguinea geboren ist und in diesem Land die ersten 10 Lebensjahre bei

seiner leiblichen Mutter verbracht hat, ist höchst zweifelhaft. Die Behauptung

des Vaters des Beschwerdeführers, wonach eine Kontaktaufnahme mit der

Kindsmutter mangels Kontaktangaben nicht möglich sei, findet in den Akten

sodann keine Stützte. Der Beschwerdeführer kommunizierte offenbar via

Whatsapp-Nachrichten mit seiner Mutter. Letztlich kann aber offen bleiben, ob

zusätzlich auch eine Betreuungsmöglichkeit in Äquatorialguinea besteht, da eine

Betreuung in Nigeria ausgewiesen ist.

3.7

Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer seit Juni 2015 - ohne gültigen Aufenthaltstitel - in der

Schweiz lebt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der

Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Sachumstände belegt werden, welche

allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen Verlagerung

des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit

des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation

im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen

gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger

benachteiligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April

2016, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen erscheint die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinem Vater nicht allzu eng. Die Beziehung zum Vater und

dessen Ehefrau ist von Schwierigkeiten geprägt und gewissen Konflikten

belastet, die zur Intervention der KESB und schliesslich zur Fremdplatzierung

des Jugendlichen geführt haben.

4.

Die Vorinstanz durfte aufgrund der

Sach- und Rechtslage zudem von einer Anhörung des nachzuziehenden Beschwerdeführers

und dessen Tante absehen. Beide konnten sich zu den Betreuungsverhältnissen in

Nigeria schriftlich äussern; eine persönliche Anhörung dazu war deshalb -

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder gestützt auf Art. 47

Abs. 4 AuG noch in Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 12 Abs. 2; SR

0.

) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar

2013, E. 2.4).

5.

Damit erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand

weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen

abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils

festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF

1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, dem mit Blick

auf die errichtete Prozessbeistandschaft zu entsprechen ist. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi macht mit

Eingabe vom 6. Juli 2018 eine Entschädigung von total CHF 5'799.60 (28.9

Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend, die den

Vertretungsaufwand in allen Aufgabenbereichen (Vaterschaft, Aufenthaltsrecht

und elterliche Sorge) der Prozessbeistandschaft betreffen. Vorliegend sind

einzig die Aufwendungen im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens zu

entschädigen. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers für die

Verfahren vor dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht ist nach Ermessen

auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und ist

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens 2

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das Verfahren vor dem

Migrationsamt und das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird auf pauschal CHF

2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman