VWBES.2017.470
Familiennachzug / Wegweisung
23. Juli 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 11. August 1979, aus
Nigeria) reiste am 4. August 2003 von Nigeria in die Schweiz ein. Das gestellte
Asylgesuch wurde am 18. August 2003 abgewiesen und B.___ aus der Schweiz
weggewiesen. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24.
Oktober 2003 nicht eingetreten. B.___ verblieb trotzdem in der Schweiz. Am 27.
November 2011 verheiratete er sich mit der Schweizer Bürgerin C.___ (geb. 27.
Oktober 1985). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Töchter (D.___ [geb. 19. April
2007] und E.___ [22. Januar 2011]). Am 14. Februar 2008 erhielt B.___ im
Rahmen des Familiennachzuges zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; am 27.
Januar 2014 wurde er eingebürgert.
2. Am 4. März 2013 ersuchte B.___ beim
Migrationsamt um Familiennachzug für seinen Sohn A.___ (geb. 25. Januar 2001,
Staatsangehöriger von Nigeria, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), der aus
einer früheren Beziehung mit F.___ (Staatsangehörige von Äquatorialguinea)
stammt. Weil das Gesuch nicht fristgerecht gestellt worden war und keine
wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen, wies das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung
vom 2. Juli 2013 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit E-Mail vom 24. März 2015
ersuchten B.___ und seine Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Abuja/Nigeria
um Erteilung eines Touristenvisums für den Beschwerdeführer, welches am 15.
Juni 2015 für 90 Tage erteilt wurde. Seit dem 28. Juni 2015 hält sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz auf.
4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015
ersuchte B.___, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, erneut um Familiennachzug für
seinen Sohn.
5. Mit Entscheid vom 29. März 2017
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für den
Beschwerdeführer eine Prozessbeistandschaft zur Regelung des Personenstandes
(Vaterschaft), Regelung des Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung)
und zur Regelung der elterlichen Sorge. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, Olten, eingesetzt.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 20.
November 2017 das Gesuch um Familiennachzug von A.___ ab, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden könne, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete
an, dass er die Schweiz bis am 28. Februar 2018 zu verlassen habe. Zur
Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Vaterschaft sei
bis heute nicht abschliessend geklärt worden. Ein rechtlich korrekt
durchgeführter DNA-Test liege bis heute nicht vor. Weiter verfüge B.___ nicht
über die alleinige elterliche Sorge des Beschwerdeführers. Die Kindsmutter sei
zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers ledig gewesen, weshalb diese
über das alleinige Sorgerecht verfüge. Sodann lebe der Beschwerdeführer seit
dem 16. Dezember 2016 nicht mehr beim leiblichen Vater und dessen Familie.
Aufgrund der angeordneten Fremdplatzierung durch die KESB Olten-Gösgen sei die
Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) des
Zusammenlebens nicht erfüllt. Im Übrigen seien sowohl beim ersten als auch beim
zweiten Familiennachzugsgesuch die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht
eingehalten worden. Es handle sich um einen nachträglichen Familiennachzug. Es
seien vorliegend allerdings keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Keine ausschlaggebende
Rolle könne der Umstand spielen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28.
Juni 2015 in der Schweiz aufhalte. Auf dessen Anhörung werde verzichtet, da
dies nicht als notwendig erachtet werde. Seit 2012 lebe dieser bei seinen
Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante in Nigeria. Die geltend gemachte
Verheiratung der Tante und deren Wegzug aus dem Elternhaus seien nicht belegt
worden. Es lägen gewisse Widersprüche betreffend die geltend gemachten
Familienverhältnisse in Nigeria vor. Aufgrund nicht übereinstimmender Aussagen sei
zu bezweifeln, dass der Grossvater in Nigeria blind sei. B.___ lebe seit dem 4.
August 2003 in der Schweiz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser
seinen Sohn von 2003 bis 2015, während 12 Jahren, nicht persönlich getroffen
habe. B.___ habe es nicht einmal dann in Erwägung gezogen, das Sorgerecht auf
sich übertragen zu lassen und seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, nachdem
die Kindsmutter den gemeinsamen Sohn im Jahr 2012 von Äquatorialguinea nach
Nigeria zu den Grosseltern geschickt haben soll. Die Fremdplatzierung durch die
KESB zeige zudem, dass B.___ nicht in der Lage sei, seinen Sohn angemessen zu
betreuen. Ausserdem sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der KESB entzogen
worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe während des ganzen Verfahrens
immer wieder widersprüchliche Aussagen gemacht. Zusammen mit den fehlenden
Belegen sei darauf zu schliessen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprächen.
Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Nigeria und
Äquatorialguinea, wo insbesondere die leibliche Mutter lebe, widerspreche ein
Nachzug offensichtlich dem Kindeswohl. Da weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen liessen, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.
7. Mit Beschwerde vom 4. Dezember
2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellten:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei der
Familiennachzug zu gewähren.
3. Das vorliegende Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht sei bis zur Rechtskraft des Urteils betreffend Feststellung
der Vaterschaft (OGZPR.2017.1033-AOGORF) zu sistieren.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
5. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens
abgewiesen.
9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018
erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.
10. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018
reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 betreffend Vaterschaft zu den Akten.
11. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar
2018 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
12. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die
Fristen für ein Nachzugsgesuch beginnen bei Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AuG) mit deren Einreise oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) und bei Ausländerinnen
und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.
47.
Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen mit dem
Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die
Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (vgl. Art. 126 Abs.
3.
AuG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung
löst keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt
worden ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn dieses Gesuch gestellt, es
aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist den Betroffenen nicht verwehrt, erneut
um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und
damit auch die Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich wenn mit der
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein
Rechtsanspruch auf Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss
sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist
eingereicht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2016 vom 17. März
2017, E. 2.1). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen
für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) vereinbar (2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug
angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG).
2.2
B.___ erhielt am 14. Februar 2008
eine Aufenthaltsbewilligung, womit die (fünfjährige) Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer
zu laufen begann und am 13. Februar 2013 endete. Sowohl das erste Gesuch vom 4.
März 2013 als auch das zweite Gesuch vom 14. Juli 2015 erfolgten demnach
offenkundig verspätet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. An
diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Vaterschaft von B.___ in der
Schweiz erst mit Urteil vom 15. Januar 2018 (und nach Erlass der angefochtenen
Verfügung) festgestellt worden ist, nichts zu ändern. B.___ hat zu keinem
Zeitpunkt in Frage gestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um sein Kind
handelt. Vielmehr war es das Migrationsamt, welches Zweifel an der Vaterschaft
äusserte. Es ist davon auszugehen, dass das Vaterschaftsurteil einzig für die
Durchsetzung des Familiennachzugs erwirkt worden ist. Mit Blick darauf kann für
den Fristenlauf jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der
Vaterschaft abgestellt werden.
3.
Streitig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen.
3.1
Wichtige familiäre Gründe im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug
in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem
Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch
nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.
Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei
ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August
2015, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,
weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen
Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen.
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der
Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann
zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in
seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann
ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu
eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f.). Hat das Kind nur noch einen
Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem
Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine
gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung
immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der notwendigen
Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers
zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt
deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,
die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat
und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen
Nachzug zu beantragen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es
obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem
Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen).
Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt
hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1093/2016 vom 29. Mai
2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4
Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer
lebte gemäss Angaben seines Vaters bis ins Jahr 2011 bei seiner Mutter in
Äquatorialguinea und siedelte im Jahr 2012 nach Nigeria über, wo er bis Mitte
2015.
bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante gelebt hat. Der
Beschwerdeführer führt aus, die Kindsmutter habe ihren Sohn nicht mehr betreuen
wollen und habe ihn daher zu dessen Familie in Nigeria gebracht. Eine Betreuung
in Nigeria sei heute nicht mehr möglich. Die Grosseltern seien alt und
gebrechlich. Der Grossvater sei blind und mit der Kinderbetreuung völlig
überfordert. Die Grossmutter habe genug zu tun, wenn sie ihren Mann betreuen
müsse. Sie könne nicht auch noch ein Kind betreuen. Die Tante des
Beschwerdeführers habe sich verheiratet und sei nun aus dem Elternhaus
ausgezogen. Sie wolle eine eigene Familie gründen und könne sich deshalb nicht
mehr um ihren Neffen kümmern. Die leibliche Mutter des Beschwerdeführers
interessiere sich nicht für ihren Sohn und habe diesen verstossen. Diese habe
mehrere Kinder von mehreren Männern.
3.5
Wie die Vorinstanz richtig festhält,
sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug
ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Der Vater des Beschwerdeführers
hat sein Heimatland vor 15 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von
seinem Sohn bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob
der Vater des Beschwerdeführers überhaupt je mit diesem zusammengelebt hat. Der
Vater gab im Jahr 2015 an, seine Eltern seien inzwischen 95 und 83 Jahre alt,
was auch aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht der Victorious
Hospital and Maternity Inc. vom 29. Juli 2015 (AS 83 f.) hervorgeht. Darin wird
zudem ausgeführt, der Grossvater sei seit 10 Jahren blind. Die Grosseltern
könnten nicht zu ihrem Enkel schauen, dieser müsse von seinem Vater betreut werden.
Die Tante des Beschwerdeführers führt in ihrem englisch verfassten Schreiben
vom 26. Juli 2015 aus, ihre Eltern seien aufgrund von Blindheit, Hepatitis,
Bluthochdruck, Arthritis und Alter in einem schlechten Gesundheitszustand. Die
Ausführungen der Tante zum Gesundheitszustand der Grosseltern bleiben
oberflächlich und wurden bis heute mit Ausnahme der Blindheit nie durch ein
ärztliches Attest belegt. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
wird vom Beschwerdeführer bis heute nicht vorgebracht. Wie sich die schlechte
körperliche Verfassung der Grosseltern auf die Betreuung des 17-jährigen Enkels
auswirkt, wird nirgends ausgeführt. Der Grossvater war aktenkundig bereits
blind, als die Grosseltern und die Tante den Beschwerdeführer gemeinsam betreut
haben. Dass die Eltern von B.___ bei dessen Geburt bereits 47- bzw. 60- jährig
gewesen sein sollen, erscheint sodann fraglich. Es fällt zudem auf, dass die
gesundheitlichen Probleme der Grosseltern im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs
zwei Jahre zuvor noch mit keinem Wort erwähnt worden sind. Selbst wenn die
Grosseltern gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollten, so ist zu
bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter des
Beschwerdeführers nicht allzu gross sein dürfte. Aus dem Schreiben der Tante
ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Heirat nicht mehr zu ihrem Neffen
schauen könne und dieser gewisse Probleme bereitet habe. Weshalb eine Betreuung
durch die Tante lediglich aufgrund des Wegzugs aus dem Elternhaus nicht mehr
möglich sein soll, bleibt unklar. Anlässlich des Telefonats des Vaters des Beschwerdeführers
mit dem Migrationsamt vom 7. Juni 2017 gab dieser an, er wolle das
Nachzugsgesuch zurückziehen. Er führte namentlich aus, sein Sohn werde in
Nigeria bei Verwandten seiner Mutter leben. Im Rahmen der Anhörung durch die
KESB Olten-Gösgen am 19. Dezember 2016 gab B.___ zu Protokoll, sein Ziel sei es
gewesen, seinem Sohn hier in der Schweiz ein besseres Leben zu bieten. Der
Familiennachzug dient aber in erster Linie der Familienzusammenführung und
nicht der Verschaffung besserer Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz (vgl.
dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.355 vom 23. Juli
2014, E. 2.3.3 m.H.). Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise
dargetan, dass die Betreuung von A.___ in Nigeria bei dessen Rückkehr nicht
mehr gewährleistet wäre. Die Betreuungsaufgaben dürften sich bei einem
17-jährigen Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum beschränken. Darüber hinaus wird
nicht dargelegt, was ihn vor Ablauf der Frist davon abhielt, den
Familiennachzug zu beantragen. Was der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen
über die erleichterte Einbürgerung in diesem Verfahren zu seinen Gunsten
ableiten will, ist nicht nachvollziehbar.
3.6
Das Migrationsamt vertritt weiter
die Ansicht, auch eine Rückkehr nach Äquatorialguinea sei möglich, da die dort
lebende leibliche Mutter zu ihrem Sohn schauen könne. Ob diese die Betreuung
ihres Sohnes übernehmen kann, wurde nicht abgeklärt, weshalb das Migrationsamt
nicht unbesehen davon ausgehen durfte. Insoweit muss sich das Migrationsamt in
der Tat eine mangelnde Abklärung vorwerfen lassen. Dass der Beschwerdeführer
indes nur die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzen soll, obschon er in
Äquatorialguinea geboren ist und in diesem Land die ersten 10 Lebensjahre bei
seiner leiblichen Mutter verbracht hat, ist höchst zweifelhaft. Die Behauptung
des Vaters des Beschwerdeführers, wonach eine Kontaktaufnahme mit der
Kindsmutter mangels Kontaktangaben nicht möglich sei, findet in den Akten
sodann keine Stützte. Der Beschwerdeführer kommunizierte offenbar via
Whatsapp-Nachrichten mit seiner Mutter. Letztlich kann aber offen bleiben, ob
zusätzlich auch eine Betreuungsmöglichkeit in Äquatorialguinea besteht, da eine
Betreuung in Nigeria ausgewiesen ist.
3.7
Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit Juni 2015 - ohne gültigen Aufenthaltstitel - in der
Schweiz lebt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Sachumstände belegt werden, welche
allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen Verlagerung
des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit
des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation
im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen
gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger
benachteiligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April
2016, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen erscheint die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Vater nicht allzu eng. Die Beziehung zum Vater und
dessen Ehefrau ist von Schwierigkeiten geprägt und gewissen Konflikten
belastet, die zur Intervention der KESB und schliesslich zur Fremdplatzierung
des Jugendlichen geführt haben.
4.
Die Vorinstanz durfte aufgrund der
Sach- und Rechtslage zudem von einer Anhörung des nachzuziehenden Beschwerdeführers
und dessen Tante absehen. Beide konnten sich zu den Betreuungsverhältnissen in
Nigeria schriftlich äussern; eine persönliche Anhörung dazu war deshalb -
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder gestützt auf Art. 47
Abs. 4 AuG noch in Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 12 Abs. 2; SR
0.
) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar
2013, E. 2.4).
5.
Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand
weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen
abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils
festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF
1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, dem mit Blick
auf die errichtete Prozessbeistandschaft zu entsprechen ist. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi macht mit
Eingabe vom 6. Juli 2018 eine Entschädigung von total CHF 5'799.60 (28.9
Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend, die den
Vertretungsaufwand in allen Aufgabenbereichen (Vaterschaft, Aufenthaltsrecht
und elterliche Sorge) der Prozessbeistandschaft betreffen. Vorliegend sind
einzig die Aufwendungen im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens zu
entschädigen. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers für die
Verfahren vor dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht ist nach Ermessen
auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und ist
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens 2
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das Verfahren vor dem
Migrationsamt und das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird auf pauschal CHF
2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman