VWBES.2017.471
Parteientschädigung
18. Januar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2018
Es wirken
mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin
Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...]
November 1993, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wird seit dem 1. Mai
2012 durch die Sozialregion Thal-Gäu (SRTG) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit
Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde die sozialhilferechtliche Unterstützung
per 31. Oktober 2017 aufgrund Missachtung von Auflagen eingestellt.
2. Mit Schreiben vom 6.
November 2017 liess die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch
Rechtsanwältin B.___, Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) erheben mit
den Rechtsbegehren:
1.
Der
Entscheid der SRTG vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben
2.
Der
Beschwerdeführerin sei weiterhin Sozialhilfe im bisherigen Umfang auszurichten
3.
Der
Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren
und zur einlässlichen Begründung der Beschwerde ab Eingang der Akten zu
gewähren
4.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2017 wies das DdI das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos
war.
4. Die SRTG liess dem
DdI mit E-Mail vom 20. November 2017 eine Verfügung vom 9. November 2017
zukommen, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2017
aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang. Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Beiständin am 3. November 2017 am Schalter der SRTG gemeldet und ein
Arztzeugnis eingereicht habe, welches sie seit dem 8. Mai 2017 (recte: 14.
August 2017) zu 100 % arbeitsunfähig schreibe. Gemäss Arztzeugnis vom 30.
Oktober 2017 erscheine eine RAV-Anmeldung derzeit als nicht sinnvoll.
5. Daraufhin schrieb
das DdI mit Verfügung vom 22. November 2017 die Beschwerde vom 6. November 2017
als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.
6. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die Kostennote von Rechtsanwältin B.___
in der Höhe von CHF 999.05 sei von der SRTG zu übernehmen sowie auf die
Auferlegung von Kosten beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten.
7. Mit Vernehmlassungen
vom 6. und 8. Dezember 2017 beantragten das DdI sowie die SRTG die Abweisung
der Beschwerde.
8. Auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung und den Inhalt der Eingaben wird, soweit notwendig,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 39 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren
vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat
Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3
dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss
anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
Bei § 39 VRG handelt es
sich um eine echte «Kann-Vorschrift»; folglich besteht grundsätzlich kein
genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, sondern die Zusprechung ist
in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt.
Eine allgemeine Bestimmung, wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind,
fehlt. Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden
in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden.
Das Verwaltungsgericht
hat in SOG 2010 Nr. 20 festgehalten, in welchen Fällen der Behörde eine
Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Zum einen müssen allgemeine
Voraussetzungen erfüllt sein, indem eine Parteientschädigung nur auszurichten
ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt,
wenn er von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten wird und es sich um eine
Angelegenheit handelt, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht, sei es,
weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen
oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht. Im Weiteren braucht
es besondere Umstände, damit die Kosten und allenfalls auch eine
Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können. Diese liegen vor,
wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen
krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid,
oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich
verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder
auferlegt werden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um
personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und
wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse
handelt.
2.2
Das DdI begründet seinen
Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin zwar durch eine Anwältin vertreten
worden sei, einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt und
obsiegt habe, es sich jedoch vorliegend nicht um eine Angelegenheit gehandelt
habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass das DdI gemäss § 14 VRG die Abklärung
der für den Sachverhalt notwendigen Erhebungen selbstständig vornehme und das
Recht von Amtes wegen anwende. Ausserdem würden keine ausserordentlichen
Umstände vorliegen, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung notwendig
machen würden.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf fachliche und
neutrale Hilfe durch Rechtsanwältin B.___ angewiesen gewesen, da weder sie noch
ihre Beiständin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der SRTG Gehör gefunden
hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihr nun die Honorarnote auferlege.
Die Beschwerde wäre gar nicht nötig gewesen, hätte die SRTG ihren Entscheid bis
zum 6. November 2017 schriftlich zurückgezogen.
3.1
Unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin von einer Anwältin vertreten wurde, ein Gesuch um
Parteientschädigung gestellt und obsiegt hat. Zu beurteilen ist demnach die
Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig war und besondere Umstände vorliegen.
3.2
Vorliegend geht es
um die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung, was in
schwerwiegender Weise in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreift. Den
Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet
ist und immer wieder emotionale Krisen durchlebt, weshalb sie auf Hilfe
angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin war demnach selber nicht in der Lage,
eine Beschwerde zu verfassen. Zwar wird sie durch ihre Beiständin unterstützt,
doch kann von dieser nicht per se erwartet werden, dass sie eine Beschwerde
verfasst, zumal sie vor Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 von der RTSG
nicht gehört wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Auflage, sich bis zum 12.
Oktober 2017 bei der Gemeinde Balsthal arbeitslos zu melden und dem
Zweckverband eine schriftliche Bestätigung einzureichen, zwar unbestrittenermassen
nicht fristgerecht eingehalten, meldete sich jedoch sieben Tage später, d.h. am
19.
Oktober 2017 beim RAV an und sprach am 20. Oktober 2017 bei der SRTG am
Schalter vor. Obwohl die SRTG mündlich Kenntnis über die RAV-Anmeldung hatte,
verfügte sie fünf Tage später die Einstellung der Sozialhilfe, was überspitzt
formalistisch erscheint. Die SRTG hätte der Beschwerdeführerin eine kurze
Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung ansetzen und mit der
Einstellungsverfügung zuwarten müssen. Spätestens am 3. November 2017 hätte die
SRTG nach Erhalt des Arztzeugnisses vom 30. Oktober 2017, mit welchem die
Beschwerdeführerin seit dem 14. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt
und eine RAV-Anmeldung derzeit als nicht sinnvoll beschrieben wurde, sinnvollerweise
auf ihren Entscheid zurückkommen sollen. Da dies nicht vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist geschah, war die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer
Interessen gehalten, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist zudem
als sozialhilferechtlich unterstützte Person finanziell nicht in der Lage, für
ihre Parteikosten aufzukommen. Es handelt sich vorliegend somit um besondere Umstände,
welche den Beizug einer Anwältin notwendig machten.
Gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung auszurichten ist. Der Aufwand von Rechtsanwältin B.___
beläuft sich gemäss Honorarnote vom 21. November 2017 auf CHF 999.05 (inkl.
Auslagen und MwST). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die SRTG hat die
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Departement des Innern mit CHF
999.05
zu entschädigen.
4.
Die Beschwerde ist
somit begründet und gutzuheissen: Ziffer 4.2 der Verfügung vom 22. November
2017.
des DdI betreffend Parteientschädigung wird aufgehoben und die SRTG hat
die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem DdI mit CHF 999.05 zu
entschädigen. Ausgangsgemäss hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen: Ziffer 4.2 der Verfügung vom 22. November 2017 des Departements
des Innern betreffend Parteientschädigung wird aufgehoben und der Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Departement mit einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 999.05 (inkl.
Auslagen und MwST) zu entschädigen.
2. Der Kanton Solothurn
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei
der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser