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Entscheid

VWBES.2017.471

Parteientschädigung

18. Januar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...]

November 1993, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wird seit dem 1. Mai

2012 durch die Sozialregion Thal-Gäu (SRTG) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit

Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde die sozialhilferechtliche Unterstützung

per 31. Oktober 2017 aufgrund Missachtung von Auflagen eingestellt.

2. Mit Schreiben vom 6.

November 2017 liess die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch

Rechtsanwältin B.___, Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) erheben mit

den Rechtsbegehren:

1.

Der

Entscheid der SRTG vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben

2.

Der

Beschwerdeführerin sei weiterhin Sozialhilfe im bisherigen Umfang auszurichten

3.

Der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren

und zur einlässlichen Begründung der Beschwerde ab Eingang der Akten zu

gewähren

4.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2017 wies das DdI das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos

war.

4. Die SRTG liess dem

DdI mit E-Mail vom 20. November 2017 eine Verfügung vom 9. November 2017

zukommen, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2017

aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf

Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang. Begründet wurde dies im

Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer

Beiständin am 3. November 2017 am Schalter der SRTG gemeldet und ein

Arztzeugnis eingereicht habe, welches sie seit dem 8. Mai 2017 (recte: 14.

August 2017) zu 100 % arbeitsunfähig schreibe. Gemäss Arztzeugnis vom 30.

Oktober 2017 erscheine eine RAV-Anmeldung derzeit als nicht sinnvoll.

5. Daraufhin schrieb

das DdI mit Verfügung vom 22. November 2017 die Beschwerde vom 6. November 2017

als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Es wurden keine

Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.

6. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die Kostennote von Rechtsanwältin B.___

in der Höhe von CHF 999.05 sei von der SRTG zu übernehmen sowie auf die

Auferlegung von Kosten beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten.

7. Mit Vernehmlassungen

vom 6. und 8. Dezember 2017 beantragten das DdI sowie die SRTG die Abweisung

der Beschwerde.

8. Auf die Begründung

der angefochtenen Verfügung und den Inhalt der Eingaben wird, soweit notwendig,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 39 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren

vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat

Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3

dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss

anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

Bei § 39 VRG handelt es

sich um eine echte «Kann-Vorschrift»; folglich besteht grundsätzlich kein

genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, sondern die Zusprechung ist

in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt.

Eine allgemeine Bestimmung, wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind,

fehlt. Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden

in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden.

Das Verwaltungsgericht

hat in SOG 2010 Nr. 20 festgehalten, in welchen Fällen der Behörde eine

Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Zum einen müssen allgemeine

Voraussetzungen erfüllt sein, indem eine Parteientschädigung nur auszurichten

ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt,

wenn er von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten wird und es sich um eine

Angelegenheit handelt, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht, sei es,

weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen

oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht. Im Weiteren braucht

es besondere Umstände, damit die Kosten und allenfalls auch eine

Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können. Diese liegen vor,

wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen

krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid,

oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich

verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder

auferlegt werden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um

personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und

wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse

handelt.

2.2

Das DdI begründet seinen

Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin zwar durch eine Anwältin vertreten

worden sei, einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt und

obsiegt habe, es sich jedoch vorliegend nicht um eine Angelegenheit gehandelt

habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Dies

insbesondere vor dem Hintergrund, dass das DdI gemäss § 14 VRG die Abklärung

der für den Sachverhalt notwendigen Erhebungen selbstständig vornehme und das

Recht von Amtes wegen anwende. Ausserdem würden keine ausserordentlichen

Umstände vorliegen, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung notwendig

machen würden.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf fachliche und

neutrale Hilfe durch Rechtsanwältin B.___ angewiesen gewesen, da weder sie noch

ihre Beiständin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der SRTG Gehör gefunden

hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihr nun die Honorarnote auferlege.

Die Beschwerde wäre gar nicht nötig gewesen, hätte die SRTG ihren Entscheid bis

zum 6. November 2017 schriftlich zurückgezogen.

3.1

Unbestritten ist,

dass die Beschwerdeführerin von einer Anwältin vertreten wurde, ein Gesuch um

Parteientschädigung gestellt und obsiegt hat. Zu beurteilen ist demnach die

Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig war und besondere Umstände vorliegen.

3.2

Vorliegend geht es

um die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung, was in

schwerwiegender Weise in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreift. Den

Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet

ist und immer wieder emotionale Krisen durchlebt, weshalb sie auf Hilfe

angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin war demnach selber nicht in der Lage,

eine Beschwerde zu verfassen. Zwar wird sie durch ihre Beiständin unterstützt,

doch kann von dieser nicht per se erwartet werden, dass sie eine Beschwerde

verfasst, zumal sie vor Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 von der RTSG

nicht gehört wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Auflage, sich bis zum 12.

Oktober 2017 bei der Gemeinde Balsthal arbeitslos zu melden und dem

Zweckverband eine schriftliche Bestätigung einzureichen, zwar unbestrittenermassen

nicht fristgerecht eingehalten, meldete sich jedoch sieben Tage später, d.h. am

19.

Oktober 2017 beim RAV an und sprach am 20. Oktober 2017 bei der SRTG am

Schalter vor. Obwohl die SRTG mündlich Kenntnis über die RAV-Anmeldung hatte,

verfügte sie fünf Tage später die Einstellung der Sozialhilfe, was überspitzt

formalistisch erscheint. Die SRTG hätte der Beschwerdeführerin eine kurze

Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung ansetzen und mit der

Einstellungsverfügung zuwarten müssen. Spätestens am 3. November 2017 hätte die

SRTG nach Erhalt des Arztzeugnisses vom 30. Oktober 2017, mit welchem die

Beschwerdeführerin seit dem 14. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt

und eine RAV-Anmeldung derzeit als nicht sinnvoll beschrieben wurde, sinnvollerweise

auf ihren Entscheid zurückkommen sollen. Da dies nicht vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist geschah, war die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer

Interessen gehalten, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist zudem

als sozialhilferechtlich unterstützte Person finanziell nicht in der Lage, für

ihre Parteikosten aufzukommen. Es handelt sich vorliegend somit um besondere Umstände,

welche den Beizug einer Anwältin notwendig machten.

Gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung auszurichten ist. Der Aufwand von Rechtsanwältin B.___

beläuft sich gemäss Honorarnote vom 21. November 2017 auf CHF 999.05 (inkl.

Auslagen und MwST). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die SRTG hat die

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Departement des Innern mit CHF

999.05

zu entschädigen.

4.

Die Beschwerde ist

somit begründet und gutzuheissen: Ziffer 4.2 der Verfügung vom 22. November

2017.

des DdI betreffend Parteientschädigung wird aufgehoben und die SRTG hat

die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem DdI mit CHF 999.05 zu

entschädigen. Ausgangsgemäss hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

gutgeheissen: Ziffer 4.2 der Verfügung vom 22. November 2017 des Departements

des Innern betreffend Parteientschädigung wird aufgehoben und der Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Verfahren

vor dem Departement mit einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 999.05 (inkl.

Auslagen und MwST) zu entschädigen.

2. Der Kanton Solothurn

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei

der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Droeser