VWBES.2017.472
vorsorgliche Obhutsumteilung
4. Januar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Obhutsumteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___
(geb. Mai 2005), D.___ (geb. November 2006) und E.___ (geb. Juni 2008). Die Ehe
der Kindseltern wurde am […] Juli 2016 geschieden. Sie verfügen gemeinsam über
die elterliche Sorge, wobei die Obhut der Mutter zugeteilt wurde. Zudem wurde
für die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Beistand ist F.___.
2. Mit Mail vom 4. November 2017 meldete
sich G.___, die Tochter von A.___ aus erster Ehe, u.a. bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und dem Beistand ihrer drei
Halbbrüder. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Halbgeschwister. Die Mutter
kümmere sich wenig um die Kinder. Sie als Schwester müsse für die Kinder
kochen, Kleider kaufen, mit ihnen Hausaufgaben machen, dafür sorgen, dass es ihnen
gut gehe und vieles mehr. Im Unterschied zur Mutter schaue der Vater gut zu den
drei Brüdern.
3. Am 8. November 2017 besuchte
daraufhin der Beistand die drei Kinder bei ihrem Vater und führte mit ihnen
Einzelgespräche.
4. Die Kindsmutter, A.___, wurde am 14.
November 2017 vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört, am 15.
November 2017 folgte die telefonische Anhörung des Kindsvaters.
5. Am 23. November 2017 entschied die
KESB Olten-Gösgen, in Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. Juli 2016 werde
der Mutter die Obhut über die drei Kinder einstweilen entzogen und dem Vater
zugeteilt. Die Kinder wohnten nun beim Vater. Der Vater wurde aufgefordert, der
KESB innert 30 Tagen mitzuteilen, ob er beim zuständigen Gericht Klage auf
Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht habe. Gleichzeitig wurde einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und führte aus, sie sei nicht
einverstanden mit dem Entscheid vom 23. November 2017. Sie sei ein sozialer
Mensch, sehr höflich und keine Alkoholikerin. Sie schlage die Kinder nicht,
diejenigen, die schreien und Gewalt ausüben würden, seien G.___ und B.___.
7. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 12.
Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm B.___ Stellung
zur Angelegenheit. Er hielt nachdrücklich fest, er wolle seine Ex-Frau nicht
angreifen, sondern einfach sich und seine Kinder schützen. Die Kinder hätten
unabhängig voneinander klar und deutlich gesagt, sie würden lieber bei ihm
bleiben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 445 Abs. 3 i.V. m. Art.
450.
des Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210 und § 130 des Einführungsgesetzes zum
ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ als Kindsmutter ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich wurde die
Obhutszuteilung im Ehescheidungsurteil vom […] Juli 2016 geregelt. Nach Art.
315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde jedoch befugt, die zum
Schutz der Kinder sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das
Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Es handelt sich um eine
Dringlichkeitszuständigkeit. Diese beinhaltet lediglich Eingriffe vorsorglicher
Natur und setzt eine umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörde voraus
(Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser
[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, BSK, 5. Auflage 2014, Art. 315-315b N 9).
2.1
Im vorliegenden Fall wurde das
Verfahren durch die Nachricht der Halbschwester vom 4. November 2017 ausgelöst.
Im Detail führte diese in ihrer Mail ihre Sorge um die drei Brüder aus und
schilderte, oft sei nichts Essbares vorhanden, da sich die Mutter nicht
verpflichtet fühle, etwas zu kochen oder wenigstens einzukaufen. Die Kinder
hätten auch selten passende Kleidung und seien mehrmals «dreckig» zur Schule
gegangen. Die beiden jüngeren Brüder würden seit Monaten auf schmutzigen
Matratzen schlafen und hätten kein richtiges Zimmer. Die Kinder würden von der
Mutter ins Zimmer geschickt, sobald sie daheim seien und würden oft bis 22 Uhr
wach bleiben, da sich die Mutter nicht um sie kümmere. Die Mutter verschwinde
oft tageweise und lasse die Kinder ohne jegliche Unterstützung daheim. Sie
mache Ferien, färbe die Haare, kaufe sich fünf Paar Winterschuhe und Kleider.
Ihre Mutter drohe ihr, sie aus der Wohnung zu werfen. Sie habe zehn Tage lang
(nach der Schule oder der Arbeit) während der Ferien der Mutter jeden Abend für
die Jungen sorgen müssen. Auch den Kindern drohe die Mutter, sie ins Heim zu
schicken. Die Mutter habe immer wieder behauptet, Frau H.___ werde am Mittag
bei den Kindern sein. Das stimme überhaupt nicht. Diese habe sie, die
Halbschwester, bedroht, beschimpft und habe sogar handgreiflich werden wollen. Dagegen
sorge sich der Vater um das Wohl seiner Kinder. Er wasche ihre Kleider, sorge
für eine warme Mahlzeit, mache mit ihnen Hausaufgaben und interessiere sich für
sie (act.131).
2.2
Der Beistand hat die Kinder
unabhängig voneinander am 8. November 2017 beim Vater daheim befragt und
meldete der KESB am selben Tag per Mail (act. 136), gemäss Aussagen der Kinder
bekämen sie drei- bis viermal in der Woche zu wenig zu essen und hätten fast
immer Hunger. Die Mutter koche nur etwa fünfmal pro Monat etwas Warmes, aber
jeweils ohne Fleisch. Die Resten davon stelle sie in den folgenden Tagen kalt
auf. Es interessiere sie nicht, wie es den Kindern gehe. Wenn sie von der
Schule nach Hause kämen, würden sie von ihr oft gleich wieder hinausgeschickt.
Die Mutter verliere rasch die Nerven, schlage sie oder werfe mit Finken nach
ihnen, dies ungefähr einmal monatlich. Ca. zehnmal pro Monat sei sie betrunken.
Am 5. November 2017 sei sie weggegangen und komme erst am 15. November 2017
wieder. Alle drei Jungen hätten nachdrücklich gesagt, sie wollten am 15.
November 2017 auf keinen Fall zur Mutter zurück, sondern viel lieber beim Vater
bleiben. Bei ihm gehe es ihnen gut, er schaue zu ihnen und respektiere sie,
helfe bei den Hausaufgaben und kaufe Kleider. Sie hätten auch genug zu essen. Der
Beistand schloss seine Ausführungen mit der Einschätzung, eine Umplatzierung
zum Vater sei angebracht bzw. notwendig.
2.3
Die Beschwerdeführerin war
anlässlich der Anhörung vom 14. November 2017 nicht damit einverstanden, dass
die Kinder vorläufig beim Kindsvater bleiben sollten. Dieser habe die Kinder
beeinflusst und sie mit materiellen Dingen zu sich gelockt. Sie zitierte dazu gemäss
Aktennotiz der KESB (act. 138) immer wieder Gott und sagte, jeder würde seine
Rechnung von Gott erhalten.
2.4
Der Kindsvater bestätigte
telefonisch gegenüber der KESB am 15. November 2017 (act. 139), dass er bereit
sei zur Betreuung seiner Kinder. Seine Kinder seien am Tag zuvor und am 15.
November 2017 bei der Mutter zum Mittagessen gewesen, da diese dem Vater
gedroht habe, die Polizei zu rufen. Die Kinder hätten berichtet, es habe
lediglich Salat und Brot zum Mittagessen gegeben.
2.5
Aufgrund der Schilderungen der
Halbschwester, der Einschätzung des Beistands, vor allem aber der übereinstimmenden
Aussagen der direkt betroffenen Kinder, scheint es im Augenblick angezeigt, die
Kinder zumindest vorübergehend beim Vater wohnen zu lassen. Aus den glaubhaften
Erzählungen der Jungen lässt sich schliessen, dass die Mutter nicht genügend für
deren grundlegende persönlichen Belange sorgt. So scheinen sowohl Ernährung wie
Bekleidung äusserst mangelhaft. Auch die Wohnverhältnisse entsprechen offenbar
nicht kindgerechten Bedürfnissen. Ein Eingreifen von behördlicher Seite war
darum geboten. Der KESB ist nicht vorzuwerfen, dass sie die Kinder vorerst beim
Vater wohnen lassen wollte, zumal dies faktisch bereits der Fall war. Dass es
sich lediglich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, wurde von der Vorinstanz
unmissverständlich festgehalten. Sie hat dem Vater denn auch eine
dreissigtägige Frist zur Klaganhebung beim zuständigen Gericht gesetzt. In
ihrer Vernehmlassung führt sie zusätzlich aus, sie werde allenfalls selber
gestützt auf Art. 134 ZGB bei Gericht vorstellig werden, wenn der Vater dies
nicht tue. Wie die KESB richtig festhält, wird es Sache des Zivilgerichts sein,
im Rahmen des Abänderungsverfahrens die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu
prüfen und über das Sorgerecht sowie die Obhutszuteilung allenfalls neu zu
entscheiden. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme war darum geboten und
verhältnismässig.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge der am 8. Dezember 2017
bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann