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Entscheid

VWBES.2017.472

vorsorgliche Obhutsumteilung

4. Januar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___

(geb. Mai 2005), D.___ (geb. November 2006) und E.___ (geb. Juni 2008). Die Ehe

der Kindseltern wurde am […] Juli 2016 geschieden. Sie verfügen gemeinsam über

die elterliche Sorge, wobei die Obhut der Mutter zugeteilt wurde. Zudem wurde

für die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Beistand ist F.___.

2. Mit Mail vom 4. November 2017 meldete

sich G.___, die Tochter von A.___ aus erster Ehe, u.a. bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und dem Beistand ihrer drei

Halbbrüder. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Halbgeschwister. Die Mutter

kümmere sich wenig um die Kinder. Sie als Schwester müsse für die Kinder

kochen, Kleider kaufen, mit ihnen Hausaufgaben machen, dafür sorgen, dass es ihnen

gut gehe und vieles mehr. Im Unterschied zur Mutter schaue der Vater gut zu den

drei Brüdern.

3. Am 8. November 2017 besuchte

daraufhin der Beistand die drei Kinder bei ihrem Vater und führte mit ihnen

Einzelgespräche.

4. Die Kindsmutter, A.___, wurde am 14.

November 2017 vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört, am 15.

November 2017 folgte die telefonische Anhörung des Kindsvaters.

5. Am 23. November 2017 entschied die

KESB Olten-Gösgen, in Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. Juli 2016 werde

der Mutter die Obhut über die drei Kinder einstweilen entzogen und dem Vater

zugeteilt. Die Kinder wohnten nun beim Vater. Der Vater wurde aufgefordert, der

KESB innert 30 Tagen mitzuteilen, ob er beim zuständigen Gericht Klage auf

Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht habe. Gleichzeitig wurde einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und führte aus, sie sei nicht

einverstanden mit dem Entscheid vom 23. November 2017. Sie sei ein sozialer

Mensch, sehr höflich und keine Alkoholikerin. Sie schlage die Kinder nicht,

diejenigen, die schreien und Gewalt ausüben würden, seien G.___ und B.___.

7. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 12.

Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm B.___ Stellung

zur Angelegenheit. Er hielt nachdrücklich fest, er wolle seine Ex-Frau nicht

angreifen, sondern einfach sich und seine Kinder schützen. Die Kinder hätten

unabhängig voneinander klar und deutlich gesagt, sie würden lieber bei ihm

bleiben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 445 Abs. 3 i.V. m. Art.

450.

des Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210 und § 130 des Einführungsgesetzes zum

ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ als Kindsmutter ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich wurde die

Obhutszuteilung im Ehescheidungsurteil vom […] Juli 2016 geregelt. Nach Art.

315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde jedoch befugt, die zum

Schutz der Kinder sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das

Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Es handelt sich um eine

Dringlichkeitszuständigkeit. Diese beinhaltet lediglich Eingriffe vorsorglicher

Natur und setzt eine umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörde voraus

(Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser

[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, BSK, 5. Auflage 2014, Art. 315-315b N 9).

2.1

Im vorliegenden Fall wurde das

Verfahren durch die Nachricht der Halbschwester vom 4. November 2017 ausgelöst.

Im Detail führte diese in ihrer Mail ihre Sorge um die drei Brüder aus und

schilderte, oft sei nichts Essbares vorhanden, da sich die Mutter nicht

verpflichtet fühle, etwas zu kochen oder wenigstens einzukaufen. Die Kinder

hätten auch selten passende Kleidung und seien mehrmals «dreckig» zur Schule

gegangen. Die beiden jüngeren Brüder würden seit Monaten auf schmutzigen

Matratzen schlafen und hätten kein richtiges Zimmer. Die Kinder würden von der

Mutter ins Zimmer geschickt, sobald sie daheim seien und würden oft bis 22 Uhr

wach bleiben, da sich die Mutter nicht um sie kümmere. Die Mutter verschwinde

oft tageweise und lasse die Kinder ohne jegliche Unterstützung daheim. Sie

mache Ferien, färbe die Haare, kaufe sich fünf Paar Winterschuhe und Kleider.

Ihre Mutter drohe ihr, sie aus der Wohnung zu werfen. Sie habe zehn Tage lang

(nach der Schule oder der Arbeit) während der Ferien der Mutter jeden Abend für

die Jungen sorgen müssen. Auch den Kindern drohe die Mutter, sie ins Heim zu

schicken. Die Mutter habe immer wieder behauptet, Frau H.___ werde am Mittag

bei den Kindern sein. Das stimme überhaupt nicht. Diese habe sie, die

Halbschwester, bedroht, beschimpft und habe sogar handgreiflich werden wollen. Dagegen

sorge sich der Vater um das Wohl seiner Kinder. Er wasche ihre Kleider, sorge

für eine warme Mahlzeit, mache mit ihnen Hausaufgaben und interessiere sich für

sie (act.131).

2.2

Der Beistand hat die Kinder

unabhängig voneinander am 8. November 2017 beim Vater daheim befragt und

meldete der KESB am selben Tag per Mail (act. 136), gemäss Aussagen der Kinder

bekämen sie drei- bis viermal in der Woche zu wenig zu essen und hätten fast

immer Hunger. Die Mutter koche nur etwa fünfmal pro Monat etwas Warmes, aber

jeweils ohne Fleisch. Die Resten davon stelle sie in den folgenden Tagen kalt

auf. Es interessiere sie nicht, wie es den Kindern gehe. Wenn sie von der

Schule nach Hause kämen, würden sie von ihr oft gleich wieder hinausgeschickt.

Die Mutter verliere rasch die Nerven, schlage sie oder werfe mit Finken nach

ihnen, dies ungefähr einmal monatlich. Ca. zehnmal pro Monat sei sie betrunken.

Am 5. November 2017 sei sie weggegangen und komme erst am 15. November 2017

wieder. Alle drei Jungen hätten nachdrücklich gesagt, sie wollten am 15.

November 2017 auf keinen Fall zur Mutter zurück, sondern viel lieber beim Vater

bleiben. Bei ihm gehe es ihnen gut, er schaue zu ihnen und respektiere sie,

helfe bei den Hausaufgaben und kaufe Kleider. Sie hätten auch genug zu essen. Der

Beistand schloss seine Ausführungen mit der Einschätzung, eine Umplatzierung

zum Vater sei angebracht bzw. notwendig.

2.3

Die Beschwerdeführerin war

anlässlich der Anhörung vom 14. November 2017 nicht damit einverstanden, dass

die Kinder vorläufig beim Kindsvater bleiben sollten. Dieser habe die Kinder

beeinflusst und sie mit materiellen Dingen zu sich gelockt. Sie zitierte dazu gemäss

Aktennotiz der KESB (act. 138) immer wieder Gott und sagte, jeder würde seine

Rechnung von Gott erhalten.

2.4

Der Kindsvater bestätigte

telefonisch gegenüber der KESB am 15. November 2017 (act. 139), dass er bereit

sei zur Betreuung seiner Kinder. Seine Kinder seien am Tag zuvor und am 15.

November 2017 bei der Mutter zum Mittagessen gewesen, da diese dem Vater

gedroht habe, die Polizei zu rufen. Die Kinder hätten berichtet, es habe

lediglich Salat und Brot zum Mittagessen gegeben.

2.5

Aufgrund der Schilderungen der

Halbschwester, der Einschätzung des Beistands, vor allem aber der übereinstimmenden

Aussagen der direkt betroffenen Kinder, scheint es im Augenblick angezeigt, die

Kinder zumindest vorübergehend beim Vater wohnen zu lassen. Aus den glaubhaften

Erzählungen der Jungen lässt sich schliessen, dass die Mutter nicht genügend für

deren grundlegende persönlichen Belange sorgt. So scheinen sowohl Ernährung wie

Bekleidung äusserst mangelhaft. Auch die Wohnverhältnisse entsprechen offenbar

nicht kindgerechten Bedürfnissen. Ein Eingreifen von behördlicher Seite war

darum geboten. Der KESB ist nicht vorzuwerfen, dass sie die Kinder vorerst beim

Vater wohnen lassen wollte, zumal dies faktisch bereits der Fall war. Dass es

sich lediglich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, wurde von der Vorinstanz

unmissverständlich festgehalten. Sie hat dem Vater denn auch eine

dreissigtägige Frist zur Klaganhebung beim zuständigen Gericht gesetzt. In

ihrer Vernehmlassung führt sie zusätzlich aus, sie werde allenfalls selber

gestützt auf Art. 134 ZGB bei Gericht vorstellig werden, wenn der Vater dies

nicht tue. Wie die KESB richtig festhält, wird es Sache des Zivilgerichts sein,

im Rahmen des Abänderungsverfahrens die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu

prüfen und über das Sorgerecht sowie die Obhutszuteilung allenfalls neu zu

entscheiden. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme war darum geboten und

verhältnismässig.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge der am 8. Dezember 2017

bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann