VWBES.2017.473
Beistandschaft
23. April 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen hat
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___
(geb. 1950, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in der Zeit vom
15. Februar 2016 bis 14. März 2017 insgesamt drei Verfahren
betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen geführt. Nachdem die
ersten zwei Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen worden waren,
errichtete die KESB im dritten Verfahren mit Entscheid vom 14. März 2017
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte B.___,
Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Beistand. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2017
mangels hinreichender Begründung nicht ein und führte aus, die Beschwerde wäre
aufgrund des von der Vorinstanz geschilderten Sachverhalts ohnehin wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
2. Mit Schreiben vom 12. Oktober
2017 reichte Rechtsanwalt Boris Banga namens des Beschwerdeführers bei der KESB
eine Beschwerde gegen den Beistand ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Superprovisorisch
sei zu verfügen, dass die zwangsweise Umleitung sämtlicher Post an den
Beschwerdegegner aufzuheben ist.
2.
Es
sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen
wieder zu erteilen ist.
3.
Eventualiter
sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beträge für den
Mietzins und für die Krankenkassenprämien die Verfügungsmacht über sein
Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
4.
Die
Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, bei all seinen Handlungen und Unterlassungen die Interessen des
Betroffenen im Sinne insbesondere von Art. 406 ZGB zu beachten.
5.
Unter
Kosten und Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
integrale unentgeltliche Rechtspflege.
Sinngemäss wurde geltend gemacht, der
Beistand habe sich geweigert, gegenüber dem Rechtsvertreter Rechenschaft
abzulegen. Zudem habe er sämtliche Post des Beschwerdeführers zu sich umgeleitet,
was in unzulässiger Weise die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletze. Das
Vorgehen des Beistands widerspreche sämtlichen Grundsätzen über die Führung
einer Beistandschaft. Er verweigere gar telefonische Kontakte, spreche
Hausverbote aus und veranlasse polizeiliche Hausdurchsuchungen beim
Beschwerdeführer. Auch bezahle der Beistand alte und ungerechtfertigte
Rechnungen, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu konsultieren. Das Vorgehen
des Beistands verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei nicht
zielführend. Der Beistand habe zudem bis heute kein Inventar eingereicht.
3. Mit Entscheid vom 24. Oktober
2017 behandelte die KESB die Beschwerde im Sinn eines Antrags um Anpassung bzw.
Aufhebung der Beistandschaft. Sie wies den superprovisorischen Antrag um
Aufhebung der zwangsweisen Umleitung sämtlicher Post sowie um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Auf die Anträge auf Wiedererteilung des
Verfügungsrechts über das Renteneinkommen (Anträge 2 und 3) und auf
unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wurde nicht
eingetreten. Der Beistand wurde ersucht, bis zum 20. November 2017 eine
Stellungnahme einzureichen. Zur Begründung wurde angegeben, die Verhältnisse
hätten sich nicht geändert und dies werde auch nicht geltend gemacht, weshalb
auf den Antrag um Anpassung bzw. Aufhebung der Massnahme nicht einzutreten sei.
Bezüglich den Vorwürfen gegen den Beistand wurde ausgeführt, dieser sei
gegenüber der KESB, aber nicht gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
rechenschaftspflichtig. Die Vorwürfe würden näher abgeklärt. (Das Verfahren
blieb diesbezüglich hängig.) Zur Abweisung des Antrags um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde ausgeführt, die Rechtsbegehren 2 und 3 seien
aussichtslos, bezüglich Rechtsbegehren 1 und 4 sei keine anwaltliche Vertretung
notwendig.
4. Das Verfahren gegen den Beistand
wurde mit verfahrensleitender Verfügung der KESB vom 19. Dezember 2017 bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert.
5. Gegen den Entscheid der KESB vom
24. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Der
angefochtene Entscheid der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn vom 24. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es
seien folgende Anträge gutzuheissen:
Verfahrensantrag:
Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, verbunden mit der Einsetzung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Hauptanträge:
1.
Superprovisorisch
sei zu verfügen, dass die zwangsweise Umleitung sämtlicher Post an den
Beschwerdegegner 2 aufzuheben ist.
2.
Es
sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein
Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
3.
Eventualiter
sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beiträge für den
Mietzins und für die Krankenkassenprämien die Verfügungsmacht über sein
Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.
4.
Subeventualiter:
die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 1 zum Entscheid über Rechtsbegehren
Ziffern 1. bis 3. zurückzuweisen.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
integrale unentgeltliche Rechtspflege.
6.
Dem
Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn die unentgeltliche Prozessführung,
unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher
Rechtsbeistand, zu gewähren.
6. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2017 wurde auf den Antrag um superprovisorische Postumleitung nicht
eingetreten, da die Beschwerdefrist von 10 Tagen gegen vorsorgliche Massnahmen
nicht eingehalten wurde.
7. Der Beistand verwies mit Schreiben
vom 14. Dezember 2017 auf seine Stellungnahme vom 6. November 2017 an
die KESB und fügte an, seit dem 1. Dezember 2017 bezahle er nur noch die
Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers. Für die definitive
Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bilde er zudem eine kleine Rückstellung
von CHF 140.00. Den Restbetrag von CHF 1'450.00 überweise er
monatlich an den Beschwerdeführer. Dieser sei damit nicht einverstanden und
verlange auch die Überweisung der Rückstellungen. Die Schuldenzunahme vor
Errichtung der Beistandschaft habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht im
Stande sei, Rückstellungen zu bilden.
8. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar
2018 beantragte die KESB, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
9. Mit Stellungnahme vom 5. Februar
2018 liess der Beschwerdeführer unter anderem vorbringen, auch wenn über den
superprovisorischen Antrag wegen Verspätung nicht entschieden werden könne, sei
materiell über den Antrag um Aufhebung der Umleitung sämtlicher Post zu
entscheiden.
Erwägungen
II.
1.1
Bereits mit Verfügung vom
5.
Dezember 2017 wurde auf den Antrag um superprovisorische Postumleitung (bzw.
die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags um superprovisorische
Postumleitung) wegen Ablaufs der 10-tägigen Beschwerdefrist gegen vorsorgliche
Massnahmen nicht eingetreten. Materiell hat die Vorinstanz gar noch nicht
abschliessend über den Antrag entschieden und den Beistand zur Stellungnahme
aufgefordert. Da diesbezüglich noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann
auf diesen Antrag auch inhaltlich nicht eingetreten werden.
1.2
Im Übrigen ist die Beschwerde frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Mit Entscheid vom 14. März 2017
wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung angeordnet mit den Aufgabenbereichen, ihn beim Erledigen
seiner administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie ihn
beim Erledigen seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei
innerhalb von zwei Jahren zu vier Exmissionen gekommen und die fünfte stehe
bevor. Trotz der glaubhaften Bekundung, fortan die Mietzinse zu überweisen oder
einen Dauerauftrag einzurichten, sei ihm dies auch nach Eingehen eines neuen
Mietverhältnisses per 1. Juni 2016 in den letzten acht Monaten nicht
gelungen.
Gemäss dem durch den eingesetzten
Beistand am 11. September 2017 eingereichten Eingangsinventar liegt kein
Vermögen vor, aber Verlustscheine im Umfang von CHF 425'494.15.
Die Beistandschaft ist rechtskräftig
angeordnet. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf die Begehren,
wonach dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen
wiederzuerteilen sei, nicht ein mit der Begründung, die Verhältnisse hätten
sich nicht geändert.
2.2.1
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, ihm werde bloss vorgehalten, dass er wegen ausstehender Mietzinse
mehrmals habe exmittiert werden müssen. Sonst aber könne er selber für sich
sorgen und sein Geld einteilen. Trotzdem sei eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet und B.___ zum Beistand ernannt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich am
12.
Juli 2017 an den Rechtsvertreter gewendet, der ihn bereits seit zwei
Jahren vertreten habe, ohne dass eine Massnahme angeordnet worden sei, und ihn
um Hilfe gebeten, weil der Beistand ihn wie ein kleines Kind behandle und ihm
nicht nur in finanzieller Hinsicht keinerlei Freiraum gewähre. Beim Beistand
seien am 14. August 2017 Unterlagen verlangt worden. Als er aber nach
mehrmaligem Nachfragen nicht reagiert habe, habe Beschwerde eingereicht werden müssen.
Es sei absolut unzulässig, dass der
Beistand sämtliche Post an sich selbst umadressiert habe. Falsch sei zudem die
Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach das Recht auf Rechtsvertretung im
Rahmen einer Beistandschaft gar nicht möglich sei. Es sei nicht nur klares
Recht verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig ermittelt. Der
Entscheid sei zudem unangemessen.
Es gebe keinen Grund, das gesamte
Renteneinkommen der Verwaltung des Beistands zu überlassen. Es genüge, wenn
dieser sich um die Zahlung der Miete und der Krankenkassenprämie kümmere und
den restlichen Betrag frei dem Betroffenen überlasse.
2.2.2
Der Beistand verwies auf seine
Stellungnahme an die KESB vom 6. November 2017, worin er zu den Vorwürfen
gegen ihn Stellung bezog und wies darauf hin, dass der Aufbau einer offenen und
vertrauensvollen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihm quasi
unmöglich sei. Er verwies auf diverse Aktennotizen, wonach der Beschwerdeführer
immer wieder wüste Drohungen, Beschuldigungen und Beleidigungen gegen die
Behörden und den Beistand ausstosse. Seit dem 1. Dezember 2017 bezahle er
nur noch die Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers. Für
die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bilde er zudem eine
kleine Rückstellung von CHF 140.00. Den Restbetrag von CHF 1'450.00
überweise er monatlich an den Beschwerdeführer. Dieser sei damit nicht
einverstanden und verlange auch die Überweisung der Rückstellungen. Die
Schuldenzunahme vor Errichtung der Beistandschaft habe gezeigt, dass der
Beschwerdeführer nicht im Stande sei, Rückstellungen zu bilden.
2.2.3
Die KESB führte aus, sie habe den
Schwächezustand und den Schutz- und Massnahmebedarf wiederholt und letztmals
mit Entscheid vom 14. März 2017 geprüft. Die unterlassenen Mietzinszahlungen
seien nicht der einzige Grund für die Errichtung der Beistandschaft gewesen.
Der Beschwerdeführer sei auch seinen anderen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen und habe sein Einkommen für private Bedürfnisse verwendet. Eine
Vernetzung mit einem Hilfsangebot auf freiwilliger Basis habe den Hilfsbedarf
nicht abdecken können, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft als
geeignete und notwendige Massnahme eingestuft worden sei. Dem Beschwerdeführer
verbleibe nach Abzug der notwendigen Zahlungsverpflichtungen bloss ein
bescheidener Betrag für den Lebensunterhalt. Die Mandatsführung wäre vorliegend
nicht möglich, wenn der Beistand nicht das gesamte Einkommen verwalten würde.
Der KESB lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Situation seit der
letzten Beurteilung geändert hätte. Dies sei auch nicht geltend gemacht worden.
2.2.4
In seiner abschliessenden
Stellungnahme liess der Beschwerdeführer erneut geltend machen, die Exmissionen
seien der einzige Grund für die Beistandschaft gewesen. Es treffe zu, dass er wegen
einer Scheidung grosse Schulden habe anhäufen müssen und etwas aus der Bahn
geworfen worden sei. Es handle sich aber vorwiegend um Steuerschulden. Die
Krankenkassenprämien würden direkt durch die EL übernommen, weshalb dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe die
Krankenkassenprämien nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer habe nicht die Prämien
einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung nie bezahlt, sondern habe das ganze
Leben lang nie eine solche Versicherung abgeschlossen. Eine solche Versicherung
habe ihm der Beistand rechtswidrig aufs Auge gedrückt. Es sei bloss einmal
vorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Stromrechnung nicht bezahlt habe. Es
sei lächerlich, daraus auf eine Gefährdung in den Bereichen Gesundheit und
Wohnen zu schliessen. Es sei auch nicht Aufgabe eines Beistandes, alte Gläubiger
zu befriedigen, sondern eine Beistandschaft sollte dem Wohl der verbeiständeten
Person dienen.
Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis
seiner Finanzen und erhalte auch keine Bankauszüge zugeschickt. Er kenne weder
seine Einnahmen noch Ausgaben. Er habe Hausverbot und könne bloss einmal
wöchentlich mit dem Beistand telefonieren.
Die Vorinstanz verkenne, dass es keine
Veränderung der Verhältnisse brauche, um eine Beschwerde gegen den Beistand an
die Hand zu nehmen. Die Kontrolle der eingesetzten Mandatsträger müsse ernster
genommen werden.
Es bestünden Parallelen zu früheren
Versorgungsfällen, zu den Kindern der Landstrasse und zu den Verdingkindern.
Dieses Verhalten könne auch Unerwünschtes provozieren. Der Beschwerdeführer
habe bereits im ersten Verfahren vor der KESB einen Herzinfarkt erlitten.
2.3
Soweit der Beschwerdeführer
Beanstandungen gegen den Beistand geltend machen lässt, kann darauf nicht
weiter eingegangen werden, da das diesbezügliche Verfahren noch vor der
Vorinstanz hängig und noch nicht entschieden worden ist.
2.4
Bezüglich den Anträgen, dem
Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen
wiederzuerteilen, gilt Folgendes: Eine Verfügung kann durch die Behörde, die
rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§
28.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Das
Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch
Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung
besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei
denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen
wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben.
Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde
abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben
oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche
Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen
treffen (SOG 2000 Nr. 25).
2.5
Der Beschwerdeführer lässt auch im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vorbringen, die Verhältnisse hätten sich
seit Anordnung der Beistandschaft wesentlich geändert, sodass die Vorinstanz
auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Es gibt deshalb keinen
Grund, auf die rechtskräftig angeordnete Beistandschaft zurückzukommen und dem
Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wiederzuerteilen
bzw. die Vorinstanz anzuweisen, dies zu tun. Die KESB ist auf diese Begehren zu
Recht nicht eingetreten.
Was den Eventualantrag um
Wiedererteilung der Verfügungsmacht über das Renteneinkommen bis auf den
Mietzins und die Krankenkassenprämien anbelangt, ist zu bemerken, dass der
Beistand genau dies tut, und bloss eine kleine Rückstellung von monatlich
CHF 140.00 für die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung
bildet. Den restlichen Betrag von CHF 1'450.00 überweist er dem
Beschwerdeführer jeweils (zumindest seit Begleichung der Umzugskosten)
vollumfänglich.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter
geltend machen, ihm sei für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu
bewilligen. Dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer sei es nicht
zumutbar, dieses Verfahren alleine zu führen. Er leide unter einer starken
Sehbehinderung (Netzhautablösung), sei gehbehindert nach der Amputation des
grossen Zehs und habe auch schon einen Herzinfarkt erlitten, an dessen
Nachwirkungen er noch immer leide. Es werde in die persönlichen Rechte des
Beschwerdeführers eingegriffen, ohne dass dieser angemessen oder überhaupt
angehört worden sei. Die Vorinstanz behaupte, er könne sich mit «einfachen
Worten wehren», doch weigerten sich der Beistand und das fallführende
Behördenmitglied der KESB, auch nur mit ihm zu sprechen.
3.2
Eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess
nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der
Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG).
3.3
Da für das vorinstanzliche Verfahren
keine Kosten erhoben wurden, wurde auf das Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten.
3.4
Bezüglich den Rechtsbegehren um
Wiedererteilung der Verfügungsmacht über das Renteneinkommen wurde der Antrag
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Auch dies ist zu Recht erfolgt, da offensichtlich keine veränderten
Verhältnisse vorliegen oder geltend gemacht wurden, die es gerechtfertigt
hätten, auf den Entscheid um Verbeiständung des Beschwerdeführers
zurückzukommen.
3.5
Bezüglich den Beanstandungen gegen
den Beistand machte die Vorinstanz geltend, es lägen keine tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten vor, die den Beistand eines Rechtsanwalts
verlangten. Der Rechtsvertreter habe dazu auch keine Ausführungen gemacht. Der
Beschwerdeführer könne sich mit einfachen Worten selbst an die KESB wenden.
Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde beim Beistand
und bei der KESB sehr wohl Gehör finden, wenn er einen gemässigten Ton
anschlagen würde. Er hat es sich jeweils selbst zuzuschreiben, wenn ihm der
Beistand oder das fallführenden Mitglied der KESB nach Beschimpfungen,
Beleidigungen und Drohungen das Telefon auflegen. Um Beanstandungen gegen den
Beistand zu deponieren, braucht es auch bei Vorliegen körperlicher
Einschränkungen keinen Beistand durch einen Rechtsanwalt. Am 30. März 2017
war es dem Beschwerdeführer jedenfalls trotz Sehbehinderung möglich, eine
handschriftliche Beschwerde zu verfassen.
4.1
Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2
Auch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga gestellt. Dieses ist jedoch
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Vorinstanz hat über die Beanstandungen
gegen den Beistand noch gar nicht materiell entschieden, weshalb dagegen keine
Beschwerde geführt werden konnte. Bezüglich Abweisung des Superprovisoriums
wurde die Beschwerdefrist verpasst. Und bezüglich Änderung oder Aufhebung der
rechtskräftig angeordneten Beistandschaft könnte auf die Begehren nur
eingetreten werden, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Solche
wurden aber nicht einmal behauptet, weshalb die Beschwerde zum Vornherein
aussichtslos war.
4.2
In Berücksichtigung der bescheidenen
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris
Banga wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann