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Entscheid

VWBES.2017.473

Beistandschaft

23. April 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen hat

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für A.___

(geb. 1950, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in der Zeit vom

15. Februar 2016 bis 14. März 2017 insgesamt drei Verfahren

betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen geführt. Nachdem die

ersten zwei Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen worden waren,

errichtete die KESB im dritten Verfahren mit Entscheid vom 14. März 2017

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte B.___,

Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Beistand. Auf eine dagegen erhobene

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2017

mangels hinreichender Begründung nicht ein und führte aus, die Beschwerde wäre

aufgrund des von der Vorinstanz geschilderten Sachverhalts ohnehin wegen

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

2. Mit Schreiben vom 12. Oktober

2017 reichte Rechtsanwalt Boris Banga namens des Beschwerdeführers bei der KESB

eine Beschwerde gegen den Beistand ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Superprovisorisch

sei zu verfügen, dass die zwangsweise Umleitung sämtlicher Post an den

Beschwerdegegner aufzuheben ist.

2.

Es

sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen

wieder zu erteilen ist.

3.

Eventualiter

sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beträge für den

Mietzins und für die Krankenkassenprämien die Verfügungsmacht über sein

Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.

4.

Die

Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, bei all seinen Handlungen und Unterlassungen die Interessen des

Betroffenen im Sinne insbesondere von Art. 406 ZGB zu beachten.

5.

Unter

Kosten und Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die

integrale unentgeltliche Rechtspflege.

Sinngemäss wurde geltend gemacht, der

Beistand habe sich geweigert, gegenüber dem Rechtsvertreter Rechenschaft

abzulegen. Zudem habe er sämtliche Post des Beschwerdeführers zu sich umgeleitet,

was in unzulässiger Weise die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletze. Das

Vorgehen des Beistands widerspreche sämtlichen Grundsätzen über die Führung

einer Beistandschaft. Er verweigere gar telefonische Kontakte, spreche

Hausverbote aus und veranlasse polizeiliche Hausdurchsuchungen beim

Beschwerdeführer. Auch bezahle der Beistand alte und ungerechtfertigte

Rechnungen, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu konsultieren. Das Vorgehen

des Beistands verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei nicht

zielführend. Der Beistand habe zudem bis heute kein Inventar eingereicht.

3. Mit Entscheid vom 24. Oktober

2017 behandelte die KESB die Beschwerde im Sinn eines Antrags um Anpassung bzw.

Aufhebung der Beistandschaft. Sie wies den superprovisorischen Antrag um

Aufhebung der zwangsweisen Umleitung sämtlicher Post sowie um Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Auf die Anträge auf Wiedererteilung des

Verfügungsrechts über das Renteneinkommen (Anträge 2 und 3) und auf

unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wurde nicht

eingetreten. Der Beistand wurde ersucht, bis zum 20. November 2017 eine

Stellungnahme einzureichen. Zur Begründung wurde angegeben, die Verhältnisse

hätten sich nicht geändert und dies werde auch nicht geltend gemacht, weshalb

auf den Antrag um Anpassung bzw. Aufhebung der Massnahme nicht einzutreten sei.

Bezüglich den Vorwürfen gegen den Beistand wurde ausgeführt, dieser sei

gegenüber der KESB, aber nicht gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

rechenschaftspflichtig. Die Vorwürfe würden näher abgeklärt. (Das Verfahren

blieb diesbezüglich hängig.) Zur Abweisung des Antrags um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wurde ausgeführt, die Rechtsbegehren 2 und 3 seien

aussichtslos, bezüglich Rechtsbegehren 1 und 4 sei keine anwaltliche Vertretung

notwendig.

4. Das Verfahren gegen den Beistand

wurde mit verfahrensleitender Verfügung der KESB vom 19. Dezember 2017 bis

zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert.

5. Gegen den Entscheid der KESB vom

24. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Der

angefochtene Entscheid der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn vom 24. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es

seien folgende Anträge gutzuheissen:

Verfahrensantrag:

Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, verbunden mit der Einsetzung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Hauptanträge:

1.

Superprovisorisch

sei zu verfügen, dass die zwangsweise Umleitung sämtlicher Post an den

Beschwerdegegner 2 aufzuheben ist.

2.

Es

sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein

Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.

3.

Eventualiter

sei zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beiträge für den

Mietzins und für die Krankenkassenprämien die Verfügungsmacht über sein

Renteneinkommen wieder zu erteilen ist.

4.

Subeventualiter:

die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 1 zum Entscheid über Rechtsbegehren

Ziffern 1. bis 3. zurückzuweisen.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die

integrale unentgeltliche Rechtspflege.

6.

Dem

Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn die unentgeltliche Prozessführung,

unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher

Rechtsbeistand, zu gewähren.

6. Mit Verfügung vom 5. Dezember

2017 wurde auf den Antrag um superprovisorische Postumleitung nicht

eingetreten, da die Beschwerdefrist von 10 Tagen gegen vorsorgliche Massnahmen

nicht eingehalten wurde.

7. Der Beistand verwies mit Schreiben

vom 14. Dezember 2017 auf seine Stellungnahme vom 6. November 2017 an

die KESB und fügte an, seit dem 1. Dezember 2017 bezahle er nur noch die

Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers. Für die definitive

Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bilde er zudem eine kleine Rückstellung

von CHF 140.00. Den Restbetrag von CHF 1'450.00 überweise er

monatlich an den Beschwerdeführer. Dieser sei damit nicht einverstanden und

verlange auch die Überweisung der Rückstellungen. Die Schuldenzunahme vor

Errichtung der Beistandschaft habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht im

Stande sei, Rückstellungen zu bilden.

8. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar

2018 beantragte die KESB, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

9. Mit Stellungnahme vom 5. Februar

2018 liess der Beschwerdeführer unter anderem vorbringen, auch wenn über den

superprovisorischen Antrag wegen Verspätung nicht entschieden werden könne, sei

materiell über den Antrag um Aufhebung der Umleitung sämtlicher Post zu

entscheiden.

Erwägungen

II.

1.1

Bereits mit Verfügung vom

5.

Dezember 2017 wurde auf den Antrag um superprovisorische Postumleitung (bzw.

die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags um superprovisorische

Postumleitung) wegen Ablaufs der 10-tägigen Beschwerdefrist gegen vorsorgliche

Massnahmen nicht eingetreten. Materiell hat die Vorinstanz gar noch nicht

abschliessend über den Antrag entschieden und den Beistand zur Stellungnahme

aufgefordert. Da diesbezüglich noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann

auf diesen Antrag auch inhaltlich nicht eingetreten werden.

1.2

Im Übrigen ist die Beschwerde frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit Entscheid vom 14. März 2017

wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung angeordnet mit den Aufgabenbereichen, ihn beim Erledigen

seiner administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie ihn

beim Erledigen seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei

innerhalb von zwei Jahren zu vier Exmissionen gekommen und die fünfte stehe

bevor. Trotz der glaubhaften Bekundung, fortan die Mietzinse zu überweisen oder

einen Dauerauftrag einzurichten, sei ihm dies auch nach Eingehen eines neuen

Mietverhältnisses per 1. Juni 2016 in den letzten acht Monaten nicht

gelungen.

Gemäss dem durch den eingesetzten

Beistand am 11. September 2017 eingereichten Eingangsinventar liegt kein

Vermögen vor, aber Verlustscheine im Umfang von CHF 425'494.15.

Die Beistandschaft ist rechtskräftig

angeordnet. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf die Begehren,

wonach dem Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen

wiederzuerteilen sei, nicht ein mit der Begründung, die Verhältnisse hätten

sich nicht geändert.

2.2.1

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, ihm werde bloss vorgehalten, dass er wegen ausstehender Mietzinse

mehrmals habe exmittiert werden müssen. Sonst aber könne er selber für sich

sorgen und sein Geld einteilen. Trotzdem sei eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung errichtet und B.___ zum Beistand ernannt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich am

12.

Juli 2017 an den Rechtsvertreter gewendet, der ihn bereits seit zwei

Jahren vertreten habe, ohne dass eine Massnahme angeordnet worden sei, und ihn

um Hilfe gebeten, weil der Beistand ihn wie ein kleines Kind behandle und ihm

nicht nur in finanzieller Hinsicht keinerlei Freiraum gewähre. Beim Beistand

seien am 14. August 2017 Unterlagen verlangt worden. Als er aber nach

mehrmaligem Nachfragen nicht reagiert habe, habe Beschwerde eingereicht werden müssen.

Es sei absolut unzulässig, dass der

Beistand sämtliche Post an sich selbst umadressiert habe. Falsch sei zudem die

Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach das Recht auf Rechtsvertretung im

Rahmen einer Beistandschaft gar nicht möglich sei. Es sei nicht nur klares

Recht verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig ermittelt. Der

Entscheid sei zudem unangemessen.

Es gebe keinen Grund, das gesamte

Renteneinkommen der Verwaltung des Beistands zu überlassen. Es genüge, wenn

dieser sich um die Zahlung der Miete und der Krankenkassenprämie kümmere und

den restlichen Betrag frei dem Betroffenen überlasse.

2.2.2

Der Beistand verwies auf seine

Stellungnahme an die KESB vom 6. November 2017, worin er zu den Vorwürfen

gegen ihn Stellung bezog und wies darauf hin, dass der Aufbau einer offenen und

vertrauensvollen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihm quasi

unmöglich sei. Er verwies auf diverse Aktennotizen, wonach der Beschwerdeführer

immer wieder wüste Drohungen, Beschuldigungen und Beleidigungen gegen die

Behörden und den Beistand ausstosse. Seit dem 1. Dezember 2017 bezahle er

nur noch die Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers. Für

die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung bilde er zudem eine

kleine Rückstellung von CHF 140.00. Den Restbetrag von CHF 1'450.00

überweise er monatlich an den Beschwerdeführer. Dieser sei damit nicht

einverstanden und verlange auch die Überweisung der Rückstellungen. Die

Schuldenzunahme vor Errichtung der Beistandschaft habe gezeigt, dass der

Beschwerdeführer nicht im Stande sei, Rückstellungen zu bilden.

2.2.3

Die KESB führte aus, sie habe den

Schwächezustand und den Schutz- und Massnahmebedarf wiederholt und letztmals

mit Entscheid vom 14. März 2017 geprüft. Die unterlassenen Mietzinszahlungen

seien nicht der einzige Grund für die Errichtung der Beistandschaft gewesen.

Der Beschwerdeführer sei auch seinen anderen finanziellen Verpflichtungen nicht

nachgekommen und habe sein Einkommen für private Bedürfnisse verwendet. Eine

Vernetzung mit einem Hilfsangebot auf freiwilliger Basis habe den Hilfsbedarf

nicht abdecken können, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft als

geeignete und notwendige Massnahme eingestuft worden sei. Dem Beschwerdeführer

verbleibe nach Abzug der notwendigen Zahlungsverpflichtungen bloss ein

bescheidener Betrag für den Lebensunterhalt. Die Mandatsführung wäre vorliegend

nicht möglich, wenn der Beistand nicht das gesamte Einkommen verwalten würde.

Der KESB lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Situation seit der

letzten Beurteilung geändert hätte. Dies sei auch nicht geltend gemacht worden.

2.2.4

In seiner abschliessenden

Stellungnahme liess der Beschwerdeführer erneut geltend machen, die Exmissionen

seien der einzige Grund für die Beistandschaft gewesen. Es treffe zu, dass er wegen

einer Scheidung grosse Schulden habe anhäufen müssen und etwas aus der Bahn

geworfen worden sei. Es handle sich aber vorwiegend um Steuerschulden. Die

Krankenkassenprämien würden direkt durch die EL übernommen, weshalb dem

Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe die

Krankenkassenprämien nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer habe nicht die Prämien

einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung nie bezahlt, sondern habe das ganze

Leben lang nie eine solche Versicherung abgeschlossen. Eine solche Versicherung

habe ihm der Beistand rechtswidrig aufs Auge gedrückt. Es sei bloss einmal

vorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Stromrechnung nicht bezahlt habe. Es

sei lächerlich, daraus auf eine Gefährdung in den Bereichen Gesundheit und

Wohnen zu schliessen. Es sei auch nicht Aufgabe eines Beistandes, alte Gläubiger

zu befriedigen, sondern eine Beistandschaft sollte dem Wohl der verbeiständeten

Person dienen.

Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis

seiner Finanzen und erhalte auch keine Bankauszüge zugeschickt. Er kenne weder

seine Einnahmen noch Ausgaben. Er habe Hausverbot und könne bloss einmal

wöchentlich mit dem Beistand telefonieren.

Die Vorinstanz verkenne, dass es keine

Veränderung der Verhältnisse brauche, um eine Beschwerde gegen den Beistand an

die Hand zu nehmen. Die Kontrolle der eingesetzten Mandatsträger müsse ernster

genommen werden.

Es bestünden Parallelen zu früheren

Versorgungsfällen, zu den Kindern der Landstrasse und zu den Verdingkindern.

Dieses Verhalten könne auch Unerwünschtes provozieren. Der Beschwerdeführer

habe bereits im ersten Verfahren vor der KESB einen Herzinfarkt erlitten.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer

Beanstandungen gegen den Beistand geltend machen lässt, kann darauf nicht

weiter eingegangen werden, da das diesbezügliche Verfahren noch vor der

Vorinstanz hängig und noch nicht entschieden worden ist.

2.4

Bezüglich den Anträgen, dem

Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen

wiederzuerteilen, gilt Folgendes: Eine Verfügung kann durch die Behörde, die

rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue

erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§

28.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Das

Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch

Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung

besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei

denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen

wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben.

Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde

abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben

oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche

Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen

treffen (SOG 2000 Nr. 25).

2.5

Der Beschwerdeführer lässt auch im

Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vorbringen, die Verhältnisse hätten sich

seit Anordnung der Beistandschaft wesentlich geändert, sodass die Vorinstanz

auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Es gibt deshalb keinen

Grund, auf die rechtskräftig angeordnete Beistandschaft zurückzukommen und dem

Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über sein Renteneinkommen wiederzuerteilen

bzw. die Vorinstanz anzuweisen, dies zu tun. Die KESB ist auf diese Begehren zu

Recht nicht eingetreten.

Was den Eventualantrag um

Wiedererteilung der Verfügungsmacht über das Renteneinkommen bis auf den

Mietzins und die Krankenkassenprämien anbelangt, ist zu bemerken, dass der

Beistand genau dies tut, und bloss eine kleine Rückstellung von monatlich

CHF 140.00 für die definitive Nebenkostenabrechnung und Stromrechnung

bildet. Den restlichen Betrag von CHF 1'450.00 überweist er dem

Beschwerdeführer jeweils (zumindest seit Begleichung der Umzugskosten)

vollumfänglich.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt weiter

geltend machen, ihm sei für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu

bewilligen. Dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer sei es nicht

zumutbar, dieses Verfahren alleine zu führen. Er leide unter einer starken

Sehbehinderung (Netzhautablösung), sei gehbehindert nach der Amputation des

grossen Zehs und habe auch schon einen Herzinfarkt erlitten, an dessen

Nachwirkungen er noch immer leide. Es werde in die persönlichen Rechte des

Beschwerdeführers eingegriffen, ohne dass dieser angemessen oder überhaupt

angehört worden sei. Die Vorinstanz behaupte, er könne sich mit «einfachen

Worten wehren», doch weigerten sich der Beistand und das fallführende

Behördenmitglied der KESB, auch nur mit ihm zu sprechen.

3.2

Eine Partei,

die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess

nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der

Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG).

3.3

Da für das vorinstanzliche Verfahren

keine Kosten erhoben wurden, wurde auf das Begehren um unentgeltliche

Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten.

3.4

Bezüglich den Rechtsbegehren um

Wiedererteilung der Verfügungsmacht über das Renteneinkommen wurde der Antrag

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Auch dies ist zu Recht erfolgt, da offensichtlich keine veränderten

Verhältnisse vorliegen oder geltend gemacht wurden, die es gerechtfertigt

hätten, auf den Entscheid um Verbeiständung des Beschwerdeführers

zurückzukommen.

3.5

Bezüglich den Beanstandungen gegen

den Beistand machte die Vorinstanz geltend, es lägen keine tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten vor, die den Beistand eines Rechtsanwalts

verlangten. Der Rechtsvertreter habe dazu auch keine Ausführungen gemacht. Der

Beschwerdeführer könne sich mit einfachen Worten selbst an die KESB wenden.

Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde beim Beistand

und bei der KESB sehr wohl Gehör finden, wenn er einen gemässigten Ton

anschlagen würde. Er hat es sich jeweils selbst zuzuschreiben, wenn ihm der

Beistand oder das fallführenden Mitglied der KESB nach Beschimpfungen,

Beleidigungen und Drohungen das Telefon auflegen. Um Beanstandungen gegen den

Beistand zu deponieren, braucht es auch bei Vorliegen körperlicher

Einschränkungen keinen Beistand durch einen Rechtsanwalt. Am 30. März 2017

war es dem Beschwerdeführer jedenfalls trotz Sehbehinderung möglich, eine

handschriftliche Beschwerde zu verfassen.

4.1

Die Beschwerde erweist sich damit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.2

Auch im Verfahren vor

Verwaltungsgericht hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga gestellt. Dieses ist jedoch

wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Vorinstanz hat über die Beanstandungen

gegen den Beistand noch gar nicht materiell entschieden, weshalb dagegen keine

Beschwerde geführt werden konnte. Bezüglich Abweisung des Superprovisoriums

wurde die Beschwerdefrist verpasst. Und bezüglich Änderung oder Aufhebung der

rechtskräftig angeordneten Beistandschaft könnte auf die Begehren nur

eingetreten werden, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Solche

wurden aber nicht einmal behauptet, weshalb die Beschwerde zum Vornherein

aussichtslos war.

4.2

In Berücksichtigung der bescheidenen

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris

Banga wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann