VWBES.2017.478
MMandatsträgerentschädigung
28. Juni 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) wurde von der damaligen Vormundschaftsbehörde Wangen bei Olten am 19.
März 2004 zur Vormundin von B.___ (geb. 1957) gemäss aArt. 369 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft
gestandenen Fassung]) ernannt.
2. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2017
genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den
Bericht und die Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016
(Ziffer 3.1) und legte die nächste Berichts- und Rechnungsperiode auf den
Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 fest (Ziffer 3.2). Gleichzeitig
setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 2'400.00 fest
und ersuchte die Sozialregion, der Mandatsperson die ihr zugesprochene
Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 3.3). Verfahrenskosten wurden keine erhoben
(Ziffer 3.4).
3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, mit Schreiben vom 7. Dezember
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, Ziffer 3.3
des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 25. Oktober 2017 sei betreffend
Genehmigung Bericht und Rechnung der Beiständin von B.___ teilweise aufzuheben
und die Entschädigung der Beiständin für die Mandatsführung in der
Berichtsperiode auf CHF 3'600.00 festzulegen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember
2017 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.
Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für die Monate Januar
bis Mai 2015 der zusätzliche Betrag von insgesamt CHF 250.00 zuzusprechen.
5. Mit Replik vom 22. Januar 2018
äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen.
6. Der weitere Inhalt der
Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der
rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130
Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine
Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante
Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften
und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Zudem
hatte die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit, ihre Argumente in
schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich,
weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der
Akten entschieden werden.
Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht
beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines
Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden
Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3.
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem
Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der
Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die
Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang
und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben
(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120
EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger
nach dem kantonalen Gebührentarif.
Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für
die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,
für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00
und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis
CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen
Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von
CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die
Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz
gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte,
Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes
Mandat wahrnehmen.
3.1
In der Praxis wurden «Richtlinien
für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich
rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung.
Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung
besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des
Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind
Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine
Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise
nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an
Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene
Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung
in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht
werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund
von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen
wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).
3.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe
erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008
E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend
besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die
Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,
und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen
als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf
die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der
Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen
Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,
die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte
bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien
besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt
wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte
massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des
Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des
Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in
Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).
Der Kanton hat im Rahmen der vom
Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die
Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht
Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem
freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben
treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe
Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung
an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer
hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl.
Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).
4.1
Die KESB Olten-Gösgen begründet
ihren Entscheid damit, für B.___ bestehe eine umfassende Beistandschaft. Die
Aufgabe der Beiständin bestehe vor allem in der Einkommens- und
Vermögensverwaltung sowie den damit verbundenen Vertretungshandlungen. In
persönlicher Hinsicht werde B.___ durch das Personal des Alters- und Pflegheims
[...] betreut sowie durch seine familiären Bezugspersonen (Schwester, Mutter
und seine Tochter). Praxisgemäss werde Privatbeiständen bei einer Einkommens-
und Vermögensverwaltung eine monatliche Pauschale von CHF 100.00 zugesprochen,
was CHF 1'200.00 pro Jahr ergebe. Damit bewege sich die Jahrespauschale
ungefähr in der Mitte des Gebührenrahmens von § 88 Abs. 1 lit. a GT. Besondere
Aufwendungen, welche mit einem Stundenansatz von CHF 25.00 entlohnt würden, seien
von der Beiständin im Bericht nicht geltend gemacht worden.
Weiter hielt die KESB Olten-Gösgen in
ihrer Stellungnahme insbesondere fest, die Beschwerdeführerin sei bis 31. Mai
2015.
bei der Sozialregion [...] angestellt gewesen. Sie habe als
Sozialversicherungsfachfrau gearbeitet und habe die AHV-Zweigstelle betreut. Das
Beistandschaftsmandat habe sie jedoch nebenberuflich (nicht im
Anstellungsverhältnis und nicht während der Arbeitszeit) als private
Mandatsträgerin geführt. Mit Entscheid vom 26. März 2014 sei der
Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012
eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zugesprochen worden. Dagegen habe sich
die Beschwerdeführerin gewehrt und wie bis anhin eine Entschädigung nach der
alten Verordnung von 5 % der Einnahmen oder zumindest eine Entschädigung für
berufliche Mandatsträger nach der neuen Richtlinie verlangt. Nach Rücksprache
mit dem Leiter der Sozialregion [...] sei die KESB bereit gewesen, auf ihren
Entscheid zurückzukommen und habe der Beschwerdeführerin die Pauschale für
Berufsbeistände zugesprochen (24 x CHF 150.00 = CHF 3'600.00). Man habe es
damit gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialregion
angestellt gewesen sei. Aus diesem Grund habe man die höhere Pauschale gewährt,
obwohl sie eigentlich ihr Amt als Privatbeiständin versehen habe. Dasselbe
gelte auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014.
Die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als
Sozialversicherungsfachfrau habe bei der Festsetzung der Entschädigung keine
Rolle gespielt. Da das Anstellungsverhältnis bis 31. Mai 2015 gedauert habe,
sei der Beschwerdeführerin eventualiter für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31.
Mai 2015 noch der Ansatz für Berufsbeistände zuzusprechen. Anstelle von CHF
100.00
pro Monat hätte sie eine Entschädigung von CHF 150.00 pro Monat zugute,
was einen Betrag von CHF 250.00 (5 x CHF 50.00) ausmachen würde.
4.2
Die Beschwerdeführerin brachte
dagegen zusammenfassend vor, beim Mandat handle es sich um eine umfassende
Beistandschaft. Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehörten deshalb sowohl
die Sorge um die persönlichen Belange des Verbeiständeten wie auch die
Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Entschädigung von CHF 1'800.00 liege
in der Mitte des Gebührenrahmens und sei daher in keiner Weise übermässig,
sondern trage dem Umstand Rechnung, dass mit einer umfassenden Beistandschaft
ein deutlich höherer Aufwand verbunden sei als mit einer sektoriellen,
insbesondere einer auf Einkommens- und Vermögensverwaltung beschränkten
Beistandschaft. Eine Kürzung der Entschädigung sei in keiner Weise gerechtfertigt.
Weder sei das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin eingeschränkt worden noch
habe sich der Gesundheitszustand des Verbeiständeten derart verbessert, dass er
besser für sich sorgen könnte. Auch habe die Beschwerdeführerin ihre besonderen
Fachkenntnisse mit der Pensionierung nicht verloren. Eine Unterscheidung
zwischen Berufsbeiständen und privaten Beistandspersonen sei nicht sachgerecht.
Entscheidend könne nur der mutmassliche Arbeitsaufwand nach den Schwächen und
der Unterstützungsbedürftigkeit der verbeiständeten Person sein sowie ein
Abwägen zwischen den erbrachten Leistungen und den Kosten einer anderweitigen
Leistungserbringung. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ergebe sich,
dass die bisherige Entschädigung massvoll und der Aufgabe und Verantwortung der
Beschwerdeführerin angepasst sei und es keinen Grund gebe, die Entschädigung im
Vergleich zu der vorangehenden Berichtsperiode zu reduzieren. Zudem verstosse
die rückwirkende Reduzierung gegen Treu und Glauben.
In der Replik hielt die
Beschwerdeführerin weiter fest, die pauschale Entschädigung von CHF 1'800.00
pro Jahr sei ihr aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und nicht aufgrund des
Anstellungsverhältnisses bei der Sozialregion zugesprochen worden. Deshalb habe
sie keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, dass sie nach der altersbedingten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine tiefere Entschädigung erhalten würde. Eine
entsprechende Mitteilung habe sie vor Beginn der Berichtsperiode 2015/2016
weder vom Leiter der Sozialregion [...] noch von der KESB erhalten. Es verstehe
sich jedoch von selbst, dass Änderungen der Entschädigung einer Mandatsträgerin
im Voraus, d.h. vor Beginn der massgeblichen Rechnungsperiode mitzuteilen und
die Entschädigung mit ihr zu regeln sei, so dass sie entscheiden könne, ob sie
gewillt sei, das Mandat zu den neuen Bedingungen weiterzuführen. Hätte die
Beschwerdeführerin gewusst, dass sie nur noch CHF 1'200.00 pro Jahr erhalten
sollte, hätte sie die Spesen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise
damit rechnen müssen, dass nach ihrer Pensionierung eine Reduktion der
Entschädigung beabsichtigt war, hatte sich doch weder an ihren Aufgaben noch an
der Situation der verbeiständeten Person etwas geändert.
5.
Unbestritten ist, dass die im Jahre 2004
verfügte Massnahme der Vormundschaft noch nicht an das neue Erwachsenenschutzrecht
angepasst wurde. Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts
mutierte die altrechtliche Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende
Beistandschaft (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). Das Argument der
Vorinstanz, dass nach heutigen Massstäben im vorliegenden Fall wohl keine
umfassende Beistandschaft mehr errichtet würde und der Schwerpunkt der
Massnahme eindeutig bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie mit den
damit anfallenden administrativen Aufgaben liege (vgl. Stellungnahme vom 12.
Dezember 2017 S. 3), kann somit nicht gehört werden. Vorliegend ist nach Gesetz
von einer umfassenden Beistandschaft auszugehen.
5.1
Die umfassende Beistandschaft ist
unter den amtsgebundenen behördlichen Massnahmen diejenige, welche die Rechte
der Betroffenen maximal einschränkt. Sie greift in alle Angelegenheiten der
verbeiständeten Person ein und lässt ihr kaum Raum für Selbstbestimmung. Die
umfassende Beistandschaft erstreckt sich somit von Gesetzes wegen auf alle
Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
Daher muss der Beistand sich in umfassender Weise um die Belange der verbeiständeten
Person kümmern (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich Honsel et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 398 ZGB N 3 und 21).
5.2
Unbestritten ist auch, dass es sich
vorliegend um ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung handelt,
weshalb sich die Entschädigung nach Ziffer 3 der «Richtlinien für die
Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton Solothurn
(nachfolgend Richtlinien genannt, Stand Februar 2014) richtet. Gemäss Ziffer 3.1
beträgt die Entschädigung für private Beistände (PriMa) CHF 1’200.00/Jahr,
während die Entschädigung für Beistände mit besonderen Kenntnissen gemäss
Ziffer 3.2 CHF 1'800.00/Jahr beträgt (vorgesehen für fachlich äusserst
anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern). Die
Entschädigung für Berufsbeistände intern (Sozialregion) beträgt gemäss Ziffer
3.3
ebenfalls CHF 1'800.00/Jahr, während andere Berufsgruppen nach
entsprechendem Berufstarif entschädigt werden (Ziffer 3.4). Bei Vermögen über
CHF 100'000.00 kann eine höhere Entschädigung verlangt werden (Ziffer
3.
). Gemäss Ziffer 3.6 können in begründeten Fällen Sonderregelungen
vereinbart werden.
Die Beschwerdeführerin führt das Mandat seit
Jahren unbestrittenermassen als private Beiständin aus (vgl. Ziffer 2.5 des
Entscheids der Vorinstanz sowie deren Stellungnahme und Beschwerdeschrift
Ziffer III a). Demzufolge kann die Beschwerdeführerin nach den Richtlinien
lediglich als private Beiständin (Ziffer 3.1) oder als Beiständin mit
besonderen Kenntnissen (Ziffer 3.2) entschädigt werden und nicht wie von der
KESB Olten-Gösgen geltend gemacht als Berufsbeiständin gemäss Ziffer 3.3, auch
wenn sie bei einer Sozialregion angestellt war. Die Beschwerdeführerin hat ihr
Mandat bekanntlich nie als Angehörige der Sozialregion ausgeübt, sondern stets
als private Mandatsträgerin, d.h. nicht im Anstellungsverhältnis und nicht
während der Arbeitszeit. Im Schreiben der KESB Olten-Gösgen vom 19. Mai 2014 betreffend
die Berichtsjahre 2011/2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nach
Rücksprache mit dem Leiter der Sozialregion [...] nach dem Tarif für
Beistandspersonen mit besonderen Kenntnissen entschädigt werden könne, was auch
mit Entscheid vom 2. Juli 2014 (Wiedererwägung) vollzogen wurde. Zwar ist
der Kurzbegründung des Entscheides zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit der
Beiständin und der Sozialregion die Beiständin nach gleichem Ansatz wie die
Berufsbeistände entschädigt werde, doch kann die Vorinstanz daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, kann doch die Beschwerdeführerin als private Beiständin,
wie bereits erwähnt, nicht als Berufsbeistand entschädigt werden. Die
Beschwerdeführerin wurde auch für die Berichtsjahre 2013/2014 mit CHF 1'800.00
pro Jahr (ohne nähere Begründung) entschädigt. Der Umstand, dass das
Arbeitsverhältnis bei der Sozialregion [...] aufgrund der Pensionierung der
Beschwerdeführerin per 31. Mai 2014 beendet wurde, ist demnach vorliegend nicht
von Relevanz. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass mit der
Beschwerdeführerin vereinbart worden sein soll, dass die Entschädigung von
CHF 1'800.00/Jahr mit ihrer Pensionierung dahinfallen werde. Da die
Kenntnisse der Beschwerdeführerin seit den Berichtsjahren 2011/2012 und
2013/2014 gleichgeblieben sind, sich das Tätigkeitsvolumen nicht verringert hat,
der Gesundheitszustand der verbeiständeten Person unverändert ist und nach wie
vor eine umfassende Beistandschaft besteht, ist der Beschwerdeführerin
weiterhin die Pauschale als Beiständin mit besonderen Kenntnissen, d.h. CHF 1'800.00
pro Jahr auszubezahlen. Ob die spezifischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin
für die Mandatsführung tatsächlich notwendig sind, kann offen bleiben. Es
besteht jedenfalls kein Grund für eine Herabsetzung der Entschädigung zufolge
Pensionierung.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB
Olten-Gösgen vom 25. Oktober 2017 ist dahingehend abzuändern, als die
Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 3'600.00 festgelegt wird.
7.1
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
tragen.
7.2
Rechtsanwältin Claudia Heusi macht
als Parteientschädigung einen Aufwand von insgesamt CHF 2'203.40 geltend (7.92
Stunden à CHF 240.00, Auslagen CHF 142.35 und MWST). Dieser Aufwand erscheint
angemessen und ist vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
3.3 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 25. Oktober 2017 wird dahingehend
abgeändert, als die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 3'600.00
festgelegt wird.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'203.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser