Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.478

MMandatsträgerentschädigung

28. Juni 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) wurde von der damaligen Vormundschaftsbehörde Wangen bei Olten am 19.

März 2004 zur Vormundin von B.___ (geb. 1957) gemäss aArt. 369 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft

gestandenen Fassung]) ernannt.

2. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2017

genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den

Bericht und die Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016

(Ziffer 3.1) und legte die nächste Berichts- und Rechnungsperiode auf den

Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 fest (Ziffer 3.2). Gleichzeitig

setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 2'400.00 fest

und ersuchte die Sozialregion, der Mandatsperson die ihr zugesprochene

Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 3.3). Verfahrenskosten wurden keine erhoben

(Ziffer 3.4).

3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, mit Schreiben vom 7. Dezember

2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, Ziffer 3.3

des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 25. Oktober 2017 sei betreffend

Genehmigung Bericht und Rechnung der Beiständin von B.___ teilweise aufzuheben

und die Entschädigung der Beiständin für die Mandatsführung in der

Berichtsperiode auf CHF 3'600.00 festzulegen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember

2017 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.

Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für die Monate Januar

bis Mai 2015 der zusätzliche Betrag von insgesamt CHF 250.00 zuzusprechen.

5. Mit Replik vom 22. Januar 2018

äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen.

6. Der weitere Inhalt der

Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der

rechtlichen Würdigung abgehandelt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130

Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine

Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante

Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften

und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Zudem

hatte die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit, ihre Argumente in

schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich,

weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der

Akten entschieden werden.

Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht

beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines

Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der

Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die

Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang

und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben

(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger

nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für

die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,

für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00

und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis

CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen

Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von

CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die

Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz

gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte,

Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes

Mandat wahrnehmen.

3.1

In der Praxis wurden «Richtlinien

für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich

rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung.

Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung

besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des

Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind

Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine

Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise

nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an

Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene

Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung

in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht

werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund

von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen

wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).

3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008

E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend

besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die

Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,

und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen

als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf

die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der

Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen

Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,

die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte

bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien

besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt

wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte

massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des

Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des

Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in

Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat im Rahmen der vom

Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die

Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht

Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem

freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben

treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe

Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung

an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer

hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl.

Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).

4.1

Die KESB Olten-Gösgen begründet

ihren Entscheid damit, für B.___ bestehe eine umfassende Beistandschaft. Die

Aufgabe der Beiständin bestehe vor allem in der Einkommens- und

Vermögensverwaltung sowie den damit verbundenen Vertretungshandlungen. In

persönlicher Hinsicht werde B.___ durch das Personal des Alters- und Pflegheims

[...] betreut sowie durch seine familiären Bezugspersonen (Schwester, Mutter

und seine Tochter). Praxisgemäss werde Privatbeiständen bei einer Einkommens-

und Vermögensverwaltung eine monatliche Pauschale von CHF 100.00 zugesprochen,

was CHF 1'200.00 pro Jahr ergebe. Damit bewege sich die Jahrespauschale

ungefähr in der Mitte des Gebührenrahmens von § 88 Abs. 1 lit. a GT. Besondere

Aufwendungen, welche mit einem Stundenansatz von CHF 25.00 entlohnt würden, seien

von der Beiständin im Bericht nicht geltend gemacht worden.

Weiter hielt die KESB Olten-Gösgen in

ihrer Stellungnahme insbesondere fest, die Beschwerdeführerin sei bis 31. Mai

2015.

bei der Sozialregion [...] angestellt gewesen. Sie habe als

Sozialversicherungsfachfrau gearbeitet und habe die AHV-Zweigstelle betreut. Das

Beistandschaftsmandat habe sie jedoch nebenberuflich (nicht im

Anstellungsverhältnis und nicht während der Arbeitszeit) als private

Mandatsträgerin geführt. Mit Entscheid vom 26. März 2014 sei der

Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012

eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zugesprochen worden. Dagegen habe sich

die Beschwerdeführerin gewehrt und wie bis anhin eine Entschädigung nach der

alten Verordnung von 5 % der Einnahmen oder zumindest eine Entschädigung für

berufliche Mandatsträger nach der neuen Richtlinie verlangt. Nach Rücksprache

mit dem Leiter der Sozialregion [...] sei die KESB bereit gewesen, auf ihren

Entscheid zurückzukommen und habe der Beschwerdeführerin die Pauschale für

Berufsbeistände zugesprochen (24 x CHF 150.00 = CHF 3'600.00). Man habe es

damit gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialregion

angestellt gewesen sei. Aus diesem Grund habe man die höhere Pauschale gewährt,

obwohl sie eigentlich ihr Amt als Privatbeiständin versehen habe. Dasselbe

gelte auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014.

Die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als

Sozialversicherungsfachfrau habe bei der Festsetzung der Entschädigung keine

Rolle gespielt. Da das Anstellungsverhältnis bis 31. Mai 2015 gedauert habe,

sei der Beschwerdeführerin eventualiter für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31.

Mai 2015 noch der Ansatz für Berufsbeistände zuzusprechen. Anstelle von CHF

100.00

pro Monat hätte sie eine Entschädigung von CHF 150.00 pro Monat zugute,

was einen Betrag von CHF 250.00 (5 x CHF 50.00) ausmachen würde.

4.2

Die Beschwerdeführerin brachte

dagegen zusammenfassend vor, beim Mandat handle es sich um eine umfassende

Beistandschaft. Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehörten deshalb sowohl

die Sorge um die persönlichen Belange des Verbeiständeten wie auch die

Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Entschädigung von CHF 1'800.00 liege

in der Mitte des Gebührenrahmens und sei daher in keiner Weise übermässig,

sondern trage dem Umstand Rechnung, dass mit einer umfassenden Beistandschaft

ein deutlich höherer Aufwand verbunden sei als mit einer sektoriellen,

insbesondere einer auf Einkommens- und Vermögensverwaltung beschränkten

Beistandschaft. Eine Kürzung der Entschädigung sei in keiner Weise gerechtfertigt.

Weder sei das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin eingeschränkt worden noch

habe sich der Gesundheitszustand des Verbeiständeten derart verbessert, dass er

besser für sich sorgen könnte. Auch habe die Beschwerdeführerin ihre besonderen

Fachkenntnisse mit der Pensionierung nicht verloren. Eine Unterscheidung

zwischen Berufsbeiständen und privaten Beistandspersonen sei nicht sachgerecht.

Entscheidend könne nur der mutmassliche Arbeitsaufwand nach den Schwächen und

der Unterstützungsbedürftigkeit der verbeiständeten Person sein sowie ein

Abwägen zwischen den erbrachten Leistungen und den Kosten einer anderweitigen

Leistungserbringung. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ergebe sich,

dass die bisherige Entschädigung massvoll und der Aufgabe und Verantwortung der

Beschwerdeführerin angepasst sei und es keinen Grund gebe, die Entschädigung im

Vergleich zu der vorangehenden Berichtsperiode zu reduzieren. Zudem verstosse

die rückwirkende Reduzierung gegen Treu und Glauben.

In der Replik hielt die

Beschwerdeführerin weiter fest, die pauschale Entschädigung von CHF 1'800.00

pro Jahr sei ihr aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und nicht aufgrund des

Anstellungsverhältnisses bei der Sozialregion zugesprochen worden. Deshalb habe

sie keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, dass sie nach der altersbedingten

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine tiefere Entschädigung erhalten würde. Eine

entsprechende Mitteilung habe sie vor Beginn der Berichtsperiode 2015/2016

weder vom Leiter der Sozialregion [...] noch von der KESB erhalten. Es verstehe

sich jedoch von selbst, dass Änderungen der Entschädigung einer Mandatsträgerin

im Voraus, d.h. vor Beginn der massgeblichen Rechnungsperiode mitzuteilen und

die Entschädigung mit ihr zu regeln sei, so dass sie entscheiden könne, ob sie

gewillt sei, das Mandat zu den neuen Bedingungen weiterzuführen. Hätte die

Beschwerdeführerin gewusst, dass sie nur noch CHF 1'200.00 pro Jahr erhalten

sollte, hätte sie die Spesen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise

damit rechnen müssen, dass nach ihrer Pensionierung eine Reduktion der

Entschädigung beabsichtigt war, hatte sich doch weder an ihren Aufgaben noch an

der Situation der verbeiständeten Person etwas geändert.

5.

Unbestritten ist, dass die im Jahre 2004

verfügte Massnahme der Vormundschaft noch nicht an das neue Erwachsenenschutzrecht

angepasst wurde. Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts

mutierte die altrechtliche Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende

Beistandschaft (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). Das Argument der

Vorinstanz, dass nach heutigen Massstäben im vorliegenden Fall wohl keine

umfassende Beistandschaft mehr errichtet würde und der Schwerpunkt der

Massnahme eindeutig bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie mit den

damit anfallenden administrativen Aufgaben liege (vgl. Stellungnahme vom 12.

Dezember 2017 S. 3), kann somit nicht gehört werden. Vorliegend ist nach Gesetz

von einer umfassenden Beistandschaft auszugehen.

5.1

Die umfassende Beistandschaft ist

unter den amtsgebundenen behördlichen Massnahmen diejenige, welche die Rechte

der Betroffenen maximal einschränkt. Sie greift in alle Angelegenheiten der

verbeiständeten Person ein und lässt ihr kaum Raum für Selbstbestimmung. Die

umfassende Beistandschaft erstreckt sich somit von Gesetzes wegen auf alle

Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

Daher muss der Beistand sich in umfassender Weise um die Belange der verbeiständeten

Person kümmern (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich Honsel et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 398 ZGB N 3 und 21).

5.2

Unbestritten ist auch, dass es sich

vorliegend um ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung handelt,

weshalb sich die Entschädigung nach Ziffer 3 der «Richtlinien für die

Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton Solothurn

(nachfolgend Richtlinien genannt, Stand Februar 2014) richtet. Gemäss Ziffer 3.1

beträgt die Entschädigung für private Beistände (PriMa) CHF 1’200.00/Jahr,

während die Entschädigung für Beistände mit besonderen Kenntnissen gemäss

Ziffer 3.2 CHF 1'800.00/Jahr beträgt (vorgesehen für fachlich äusserst

anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern). Die

Entschädigung für Berufsbeistände intern (Sozialregion) beträgt gemäss Ziffer

3.3

ebenfalls CHF 1'800.00/Jahr, während andere Berufsgruppen nach

entsprechendem Berufstarif entschädigt werden (Ziffer 3.4). Bei Vermögen über

CHF 100'000.00 kann eine höhere Entschädigung verlangt werden (Ziffer

3.

). Gemäss Ziffer 3.6 können in begründeten Fällen Sonderregelungen

vereinbart werden.

Die Beschwerdeführerin führt das Mandat seit

Jahren unbestrittenermassen als private Beiständin aus (vgl. Ziffer 2.5 des

Entscheids der Vorinstanz sowie deren Stellungnahme und Beschwerdeschrift

Ziffer III a). Demzufolge kann die Beschwerdeführerin nach den Richtlinien

lediglich als private Beiständin (Ziffer 3.1) oder als Beiständin mit

besonderen Kenntnissen (Ziffer 3.2) entschädigt werden und nicht wie von der

KESB Olten-Gösgen geltend gemacht als Berufsbeiständin gemäss Ziffer 3.3, auch

wenn sie bei einer Sozialregion angestellt war. Die Beschwerdeführerin hat ihr

Mandat bekanntlich nie als Angehörige der Sozialregion ausgeübt, sondern stets

als private Mandatsträgerin, d.h. nicht im Anstellungsverhältnis und nicht

während der Arbeitszeit. Im Schreiben der KESB Olten-Gösgen vom 19. Mai 2014 betreffend

die Berichtsjahre 2011/2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nach

Rücksprache mit dem Leiter der Sozialregion [...] nach dem Tarif für

Beistandspersonen mit besonderen Kenntnissen entschädigt werden könne, was auch

mit Entscheid vom 2. Juli 2014 (Wiedererwägung) vollzogen wurde. Zwar ist

der Kurzbegründung des Entscheides zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit der

Beiständin und der Sozialregion die Beiständin nach gleichem Ansatz wie die

Berufsbeistände entschädigt werde, doch kann die Vorinstanz daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten, kann doch die Beschwerdeführerin als private Beiständin,

wie bereits erwähnt, nicht als Berufsbeistand entschädigt werden. Die

Beschwerdeführerin wurde auch für die Berichtsjahre 2013/2014 mit CHF 1'800.00

pro Jahr (ohne nähere Begründung) entschädigt. Der Umstand, dass das

Arbeitsverhältnis bei der Sozialregion [...] aufgrund der Pensionierung der

Beschwerdeführerin per 31. Mai 2014 beendet wurde, ist demnach vorliegend nicht

von Relevanz. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass mit der

Beschwerdeführerin vereinbart worden sein soll, dass die Entschädigung von

CHF 1'800.00/Jahr mit ihrer Pensionierung dahinfallen werde. Da die

Kenntnisse der Beschwerdeführerin seit den Berichtsjahren 2011/2012 und

2013/2014 gleichgeblieben sind, sich das Tätigkeitsvolumen nicht verringert hat,

der Gesundheitszustand der verbeiständeten Person unverändert ist und nach wie

vor eine umfassende Beistandschaft besteht, ist der Beschwerdeführerin

weiterhin die Pauschale als Beiständin mit besonderen Kenntnissen, d.h. CHF 1'800.00

pro Jahr auszubezahlen. Ob die spezifischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin

für die Mandatsführung tatsächlich notwendig sind, kann offen bleiben. Es

besteht jedenfalls kein Grund für eine Herabsetzung der Entschädigung zufolge

Pensionierung.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB

Olten-Gösgen vom 25. Oktober 2017 ist dahingehend abzuändern, als die

Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 3'600.00 festgelegt wird.

7.1

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

tragen.

7.2

Rechtsanwältin Claudia Heusi macht

als Parteientschädigung einen Aufwand von insgesamt CHF 2'203.40 geltend (7.92

Stunden à CHF 240.00, Auslagen CHF 142.35 und MWST). Dieser Aufwand erscheint

angemessen und ist vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

3.3 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 25. Oktober 2017 wird dahingehend

abgeändert, als die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 3'600.00

festgelegt wird.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'203.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser