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Entscheid

VWBES.2017.479

Entzug der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung

26. Februar 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) betreibt seit dem Jahr 2001 das Restaurant «[...]» in Olten. Zu diesem

Zweck gründete sie 2001 die Firma «[...] GmbH».

2. Die Abteilung Gewerbe und Handel erteilte

ihr am 20. September 2006 ein Patent zur Führung des Betriebs der «[...] GmbH»

in Olten. Gemäss der Beschwerdeführerin verfügte anfänglich eine Drittperson

über das notwendige Patent. Das Patent vom 20. September 2006 wurde durch das Amt

für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Patenterteilung vom 18. Oktober 2012

ersetzt. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Wirtschafts- und

Arbeitsgesetzes (WAG, BGS 940.11), wurde das Patent zur Betriebsbewilligung

nach neuem Recht (vgl. § 106 Abs. 1 WAG).

3. Im Juni 2013 übernahm die

Beschwerdeführerin zusätzlich die Führung des Quartierladens in der Nähe des

Restaurants.

4. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen

mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände verurteilt.

5. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut wegen

mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände verurteilt.

6. Am 22. März 2016 verwarnte das AWA

die Beschwerdeführerin und wies gleichzeitig darauf hin, bei einem erneuten

Verstoss werde der Entzug der Betriebsbewilligung geprüft.

7. Mit Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016 und 14. November 2016 wurde die

Beschwerdeführerin wiederum wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes

über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verurteilt.

8. Mit Schreiben des AWA vom 3. Februar

2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihr die

Betriebsbewilligung zu entziehen. Gleichzeitig wurde das rechtliche Gehör

gewährt.

9. Innert erstreckter Antwortfrist liess

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017 verlauten, sie und ihr

Ehemann hätten im Juni 2013 den Quartierladen in der Nähe übernommen. Durch die

Übernahme des Quartierladens hätte die Führung des Restaurants gelitten. Sie

hätten nun den Quartierladen aufgegeben, um sich auf das Betreiben des

Restaurants zu konzentrieren. An der Betriebsbewilligung hänge die Existenz der

Beschwerdeführerin. Sie habe nun begriffen, es sei «fünf vor zwölf» und dementsprechend

garantiere sie künftig die strikte Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.

10. Am 4. April 2017 erfolgte durch die

kantonale Lebensmittelkontrolle eine unangemeldete Inspektion im Restaurant «[...]».

Dem Inspektionsrapport ist zu entnehmen, dass in drei von vier

Kontrollkriterien keine Mängel festgestellt wurden. Lediglich für «Prozesse und

Tätigkeiten» wurden geringe Mängel festgestellt. Unter Feststellungen wird u.a.

angeführt: «Diverse im Datum abgelaufene Lebensmittel».

11. Am 23. Juni 2017 verfügte das AWA

den Entzug der Betriebsbewilligung. Den Inspektionsbericht vom 4. April 2017

liess das AWA nicht in seine Erwägungen einfliessen. Es begründete den Entzug

im Wesentlichen mit den mehrfachen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.

Mehrere Strafbefehle und eine Verwarnung hätten nichts gebracht. Durch ihr

Verhalten habe die Beschwerdeführerin gezeigt, sie sei nicht willens und nicht

fähig, sich an die gesetzlichen Vorschriften und Pflichten zu halten und nehme eine

Gesundheitsgefährdung der Kundschaft in Kauf.

12. Am 6. Juli 2017 gelangte die

Beschwerdeführerin an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2017.

13. Mit Entscheid vom 20. November 2017

wies das VWD die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, der

Inspektionsbericht vom 4. April 2017 bescheinige der Beschwerdeführerin nicht

ein tadelloses Verhalten und vermöge nicht, den Ausgang des Verfahrens zu

beeinflussen. Indem die Beschwerdeführerin mehrmals gegen das Lebensmittelrecht

verstossen habe und dies in einer Weise, wonach eine Gesundheitsgefährdung der

Konsumenten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, seien die Voraussetzungen

für den Entzug der Betriebsbewilligung erfüllt. Eine mildere Massnahme bestehe

nicht; der Entzug sei verhältnismässig.

14. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20. November 2017

(inkl. Schliessungsverfügung vom 23. Juni 2017), der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung mit Augenschein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember

2017 verwies das AWA auf die Akten und verzichtete auf eine weitere

Stellungnahme.

16. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember

2017 hielt die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest und beantragt die Abweisung

der Beschwerde.

17. Bereits mit Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. Juli 2017 war über die «Restaurant [...]

GmbH» der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde in der Folge

mangels Aktiven eingestellt. Am 16. Januar 2018 wurde die Gesellschaft von

Amtes wegen gelöscht.

18. Mit Stellungnahme vom 22. Januar

2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und beantragt die

Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich

form- und fristgerecht gegen die Verfügung des VWD vom 20. November 2017

betreffend Entzug der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung. Die Beschwerde

ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell

oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.1

Zur Erhebung einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 12 Abs. 1 VRG, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im

praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der

Beschwerdeführerin in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen

würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I

274.

E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft

werden. Die Beschwerdeführerin muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde,

sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben

(BGE 137 IV 87 E. 1, mit Hinweisen). Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte

Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige

gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse;

BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).

1.2

Mit Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. Juli 2017 wurde über die

«Restaurant [...] GmbH» der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde in der

Folge mangels Aktiven eingestellt. Am 8. Dezember 2017 gelangte die

Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 20. November 2017. Am 16. Januar 2018 wurde die Gesellschaft von

Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 –

also rund eine Woche nach Löschung der Gesellschaft – hielt die

Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und beantragte die Gutheissung der

Beschwerde. Das Schreiben äussert sich mit keinem Wort über die erfolgte

Löschung der Gesellschaft. Es wird nicht dargetan, inwiefern die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde noch ein aktuelles Interesse habe.

Vorliegend ist daher zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des gestellten

Rechtsbegehrens überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt.

1.3

Die Vorinstanz ist trotz eröffneten

Konkurses auf die Beschwerde eingetreten, äusserte jedoch Zweifel an der

Legitimation der Beschwerdeführerin. Mit der Löschung der Gesellschaft präsentiert

sich dem Verwaltungsgericht eine veränderte Situation und stellt sich die Frage

nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse umso mehr. Es ist nicht ersichtlich

und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, obwohl dies mit

Schreiben vom 22. Januar 2018 zu erwarten gewesen wäre, dass und inwiefern mit

der Löschung der Firma ein konkreter Nachteil für sie fortbestünde, der durch

einen für sie positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

beseitigt werden könnte. Die Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin ist für

die «[...]GmbH» ausgestellt. Da die Firma gelöscht wurde, fällt auch die

Betriebsbewilligung dahin, unabhängig von den persönlichen Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin, ihren Pflichten als Wirtin nachzukommen und die

lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Löschung im Handelsregister

ist definitiv und daran kann auch das vorliegende Verfahren nichts ändern.

Selbst eine Gutheissung der Beschwerde vermöchte nicht, den Untergang der

Betriebsbewilligung zu verhindern.

1.4

Mit der Löschung der Firma «[...] GmbH»

ist das schützenswerte Interesse von A.___ an der Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides weggefallen. Da ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse weder dargetan noch ersichtlich ist, noch besondere

Umstände vorliegen, welche ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis

rechtfertigen könnten, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde,

selbst wenn und insoweit darauf einzutreten wäre, aus folgenden Gründen als

unbegründet und wäre abzuweisen:

2.

Zunächst wären die von der

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. Dezember 2017 gestellten zusätzlichen

Beweisanträge abzuweisen. Weder ein Augenschein noch die Befragung von Zeugen

sind überhaupt geeignet, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu

beweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die genannten Zeugen beim

Restaurantbesuch jeweils die Kühlschränke in der Küche öffneten und die

Lagerung der Lebensmittel inspizierten. Im Übrigen sind die Stellungnahmen der

Zeugen schon aktenkundig. Zudem haben Lebensmittelkontrollen notwendigerweise

unangemeldet zu erfolgen. Nur dadurch sind die Ergebnisse glaubwürdig und

aussagekräftig und vermögen zur Lebensmittelsicherheit beizutragen. Ein

angemeldeter Augenschein wäre vor diesem Hintergrund geradezu absurd; insbesondere

auch nachdem es die «[...] GmbH» gar nicht mehr gibt. Unter diesen Umständen

wäre zumindest fraglich, welchen Sinn eine öffentliche Verhandlung dann noch

machen würde. Ob ein Anspruch darauf nach Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bestünde, kann offen bleiben.

3.

Die Beschwerdeführerin erhebt einen

Katalog von Rügen. Der Bewilligungsentzug basiere auf einer falschen

Sachverhaltsfeststellung, sei unter Verletzung der relevanten kantonalen

Bestimmungen erfolgt und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip,

gegen das Offizialprinzip, gegen Treu und Glauben, gegen die Rechtssicherheit,

gegen die Verfahrensgarantien sowie gegen die Wirtschaftsfreiheit. Die

Beschwerdeführerin rügt weiterhin die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

3.1

Inwiefern die Vorinstanz gegen das

Offizialprinzip, gegen Treu und Glauben, gegen die Rechtssicherheit sowie gegen

die Verfahrensgarantien verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Es kann nicht erwartet werden,

dass das Verwaltungsgericht die Argumente aus den (Vor)Akten zusammensucht, die

zur Begründung der Rügen geeignet sein könnten. Das Verwaltungsgericht ist

nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Es

beschränkt sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte.

3.2

Zu prüfen wären in der Folge daher einzig

die Rügen einer falschen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, einer

Verletzung der relevanten kantonalen Bestimmungen (§ 14 WAG), eines Verstosses

gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie eines Eingriffs in die

Wirtschaftsfreiheit.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, nach der Aufgabe des Quartierladens hätten sich die

Verhältnisse im Restaurant wesentlich gebessert, was mit der unangemeldeten Inspektion

vom 4. April 2017 bestätigt würde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten

Unterlagen – Anmeldung «Wirtekurs im Fernstudium», Zeugenaussagen, Photos –

würden ebenfalls die eingetretene Verbesserung beweisen. Die Entzugsverfügung

des AWA vom 23. Juli 2017 stelle aber nur auf einen Sachverhalt bis zum 14.

November 2016 ab und berücksichtige nicht die Umstände ab dem 14. November 2016

bis zur Verfügung des Entzuges. Letztgenannte Umstände seien auch im

vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Damit rügt die

Beschwerdeführerin eine falsche Feststellung des Sachverhaltes.

4.2

Für das Verwaltungsgericht

massgebend ist nicht die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung durch das

AWA, sondern diejenige im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, mithin die Feststellung

des VWD, welches den Entzug der Betriebsbewilligung selbst unter

Berücksichtigung des Inspektionsrapportes vom 4. April 2017 und der von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Anmeldung «Wirtekurs im

Fernstudium», Zeugenaussagen, Photos) als gerechtfertigt erachtet. Die

Vorinstanz integrierte den vorgenannten Inspektionsrapport in ihre

Sachverhaltsfeststellung und setzte sich in den Erwägungen mit den

eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, wonach im angefochtenen Departementsentscheid vom 20.

November 2017 auf die Umstände ab dem 14. November 2016 nicht eingegangen werde,

steht damit im offensichtlichen Widerspruch zu den Akten. Weitere Ausführungen

erübrigen sich.

5.1

§ 14 Abs. 1 WAG listet mögliche

Gründe für den Entzug der Betriebsbewilligung auf. So wird die

Betriebsbewilligung u.a. entzogen, wenn die verantwortliche Person ihren

Pflichten nicht nachkommt, namentlich die Vorschriften des Lebensmittelrechts

missachtet (§ 14 Abs. 1 lit. b und c WAG). Nach § 14 Abs. 2 WAG kann an Stelle

des Entzuges auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden. Mithin hat die

Entzugsbehörde bei der Prüfung des Entzuges einen Beurteilungsspielraum. Welche

Massnahme – Verwarnung oder Entzug – im Einzelfall konkret angezeigt ist,

stellt eine Ermessensfrage dar. In der Praxis spricht das AWA auch Ermahnungen

aus, welche unterhalb der Verwarnung angesiedelt sind. Bei der Betätigung des

Ermessens ist die Behörde an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns

gebunden, wie sie in Art. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101) niedergelegt

sind. Demnach muss sich staatliches Handeln auf eine gesetzliche Grundlage

stützten, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5

Abs. 1 und 2 BV).

5.2

Die Beschwerdeführerin wurde im

Zeitraum vom August 2014 bis November 2016 viermal wegen mehrfacher Übertretung

des Lebensmittelgesetzes mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft verurteilt. Sie

bestreitet die in den Strafbefehlen genannten Verstösse gegen das

Lebensmittelrecht nicht. Sie hat selbst ausgeführt, durch die Doppelbelastung,

resultierend aus Führung von Restaurant und Quartierladen, überfordert gewesen

zu sein, wodurch sie ihre Pflichten als Wirtin vernachlässigt habe. Die

Voraussetzungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b und c WAG für den Entzug der Betriebsbewilligung

sind gegeben. Ein Verstoss gegen kantonale Bestimmungen liegt nicht vor. Das

öffentliche Interesse am Schutz des Konsumenten ist offensichtlich (siehe

Erwägung 6.1 hiernach). Als nächstes ist die Verhältnismässigkeit des Entzugs

zu prüfen, anschliessend der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu beurteilen.

6.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip

gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die

betroffene Person zumutbar sein muss (Verhältnismässigkeit i.e.S.), um den

angestrebte Erfolg zu erreichen. Der Entzug der Betriebsbewilligung ist zweifellos

geeignet, um Konsumenten vor einer Gesundheitsgefährdung zu schützen.

6.1

Der Entzug der Betriebsbewilligung

muss im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumenten vor

unsicheren Lebensmitteln (Art. 1 Lebensmittelgesetz, [LMG, 817.0]) erforderlich

sein; der Entzug hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den Schutz des Konsumenten ausreichen würde. Der Entzug ist also nicht

erforderlich, wenn die Gewähr besteht, dass durch die Einhaltung

lebensmittelrechtlicher Vorschriften eine zukünftige Gesundheitsgefährdung

ausgeschlossen werden kann. Diesfalls genügt eine Verwarnung.

Die Beschwerdeführerin behauptet, durch

den Wegfall der Doppelbelastung stehe nun genügend Zeit zur Führung des

Restaurants zur Verfügung. Unter diesen Umständen garantiere die

Beschwerdeführerin künftig die «strikte» Einhaltung der lebensmittelrechtlichen

Vorschriften. Sie biete also die Gewähr, dass eine Gesundheitsgefährdung durch

unsichere Lebensmittel ausgeschlossen sei. Dies würde durch den

Inspektionsrapport vom 4. April 2017 und die eingereichten Unterlagen bewiesen.

Somit sei eine Verwarnung eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme.

6.2

Die Beschwerdeführerin wurde im

August 2014 und Februar 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes verurteilt. Im März 2016

verwarnte das AWA die Beschwerdeführerin und wies darauf hin, bei einem

erneuten Verstoss werde der Entzug der Betriebsbewilligung geprüft. Im Juni und

November 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut mit Strafbefehl wegen mehrfacher

Übertretung des Lebensmittelgesetzes verurteilt. Dabei hat sich die

Beschwerdeführerin stets wie folgt schuldig gemacht: «Die Situation bezüglich

der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, […], muss schlichtweg als

inakzeptabel bezeichnet werden. Insbesondere die Hygiene und die

Warenbewirtschaftung wurden in besagtem Betrieb seit geraumer Zeit aufs

Sträflichste vernachlässigt, sodass die Lebensmittelsicherheit in keiner Art

und Weise mehr gewährleistet war. Besonders gravierend ist das Vorfinden von im

Datum verfallenen und augenscheinlich verdorbenen Lebensmitteln zu werten.».

Insbesondere wurden folgende Verstösse

festgestellt: «Bei den […] vorgefundenen Lebensmitteln war der Verderb bereits

so weit fortgeschritten, dass eine Gesundheitsgefährdung des Konsumenten nicht

mehr ausgeschlossen werden konnte.» und «Die Anforderungen an die Lagerung

sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln wurden in grober Art und Weise

missachtet. Sowohl die Betriebs- als auch die Produkthygiene wurden sträflich

vernachlässigt.».

6.3

Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin ist der Inspektionsrapport vom 4. April 2017 nicht geeignet,

das Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Wirtin wiederherzustellen. Der

Inspektionsrapport bescheinigt der Beschwerdeführerin im Vergleich zu früheren

Kontrollen zwar eine teilweise Verbesserung, ist aber ein einzelnes, isoliertes

Ereignis in einer langen Reihe negativer Rapporte. V.a. aber geht aus dem

Inspektionsrapport hervor, dass die früheren Missstände noch immer nicht zur

Gänze behoben sind (dazu auch Erwägung 6.8 hiernach).

6.4

Mit Schreiben vom 6. März 2017

behauptet die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, es sei nun «fünf vor zwölf».

Die Existenz ihrer Familie hänge vom Restaurantbetrieb ab. Vor diesem

Hintergrund erscheint es unverständlich, dass einen Monat später eine

Inspektion durchgeführt und festgestellt wird, es seien «diverse im Datum

abgelaufene Lebensmittel» gefunden worden. Trotz Wegfall der Doppelbelastung waren

die Missstände, die zum Entzug geführt hatten, noch nicht beseitigt worden.

Dies bestätigt die von den Vorinstanzen geäusserten Zweifel hinsichtlich der

Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten als Wirtin nachzukommen.

6.5

Die Beschwerdeführerin behauptet, sich

für einen Wirtekurs im Fernstudium angemeldet zu haben. Aus den Akten geht

nicht hervor, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgte. In den Akten befindlich

ist nur die erste Kontaktnahme der Beschwerdeführerin mit der

«GastroBaselland», jedoch keine Bestätigung über die Einzahlung des entsprechenden

Kurs- und Prüfungsgeldes. Das Bestehen der Prüfung gilt als Fähigkeitsausweis

in Sachen Gastronomie, vergleichbar mit dem früheren Wirtepatent. Eine

bestandene Prüfung allein würde das Vertrauen in die Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin zwar nicht wiederherstellen, wäre aber ein Schritt in die

richtige Richtung. Da jedoch schon die Einzahlungsbestätigung fehlt, kommt der

angeblichen Anmeldung kein Beweiswert zu.

6.6

Die eingereichten Erklärungen vom

Dezember 2017 und die Aussage des Herrn Schürch sowie die Photos sind nicht

geeignet, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu beweisen. Die

von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sind ergebnisorientiert

vorbereitet und daher nicht aussagekräftig (vgl. Ziffer 2 oben).

6.7

Am 16. Januar 2018 wurde die «[...] GmbH»

von Amtes wegen gelöscht, zuvor wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven

eingestellt. Grundsätzlich sind das allgemeine wirtschaftliche Risiko und die

Fähigkeit einer Person, ein Restaurant lebensmittelrechtlich einwandfrei zu

führen, auseinanderzuhalten.

Aus den finanziellen Problemen können

vorliegend jedoch Rückschlüsse für die Lebensmittelsicherheit gezogen werden.

In den Strafbefehlen wurde jeweils u.a. die Betriebs- und Produkthygiene

bemängelt. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2016 führte die Beschwerdeführerin

selber aus, finanzielle Probleme hätten die Instandhaltung notwendiger

Betriebsinfrastruktur verhindert (fehlendes Warmwasser, Revision der Kühlanlage

und Abwaschmaschine). Die finanzielle Situation hat sich gegenüber 2016 verschlechtert,

was die Instandhaltung der notwendigen Betriebsinfrastruktur noch schwieriger

macht. Erfahrungsgemäss leidet unter einer mangelhaften Betriebsinfrastruktur

und dem durch finanzielle Probleme begründeten allgemeinen Kostensenkungsdruck

direkt auch die Lebensmittelsicherheit, was vorliegend durch die Strafbefehle

auch bestätigt wird.

6.8

Insgesamt erweist sich der Entzug

der Betriebsbewilligung als erforderlich, um eine Gefährdung von Konsumenten

durch unsichere Lebensmittel zu verhindern; eine mildere Massnahme,

insbesondere eine Verwarnung, führt nicht zum gleichen Ergebnis. Die vom AWA

ausgesprochene Verwarnung hat nichts genützt. Innert kurzer Zeit verstiess die

Beschwerdeführerin wiederholt und mehrfach gegen das Lebensmittelgesetz. Folgerichtig

verfügte das AWA den Entzug der Betriebsbewilligung. Dabei blieb dem AWA gar

keine Wahl, als den Entzug zu verfügen; ein milderes und gleich wirksames

Mittel gab es nicht. Aus dem Inspektionsrapport vom 4. April 2017 kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch anlässlich

dieser Kontrolle im Datum abgelaufene Lebensmittel vorgefunden wurden. Damit

ist gleichzeitig widerlegt, dass der Wegfall der Doppelbelastung und die

dadurch erhöhte zeitliche Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin eine Gewähr für

die «strikte» Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften böten. Die

Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und eingereichten Unterlagen das

schwer beschädigte Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Wirtin nicht wiederherzustellen.

Eine gleich geeignete aber mildere Alternative zum Entzug gibt es vorliegend

nicht.

6.9

Die Verhältnismässigkeit i.e.S. verlangt,

dass das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug die entgegenstehenden

privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegt. Das öffentliche Interesse

besteht im Schutz der Konsumenten vor unsicheren Lebensmitteln (Art. 1 LMG). Es

handelt sich dabei um ein besonders hohes Schutzgut (Urteil des Bundesgerichts

2C_866/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.3.4). Auf Seiten der Beschwerdeführerin

sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Die

Beschwerdeführerin wird durch den Entzug der Betriebsbewilligung sicherlich

hart getroffen. Während 16 Jahren diente ihr das Restaurant «[...]» als Haupteinnahmequelle,

die nun versiegt (ist). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat zwei

minderjährige Kinder im Teenager-Alter. Immerhin hat die Beschwerdeführerin

eine Stelle in der Reinigung angenommen, sodass sie nicht gänzlich ohne

Einkommen dasteht. Der Schutz der Konsumenten vor Gesundheitsschädigungen ist

aber höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der

Beschwerdeführerin. Der Entzug ist verhältnismässig.

Im Übrigen steht es der

Beschwerdeführerin frei, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 11

WAG), um eine neue Betriebsbewilligung zu ersuchen.

7.

Es ist unbestritten, dass die

Tätigkeit als Restaurantbetreiber in den Geltungsbereich der

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt und die polizeiliche begründete

Bewilligungspflicht keine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit

darstellt (BGE 120 Ia 126 E. 4a, BGE 121 I 129 E. 4b). Der Entzug hingegen

verbietet der Beschwerdeführerin eine konkrete wirtschaftliche Erwerbstätigkeit.

Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit haben den Voraussetzungen von Art. 36

BV zu genügen. Der von der Vorinstanz bestätigte Entzug der Betriebsbewilligung

muss sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen, durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Wie oben

gezeigt (siehe oben Ziffer 5.1 f. und 6 ff.) steht der Entzug der

Betriebsbewilligung im Einklang mit Art. 36 BV. Der Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist gerechtfertigt.

8.

Auf die Beschwerde wird mangels eines

aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses von A.___ nicht

eingetreten. Selbst wenn und insoweit darauf einzutreten wäre, müsste die

Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Stanisavljevic