VWBES.2017.479
Entzug der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung
26. Februar 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Stanisavljevic
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Adolf C. Kellerhals, Konradstrasse 31,
4600 Olten
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus, 4509
Solothurn,
2. Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Untere Sternengasse 2,
4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) betreibt seit dem Jahr 2001 das Restaurant «[...]» in Olten. Zu diesem
Zweck gründete sie 2001 die Firma «[...] GmbH».
2. Die Abteilung Gewerbe und Handel erteilte
ihr am 20. September 2006 ein Patent zur Führung des Betriebs der «[...] GmbH»
in Olten. Gemäss der Beschwerdeführerin verfügte anfänglich eine Drittperson
über das notwendige Patent. Das Patent vom 20. September 2006 wurde durch das Amt
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Patenterteilung vom 18. Oktober 2012
ersetzt. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Wirtschafts- und
Arbeitsgesetzes (WAG, BGS 940.11), wurde das Patent zur Betriebsbewilligung
nach neuem Recht (vgl. § 106 Abs. 1 WAG).
3. Im Juni 2013 übernahm die
Beschwerdeführerin zusätzlich die Führung des Quartierladens in der Nähe des
Restaurants.
4. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen
mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände verurteilt.
5. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut wegen
mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände verurteilt.
6. Am 22. März 2016 verwarnte das AWA
die Beschwerdeführerin und wies gleichzeitig darauf hin, bei einem erneuten
Verstoss werde der Entzug der Betriebsbewilligung geprüft.
7. Mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016 und 14. November 2016 wurde die
Beschwerdeführerin wiederum wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verurteilt.
8. Mit Schreiben des AWA vom 3. Februar
2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihr die
Betriebsbewilligung zu entziehen. Gleichzeitig wurde das rechtliche Gehör
gewährt.
9. Innert erstreckter Antwortfrist liess
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017 verlauten, sie und ihr
Ehemann hätten im Juni 2013 den Quartierladen in der Nähe übernommen. Durch die
Übernahme des Quartierladens hätte die Führung des Restaurants gelitten. Sie
hätten nun den Quartierladen aufgegeben, um sich auf das Betreiben des
Restaurants zu konzentrieren. An der Betriebsbewilligung hänge die Existenz der
Beschwerdeführerin. Sie habe nun begriffen, es sei «fünf vor zwölf» und dementsprechend
garantiere sie künftig die strikte Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.
10. Am 4. April 2017 erfolgte durch die
kantonale Lebensmittelkontrolle eine unangemeldete Inspektion im Restaurant «[...]».
Dem Inspektionsrapport ist zu entnehmen, dass in drei von vier
Kontrollkriterien keine Mängel festgestellt wurden. Lediglich für «Prozesse und
Tätigkeiten» wurden geringe Mängel festgestellt. Unter Feststellungen wird u.a.
angeführt: «Diverse im Datum abgelaufene Lebensmittel».
11. Am 23. Juni 2017 verfügte das AWA
den Entzug der Betriebsbewilligung. Den Inspektionsbericht vom 4. April 2017
liess das AWA nicht in seine Erwägungen einfliessen. Es begründete den Entzug
im Wesentlichen mit den mehrfachen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.
Mehrere Strafbefehle und eine Verwarnung hätten nichts gebracht. Durch ihr
Verhalten habe die Beschwerdeführerin gezeigt, sie sei nicht willens und nicht
fähig, sich an die gesetzlichen Vorschriften und Pflichten zu halten und nehme eine
Gesundheitsgefährdung der Kundschaft in Kauf.
12. Am 6. Juli 2017 gelangte die
Beschwerdeführerin an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2017.
13. Mit Entscheid vom 20. November 2017
wies das VWD die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, der
Inspektionsbericht vom 4. April 2017 bescheinige der Beschwerdeführerin nicht
ein tadelloses Verhalten und vermöge nicht, den Ausgang des Verfahrens zu
beeinflussen. Indem die Beschwerdeführerin mehrmals gegen das Lebensmittelrecht
verstossen habe und dies in einer Weise, wonach eine Gesundheitsgefährdung der
Konsumenten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, seien die Voraussetzungen
für den Entzug der Betriebsbewilligung erfüllt. Eine mildere Massnahme bestehe
nicht; der Entzug sei verhältnismässig.
14. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20. November 2017
(inkl. Schliessungsverfügung vom 23. Juni 2017), der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung mit Augenschein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember
2017 verwies das AWA auf die Akten und verzichtete auf eine weitere
Stellungnahme.
16. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember
2017 hielt die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
17. Bereits mit Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. Juli 2017 war über die «Restaurant [...]
GmbH» der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde in der Folge
mangels Aktiven eingestellt. Am 16. Januar 2018 wurde die Gesellschaft von
Amtes wegen gelöscht.
18. Mit Stellungnahme vom 22. Januar
2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und beantragt die
Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich
form- und fristgerecht gegen die Verfügung des VWD vom 20. November 2017
betreffend Entzug der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung. Die Beschwerde
ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell
oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.1
Zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 12 Abs. 1 VRG, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im
praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der
Beschwerdeführerin in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen
würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I
274.
E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft
werden. Die Beschwerdeführerin muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde,
sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben
(BGE 137 IV 87 E. 1, mit Hinweisen). Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte
Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse;
BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.2
Mit Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. Juli 2017 wurde über die
«Restaurant [...] GmbH» der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde in der
Folge mangels Aktiven eingestellt. Am 8. Dezember 2017 gelangte die
Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 20. November 2017. Am 16. Januar 2018 wurde die Gesellschaft von
Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 –
also rund eine Woche nach Löschung der Gesellschaft – hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und beantragte die Gutheissung der
Beschwerde. Das Schreiben äussert sich mit keinem Wort über die erfolgte
Löschung der Gesellschaft. Es wird nicht dargetan, inwiefern die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde noch ein aktuelles Interesse habe.
Vorliegend ist daher zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des gestellten
Rechtsbegehrens überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt.
1.3
Die Vorinstanz ist trotz eröffneten
Konkurses auf die Beschwerde eingetreten, äusserte jedoch Zweifel an der
Legitimation der Beschwerdeführerin. Mit der Löschung der Gesellschaft präsentiert
sich dem Verwaltungsgericht eine veränderte Situation und stellt sich die Frage
nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse umso mehr. Es ist nicht ersichtlich
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, obwohl dies mit
Schreiben vom 22. Januar 2018 zu erwarten gewesen wäre, dass und inwiefern mit
der Löschung der Firma ein konkreter Nachteil für sie fortbestünde, der durch
einen für sie positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
beseitigt werden könnte. Die Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin ist für
die «[...]GmbH» ausgestellt. Da die Firma gelöscht wurde, fällt auch die
Betriebsbewilligung dahin, unabhängig von den persönlichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin, ihren Pflichten als Wirtin nachzukommen und die
lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Löschung im Handelsregister
ist definitiv und daran kann auch das vorliegende Verfahren nichts ändern.
Selbst eine Gutheissung der Beschwerde vermöchte nicht, den Untergang der
Betriebsbewilligung zu verhindern.
1.4
Mit der Löschung der Firma «[...] GmbH»
ist das schützenswerte Interesse von A.___ an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides weggefallen. Da ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse weder dargetan noch ersichtlich ist, noch besondere
Umstände vorliegen, welche ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis
rechtfertigen könnten, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde,
selbst wenn und insoweit darauf einzutreten wäre, aus folgenden Gründen als
unbegründet und wäre abzuweisen:
2.
Zunächst wären die von der
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. Dezember 2017 gestellten zusätzlichen
Beweisanträge abzuweisen. Weder ein Augenschein noch die Befragung von Zeugen
sind überhaupt geeignet, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu
beweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die genannten Zeugen beim
Restaurantbesuch jeweils die Kühlschränke in der Küche öffneten und die
Lagerung der Lebensmittel inspizierten. Im Übrigen sind die Stellungnahmen der
Zeugen schon aktenkundig. Zudem haben Lebensmittelkontrollen notwendigerweise
unangemeldet zu erfolgen. Nur dadurch sind die Ergebnisse glaubwürdig und
aussagekräftig und vermögen zur Lebensmittelsicherheit beizutragen. Ein
angemeldeter Augenschein wäre vor diesem Hintergrund geradezu absurd; insbesondere
auch nachdem es die «[...] GmbH» gar nicht mehr gibt. Unter diesen Umständen
wäre zumindest fraglich, welchen Sinn eine öffentliche Verhandlung dann noch
machen würde. Ob ein Anspruch darauf nach Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bestünde, kann offen bleiben.
3.
Die Beschwerdeführerin erhebt einen
Katalog von Rügen. Der Bewilligungsentzug basiere auf einer falschen
Sachverhaltsfeststellung, sei unter Verletzung der relevanten kantonalen
Bestimmungen erfolgt und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip,
gegen das Offizialprinzip, gegen Treu und Glauben, gegen die Rechtssicherheit,
gegen die Verfahrensgarantien sowie gegen die Wirtschaftsfreiheit. Die
Beschwerdeführerin rügt weiterhin die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
3.1
Inwiefern die Vorinstanz gegen das
Offizialprinzip, gegen Treu und Glauben, gegen die Rechtssicherheit sowie gegen
die Verfahrensgarantien verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Es kann nicht erwartet werden,
dass das Verwaltungsgericht die Argumente aus den (Vor)Akten zusammensucht, die
zur Begründung der Rügen geeignet sein könnten. Das Verwaltungsgericht ist
nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Es
beschränkt sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte.
3.2
Zu prüfen wären in der Folge daher einzig
die Rügen einer falschen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, einer
Verletzung der relevanten kantonalen Bestimmungen (§ 14 WAG), eines Verstosses
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie eines Eingriffs in die
Wirtschaftsfreiheit.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, nach der Aufgabe des Quartierladens hätten sich die
Verhältnisse im Restaurant wesentlich gebessert, was mit der unangemeldeten Inspektion
vom 4. April 2017 bestätigt würde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen – Anmeldung «Wirtekurs im Fernstudium», Zeugenaussagen, Photos –
würden ebenfalls die eingetretene Verbesserung beweisen. Die Entzugsverfügung
des AWA vom 23. Juli 2017 stelle aber nur auf einen Sachverhalt bis zum 14.
November 2016 ab und berücksichtige nicht die Umstände ab dem 14. November 2016
bis zur Verfügung des Entzuges. Letztgenannte Umstände seien auch im
vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Damit rügt die
Beschwerdeführerin eine falsche Feststellung des Sachverhaltes.
4.2
Für das Verwaltungsgericht
massgebend ist nicht die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung durch das
AWA, sondern diejenige im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, mithin die Feststellung
des VWD, welches den Entzug der Betriebsbewilligung selbst unter
Berücksichtigung des Inspektionsrapportes vom 4. April 2017 und der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Anmeldung «Wirtekurs im
Fernstudium», Zeugenaussagen, Photos) als gerechtfertigt erachtet. Die
Vorinstanz integrierte den vorgenannten Inspektionsrapport in ihre
Sachverhaltsfeststellung und setzte sich in den Erwägungen mit den
eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach im angefochtenen Departementsentscheid vom 20.
November 2017 auf die Umstände ab dem 14. November 2016 nicht eingegangen werde,
steht damit im offensichtlichen Widerspruch zu den Akten. Weitere Ausführungen
erübrigen sich.
5.1
§ 14 Abs. 1 WAG listet mögliche
Gründe für den Entzug der Betriebsbewilligung auf. So wird die
Betriebsbewilligung u.a. entzogen, wenn die verantwortliche Person ihren
Pflichten nicht nachkommt, namentlich die Vorschriften des Lebensmittelrechts
missachtet (§ 14 Abs. 1 lit. b und c WAG). Nach § 14 Abs. 2 WAG kann an Stelle
des Entzuges auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden. Mithin hat die
Entzugsbehörde bei der Prüfung des Entzuges einen Beurteilungsspielraum. Welche
Massnahme – Verwarnung oder Entzug – im Einzelfall konkret angezeigt ist,
stellt eine Ermessensfrage dar. In der Praxis spricht das AWA auch Ermahnungen
aus, welche unterhalb der Verwarnung angesiedelt sind. Bei der Betätigung des
Ermessens ist die Behörde an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns
gebunden, wie sie in Art. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101) niedergelegt
sind. Demnach muss sich staatliches Handeln auf eine gesetzliche Grundlage
stützten, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 1 und 2 BV).
5.2
Die Beschwerdeführerin wurde im
Zeitraum vom August 2014 bis November 2016 viermal wegen mehrfacher Übertretung
des Lebensmittelgesetzes mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft verurteilt. Sie
bestreitet die in den Strafbefehlen genannten Verstösse gegen das
Lebensmittelrecht nicht. Sie hat selbst ausgeführt, durch die Doppelbelastung,
resultierend aus Führung von Restaurant und Quartierladen, überfordert gewesen
zu sein, wodurch sie ihre Pflichten als Wirtin vernachlässigt habe. Die
Voraussetzungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b und c WAG für den Entzug der Betriebsbewilligung
sind gegeben. Ein Verstoss gegen kantonale Bestimmungen liegt nicht vor. Das
öffentliche Interesse am Schutz des Konsumenten ist offensichtlich (siehe
Erwägung 6.1 hiernach). Als nächstes ist die Verhältnismässigkeit des Entzugs
zu prüfen, anschliessend der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu beurteilen.
6.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip
gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die
betroffene Person zumutbar sein muss (Verhältnismässigkeit i.e.S.), um den
angestrebte Erfolg zu erreichen. Der Entzug der Betriebsbewilligung ist zweifellos
geeignet, um Konsumenten vor einer Gesundheitsgefährdung zu schützen.
6.1
Der Entzug der Betriebsbewilligung
muss im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumenten vor
unsicheren Lebensmitteln (Art. 1 Lebensmittelgesetz, [LMG, 817.0]) erforderlich
sein; der Entzug hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den Schutz des Konsumenten ausreichen würde. Der Entzug ist also nicht
erforderlich, wenn die Gewähr besteht, dass durch die Einhaltung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften eine zukünftige Gesundheitsgefährdung
ausgeschlossen werden kann. Diesfalls genügt eine Verwarnung.
Die Beschwerdeführerin behauptet, durch
den Wegfall der Doppelbelastung stehe nun genügend Zeit zur Führung des
Restaurants zur Verfügung. Unter diesen Umständen garantiere die
Beschwerdeführerin künftig die «strikte» Einhaltung der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften. Sie biete also die Gewähr, dass eine Gesundheitsgefährdung durch
unsichere Lebensmittel ausgeschlossen sei. Dies würde durch den
Inspektionsrapport vom 4. April 2017 und die eingereichten Unterlagen bewiesen.
Somit sei eine Verwarnung eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme.
6.2
Die Beschwerdeführerin wurde im
August 2014 und Februar 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes verurteilt. Im März 2016
verwarnte das AWA die Beschwerdeführerin und wies darauf hin, bei einem
erneuten Verstoss werde der Entzug der Betriebsbewilligung geprüft. Im Juni und
November 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut mit Strafbefehl wegen mehrfacher
Übertretung des Lebensmittelgesetzes verurteilt. Dabei hat sich die
Beschwerdeführerin stets wie folgt schuldig gemacht: «Die Situation bezüglich
der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, […], muss schlichtweg als
inakzeptabel bezeichnet werden. Insbesondere die Hygiene und die
Warenbewirtschaftung wurden in besagtem Betrieb seit geraumer Zeit aufs
Sträflichste vernachlässigt, sodass die Lebensmittelsicherheit in keiner Art
und Weise mehr gewährleistet war. Besonders gravierend ist das Vorfinden von im
Datum verfallenen und augenscheinlich verdorbenen Lebensmitteln zu werten.».
Insbesondere wurden folgende Verstösse
festgestellt: «Bei den […] vorgefundenen Lebensmitteln war der Verderb bereits
so weit fortgeschritten, dass eine Gesundheitsgefährdung des Konsumenten nicht
mehr ausgeschlossen werden konnte.» und «Die Anforderungen an die Lagerung
sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln wurden in grober Art und Weise
missachtet. Sowohl die Betriebs- als auch die Produkthygiene wurden sträflich
vernachlässigt.».
6.3
Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin ist der Inspektionsrapport vom 4. April 2017 nicht geeignet,
das Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Wirtin wiederherzustellen. Der
Inspektionsrapport bescheinigt der Beschwerdeführerin im Vergleich zu früheren
Kontrollen zwar eine teilweise Verbesserung, ist aber ein einzelnes, isoliertes
Ereignis in einer langen Reihe negativer Rapporte. V.a. aber geht aus dem
Inspektionsrapport hervor, dass die früheren Missstände noch immer nicht zur
Gänze behoben sind (dazu auch Erwägung 6.8 hiernach).
6.4
Mit Schreiben vom 6. März 2017
behauptet die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, es sei nun «fünf vor zwölf».
Die Existenz ihrer Familie hänge vom Restaurantbetrieb ab. Vor diesem
Hintergrund erscheint es unverständlich, dass einen Monat später eine
Inspektion durchgeführt und festgestellt wird, es seien «diverse im Datum
abgelaufene Lebensmittel» gefunden worden. Trotz Wegfall der Doppelbelastung waren
die Missstände, die zum Entzug geführt hatten, noch nicht beseitigt worden.
Dies bestätigt die von den Vorinstanzen geäusserten Zweifel hinsichtlich der
Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten als Wirtin nachzukommen.
6.5
Die Beschwerdeführerin behauptet, sich
für einen Wirtekurs im Fernstudium angemeldet zu haben. Aus den Akten geht
nicht hervor, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgte. In den Akten befindlich
ist nur die erste Kontaktnahme der Beschwerdeführerin mit der
«GastroBaselland», jedoch keine Bestätigung über die Einzahlung des entsprechenden
Kurs- und Prüfungsgeldes. Das Bestehen der Prüfung gilt als Fähigkeitsausweis
in Sachen Gastronomie, vergleichbar mit dem früheren Wirtepatent. Eine
bestandene Prüfung allein würde das Vertrauen in die Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin zwar nicht wiederherstellen, wäre aber ein Schritt in die
richtige Richtung. Da jedoch schon die Einzahlungsbestätigung fehlt, kommt der
angeblichen Anmeldung kein Beweiswert zu.
6.6
Die eingereichten Erklärungen vom
Dezember 2017 und die Aussage des Herrn Schürch sowie die Photos sind nicht
geeignet, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu beweisen. Die
von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sind ergebnisorientiert
vorbereitet und daher nicht aussagekräftig (vgl. Ziffer 2 oben).
6.7
Am 16. Januar 2018 wurde die «[...] GmbH»
von Amtes wegen gelöscht, zuvor wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt. Grundsätzlich sind das allgemeine wirtschaftliche Risiko und die
Fähigkeit einer Person, ein Restaurant lebensmittelrechtlich einwandfrei zu
führen, auseinanderzuhalten.
Aus den finanziellen Problemen können
vorliegend jedoch Rückschlüsse für die Lebensmittelsicherheit gezogen werden.
In den Strafbefehlen wurde jeweils u.a. die Betriebs- und Produkthygiene
bemängelt. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2016 führte die Beschwerdeführerin
selber aus, finanzielle Probleme hätten die Instandhaltung notwendiger
Betriebsinfrastruktur verhindert (fehlendes Warmwasser, Revision der Kühlanlage
und Abwaschmaschine). Die finanzielle Situation hat sich gegenüber 2016 verschlechtert,
was die Instandhaltung der notwendigen Betriebsinfrastruktur noch schwieriger
macht. Erfahrungsgemäss leidet unter einer mangelhaften Betriebsinfrastruktur
und dem durch finanzielle Probleme begründeten allgemeinen Kostensenkungsdruck
direkt auch die Lebensmittelsicherheit, was vorliegend durch die Strafbefehle
auch bestätigt wird.
6.8
Insgesamt erweist sich der Entzug
der Betriebsbewilligung als erforderlich, um eine Gefährdung von Konsumenten
durch unsichere Lebensmittel zu verhindern; eine mildere Massnahme,
insbesondere eine Verwarnung, führt nicht zum gleichen Ergebnis. Die vom AWA
ausgesprochene Verwarnung hat nichts genützt. Innert kurzer Zeit verstiess die
Beschwerdeführerin wiederholt und mehrfach gegen das Lebensmittelgesetz. Folgerichtig
verfügte das AWA den Entzug der Betriebsbewilligung. Dabei blieb dem AWA gar
keine Wahl, als den Entzug zu verfügen; ein milderes und gleich wirksames
Mittel gab es nicht. Aus dem Inspektionsrapport vom 4. April 2017 kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch anlässlich
dieser Kontrolle im Datum abgelaufene Lebensmittel vorgefunden wurden. Damit
ist gleichzeitig widerlegt, dass der Wegfall der Doppelbelastung und die
dadurch erhöhte zeitliche Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin eine Gewähr für
die «strikte» Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften böten. Die
Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und eingereichten Unterlagen das
schwer beschädigte Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Wirtin nicht wiederherzustellen.
Eine gleich geeignete aber mildere Alternative zum Entzug gibt es vorliegend
nicht.
6.9
Die Verhältnismässigkeit i.e.S. verlangt,
dass das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug die entgegenstehenden
privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegt. Das öffentliche Interesse
besteht im Schutz der Konsumenten vor unsicheren Lebensmitteln (Art. 1 LMG). Es
handelt sich dabei um ein besonders hohes Schutzgut (Urteil des Bundesgerichts
2C_866/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.3.4). Auf Seiten der Beschwerdeführerin
sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin wird durch den Entzug der Betriebsbewilligung sicherlich
hart getroffen. Während 16 Jahren diente ihr das Restaurant «[...]» als Haupteinnahmequelle,
die nun versiegt (ist). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat zwei
minderjährige Kinder im Teenager-Alter. Immerhin hat die Beschwerdeführerin
eine Stelle in der Reinigung angenommen, sodass sie nicht gänzlich ohne
Einkommen dasteht. Der Schutz der Konsumenten vor Gesundheitsschädigungen ist
aber höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der
Beschwerdeführerin. Der Entzug ist verhältnismässig.
Im Übrigen steht es der
Beschwerdeführerin frei, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 11
WAG), um eine neue Betriebsbewilligung zu ersuchen.
7.
Es ist unbestritten, dass die
Tätigkeit als Restaurantbetreiber in den Geltungsbereich der
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt und die polizeiliche begründete
Bewilligungspflicht keine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
darstellt (BGE 120 Ia 126 E. 4a, BGE 121 I 129 E. 4b). Der Entzug hingegen
verbietet der Beschwerdeführerin eine konkrete wirtschaftliche Erwerbstätigkeit.
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit haben den Voraussetzungen von Art. 36
BV zu genügen. Der von der Vorinstanz bestätigte Entzug der Betriebsbewilligung
muss sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen, durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Wie oben
gezeigt (siehe oben Ziffer 5.1 f. und 6 ff.) steht der Entzug der
Betriebsbewilligung im Einklang mit Art. 36 BV. Der Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist gerechtfertigt.
8.
Auf die Beschwerde wird mangels eines
aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses von A.___ nicht
eingetreten. Selbst wenn und insoweit darauf einzutreten wäre, müsste die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Stanisavljevic