VWBES.2017.481
Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
16. Juli 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ zz. Justizvollzugsanstalt, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Deutschland stammende A.___
(geb. [...] 1980, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. März
2007 in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2007 zog er in den Kanton Solothurn,
worauf ihm eine bis am 28. April 2008 befristete
Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer diesen
Arbeitseinsatz nie angetreten war, reichte er einen neuen Arbeitsvertrag mit
Einsatzbeginn am 12. Juni 2007 ein. Am 30. September 2007 zog der Beschwerdeführer
nach Aarau. Die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA wurde ihm am 28. Juli 2008
erteilt. Per 1. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer wieder im Kanton
Solothurn Wohnsitz. Seit dem 11. Juni 2013 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
2. Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz und in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- 30 Tagessätze zu je EUR 25.00 Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Urteil
des Amtsgerichts Verden vom 17. Februar 2003)
- 80 Tagessätze zu je EUR 25.00 Geldstrafe
wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in zwei Fällen (Urteil des Amtsgerichts Verden vom
26. August 2003)
- 7 Monate Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 2 Jahren) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 rechtlich
zusammentreffenden Fällen (Urteil des Amtsgerichts Syke vom 2. November
2004)
- 30 Tagessätze zu je EUR 60.00 Geldstrafe
wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr (Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 20. Juli
2007)
- 10 Tagessätze zu je CHF 120.00
Geldstrafe (bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und CHF 240.00 Busse wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 22. Juli 2011)
- 35 Tagessätze zu je CHF 60.00 Geldstrafe (bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 2 Jahren) und CHF 1'400.00 Busse wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln und
Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
28. November 2012)
- CHF 200.00 Busse wegen Benützung der Nationalstrasse ohne
gültige Vignette (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April
2013)
- 80 Tagessätze zu je CHF 100.00
Geldstrafe wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz, Vergehens gegen das Bundesgesetz über
explosionsgefährliche Stoffe, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1
Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz und
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
6. Dezember 2013)
- 2 Jahre Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 3 Jahren) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014)
- 70 Tagessätze zu je CHF 80.00
Geldstrafe und CHF 600.00
Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2015)
- CHF 150.00 Busse wegen Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 3. Juni 2015)
- 40 Monate Freiheitsstrafe und CHF 500.00 Busse wegen Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art.
19a Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Förderung von Sport und Bewegung (Förderung von Doping), mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
durch Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und Ungehorsam des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahrens (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
21. Februar 2017)
3. Vom 25. Juni 2015 bis am
10. November 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit
dem 4. September 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in der
Justizvollzugsanstalt [...] im Strafvollzug. Das ordentliche Strafende fällt
auf den 18. August 2020. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester
Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist am 8. Juli 2019 erreicht.
4. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017
bzw. 22. Juni 2017 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Hasler, nahm mit Eingabe vom 31. Juli
2017 zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur
Wegweisung aus der Schweiz Stellung.
5. Die Sozialregion Oberes Niederamt
teilte am 5. September 2017 mit, dass der Beschwerdeführer im Dezember
2015/Januar 2016 und im April/Mai 2017 sozialhilferechtlich unterstützt wurde. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
13. September sind 12 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag
von CHF 23'456.75 verzeichnet.
6. Mit Verfügung vom 29. November
2017 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er die
Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu
verlassen habe. Weiter bewilligte das Migrationsamt die unentgeltliche
Rechtspflege, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat Solothurn und entschädigte den
unentgeltlichen Rechtsbeistand mit CHF 2'128.50 aus der Staatskasse.
7. Mit Beschwerde vom 11. Dezember
2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Hasler, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es seien die Ziffern 1,2,4 und 5 der
Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom
29. November 2017 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien A.___ für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensantrag: Es sei A.___ eine angemessene Frist zur
Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde respektive zur
Mitteilung, ob an der Beschwerde festgehalten wird, zu setzen.
8. Die Beschwerdebegründung erfolgte
fristgerecht am 15. Januar 2018. Darin hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und erweiterte diese um einen Eventualantrag, wonach auf
einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und er im Sinne von
Art. 96 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu verwarnen sei. In formeller
Hinsicht wurde die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt.
9. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar
2018 äusserte sich das Migrationsamt namens des Departements des Innern zur
Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
10. Mit Replik vom 22. März 2018
hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahm
erneut Stellung. Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht seine persönliche Befragung und damit die Durchführung
einer Verhandlung. Das Ausländerrecht ist weder eine zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch eine Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches
Aktenverfahren (§ 68 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der
Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass eine Hauptverhandlung
durchgeführt wird (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann: Die europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 insbes. N 85;
Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2011 E. 3). Der Beschwerdeführer hatte vor
Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form
vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben,
aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit
hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe
ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist
aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist nach dem
Gesagten abzuweisen (vgl. § 52 VRG).
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil im Verfahren vor dem
Migrationsamt keine persönliche Anhörung stattgefunden habe. Das zentrale
Strafurteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 sei im
abgekürzten Verfahren ergangen, weshalb keine Begründung vorliege und die
konkreten Tatumstände grösstenteils im Dunkeln geblieben seien. Eine mündliche
Befragung des Beschwerdeführers wäre deshalb dringend angezeigt gewesen.
3.2
Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht
zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche
Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die
sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine
solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE
122.
II 464 E. 4). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Der
Beschwerdeführer hatte nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor
dem Migrationsamt regelmässig Gelegenheit, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen.
Sodann hat das Migrationsamt die Strafakten, insbesondere die Anklageschrift
vom 3. Oktober 2016, beigezogen und umfassend gewürdigt. Jedenfalls konnte
das Migrationsamt ohne Gehörsverletzung auf die persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015
vom 15. Februar 2016, E. 3.2).
4.
Der Beschwerdeführer ist deutscher
Staatsangehöriger. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ist das AuG nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112
) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug
der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung
finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus
dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den
Anforderungen des FZA zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom
8.
April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).
5.
Das Migrationsamt widerrief die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die zuständige Behörde
Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder
64.
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Als längerfristig
im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet. Keine Rolle spielt, ob die
Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des
Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 mit Hinweis auf BGE 139 I
31.
E. 2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom
21.
Februar 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten und
einer Busse von CHF 500.00 ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG unbestrittenermassen gegeben.
6.
Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf
keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den
Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b (i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009
vom 27. Januar 2010, E. 2.1).
7.
Die Vorinstanz ist weiter davon
ausgegangen, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA)
gerechtfertigt sei.
7.1
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für
die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von
Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu
rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne
kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt
es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes,
aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende
Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern
dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die
körperliche Unversehrtheit beschlägt. Betäubungsmittelhandel stellt
rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne
von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und
wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können
Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017, E.
3.2
u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 121).
7.2
Die Verurteilung vom
21.
Februar 2017 erfolgte unter anderem wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs.
2.
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Gemäss Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer
mindestens ca. 2.5 kg Amphetamin, mindestens ca. 12-17 kg Marihuana,
mindestens ca. 250 – 300 Ecstasy-Pillen erworben, besessen und an diverse
Abnehmer veräussert. Dabei handelte es sich um total ca. 500 g reines
Amphetamin, was als mengenmässig qualifiziert gilt. Der Beschwerdeführer
handelte in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der angestrebten und
erzielten Einkünfte zudem nach der Art eines Berufs und damit gewerbsmässig.
7.3
Die sichergestellte Menge von
Amphetamin überstieg den massgeblichen Grenzwert für ein qualifiziertes
Betäubungsmitteldelikt von 36 g reinem Amphetamin (vgl. BGE 113 IV 34 ff.)
erheblich und war demnach geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen
konkret zu gefährden. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beteiligung am
Betäubungsmittelhandel massiv straffällig geworden und hat aus rein
finanziellen Motiven gehandelt, wie er selbst angibt. Der Beschwerdeführer hat
eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem
1.
Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung
bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht
rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Tat heute
(unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung
führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2 und 2C_393/2017
vom 5. April 2018, E. 3.3.1).
7.4
Negativ ins Gewicht fällt sodann,
dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, hat der
Beschwerdeführer doch bereits zuvor zahlreiche Straftaten in verschiedenen
Deliktsfeldern begangen. So sind gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003
12.
Strafbefehle und – urteile ergangen, wobei er in Deutschland insgesamt zu
140.
Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 31 Monaten verurteilt wurde, während
in der Schweiz Sanktionen von insgesamt 195 Tagessätzen und eine Freiheitsstrafe
von 40 Monaten gegen ihn ausgesprochen wurden. Mit Blick auf die weiteren
Verurteilungen lässt das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine nicht zu
unterschätzende kriminelle Energie schliessen. Zu bedenken ist auch, dass mit
der jüngsten Verurteilung zu 40 Monaten Freiheitsstrafe die bisher höchste
Strafe gegen ihn ausgesprochen wurde. Angesichts der wiederholten und schweren
Straffälligkeit ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das an den Tag gelegte Verhalten des
Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen
Massnahmen wenig beeindrucken lässt. Er verkennt sodann, dass auch eine aus der
Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten
im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung
nicht ausschliessen (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.2.2). Aus diesem Grund
können die eingereichten, aktuellen Arbeitsrapporte sowie das Protokoll des
Rundtischgesprächs vom 26. März 2018 in diesem Verfahren nicht zu Gunsten
des Beschwerdeführers gewertet werden.
8.
Die aufenthaltsbeendende Massnahme
muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist
eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
8.1
Im Zusammenhang mit Drogenhandel
vertritt das Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der in Europa
vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff. und
das EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr.
28770/05] § 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E.
4a/aa S. 527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein
gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz
eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in
weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen
Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour EDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und
Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen
stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom
28.
November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll,
dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz»
verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der
Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem
Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen
Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im
Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34,
16.
E. 4.2, 4.3 und 5.3).
8.2
Im Rahmen des Verschuldens fällt vor
allem das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 ins
Gewicht. Dabei handelt es sich insbesondere um einen schweren Verstoss gegen
das BetmG, wodurch der Beschwerdeführer auch die Gesundheit vieler Dritter
gefährdete. Mit Blick auf das Strafmass von 40 Monaten Freiheitsstrafe liegt
ein erhebliches Verschulden vor. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits am
14.
Juli 2014 in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer
zweijährigen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt. Jedenfalls
resultiert aus der Mehrzahl an begangenen Delikten und dem verwerflichen
Verhalten des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
beruflich gut integriert ist und über gefestigte soziale Bindungen verfügt, ist
aufgrund der Akten nicht erstellt. Mit Blick auf die Verschuldung
(Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 23'456.75) muss ihm eine
wirtschaftliche Integration sodann abgesprochen werden. Der mittlerweile
38-jährige Beschwerdeführer ist erst ist im Alter von knapp 27 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er ist zudem ledig und hat keine Kinder. Es ist ihm
zuzumuten, die Beziehungen zu seinem Bruder, seiner Freundin und seinen
Freunden von Deutschland aus aufrechtzuerhalten. Ein überwiegendes privates
Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz ist nicht
ersichtlich. Das Migrationsamt hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet.
9.1
Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung beantragt. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden.
9.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum dieser Bestimmung entsprechenden Art. 29 Abs. 3 BV hat die
bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I
180.
E. 2.2 mit Hinweisen). Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn die
Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage, wenn also
ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer 50:50-Chance
ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
9.3
Mit Blick auf die einschlägige
Rechtsprechung und angesichts der wiederholten und schweren Delinquenz des
Beschwerdeführers durfte sich der Beschwerdeführer kaum Chancen auf ein
Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 4.2) Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1‘500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018
bestätigt.