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Entscheid

VWBES.2017.481

Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

16. Juli 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Deutschland stammende A.___

(geb. [...] 1980, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. März

2007 in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2007 zog er in den Kanton Solothurn,

worauf ihm eine bis am 28. April 2008 befristete

Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer diesen

Arbeitseinsatz nie angetreten war, reichte er einen neuen Arbeitsvertrag mit

Einsatzbeginn am 12. Juni 2007 ein. Am 30. September 2007 zog der Beschwerdeführer

nach Aarau. Die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA wurde ihm am 28. Juli 2008

erteilt. Per 1. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer wieder im Kanton

Solothurn Wohnsitz. Seit dem 11. Juni 2013 ist er im Besitz der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.

2. Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz und in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- 30 Tagessätze zu je EUR 25.00 Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Urteil

des Amtsgerichts Verden vom 17. Februar 2003)

- 80 Tagessätze zu je EUR 25.00 Geldstrafe

wegen vorsätzlicher

Körperverletzung in zwei Fällen (Urteil des Amtsgerichts Verden vom

26. August 2003)

- 7 Monate Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit

von 2 Jahren) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 rechtlich

zusammentreffenden Fällen (Urteil des Amtsgerichts Syke vom 2. November

2004)

- 30 Tagessätze zu je EUR 60.00 Geldstrafe

wegen fahrlässiger

Trunkenheit im Verkehr (Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 20. Juli

2007)

- 10 Tagessätze zu je CHF 120.00

Geldstrafe (bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und CHF 240.00 Busse wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 22. Juli 2011)

- 35 Tagessätze zu je CHF 60.00 Geldstrafe (bedingt vollziehbar

bei einer Probezeit von 2 Jahren) und CHF 1'400.00 Busse wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln und

Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

28. November 2012)

- CHF 200.00 Busse wegen Benützung der Nationalstrasse ohne

gültige Vignette (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April

2013)

- 80 Tagessätze zu je CHF 100.00

Geldstrafe wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz, Vergehens gegen das Bundesgesetz über

explosionsgefährliche Stoffe, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1

Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz und

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

6. Dezember 2013)

- 2 Jahre Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit

von 3 Jahren) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014)

- 70 Tagessätze zu je CHF 80.00

Geldstrafe und CHF 600.00

Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2015)

- CHF 150.00 Busse wegen Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 3. Juni 2015)

- 40 Monate Freiheitsstrafe und CHF 500.00 Busse wegen Verbrechens

nach Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art.

19a Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Förderung von Sport und Bewegung (Förderung von Doping), mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

durch Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und Ungehorsam des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahrens (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

21. Februar 2017)

3. Vom 25. Juni 2015 bis am

10. November 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit

dem 4. September 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in der

Justizvollzugsanstalt [...] im Strafvollzug. Das ordentliche Strafende fällt

auf den 18. August 2020. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester

Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist am 8. Juli 2019 erreicht.

4. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017

bzw. 22. Juni 2017 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer

mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Hasler, nahm mit Eingabe vom 31. Juli

2017 zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur

Wegweisung aus der Schweiz Stellung.

5. Die Sozialregion Oberes Niederamt

teilte am 5. September 2017 mit, dass der Beschwerdeführer im Dezember

2015/Januar 2016 und im April/Mai 2017 sozialhilferechtlich unterstützt wurde. Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

13. September sind 12 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag

von CHF 23'456.75 verzeichnet.

6. Mit Verfügung vom 29. November

2017 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er die

Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu

verlassen habe. Weiter bewilligte das Migrationsamt die unentgeltliche

Rechtspflege, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat Solothurn und entschädigte den

unentgeltlichen Rechtsbeistand mit CHF 2'128.50 aus der Staatskasse.

7. Mit Beschwerde vom 11. Dezember

2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Hasler, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es seien die Ziffern 1,2,4 und 5 der

Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom

29. November 2017 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien A.___ für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfahrensantrag: Es sei A.___ eine angemessene Frist zur

Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde respektive zur

Mitteilung, ob an der Beschwerde festgehalten wird, zu setzen.

8. Die Beschwerdebegründung erfolgte

fristgerecht am 15. Januar 2018. Darin hielt der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest und erweiterte diese um einen Eventualantrag, wonach auf

einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und er im Sinne von

Art. 96 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu verwarnen sei. In formeller

Hinsicht wurde die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt.

9. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar

2018 äusserte sich das Migrationsamt namens des Departements des Innern zur

Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

10. Mit Replik vom 22. März 2018

hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahm

erneut Stellung. Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht seine persönliche Befragung und damit die Durchführung

einer Verhandlung. Das Ausländerrecht ist weder eine zivilrechtliche

Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch eine Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches

Aktenverfahren (§ 68 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der

Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass eine Hauptverhandlung

durchgeführt wird (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann: Die europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 insbes. N 85;

Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2011 E. 3). Der Beschwerdeführer hatte vor

Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form

vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben,

aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit

hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe

ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist

aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist nach dem

Gesagten abzuweisen (vgl. § 52 VRG).

3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil im Verfahren vor dem

Migrationsamt keine persönliche Anhörung stattgefunden habe. Das zentrale

Strafurteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 sei im

abgekürzten Verfahren ergangen, weshalb keine Begründung vorliege und die

konkreten Tatumstände grösstenteils im Dunkeln geblieben seien. Eine mündliche

Befragung des Beschwerdeführers wäre deshalb dringend angezeigt gewesen.

3.2

Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht

zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche

Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die

sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine

solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE

122.

II 464 E. 4). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Der

Beschwerdeführer hatte nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor

dem Migrationsamt regelmässig Gelegenheit, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen.

Sodann hat das Migrationsamt die Strafakten, insbesondere die Anklageschrift

vom 3. Oktober 2016, beigezogen und umfassend gewürdigt. Jedenfalls konnte

das Migrationsamt ohne Gehörsverletzung auf die persönliche Anhörung des

Beschwerdeführers verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015

vom 15. Februar 2016, E. 3.2).

4.

Der Beschwerdeführer ist deutscher

Staatsangehöriger. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen

Union ist das AuG nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR

0.142.112

) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug

der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung

finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus

dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den

Anforderungen des FZA zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom

8.

April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

5.

Das Migrationsamt widerrief die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 63 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die zuständige Behörde

Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde

oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder

64.

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Als längerfristig

im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine

Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet. Keine Rolle spielt, ob die

Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des

Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 mit Hinweis auf BGE 139 I

31.

E. 2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom

21.

Februar 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten und

einer Busse von CHF 500.00 ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.

a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG unbestrittenermassen gegeben.

6.

Ob das Verhalten des

Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf

keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden

Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den

Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b (i.V.m.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009

vom 27. Januar 2010, E. 2.1).

7.

Die Vorinstanz ist weiter davon

ausgegangen, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA)

gerechtfertigt sei.

7.1

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für

die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend

schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von

Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu

rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie

64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde

liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne

kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der

öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt

es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei

eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes,

aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende

Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern

dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die

körperliche Unversehrtheit beschlägt. Betäubungsmittelhandel stellt

rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne

von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und

wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können

Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte

rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017, E.

3.2

u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 121).

7.2

Die Verurteilung vom

21.

Februar 2017 erfolgte unter anderem wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs.

2.

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Gemäss Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer

mindestens ca. 2.5 kg Amphetamin, mindestens ca. 12-17 kg Marihuana,

mindestens ca. 250 – 300 Ecstasy-Pillen erworben, besessen und an diverse

Abnehmer veräussert. Dabei handelte es sich um total ca. 500 g reines

Amphetamin, was als mengenmässig qualifiziert gilt. Der Beschwerdeführer

handelte in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der angestrebten und

erzielten Einkünfte zudem nach der Art eines Berufs und damit gewerbsmässig.

7.3

Die sichergestellte Menge von

Amphetamin überstieg den massgeblichen Grenzwert für ein qualifiziertes

Betäubungsmitteldelikt von 36 g reinem Amphetamin (vgl. BGE 113 IV 34 ff.)

erheblich und war demnach geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen

konkret zu gefährden. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beteiligung am

Betäubungsmittelhandel massiv straffällig geworden und hat aus rein

finanziellen Motiven gehandelt, wie er selbst angibt. Der Beschwerdeführer hat

eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem

1.

Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung

bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht

rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei der

Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Tat heute

(unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung

führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2 und 2C_393/2017

vom 5. April 2018, E. 3.3.1).

7.4

Negativ ins Gewicht fällt sodann,

dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, hat der

Beschwerdeführer doch bereits zuvor zahlreiche Straftaten in verschiedenen

Deliktsfeldern begangen. So sind gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003

12.

Strafbefehle und – urteile ergangen, wobei er in Deutschland insgesamt zu

140.

Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 31 Monaten verurteilt wurde, während

in der Schweiz Sanktionen von insgesamt 195 Tagessätzen und eine Freiheitsstrafe

von 40 Monaten gegen ihn ausgesprochen wurden. Mit Blick auf die weiteren

Verurteilungen lässt das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine nicht zu

unterschätzende kriminelle Energie schliessen. Zu bedenken ist auch, dass mit

der jüngsten Verurteilung zu 40 Monaten Freiheitsstrafe die bisher höchste

Strafe gegen ihn ausgesprochen wurde. Angesichts der wiederholten und schweren

Straffälligkeit ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das an den Tag gelegte Verhalten des

Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen

Massnahmen wenig beeindrucken lässt. Er verkennt sodann, dass auch eine aus der

Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten

im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung

nicht ausschliessen (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.2.2). Aus diesem Grund

können die eingereichten, aktuellen Arbeitsrapporte sowie das Protokoll des

Rundtischgesprächs vom 26. März 2018 in diesem Verfahren nicht zu Gunsten

des Beschwerdeführers gewertet werden.

8.

Die aufenthaltsbeendende Massnahme

muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36

Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die

Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein

die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist

eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014

vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

8.1

Im Zusammenhang mit Drogenhandel

vertritt das Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der in Europa

vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff. und

das EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr.

28770/05] § 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E.

4a/aa S. 527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein

gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz

eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in

weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen

Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour EDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und

Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen

stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom

28.

November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll,

dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status

ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz»

verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der

Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem

Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen

Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im

Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34,

16.

E. 4.2, 4.3 und 5.3).

8.2

Im Rahmen des Verschuldens fällt vor

allem das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 ins

Gewicht. Dabei handelt es sich insbesondere um einen schweren Verstoss gegen

das BetmG, wodurch der Beschwerdeführer auch die Gesundheit vieler Dritter

gefährdete. Mit Blick auf das Strafmass von 40 Monaten Freiheitsstrafe liegt

ein erhebliches Verschulden vor. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits am

14.

Juli 2014 in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer

zweijährigen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt. Jedenfalls

resultiert aus der Mehrzahl an begangenen Delikten und dem verwerflichen

Verhalten des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse am

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

beruflich gut integriert ist und über gefestigte soziale Bindungen verfügt, ist

aufgrund der Akten nicht erstellt. Mit Blick auf die Verschuldung

(Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 23'456.75) muss ihm eine

wirtschaftliche Integration sodann abgesprochen werden. Der mittlerweile

38-jährige Beschwerdeführer ist erst ist im Alter von knapp 27 Jahren in die

Schweiz gekommen. Er ist zudem ledig und hat keine Kinder. Es ist ihm

zuzumuten, die Beziehungen zu seinem Bruder, seiner Freundin und seinen

Freunden von Deutschland aus aufrechtzuerhalten. Ein überwiegendes privates

Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz ist nicht

ersichtlich. Das Migrationsamt hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet.

9.1

Damit erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung beantragt. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über

die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden.

9.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum dieser Bestimmung entsprechenden Art. 29 Abs. 3 BV hat die

bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende

Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I

180.

E. 2.2 mit Hinweisen). Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn die

Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage, wenn also

ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer 50:50-Chance

ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9.3

Mit Blick auf die einschlägige

Rechtsprechung und angesichts der wiederholten und schweren Delinquenz des

Beschwerdeführers durfte sich der Beschwerdeführer kaum Chancen auf ein

Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 4.2) Sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der

unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1‘500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018

bestätigt.