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Entscheid

VWBES.2017.482

Kostenverlegung

6. August 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 22. März 2013

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die Solothurner

Spitäler AG (SoH) ein Schadenersatzbegehren stellen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers habe

sich vom 16. Dezember 2011 bis 23. März 2012 im Rahmen ihrer

Demenzerkrankung auf der Gerontopsychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen Dienste

Solothurn befunden. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass die Patientin während

ihres Aufenthalts in verschiedener Hinsicht unter Verletzung der ärztlichen

Sorgfaltspflicht behandelt worden sei. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer

ein Privatgutachten vom 21. März 2013 von Dr. [...] ins Recht. Die SoH und

ihre Haftpflichtversicherung wiesen die Forderung zurück.

2. Mit Eingabe vom 21. März 2014

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Rosenthaler,

an die Staatskanzlei, Legistik und Justiz (in der Folge Staatskanzlei) und

verlangte die Bezahlung von CHF 130'922.30, zuzüglich 5 % Zins seit 30. März

2012 aus Schaden und Genugtuung. Der Schaden bestehe aus den Todesfallkosten

von CHF 13'952.60, den Kosten für seine psychotherapeutische Behandlung von CHF

19’500.00, den vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 12'969.70 und den

Kosten für das Privatgutachten von CHF 4'500.00. Mehrforderungen wurden

vorbehalten, zudem wurde eine Genugtuung von CHF 80'000.00 geltend gemacht.

3. Nach Einholung eines

Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 beim Beschwerdeführer (am 25. Januar 2016)

und nachdem sich die Parteien zum Gutachter und zu den vorgesehenen Fragen

hatten äussern können (am 31. Mai 2016), gab die Staatskanzlei am 9. August

2016 bei Dr. med. [...] ein Gutachten in Auftrag, welches dieser, nach einer

Fristerstreckung, am 31. März 2017 erstattete. Das Gutachten wurde den Parteien

am 4. Mai 2017 für Ergänzungsfragen und Bemerkungen zugestellt. Mit Eingabe vom

15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen und Bemerkungen

ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurden die vom Beschwerdeführer

gestellten Ergänzungsfragen und weitere Beweismassnahmen abgewiesen und das

Beweisverfahren geschlossen.

4. Mit Verfügung vom 28. November 2017

wies die Staatskanzlei das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab soweit

darauf eingetreten wurde (Ziffer 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF

15'396.50 dem Beschwerdeführer (Ziffer 2). Die Verfahrenskosten setzten

sich zusammen aus der Entscheidgebühr nach Gebührentarif von CHF 2'500.00, den

Gutachterkosten von CHF 12'846.50 und den Auslagen für Porti und Kopien von CHF

50.00. Davon wurde der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 in Abzug

gebracht und der Rest von CHF 11'396.50 dem Beschwerdeführer sogleich in

Rechnung gestellt.

5. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Simon Rosenthal, mit

Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 2 im Dispositiv der

Verfügung der Staatskanzlei vom 28. November 2017 aufzuheben und die vom

Beschwerdeführer zu übernehmenden Verfahrenskosten auf maximal CHF 6‘550.00

festzusetzen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge

Zur Begründung führte er aus, gegen den

negativen Hauptentscheid könne er sich aus finanziellen Gründen nicht wehren,

hingegen wehre er sich, dass ihm die vollen Gutachterkosten von CHF 12'846.50 auferlegt

würden, obwohl diesbezüglich zu keiner Zeit eine Vorinformation, eine

Kostenschätzung oder ein Kostenvoranschlag erfolgt sei. Er habe auf die

Kostenschätzung von CHF 4'000.00 vertraut und sei nun über die tatsächliche Höhe

bestürzt. Zu erwähnen sei, dass die Rechnung der Universität Bern über die

entstandenen Gutachterkosten dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt worden

sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2018 beantragt

er unter Ziffer 2 eventualiter neu, die angefochtene Verfügung aufzuheben und

zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Neuentscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Seine am 15. August 2016 gestellten Zusatzfragen

seien am 16. Oktober 2016 ohne Begründung abgewiesen worden und am 28. November

2017 habe er völlig überrascht zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Kosten des

Gutachtens den von ihm für die Beweisführung geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 4'000.00 um 212 Prozent überschritten hätten! Auf Nachfrage habe sich

ergeben, dass der Gutachter 47 Stunden à CHF 260.00 zuzüglich 8.75 Stunden à

CHF 68.00 (Administration) verrechnet habe. Eine Detaillierung des Aufwands

fehle. Ein Vorschuss für Beweismassnahmen habe sich an den mutmasslichen Kosten

zu orientieren. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der verlangte

Kostenvorschuss die Kosten des durchzuführenden Gutachtens decken würde oder,

falls der Vorschuss nicht reichen sollte, rechtzeitig eine Mitteilung erfolgen

würde, so dass er in Kenntnis der mutmasslichen Kostenfolge über die

Durchführung von weiteren Beweismassnahmen entscheiden könnte. Teil eines

fairen Verfahrens sei auch die Kostentransparenz. Unverständlich sei auch, wie

die Staatskanzlei dazu komme, ohne jegliche Kostenabsprachen ein medizinisches

Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit ersichtlich sei nicht einmal der

Stundenansatz vereinbart worden. Im Sinne der Fairness hätte die Staatskanzlei

jedenfalls Transparenz in Bezug auf die Kosten herstellen müssen. Falls die

Kosten völlig unbestimmbar gewesen wären, hätte sie mindestens einen

entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen. In Ermangelung eines solchen

Hinweises habe er davon ausgehen dürfen, dass der erhobene Vorschuss die

letztlich anfallenden Kosten im Wesentlichen decken würde. Gegen eine Abweichung

von 10 Prozent, ähnlich wie im Werkvertragsrecht, wäre nichts einzuwenden. Eine

Abweichung von 212 Prozent sei hingegen inakzeptabel. Das Verhalten der

Staatskanzlei verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem habe er

selber keine Möglichkeit, gegen die Rechnung zu protestieren, da er gar nicht

Vertragspartei sei. Generell hätte die Behörde vorab mit der Gutachterstelle

abzuklären, wie hoch die mutmasslichen Kosten ausfallen. Ausserdem wäre ein

Kostendach zu vereinbaren, bei dessen Erreichen der Gutachter wieder mit der

auftragsgebenden Behörde Rücksprache nehmen müsste, welche dann zusätzliche

Vorschüsse anordnen könnte. Im vorliegenden Fall sei offenbar gar nichts

vereinbart worden. Wenn er gewusst hätte, dass Kosten von über CHF 12'000.00 zu

erwarten wären, hätte er auf dieses zusätzliche Gutachten verzichtet. Die

Staatskanzlei habe vorliegend den Anschein erweckt, dass der Vorschuss die

mutmasslichen Kosten des Beweismittels decken würden. Für ihn sei der Eindruck

entstanden, es hätten entsprechende Abklärungen stattgefunden bzw. es bestünden

Vereinbarungen oder Tarife mit der Gutachterstelle. In diesem Vertrauen habe er

sich für die Durchführung des Gutachtens entschieden und den verfügten

Vorschuss geleistet. Er habe damit gerechnet, im Falle des Unterliegens maximal

etwa CHF 4'000.00 Gutachterkosten tragen zu müssen. In diesem Vertrauen sei er

zu schützen. Unabhängig davon scheine die Rechnung für die Erstellung des

Gutachtens zu hoch. Es habe sich um ein reines Aktengutachten ohne Untersuchung

der Patientin gehandelt. Die Fragen seien auf bloss drei Seiten beantwortet und

nicht einlässlich begründet worden. Eventualiter sei die Gutachterstelle

aufzufordern, ihren Aufwand zu detaillieren. Zusammenfassend sei festzuhalten,

dass der angefochtene Entscheid den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der

Fairness im Verfahren verletze. Er sei in seinem Vertrauen auf Gutachterkosten

von CHF 4'000.00 zu schützen. Dazu komme die Entscheidgebühr und die Auslagen,

so dass sich maximale Kosten von CHF 6'550.00 ergäben. Eventualiter seien die darüber

liegenden Kosten aus Billigkeitsgründen in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO

dem Kanton aufzuerlegen.

6. Die Staatskanzlei liess sich mit

Eingabe vom 5. Februar 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen. Es sei nicht § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

sondern § 38 anwendbar. Dieser enthalte eine Kann-Vorschrift. Die Behörde sei

nicht verpflichtet, überhaupt einen Vorschuss zu verlangen, geschweige denn

einen solchen, der alle Kosten abdecke. Die Verpflichtung zur Leistung eines

Kostenvorschusses erweise sich als faktische Schranke für den Zugang zum

Gericht, weshalb dieser nicht zu grosszügig bemessen werden sollte. Mit dem

Gutachter sei telefonisch ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart worden.

Die Gesamtkosten seien sowohl für die Staatskanzlei als auch die Gutachter

schwierig abzuschätzen, da der Arbeitsaufwand von verschiedenen Faktoren

abhängig sei. Es hätte kein Anlass bestanden, gegen die Rechnung zu

protestieren. Angesichts des Umfangs der Akten von ca. 600 Seiten und des

Gutachtens von 45 Seiten erscheine der geltend gemachte Aufwand plausibel. Der

Beschwerdeführer sei von einem Rechtsanwalt, der die Rechtsgrundlagen habe

kennen müssen, vertreten worden. Es wäre dessen Pflicht gewesen, seinen

Klienten über das Kostenrisiko aufzuklären, nicht diejenige der Behörde. Der

Rechtsanwalt hätte sich jederzeit über die zu erwartenden Kosten erkundigen

bzw. einen Vorbehalt anbringen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer

den Vorschuss im Wissen darum geleistet, dass zuerst noch ein Gutachter

gefunden werden musste. Er habe also nicht davon ausgehen können, dass der

Kostenvorschuss aufgrund einer Vereinbarung mit der Gutachterstelle festgelegt

worden sei. Schliesslich komme eine Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen

nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe nicht zusehen müssen, «wie seine

Ehefrau mit hohen Dosen von Psychopharmaka ruhiggestellt wurde». Die betagte

Patientin habe an Demenz gelitten und sei medikamentös behandelt worden, damit

die notwendigen pflegerischen Handlungen hätten durchgeführt und die Mitpatienten

geschützt werden können. Die gesamte Behandlung sei gemäss Gutachten lege artis

erfolgt.

7. Rechtsanwalt Thomas Fürst teilte mit

Schreiben vom 6. Februar 2018 namens und im Auftrag der Solothurner Spitäler AG

mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

8. Beide Parteien ergriffen die mit

Verfügung vom 7. Februar 2018 eingeräumte Gelegenheit, sich nochmals zu

äussern. Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 7. März 2018 ein

Schreiben mit dem Titel «Persönliche Gedanken und Stellungnahme des betroffenen

Ehemannes» zukommen, das nach entsprechender Einverständniserklärung seines

Vertreters zu den Akten genommen wurde.

9. Die Beschwerde ist spruchreif und kann

aufgrund der Akten ohne weitere Beweismassnahmen entschieden werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12] und § 19ter Abs. 2 Spitalgesetz [SpiG, BGS 817.11]).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt eine

Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante

Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften

und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Zudem

hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, seine Argumente in

schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich,

weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der

Akten entschieden werden.

Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht

beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines

Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.1

Nach § 15 VRG sind die

Verwaltungsbehörden berechtigt, zur Feststellung des Sachverhalts Beteiligte

und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine

vorzunehmen, sowie Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen. Für

Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden; wird er nicht geleistet,

so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse

dies erfordert (§ 38 Abs. 1 VRG). Nebst anderen Beweismassnahmen, wie der

Augenschein oder die Durchführung des Zeugenverhörs, richtet sich im

Verwaltungsgerichtsverfahren auch der Sachverständigenbeweis sinngemäss

nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 56 Abs. 1

VRG). Weitere (massgebende) kantonale Bestimmungen zum Beweisrecht und

insbesondere zur Einholung eines Gutachtens gibt es keine.

3.2

Die Vorschriften zum Gutachten als

Beweismittel finden sich in den Art. 183 ff der Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272). Soweit im vorliegenden Fall von Belang, ist bloss festgehalten, dass die

sachverständige Person Anspruch auf Entschädigung hat, der gerichtliche

Entscheid darüber explizit mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 184 Abs. 3 ZPO)

und die Kosten der Beweisführung Bestandteil der Gerichtskosten sind (Art. 95

Abs. 2 lit. c ZPO). Der Entscheid der Staatskanzlei wurde vom Beschwerdeführer in

der Sache akzeptiert. Strittig ist lediglich die hundertprozentige

Kostenauflage, resp. die Höhe der dem Beschwerdeführer überwälzten Gutachterkosten.

3.3

Das Rechtsverhältnis zwischen der

sachverständigen Person und dem Gericht, resp. dem Auftraggeber ist

öffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich nach den Art. 183 ff. ZPO.

Subsidiär ist Auftragsrecht gemäss den Artikeln 394 ff. Obligationenrecht (OR,

SR 220) anwendbar (Anette Dolge in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 33 zu Art. 183). Dabei

obliegt es dem Auftraggeber, zusammen mit dem Gutachter die mutmasslichen

Kosten abzuschätzen und nach Art. 102 ZPO einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.

Denn jede Partei hat die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlassten

Kosten vorzuschiessen (Abs. 1), andernfalls die Beweiserhebung unterbleibt (Abs.

3). Bei den Kosten der Beweiserhebungen handelt es sich im Wesentlichen um

Honorare von Gutachtern und Dolmetschern sowie um Zeugenentschädigungen. Die

Höhe des Vorschusses ist nach den zu erwartenden Auslagen zu bemessen und die

vorschussleistende Partei hat Anspruch darauf, zu erfahren, für welche Beweiserhebung

sie welchen Kostenvorschuss zu leisten hat (Viktor Rüegg / Michael Rüegg,

a.a.O., N 4 zu Art. 102). Dabei versteht sich von selbst, dass in aller Regel schon

aus Praktikabilitätsgründen für die gesamten Kosten der beantragten

Beweiserhebung ein einziger Vorschuss verlangt wird. Da die mutmasslichen

Kosten, gerade bei einem Gutachten, nicht immer präzise geschätzt werden

können, kann es sein, dass die Schätzung sich im Verlaufe des Verfahrens als zu

niedrig erweist. Dann kann und soll das Gericht den Vorschuss erhöhen, damit es

in der Lage ist, die bei der Beweiserhebung tatsächlich anfallenden Kosten

unmittelbar zu decken. Wegen dieser nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit braucht

das Gericht bei der Anordnung des ersten Vorschusses nicht schon alle Eventualitäten

einzubeziehen. Andererseits stösst die nachträgliche Erhöhung des Vorschusses

erfahrungsgemäss bei den Parteien auf wenig Verständnis. Deshalb, aber auch im

Interesse eines effizienten Prozessverlaufs, sollte der erste Kostenvorschuss

auch nicht zu tief bemessen werden (Franz Hasenböhler: Das Beweisrecht der ZPO,

Schulthess, Zürich – Basel – Genf 2015, N 3.84).

3.4

Selbst wenn es sich bei § 38 VRG um

eine «Kann-Vorschrift» handelt und die ZPO nicht direkt Anwendung findet, ist

die Information über die ungefähren Gutachterkosten doch Teil der

Verfahrensfairness und durch den Gehörsanspruch in Art. 29 Abs. 2 BV geschützt:

Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf

Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen,

rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der

Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis.

Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was

auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um

formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um

inhaltliche Anforderungen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen und

Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die

Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29

N 45).

4.

Im vorliegenden Fall liess der

Beschwerdeführer bereits mit der ersten Eingabe bei der Staatskanzlei vom 21.

März 2014 ein behördliches Gutachten beantragen (Beweissatz 17). Die

Gegenpartei schloss sich diesem Beweisantrag in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni

2014.

an. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde in

Aussicht genommen, ein medizinisches Gutachten einzuholen und der

Beschwerdeführer aufgefordert, dafür einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu

bezahlen. Nach Eingang des Kostenvorschusses würden die Parteien eingeladen,

sich zur Person des Gutachters und dem diesem vorzulegenden Fragenkatalog zu

äussern (Aktenseite [AS] 573). Der Kostenvorschuss wurde am 22. Februar 2016

bezahlt und dem Beschwerdeführer am 14. April 2016 mitgeteilt, ein möglicher

Gutachter habe abgesagt und zurzeit warte man auf die Antwort eines weiteren

angefragten Gutachters. Sobald eine Zusage vorliege, würden die Parteien

Gelegenheit erhalten, zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog Stellung

zu nehmen (AS 575). Am 31. Mai 2016 wurde den Parteien dann mitgeteilt, es sei

vorgesehen, Dr. med. [...] als Gutachter einzusetzen und ihm sieben (ausformulierte)

Fragen zu stellen. Gleichzeitig wurde Frist gesetzt, um sich zur Person des

Gutachters äussern zu können und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (AS

576). Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen,

Ausstands- oder Befangenheitsgründe würden keine geltend gemacht; gleichzeitig

beantragte er neunzehn Ergänzungsfragen (AS 581 – 584). Am 9. August 2016 gab

die Staatskanzlei das Gutachten schliesslich in Auftrag und bat den Gutachter

zwölf Fragen zu beantworten. Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers wurden

abgewiesen, soweit sie nicht in den Fragenkatalog Eingang gefunden hatten. Das

Gutachten wurde wie erwähnt am 31. März 2017 erstattet. Nach zweimaliger

Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine

Stellungnahme zum Gutachten ein und stellte zwanzig detaillierte

Ergänzungsfragen (AS 642 – 645), welche mit der verfahrensleitenden Verfügung

vom 16. Oktober 2017 abgewiesen wurden (AS 646).

5.

Nach den Grundsätzen des rechtlichen

Gehörs und von Treu und Glauben, an den sich auch die Behörde in ihrem Tun zu

halten hat, verläuft die Einholung eines Gutachtens in aller Regel wie folgt:

Nachdem die Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen entschieden hat, ein

Gutachten einzuholen, formuliert sie die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen

und sucht eine entsprechende Person. Dies geschieht in aller Regel telefonisch

oder per Mail. Dabei werden die Modalitäten des Auftrags besprochen,

insbesondere Art des Vorgehens, Umfang, Stundenansatz resp. Kosten und Termin. Erklärt

sich ein Gutachter bereit, den Auftrag zu übernehmen, werden sein Name und die

vorgesehenen Fragen den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Oft wird

gleichzeitig, nachdem mit dem Gutachter die mutmasslichen Kosten festgelegt

worden sind, Frist zur Bezahlung des entsprechenden Kostenvorschusses, unter

Androhung der Nichtvornahme dieser Beweismassnahme, gesetzt. Gelegentlich

werden zuerst die Ergänzungsfragen abgewartet und der erweiterte Fragenkatalog

noch mit dem Experten besprochen, bevor der Kostenvorschuss eingeholt wird.

Dabei versteht sich von selbst, dass dieser die gesamten Kosten des Gutachtens

abdecken sollte. Wird der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt, gibt die

Behörde das Gutachten definitiv in Auftrag. Oftmals wird dem Gutachter Frist

gesetzt oder zumindest erwähnt, bis wann die Erstattung erwartet wird. Nach

Eingang des Gutachtens wird dieses den Parteien zur Kenntnis und für allfällige

Ergänzungsfragen oder Bemerkungen zugestellt. Aus diesem Grund stellen viele

Gutachter vorerst noch nicht Rechnung, da möglicherweise noch Ergänzungsfragen

zu beantworten sind. Sind umfangreiche Zusatzfragen zu beantworten und erweist

sich deshalb die vorläufige Kostenschätzung als überholt, kann es auch

vorkommen, dass ein weiterer Kostenvorschuss eingeholt wird. Mit Bezahlung der

Rechnung durch die den Auftrag gebende Behörde findet dann der Vorgang des

Einholens eines Gutachtens seinen Abschluss (siehe E. 3.3 und 3.4 hievor).

6.

Aus diesen Ausführungen geht hervor,

dass im vorliegenden Fall die Staatskanzlei diese Grundsätze verletzt hat,

indem sie den Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verlangt hat, bevor überhaupt

ein Gutachter gefunden war. Es kann sich demnach nur um eine eigene Schätzung der

Kosten handeln, die, wie sich im Nachhinein zeigte, viel zu tief lag. Es wäre

an ihr gelegen, ihre Schätzung mit dem Experten zu besprechen und allenfalls zu

korrigieren. Immerhin hat sie mit ihm den Stundenansatz von CHF 260.00

vereinbart und konnte daher selbst berechnen, dass mit dem verlangten

Kostenvorschuss ca. 15 Stunden Expertentätigkeit abgegolten werden konnten.

Dass dies nicht ausreichen würde, war angesichts des Aktenumfangs und des

bisherigen Verfahrensverlaufs (mit einer Beschwerde betreffend Akteneinsicht an

das Verwaltungsgericht und einem vorliegenden Privatgutachten) absehbar. Der

Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass die Kosten für das Gutachten in

etwa im Bereich von CHF 4'000.00 liegen würden, da ihm nie etwas Anderes

mitgeteilt wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt grundsätzlich begründet.

7.

Da der Entscheid nur im Kostenpunkt

angefochten wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Staatskanzlei nicht,

sondern die Kosten sind ermessensweise neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer

beantragt, diese auf maximal CHF 6'550.00 (mit CHF 4'000.00 für das Gutachten)

festzusetzen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, denn auch für den (anwaltlich

vertretenen) Beschwerdeführer musste klar sein, dass der vor Festlegung des

Gutachters verlangte Vorschuss kaum ausreichen würde, auch wenn ihm der

vereinbarte Stundenansatz nicht bekannt war. Zudem hat er zweimal eine grosse

Anzahl detaillierter und umfangreicher Ergänzungsfragen gestellt (siehe oben

unter II. 3.) und musste deshalb davon ausgehen, dass diese, falls sie (auch

nur teilweise) bewilligt würden, das Gutachten verteuern würden. Das

Privatgutachten kostete ihn CHF 4'500.00. Er musste daher damit rechnen, dass

die Kosten für das behördliche Gutachten mindestens gleich hoch, resp. eben mit

den gestellten Ergänzungsfragen deutlich höher ausfallen würden. Ermessensweise

sind deshalb die durch den Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten für das

Gutachten auf CHF 6'000.00 (150 % des verlangten Kostenvorschusses) festzusetzen,

womit sich gesamte durch den Beschwerdeführer zu tragende Verfahrenskosten von CHF

8'550.00 ergeben. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2017 lautet

deshalb neu: «Der Gesuchsteller hat Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 zu

tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00

verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'550.00 wird dem Gesuchsteller in Rechnung

gestellt.»

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Beschwerdeführer

obsiegt damit zu rund vier Fünftel. Er hat deshalb einen Fünftel der Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00, ausmachend CHF

300.

, zu tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 verrechnet. Der Rest von CHF 700.00 ist ihm zurückzuzahlen. Die

restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 sind vom Kanton Solothurn zu

tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 hat Rechtsanwalt Rosenthaler

eine Parteientschädigung von CHF 1'863.20 (basierend auf 6 Stunden à CHF

280.

, Auslagen von CHF 50.00 und MWST) geltend gemacht. Danach erfolgte noch

die Eingabe vom 15. Februar 2018 und der Kurzbrief vom 12. März 2018. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung wie beantragt festzusetzen,

dies dürfte in etwa vier Fünfteln einer vollen Parteientschädigung entsprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Ziffer 2 der Verfügung der Staatskanzlei vom 28. November 2017 lautet neu: Der

Gesuchsteller hat Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 zu tragen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von

CHF 4'550.00 wird dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

betragen CHF 1'500.00. Davon haben A.___ einen Fünftel, ausmachend CHF 300.00

und der Kanton Solothurn vier Fünftel, ausmachend CHF 1'200.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'863.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser