VWBES.2017.482
Kostenverlegung
6. August 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatskanzlei
Legistik und Justiz,
2. Solothurner
Spitäler AG, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kostenverlegung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 22. März 2013
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die Solothurner
Spitäler AG (SoH) ein Schadenersatzbegehren stellen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers habe
sich vom 16. Dezember 2011 bis 23. März 2012 im Rahmen ihrer
Demenzerkrankung auf der Gerontopsychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen Dienste
Solothurn befunden. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass die Patientin während
ihres Aufenthalts in verschiedener Hinsicht unter Verletzung der ärztlichen
Sorgfaltspflicht behandelt worden sei. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer
ein Privatgutachten vom 21. März 2013 von Dr. [...] ins Recht. Die SoH und
ihre Haftpflichtversicherung wiesen die Forderung zurück.
2. Mit Eingabe vom 21. März 2014
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Rosenthaler,
an die Staatskanzlei, Legistik und Justiz (in der Folge Staatskanzlei) und
verlangte die Bezahlung von CHF 130'922.30, zuzüglich 5 % Zins seit 30. März
2012 aus Schaden und Genugtuung. Der Schaden bestehe aus den Todesfallkosten
von CHF 13'952.60, den Kosten für seine psychotherapeutische Behandlung von CHF
19’500.00, den vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 12'969.70 und den
Kosten für das Privatgutachten von CHF 4'500.00. Mehrforderungen wurden
vorbehalten, zudem wurde eine Genugtuung von CHF 80'000.00 geltend gemacht.
3. Nach Einholung eines
Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 beim Beschwerdeführer (am 25. Januar 2016)
und nachdem sich die Parteien zum Gutachter und zu den vorgesehenen Fragen
hatten äussern können (am 31. Mai 2016), gab die Staatskanzlei am 9. August
2016 bei Dr. med. [...] ein Gutachten in Auftrag, welches dieser, nach einer
Fristerstreckung, am 31. März 2017 erstattete. Das Gutachten wurde den Parteien
am 4. Mai 2017 für Ergänzungsfragen und Bemerkungen zugestellt. Mit Eingabe vom
15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen und Bemerkungen
ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurden die vom Beschwerdeführer
gestellten Ergänzungsfragen und weitere Beweismassnahmen abgewiesen und das
Beweisverfahren geschlossen.
4. Mit Verfügung vom 28. November 2017
wies die Staatskanzlei das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab soweit
darauf eingetreten wurde (Ziffer 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF
15'396.50 dem Beschwerdeführer (Ziffer 2). Die Verfahrenskosten setzten
sich zusammen aus der Entscheidgebühr nach Gebührentarif von CHF 2'500.00, den
Gutachterkosten von CHF 12'846.50 und den Auslagen für Porti und Kopien von CHF
50.00. Davon wurde der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 in Abzug
gebracht und der Rest von CHF 11'396.50 dem Beschwerdeführer sogleich in
Rechnung gestellt.
5. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Simon Rosenthal, mit
Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 2 im Dispositiv der
Verfügung der Staatskanzlei vom 28. November 2017 aufzuheben und die vom
Beschwerdeführer zu übernehmenden Verfahrenskosten auf maximal CHF 6‘550.00
festzusetzen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge
Zur Begründung führte er aus, gegen den
negativen Hauptentscheid könne er sich aus finanziellen Gründen nicht wehren,
hingegen wehre er sich, dass ihm die vollen Gutachterkosten von CHF 12'846.50 auferlegt
würden, obwohl diesbezüglich zu keiner Zeit eine Vorinformation, eine
Kostenschätzung oder ein Kostenvoranschlag erfolgt sei. Er habe auf die
Kostenschätzung von CHF 4'000.00 vertraut und sei nun über die tatsächliche Höhe
bestürzt. Zu erwähnen sei, dass die Rechnung der Universität Bern über die
entstandenen Gutachterkosten dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt worden
sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2018 beantragt
er unter Ziffer 2 eventualiter neu, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Seine am 15. August 2016 gestellten Zusatzfragen
seien am 16. Oktober 2016 ohne Begründung abgewiesen worden und am 28. November
2017 habe er völlig überrascht zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Kosten des
Gutachtens den von ihm für die Beweisführung geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 4'000.00 um 212 Prozent überschritten hätten! Auf Nachfrage habe sich
ergeben, dass der Gutachter 47 Stunden à CHF 260.00 zuzüglich 8.75 Stunden à
CHF 68.00 (Administration) verrechnet habe. Eine Detaillierung des Aufwands
fehle. Ein Vorschuss für Beweismassnahmen habe sich an den mutmasslichen Kosten
zu orientieren. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der verlangte
Kostenvorschuss die Kosten des durchzuführenden Gutachtens decken würde oder,
falls der Vorschuss nicht reichen sollte, rechtzeitig eine Mitteilung erfolgen
würde, so dass er in Kenntnis der mutmasslichen Kostenfolge über die
Durchführung von weiteren Beweismassnahmen entscheiden könnte. Teil eines
fairen Verfahrens sei auch die Kostentransparenz. Unverständlich sei auch, wie
die Staatskanzlei dazu komme, ohne jegliche Kostenabsprachen ein medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit ersichtlich sei nicht einmal der
Stundenansatz vereinbart worden. Im Sinne der Fairness hätte die Staatskanzlei
jedenfalls Transparenz in Bezug auf die Kosten herstellen müssen. Falls die
Kosten völlig unbestimmbar gewesen wären, hätte sie mindestens einen
entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen. In Ermangelung eines solchen
Hinweises habe er davon ausgehen dürfen, dass der erhobene Vorschuss die
letztlich anfallenden Kosten im Wesentlichen decken würde. Gegen eine Abweichung
von 10 Prozent, ähnlich wie im Werkvertragsrecht, wäre nichts einzuwenden. Eine
Abweichung von 212 Prozent sei hingegen inakzeptabel. Das Verhalten der
Staatskanzlei verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem habe er
selber keine Möglichkeit, gegen die Rechnung zu protestieren, da er gar nicht
Vertragspartei sei. Generell hätte die Behörde vorab mit der Gutachterstelle
abzuklären, wie hoch die mutmasslichen Kosten ausfallen. Ausserdem wäre ein
Kostendach zu vereinbaren, bei dessen Erreichen der Gutachter wieder mit der
auftragsgebenden Behörde Rücksprache nehmen müsste, welche dann zusätzliche
Vorschüsse anordnen könnte. Im vorliegenden Fall sei offenbar gar nichts
vereinbart worden. Wenn er gewusst hätte, dass Kosten von über CHF 12'000.00 zu
erwarten wären, hätte er auf dieses zusätzliche Gutachten verzichtet. Die
Staatskanzlei habe vorliegend den Anschein erweckt, dass der Vorschuss die
mutmasslichen Kosten des Beweismittels decken würden. Für ihn sei der Eindruck
entstanden, es hätten entsprechende Abklärungen stattgefunden bzw. es bestünden
Vereinbarungen oder Tarife mit der Gutachterstelle. In diesem Vertrauen habe er
sich für die Durchführung des Gutachtens entschieden und den verfügten
Vorschuss geleistet. Er habe damit gerechnet, im Falle des Unterliegens maximal
etwa CHF 4'000.00 Gutachterkosten tragen zu müssen. In diesem Vertrauen sei er
zu schützen. Unabhängig davon scheine die Rechnung für die Erstellung des
Gutachtens zu hoch. Es habe sich um ein reines Aktengutachten ohne Untersuchung
der Patientin gehandelt. Die Fragen seien auf bloss drei Seiten beantwortet und
nicht einlässlich begründet worden. Eventualiter sei die Gutachterstelle
aufzufordern, ihren Aufwand zu detaillieren. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass der angefochtene Entscheid den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der
Fairness im Verfahren verletze. Er sei in seinem Vertrauen auf Gutachterkosten
von CHF 4'000.00 zu schützen. Dazu komme die Entscheidgebühr und die Auslagen,
so dass sich maximale Kosten von CHF 6'550.00 ergäben. Eventualiter seien die darüber
liegenden Kosten aus Billigkeitsgründen in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO
dem Kanton aufzuerlegen.
6. Die Staatskanzlei liess sich mit
Eingabe vom 5. Februar 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen. Es sei nicht § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
sondern § 38 anwendbar. Dieser enthalte eine Kann-Vorschrift. Die Behörde sei
nicht verpflichtet, überhaupt einen Vorschuss zu verlangen, geschweige denn
einen solchen, der alle Kosten abdecke. Die Verpflichtung zur Leistung eines
Kostenvorschusses erweise sich als faktische Schranke für den Zugang zum
Gericht, weshalb dieser nicht zu grosszügig bemessen werden sollte. Mit dem
Gutachter sei telefonisch ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart worden.
Die Gesamtkosten seien sowohl für die Staatskanzlei als auch die Gutachter
schwierig abzuschätzen, da der Arbeitsaufwand von verschiedenen Faktoren
abhängig sei. Es hätte kein Anlass bestanden, gegen die Rechnung zu
protestieren. Angesichts des Umfangs der Akten von ca. 600 Seiten und des
Gutachtens von 45 Seiten erscheine der geltend gemachte Aufwand plausibel. Der
Beschwerdeführer sei von einem Rechtsanwalt, der die Rechtsgrundlagen habe
kennen müssen, vertreten worden. Es wäre dessen Pflicht gewesen, seinen
Klienten über das Kostenrisiko aufzuklären, nicht diejenige der Behörde. Der
Rechtsanwalt hätte sich jederzeit über die zu erwartenden Kosten erkundigen
bzw. einen Vorbehalt anbringen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
den Vorschuss im Wissen darum geleistet, dass zuerst noch ein Gutachter
gefunden werden musste. Er habe also nicht davon ausgehen können, dass der
Kostenvorschuss aufgrund einer Vereinbarung mit der Gutachterstelle festgelegt
worden sei. Schliesslich komme eine Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen
nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe nicht zusehen müssen, «wie seine
Ehefrau mit hohen Dosen von Psychopharmaka ruhiggestellt wurde». Die betagte
Patientin habe an Demenz gelitten und sei medikamentös behandelt worden, damit
die notwendigen pflegerischen Handlungen hätten durchgeführt und die Mitpatienten
geschützt werden können. Die gesamte Behandlung sei gemäss Gutachten lege artis
erfolgt.
7. Rechtsanwalt Thomas Fürst teilte mit
Schreiben vom 6. Februar 2018 namens und im Auftrag der Solothurner Spitäler AG
mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
8. Beide Parteien ergriffen die mit
Verfügung vom 7. Februar 2018 eingeräumte Gelegenheit, sich nochmals zu
äussern. Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 7. März 2018 ein
Schreiben mit dem Titel «Persönliche Gedanken und Stellungnahme des betroffenen
Ehemannes» zukommen, das nach entsprechender Einverständniserklärung seines
Vertreters zu den Akten genommen wurde.
9. Die Beschwerde ist spruchreif und kann
aufgrund der Akten ohne weitere Beweismassnahmen entschieden werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12] und § 19ter Abs. 2 Spitalgesetz [SpiG, BGS 817.11]).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine
Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante
Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften
und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Zudem
hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, seine Argumente in
schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich,
weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der
Akten entschieden werden.
Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht
beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines
Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden
Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3.1
Nach § 15 VRG sind die
Verwaltungsbehörden berechtigt, zur Feststellung des Sachverhalts Beteiligte
und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine
vorzunehmen, sowie Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen. Für
Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden; wird er nicht geleistet,
so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse
dies erfordert (§ 38 Abs. 1 VRG). Nebst anderen Beweismassnahmen, wie der
Augenschein oder die Durchführung des Zeugenverhörs, richtet sich im
Verwaltungsgerichtsverfahren auch der Sachverständigenbeweis sinngemäss
nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 56 Abs. 1
VRG). Weitere (massgebende) kantonale Bestimmungen zum Beweisrecht und
insbesondere zur Einholung eines Gutachtens gibt es keine.
3.2
Die Vorschriften zum Gutachten als
Beweismittel finden sich in den Art. 183 ff der Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272). Soweit im vorliegenden Fall von Belang, ist bloss festgehalten, dass die
sachverständige Person Anspruch auf Entschädigung hat, der gerichtliche
Entscheid darüber explizit mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 184 Abs. 3 ZPO)
und die Kosten der Beweisführung Bestandteil der Gerichtskosten sind (Art. 95
Abs. 2 lit. c ZPO). Der Entscheid der Staatskanzlei wurde vom Beschwerdeführer in
der Sache akzeptiert. Strittig ist lediglich die hundertprozentige
Kostenauflage, resp. die Höhe der dem Beschwerdeführer überwälzten Gutachterkosten.
3.3
Das Rechtsverhältnis zwischen der
sachverständigen Person und dem Gericht, resp. dem Auftraggeber ist
öffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich nach den Art. 183 ff. ZPO.
Subsidiär ist Auftragsrecht gemäss den Artikeln 394 ff. Obligationenrecht (OR,
SR 220) anwendbar (Anette Dolge in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 33 zu Art. 183). Dabei
obliegt es dem Auftraggeber, zusammen mit dem Gutachter die mutmasslichen
Kosten abzuschätzen und nach Art. 102 ZPO einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
Denn jede Partei hat die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlassten
Kosten vorzuschiessen (Abs. 1), andernfalls die Beweiserhebung unterbleibt (Abs.
3). Bei den Kosten der Beweiserhebungen handelt es sich im Wesentlichen um
Honorare von Gutachtern und Dolmetschern sowie um Zeugenentschädigungen. Die
Höhe des Vorschusses ist nach den zu erwartenden Auslagen zu bemessen und die
vorschussleistende Partei hat Anspruch darauf, zu erfahren, für welche Beweiserhebung
sie welchen Kostenvorschuss zu leisten hat (Viktor Rüegg / Michael Rüegg,
a.a.O., N 4 zu Art. 102). Dabei versteht sich von selbst, dass in aller Regel schon
aus Praktikabilitätsgründen für die gesamten Kosten der beantragten
Beweiserhebung ein einziger Vorschuss verlangt wird. Da die mutmasslichen
Kosten, gerade bei einem Gutachten, nicht immer präzise geschätzt werden
können, kann es sein, dass die Schätzung sich im Verlaufe des Verfahrens als zu
niedrig erweist. Dann kann und soll das Gericht den Vorschuss erhöhen, damit es
in der Lage ist, die bei der Beweiserhebung tatsächlich anfallenden Kosten
unmittelbar zu decken. Wegen dieser nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit braucht
das Gericht bei der Anordnung des ersten Vorschusses nicht schon alle Eventualitäten
einzubeziehen. Andererseits stösst die nachträgliche Erhöhung des Vorschusses
erfahrungsgemäss bei den Parteien auf wenig Verständnis. Deshalb, aber auch im
Interesse eines effizienten Prozessverlaufs, sollte der erste Kostenvorschuss
auch nicht zu tief bemessen werden (Franz Hasenböhler: Das Beweisrecht der ZPO,
Schulthess, Zürich – Basel – Genf 2015, N 3.84).
3.4
Selbst wenn es sich bei § 38 VRG um
eine «Kann-Vorschrift» handelt und die ZPO nicht direkt Anwendung findet, ist
die Information über die ungefähren Gutachterkosten doch Teil der
Verfahrensfairness und durch den Gehörsanspruch in Art. 29 Abs. 2 BV geschützt:
Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf
Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen,
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der
Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis.
Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was
auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um
formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um
inhaltliche Anforderungen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen und
Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29
N 45).
4.
Im vorliegenden Fall liess der
Beschwerdeführer bereits mit der ersten Eingabe bei der Staatskanzlei vom 21.
März 2014 ein behördliches Gutachten beantragen (Beweissatz 17). Die
Gegenpartei schloss sich diesem Beweisantrag in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni
2014.
an. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde in
Aussicht genommen, ein medizinisches Gutachten einzuholen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, dafür einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu
bezahlen. Nach Eingang des Kostenvorschusses würden die Parteien eingeladen,
sich zur Person des Gutachters und dem diesem vorzulegenden Fragenkatalog zu
äussern (Aktenseite [AS] 573). Der Kostenvorschuss wurde am 22. Februar 2016
bezahlt und dem Beschwerdeführer am 14. April 2016 mitgeteilt, ein möglicher
Gutachter habe abgesagt und zurzeit warte man auf die Antwort eines weiteren
angefragten Gutachters. Sobald eine Zusage vorliege, würden die Parteien
Gelegenheit erhalten, zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog Stellung
zu nehmen (AS 575). Am 31. Mai 2016 wurde den Parteien dann mitgeteilt, es sei
vorgesehen, Dr. med. [...] als Gutachter einzusetzen und ihm sieben (ausformulierte)
Fragen zu stellen. Gleichzeitig wurde Frist gesetzt, um sich zur Person des
Gutachters äussern zu können und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (AS
576). Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
Ausstands- oder Befangenheitsgründe würden keine geltend gemacht; gleichzeitig
beantragte er neunzehn Ergänzungsfragen (AS 581 – 584). Am 9. August 2016 gab
die Staatskanzlei das Gutachten schliesslich in Auftrag und bat den Gutachter
zwölf Fragen zu beantworten. Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers wurden
abgewiesen, soweit sie nicht in den Fragenkatalog Eingang gefunden hatten. Das
Gutachten wurde wie erwähnt am 31. März 2017 erstattet. Nach zweimaliger
Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine
Stellungnahme zum Gutachten ein und stellte zwanzig detaillierte
Ergänzungsfragen (AS 642 – 645), welche mit der verfahrensleitenden Verfügung
vom 16. Oktober 2017 abgewiesen wurden (AS 646).
5.
Nach den Grundsätzen des rechtlichen
Gehörs und von Treu und Glauben, an den sich auch die Behörde in ihrem Tun zu
halten hat, verläuft die Einholung eines Gutachtens in aller Regel wie folgt:
Nachdem die Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen entschieden hat, ein
Gutachten einzuholen, formuliert sie die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen
und sucht eine entsprechende Person. Dies geschieht in aller Regel telefonisch
oder per Mail. Dabei werden die Modalitäten des Auftrags besprochen,
insbesondere Art des Vorgehens, Umfang, Stundenansatz resp. Kosten und Termin. Erklärt
sich ein Gutachter bereit, den Auftrag zu übernehmen, werden sein Name und die
vorgesehenen Fragen den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Oft wird
gleichzeitig, nachdem mit dem Gutachter die mutmasslichen Kosten festgelegt
worden sind, Frist zur Bezahlung des entsprechenden Kostenvorschusses, unter
Androhung der Nichtvornahme dieser Beweismassnahme, gesetzt. Gelegentlich
werden zuerst die Ergänzungsfragen abgewartet und der erweiterte Fragenkatalog
noch mit dem Experten besprochen, bevor der Kostenvorschuss eingeholt wird.
Dabei versteht sich von selbst, dass dieser die gesamten Kosten des Gutachtens
abdecken sollte. Wird der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt, gibt die
Behörde das Gutachten definitiv in Auftrag. Oftmals wird dem Gutachter Frist
gesetzt oder zumindest erwähnt, bis wann die Erstattung erwartet wird. Nach
Eingang des Gutachtens wird dieses den Parteien zur Kenntnis und für allfällige
Ergänzungsfragen oder Bemerkungen zugestellt. Aus diesem Grund stellen viele
Gutachter vorerst noch nicht Rechnung, da möglicherweise noch Ergänzungsfragen
zu beantworten sind. Sind umfangreiche Zusatzfragen zu beantworten und erweist
sich deshalb die vorläufige Kostenschätzung als überholt, kann es auch
vorkommen, dass ein weiterer Kostenvorschuss eingeholt wird. Mit Bezahlung der
Rechnung durch die den Auftrag gebende Behörde findet dann der Vorgang des
Einholens eines Gutachtens seinen Abschluss (siehe E. 3.3 und 3.4 hievor).
6.
Aus diesen Ausführungen geht hervor,
dass im vorliegenden Fall die Staatskanzlei diese Grundsätze verletzt hat,
indem sie den Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verlangt hat, bevor überhaupt
ein Gutachter gefunden war. Es kann sich demnach nur um eine eigene Schätzung der
Kosten handeln, die, wie sich im Nachhinein zeigte, viel zu tief lag. Es wäre
an ihr gelegen, ihre Schätzung mit dem Experten zu besprechen und allenfalls zu
korrigieren. Immerhin hat sie mit ihm den Stundenansatz von CHF 260.00
vereinbart und konnte daher selbst berechnen, dass mit dem verlangten
Kostenvorschuss ca. 15 Stunden Expertentätigkeit abgegolten werden konnten.
Dass dies nicht ausreichen würde, war angesichts des Aktenumfangs und des
bisherigen Verfahrensverlaufs (mit einer Beschwerde betreffend Akteneinsicht an
das Verwaltungsgericht und einem vorliegenden Privatgutachten) absehbar. Der
Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass die Kosten für das Gutachten in
etwa im Bereich von CHF 4'000.00 liegen würden, da ihm nie etwas Anderes
mitgeteilt wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt grundsätzlich begründet.
7.
Da der Entscheid nur im Kostenpunkt
angefochten wurde, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Staatskanzlei nicht,
sondern die Kosten sind ermessensweise neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer
beantragt, diese auf maximal CHF 6'550.00 (mit CHF 4'000.00 für das Gutachten)
festzusetzen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, denn auch für den (anwaltlich
vertretenen) Beschwerdeführer musste klar sein, dass der vor Festlegung des
Gutachters verlangte Vorschuss kaum ausreichen würde, auch wenn ihm der
vereinbarte Stundenansatz nicht bekannt war. Zudem hat er zweimal eine grosse
Anzahl detaillierter und umfangreicher Ergänzungsfragen gestellt (siehe oben
unter II. 3.) und musste deshalb davon ausgehen, dass diese, falls sie (auch
nur teilweise) bewilligt würden, das Gutachten verteuern würden. Das
Privatgutachten kostete ihn CHF 4'500.00. Er musste daher damit rechnen, dass
die Kosten für das behördliche Gutachten mindestens gleich hoch, resp. eben mit
den gestellten Ergänzungsfragen deutlich höher ausfallen würden. Ermessensweise
sind deshalb die durch den Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten für das
Gutachten auf CHF 6'000.00 (150 % des verlangten Kostenvorschusses) festzusetzen,
womit sich gesamte durch den Beschwerdeführer zu tragende Verfahrenskosten von CHF
8'550.00 ergeben. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2017 lautet
deshalb neu: «Der Gesuchsteller hat Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 zu
tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00
verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'550.00 wird dem Gesuchsteller in Rechnung
gestellt.»
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Beschwerdeführer
obsiegt damit zu rund vier Fünftel. Er hat deshalb einen Fünftel der Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00, ausmachend CHF
300.
, zu tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 verrechnet. Der Rest von CHF 700.00 ist ihm zurückzuzahlen. Die
restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 sind vom Kanton Solothurn zu
tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 hat Rechtsanwalt Rosenthaler
eine Parteientschädigung von CHF 1'863.20 (basierend auf 6 Stunden à CHF
280.
, Auslagen von CHF 50.00 und MWST) geltend gemacht. Danach erfolgte noch
die Eingabe vom 15. Februar 2018 und der Kurzbrief vom 12. März 2018. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung wie beantragt festzusetzen,
dies dürfte in etwa vier Fünfteln einer vollen Parteientschädigung entsprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Ziffer 2 der Verfügung der Staatskanzlei vom 28. November 2017 lautet neu: Der
Gesuchsteller hat Verfahrenskosten von CHF 8'550.00 zu tragen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von
CHF 4'550.00 wird dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
betragen CHF 1'500.00. Davon haben A.___ einen Fünftel, ausmachend CHF 300.00
und der Kanton Solothurn vier Fünftel, ausmachend CHF 1'200.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'863.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser