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Entscheid

VWBES.2017.486

Prüfung Bericht und Rechnung

25. Juli 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss vom 26. April 2010

errichtete die Sozialbehörde Oberer Leberberg für B.___ (geb. 1943) eine

Beistandschaft mit den Aufgaben, das Einkommen sowie das Vermögen zu verwalten

und ihr in den finanziellen und persönlichen Belangen behilflich zu sein. Als

Beistand wurde der Bruder der Betroffenen, A.___, eingesetzt.

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. September 2015

wurde die Massnahme ins neue Recht überführt und der Beistand in seinem Amt belassen.

3. Mit Entscheid der KESB vom

22. Dezember 2016 wurde A.___ per 31. Dezember 2016 aus seinem Amt

entlassen und eine professionelle Mandatsträgerin eingesetzt.

4. Mit Schreiben vom 20. Januar

2017 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg der KESB die revidierte

Berichts- und Rechnungsablage des bisherigen Privatbeistandes, A.___, für die

gesamte Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ein. Gemäss

Revisionsbericht vom 14. Januar 2017 der Revisionsstelle [...] Treuhand AG

seien für sämtliche Buchungen keine Rechnungsbelege vorhanden. Aufgrund der

fehlenden Belege sei nicht gewährleistet, dass die erfolgten Ausgaben stets für

die verbeiständete Person erfolgt seien. Ebenfalls seien keine Passiven

ausgewiesen. Dem Revisionsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die

Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht rückerstattet und bei der

Ausgleichskasse nicht geltend gemacht worden seien. Im Weiteren wurde von der

Revisionsstelle die Feststellung gemacht, dass die Auszahlung der

Rentenleistungen bis August 2012 auf ein auf die verbeiständete Person

lautendes Konto erfolgt sei und ab September 2012 dann auf ein auf den Beistand

lautendes Konto umgeleitet worden sei. Von dort seien die Rentenleistungen dann

auf das Konto der verbeiständeten Person weiterüberwiesen worden. Mangels Beleg

habe die Revisionsstelle nicht überprüfen können, wie sich die Rente

zusammensetze. Unter Ziffer 3 der Revisionsbemerkungen wurden diverse

Finanztransaktionen zwischen dem Konto des bisherigen Privatbeistandes und dem

Konto der verbeiständeten Person aufgeführt, welche für die Revisionsstelle

nicht nachvollziehbar gewesen seien. In diesem Zusammenhang stellte die

Revisionsstelle fest, dass der bisherige Privatbeistand bereits eigenmächtig

eine Entschädigung für die Mandatsführung aus dem Vermögen der verbeiständeten

Person bezogen habe in der Höhe von CHF 7'600.00. Gemäss Berechnung der

Revisionsstelle würde dem Privatbeistand für die betreffende Rechnungsperiode

ein Entschädigungsanspruch von CHF 3'804.50 zustehen.

5. Die KESB forderte A.___ in der Folge

am 6. Februar 2017 auf, diverse Fragen zu beantworten und Belege

nachzureichen. Bei Nichtbefolgung oder Feststellen von Unregelmässigkeiten oder

Verstössen in der Vermögensverwaltung drohte sie eine Ersatzvornahme auf Kosten

von A.___ an.

6. Nachdem keine Reaktion von A.___

erfolgt war, erteilte die KESB den Sozialen Diensten Oberer Leberberg den

Auftrag, den Kontoeingang der Einnahmen, die Rückforderung der

Krankenkassen-Leistungen sowie die Passiven zu überprüfen.

7. Mit mehreren Berichten teilten die

Sozialen Dienste Oberer Leberberg in der Folge mit, es sei jeweils die volle

Versicherungsleistung auf das Konto der verbeiständeten Person überwiesen

worden und diese weise gemäss Betreibungsregisterauszug keine Schulden auf. Der

ehemalige Beistand habe in der fraglichen Periode nicht sämtliche

Rückforderungsansprüche aus den angefallenen Krankheitskosten bei der

Krankenkasse geltend gemacht. Die Sache sei bereits an die neue Beiständin

weitergeleitet worden zur Prüfung der nachträglichen Einforderung der bislang

nicht geltend gemachten Krankheitskosten. Die Sozialen Dienste wiesen für ihre

Abklärungsarbeiten einen Aufwand von 8,5 Stunden à CHF 100.00 aus.

8. Am 12. Oktober 2017 fällte die

KESB folgenden Entscheid:

3.1 Der periodische Rechenschaftsbericht mit

Rechnung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Zeitspanne vom

01.01.2012 bis 31.12.2015 wird nicht genehmigt. Dem ehemaligen Privatbeistand

wird keine Entlastung erteilt.

3.2 Die Entschädigung des ehemaligen

Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom

01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 1'902.25 festgesetzt. Der ehemalige

Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige

Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von

CHF 5'697.25 bis spätestens am 20.11.2017 zurückzuerstatten.

3.3 Die Kosten in der Höhe von

CHF 500.00 für die Ersatzvornahme gemäss Kammerentscheid der KESB Region

Solothurn vom 02.03.2017 durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden dem

ehemaligen Beistand, A.___, zur Bezahlung auferlegt. Die Sozialen Dienste

Oberer Leberberg haben die Kosten direkt in Rechnung zu stellen.

3.4 Die neue Beiständin wird damit

beauftragt, den Eingang der Rückzahlung des ehemaligen Privatbeistandes in Höhe

von CHF 5'697.25 zu prüfen und falls notwendig einzutreiben.

3.5 Die Gebühren, festgesetzt auf

CHF 600.00, werden der verbeiständeten Person auferlegt und werden mit

separater Post in Rechnung gestellt.

9. Mit Beschwerde vom 9. Dezember

2017, welche am 29. Dezember 2017 verbessert wurde, gelangte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Anträge:

1. Der Rechenschaftsbericht für die

Zeitspanne vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 ist zu genehmigen und A.___ die

Entlastung zu erteilen.

2. Der angemessene Bezug des

Privatbeistandes ist zu genehmigen (gem. Richtlinien KESB [3.2]

CHF 1'800.- bis 2'400.-, gem. Richtlinien des vorher zuständigen

Vormundschaftsamtes CHF 4'500.-).

3. Für die ausserordentlichen Aufwendungen

durch die Rekurse bei der AHV und durch die erfolgreiche Beschwerde beim

Versicherungsgericht ist A.___ eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

4. Die Fahrspesen Zug-[...] sind A.___ mit

CHF 1'982.- zu genehmigen (Durchschn. 1-2 Fahrten / Mt. = 2'832 KM / Jahr

à CHF 0.70 = CHF 1'982.-).

5. Die Kosten gem. 3.3 in der Höhe von

CHF 500.- für die Ersatzvornahme zu Lasten A.___ sind abzulehnen.

6. Die Rückzahlung gem. 3.4 zu Lasten A.___

in der Höhe von CHF 5'697.25 ist abzulehnen.

7. Die Gebühren und Kosten zu Lasten A.___

sind abzulehnen.

8. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.-

ist A.___ auf folg. Kto. zurückzuerstatten: IBAN: [...] / [...]bank, lautend auf

A.___.

9. B.___ ist wegen Überforderung durch

amtliche Korrespondenz zu verschonen.

Er habe seine behinderte Schwester

bereits seit 1972 betreut, anfänglich noch zusammen mit der Mutter und in deren

Namen und dann alleine. Bereits im Jahr 2006 habe der Bereichsleiter der

Stiftung [...], welche seine Schwester in einem Wohnheim betreut habe, ihn

abzusetzen versucht. Die Bereichsleiterin des Sozialamts in [...] habe ihn dann

aber um Weiterführung des Mandats ersucht. Am 8. Oktober 2012 habe die

Sozialbehörde Oberer Leberberg seinen Bericht für die Periode bis

31. Dezember 2011 als wertvolle Arbeit dargestellt und genehmigt, und ihn

für die nächste Amtsperiode im Amt bestätigt. Nach der Pensionierung der

Bereichsleiterin des Sozialamts in [...] sei seine unveränderte Betreuung

plötzlich anders bewertet worden. Gegen eine Rückzahlungsforderung der AHV im

Betrag von CHF 38'831.00 sei er mit grossem Aufwand vor

Versicherungsgericht erfolgreich vorgegangen. Den Rechenschaftsbericht bis

31.12.2015 habe er mit denselben Unterlagen und Belegen gemäss Bericht vom

31.12.2011 eingereicht. Die Krankheitskosten habe er immer gleich behandelt,

was nun durch die KESB erstmals beanstandet werde. Ohne entsprechende

Beanstandungen habe er bisher für eine Änderung keine Veranlassung gehabt. Die

Einforderung der Krankheitskosten sei von der Kontrollstelle weder verlangt,

erwähnt, noch beanstandet worden.

10. Mit Stellungnahme vom

17. Januar 2018 beantragte die neue Beiständin von B.___, C.___, die

Abweisung der Beschwerde, da die Mandatsführung des vorherigen Beistandes

gemäss Rechnungsprüfung der KESB Mängel aufgewiesen habe.

11. Mit Vernehmlassung vom

24. Januar 2018 beantragte die KESB ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde.

Die festgesetzte Entschädigung

entspreche dem üblichen Ansatz gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen

und Richtlinien. Ein Mehraufwand und Spesen wären zu begründen und belegen, was

der Beschwerdeführer auch nach entsprechender Aufforderung nicht getan habe.

Die völlig ungenügende Rechnungsablage, die anschliessende fehlende

Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft und die Unregelmässigkeiten in der

Einkommens- und Vermögensverwaltung hätten vorliegend eine zusätzliche Kürzung

im Umfang von 50 % gerechtfertigt.

Die Ersatzvornahme sei durch die völlig

unzureichende Rechnungsablage des Beschwerdeführers, welche die notwendige

Revision und Prüfung teilweise verunmöglicht habe, verursacht worden. Die

Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten sei ihm vorgängig angedroht worden.

Es sei ausführlich begründet worden,

weshalb der Bericht und die Rechnung nicht genehmigungsfähig seien. Der

Beschwerdeführer sei durch die Sozialen Dienste unzählige Male aufgefordert

worden, seiner Rechenschaftspflicht nachzukommen. Er habe den Bericht und die

Rechnung erst rund ein Jahr nach der ersten Mahnung, nämlich am 19. April

2016 eingereicht. Grund für die Nichtgenehmigung sei aber nicht die Verspätung,

sondern die unvollständige Rechnungsführung und die festgestellten

Unregelmässigkeiten in der Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Die KESB habe ihre Prüfungsfunktion

pflichtgemäss vorzunehmen, unabhängig davon, wie die damalige

Vormundschaftsbehörde ihre Aufsichtsfunktion ausgeübt habe. Es bestehe auch

kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

12. Mit Stellungnahme vom

2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege zur

Beurteilung seiner Spesen und seines Aufwandes ein. Die Belege bestehen

insbesondere in den Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem

Versicherungsgericht. Zudem reichte er Belege ein, nach welchen die

Rechnungsablage in der letzten Berichtsperiode als richtig befunden worden sei.

Der Wechsel der Konten für die Auszahlung der Rentenleistungen sei nur deshalb

erfolgt, weil es Probleme bei der Auszahlung gegeben habe und das Geld wieder

an die Ausgleichskasse zurückgegangen sei. Er habe dann schnellstmöglich ein

akzeptiertes Konto angeben müssen, woraufhin er die Renten auf sein eigenes

Konto habe auszahlen lassen und dann weitergeleitet habe. Er garantiere, dass

er jeden einzelnen Franken auf das Konto von B.___ weitergeleitet habe. Das

Steuerdomizil von B.___ sei bis 2007 in Zug gewesen. Er sei danach von der

Bereichsleiterin in [...] gebeten worden, die Beistandschaft weiterzuführen.

Aufgrund der grossen Distanz sei eine angemessene Entschädigung Voraussetzung

gewesen. Wie dem Revisionsprotokoll zu entnehmen sei, sei mit CHF 1'800.00

nur ein bescheidener Spesenanteil und noch keine Betreuung vergütet. Die Basis

für normale Aufwendungen sei das Merkblatt der Stadt Zug vom Februar 2006 zuzüglich

z.B. Fahrspesen von Zug nach [...] ein- bis zweimal pro Monat.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411

Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über

die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche

sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,

mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde

prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig

verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig

dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der

Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB).

2.2

Die kantonale Gesetzgebung enthält

genaue Anweisungen an den Beistand, wie er insbesondere in der Einkommens- und

Vermögensverwaltung vorzugehen hat. Nach § 116 EG ZGB hat der Mandatsträger

über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen

(Abs. 1). Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der

Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der

Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen

Rechnung (Abs. 2). Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen (Abs. 3).

Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben (Abs. 4). Die Rechnung ist

im Doppel auszufertigen (Abs. 5). Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom

Mandatsträger für die Dauer der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die

KESB darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen (§ 117 Abs. 1 EG ZGB).

2.3

Ausgangspunkte der Rechnungsablagen

des Beistands bilden das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte

Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und

Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte

Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im

Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen

den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse

der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen

Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten

Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende

Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen

vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen

Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und

vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im

Rechenschaftsbericht hat der Beistand Einblick zu geben in die Situation der

verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder

und er hat Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse

zu geben (Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2).

Aufgabe der KESB ist es, den Beistand

generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch

Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen

auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten

Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die

Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die

formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die

Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso

die Ausweise über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB

die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den

Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen

nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die

KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur

teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck,

dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung

durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs

Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11).

2.4

Vorliegend ist der Beschwerdeführer

seinen gesetzlichen Pflichten als Vertretungsbeistand seiner Schwester

offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Er reichte die

Beistandschaftsrechnung nicht nur erst rund ein Jahr verspätet und nach

diversen Aufforderungen ein, sondern diese ist mangelhaft und weist

Unregelmässigkeiten auf. Wie die Vorinstanz bereits gemäss dem

Revisionsprotokoll der [...] Treuhand AG festgehalten hatte, wurden der

Rechnung auch nach entsprechender Aufforderung zur Nachreichung keine Belege

beigelegt, weshalb nicht geprüft werden kann, ob sämtliche Ausgaben nur die

verbeiständete Person betroffen haben. Das Fehlen von Belegen widerspricht klar

der Vorgabe von § 116 Abs. 3 EG ZGB. Weiter wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer die Zahlungen der Ausgleichskasse ab September 2012 zuerst auf

sein Konto auszahlen und von dort auf das Konto seiner Schwester weiterleiten

liess. Zwar konnte inzwischen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer

die vollen Beträge an seine Schwester weitergeleitet hat, und er hat sein

Vorgehen nachvollziehbar mit Überweisungsproblemen aufgrund der

unterschiedlichen Namensangaben erklären können, doch entspricht solches

Vorgehen nicht buchhalterischen Standards, erschwert die Überprüfung der

Rechtmässigkeit der Einkommens- und Vermögensverwaltung und ist schlicht nicht

zulässig. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die Probleme mit

den unterschiedlichen Namen aus dem Weg zu schaffen und die Zahlungen innert

kurzer Frist wieder auf das Konto der verbeiständeten Person überweisen zu

lassen, statt die Auszahlung während Jahren über sein eigenes Konto laufen zu

lassen. Da der Beschwerdeführer auch zu den Auszahlungen der Ausgleichskasse

keine Belege eingereicht hat, konnte die Vorinstanz diesbezüglich ihrer

Überprüfungspflicht nur durch erhöhten Abklärungsaufwand nachkommen. Weiter

liegt zudem ein klarer Mangel in der Mandatsführung vor, indem der

Beschwerdeführer nicht sämtliche Rückerstattungen von Krankheitskosten bei der

Krankenkasse verlangt und auch Krankheitskosten bei der Ausgleichskasse nicht

geltend gemacht hat. Der verbeiständeten Person sind dadurch Gelder entgangen.

Der Beschwerdeführer hat auch die Aufforderung der KESB vom 6. Februar

2017.

zur Nachreichung von Belegen und Beantwortung von Fragen unbeantwortet

gelassen.

Es liegen zurzeit keine Hinweise darauf

vor, dass der Beschwerdeführer in böser Absicht gehandelt hätte. Dies wird ihm

auch nicht vorgeworfen. Es ist aber klar so, dass der Beschwerdeführer das

Mandat unvorsichtig geführt hat und seinen Pflichten nicht vollumfänglich

nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er einen

aufwändigen Rechtsstreit für seine Schwester geführt und auch vor

Versicherungsgericht gewonnen hat, und sie damit vor der Rückzahlung von

CHF 38'831.00 bewahrt hat, und dass seine Rechnungsablage für die Jahre

2010.

und 2011 für richtig befunden wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass

die vorliegende Rechnungslegung insbesondere aufgrund der fehlenden Belege

unvollständig ist und damit nicht umfassend überprüft werden kann, und dass

durch die fehlende Geltendmachung von Krankheitskosten bei Versicherungen

Fehler in der Mandatsführung begangen wurden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung

des Beschwerdeführers und der nicht eingereichten Belege können auch Finanztransaktionen

zwischen den Konten des Beschwerdeführers und denen der verbeiständeten Person

nicht nachvollzogen und allfällige Verstösse gegen die

Vermögensverwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden. Die Rechnung

wurde durch die Vorinstanz zu Recht nicht genehmigt und dem Beschwerdeführer

insbesondere aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit, mangels Belegen, die

Entlastung nicht erteilt.

3.1

Gemäss Art. 415 Abs. 1 ZGB kann die

Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig eine Berichtigung verlangen, wenn sie die

Rechnung nicht genehmigen kann. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur

Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Abs. 3). Das

kantonale Recht hält diesbezüglich unter § 118 Abs. 1 EG ZGB fest: Wenn der

Mandatsträger die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit einreicht,

hat ihm die KESB eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bleibt die Nachfrist

unbenutzt, so darf die KESB dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und

auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen

lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen (Abs. 2).

3.2

Vorliegend hat die Vorinstanz mit

Verfügung vom 6. Februar 2017 unter Zustellung des Revisionsberichts an

den Beschwerdeführer unter anderem Folgendes verfügt:

3.3

Der bisherige Privatbeistand, A.___,

wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn bis spätestens am 22.02.2017

nachfolgend aufgeführte Fragen zu beantworten bzw. Erläuterungen zu liefern und

die nachfolgend aufgeführten Belege einzureichen:

3.3.1

Weshalb wurde die Auszahlung der

Rentenleistungen der Ausgleichskasse ab September 2012 auf das Konto von A.___

umgeleitet? In diesem Zusammenhang ist auch die Verfügung der Ausgleichskasse

vorzulegen, aus welcher die Höhe der Rentenleistungen hervorgeht.

3.3.2

Wurde betreffend der Krankheitskosten

der Rückforderungsanspruch bei der Krankenkasse und bei der Ausgleichskasse

geltend gemacht? Falls ja, sind die entsprechenden Belege dafür vorzulegen.

Falls nein, ist zu begründen, weshalb die Rückforderungsansprüche nicht geltend

gemacht wurden.

3.3.3

A.___ hat Angaben zu den Passiven unter

Vorlage der nötigen Rechnungsbelege zu machen.

3.3.4

A.___ hat der KESB Region Solothurn

sämtliche Rechnungsbelege im Original vorzulegen.

3.3.5

A.___ hat seine Erläuterung und

Begründung zu den in Ziffer 3 der Revisionsbemerkungen aufgeführten

Finanztransaktionen zwischen bisheriger Beistandsperson und der verbeiständeten

Person abzugeben; dies unter Vorlage der nötigen Belege.

3.3.6

Weshalb wurde bereits eigenmächtig eine

Mandatsträgerentschädigung aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezogen?

Wie begründen Sie die Höhe der Entschädigung?

3.4

Der bisherige Privatbeistand, A.___,

wird darauf hingewiesen, dass sich die KESB Region Solothurn für den Fall, dass

die in Ziffer 3.3 hievor angeforderten Antworten, Erläuterungen und Belege

nicht formgerecht und vollständig innert der angesetzten Frist eingereicht

werden sollten, vorbehält, eine Drittperson damit zu beauftragen und A.___ als

fehlbaren Mandatsträger die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen. Dasselbe gilt

auch für den Fall, falls in der Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten oder

Verstösse gegen die gesetzliche Vermögensverwaltungs- und

verwahrungsbestimmungen festgestellt werden und die Vermögensverwaltung in der

Folge von einer spezialisierten Fachstelle überprüft werden muss.

Der Beschwerdeführer reagierte jedoch

nicht auf diese Aufforderung, weshalb die KESB den Sozialen Diensten Oberer

Leberberg zu Recht mit Entscheid vom 2. März 2016 (korrekt wäre: 2017)

folgenden Auftrag erteilte (Ziff. 3.1):

a) Die Verfügung der Ausgleichskasse

anzufordern, aus welcher die Höhe der Versicherungsleistungen für die Zeit vom

01.01.2012

bis 31.12.2015 hervorgeht und gestützt darauf zu prüfen, ob jeweils

die volle Versicherungsleistung vom Konto des bisherigen Beistandes auf das

Konto der verbeiständeten Person weitergeleitet wurde.

b) Zu klären, ob betreffend der

Krankheitskosten für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 der

Rückforderungsanspruch bei der Krankenkasse und bei der Ausgleichskasse geltend

gemacht wurde.

c) Die Passiven in der Periode vom

01.01.2012

bis 31.12.2015 zu klären, falls möglich.

d) Der KESB Region Solothurn bis am

20.04.2017

einen kurzen Bericht zu den Abklärungen gemäss Ziffer a bis c hievor

einzureichen.

e) Der KESB Region Solothurn zusammen mit

dem Bericht den Aufwand für die erfolgte Abklärung auszuweisen, dies unter

Berücksichtigung des geltenden Berufstarifes.

Zudem wurde unter Ziffer 3.2

entschieden, die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Ziffer 3.1 hievor würden dem

ehemaligen Beistand, A.___, auferlegt werden. Es ist fraglich, ob die

Auferlegung der Kosten für die Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer heute

überhaupt noch angefochten werden kann, oder ob darüber aufgrund dieses

Entscheids vom 2. März 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde und

nur noch die Höhe der Kosten bestritten werden kann. Jedenfalls erfolgte die

Kostenauferlegung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach

vorgängiger Androhung korrekt und ist nicht zu beanstanden.

Die Sozialen Dienste bestellten in der

Folge die Verfügungen der Ausgleichskasse und kontrollierte für die gesamte

4-jährige Berichtsperiode, ob die vollständigen Beträge auf das Konto von B.___

überwiesen wurden. Auch holten sie bei der Ausgleichskasse Erkundigungen ein,

ob während der Berichtsperiode die Rückerstattung von Krankheits- oder

Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen erfolgt sei. Weiter holten die

Sozialen Dienste einen Betreibungsregisterauszug von B.___ ein und klärten mit

der Krankenkasse ab, ob für sämtliche Arztrechnungen die Rückforderung bei der

Krankenkasse verlangt wurde. Um zu erkennen, ob sämtliche Rechnungen der

Krankenkasse eingereicht wurden, musste zudem der Auszug der Krankenkasse mit

den Kontiauszügen und der Buchhaltung verglichen werden. Die Sozialen Dienste

machten dazu einen Aufwand von total 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von

CHF 100.00 gemäss § 88 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend.

Die Vorinstanz reduzierte den Aufwand auf fünf Stunden und auferlegte dem

Beschwerdeführer entsprechend Kosten von CHF 500.00. Dieser Aufwand ist

sicher nicht zu hoch und wurde dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, zu Recht

auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter die ihm zugesprochene Mandatsträgerentschädigung von CHF 1'902.25

für die 4-jährige Rechnungsperiode und die Rückerstattungsverpflichtung für den

Betrag von CHF 5'697.25 (richtig wäre CHF 5'697.75), nachdem er

bereits eigenmächtig CHF 7'600.00 für sich bezogen hatte. Der

zugesprochene Betrag wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nach der

altrechtlichen Regelung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 5 %

der Einnahmen zugesprochen wurden und für die folgenden beiden Jahre nach der

neurechtlichen Regelung je CHF 1'200.00, ergebend CHF 3'804.50. Diese

Entschädigung wurde durch die Vorinstanz um 50 % gekürzt mit der Begründung,

die völlig ungenügende Rechnungsablage und die damit verbundene fehlende

Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft hätten eine ordentliche Revision und

abschliessende Prüfung verunmöglicht. Zudem werde bei Familienangehörigen

praxisgemäss davon ausgegangen, dass sie die Leistung grundsätzlich

unentgeltlich erbringen würden.

4.1

Als erstes ist festzuhalten, dass

sich die Gesetzeslage nicht erst per 1. Januar 2014, sondern bereits ein

Jahr zuvor, per 1. Januar 2013, geändert hat. Bis dahin betrug die

Entschädigung 5 % der eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse (vgl. aArt. 416

ZGB i.V.m. a§ 143 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss einem Kreisschreiben des damaligen

Amts für Gemeinden und soziale Sicherheit vom 28. Februar 2004 sind

Bestandteil des Brutto-Vermögensertrages Arbeitslohn, Kinderzulagen, Einkommen

aus selbständiger Tätigkeit, Erwerbsausfallentschädigungen, AHV/IV- und andere

Renten, Miet- und Pachterträge, Unterhaltsbeiträge und Bruttozinsen.

Gemäss Berechnungsblatt für die

Ergänzungsleistung zur AHV-/IV-Rente der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

vom 17. Februar 2012 betrug der Bruttovermögensertrag von B.___ im Jahr

2012.

CHF 13'927.00 (CHF 13'920.00 aus AHV/IV sowie CHF 7.00 für

Zinsen aus Sparguthaben). Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen sind

nicht anrechenbar. 5 % von CHF 13'927.00 ergibt für das Jahr 2012 eine

Entschädigung von CHF 696.35.

4.2

Ab 1. Januar 2013 gilt nun die

Regelung von Art. 404 ZGB. Demnach wird die Entschädigung durch die

Erwachsenenschutzbehörde festgesetzt, welche insbesondere den Umfang und die

Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen hat (Abs.

2). Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT) beträgt

die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 von § 88 GT) pro Jahr

für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis

CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis

CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben

CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die

Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung

für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion

sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private

Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung

verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der

genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die

Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen,

welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

In der Praxis wurden «Richtlinien für

die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Kanton Solothurn erlassen. Das Verwaltungsgericht ist an diese Richtlinien, bei

welchen es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, nicht gebunden. Es

weicht aber nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der

Verwaltungsbehörde ab. Nicht anwendbar für das im Kanton Solothurn geführte

Verfahren sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Richtlinien der Stadt Zug.

Gemäss Ziffer 3.1 der solothurnischen

Richtlinien beträgt die Entschädigung für private Beistände für Mandate mit

Einkommens- und Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr CHF 1'800.00

und in den Folgejahren je CHF 1'200.00. Für den Beschwerdeführer ergibt

sich somit für die Berichtsjahre 2013-2015 eine Entschädigung von

CHF 3'600.00, für die gesamte Rechnungsperiode von 2012-2015 eine von

CHF 4'269.35.

4.3

Die Vorinstanz hat diese Summe um 50

% gekürzt. Es ist zu prüfen, ob dies zulässig war.

4.3.1

Die altrechtliche Regelung nach

aArt. 416 ZGB i.V.m. a§ 143 EG ZGB enthält einzig Spielraum nach oben. Sie

enthält keine Regelung, wonach von einer Entschädigung von 5 % der

Brutto-Vermögenserträgnisse nach unten abgewichen werden könnte. Für das Jahr

2012.

ist deshalb die Entschädigung bei CHF 696.35 zu belassen.

4.3.2

Für die weiteren drei Jahre hat

die Entschädigung nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes «angemessen» zu

sein, und es sind der Aufwand und die Komplexität der Aufgabe zu

berücksichtigen (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008

E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Der Begriff «angemessen» erlaubt aber auch,

einer Nahbeziehung zwischen Beistand und verbeiständeter Person Rechnung zu tragen

(Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18). Nach den kantonalen Regeln

liegt die Entschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung zwischen

CHF 300.00 und CHF 3'000.00 pro Jahr (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 Abs. 1

GT). Auch die Richtlinien sehen Sonderregelungen in begründeten Fällen vor.

Im vorliegenden Fall ist insbesondere

das Näheverhältnis zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person als

Geschwister zu beachten, wonach keine Entschädigung für die persönliche

Betreuung geschuldet ist, sondern diese aufgrund des familiären Verhältnisses

vorausgesetzt werden darf.

Einem Schreiben der Stiftung [...] vom

15.

März 2016 an die KESB ist zu entnehmen, dass bis ca. Ende 2005 die

Mutter von B.___ offizielle Bezugsperson für das Wohnheim gewesen sei. Ca. ab

dem Jahr 2004 habe der Bruder, A.___, die Erledigung der administrativen

Angelegenheiten übernommen und nach dem Tod der Mutter im März 2007 habe er

auch die Rolle der Bezugsperson übernommen, anfänglich ohne offizielles Mandat.

Die Zusammenarbeit mit A.___ sei von Anfang an wenig erfreulich gewesen und

habe sich im Verlauf der Jahre zusehends verschlechtert. Nachdem B.___ fast 40

Jahre lang im Wohnheim der Stiftung [...] gewohnt habe, habe ihr Bruder den

Vertrag per Ende Juli 2015 gekündigt und seine Schwester ins Alters- und

Pflegeheim [...] verlegt. Man sei sich nicht sicher, ob dieser Wechsel den

Interessen und Wünschen von B.___ entsprochen habe. Davor seien die Monatsrechnungen

ständig Grund für Differenzen gewesen, und A.___ habe immer wieder, vermutlich

aus finanziellen Gründen, gegen die Wünsche seiner Schwester entschieden oder

auf entsprechende Schreiben gar nicht erst reagiert. Letztlich sei auch die

Schlussrechnung nicht vollständig beglichen worden. Man hege Zweifel, ob das

Geschäftsgebaren von A.___ im Sinn und Interesse seiner Schwester sei.

Wie zudem bereits unter Erwägung 2.4

festgestellt wurde, war die Rechnungsablage des Beschwerdeführers unvollständig

und es wurden auch Fehler in der Mandatsführung begangen. Mangels Einreichung

von Belegen und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte

die Rechnungslegung nicht vollständig überprüft werden. Aufgrund der

mangelhaften Mandatsführung ist es nicht zu beanstanden, dass die

Entschädigung, welche für eine ordentlich geführte Einkommens- und

Vermögensverwaltung üblicherweise ausgerichtet wird, im Fall des

Beschwerdeführers für die Mandatsführung in den Jahren 2013 bis 2015 um 50 %

reduziert wurde. Somit ergibt sich für die Mandatsführung in den Jahren 2012

bis 2015 eine Entschädigung von CHF 696.35 + 1/2 x (3 x CHF 1'200.00)

= CHF 2'496.35.

4.4

Der Beschwerdeführer beantragt

weiter eine Entschädigung für seine ausserordentlichen Aufwendungen im

Verfahren vor der Ausgleichskasse und dem Versicherungsgericht, welche dazu

geführt haben, dass seine Schwester einen Betrag von CHF 38'831.00 nicht

an die Ausgleichskasse zurückbezahlen musste. Zwar könnte gemäss Ziffer 4.1 der

zitierten Richtlinien ausserordentlicher Aufwand nach Absprache mit der

zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00/Std. zusätzlich

entschädigt werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Aufforderung der

Vorinstanz vom 6. Februar 2017, die Höhe der bezogenen Entschädigung zu

begründen, nicht nachgekommen. Es wäre ihm dort oblegen, seinen Aufwand zu

begründen und zu belegen. Nachdem er dies auch nach Aufforderung der Vorinstanz

nicht getan hat, ist sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für

ausserordentliche Aufwendungen als neues Begehren zu behandeln, auf welches

gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) im

Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden kann.

4.5

Der Beschwerdeführer verlangt weiter

die Entschädigung seiner Fahrspesen. Bei 1 bis 2 Fahrten zwischen Zug und [...]

pro Monat ergäben sich 2'832 km, welche zu CHF 0.70, insgesamt mit

CHF 1'982.00 zu entschädigen seien.

§ 88 Abs. 2 GT sieht eine Entschädigung

für ausgewiesene und notwendige Auslagen vor. Im vorliegenden Fall sind die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrspesen jedoch aufgrund der familiären

Geschwister-Beziehung zwischen ihm und der verbeiständeten Person nicht zu

entschädigen. Wie bereits unter Erwägung 4.3.2 erwähnt, kann die persönliche

Betreuung seiner Schwester vom Beschwerdeführer erwartet werden, und die

Fahrkosten für die Besuche bei ihr können ihr nicht in Rechnung gestellt

werden.

4.6

Somit ist die Entschädigung des Beschwerdeführers

insgesamt auf CHF 2'496.35 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat bereits

einen Betrag von CHF 7'600.00 als Entschädigung aus dem Vermögen seiner

Schwester bezogen, weshalb er zur Rückerstattung des zuviel bezogenen Betrags

von CHF 5'103.65 verpflichtet ist. Die durch die KESB gesetzte Frist zur

Rückerstattung ist inzwischen abgelaufen. Auf das Ansetzen einer neuen Frist

ist zu verzichten. Die Rückerstattung ist per sofort geschuldet.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.2 des Entscheids

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober

2017.

ist wie folgt abzuändern: Die Entschädigung des ehemaligen

Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom

01.01.2012

bis 31.12.2015 wird auf CHF 2'496.35 festgesetzt. Der ehemalige

Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige

Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von

CHF 5’103.65 zurückzuerstatten. Der Betrag in Ziffer 3.4 des Entscheids

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober

2017.

ist auf CHF 5’103.65 abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Der Beschwerdeführer hat somit im

Umfang von CHF 593.60 obsiegt, ist mit seiner Beschwerde jedoch

grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm einen Anteil von

CHF 900.00 an den Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind,

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Solothurn vom 12. Oktober 2017 wird wie folgt geändert:

3.2 Die

Entschädigung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Führung des

Mandates in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 2'496.35

festgesetzt. Der ehemalige Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00

bezogen. Der ehemalige Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem

Klientenvermögen das Guthaben von CHF 5’103.65 zurückzuerstatten.

3.4 Die

neue Beiständin wird damit beauftragt, den Eingang der Rückzahlung des

ehemaligen Privatbeistandes in der Höhe von CHF 5’103.65 zu prüfen und

falls notwendig einzutreiben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 900.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann