VWBES.2017.486
Prüfung Bericht und Rechnung
25. Juli 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
vertreten durch C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Prüfung
Bericht und Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss vom 26. April 2010
errichtete die Sozialbehörde Oberer Leberberg für B.___ (geb. 1943) eine
Beistandschaft mit den Aufgaben, das Einkommen sowie das Vermögen zu verwalten
und ihr in den finanziellen und persönlichen Belangen behilflich zu sein. Als
Beistand wurde der Bruder der Betroffenen, A.___, eingesetzt.
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. September 2015
wurde die Massnahme ins neue Recht überführt und der Beistand in seinem Amt belassen.
3. Mit Entscheid der KESB vom
22. Dezember 2016 wurde A.___ per 31. Dezember 2016 aus seinem Amt
entlassen und eine professionelle Mandatsträgerin eingesetzt.
4. Mit Schreiben vom 20. Januar
2017 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg der KESB die revidierte
Berichts- und Rechnungsablage des bisherigen Privatbeistandes, A.___, für die
gesamte Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ein. Gemäss
Revisionsbericht vom 14. Januar 2017 der Revisionsstelle [...] Treuhand AG
seien für sämtliche Buchungen keine Rechnungsbelege vorhanden. Aufgrund der
fehlenden Belege sei nicht gewährleistet, dass die erfolgten Ausgaben stets für
die verbeiständete Person erfolgt seien. Ebenfalls seien keine Passiven
ausgewiesen. Dem Revisionsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die
Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht rückerstattet und bei der
Ausgleichskasse nicht geltend gemacht worden seien. Im Weiteren wurde von der
Revisionsstelle die Feststellung gemacht, dass die Auszahlung der
Rentenleistungen bis August 2012 auf ein auf die verbeiständete Person
lautendes Konto erfolgt sei und ab September 2012 dann auf ein auf den Beistand
lautendes Konto umgeleitet worden sei. Von dort seien die Rentenleistungen dann
auf das Konto der verbeiständeten Person weiterüberwiesen worden. Mangels Beleg
habe die Revisionsstelle nicht überprüfen können, wie sich die Rente
zusammensetze. Unter Ziffer 3 der Revisionsbemerkungen wurden diverse
Finanztransaktionen zwischen dem Konto des bisherigen Privatbeistandes und dem
Konto der verbeiständeten Person aufgeführt, welche für die Revisionsstelle
nicht nachvollziehbar gewesen seien. In diesem Zusammenhang stellte die
Revisionsstelle fest, dass der bisherige Privatbeistand bereits eigenmächtig
eine Entschädigung für die Mandatsführung aus dem Vermögen der verbeiständeten
Person bezogen habe in der Höhe von CHF 7'600.00. Gemäss Berechnung der
Revisionsstelle würde dem Privatbeistand für die betreffende Rechnungsperiode
ein Entschädigungsanspruch von CHF 3'804.50 zustehen.
5. Die KESB forderte A.___ in der Folge
am 6. Februar 2017 auf, diverse Fragen zu beantworten und Belege
nachzureichen. Bei Nichtbefolgung oder Feststellen von Unregelmässigkeiten oder
Verstössen in der Vermögensverwaltung drohte sie eine Ersatzvornahme auf Kosten
von A.___ an.
6. Nachdem keine Reaktion von A.___
erfolgt war, erteilte die KESB den Sozialen Diensten Oberer Leberberg den
Auftrag, den Kontoeingang der Einnahmen, die Rückforderung der
Krankenkassen-Leistungen sowie die Passiven zu überprüfen.
7. Mit mehreren Berichten teilten die
Sozialen Dienste Oberer Leberberg in der Folge mit, es sei jeweils die volle
Versicherungsleistung auf das Konto der verbeiständeten Person überwiesen
worden und diese weise gemäss Betreibungsregisterauszug keine Schulden auf. Der
ehemalige Beistand habe in der fraglichen Periode nicht sämtliche
Rückforderungsansprüche aus den angefallenen Krankheitskosten bei der
Krankenkasse geltend gemacht. Die Sache sei bereits an die neue Beiständin
weitergeleitet worden zur Prüfung der nachträglichen Einforderung der bislang
nicht geltend gemachten Krankheitskosten. Die Sozialen Dienste wiesen für ihre
Abklärungsarbeiten einen Aufwand von 8,5 Stunden à CHF 100.00 aus.
8. Am 12. Oktober 2017 fällte die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 Der periodische Rechenschaftsbericht mit
Rechnung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Zeitspanne vom
01.01.2012 bis 31.12.2015 wird nicht genehmigt. Dem ehemaligen Privatbeistand
wird keine Entlastung erteilt.
3.2 Die Entschädigung des ehemaligen
Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom
01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 1'902.25 festgesetzt. Der ehemalige
Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige
Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von
CHF 5'697.25 bis spätestens am 20.11.2017 zurückzuerstatten.
3.3 Die Kosten in der Höhe von
CHF 500.00 für die Ersatzvornahme gemäss Kammerentscheid der KESB Region
Solothurn vom 02.03.2017 durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden dem
ehemaligen Beistand, A.___, zur Bezahlung auferlegt. Die Sozialen Dienste
Oberer Leberberg haben die Kosten direkt in Rechnung zu stellen.
3.4 Die neue Beiständin wird damit
beauftragt, den Eingang der Rückzahlung des ehemaligen Privatbeistandes in Höhe
von CHF 5'697.25 zu prüfen und falls notwendig einzutreiben.
3.5 Die Gebühren, festgesetzt auf
CHF 600.00, werden der verbeiständeten Person auferlegt und werden mit
separater Post in Rechnung gestellt.
9. Mit Beschwerde vom 9. Dezember
2017, welche am 29. Dezember 2017 verbessert wurde, gelangte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Anträge:
1. Der Rechenschaftsbericht für die
Zeitspanne vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 ist zu genehmigen und A.___ die
Entlastung zu erteilen.
2. Der angemessene Bezug des
Privatbeistandes ist zu genehmigen (gem. Richtlinien KESB [3.2]
CHF 1'800.- bis 2'400.-, gem. Richtlinien des vorher zuständigen
Vormundschaftsamtes CHF 4'500.-).
3. Für die ausserordentlichen Aufwendungen
durch die Rekurse bei der AHV und durch die erfolgreiche Beschwerde beim
Versicherungsgericht ist A.___ eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
4. Die Fahrspesen Zug-[...] sind A.___ mit
CHF 1'982.- zu genehmigen (Durchschn. 1-2 Fahrten / Mt. = 2'832 KM / Jahr
à CHF 0.70 = CHF 1'982.-).
5. Die Kosten gem. 3.3 in der Höhe von
CHF 500.- für die Ersatzvornahme zu Lasten A.___ sind abzulehnen.
6. Die Rückzahlung gem. 3.4 zu Lasten A.___
in der Höhe von CHF 5'697.25 ist abzulehnen.
7. Die Gebühren und Kosten zu Lasten A.___
sind abzulehnen.
8. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.-
ist A.___ auf folg. Kto. zurückzuerstatten: IBAN: [...] / [...]bank, lautend auf
A.___.
9. B.___ ist wegen Überforderung durch
amtliche Korrespondenz zu verschonen.
Er habe seine behinderte Schwester
bereits seit 1972 betreut, anfänglich noch zusammen mit der Mutter und in deren
Namen und dann alleine. Bereits im Jahr 2006 habe der Bereichsleiter der
Stiftung [...], welche seine Schwester in einem Wohnheim betreut habe, ihn
abzusetzen versucht. Die Bereichsleiterin des Sozialamts in [...] habe ihn dann
aber um Weiterführung des Mandats ersucht. Am 8. Oktober 2012 habe die
Sozialbehörde Oberer Leberberg seinen Bericht für die Periode bis
31. Dezember 2011 als wertvolle Arbeit dargestellt und genehmigt, und ihn
für die nächste Amtsperiode im Amt bestätigt. Nach der Pensionierung der
Bereichsleiterin des Sozialamts in [...] sei seine unveränderte Betreuung
plötzlich anders bewertet worden. Gegen eine Rückzahlungsforderung der AHV im
Betrag von CHF 38'831.00 sei er mit grossem Aufwand vor
Versicherungsgericht erfolgreich vorgegangen. Den Rechenschaftsbericht bis
31.12.2015 habe er mit denselben Unterlagen und Belegen gemäss Bericht vom
31.12.2011 eingereicht. Die Krankheitskosten habe er immer gleich behandelt,
was nun durch die KESB erstmals beanstandet werde. Ohne entsprechende
Beanstandungen habe er bisher für eine Änderung keine Veranlassung gehabt. Die
Einforderung der Krankheitskosten sei von der Kontrollstelle weder verlangt,
erwähnt, noch beanstandet worden.
10. Mit Stellungnahme vom
17. Januar 2018 beantragte die neue Beiständin von B.___, C.___, die
Abweisung der Beschwerde, da die Mandatsführung des vorherigen Beistandes
gemäss Rechnungsprüfung der KESB Mängel aufgewiesen habe.
11. Mit Vernehmlassung vom
24. Januar 2018 beantragte die KESB ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
Die festgesetzte Entschädigung
entspreche dem üblichen Ansatz gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und Richtlinien. Ein Mehraufwand und Spesen wären zu begründen und belegen, was
der Beschwerdeführer auch nach entsprechender Aufforderung nicht getan habe.
Die völlig ungenügende Rechnungsablage, die anschliessende fehlende
Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft und die Unregelmässigkeiten in der
Einkommens- und Vermögensverwaltung hätten vorliegend eine zusätzliche Kürzung
im Umfang von 50 % gerechtfertigt.
Die Ersatzvornahme sei durch die völlig
unzureichende Rechnungsablage des Beschwerdeführers, welche die notwendige
Revision und Prüfung teilweise verunmöglicht habe, verursacht worden. Die
Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten sei ihm vorgängig angedroht worden.
Es sei ausführlich begründet worden,
weshalb der Bericht und die Rechnung nicht genehmigungsfähig seien. Der
Beschwerdeführer sei durch die Sozialen Dienste unzählige Male aufgefordert
worden, seiner Rechenschaftspflicht nachzukommen. Er habe den Bericht und die
Rechnung erst rund ein Jahr nach der ersten Mahnung, nämlich am 19. April
2016 eingereicht. Grund für die Nichtgenehmigung sei aber nicht die Verspätung,
sondern die unvollständige Rechnungsführung und die festgestellten
Unregelmässigkeiten in der Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die KESB habe ihre Prüfungsfunktion
pflichtgemäss vorzunehmen, unabhängig davon, wie die damalige
Vormundschaftsbehörde ihre Aufsichtsfunktion ausgeübt habe. Es bestehe auch
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
12. Mit Stellungnahme vom
2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege zur
Beurteilung seiner Spesen und seines Aufwandes ein. Die Belege bestehen
insbesondere in den Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem
Versicherungsgericht. Zudem reichte er Belege ein, nach welchen die
Rechnungsablage in der letzten Berichtsperiode als richtig befunden worden sei.
Der Wechsel der Konten für die Auszahlung der Rentenleistungen sei nur deshalb
erfolgt, weil es Probleme bei der Auszahlung gegeben habe und das Geld wieder
an die Ausgleichskasse zurückgegangen sei. Er habe dann schnellstmöglich ein
akzeptiertes Konto angeben müssen, woraufhin er die Renten auf sein eigenes
Konto habe auszahlen lassen und dann weitergeleitet habe. Er garantiere, dass
er jeden einzelnen Franken auf das Konto von B.___ weitergeleitet habe. Das
Steuerdomizil von B.___ sei bis 2007 in Zug gewesen. Er sei danach von der
Bereichsleiterin in [...] gebeten worden, die Beistandschaft weiterzuführen.
Aufgrund der grossen Distanz sei eine angemessene Entschädigung Voraussetzung
gewesen. Wie dem Revisionsprotokoll zu entnehmen sei, sei mit CHF 1'800.00
nur ein bescheidener Spesenanteil und noch keine Betreuung vergütet. Die Basis
für normale Aufwendungen sei das Merkblatt der Stadt Zug vom Februar 2006 zuzüglich
z.B. Fahrspesen von Zug nach [...] ein- bis zweimal pro Monat.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411
Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über
die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche
sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,
mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde
prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig
verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig
dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB).
2.2
Die kantonale Gesetzgebung enthält
genaue Anweisungen an den Beistand, wie er insbesondere in der Einkommens- und
Vermögensverwaltung vorzugehen hat. Nach § 116 EG ZGB hat der Mandatsträger
über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen
(Abs. 1). Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der
Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der
Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen
Rechnung (Abs. 2). Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen (Abs. 3).
Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben (Abs. 4). Die Rechnung ist
im Doppel auszufertigen (Abs. 5). Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom
Mandatsträger für die Dauer der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die
KESB darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen (§ 117 Abs. 1 EG ZGB).
2.3
Ausgangspunkte der Rechnungsablagen
des Beistands bilden das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte
Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und
Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte
Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im
Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen
den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse
der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen
Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten
Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende
Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen
vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen
Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und
vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im
Rechenschaftsbericht hat der Beistand Einblick zu geben in die Situation der
verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder
und er hat Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse
zu geben (Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2).
Aufgabe der KESB ist es, den Beistand
generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch
Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen
auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten
Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die
Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die
formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die
Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso
die Ausweise über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB
die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den
Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen
nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die
KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur
teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck,
dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung
durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs
Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11).
2.4
Vorliegend ist der Beschwerdeführer
seinen gesetzlichen Pflichten als Vertretungsbeistand seiner Schwester
offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Er reichte die
Beistandschaftsrechnung nicht nur erst rund ein Jahr verspätet und nach
diversen Aufforderungen ein, sondern diese ist mangelhaft und weist
Unregelmässigkeiten auf. Wie die Vorinstanz bereits gemäss dem
Revisionsprotokoll der [...] Treuhand AG festgehalten hatte, wurden der
Rechnung auch nach entsprechender Aufforderung zur Nachreichung keine Belege
beigelegt, weshalb nicht geprüft werden kann, ob sämtliche Ausgaben nur die
verbeiständete Person betroffen haben. Das Fehlen von Belegen widerspricht klar
der Vorgabe von § 116 Abs. 3 EG ZGB. Weiter wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer die Zahlungen der Ausgleichskasse ab September 2012 zuerst auf
sein Konto auszahlen und von dort auf das Konto seiner Schwester weiterleiten
liess. Zwar konnte inzwischen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
die vollen Beträge an seine Schwester weitergeleitet hat, und er hat sein
Vorgehen nachvollziehbar mit Überweisungsproblemen aufgrund der
unterschiedlichen Namensangaben erklären können, doch entspricht solches
Vorgehen nicht buchhalterischen Standards, erschwert die Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Einkommens- und Vermögensverwaltung und ist schlicht nicht
zulässig. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die Probleme mit
den unterschiedlichen Namen aus dem Weg zu schaffen und die Zahlungen innert
kurzer Frist wieder auf das Konto der verbeiständeten Person überweisen zu
lassen, statt die Auszahlung während Jahren über sein eigenes Konto laufen zu
lassen. Da der Beschwerdeführer auch zu den Auszahlungen der Ausgleichskasse
keine Belege eingereicht hat, konnte die Vorinstanz diesbezüglich ihrer
Überprüfungspflicht nur durch erhöhten Abklärungsaufwand nachkommen. Weiter
liegt zudem ein klarer Mangel in der Mandatsführung vor, indem der
Beschwerdeführer nicht sämtliche Rückerstattungen von Krankheitskosten bei der
Krankenkasse verlangt und auch Krankheitskosten bei der Ausgleichskasse nicht
geltend gemacht hat. Der verbeiständeten Person sind dadurch Gelder entgangen.
Der Beschwerdeführer hat auch die Aufforderung der KESB vom 6. Februar
2017.
zur Nachreichung von Belegen und Beantwortung von Fragen unbeantwortet
gelassen.
Es liegen zurzeit keine Hinweise darauf
vor, dass der Beschwerdeführer in böser Absicht gehandelt hätte. Dies wird ihm
auch nicht vorgeworfen. Es ist aber klar so, dass der Beschwerdeführer das
Mandat unvorsichtig geführt hat und seinen Pflichten nicht vollumfänglich
nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er einen
aufwändigen Rechtsstreit für seine Schwester geführt und auch vor
Versicherungsgericht gewonnen hat, und sie damit vor der Rückzahlung von
CHF 38'831.00 bewahrt hat, und dass seine Rechnungsablage für die Jahre
2010.
und 2011 für richtig befunden wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
die vorliegende Rechnungslegung insbesondere aufgrund der fehlenden Belege
unvollständig ist und damit nicht umfassend überprüft werden kann, und dass
durch die fehlende Geltendmachung von Krankheitskosten bei Versicherungen
Fehler in der Mandatsführung begangen wurden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung
des Beschwerdeführers und der nicht eingereichten Belege können auch Finanztransaktionen
zwischen den Konten des Beschwerdeführers und denen der verbeiständeten Person
nicht nachvollzogen und allfällige Verstösse gegen die
Vermögensverwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden. Die Rechnung
wurde durch die Vorinstanz zu Recht nicht genehmigt und dem Beschwerdeführer
insbesondere aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit, mangels Belegen, die
Entlastung nicht erteilt.
3.1
Gemäss Art. 415 Abs. 1 ZGB kann die
Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig eine Berichtigung verlangen, wenn sie die
Rechnung nicht genehmigen kann. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur
Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Abs. 3). Das
kantonale Recht hält diesbezüglich unter § 118 Abs. 1 EG ZGB fest: Wenn der
Mandatsträger die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit einreicht,
hat ihm die KESB eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bleibt die Nachfrist
unbenutzt, so darf die KESB dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und
auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen
lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen (Abs. 2).
3.2
Vorliegend hat die Vorinstanz mit
Verfügung vom 6. Februar 2017 unter Zustellung des Revisionsberichts an
den Beschwerdeführer unter anderem Folgendes verfügt:
3.3
Der bisherige Privatbeistand, A.___,
wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn bis spätestens am 22.02.2017
nachfolgend aufgeführte Fragen zu beantworten bzw. Erläuterungen zu liefern und
die nachfolgend aufgeführten Belege einzureichen:
3.3.1
Weshalb wurde die Auszahlung der
Rentenleistungen der Ausgleichskasse ab September 2012 auf das Konto von A.___
umgeleitet? In diesem Zusammenhang ist auch die Verfügung der Ausgleichskasse
vorzulegen, aus welcher die Höhe der Rentenleistungen hervorgeht.
3.3.2
Wurde betreffend der Krankheitskosten
der Rückforderungsanspruch bei der Krankenkasse und bei der Ausgleichskasse
geltend gemacht? Falls ja, sind die entsprechenden Belege dafür vorzulegen.
Falls nein, ist zu begründen, weshalb die Rückforderungsansprüche nicht geltend
gemacht wurden.
3.3.3
A.___ hat Angaben zu den Passiven unter
Vorlage der nötigen Rechnungsbelege zu machen.
3.3.4
A.___ hat der KESB Region Solothurn
sämtliche Rechnungsbelege im Original vorzulegen.
3.3.5
A.___ hat seine Erläuterung und
Begründung zu den in Ziffer 3 der Revisionsbemerkungen aufgeführten
Finanztransaktionen zwischen bisheriger Beistandsperson und der verbeiständeten
Person abzugeben; dies unter Vorlage der nötigen Belege.
3.3.6
Weshalb wurde bereits eigenmächtig eine
Mandatsträgerentschädigung aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezogen?
Wie begründen Sie die Höhe der Entschädigung?
3.4
Der bisherige Privatbeistand, A.___,
wird darauf hingewiesen, dass sich die KESB Region Solothurn für den Fall, dass
die in Ziffer 3.3 hievor angeforderten Antworten, Erläuterungen und Belege
nicht formgerecht und vollständig innert der angesetzten Frist eingereicht
werden sollten, vorbehält, eine Drittperson damit zu beauftragen und A.___ als
fehlbaren Mandatsträger die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen. Dasselbe gilt
auch für den Fall, falls in der Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten oder
Verstösse gegen die gesetzliche Vermögensverwaltungs- und
verwahrungsbestimmungen festgestellt werden und die Vermögensverwaltung in der
Folge von einer spezialisierten Fachstelle überprüft werden muss.
Der Beschwerdeführer reagierte jedoch
nicht auf diese Aufforderung, weshalb die KESB den Sozialen Diensten Oberer
Leberberg zu Recht mit Entscheid vom 2. März 2016 (korrekt wäre: 2017)
folgenden Auftrag erteilte (Ziff. 3.1):
a) Die Verfügung der Ausgleichskasse
anzufordern, aus welcher die Höhe der Versicherungsleistungen für die Zeit vom
01.01.2012
bis 31.12.2015 hervorgeht und gestützt darauf zu prüfen, ob jeweils
die volle Versicherungsleistung vom Konto des bisherigen Beistandes auf das
Konto der verbeiständeten Person weitergeleitet wurde.
b) Zu klären, ob betreffend der
Krankheitskosten für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 der
Rückforderungsanspruch bei der Krankenkasse und bei der Ausgleichskasse geltend
gemacht wurde.
c) Die Passiven in der Periode vom
01.01.2012
bis 31.12.2015 zu klären, falls möglich.
d) Der KESB Region Solothurn bis am
20.04.2017
einen kurzen Bericht zu den Abklärungen gemäss Ziffer a bis c hievor
einzureichen.
e) Der KESB Region Solothurn zusammen mit
dem Bericht den Aufwand für die erfolgte Abklärung auszuweisen, dies unter
Berücksichtigung des geltenden Berufstarifes.
Zudem wurde unter Ziffer 3.2
entschieden, die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Ziffer 3.1 hievor würden dem
ehemaligen Beistand, A.___, auferlegt werden. Es ist fraglich, ob die
Auferlegung der Kosten für die Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer heute
überhaupt noch angefochten werden kann, oder ob darüber aufgrund dieses
Entscheids vom 2. März 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde und
nur noch die Höhe der Kosten bestritten werden kann. Jedenfalls erfolgte die
Kostenauferlegung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach
vorgängiger Androhung korrekt und ist nicht zu beanstanden.
Die Sozialen Dienste bestellten in der
Folge die Verfügungen der Ausgleichskasse und kontrollierte für die gesamte
4-jährige Berichtsperiode, ob die vollständigen Beträge auf das Konto von B.___
überwiesen wurden. Auch holten sie bei der Ausgleichskasse Erkundigungen ein,
ob während der Berichtsperiode die Rückerstattung von Krankheits- oder
Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen erfolgt sei. Weiter holten die
Sozialen Dienste einen Betreibungsregisterauszug von B.___ ein und klärten mit
der Krankenkasse ab, ob für sämtliche Arztrechnungen die Rückforderung bei der
Krankenkasse verlangt wurde. Um zu erkennen, ob sämtliche Rechnungen der
Krankenkasse eingereicht wurden, musste zudem der Auszug der Krankenkasse mit
den Kontiauszügen und der Buchhaltung verglichen werden. Die Sozialen Dienste
machten dazu einen Aufwand von total 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 100.00 gemäss § 88 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend.
Die Vorinstanz reduzierte den Aufwand auf fünf Stunden und auferlegte dem
Beschwerdeführer entsprechend Kosten von CHF 500.00. Dieser Aufwand ist
sicher nicht zu hoch und wurde dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, zu Recht
auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter die ihm zugesprochene Mandatsträgerentschädigung von CHF 1'902.25
für die 4-jährige Rechnungsperiode und die Rückerstattungsverpflichtung für den
Betrag von CHF 5'697.25 (richtig wäre CHF 5'697.75), nachdem er
bereits eigenmächtig CHF 7'600.00 für sich bezogen hatte. Der
zugesprochene Betrag wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nach der
altrechtlichen Regelung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 5 %
der Einnahmen zugesprochen wurden und für die folgenden beiden Jahre nach der
neurechtlichen Regelung je CHF 1'200.00, ergebend CHF 3'804.50. Diese
Entschädigung wurde durch die Vorinstanz um 50 % gekürzt mit der Begründung,
die völlig ungenügende Rechnungsablage und die damit verbundene fehlende
Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft hätten eine ordentliche Revision und
abschliessende Prüfung verunmöglicht. Zudem werde bei Familienangehörigen
praxisgemäss davon ausgegangen, dass sie die Leistung grundsätzlich
unentgeltlich erbringen würden.
4.1
Als erstes ist festzuhalten, dass
sich die Gesetzeslage nicht erst per 1. Januar 2014, sondern bereits ein
Jahr zuvor, per 1. Januar 2013, geändert hat. Bis dahin betrug die
Entschädigung 5 % der eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse (vgl. aArt. 416
ZGB i.V.m. a§ 143 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss einem Kreisschreiben des damaligen
Amts für Gemeinden und soziale Sicherheit vom 28. Februar 2004 sind
Bestandteil des Brutto-Vermögensertrages Arbeitslohn, Kinderzulagen, Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit, Erwerbsausfallentschädigungen, AHV/IV- und andere
Renten, Miet- und Pachterträge, Unterhaltsbeiträge und Bruttozinsen.
Gemäss Berechnungsblatt für die
Ergänzungsleistung zur AHV-/IV-Rente der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
vom 17. Februar 2012 betrug der Bruttovermögensertrag von B.___ im Jahr
2012.
CHF 13'927.00 (CHF 13'920.00 aus AHV/IV sowie CHF 7.00 für
Zinsen aus Sparguthaben). Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen sind
nicht anrechenbar. 5 % von CHF 13'927.00 ergibt für das Jahr 2012 eine
Entschädigung von CHF 696.35.
4.2
Ab 1. Januar 2013 gilt nun die
Regelung von Art. 404 ZGB. Demnach wird die Entschädigung durch die
Erwachsenenschutzbehörde festgesetzt, welche insbesondere den Umfang und die
Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen hat (Abs.
2). Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT) beträgt
die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 von § 88 GT) pro Jahr
für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis
CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis
CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben
CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die
Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung
für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion
sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung
verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der
genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die
Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen,
welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.
In der Praxis wurden «Richtlinien für
die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Kanton Solothurn erlassen. Das Verwaltungsgericht ist an diese Richtlinien, bei
welchen es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, nicht gebunden. Es
weicht aber nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der
Verwaltungsbehörde ab. Nicht anwendbar für das im Kanton Solothurn geführte
Verfahren sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Richtlinien der Stadt Zug.
Gemäss Ziffer 3.1 der solothurnischen
Richtlinien beträgt die Entschädigung für private Beistände für Mandate mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr CHF 1'800.00
und in den Folgejahren je CHF 1'200.00. Für den Beschwerdeführer ergibt
sich somit für die Berichtsjahre 2013-2015 eine Entschädigung von
CHF 3'600.00, für die gesamte Rechnungsperiode von 2012-2015 eine von
CHF 4'269.35.
4.3
Die Vorinstanz hat diese Summe um 50
% gekürzt. Es ist zu prüfen, ob dies zulässig war.
4.3.1
Die altrechtliche Regelung nach
aArt. 416 ZGB i.V.m. a§ 143 EG ZGB enthält einzig Spielraum nach oben. Sie
enthält keine Regelung, wonach von einer Entschädigung von 5 % der
Brutto-Vermögenserträgnisse nach unten abgewichen werden könnte. Für das Jahr
2012.
ist deshalb die Entschädigung bei CHF 696.35 zu belassen.
4.3.2
Für die weiteren drei Jahre hat
die Entschädigung nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes «angemessen» zu
sein, und es sind der Aufwand und die Komplexität der Aufgabe zu
berücksichtigen (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe
erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008
E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Der Begriff «angemessen» erlaubt aber auch,
einer Nahbeziehung zwischen Beistand und verbeiständeter Person Rechnung zu tragen
(Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18). Nach den kantonalen Regeln
liegt die Entschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung zwischen
CHF 300.00 und CHF 3'000.00 pro Jahr (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 Abs. 1
GT). Auch die Richtlinien sehen Sonderregelungen in begründeten Fällen vor.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere
das Näheverhältnis zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person als
Geschwister zu beachten, wonach keine Entschädigung für die persönliche
Betreuung geschuldet ist, sondern diese aufgrund des familiären Verhältnisses
vorausgesetzt werden darf.
Einem Schreiben der Stiftung [...] vom
15.
März 2016 an die KESB ist zu entnehmen, dass bis ca. Ende 2005 die
Mutter von B.___ offizielle Bezugsperson für das Wohnheim gewesen sei. Ca. ab
dem Jahr 2004 habe der Bruder, A.___, die Erledigung der administrativen
Angelegenheiten übernommen und nach dem Tod der Mutter im März 2007 habe er
auch die Rolle der Bezugsperson übernommen, anfänglich ohne offizielles Mandat.
Die Zusammenarbeit mit A.___ sei von Anfang an wenig erfreulich gewesen und
habe sich im Verlauf der Jahre zusehends verschlechtert. Nachdem B.___ fast 40
Jahre lang im Wohnheim der Stiftung [...] gewohnt habe, habe ihr Bruder den
Vertrag per Ende Juli 2015 gekündigt und seine Schwester ins Alters- und
Pflegeheim [...] verlegt. Man sei sich nicht sicher, ob dieser Wechsel den
Interessen und Wünschen von B.___ entsprochen habe. Davor seien die Monatsrechnungen
ständig Grund für Differenzen gewesen, und A.___ habe immer wieder, vermutlich
aus finanziellen Gründen, gegen die Wünsche seiner Schwester entschieden oder
auf entsprechende Schreiben gar nicht erst reagiert. Letztlich sei auch die
Schlussrechnung nicht vollständig beglichen worden. Man hege Zweifel, ob das
Geschäftsgebaren von A.___ im Sinn und Interesse seiner Schwester sei.
Wie zudem bereits unter Erwägung 2.4
festgestellt wurde, war die Rechnungsablage des Beschwerdeführers unvollständig
und es wurden auch Fehler in der Mandatsführung begangen. Mangels Einreichung
von Belegen und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte
die Rechnungslegung nicht vollständig überprüft werden. Aufgrund der
mangelhaften Mandatsführung ist es nicht zu beanstanden, dass die
Entschädigung, welche für eine ordentlich geführte Einkommens- und
Vermögensverwaltung üblicherweise ausgerichtet wird, im Fall des
Beschwerdeführers für die Mandatsführung in den Jahren 2013 bis 2015 um 50 %
reduziert wurde. Somit ergibt sich für die Mandatsführung in den Jahren 2012
bis 2015 eine Entschädigung von CHF 696.35 + 1/2 x (3 x CHF 1'200.00)
= CHF 2'496.35.
4.4
Der Beschwerdeführer beantragt
weiter eine Entschädigung für seine ausserordentlichen Aufwendungen im
Verfahren vor der Ausgleichskasse und dem Versicherungsgericht, welche dazu
geführt haben, dass seine Schwester einen Betrag von CHF 38'831.00 nicht
an die Ausgleichskasse zurückbezahlen musste. Zwar könnte gemäss Ziffer 4.1 der
zitierten Richtlinien ausserordentlicher Aufwand nach Absprache mit der
zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00/Std. zusätzlich
entschädigt werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Aufforderung der
Vorinstanz vom 6. Februar 2017, die Höhe der bezogenen Entschädigung zu
begründen, nicht nachgekommen. Es wäre ihm dort oblegen, seinen Aufwand zu
begründen und zu belegen. Nachdem er dies auch nach Aufforderung der Vorinstanz
nicht getan hat, ist sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für
ausserordentliche Aufwendungen als neues Begehren zu behandeln, auf welches
gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden kann.
4.5
Der Beschwerdeführer verlangt weiter
die Entschädigung seiner Fahrspesen. Bei 1 bis 2 Fahrten zwischen Zug und [...]
pro Monat ergäben sich 2'832 km, welche zu CHF 0.70, insgesamt mit
CHF 1'982.00 zu entschädigen seien.
§ 88 Abs. 2 GT sieht eine Entschädigung
für ausgewiesene und notwendige Auslagen vor. Im vorliegenden Fall sind die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrspesen jedoch aufgrund der familiären
Geschwister-Beziehung zwischen ihm und der verbeiständeten Person nicht zu
entschädigen. Wie bereits unter Erwägung 4.3.2 erwähnt, kann die persönliche
Betreuung seiner Schwester vom Beschwerdeführer erwartet werden, und die
Fahrkosten für die Besuche bei ihr können ihr nicht in Rechnung gestellt
werden.
4.6
Somit ist die Entschädigung des Beschwerdeführers
insgesamt auf CHF 2'496.35 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat bereits
einen Betrag von CHF 7'600.00 als Entschädigung aus dem Vermögen seiner
Schwester bezogen, weshalb er zur Rückerstattung des zuviel bezogenen Betrags
von CHF 5'103.65 verpflichtet ist. Die durch die KESB gesetzte Frist zur
Rückerstattung ist inzwischen abgelaufen. Auf das Ansetzen einer neuen Frist
ist zu verzichten. Die Rückerstattung ist per sofort geschuldet.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.2 des Entscheids
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober
2017.
ist wie folgt abzuändern: Die Entschädigung des ehemaligen
Privatbeistandes, A.___, für die Führung des Mandates in der Zeit vom
01.01.2012
bis 31.12.2015 wird auf CHF 2'496.35 festgesetzt. Der ehemalige
Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00 bezogen. Der ehemalige
Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem Klientenvermögen das Guthaben von
CHF 5’103.65 zurückzuerstatten. Der Betrag in Ziffer 3.4 des Entscheids
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober
2017.
ist auf CHF 5’103.65 abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer hat somit im
Umfang von CHF 593.60 obsiegt, ist mit seiner Beschwerde jedoch
grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm einen Anteil von
CHF 900.00 an den Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind,
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Solothurn vom 12. Oktober 2017 wird wie folgt geändert:
3.2 Die
Entschädigung des ehemaligen Privatbeistandes, A.___, für die Führung des
Mandates in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 wird auf CHF 2'496.35
festgesetzt. Der ehemalige Privatbeistand hat bereits CHF 7'600.00
bezogen. Der ehemalige Privatbeistand wird daher aufgefordert, dem
Klientenvermögen das Guthaben von CHF 5’103.65 zurückzuerstatten.
3.4 Die
neue Beiständin wird damit beauftragt, den Eingang der Rückzahlung des
ehemaligen Privatbeistandes in der Höhe von CHF 5’103.65 zu prüfen und
falls notwendig einzutreiben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 900.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann