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Entscheid

VWBES.2017.496

Sicherungsentzug des Führerausweises

22. Mai 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wechselte am 28. November 2014

auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich von der Normalspur auf den

Pannenstreifen, wo er rechts am stockenden Verkehr vorbeifuhr, um zur nahe

gelegenen Ausfahrt auf die Autobahnraststätte [...] zu gelangen.

1.2 Am 28. September 2017

verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Solothurn u.a. wegen vorsätzlicher

grober Verkehrsregelverletzung (durch Fahren auf dem Pannenstreifen der

Autobahn und Rechtsüberholen auf der Autobahn) zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Das Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 7. Dezember 2017 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau-

und Justizdepartements gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises für

immer, mindestens aber für fünf Jahre.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 7. Dezember 2017 sei

aufzuheben.

2. Der Führerausweis von A.___ sei während

einer Dauer von 2 Monaten zu entziehen.

3. U.K.u.E.F.

3.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2018

ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

3.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018

wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ab.

3.4 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 12. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

3.5 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 5. März 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.6 Mit Replik vom 27. März 2018 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK erwog, für die

Verkehrsregelverletzung vom 28. November 2014 sei der Beschwerdeführer vom

Obergericht des Kantons Solothurn rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt

worden (Art. 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 3

Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV). Es handle sich somit um eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.

1.

lit. a SVG. Im Massnahmenregister sei der Beschwerdeführer bereits einmal

wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

verzeichnet. Die Sperrfrist von 24 Monaten habe vom 8. November 2010 bis 7.

November 2012 gedauert. Die vorliegend zu beurteilende schwere Widerhandlung sei

am 28. November 2014 begangen worden und liege demnach innerhalb der

Fünfjahresfrist. Es bestehe keine Veranlassung, vom Strafurteil abzuweichen. Es

müsse somit zwingend ein Entzug des Führerausweise für immer, mindestens aber

für fünf Jahre, gerechnet ab Einsendung des Führerausweises, angeordnet werden.

2.2

Der Beschwerdeführer

entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, die Voraussetzungen eines

Ausweisentzugs, wie von der Vorinstanz verfügt, seien nur auf den ersten Blick

erfüllt. Im jüngsten obergerichtlichen Urteil gehe es um das Befahren des

Pannenstreifens bei stehender Kolonne, dies auf einer Strecke von wenigen

Metern bis zur Einspurstrecke in Richtung Tankstelle [...]. Es handle sich

mithin um ein «Überholen» mit Niedrigstgeschwindigkeit und habe in diesem Sinne

mit einem Überholmanöver im üblichen Sinne mit hohen Geschwindigkeiten nichts

zu tun. Anbetrachts der strengen bundesgerichtlichen Praxis sei die

strafrechtliche Verurteilung nicht weitergezogen worden. Die Praxis des

Bundesgerichts entspreche hingegen nicht mehr den aktuellen

Verkehrsverhältnissen. Es komme nicht von ungefähr, dass die gerichtliche

Praxis zum Rechtsüberholen revidiert worden sei. Im vorliegenden Fall handle es

sich geradezu um eine vergleichsweise Lapalie. Als Zweites stelle sich die

Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt seien, ob

nämlich innerhalb der letzten fünf Jahre der Führerausweisentzug während

mindestens 24 Monaten entzogen gewesen sei. Das Verfügungsdatum sei der 26.

April 2011 gewesen. Gerechnet ab heute seien mittlerweile sieben Jahre

verflossen. Zwar datiere der aktuelle Vorfall vom 28. November 2014 (also

innerhalb der 5-Jahresfrist). Gerechnet ab dem Urteilsdatum des

obergerichtlichen Entscheids vom 28. September 2017 sei die 5-Jahresfrist aber

sicher verfallen. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf seinen

Führerausweis angewiesen. Er sei selbständig erwerbender [...] ([...]). Er

fahre jährlich mehrere 10‘000 km, vorwiegend aus beruflicher Notwendigkeit.

Dabei gehe es um […] etc. Der Verlust des Führerausweises bedeute faktisch den

wirtschaftlichen Ruin seines Unternehmens. Es handle sich um eine Einzelfirma,

einen Kleinbetrieb, mit drei Angestellten und einer Teilzeit-Angestellten für

das Büro. Es gebe keine Möglichkeit, die von ihm geleisteten Arbeiten zu

delegieren. Er habe Jahrgang […], er sei mithin heute […]-jährig. Wenn er sein

Geschäft liquidieren müsse, was im Falle eines Führerausweisentzugs

notgedrungenerweise der Fall sei, werde er kaum noch eine Anstellung in seiner

angestammten Tätigkeit finden. Er sei auch nicht berechtigt,

Arbeitslosenversicherungsbezüge zu tätigen. Mit andern Worten werde er nach

Erwerbsaufgabe zum Sozialfall. Der dauernde Entzug des Führerausweises sei

völlig unverhältnismässig.

2.3

In seiner Replik vom 27.

März 2018 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass von einem eigentlichen

Rechtsüberholen nicht die Rede sein könne. Vielmehr sei es so, dass die

aktuellen Bestimmungen des SVG schlicht und einfach im Verhältnis zum heutigen Verkehrsaufkommen

nicht mehr adäquat seien. Ein Befahren der Autobahn an einem beliebigen Werktag

könne heute nicht mehr gesetzeskonform erfolgen. Auf der Ausfahrt Grenchen (A5

in Richtung Biel) werde der Autofahrer sogar aufgefordert, den Pannenstreifen zu

befahren. Es liege an der gerichtlichen Praxis, die allzu starren und teilweise

unsinnigen Gesetzesbestimmungen in Einklang zu bringen mit der Realität.

3.1.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SR 741.01, SVG) ist

links zu überholen. Daraus ergibt sich das Verbot des Rechtsüberholens. Eine

Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV,

SR 741.11) allgemein und

Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen»

vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog.

Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl.

Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

3.1.2

Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer

Pannenstreifen «nur für Nothalte benützen».

3.2

Gemäss Art. 16c SVG begeht eine

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren

Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für

mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Für immer wird er nach Abs. 2

lit. e entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis gemäss

Abs. 2 lit. d oder gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, d.h.

mindestens für zwei Jahre, entzogen worden war. Eine Unterschreitung der

gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; zum

Ganzen: Urteile des BGer 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.1;1C_424/2012 vom

15.

Januar 2013 E. 2.1). Nach der gefestigten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des

vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteile des BGer 1C_520/2013 vom 17. September

2013.

E. 3.2;1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8;1C_106/2011 vom 7.

Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2).

3.3

Der fahrerische Leumund des

Beschwerdeführers ist wie folgt belastet: Seit 1993 musste dem Beschwerdeführer

der Führerausweis schon oft entzogen werden. Wegen einer schweren Widerhandlung

gegen die Verkehrsregeln wurde zuletzt gegen ihn mit Verfügung vom 26. April

2011.

eine Sperrfrist von 24 Monaten bis 7. November 2012 verfügt.

3.4

Gemäss Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer am 28.

November 2014 einer groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und

Fahren auf dem Pannenstreifen schuldig gemacht. Das Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen und damit verbindlich. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren

Grundsatzentscheid nochmals klargestellt, dass das Verbot des Rechtsüberholens

eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren

Missachtung eine grobe Verletzung von grundlegenden Verkehrsvorschriften darstellt,

die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher

Unfallgefahr nach sich zieht, und daher objektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 92 E.

3.

; Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4). Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die Beachtung elementarer Verkehrsregeln nicht

situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer steht; vielmehr kommt

ihnen insbesondere angesichts des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens

eine tragende Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember

2017.

E. 1.4;6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Es bleibt anzumerken,

dass bereits die Strafkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid festgehalten

hat, dass der Hinweis auf eine allenfalls abweichend signalisierte Situation

bei der Autobahnausfahrt Grenchen hier gerade nicht zum Tragen komme. Dass die

Benutzung des Pannenstreifens für den vom Beschwerdeführer befahrenen Abschnitt

erlaubt gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Wäre

die Benutzung des Pannenstreifens zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn

generell erlaubt, bedürfte es keiner besonderen Beschilderung (Urteil des BGer

6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4).

3.6

Eine strafrechtliche grobe

Verkehrsregelverletzung entspricht nach konstanter Rechtsprechung

administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung (vgl. E. II/3.2 hievor). Bereits

die Strafkammer des Obergerichts hat in ihrem Entscheid zu Recht festgestellt,

dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, weil er in Eile gewesen

sei und noch schnell bei der Raststätte habe tanken und Zigaretten einkaufen

wollen. Es sei klar von Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens auszugehen. Besondere

Umstände, welche das Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem

milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_817/2011

vom 12. Juli 2012 E. 2.4.2).

3.7

Nach einer schweren Widerhandlung

ist der Führerausweis u.a. dann für immer zu entziehen, wenn er innerhalb der

letzten fünf Jahre bereits einmal nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, d.h. nach

einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre,

entzogen worden war. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise erfüllt

(vgl. E. II/3.2 hievor), wurde gegen den Beschwerdeführer doch mit Verfügung

vom 26. April 2011 wegen einer schweren Widerhandlung – Führen eines Fahrzeugs

trotz Ausweisentzugs – eine Sperrfrist von 24 Monaten ab 8. November 2010 bis

7.

November 2012 verfügt. Im Übrigen ist bei der erneuten Widerhandlung nach

dem klaren Gesetzeswortlaut auf deren Datum abzustellen und nicht auf das Datum

des Strafurteils. Sonst könnten Rückfallfristen mit Ausschöpfung des

Rechtsmittelweges umgangen werden.

3.8

Es ergibt sich somit, dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht «für immer,

mindestens für fünf Jahre» entzogen hat. Es handelt sich um die gesetzliche

Minimaldauer, die nicht unterschritten werden darf. Damit erweist sich auch der

Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung treffe ihn unverhältnismässig hart

als unbegründet.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel