VWBES.2017.496
Sicherungsentzug des Führerausweises
22. Mai 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ wechselte am 28. November 2014
auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich von der Normalspur auf den
Pannenstreifen, wo er rechts am stockenden Verkehr vorbeifuhr, um zur nahe
gelegenen Ausfahrt auf die Autobahnraststätte [...] zu gelangen.
1.2 Am 28. September 2017
verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Solothurn u.a. wegen vorsätzlicher
grober Verkehrsregelverletzung (durch Fahren auf dem Pannenstreifen der
Autobahn und Rechtsüberholen auf der Autobahn) zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Das Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 7. Dezember 2017 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau-
und Justizdepartements gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises für
immer, mindestens aber für fünf Jahre.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. Dezember 2017 sei
aufzuheben.
2. Der Führerausweis von A.___ sei während
einer Dauer von 2 Monaten zu entziehen.
3. U.K.u.E.F.
3.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2018
ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018
wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab.
3.4 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 12. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
3.5 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 5. März 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.6 Mit Replik vom 27. März 2018 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK erwog, für die
Verkehrsregelverletzung vom 28. November 2014 sei der Beschwerdeführer vom
Obergericht des Kantons Solothurn rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt
worden (Art. 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 3
Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV). Es handle sich somit um eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.
1.
lit. a SVG. Im Massnahmenregister sei der Beschwerdeführer bereits einmal
wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
verzeichnet. Die Sperrfrist von 24 Monaten habe vom 8. November 2010 bis 7.
November 2012 gedauert. Die vorliegend zu beurteilende schwere Widerhandlung sei
am 28. November 2014 begangen worden und liege demnach innerhalb der
Fünfjahresfrist. Es bestehe keine Veranlassung, vom Strafurteil abzuweichen. Es
müsse somit zwingend ein Entzug des Führerausweise für immer, mindestens aber
für fünf Jahre, gerechnet ab Einsendung des Führerausweises, angeordnet werden.
2.2
Der Beschwerdeführer
entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, die Voraussetzungen eines
Ausweisentzugs, wie von der Vorinstanz verfügt, seien nur auf den ersten Blick
erfüllt. Im jüngsten obergerichtlichen Urteil gehe es um das Befahren des
Pannenstreifens bei stehender Kolonne, dies auf einer Strecke von wenigen
Metern bis zur Einspurstrecke in Richtung Tankstelle [...]. Es handle sich
mithin um ein «Überholen» mit Niedrigstgeschwindigkeit und habe in diesem Sinne
mit einem Überholmanöver im üblichen Sinne mit hohen Geschwindigkeiten nichts
zu tun. Anbetrachts der strengen bundesgerichtlichen Praxis sei die
strafrechtliche Verurteilung nicht weitergezogen worden. Die Praxis des
Bundesgerichts entspreche hingegen nicht mehr den aktuellen
Verkehrsverhältnissen. Es komme nicht von ungefähr, dass die gerichtliche
Praxis zum Rechtsüberholen revidiert worden sei. Im vorliegenden Fall handle es
sich geradezu um eine vergleichsweise Lapalie. Als Zweites stelle sich die
Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt seien, ob
nämlich innerhalb der letzten fünf Jahre der Führerausweisentzug während
mindestens 24 Monaten entzogen gewesen sei. Das Verfügungsdatum sei der 26.
April 2011 gewesen. Gerechnet ab heute seien mittlerweile sieben Jahre
verflossen. Zwar datiere der aktuelle Vorfall vom 28. November 2014 (also
innerhalb der 5-Jahresfrist). Gerechnet ab dem Urteilsdatum des
obergerichtlichen Entscheids vom 28. September 2017 sei die 5-Jahresfrist aber
sicher verfallen. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf seinen
Führerausweis angewiesen. Er sei selbständig erwerbender [...] ([...]). Er
fahre jährlich mehrere 10‘000 km, vorwiegend aus beruflicher Notwendigkeit.
Dabei gehe es um […] etc. Der Verlust des Führerausweises bedeute faktisch den
wirtschaftlichen Ruin seines Unternehmens. Es handle sich um eine Einzelfirma,
einen Kleinbetrieb, mit drei Angestellten und einer Teilzeit-Angestellten für
das Büro. Es gebe keine Möglichkeit, die von ihm geleisteten Arbeiten zu
delegieren. Er habe Jahrgang […], er sei mithin heute […]-jährig. Wenn er sein
Geschäft liquidieren müsse, was im Falle eines Führerausweisentzugs
notgedrungenerweise der Fall sei, werde er kaum noch eine Anstellung in seiner
angestammten Tätigkeit finden. Er sei auch nicht berechtigt,
Arbeitslosenversicherungsbezüge zu tätigen. Mit andern Worten werde er nach
Erwerbsaufgabe zum Sozialfall. Der dauernde Entzug des Führerausweises sei
völlig unverhältnismässig.
2.3
In seiner Replik vom 27.
März 2018 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass von einem eigentlichen
Rechtsüberholen nicht die Rede sein könne. Vielmehr sei es so, dass die
aktuellen Bestimmungen des SVG schlicht und einfach im Verhältnis zum heutigen Verkehrsaufkommen
nicht mehr adäquat seien. Ein Befahren der Autobahn an einem beliebigen Werktag
könne heute nicht mehr gesetzeskonform erfolgen. Auf der Ausfahrt Grenchen (A5
in Richtung Biel) werde der Autofahrer sogar aufgefordert, den Pannenstreifen zu
befahren. Es liege an der gerichtlichen Praxis, die allzu starren und teilweise
unsinnigen Gesetzesbestimmungen in Einklang zu bringen mit der Realität.
3.1.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SR 741.01, SVG) ist
links zu überholen. Daraus ergibt sich das Verbot des Rechtsüberholens. Eine
Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV,
SR 741.11) allgemein und
Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen»
vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog.
Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl.
Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
3.1.2
Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer
Pannenstreifen «nur für Nothalte benützen».
3.2
Gemäss Art. 16c SVG begeht eine
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren
Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für
mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Für immer wird er nach Abs. 2
lit. e entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis gemäss
Abs. 2 lit. d oder gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, d.h.
mindestens für zwei Jahre, entzogen worden war. Eine Unterschreitung der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; zum
Ganzen: Urteile des BGer 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.1;1C_424/2012 vom
15.
Januar 2013 E. 2.1). Nach der gefestigten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des
vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteile des BGer 1C_520/2013 vom 17. September
2013.
E. 3.2;1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8;1C_106/2011 vom 7.
Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2).
3.3
Der fahrerische Leumund des
Beschwerdeführers ist wie folgt belastet: Seit 1993 musste dem Beschwerdeführer
der Führerausweis schon oft entzogen werden. Wegen einer schweren Widerhandlung
gegen die Verkehrsregeln wurde zuletzt gegen ihn mit Verfügung vom 26. April
2011.
eine Sperrfrist von 24 Monaten bis 7. November 2012 verfügt.
3.4
Gemäss Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer am 28.
November 2014 einer groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und
Fahren auf dem Pannenstreifen schuldig gemacht. Das Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen und damit verbindlich. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren
Grundsatzentscheid nochmals klargestellt, dass das Verbot des Rechtsüberholens
eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren
Missachtung eine grobe Verletzung von grundlegenden Verkehrsvorschriften darstellt,
die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher
Unfallgefahr nach sich zieht, und daher objektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 92 E.
3.
; Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Beachtung elementarer Verkehrsregeln nicht
situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer steht; vielmehr kommt
ihnen insbesondere angesichts des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens
eine tragende Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember
2017.
E. 1.4;6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Es bleibt anzumerken,
dass bereits die Strafkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid festgehalten
hat, dass der Hinweis auf eine allenfalls abweichend signalisierte Situation
bei der Autobahnausfahrt Grenchen hier gerade nicht zum Tragen komme. Dass die
Benutzung des Pannenstreifens für den vom Beschwerdeführer befahrenen Abschnitt
erlaubt gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Wäre
die Benutzung des Pannenstreifens zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn
generell erlaubt, bedürfte es keiner besonderen Beschilderung (Urteil des BGer
6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4).
3.6
Eine strafrechtliche grobe
Verkehrsregelverletzung entspricht nach konstanter Rechtsprechung
administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung (vgl. E. II/3.2 hievor). Bereits
die Strafkammer des Obergerichts hat in ihrem Entscheid zu Recht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, weil er in Eile gewesen
sei und noch schnell bei der Raststätte habe tanken und Zigaretten einkaufen
wollen. Es sei klar von Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens auszugehen. Besondere
Umstände, welche das Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem
milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_817/2011
vom 12. Juli 2012 E. 2.4.2).
3.7
Nach einer schweren Widerhandlung
ist der Führerausweis u.a. dann für immer zu entziehen, wenn er innerhalb der
letzten fünf Jahre bereits einmal nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, d.h. nach
einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre,
entzogen worden war. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise erfüllt
(vgl. E. II/3.2 hievor), wurde gegen den Beschwerdeführer doch mit Verfügung
vom 26. April 2011 wegen einer schweren Widerhandlung – Führen eines Fahrzeugs
trotz Ausweisentzugs – eine Sperrfrist von 24 Monaten ab 8. November 2010 bis
7.
November 2012 verfügt. Im Übrigen ist bei der erneuten Widerhandlung nach
dem klaren Gesetzeswortlaut auf deren Datum abzustellen und nicht auf das Datum
des Strafurteils. Sonst könnten Rückfallfristen mit Ausschöpfung des
Rechtsmittelweges umgangen werden.
3.8
Es ergibt sich somit, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht «für immer,
mindestens für fünf Jahre» entzogen hat. Es handelt sich um die gesetzliche
Minimaldauer, die nicht unterschritten werden darf. Damit erweist sich auch der
Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung treffe ihn unverhältnismässig hart
als unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel