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Entscheid

VWBES.2017.499

Alimentenbevorschussung

23. Januar 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin genannt) ist die Mutter der beiden minderjährigen Töchter B.___

(geb. 7. Juli 2000) und C.___ (geb. 12. Januar 2002). Am 12. Dezember 2017

verfügte das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Oberamt

Olten-Gösgen, die Weiterführung der Alimentenbevorschussung für die beiden

Töchter ab 1. Januar 2018 in der Höhe von je CHF 523.00. Gleichzeitig aber

wurde verfügt, dass die Bevorschussung für B.___ ab August 2018 eingestellt

werde, da sie am 7. Juli 2018 volljährig werde und die Unterhaltspflicht gemäss

Scheidungsurteil bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis

zur Mündigkeit daure. Somit seien die Bevorschussungsleistungen vom Oberamt mit

Vollendung des 18. Lebensjahres einzustellen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit

Schreiben vom 18. Dezember 2017 Beschwerde. B.___ werde im Juli 18 Jahre alt,

habe aber ihre Erstausbildung noch nicht fertig. Es könne doch nicht sein, dass

sie jedes Jahr die Unterlagen neu einreichen müsse und dann die

Unterhaltszahlungen doch nicht bekomme. Bei der älteren Tochter [...] sei es

dasselbe gewesen. Sie sei nun um ein halbes Jahr beschissen worden, da der

Antrag in Olten verloren gegangen sei. Weshalb werde eine Mutter bestraft, wenn

der Ex-Mann seine Unterhaltsbeiträge nicht bezahle? Sie bitte darum, ihr einen

Antrag rechtzeitig zu schicken, so dass sie das Formular ausfüllen könne und

ihre Tochter die Unterhaltsbeiträge bekomme bis zum Ende ihrer Erstausbildung.

3. Es wurde darauf verzichtet, das DdI zur

Stellungnahme aufzufordern. Der Entscheid kann aufgrund der Akten und ohne

weitere Beweismassnahmen gefällt werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 276 Abs. 1 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) haben grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes

aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat

es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen

nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,

bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann

(Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht

vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete

Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den

Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten

auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289

Abs. 2 ZGB).

3.

Die Alimentenbevorschussung bezweckt

gemäss § 94 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) die Existenzsicherung des Kindes in

wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch

subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder,

die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind,

nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch

auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr

(§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der

Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreck­baren Urteil

oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG).

4.

Im Scheidungsverfahren regelt das

Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses

namentlich den Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl.

Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Grundsätzlich betrifft die ehegerichtliche

Unterhaltsregelung nur minderjährige Kinder, während Volljährige im eigenen

Namen einen Anspruch auf Unterhalt aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen

haben (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 133 N 22; BGE 102 Ia

101). Der Unterhaltsbeitrag kann jedoch über den Eintritt der Volljährigkeit

hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 3 ZGB), wenn die Mündigkeit

des Kindes kurz bevorsteht oder während des Scheidungsprozesses erreicht wird

und sich das Kind bereits in einer Ausbildung befindet, welche über den

Eintritt der Volljährigkeit hinaus andauert (vgl. BGE 112 II 199 E. 2). Auch

zulässig und genehmigungsfähig sind Konventionsinhalte, welche dem Kind einen

Unterhaltsanspruch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus einräumen

(Verträge zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 Obligationenrecht, SR 220). Damit

eine Regelung des Mündigenunterhaltes Gültigkeit erlangt, muss sie konkret

festgelegt und in ihrer Höhe bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein,

der blosse Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB genügt dabei nicht (Daniel Staehelin

in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 47 mit Hinweisen).

5.1

Vorliegend wurde der Vater von B.___

im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2010 verpflichtet, Unterhaltszahlungen von

monatlich CHF 530.00 bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit des Kindes,

längstens jedoch bis zur Mündigkeit zu erbringen. Vorbehalten wurde eine länger

dauernde Unterhaltspflicht, bis die (vier) Kinder ihre Erstausbildung in ordentlicher

Weise abschliessen könnten. In der Konvention wurde somit der Mündigenunterhalt

nicht konkret umschrieben und beziffert, sondern lediglich auf die gesetzliche

Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. Ein solcher Verweis allein

genügt nicht und stellt insbesondere keinen Rechtsöffnungstitel für die Zeit

nach der Mündigkeit dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche

Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht

schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Ronnie Bettler,

Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in:

ZBJV 149/2013, S. 915 - 933, S. 928 mit Hinweisen; Urteil des

Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21. März 2016 VWBES.2015.453; so auch die

ständige Praxis der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn, z.B. Urteil vom 2.

Februar 2015 ZKBES.2015.7 in Sachen X, E. 4.3).

5.2

Allein der Umstand, dass sich B.___

nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in Ausbildung befindet, hat daher

nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende Mündigenunterhalt gestützt auf

das Scheidungsurteil bereits vollstreckbar festgesetzt ist. Es wird ihr deshalb

nichts anderes übrigbleiben, als sich zu bemühen, möglichst rasch zu einem

vollstreckbaren Rechtstitel zu gelangen. Sei es, dass sie mit ihrem Vater,

resp. ihren Eltern einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abschliesst, sei es,

dass sie beim zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB

einreicht. Nur gestützt auf einen solchen Rechtstitel kann das Oberamt die

Alimentenbevorschussung über das 18. Altersjahr hinaus rechtsgültig vornehmen.

5.3

Im Ergebnis ist somit festzuhalten,

dass das Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2010 keinen vollstreckbaren

Rechtstitel für die Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit von B.___ darstellt

und die Alimentenbevorschussung daher zu Recht ab August 2018 eingestellt

wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend

Alimentenbevorschussung keine Verfahrenskosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann