VWBES.2017.499
Alimentenbevorschussung
23. Januar 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen
Alimentenbevorschussung und Inkasso,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin genannt) ist die Mutter der beiden minderjährigen Töchter B.___
(geb. 7. Juli 2000) und C.___ (geb. 12. Januar 2002). Am 12. Dezember 2017
verfügte das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Oberamt
Olten-Gösgen, die Weiterführung der Alimentenbevorschussung für die beiden
Töchter ab 1. Januar 2018 in der Höhe von je CHF 523.00. Gleichzeitig aber
wurde verfügt, dass die Bevorschussung für B.___ ab August 2018 eingestellt
werde, da sie am 7. Juli 2018 volljährig werde und die Unterhaltspflicht gemäss
Scheidungsurteil bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis
zur Mündigkeit daure. Somit seien die Bevorschussungsleistungen vom Oberamt mit
Vollendung des 18. Lebensjahres einzustellen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit
Schreiben vom 18. Dezember 2017 Beschwerde. B.___ werde im Juli 18 Jahre alt,
habe aber ihre Erstausbildung noch nicht fertig. Es könne doch nicht sein, dass
sie jedes Jahr die Unterlagen neu einreichen müsse und dann die
Unterhaltszahlungen doch nicht bekomme. Bei der älteren Tochter [...] sei es
dasselbe gewesen. Sie sei nun um ein halbes Jahr beschissen worden, da der
Antrag in Olten verloren gegangen sei. Weshalb werde eine Mutter bestraft, wenn
der Ex-Mann seine Unterhaltsbeiträge nicht bezahle? Sie bitte darum, ihr einen
Antrag rechtzeitig zu schicken, so dass sie das Formular ausfüllen könne und
ihre Tochter die Unterhaltsbeiträge bekomme bis zum Ende ihrer Erstausbildung.
3. Es wurde darauf verzichtet, das DdI zur
Stellungnahme aufzufordern. Der Entscheid kann aufgrund der Akten und ohne
weitere Beweismassnahmen gefällt werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 276 Abs. 1 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) haben grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes
aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat
es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen
nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,
bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann
(Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht
vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete
Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den
Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten
auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289
Abs. 2 ZGB).
3.
Die Alimentenbevorschussung bezweckt
gemäss § 94 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) die Existenzsicherung des Kindes in
wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch
subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder,
die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind,
nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch
auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr
(§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der
Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil
oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG).
4.
Im Scheidungsverfahren regelt das
Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses
namentlich den Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl.
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Grundsätzlich betrifft die ehegerichtliche
Unterhaltsregelung nur minderjährige Kinder, während Volljährige im eigenen
Namen einen Anspruch auf Unterhalt aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen
haben (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 133 N 22; BGE 102 Ia
101). Der Unterhaltsbeitrag kann jedoch über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 3 ZGB), wenn die Mündigkeit
des Kindes kurz bevorsteht oder während des Scheidungsprozesses erreicht wird
und sich das Kind bereits in einer Ausbildung befindet, welche über den
Eintritt der Volljährigkeit hinaus andauert (vgl. BGE 112 II 199 E. 2). Auch
zulässig und genehmigungsfähig sind Konventionsinhalte, welche dem Kind einen
Unterhaltsanspruch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus einräumen
(Verträge zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 Obligationenrecht, SR 220). Damit
eine Regelung des Mündigenunterhaltes Gültigkeit erlangt, muss sie konkret
festgelegt und in ihrer Höhe bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein,
der blosse Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB genügt dabei nicht (Daniel Staehelin
in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 47 mit Hinweisen).
5.1
Vorliegend wurde der Vater von B.___
im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2010 verpflichtet, Unterhaltszahlungen von
monatlich CHF 530.00 bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit des Kindes,
längstens jedoch bis zur Mündigkeit zu erbringen. Vorbehalten wurde eine länger
dauernde Unterhaltspflicht, bis die (vier) Kinder ihre Erstausbildung in ordentlicher
Weise abschliessen könnten. In der Konvention wurde somit der Mündigenunterhalt
nicht konkret umschrieben und beziffert, sondern lediglich auf die gesetzliche
Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. Ein solcher Verweis allein
genügt nicht und stellt insbesondere keinen Rechtsöffnungstitel für die Zeit
nach der Mündigkeit dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche
Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht
schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Ronnie Bettler,
Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in:
ZBJV 149/2013, S. 915 - 933, S. 928 mit Hinweisen; Urteil des
Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21. März 2016 VWBES.2015.453; so auch die
ständige Praxis der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn, z.B. Urteil vom 2.
Februar 2015 ZKBES.2015.7 in Sachen X, E. 4.3).
5.2
Allein der Umstand, dass sich B.___
nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in Ausbildung befindet, hat daher
nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende Mündigenunterhalt gestützt auf
das Scheidungsurteil bereits vollstreckbar festgesetzt ist. Es wird ihr deshalb
nichts anderes übrigbleiben, als sich zu bemühen, möglichst rasch zu einem
vollstreckbaren Rechtstitel zu gelangen. Sei es, dass sie mit ihrem Vater,
resp. ihren Eltern einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abschliesst, sei es,
dass sie beim zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB
einreicht. Nur gestützt auf einen solchen Rechtstitel kann das Oberamt die
Alimentenbevorschussung über das 18. Altersjahr hinaus rechtsgültig vornehmen.
5.3
Im Ergebnis ist somit festzuhalten,
dass das Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2010 keinen vollstreckbaren
Rechtstitel für die Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit von B.___ darstellt
und die Alimentenbevorschussung daher zu Recht ab August 2018 eingestellt
wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend
Alimentenbevorschussung keine Verfahrenskosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann