VWBES.2017.5
Auflösung des Anstellungsverhältnisses
5. September 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Auflösung
des Anstellungsverhältnisses
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 1. Mai 2006 als
Mitarbeiter des B.___ («Amt») in der Funktion als «Leiter Controlling und
Finanzen «Amt»» eingestellt.
2. Am 17. Juni 2016 beantragte das «Amt»
beim Personalamt die Aufhebung der Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»»
und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A.___ per Ende Februar 2017.
Grund sei die wirtschaftlich schwierige Situation des Kantons und die damit
verbundenen Umstrukturierungen. Eine aus einer Analyse hervorgegangene
Massnahme sei die Zusammenlegung der jeweils in den Ämtern geführten
Buchhaltungs- und Controllingstellen auf Departementalebene. Im Verlaufe des
Jahres 2016 würden alle Kontroll- und Finanzdienstleistungen für die Ämter bzw.
deren Buchhaltungen an zentraler Stelle zusammengezogen. Dies führe zu einer
Effizienzsteigerung und einer besseren Abstimmung der einzelnen Buchführungen
sowie der Jahresrechnungen. Des Weiteren könnten damit die Aufgaben besser
verteilt und Personalressourcen geschont werden. Mit diesem Schritt sei die
Aufhebung der Stelle «Leiter Controlling und Finanzen Amt» verbunden. Leider
könne A.___ keine gleichwertige Anstellung angeboten werden.
3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 nahm A.___
Stellung zum Antrag auf Stellenaufhebung. Am 20. Juli 2017 reichte das «Amt»
seinerseits zu den Ausführungen von A.___ eine Stellungnahme ein.
4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 hob
das Personalamt die Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»» per 28.
Februar 2017 auf und löste das Anstellungsverhältnis von A.___ unter Wahrung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist infolge Stellenaufhebung per 28. Februar
2017 auf.
5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
der Regierungsrat mit Beschluss Nr. [...] vom 13. Dezember 2016 ab. Dass
eine Umstrukturierung durchgeführt worden sei bzw. teilweise noch zu Ende
geführt werde und die Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»» im Zuge
dieser Umstrukturierungen aufgehoben werde, werde von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) nicht bestritten. Er bezweifle hingegen bloss, dass
das Ziel, welches mit den erwähnten Massnahmen angestrebt werden solle,
erreicht werden könne und befürworte daher die Erhaltung seiner aktuellen
Stelle. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus den
Unterlagen könne entnommen werden, dass die Umstrukturierung wohlüberlegt sei,
langfristigen Charakter habe und nicht willkürlich sei. Die verfügte
Stellenaufhebung sei sachlich und objektiv begründet und folglich rechtens.
Eine Zuweisung in einem anderen Arbeitsbereich sei nach Abklärungen des
Personalamts zurzeit nicht möglich. Es sei keine Stelle ausgeschrieben, die der
Ausbildung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprächen. Das
Personalamt habe dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
zugesichert, dass es ihn kontaktieren werde, sollte sich bis Ende Februar 2017
eine Möglichkeit ergeben, ihm eine entsprechende Anstellung anzubieten. Die
Frage nach der Ausrichtung einer Abgangsentschädigung könne erst geprüft
werden, wenn ein rechtskräftiger Beschluss über eine Stellenaufhebung und die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen Stellenaufhebung vorliege. Es
obliege dem Beschwerdeführer, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen beim
Personalamt über den Dienstweg einen entsprechenden Antrag einzureichen,
welcher in der Folge durch das Personalamt zu Handen des Regierungsrates
geprüft werde. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könne nicht auf
den Antrag eingetreten werden.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Begehren:
1. Die Klärung der Sachlage sei unter
Einbezug aller erhältlichen Akten und Informationen vorzunehmen.
2. Es sei zu klären, was in der kantonalen
Verwaltung eine Stelle sei, wie eine Stelle formal und materiell korrekt
gebildet werde (funktions-, prozessorientiert usw.), und wie sie wiederum
formal und materiell korrekt auf einen Stichtag hin aufgehoben werde.
3. Es sei zu klären, wie die konkrete
Stelle «Leitung Controlling und Finanzen» definiert sei (Leistungspotential,
-aufgaben, Entscheidungsaufgaben usw.) und wie, wann und wohin konkret die
Aufgaben der Stelle aufgehoben worden seien.
4. Es sei zu klären, ob die konkrete Stelle
«Leitung Controlling und Finanzen» aufgrund der geltenden gesetzlichen und
reglementarischen Grundlagen aufgehoben werden könne, ob sie tatsächlich per
Ende Jahr 2016 aufgehoben worden sei, wann genau dieser Beschluss erfolgt sei,
auf welches Datum hin, wie und wo das Geschäft dokumentiert und über das
Geschäft informiert sei, und ob die Kündigung gültig oder ungültig sei.
5. Es sei zu klären, falls die Kündigung
gültig sei, ob die Kündigungsfrist gültig sei.
6. Es sei zu klären, wann und wie
korrekterweise im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
kantonale Verwaltung der Mitarbeiter über eine Abgangsentschädigung zu
informieren sei und diese Entschädigung jetzt zu berechnen und vorzulegen sei.
7. Es sei zu klären, ob es für die
kantonale Verwaltung nicht möglich gewesen sei oder möglich sei, eine
angemessene Arbeitsstelle in einem anderen Departement zuzuweisen.
7. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar
2017 beantragte das Finanzdepartement die Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge, und verwies dabei auf die Stellungnahme des «Amts» vom 19. Januar
2017.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 53 Abs. 1 Gesetz über das
Staatspersonal, StPG, BGS 126.1). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gewährt einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies führt dazu,
dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit
zu geben hat, sich vorgängig zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren
und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Der Umfang des Anspruchs
auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit
durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender
ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1006). Das
Recht angehört zu werden, ist formeller (selbständiger) Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde
zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1039; Jörg Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz,
Bern 2008, S. 853; BGE 137 I 95 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll
aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136
V 117 E. 4.2.2.2 S. 126).
2.2
Aus den Akten ergeht klar, und wurde
auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. März 2017 von der
Beschwerdegegnerin bestätigt (vgl. Protokoll S. 6), dass dem Beschwerdeführer
vor Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2016 des Personalamts betreffend
Aufhebung der Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»» sowie Auflösung
des Anstellungsverhältnisses keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben
des «Amts» vom 20. Juli 2017 gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit
keine Gelegenheit, seine Ansicht zu dem Vorbringen respektive den Gründen des «Amts»
betreffend Aufhebung der Stelle und deren Folgen darzulegen. Angesichts der betroffenen,
besonders bedeutsamen Interessen mit überaus schwerwiegenden Folgen – es geht
um die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers – hätte
dies eine umfassende Gehörsgewährung erfordert. Die offensichtlich
schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs führte demnach zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides. Da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw.
das Personalamt in dieser Frage offensichtlich zu einem Leerlauf führen würde,
ist die Kündigung auch inhaltlich zu überprüfen.
3.
Der angefochtene Kündigungsbeschluss
erweist sich auch materiell als unrichtig. Gemäss § 27 Abs. 3 und 4 lit. a StPG
bzw. § 42 Abs. 3 und 4 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) kann die
Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit
kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Als
wesentlicher Grund gilt, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist.
3.1
Wie anlässlich der
Instruktionsverhandlung aufgezeigt wurde, gibt es die Stelle des Beschwerdeführers
zufolge Reorganisation in der Form, wie er sie bis Ende Februar 2017 bekleidete,
nicht mehr. Der Aufstellung der Aufgabenverteilung infolge Stellenaufhebung ist
zu entnehmen, dass die Bereiche Globalbudget und Rechnungswesen je 20
Stellenprozente ausmachen. Der Bereich Globalbudget wurde vom
Departementssekretariat [...] bereits übernommen. Der Bereich Rechnungswesen
wird dem Departementssekretariat [...] 2018 übertragen werden. Die restlichen
60.
% wurden verschiedentlich aufgeteilt. Ebenso vom Departement übernommen
wurde die Pflege der Liste über die Amtsprojekte und die Rückmeldungen über den
Erledigungsstand betreffend Feststellungen von Seiten Finanzkontrolle. [...] [...]
Aufgrund der Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers war die Kündigung des Beschwerdeführers
grundsätzlich zulässig.
3.2
Es bleibt aber zu prüfen, ob nicht
eine Zuweisung des Beschwerdeführers in einem anderen Arbeitsbereich möglich
gewesen wäre.
Per 1. Januar 2017 wurde eine Stelle als
Controller beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit einem Pensum von 80-100
Prozent ausgeschrieben (vgl. Schreiben Personalamt vom 13. April 2017). Den
Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Stelle dem Beschwerdeführer angeboten
worden wäre. Auch nimmt das Amt in seinem Schreiben vom 23. Mai 2017
diesbezüglich trotz Nachfrage des Gerichts mit keinem Wort dazu Stellung,
sondern äussert sich lediglich zur angebotenen Stelle auf dem [...] per 1.
Dezember 2017 (Lohnklasse 15). Eine Zuweisung des Beschwerdeführers in einen
anderen Arbeitsbereich wäre demnach durchaus noch während der laufenden
Kündigungsfrist möglich gewesen, wobei festzuhalten ist, dass die Stelle beim
AWA in der Lohnklasse 19 eingereiht ist und finanziell eher der früheren Stelle
des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Die Kündigung erweist sich demnach als
missbräuchlich.
Der Vollständigkeitshalber sei erwähnt,
dass – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 24.
Mai 2017 – der Antrag auf Prüfung einer angemessenen Anstellung in einem
anderen Departement keine Bewerbung im eigentlichen Sinne darstellt.
4.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte
und somit missbräuchliche Kündigung hat einen Anspruch auf Wiederanstellung
oder auf Entschädigung zur Folge (vgl. § 33 Abs. 1 StPG). Vorliegend ist eine
Wiederanstellung des Beschwerdeführers zufolge Aufhebung der Stelle nicht mehr
möglich. Es bleibt deshalb zunächst bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit
der ausgesprochenen Kündigung.
5.
Über den Anspruch auf Entschädigung des
Beschwerdeführers bei missbräuchlicher Kündigung hat erstinstanzlich der
Regierungsrat zu befinden (§ 33 StPG, § 53 Abs. 1 GAV). Er wird dies in einem
neuen Verfahren zu tun haben.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Beschluss Nr. [...] vom 13. Dezember 2016 des
Regierungsrats ist aufzuheben und die Missbräuchlichkeit der Kündigung
festzustellen.
Der Kanton Solothurn hat bei diesem
Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der
geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Beschluss Nr. [...] vom 13. Dezember 2016 des Regierungsrats wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die vom
Personalamt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 28. Juli 2016 per 28.
Februar 2017 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses von A.___
missbräuchlich war.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser