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Entscheid

VWBES.2017.5

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

5. September 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 1. Mai 2006 als

Mitarbeiter des B.___ («Amt») in der Funktion als «Leiter Controlling und

Finanzen «Amt»» eingestellt.

2. Am 17. Juni 2016 beantragte das «Amt»

beim Personalamt die Aufhebung der Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»»

und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A.___ per Ende Februar 2017.

Grund sei die wirtschaftlich schwierige Situation des Kantons und die damit

verbundenen Umstrukturierungen. Eine aus einer Analyse hervorgegangene

Massnahme sei die Zusammenlegung der jeweils in den Ämtern geführten

Buchhaltungs- und Controllingstellen auf Departementalebene. Im Verlaufe des

Jahres 2016 würden alle Kontroll- und Finanzdienstleistungen für die Ämter bzw.

deren Buchhaltungen an zentraler Stelle zusammengezogen. Dies führe zu einer

Effizienzsteigerung und einer besseren Abstimmung der einzelnen Buchführungen

sowie der Jahresrechnungen. Des Weiteren könnten damit die Aufgaben besser

verteilt und Personalressourcen geschont werden. Mit diesem Schritt sei die

Aufhebung der Stelle «Leiter Controlling und Finanzen Amt» verbunden. Leider

könne A.___ keine gleichwertige Anstellung angeboten werden.

3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 nahm A.___

Stellung zum Antrag auf Stellenaufhebung. Am 20. Juli 2017 reichte das «Amt»

seinerseits zu den Ausführungen von A.___ eine Stellungnahme ein.

4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 hob

das Personalamt die Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»» per 28.

Februar 2017 auf und löste das Anstellungsverhältnis von A.___ unter Wahrung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist infolge Stellenaufhebung per 28. Februar

2017 auf.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

der Regierungsrat mit Beschluss Nr. [...] vom 13. Dezember 2016 ab. Dass

eine Umstrukturierung durchgeführt worden sei bzw. teilweise noch zu Ende

geführt werde und die Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»» im Zuge

dieser Umstrukturierungen aufgehoben werde, werde von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) nicht bestritten. Er bezweifle hingegen bloss, dass

das Ziel, welches mit den erwähnten Massnahmen angestrebt werden solle,

erreicht werden könne und befürworte daher die Erhaltung seiner aktuellen

Stelle. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus den

Unterlagen könne entnommen werden, dass die Umstrukturierung wohlüberlegt sei,

langfristigen Charakter habe und nicht willkürlich sei. Die verfügte

Stellenaufhebung sei sachlich und objektiv begründet und folglich rechtens.

Eine Zuweisung in einem anderen Arbeitsbereich sei nach Abklärungen des

Personalamts zurzeit nicht möglich. Es sei keine Stelle ausgeschrieben, die der

Ausbildung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprächen. Das

Personalamt habe dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung

zugesichert, dass es ihn kontaktieren werde, sollte sich bis Ende Februar 2017

eine Möglichkeit ergeben, ihm eine entsprechende Anstellung anzubieten. Die

Frage nach der Ausrichtung einer Abgangsentschädigung könne erst geprüft

werden, wenn ein rechtskräftiger Beschluss über eine Stellenaufhebung und die

Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen Stellenaufhebung vorliege. Es

obliege dem Beschwerdeführer, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen beim

Personalamt über den Dienstweg einen entsprechenden Antrag einzureichen,

welcher in der Folge durch das Personalamt zu Handen des Regierungsrates

geprüft werde. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könne nicht auf

den Antrag eingetreten werden.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 21. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Begehren:

1. Die Klärung der Sachlage sei unter

Einbezug aller erhältlichen Akten und Informationen vorzunehmen.

2. Es sei zu klären, was in der kantonalen

Verwaltung eine Stelle sei, wie eine Stelle formal und materiell korrekt

gebildet werde (funktions-, prozessorientiert usw.), und wie sie wiederum

formal und materiell korrekt auf einen Stichtag hin aufgehoben werde.

3. Es sei zu klären, wie die konkrete

Stelle «Leitung Controlling und Finanzen» definiert sei (Leistungspotential,

-aufgaben, Entscheidungsaufgaben usw.) und wie, wann und wohin konkret die

Aufgaben der Stelle aufgehoben worden seien.

4. Es sei zu klären, ob die konkrete Stelle

«Leitung Controlling und Finanzen» aufgrund der geltenden gesetzlichen und

reglementarischen Grundlagen aufgehoben werden könne, ob sie tatsächlich per

Ende Jahr 2016 aufgehoben worden sei, wann genau dieser Beschluss erfolgt sei,

auf welches Datum hin, wie und wo das Geschäft dokumentiert und über das

Geschäft informiert sei, und ob die Kündigung gültig oder ungültig sei.

5. Es sei zu klären, falls die Kündigung

gültig sei, ob die Kündigungsfrist gültig sei.

6. Es sei zu klären, wann und wie

korrekterweise im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die

kantonale Verwaltung der Mitarbeiter über eine Abgangsentschädigung zu

informieren sei und diese Entschädigung jetzt zu berechnen und vorzulegen sei.

7. Es sei zu klären, ob es für die

kantonale Verwaltung nicht möglich gewesen sei oder möglich sei, eine

angemessene Arbeitsstelle in einem anderen Departement zuzuweisen.

7. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar

2017 beantragte das Finanzdepartement die Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge, und verwies dabei auf die Stellungnahme des «Amts» vom 19. Januar

2017.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 53 Abs. 1 Gesetz über das

Staatspersonal, StPG, BGS 126.1). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gewährt einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies führt dazu,

dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit

zu geben hat, sich vorgängig zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren

und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Der Umfang des Anspruchs

auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit

durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung

schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender

ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1006). Das

Recht angehört zu werden, ist formeller (selbständiger) Natur. Die Verletzung

des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in

der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit

anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den

Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde

zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1039; Jörg Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz,

Bern 2008, S. 853; BGE 137 I 95 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung

kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll

aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung der

Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136

V 117 E. 4.2.2.2 S. 126).

2.2

Aus den Akten ergeht klar, und wurde

auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. März 2017 von der

Beschwerdegegnerin bestätigt (vgl. Protokoll S. 6), dass dem Beschwerdeführer

vor Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2016 des Personalamts betreffend

Aufhebung der Stelle «Leiter Controlling und Finanzen «Amt»» sowie Auflösung

des Anstellungsverhältnisses keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben

des «Amts» vom 20. Juli 2017 gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit

keine Gelegenheit, seine Ansicht zu dem Vorbringen respektive den Gründen des «Amts»

betreffend Aufhebung der Stelle und deren Folgen darzulegen. Angesichts der betroffenen,

besonders bedeutsamen Interessen mit überaus schwerwiegenden Folgen – es geht

um die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers – hätte

dies eine umfassende Gehörsgewährung erfordert. Die offensichtlich

schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs führte demnach zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheides. Da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw.

das Personalamt in dieser Frage offensichtlich zu einem Leerlauf führen würde,

ist die Kündigung auch inhaltlich zu überprüfen.

3.

Der angefochtene Kündigungsbeschluss

erweist sich auch materiell als unrichtig. Gemäss § 27 Abs. 3 und 4 lit. a StPG

bzw. § 42 Abs. 3 und 4 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) kann die

Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit

kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Als

wesentlicher Grund gilt, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die

Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist.

3.1

Wie anlässlich der

Instruktionsverhandlung aufgezeigt wurde, gibt es die Stelle des Beschwerdeführers

zufolge Reorganisation in der Form, wie er sie bis Ende Februar 2017 bekleidete,

nicht mehr. Der Aufstellung der Aufgabenverteilung infolge Stellenaufhebung ist

zu entnehmen, dass die Bereiche Globalbudget und Rechnungswesen je 20

Stellenprozente ausmachen. Der Bereich Globalbudget wurde vom

Departementssekretariat [...] bereits übernommen. Der Bereich Rechnungswesen

wird dem Departementssekretariat [...] 2018 übertragen werden. Die restlichen

60.

% wurden verschiedentlich aufgeteilt. Ebenso vom Departement übernommen

wurde die Pflege der Liste über die Amtsprojekte und die Rückmeldungen über den

Erledigungsstand betreffend Feststellungen von Seiten Finanzkontrolle. [...] [...]

Aufgrund der Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers war die Kündigung des Beschwerdeführers

grundsätzlich zulässig.

3.2

Es bleibt aber zu prüfen, ob nicht

eine Zuweisung des Beschwerdeführers in einem anderen Arbeitsbereich möglich

gewesen wäre.

Per 1. Januar 2017 wurde eine Stelle als

Controller beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit einem Pensum von 80-100

Prozent ausgeschrieben (vgl. Schreiben Personalamt vom 13. April 2017). Den

Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Stelle dem Beschwerdeführer angeboten

worden wäre. Auch nimmt das Amt in seinem Schreiben vom 23. Mai 2017

diesbezüglich trotz Nachfrage des Gerichts mit keinem Wort dazu Stellung,

sondern äussert sich lediglich zur angebotenen Stelle auf dem [...] per 1.

Dezember 2017 (Lohnklasse 15). Eine Zuweisung des Beschwerdeführers in einen

anderen Arbeitsbereich wäre demnach durchaus noch während der laufenden

Kündigungsfrist möglich gewesen, wobei festzuhalten ist, dass die Stelle beim

AWA in der Lohnklasse 19 eingereiht ist und finanziell eher der früheren Stelle

des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Die Kündigung erweist sich demnach als

missbräuchlich.

Der Vollständigkeitshalber sei erwähnt,

dass – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 24.

Mai 2017 – der Antrag auf Prüfung einer angemessenen Anstellung in einem

anderen Departement keine Bewerbung im eigentlichen Sinne darstellt.

4.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte

und somit missbräuchliche Kündigung hat einen Anspruch auf Wiederanstellung

oder auf Entschädigung zur Folge (vgl. § 33 Abs. 1 StPG). Vorliegend ist eine

Wiederanstellung des Beschwerdeführers zufolge Aufhebung der Stelle nicht mehr

möglich. Es bleibt deshalb zunächst bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit

der ausgesprochenen Kündigung.

5.

Über den Anspruch auf Entschädigung des

Beschwerdeführers bei missbräuchlicher Kündigung hat erstinstanzlich der

Regierungsrat zu befinden (§ 33 StPG, § 53 Abs. 1 GAV). Er wird dies in einem

neuen Verfahren zu tun haben.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Beschluss Nr. [...] vom 13. Dezember 2016 des

Regierungsrats ist aufzuheben und die Missbräuchlichkeit der Kündigung

festzustellen.

Der Kanton Solothurn hat bei diesem

Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der

geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Beschluss Nr. [...] vom 13. Dezember 2016 des Regierungsrats wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die vom

Personalamt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 28. Juli 2016 per 28.

Februar 2017 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses von A.___

missbräuchlich war.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser