VWBES.2017.50
Führerausweisentzug / Sicherungsentzug
24. Mai 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Julien Gysin,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Sicherungsentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde der Führerausweis zweimal im Jahre 1999 und einmal im Jahre 2003
wegen Fahren in angetrunkenem Zustand entzogen. Im Jahre 2013 wurde ihm der
Führerausweis aufgrund mangelnder Fahreignung infolge verkehrsrelevanter
Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Beschwerdeführer erhielt den
Führerausweis im Jahre 2014 unter Auflagen wieder zurück. Es folgten diverse
vorsorgliche Entzüge des Führerausweises und Anordnungen von Auflagen, wegen
verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholproblematik.
2. Am 22. Februar 2016 wurde dem
Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich der Führerausweis wegen
Verdacht auf Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss abgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 24.
Januar 2017 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) auf unbestimmte Zeit, beginnend
mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 22. Februar 2016, entzogen.
4. Gegen die Verfügung vom 24. Januar
2017 erhob der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Der von der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angeordnete Sicherungsentzug des
Führerausweises sei aufzuheben. Der am 22. Februar 2016 vorsorglich entzogene Führerausweis
sei dem Beschwerdeführer per sofort und ohne Auflagen wiederzuerteilen. Die dem
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar
2017 auferlegten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
5. Mit Stellungnahme vom 27. Februar
2017 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde
geltend gemacht, dass das Gutachten des IRM-BS (Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel-Stadt) schlüssig und nachvollziehbar sei und keine
Veranlassung bestehe, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.
6. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2017
stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, zusätzlich zu den
bereits in der Beschwerde beantragten Rechtsbegehren noch zwei weitere: Für den
Fall, dass der Beschwerdeführer seine Abstinenz weiter zu belegen habe, sei
dieser Nachweis nicht mittels einer Haaranalyse zu erbringen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung in der
Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
7. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nicht einzutreten ist hingegen auf
den erst in der Stellungnahme vom 1. Mai 2017 gestellten Antrag, für den
Fall, dass der Beschwerdeführer seine Abstinenz weiter zu belegen habe, sei
dieser Nachweis nicht mittels einer Haaranalyse zu erbringen, da Anträge innert
Beschwerdefrist zu stellen sind (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
]). Neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten oder verändern,
sind während des Verfahrens nicht zulässig (vgl. § 68 Abs. 2 VRG). Eine
allfällige spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet werden, neue Anträge
vorzubringen, welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben
werden können, und so die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Ergänzende
Ausführungen im Rahmen einer Stellungnahme sind nur zulässig, wenn die
Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten hierzu
Anlass geben, was vorliegend auf den erwähnten Antrag nicht zutrifft (vgl. BGE
5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1.3).
3.
Das Begehren, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid
in der Sache selbst gegenstandslos. Im Übrigen würde es nicht zum gewünschten
Erfolg führen, da der vorsorgliche Entzug weiter gelten würde.
4.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
wird der Führerausweis entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht oder nicht mehr
erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die Person an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst
(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
4.2
Der auf unbestimmte
Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt
werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen
ist und die betreffende Person die Behebung des Mangels nachweist, der die
Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
4.3
Drogensucht wird nach der
Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der
Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans
Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE
124.
II 559 E. 2b; BGE
120.
Ib 305 E. 3c, je
mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung
den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern
dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu
beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend
zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten
Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE
124.
II 559 E. 3d).
4.4
Auflagen, die mit der
Wiedererteilung von Ausweisen nach Sicherungsentzügen verbunden werden, dienen
unter anderem der Kontrolle, ob Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen,
tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Wie alle Nebenbestimmungen müssen auch
Auflagen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verfügt werden, vor dem
Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet,
d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der
Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie
erfüllt und kontrolliert werden können. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu bedenken, dass Auflagen unter Umständen
stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können.
Solche einschneidenden Massnahmen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse
der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Bernhard Tütsche/Denise
Weber, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17 N 28 f.).
5.1
Zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht
verneint bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend
verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet.
5.2
Vor dem verfügten Sicherungsentzug
wurde der Beschwerdeführer am IRM-BS begutachtet. Zusammengefasst wurde eine
derzeitige Fahreignung im Gutachten vom 25. November 2016 mit folgender
Begründung nicht befürwortet: Bei A.___ sei aus der Vorgeschichte ein
verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholmissbrauch bekannt, weswegen eine
Abstinenzauflage bestehe. In der Folge sei es zwei Mal zu einer gemäss A.___
unbemerkten Aufnahme von GHB (Gamma-Hydroxylbuttersäure), Liquid Ecstasy,
gekommen, wobei er jeweils spezielle Begleitumstände geltend mache. Der letzte
Vorfall sei im Februar 2016 gewesen. Zudem habe er angegeben, seit dem Jahr
2012.
drogenabstinent zu sein. Allein der widerholte Nachweis von GHB lasse
hieran zumindest Zweifel aufkommen. Unter Berücksichtigung der Angabe von A.___,
keinen Kontakt zu Drogenkonsumenten mehr zu haben und auch keinem Passivkonsum
ausgesetzt zu sein, spreche das erhobene Ergebnis der aktuellen Haaranalyse für
einen eigentlichen Konsum. Insgesamt sei abzuleiten, dass es A.___ bislang
nicht gelungen sei, seine Drogenproblematik stabil zu überwinden. Weiter ist
dem Gutachten zu entnehmen, dass sich bei der körperlichen Untersuchung keine
verkehrsmedizinisch relevanten Besonderheiten ergeben hätten. Die entnommene
Haarprobe für die Periode Juni/Juli 2016 bis Anfang November 2016 habe einen
Wert von 1‘400 pg/mg für Kokain, einen Wert von 90 pg/mg für
Benzoylecgonin, einen Wert von 15 pg/mg für Norkokain und einen Wert von
340.
pg/mg für MDMA ergeben. Gemäss ärztlichem Bericht von Hausarzt Dr.
med. B.___, [...], vom 4. November 2016 sei der Beschwerdeführer seit dem
30.
Oktober 2015 zuverlässig zu den Drogenscreenings gekommen, die
durchwegs negativ verlaufen seien. Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum hätten
sich bei den insgesamt 45 Kontakten bis dato keine ergeben. Auch die eigenfinanzierten
Haaranalysen hätten bei korrekter Entnahme in der Praxis keine Auffälligkeiten
ergeben. Das Gesamtresümee sei uneingeschränkt positiv, so dass aus medizinischer
Sicht eine Wiedererteilung des Führerausweises nichts im Wege stehe.
6.
Der Beschwerdeführer, v.d.
Rechtsanwalt Julien Gysin, bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im
Wesentlichen vor, das Gutachten vom 25. November 2016 des IRM-BS halte
fest, dass beim Urinscreening vom 3. November 2016 weder THC, Kokain,
Methadon, Senzodiazepine, Amphetamin noch Opiate nachgewiesen worden seien.
Zudem lägen die Laborbefunde zur Blutprobe vom 3. November 2016 über die
Stoffe CDT, GOT, GPT, GGT und MCV im Normbereich. Demgegenüber sei bei der
Haaranalyse vom 3. November 2016 1‘400 pg/mg Kokain und 340 pg/mg MDMA festgestellt
worden, welche für einen Konsum von bzw. den Umgang mit Kokain und MDMA im
Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Asservierung der Haarprobe sprächen.
Dieses Ergebnis werde bestritten. Der Beschwerdeführer könne seit dem
10.
April 2014 eine mehrjährige lückenlose Drogen- und Alkoholabstinenz
nachweisen. Dies ergehe aus den eingereichten Gutachten.
7.
Die MFK hält in ihrer Stellungnahme
vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen fest, dass die Fahreignung des
Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 regelmässig Anlass zu Fahreignungsuntersuchungen,
Zweitbegutachtungen durch rechtsmedizinische Institute sowie Anordnungen von
vorsorglichen Führerausweisentzügen und Wiederzulassungen als
Motorfahrzeugführer unter Auflagen gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestreite
die Ergebnisse der durch das IRM-BS vorgenommene forensisch‑toxikologische
Haaranalyse mit dem Hinweis auf eine vom Forensisch Toxikologischen Centrum in
München durchgeführten Haaranalyse. Dabei sei für Kokain ein Wert von 0.11
ng/mg festgestellt worden, der als niedrig zu bezeichnen sei. Darüber hinaus
sei dem forensisch‑toxikologischen Gutachten des IRM-BS vom 21. November
2016.
(S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben vor
der Probenentnahme die Haare gefärbt oder getönt habe, was zu einem
Minderbefund in der Untersuchung führen könne. Es bestehe somit keine
Veranlassung, an den Ergebnissen des IRM-BS zu zweifeln, zumal die Ergebnisse
der privat in Auftrag gegebenen Analyse in München den Zeitraum vor dem 20.
September 2016 abdecken, die Ergebnisse der Analyse des IRM-BS jedoch
denjenigen ab dem 9. Dezember 2016 (recte: vor dem 3. November 2016). Ausserdem
seien bei der Analyse des IRM-BS neben Kokain auch Benzoylecgonin und Norkokain
sowie MDMA festgestellt worden. Das IRM‑BS schliesse daraus zu Recht,
dass diese Ergebnisse für einen Konsum beziehungsweise Umgang mit Kokain und
MDMA sprechen würden und somit nicht geeignet seien eine Abstinenz
nachvollziehen zu lassen. Zu diesem Schluss führe auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer wegen Fahrens unter Einfluss von GHB einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen, aber in der Haarprobe neben MDMA
auch Kokain analysiert worden sei, das bei den bisherigen Untersuchungen keine
Rolle gespielt habe. An den Schlussfolgerungen des IRM-BS vermöge auch die
Behauptung, dem Beschwerdeführer sei bei zwei Gelegenheiten GBH (recte: GHB)
gegen seinen Willen verabreicht worden, nichts zu ändern. Zwar treffe zu, dass
das wegen Fahrens unter Drogeneinfluss eröffnete Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 eingestellt worden sei. Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt äussere sich
jedoch, der Natur der Sache entsprechend, nicht zu einer allfälligen
Missachtung von Auflagen. Vom Ergebnis der Strafuntersuchung könne daher nichts
zur Beantwortung der Frage nach einem Drogenkonsum abgeleitet werden. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 gegenüber der Polizei
telefonisch Auskunft über den Vorfall vom 20. Mai 2015 gegeben. Im
diesbezüglichen Bericht der Kantonspolizei sei nirgends die Rede davon gewesen,
dass ihm gegen seinen Willen GHB verabreicht worden sei. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien lediglich Schutzbehauptungen. Dasselbe gelte für den
angeblich versuchten Raubüberfall, bei welchem dem Beschwerdeführer gegen
seinen Willen GHB verabreicht worden sein soll, was schliesslich am 22. Februar
2016.
zur Fahrt unter Drogeneinfluss auf der Autobahn A51 geführt habe. In den
Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2016 und vom
18.
März 2016 sei von einem Raubüberfall noch keine Rede gewesen. Das Gutachten
des IRM-BS sei schlüssig und nachvollziehbar. Es bestünde keine Veranlassung,
von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.
8.
Das verkehrsmedizinische Gutachten
vom 25. November 2016 stützt sich auf die zugesandten Akten der MFK des Kantons
Solothurn, auf die Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung am
3.
November 2016 und auf die Resultate der Laboruntersuchungen und
Fremdberichte. Damit
berücksichtigten die Gutachter die wesentlichen Aspekte und trafen die
notwendigen Abklärungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; vgl. auch vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 25. November 2010,1C_150/2010, E. 5.5).
8.1
Im verkehrsmedizinischen Gutachten
vom 25. November 2016 wurde zwar Ethylglucuronid nachgewiesen, das Ergebnis lag
aber mit < 7 pg/mg unter dem cut-off, so dass von einer
Alkoholabstinenz auszugehen ist. Bei der Analyse auf Drogen wurden Kokain und
seine Metabolite Benzoylecgonin und Norkokain sowie MDMA nachgewiesen. Die
Ergebnisse sprechen für einen Konsum bzw. Umgang mit Kokain und MDMA und sind
somit nicht geeignet, eine Abstinenz nachvollziehen zu lassen. Eine Analyse auf
GHB wurde in Anbetracht der erhobenen Befunde nicht veranlasst.
8.2
Gemäss der Publikation «Nachweis
des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse» von
Markus R. Baumgartner, Institut für Rechtsmedizin, Forensische Pharmakotherapie
und Toxikologie, Universität Zürich, Version 2011, können psychotrope
Substanzen im Blut wenige Stunden, vereinzelt bis wenige Tage nach der Einnahme
nachgewiesen werden. Im Urin ist der entsprechende Nachweis – oft auch nur
eines Metaboliten des entsprechenden Wirkstoffs – in der Regel bis wenige Tage
nach dem letzten Konsum möglich. In kurzen Abständen wiederholte Tests auf
Substanzen im Blut oder Urin stellen somit nur Stichprobenkontrollen dar. Dies wird
von Drogenkonsumenten bewusst ausgenutzt. Haaranalysen sind hingegen ein
geeignetes analytisches Werkzeug, mit dem ein Konsum-Monitoring über einen
Zeitraum von mehreren Monaten vor der Probeentnahme durchgeführt werden kann. Es
ist somit auch nicht aussergewöhnlich, dass sowohl die Blut- als auch die
Urinuntersuchung im Gutachten vom 25. November 2016 zu einem negativen
Befund geführt haben. Gleiches gilt für die Drogenscreenings beim Hausarzt Dr. med.
B.___.
8.3
Der Beschwerdeführer bestreitet
das Ergebnis des Gutachtens vom 25. November 2016 mit Verweis auf diverse
andere Gutachten. Dabei ist anzumerken, dass das Gutachten des IRM-BS den
Zeitraum zwischen ca. Juni/Juli 2016 bis Anfang November 2016 abdeckt.
Gutachten ausserhalb dieses Zeitraumes können somit ohnehin keine Aussagekraft
für eine geltend gemachte Abstinenz im genannten Zeitraum zukommen. Vorliegend
liegen zwei Privatgutachten vor, die zumindest teilweise den in Frage stehenden
Zeitraum abdecken. Einerseits ist dies das Gutachten des Forensisch
Toxikologischen Centrums in München vom 24. Oktober 2016 und andererseits das
Gutachten des Labors Krone GbR vom 14. April 2017.
8.4
Privatgutachten haben nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das
von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den
Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens
kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden
Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die
Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S.
82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; Marianne Heer,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6
zu Art. 189 StPO). Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die
Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern
vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3 und 6B_283/2007 vom
5.
Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten
unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines
Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu
begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich
bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche
Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt
bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf
Parteigutachten abgestützt werden (Urteil 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E.
2.4
). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht
deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen
des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und c; Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar
2014.
E. 1.2;6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; Heer,
a.a.O., N. 7 zu Art. 189 StPO).
8.5
Das Privatgutachten des Forensisch
Toxikologischen Centrums in München vom 24. Dezember 2016 deckt bei einem
mittleren Haarwachstum von 1.1 cm pro Monat ca. den Zeitraum von Ende März bis
Ende September 2016 ab. Es besteht somit eine Überschneidung der Monate
Juni/Juli bis September zum Gutachten des IRM‑BS vom 25. November 2016.
Im Gutachten des Forensisch toxikologischen Centrums München konnten 0.11 ng/mg
Kokain und eine «Spur» Benzoylecgonin nachgewiesen werden. Zur quantitativen
Beurteilung des Kokains könne danach nur gesagt werden, dass es sich im
Vergleich zu bisher untersuchten Haarproben von Kokainkonsumenten um niedrige
Werte handeln würde. Benzoylecgonin sei ein Stoffwechsel- aber auch ein
Hydrolyseprodukt von Kokain, so dass nicht auszuschliessen sei, dass das Kokain
vollständig oder zumindest ein Teil durch den Kontakt mit dem Betäubungsmittel
in die Haare gelangt sei. Der positive Befund im Privatgutachten weist einen
viel tieferen Wert an Kokain aus, als das Gutachten des IRM-BS. In Anbetracht
dessen, dass das Privatgutachten aber nicht den gesamten Zeitraum des
behördlich bestellten Gutachtens abdeckt und zudem auch Kokain nachgewiesen
werden konnte, vermag dieses die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten
Gutachtens nicht derart erschüttern, dass davon abgewichen werden müsste. Es
ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Haare, entgegen seinen
Angaben und entgegen den Voraussetzungen für die Aufhebung eines
Führerausweisentzuges, bei diesem, wie auch bei anderen Gutachten (vgl. Gutachten
des Forensisch Toxikologischen Centers München vom 24. Oktober 2016; Gutachten
des IRM-BS vom 21. Januar 2015), kosmetisch behandelt hatte. Die kosmetische
Behandlung der Haare ist gemäss der Publikation «Nachweis des Konsums von
psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse» (a.a.O.), insofern von
Relevanz, da ins Haar eingelagerte Substanzen durch kosmetische Behandlungen
wie Bleichen, Färben, Dauerwelle etc. zerstört/abgebaut werden können. Der
Beschwerdeführer hat sich die in der Vergangenheit falschen Analysen und die
Kosten für allfällige Privatgutachten somit auch teilweise selber
zuzuschreiben.
8.6
Zum eingereichten Privatgutachten
des Labors Krone GbR vom 12. April 2017 ist vorab anzumerken, dass diesem
Laborwerte des Hausarztes B.___, [...], angeheftet wurden. Diesen kann im
Rahmen des Gutachtens keinerlei Bedeutung zugemessen werden (vgl. E. 8.2).
Das Abnahmedatum der Haarprobe wurde mit dem 13. Februar 2017 datiert. Bei
einem mittleren Haarwachstum von 1.1 cm pro Monat betrifft das Gutachten den
Zeitraum zwischen ca. Mitte September 2016 bis Mitte Februar 2017. Zum
Gutachten des IRM-BS besteht somit eine Überschneidung des Zeitraumes zwischen Mitte
September bis Anfang November 2016. Die Untersuchungsergebnisse der
Haaranalytik hätten keine Anhaltspunkte für eine gewohnheitsmässige Aufnahme
von Opiaten, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Cannabinoiden ergeben. Das
Gutachten bezieht sich aber lediglich auf den Zeitraum, welcher der
untersuchten Haarlänge entspricht. Es dient gerade nicht als Beweis einer
Drogenabstinenz für den Zeitraum zwischen Juni/Juli bis Ende September 2016. Somit
vermag auch das Gutachten des Labors Krone GbR das behördlich angeordnete
Gutachten nicht zu erschüttern.
8.7
Insgesamt erweist sich das
Gutachten vom 25. November 2016 als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und
schlüssig. Die Vorinstanz hat sich demnach auf dieses Gutachten stützen dürfen
und hat die derzeitige Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG zu Recht verneint und ihm den Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben
und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des
Betroffenen beeinträchtigt. Eine suchttherapeutische Behandlung ist notwendig,
um sicher zu stellen, dass der Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist. Der
damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse
der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügten Auflagen sind
zur Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig und im
Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und damit verhältnismässig.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den
Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, mangels Einreichung
eines vollständig ausgefüllten Gesuches, nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang
hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Rechtspraktikantin
Stöckli Grosjean