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Entscheid

VWBES.2017.50

Führerausweisentzug / Sicherungsentzug

24. Mai 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde der Führerausweis zweimal im Jahre 1999 und einmal im Jahre 2003

wegen Fahren in angetrunkenem Zustand entzogen. Im Jahre 2013 wurde ihm der

Führerausweis aufgrund mangelnder Fahreignung infolge verkehrsrelevanter

Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Beschwerdeführer erhielt den

Führerausweis im Jahre 2014 unter Auflagen wieder zurück. Es folgten diverse

vorsorgliche Entzüge des Führerausweises und Anordnungen von Auflagen, wegen

verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholproblematik.

2. Am 22. Februar 2016 wurde dem

Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich der Führerausweis wegen

Verdacht auf Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss abgenommen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 24.

Januar 2017 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) auf unbestimmte Zeit, beginnend

mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 22. Februar 2016, entzogen.

4. Gegen die Verfügung vom 24. Januar

2017 erhob der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Der von der Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angeordnete Sicherungsentzug des

Führerausweises sei aufzuheben. Der am 22. Februar 2016 vorsorglich entzogene Führerausweis

sei dem Beschwerdeführer per sofort und ohne Auflagen wiederzuerteilen. Die dem

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar

2017 auferlegten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

5. Mit Stellungnahme vom 27. Februar

2017 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde

geltend gemacht, dass das Gutachten des IRM-BS (Institut für Rechtsmedizin der

Universität Basel-Stadt) schlüssig und nachvollziehbar sei und keine

Veranlassung bestehe, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.

6. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2017

stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julien Gysin, zusätzlich zu den

bereits in der Beschwerde beantragten Rechtsbegehren noch zwei weitere: Für den

Fall, dass der Beschwerdeführer seine Abstinenz weiter zu belegen habe, sei

dieser Nachweis nicht mittels einer Haaranalyse zu erbringen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung in der

Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.

7. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nicht einzutreten ist hingegen auf

den erst in der Stellungnahme vom 1. Mai 2017 gestellten Antrag, für den

Fall, dass der Beschwerdeführer seine Abstinenz weiter zu belegen habe, sei

dieser Nachweis nicht mittels einer Haaranalyse zu erbringen, da Anträge innert

Beschwerdefrist zu stellen sind (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

]). Neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten oder verändern,

sind während des Verfahrens nicht zulässig (vgl. § 68 Abs. 2 VRG). Eine

allfällige spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet werden, neue Anträge

vorzubringen, welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben

werden können, und so die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Ergänzende

Ausführungen im Rahmen einer Stellungnahme sind nur zulässig, wenn die

Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten hierzu

Anlass geben, was vorliegend auf den erwähnten Antrag nicht zutrifft (vgl. BGE

5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1.3).

3.

Das Begehren, der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid

in der Sache selbst gegenstandslos. Im Übrigen würde es nicht zum gewünschten

Erfolg führen, da der vorsorgliche Entzug weiter gelten würde.

4.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

wird der Führerausweis entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht oder nicht mehr

erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die Person an einer

Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst

(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

4.2

Der auf unbestimmte

Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt

werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen

ist und die betreffende Person die Behebung des Mangels nachweist, der die

Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

4.3

Drogensucht wird nach der

Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der

Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans

Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu

setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE

124.

II 559 E. 2b; BGE

120.

Ib 305 E. 3c, je

mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung

den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern

dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu

beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend

zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten

Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE

124.

II 559 E. 3d).

4.4

Auflagen, die mit der

Wiedererteilung von Ausweisen nach Sicherungsentzügen verbunden werden, dienen

unter anderem der Kontrolle, ob Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen,

tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Wie alle Nebenbestimmungen müssen auch

Auflagen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verfügt werden, vor dem

Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet,

d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der

Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie

erfüllt und kontrolliert werden können. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu bedenken, dass Auflagen unter Umständen

stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können.

Solche einschneidenden Massnahmen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse

der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Bernhard Tütsche/Denise

Weber, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17 N 28 f.).

5.1

Zu prüfen ist im

Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht

verneint bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend

verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet.

5.2

Vor dem verfügten Sicherungsentzug

wurde der Beschwerdeführer am IRM-BS begutachtet. Zusammengefasst wurde eine

derzeitige Fahreignung im Gutachten vom 25. November 2016 mit folgender

Begründung nicht befürwortet: Bei A.___ sei aus der Vorgeschichte ein

verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholmissbrauch bekannt, weswegen eine

Abstinenzauflage bestehe. In der Folge sei es zwei Mal zu einer gemäss A.___

unbemerkten Aufnahme von GHB (Gamma-Hydroxylbuttersäure), Liquid Ecstasy,

gekommen, wobei er jeweils spezielle Begleitumstände geltend mache. Der letzte

Vorfall sei im Februar 2016 gewesen. Zudem habe er angegeben, seit dem Jahr

2012.

drogenabstinent zu sein. Allein der widerholte Nachweis von GHB lasse

hieran zumindest Zweifel aufkommen. Unter Berücksichtigung der Angabe von A.___,

keinen Kontakt zu Drogenkonsumenten mehr zu haben und auch keinem Passivkonsum

ausgesetzt zu sein, spreche das erhobene Ergebnis der aktuellen Haaranalyse für

einen eigentlichen Konsum. Insgesamt sei abzuleiten, dass es A.___ bislang

nicht gelungen sei, seine Drogenproblematik stabil zu überwinden. Weiter ist

dem Gutachten zu entnehmen, dass sich bei der körperlichen Untersuchung keine

verkehrsmedizinisch relevanten Besonderheiten ergeben hätten. Die entnommene

Haarprobe für die Periode Juni/Juli 2016 bis Anfang November 2016 habe einen

Wert von 1‘400 pg/mg für Kokain, einen Wert von 90 pg/mg für

Benzoylecgonin, einen Wert von 15 pg/mg für Norkokain und einen Wert von

340.

pg/mg für MDMA ergeben. Gemäss ärztlichem Bericht von Hausarzt Dr.

med. B.___, [...], vom 4. November 2016 sei der Beschwerdeführer seit dem

30.

Oktober 2015 zuverlässig zu den Drogenscreenings gekommen, die

durchwegs negativ verlaufen seien. Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum hätten

sich bei den insgesamt 45 Kontakten bis dato keine ergeben. Auch die eigenfinanzierten

Haaranalysen hätten bei korrekter Entnahme in der Praxis keine Auffälligkeiten

ergeben. Das Gesamtresümee sei uneingeschränkt positiv, so dass aus medizinischer

Sicht eine Wiedererteilung des Führerausweises nichts im Wege stehe.

6.

Der Beschwerdeführer, v.d.

Rechtsanwalt Julien Gysin, bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im

Wesentlichen vor, das Gutachten vom 25. November 2016 des IRM-BS halte

fest, dass beim Urinscreening vom 3. November 2016 weder THC, Kokain,

Methadon, Senzodiazepine, Amphetamin noch Opiate nachgewiesen worden seien.

Zudem lägen die Laborbefunde zur Blutprobe vom 3. November 2016 über die

Stoffe CDT, GOT, GPT, GGT und MCV im Normbereich. Demgegenüber sei bei der

Haaranalyse vom 3. November 2016 1‘400 pg/mg Kokain und 340 pg/mg MDMA festgestellt

worden, welche für einen Konsum von bzw. den Umgang mit Kokain und MDMA im

Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Asservierung der Haarprobe sprächen.

Dieses Ergebnis werde bestritten. Der Beschwerdeführer könne seit dem

10.

April 2014 eine mehrjährige lückenlose Drogen- und Alkoholabstinenz

nachweisen. Dies ergehe aus den eingereichten Gutachten.

7.

Die MFK hält in ihrer Stellungnahme

vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen fest, dass die Fahreignung des

Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 regelmässig Anlass zu Fahreignungsuntersuchungen,

Zweitbegutachtungen durch rechtsmedizinische Institute sowie Anordnungen von

vorsorglichen Führerausweisentzügen und Wiederzulassungen als

Motorfahrzeugführer unter Auflagen gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestreite

die Ergebnisse der durch das IRM-BS vorgenommene forensisch‑toxikologische

Haaranalyse mit dem Hinweis auf eine vom Forensisch Toxikologischen Centrum in

München durchgeführten Haaranalyse. Dabei sei für Kokain ein Wert von 0.11

ng/mg festgestellt worden, der als niedrig zu bezeichnen sei. Darüber hinaus

sei dem forensisch‑toxikologischen Gutachten des IRM-BS vom 21. November

2016.

(S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben vor

der Probenentnahme die Haare gefärbt oder getönt habe, was zu einem

Minderbefund in der Untersuchung führen könne. Es bestehe somit keine

Veranlassung, an den Ergebnissen des IRM-BS zu zweifeln, zumal die Ergebnisse

der privat in Auftrag gegebenen Analyse in München den Zeitraum vor dem 20.

September 2016 abdecken, die Ergebnisse der Analyse des IRM-BS jedoch

denjenigen ab dem 9. Dezember 2016 (recte: vor dem 3. November 2016). Ausserdem

seien bei der Analyse des IRM-BS neben Kokain auch Benzoylecgonin und Norkokain

sowie MDMA festgestellt worden. Das IRM‑BS schliesse daraus zu Recht,

dass diese Ergebnisse für einen Konsum beziehungsweise Umgang mit Kokain und

MDMA sprechen würden und somit nicht geeignet seien eine Abstinenz

nachvollziehen zu lassen. Zu diesem Schluss führe auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer wegen Fahrens unter Einfluss von GHB einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen, aber in der Haarprobe neben MDMA

auch Kokain analysiert worden sei, das bei den bisherigen Untersuchungen keine

Rolle gespielt habe. An den Schlussfolgerungen des IRM-BS vermöge auch die

Behauptung, dem Beschwerdeführer sei bei zwei Gelegenheiten GBH (recte: GHB)

gegen seinen Willen verabreicht worden, nichts zu ändern. Zwar treffe zu, dass

das wegen Fahrens unter Drogeneinfluss eröffnete Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 eingestellt worden sei. Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt äussere sich

jedoch, der Natur der Sache entsprechend, nicht zu einer allfälligen

Missachtung von Auflagen. Vom Ergebnis der Strafuntersuchung könne daher nichts

zur Beantwortung der Frage nach einem Drogenkonsum abgeleitet werden. Ausserdem

habe der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 gegenüber der Polizei

telefonisch Auskunft über den Vorfall vom 20. Mai 2015 gegeben. Im

diesbezüglichen Bericht der Kantonspolizei sei nirgends die Rede davon gewesen,

dass ihm gegen seinen Willen GHB verabreicht worden sei. Die Aussagen des

Beschwerdeführers seien lediglich Schutzbehauptungen. Dasselbe gelte für den

angeblich versuchten Raubüberfall, bei welchem dem Beschwerdeführer gegen

seinen Willen GHB verabreicht worden sein soll, was schliesslich am 22. Februar

2016.

zur Fahrt unter Drogeneinfluss auf der Autobahn A51 geführt habe. In den

Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2016 und vom

18.

März 2016 sei von einem Raubüberfall noch keine Rede gewesen. Das Gutachten

des IRM-BS sei schlüssig und nachvollziehbar. Es bestünde keine Veranlassung,

von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.

8.

Das verkehrsmedizinische Gutachten

vom 25. November 2016 stützt sich auf die zugesandten Akten der MFK des Kantons

Solothurn, auf die Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung am

3.

November 2016 und auf die Resultate der Laboruntersuchungen und

Fremdberichte. Damit

berücksichtigten die Gutachter die wesentlichen Aspekte und trafen die

notwendigen Abklärungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; vgl. auch vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 25. November 2010,1C_150/2010, E. 5.5).

8.1

Im verkehrsmedizinischen Gutachten

vom 25. November 2016 wurde zwar Ethylglucuronid nachgewiesen, das Ergebnis lag

aber mit < 7 pg/mg unter dem cut-off, so dass von einer

Alkoholabstinenz auszugehen ist. Bei der Analyse auf Drogen wurden Kokain und

seine Metabolite Benzoylecgonin und Norkokain sowie MDMA nachgewiesen. Die

Ergebnisse sprechen für einen Konsum bzw. Umgang mit Kokain und MDMA und sind

somit nicht geeignet, eine Abstinenz nachvollziehen zu lassen. Eine Analyse auf

GHB wurde in Anbetracht der erhobenen Befunde nicht veranlasst.

8.2

Gemäss der Publikation «Nachweis

des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse» von

Markus R. Baumgartner, Institut für Rechtsmedizin, Forensische Pharmakotherapie

und Toxikologie, Universität Zürich, Version 2011, können psychotrope

Substanzen im Blut wenige Stunden, vereinzelt bis wenige Tage nach der Einnahme

nachgewiesen werden. Im Urin ist der entsprechende Nachweis – oft auch nur

eines Metaboliten des entsprechenden Wirkstoffs – in der Regel bis wenige Tage

nach dem letzten Konsum möglich. In kurzen Abständen wiederholte Tests auf

Substanzen im Blut oder Urin stellen somit nur Stichprobenkontrollen dar. Dies wird

von Drogenkonsumenten bewusst ausgenutzt. Haaranalysen sind hingegen ein

geeignetes analytisches Werkzeug, mit dem ein Konsum-Monitoring über einen

Zeitraum von mehreren Monaten vor der Probeentnahme durchgeführt werden kann. Es

ist somit auch nicht aussergewöhnlich, dass sowohl die Blut- als auch die

Urinuntersuchung im Gutachten vom 25. November 2016 zu einem negativen

Befund geführt haben. Gleiches gilt für die Drogenscreenings beim Hausarzt Dr. med.

B.___.

8.3

Der Beschwerdeführer bestreitet

das Ergebnis des Gutachtens vom 25. November 2016 mit Verweis auf diverse

andere Gutachten. Dabei ist anzumerken, dass das Gutachten des IRM-BS den

Zeitraum zwischen ca. Juni/Juli 2016 bis Anfang November 2016 abdeckt.

Gutachten ausserhalb dieses Zeitraumes können somit ohnehin keine Aussagekraft

für eine geltend gemachte Abstinenz im genannten Zeitraum zukommen. Vorliegend

liegen zwei Privatgutachten vor, die zumindest teilweise den in Frage stehenden

Zeitraum abdecken. Einerseits ist dies das Gutachten des Forensisch

Toxikologischen Centrums in München vom 24. Oktober 2016 und andererseits das

Gutachten des Labors Krone GbR vom 14. April 2017.

8.4

Privatgutachten haben nach konstanter

Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das

von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den

Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens

kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden

Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die

Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S.

82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; Marianne Heer,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6

zu Art. 189 StPO). Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die

Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern

vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3 und 6B_283/2007 vom

5.

Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten

unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines

Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu

begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich

bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche

Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt

bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf

Parteigutachten abgestützt werden (Urteil 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E.

2.4

). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht

deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen

des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon

abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und c; Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar

2014.

E. 1.2;6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; Heer,

a.a.O., N. 7 zu Art. 189 StPO).

8.5

Das Privatgutachten des Forensisch

Toxikologischen Centrums in München vom 24. Dezember 2016 deckt bei einem

mittleren Haarwachstum von 1.1 cm pro Monat ca. den Zeitraum von Ende März bis

Ende September 2016 ab. Es besteht somit eine Überschneidung der Monate

Juni/Juli bis September zum Gutachten des IRM‑BS vom 25. November 2016.

Im Gutachten des Forensisch toxikologischen Centrums München konnten 0.11 ng/mg

Kokain und eine «Spur» Benzoylecgonin nachgewiesen werden. Zur quantitativen

Beurteilung des Kokains könne danach nur gesagt werden, dass es sich im

Vergleich zu bisher untersuchten Haarproben von Kokainkonsumenten um niedrige

Werte handeln würde. Benzoylecgonin sei ein Stoffwechsel- aber auch ein

Hydrolyseprodukt von Kokain, so dass nicht auszuschliessen sei, dass das Kokain

vollständig oder zumindest ein Teil durch den Kontakt mit dem Betäubungsmittel

in die Haare gelangt sei. Der positive Befund im Privatgutachten weist einen

viel tieferen Wert an Kokain aus, als das Gutachten des IRM-BS. In Anbetracht

dessen, dass das Privatgutachten aber nicht den gesamten Zeitraum des

behördlich bestellten Gutachtens abdeckt und zudem auch Kokain nachgewiesen

werden konnte, vermag dieses die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten

Gutachtens nicht derart erschüttern, dass davon abgewichen werden müsste. Es

ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Haare, entgegen seinen

Angaben und entgegen den Voraussetzungen für die Aufhebung eines

Führerausweisentzuges, bei diesem, wie auch bei anderen Gutachten (vgl. Gutachten

des Forensisch Toxikologischen Centers München vom 24. Oktober 2016; Gutachten

des IRM-BS vom 21. Januar 2015), kosmetisch behandelt hatte. Die kosmetische

Behandlung der Haare ist gemäss der Publikation «Nachweis des Konsums von

psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse» (a.a.O.), insofern von

Relevanz, da ins Haar eingelagerte Substanzen durch kosmetische Behandlungen

wie Bleichen, Färben, Dauerwelle etc. zerstört/abgebaut werden können. Der

Beschwerdeführer hat sich die in der Vergangenheit falschen Analysen und die

Kosten für allfällige Privatgutachten somit auch teilweise selber

zuzuschreiben.

8.6

Zum eingereichten Privatgutachten

des Labors Krone GbR vom 12. April 2017 ist vorab anzumerken, dass diesem

Laborwerte des Hausarztes B.___, [...], angeheftet wurden. Diesen kann im

Rahmen des Gutachtens keinerlei Bedeutung zugemessen werden (vgl. E. 8.2).

Das Abnahmedatum der Haarprobe wurde mit dem 13. Februar 2017 datiert. Bei

einem mittleren Haarwachstum von 1.1 cm pro Monat betrifft das Gutachten den

Zeitraum zwischen ca. Mitte September 2016 bis Mitte Februar 2017. Zum

Gutachten des IRM-BS besteht somit eine Überschneidung des Zeitraumes zwischen Mitte

September bis Anfang November 2016. Die Untersuchungsergebnisse der

Haaranalytik hätten keine Anhaltspunkte für eine gewohnheitsmässige Aufnahme

von Opiaten, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Cannabinoiden ergeben. Das

Gutachten bezieht sich aber lediglich auf den Zeitraum, welcher der

untersuchten Haarlänge entspricht. Es dient gerade nicht als Beweis einer

Drogenabstinenz für den Zeitraum zwischen Juni/Juli bis Ende September 2016. Somit

vermag auch das Gutachten des Labors Krone GbR das behördlich angeordnete

Gutachten nicht zu erschüttern.

8.7

Insgesamt erweist sich das

Gutachten vom 25. November 2016 als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und

schlüssig. Die Vorinstanz hat sich demnach auf dieses Gutachten stützen dürfen

und hat die derzeitige Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG zu Recht verneint und ihm den Führerausweis auf unbestimmte

Zeit entzogen. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben

und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des

Betroffenen beeinträchtigt. Eine suchttherapeutische Behandlung ist notwendig,

um sicher zu stellen, dass der Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist. Der

damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse

der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügten Auflagen sind

zur Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig und im

Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und damit verhältnismässig.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den

Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, mangels Einreichung

eines vollständig ausgefüllten Gesuches, nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang

hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Rechtspraktikantin

Stöckli Grosjean