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Entscheid

VWBES.2017.500

Kosten

9. Mai 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der

Vormundschaftsbehörde [...] vom 16. Februar 2009 wurde für A.___ nach altem

Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2

aZGB errichtet. Als Beistand wurde sein Bruder B.___ eingesetzt. Mit Entscheid

vom 12. August 2015 wurde die altrechtliche Beistandschaft in das neue

Erwachsenenschutzrecht überführt (Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210

i.V.m. Art. 395 ZGB).

2. Am 18. Oktober 2017 genehmigte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen

den Bericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31.

Dezember 2016, entschädigte den Beistand mit CHF 2'400.00 und setzte die

Verfahrenskosten auf CHF 600.00 fest.

3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017

beantragte B.___ im Namen und als Beistand seines Bruders A.___ bei der KESB

Olten-Gösgen einen beschwerdefähigen Entscheid, welchen die KESB Olten-Gösgen

am 23. November 2017 versandte.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch seinen Beistand B.___, mit Schreiben

vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte,

die Verfahrenskosten respektive die erhobene Gebühr dürfe nicht höher als in

den vergangenen Jahren (2015/2016, recte: 2013/2014) sein. Die festgelegten

Verfahrenskosten seien im Vergleich zu den letzten zwei Jahren um 20 Prozent

gestiegen, ohne dass dieser Umstand dem Beistand ausführlich erläutert worden

sei. Durch den variablen Gebührenrahmen von § 87 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

müsse eine Erhöhung der Gebühr dem Beistand detailliert erläutert werden,

ansonsten die Gebühren willkürlich ausgesprochen werden könnten. In Ziffer 2.5

des Entscheides werde eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss GT festgelegt. In

Ziffer 3.4 werde diese Gebühr jedoch als Verfahrenskosten aufgeführt, welche

nach § 149 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) als kostenfrei anzusehen seien. Der

Wortlaut der Verfahrenskosten müsste auf Gebühren abgeändert werden, da im

Entscheid eine angemessene Gebühr festgelegt worden sei.

5. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 16.

Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 EG ZGB. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und B.___

als Beistand damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Gemäss § 1 GT werden für Tätigkeiten

der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die

Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die

Vorschriften über die Gebührenfreiheit. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das

Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen

und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die

gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über

die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch

eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die

Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe

der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind

zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

Für Prüfung und Genehmigung der Rechnung

bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie

-kontrollen ist gemäss § 87 Abs. 1 lit. d GT eine Gebühr zwischen CHF 500.00

bis CHF 5'000.00 geschuldet.

2.2

Es ist nachvollziehbar, dass die

Begriffe «Verfahrenskosten» und «Gebühren» in den Ziffern 2.5 und 3.4 des

angefochtenen Entscheides für einen Laien Fragen aufwerfen können. Es ist jedoch

festzuhalten, dass, auch wenn nach § 149 Abs. 1 EG ZGB das Verfahren vor

der KESB grundsätzlich kostenfrei ist, § 149 Abs. 2 EG ZGB festhält, dass

Gebühren erhoben werden können, wobei § 149 Abs. 4 EG ZGB explizit auf den

kantonalen Gebührentarif verweist. Wie von der Vorinstanz in Ziffer 3.4 des

angefochtenen Entscheids richtig festgehalten wurde, stellen die erhobenen

Gebühren somit Verfahrenskosten dar.

2.3.1

Nach § 3 Abs. 1 GT sind die

Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,

nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu

bemessen. Der Regierungsrat kann nach § 3 Abs. 2 GT anordnen, dass für

bestimmte Geschäfte in der Verwaltung die Gebühr nur nach dem Zeit- und

Arbeitsaufwand bemessen wird (lit. a), oder eine nach dem Zeit- und

Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäfts,

dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird

(lit. b). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften

mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des

Maximalansatzes erhöht werden. Gemäss § 17 GT erlässt der Regierungsrat für die

einheitliche Anwendung des Gebührentarifs im Bereich der Verwaltung die nötigen

Weisungen.

Gemäss § 2 der Weisung über den Vollzug

des Gebührentarifs ist bei der Gebührenerhebung vom reinen Zeit- und

Arbeitsaufwand je Geschäft auszugehen. Reisezeiten bleiben unberücksichtigt.

Der erhobene Zeit- und Arbeitsaufwand ist je Stunde zu multiplizieren mit den

in Tarifstunden festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten

anhand der Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters oder der betreffenden Sachbearbeiterin

(§ 3 Abs. 1 der Weisung). Die Tarifstufen werden vom Finanzdepartement

festgelegt (Abs. 2). Nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April

2012.

beträgt der Stundenansatz nach Tarifstufe 3, worunter auch die

Behördenmitglieder der KESB fallen, CHF 175.00.

2.3.2

Die erhobenen Verfahrenskosten von

CHF 600.00 entsprechen somit einem Zeit- und Arbeitsaufwand von knapp 3,5

Stunden. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeit- und

Arbeitsaufwand in einem detaillierten Leistungsverzeichnis auszuweisen, weshalb

die KESB Olten-Gösgen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – die

Erhöhung der Gebühr von CHF 500.00 auf CHF 600.00 nicht detailliert erläutern

musste. Der Aufwand von knapp 3.5 Stunden für die Revidierung sowie die

Genehmigung des Berichts und der Rechnung erscheint zudem als plausibel und

angemessen. Die erhobene Verfahrensgebühr von CHF 600.00 ist deshalb nicht

zu beanstanden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser