VWBES.2017.500
Kosten
9. Mai 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der
Vormundschaftsbehörde [...] vom 16. Februar 2009 wurde für A.___ nach altem
Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2
aZGB errichtet. Als Beistand wurde sein Bruder B.___ eingesetzt. Mit Entscheid
vom 12. August 2015 wurde die altrechtliche Beistandschaft in das neue
Erwachsenenschutzrecht überführt (Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210
i.V.m. Art. 395 ZGB).
2. Am 18. Oktober 2017 genehmigte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen
den Bericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31.
Dezember 2016, entschädigte den Beistand mit CHF 2'400.00 und setzte die
Verfahrenskosten auf CHF 600.00 fest.
3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017
beantragte B.___ im Namen und als Beistand seines Bruders A.___ bei der KESB
Olten-Gösgen einen beschwerdefähigen Entscheid, welchen die KESB Olten-Gösgen
am 23. November 2017 versandte.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch seinen Beistand B.___, mit Schreiben
vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte,
die Verfahrenskosten respektive die erhobene Gebühr dürfe nicht höher als in
den vergangenen Jahren (2015/2016, recte: 2013/2014) sein. Die festgelegten
Verfahrenskosten seien im Vergleich zu den letzten zwei Jahren um 20 Prozent
gestiegen, ohne dass dieser Umstand dem Beistand ausführlich erläutert worden
sei. Durch den variablen Gebührenrahmen von § 87 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
müsse eine Erhöhung der Gebühr dem Beistand detailliert erläutert werden,
ansonsten die Gebühren willkürlich ausgesprochen werden könnten. In Ziffer 2.5
des Entscheides werde eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss GT festgelegt. In
Ziffer 3.4 werde diese Gebühr jedoch als Verfahrenskosten aufgeführt, welche
nach § 149 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) als kostenfrei anzusehen seien. Der
Wortlaut der Verfahrenskosten müsste auf Gebühren abgeändert werden, da im
Entscheid eine angemessene Gebühr festgelegt worden sei.
5. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 16.
Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 EG ZGB. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und B.___
als Beistand damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Gemäss § 1 GT werden für Tätigkeiten
der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die
Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die
Vorschriften über die Gebührenfreiheit. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das
Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen
und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die
gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über
die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch
eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die
Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe
der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind
zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).
Für Prüfung und Genehmigung der Rechnung
bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie
-kontrollen ist gemäss § 87 Abs. 1 lit. d GT eine Gebühr zwischen CHF 500.00
bis CHF 5'000.00 geschuldet.
2.2
Es ist nachvollziehbar, dass die
Begriffe «Verfahrenskosten» und «Gebühren» in den Ziffern 2.5 und 3.4 des
angefochtenen Entscheides für einen Laien Fragen aufwerfen können. Es ist jedoch
festzuhalten, dass, auch wenn nach § 149 Abs. 1 EG ZGB das Verfahren vor
der KESB grundsätzlich kostenfrei ist, § 149 Abs. 2 EG ZGB festhält, dass
Gebühren erhoben werden können, wobei § 149 Abs. 4 EG ZGB explizit auf den
kantonalen Gebührentarif verweist. Wie von der Vorinstanz in Ziffer 3.4 des
angefochtenen Entscheids richtig festgehalten wurde, stellen die erhobenen
Gebühren somit Verfahrenskosten dar.
2.3.1
Nach § 3 Abs. 1 GT sind die
Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,
nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu
bemessen. Der Regierungsrat kann nach § 3 Abs. 2 GT anordnen, dass für
bestimmte Geschäfte in der Verwaltung die Gebühr nur nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand bemessen wird (lit. a), oder eine nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäfts,
dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird
(lit. b). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften
mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des
Maximalansatzes erhöht werden. Gemäss § 17 GT erlässt der Regierungsrat für die
einheitliche Anwendung des Gebührentarifs im Bereich der Verwaltung die nötigen
Weisungen.
Gemäss § 2 der Weisung über den Vollzug
des Gebührentarifs ist bei der Gebührenerhebung vom reinen Zeit- und
Arbeitsaufwand je Geschäft auszugehen. Reisezeiten bleiben unberücksichtigt.
Der erhobene Zeit- und Arbeitsaufwand ist je Stunde zu multiplizieren mit den
in Tarifstunden festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten
anhand der Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters oder der betreffenden Sachbearbeiterin
(§ 3 Abs. 1 der Weisung). Die Tarifstufen werden vom Finanzdepartement
festgelegt (Abs. 2). Nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April
2012.
beträgt der Stundenansatz nach Tarifstufe 3, worunter auch die
Behördenmitglieder der KESB fallen, CHF 175.00.
2.3.2
Die erhobenen Verfahrenskosten von
CHF 600.00 entsprechen somit einem Zeit- und Arbeitsaufwand von knapp 3,5
Stunden. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeit- und
Arbeitsaufwand in einem detaillierten Leistungsverzeichnis auszuweisen, weshalb
die KESB Olten-Gösgen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – die
Erhöhung der Gebühr von CHF 500.00 auf CHF 600.00 nicht detailliert erläutern
musste. Der Aufwand von knapp 3.5 Stunden für die Revidierung sowie die
Genehmigung des Berichts und der Rechnung erscheint zudem als plausibel und
angemessen. Die erhobene Verfahrensgebühr von CHF 600.00 ist deshalb nicht
zu beanstanden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser