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Entscheid

VWBES.2017.501

kindesschutzrechtliche Massnahmen

16. März 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 2003) und C.___ (geb.

[...] 2006) sind die gemeinsamen Kinder von A.___.

2. Am 5. September 2017

übermittelte die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung

betreffend B.___. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, B.___ sei im

Kinderspital Zürich bereits mehrfach körperlich untersucht worden, zuletzt vom

28. Mai bis 2. Juni 2017 im stationären Setting. Die wiederholten Anmeldungen

seien aufgrund von Schilderungen der Kindseltern erfolgt, die immer wieder

berichtet hätten, dass B.___ mehrfach täglich in Ohnmacht falle und häufig

unter starkem Herzklopfen leide. Trotz der umfassenden medizinischen

Abklärungen durch unterschiedliche Spezialisten hätten im Kinderspital

keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden können. B.___ sei nach ihrer

Einschätzung ein ganz normaler Jugendlicher. Dies sei der Familie auch mehrfach

so kommuniziert worden. Auffallend sei, dass die durch die Kindseltern

eindrücklich geschilderte körperliche Symptomatik von B.___ nie ausserhalb der

Familie beobachtet worden sei. Fraglich sei, ob ein Entwicklungsrückstand

bestehe. Die empfohlene Anbindung an einen Jugendpsychiater sei durch die

Kindseltern aber strikt abgelehnt worden. B.___ nehme nach Aussage der Familie

mehrere homöopathische Mittel am Tag ein, die durch Frau Dr. D.___, Solothurn,

verordnet würden. Zudem bekomme er gelegentlich auch eine Spritze mit homöopathischen

Arzneimitteln injiziert. Genauere Angaben zu den verabreichten Substanzen mache

die Familie, trotz gezielter Nachfrage von seiten des Kinderspitals, nicht. Eine

gesunde altersentsprechende Entwicklung des Jugendlichen scheine im aktuellen

Familiensystem nicht möglich zu sein. Er sei sozial isoliert, habe kaum

Kontakte mit Gleichaltrigen und fehle überdurchschnittlich häufig in der Schule

und nehme mehrere (ihnen nicht bekannte) Medikamente ein. Man empfehle dringend

die Prüfung einer ausserfamiliären Lösung in einer sozialpädagogischen

Einrichtung. In der Familie lebe noch B.___s 12-jährige Schwester, die sie nie

gesehen hätten und von der sie nicht wissen würden, wie es ihr gehe.

3. Daraufhin eröffnete die KESB Region

Solothurn ein Kindesschutzverfahren und nahm diverse Abklärungen vor. Sie verfügte

mit Entscheid vom 22. November 2017 infolge Dringlichkeit ohne vorgängige

Anhörung namentlich folgende vorsorgliche Massnahmen: Den Kindseltern wurde das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ und ihre Tochter C.___ entzogen

und diese in einer Pflegefamilie der Institution der Stiftung [...] platziert.

Gleichzeitig wurde für B.___ und C.___ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet

und E.___, Soziale Dienste [...], als Beistand ernannt. Den Kindseltern wurde

die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen. Weiter wurde für B.___

und C.___ eine Kindsvertretung i.S.v. Art. 314abis Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet und Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Oensingen mit dieser Aufgabe betraut. Sodann wurde für B.___ und C.___ ein

Kinderschutzgutachten in Auftrag gegeben und eine psychiatrische Begutachtung

der Kindseltern angeordnet.

4. In der Folge nahm die KESB Region

Solothurn weitere Abklärungen vor und hörte am 5. Dezember 2017 sowohl B.___

und C.___ als auch die Kindseltern an.

5. Am 13. Dezember 2017 fällte die

KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

3.1. Der mit Entscheid vom 22. November

2017 superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über

B.___, geb. [...]2003, und C.___, geb. [...]2006, wird gestützt auf

Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt.

3.2. Die vorsorglich und verdeckte

Platzierung von B.___ und C.___ in einer Pflegefamilie der Institution Stiftung

[...] wird bestätigt.

3.3. Die für B.___ und C.___ vorsorglich und

mit Wirkung ab sofort errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art.

308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.

3.4. Die vorsorgliche Ernennung von Herrn E.___,

Soziale Dienste [...], zum Beistand wird bestätigt, mit den Aufgaben:

3.4.1 Für B.___

und C.___ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.4.2 die

Kindseltern in ihrer Sorge um ihre Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

3.4.3 das

professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu

gewährleisten;

3.4.4. für

die Dauer der Platzierung diese zu koordinieren und das Besuchsrecht für B.___

und C.___ einzurichten und zu überwachen;

3.4.5 B.___

und C.___ in medizinischen Belangen zu vertreten;

3.4.6 rasch

möglichst eine kinderpsychiatrische therapeutische Begleitung von C.___ und B.___

einzurichten;

3.4.7 nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu

stellen;

3.4.8 mindestens

alle 2 Jahre, nächstmals per 28.02.2018 einen ersten Verlaufsbericht,

sowie per 31.10.2019 einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.

3.5. Der gegenüber den Kindseltern

vorsorgliche Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in

medizinischen Belangen wird bestätigt.

3.6. Die Institution Stiftung [...] wird ersucht,

den Sozialen Diensten [...] die Kostenfolge der Platzierung von B.___ und C.___

anzuzeigen.

3.7. Die für B.___ und C.___

superprovisorisch angeordnete Einsetzung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

als Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB, wird bestätigt.

3.8. Das für B.___ und C.___ vorsorglich in

Auftrag gegebene Kinderschutzgutachten wird bestätigt. Mit der Begutachtung

beauftragt wird […], mit der Einladung, folgende Fragestellungen gutachterlich

abzuhandeln:

3.8.1 Wie

ist der Entwicklungsstand von B.___ und C.___, psychisch und physisch?

3.8.2 Brauchen

B.___ und C.___ externe Unterstützung in Bezug auf ihre Lebenssituation? Wenn

ja, welche?

3.8.3 Wie

ist die Beziehung der Kindsmutter zu B.___ und C.___?

3.8.4 Wie

ist die Beziehung des Kindsvaters zu B.___ und C.___?

3.8.5 Wie

wird die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern beurteilt?

3.8.6 Sind

Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung von B.___ und C.___ sichtbar und

wenn ja, welche?

3.8.7 Falls

Ja: Mittels welcher Unterstützung und Massnahmen kann der Kindeswohlgefährdung

begegnet werden?

3.8.8 Falls

Ja: Handelt es sich bei dieser Gefährdung um eine Störung bei den Eltern im

Sinne einer artifiziellen Störung in der Art von Münchhausen by Proxy?

3.8.9 Falls

Ja: Wie soll inskünftig die Beziehung von B.___ und C.___ zu ihren Eltern

gestaltet werden?

3.8.10 Wie

sollen bei einer allfälligen Weiterführung der ausserfamiliären Platzierung von

B.___ und C.___ der persönliche Kontakt und das Besuchsrecht zwischen ihnen und

den Eltern geregelt werden?

3.8.11 Prospektiv:

3.8.11.1 Welche

Wohnform wäre für B.___ und C.___ geeignet? Wie äussert sich die Gutachterin

zum Vorschlag, die Kinder für eine Zeit in einem Distanzprojekt zu platzieren?

3.8.11.2 Kann

die Gutachterin Szenarien im Sinne eines guten und eines schlechten Verlaufs

aufzeichnen?

3.8.12 Sind

weitere Kindesschutzmassnahmen einzuleiten?

3.8.13 Hat

die Gutachterin weitere Bemerkungen?

3.9. Das für die Kindseltern in Auftrag

gegebene erwachsenpsychiatrische Gutachten wird bestätigt. Mit der Begutachtung

beauftragt werden […]. Dabei sind folgende Fragen gutachterlich abzuhandeln:

3.9.1 Besteht

bei den Kindseltern, insbesondere bei der Kindsmutter, eine psychische

Erkrankung? Wenn ja, welcher Art? Handelt es sich explizit um eine artifizielle

Störung in der Art von Münchhausen by Proxy? Wenn ja, gibt es Empfehlungen zur

Behandlung? Wenn sich bei den Kindseltern keine psychische Erkrankung

feststellen lässt, wie lassen sich die diversen Handlungen in der Vergangenheit

einordnen?

3.10 Die

Sozialen Dienste [...] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem

Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige

Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.11 Einer

allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende

Wirkung entzogen, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen gemäss Art. 450e

Abs. 2 ZGB besteht.

3.12 Es

werden keine Gebühren erhoben.

6. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___,

v.d. Rechtsanwältin Andrea Gfeller, mit Beschwerde vom 21. Dezember

2017 an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3.1., 3.2, 3.4.4 und 3.11 des

Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom

13. Dezember 2017 seien aufzuheben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

sei superprovisorisch wiederherzustellen.

3. Den Beschwerdeführern sei gestützt auf

Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kindern während der Dauer des

Verfahrens, ohne anderslautende Anordnung des Beistandes, keine Medikamente

oder Naturheilmittel in irgendeiner Form zu verabreichen und mit den Kindern,

ohne anderslautende Anordnung des Beistandes, keine medizinischen,

anthroposophischen oder anderweitigen gesundheitlichen Behandlungen

wahrzunehmen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StPO im

Wiederhandlungsfall.

4. Für die Dauer des Verfahrens sei eine

sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Mit Präsidialverfügung vom

22. Dezember 2017 wurde das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Parteien sowie dem Beistand

Gelegenheit eingeräumt, vorerst beschränkt auf die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 4. Januar

2018, 9. Januar 2018 und 10. Januar 2018 schlossen die Beschwerdegegner

und der Beistand auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung.

8. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018

wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

9. Mit Stellungnahme vom 1. Februar

2018 stellte Rechtsanwältin Cornelia Dippon folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3 und 4 der Beschwerde vom

21. Dezember 2017 seien abzuweisen.

2. Es seien Ziff. 3.1, 3.2, 3.4.4 im

angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2017 zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Vernehmlassung vom

1. Februar 2018 stellte die KESB Region Solothurn folgende Anträge:

1. Das Gesuch um Aufhebung des

vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei abzuweisen.

2. Das Gesuch um Aufhebung der

vorsorglichen Platzierung der Kinder in einer Pflegefamilie der Stiftung [...]

sei abzuweisen.

11. Mit Stellungnahme vom

2. Februar 2018 beantragte der Beistand, E.___, der Beschwerde der

Kindseltern gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der

Platzierung in einer Pflegefamilie der Stiftung [...] sei nicht stattzugeben

und den Kindseltern sei ein der Situation angemessenes Besuchsrecht

einzuräumen.

12. Mit Replik vom 19. Februar 2018

hielt Rechtsanwältin Andrea Gfeller an den Beschwerdeanträgen fest und nahm zu

den Ausführungen der Beschwerdegegner Stellung. Gleichzeitig beantragte sie,

vor Erlass des Entscheides bei den Gutachtern entsprechende Zwischenberichte zu

edieren, die sich zum weiteren, vorläufigen Verbleib der Kinder in der

Pflegefamilie bis zum Abschluss der Begutachtung äussern.

13. Auf die Ausführungen der Parteien wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und §

130.

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,

BGS 211.1]). A.___ sind als betroffene Eltern durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer verlangen in

ihrer Replik, vor Erlass des Entscheides bei den Gutachtern entsprechende

Zwischenberichte zu edieren, die sich zum weiteren, vorläufigen Verbleib der

Kinder in der Pflegefamilie bis zum Abschluss der Begutachtung äussern. Soweit

sich die Beschwerdeführer davon eine sofortige Rückplatzierung erhoffen,

verkennen sie, dass diese mit der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden

Verfahrens nicht mehr zur Diskussion steht. Ein kindswohlgefährdendes Hin und

Her gilt es zu vermeiden. Das vorliegende Verfahren betrifft vorsorgliche

Massnahmen. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Hauptsache, die den

Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben zu unterbleiben (vgl.

Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 445 N 8). Die entsprechenden

Gutachten werden im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor der KESB Eingang

finden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführer ist dementsprechend abzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern

wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht

anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des

Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet

werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch

sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die

fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche

Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1).

Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der

Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund

summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer

Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies,

dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den

Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig

erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie

N 10).

3.2

Die Beschwerdeführer wenden sich in

der Sache einzig gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und die damit verbundene vorsorgliche Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in

einer Pflegefamilie. Mit Blick auf die Unterbringung der Kinder bei Dritten

übertrug die Vorinstanz dem Beistand namentlich die Aufgabe, ein Besuchsrecht

einzurichten, zu überwachen und zu koordinieren (vgl. Ziff. 3.4.4 des

angefochtenen Entscheids). Soweit der Beistand die Einräumung eines

angemessenen Besuchsrechts verlangt, verkennt er, dass die Beschwerdeführer das

ihnen eingeräumte Besuchsrecht nicht beanstanden. Vielmehr beantragen sie die

Aufhebung des Besuchsrechts, da bei Gutheissung der Beschwerde die angeordnete

räumliche Trennung aufgehoben und damit das Besuchsrecht obsolet wird. Dieses

ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3

Der Entzug der

Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des

Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das

Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter,

die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen

unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft.

Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden,

aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit

gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter

Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie

sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).

3.4

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, Ausschlag gegeben zum superprovisorischen Entscheid hätten

neben der Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich die beigezogenen

medizinischen Akten des Inselspitals, des Kantonsspitals Aarau, des

Kinderspitals Zürich und der Akten der Krankenkasse [...]. Nach der

superprovisorisch erfolgten Fremdplatzierung seien sowohl B.___ und C.___ als

auch deren Eltern angehört worden. Auch nach der Anhörung der Beteiligten

hätten die bestehenden Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung des Wohles von B.___

und C.___ nicht zerstreut werden können. Höchst erklärungsbedürftig sei, dass B.___

eindeutig als gesund deklariert werde, er sich aber selbst als krank sehe und

ihm Medikamente – u.a. auch von den Eltern injiziert – verabreicht worden

seien. Welche Medikamente von den Eltern genau verabreicht worden seien, sei

nach wie vor nicht bekannt. In Bezug auf C.___ hätten die Kindseltern

anlässlich der Anhörung berichtet, es habe einen (pathologischen) Befund

gegeben, weshalb sie am Magen operiert worden sei. Sie spreche von einem Leben

vor und nach der Operation. Sie habe zudem erklärt, sehr ernsthaft krank zu

sein und habe dies damit verdeutlicht, dass ihr der Arzt verboten habe, schnell

zu essen, da es ansonsten für sie sehr gefährlich werden könne. Insgesamt habe

sich gezeigt, dass sich in der betroffenen Familie vieles um das Thema

«Krankheit» drehe und die Kinder keinen normalen Bezug zu ihrer Gesundheit

hätten. Auch die Argumentation der Kindseltern, B.___ und C.___ hätten sehr oft

an viralen Infekten gelitten, greife dabei zu kurz, insbesondere in Anbetracht

der nachweislich hohen Kosten für bezogene Medikamente.

Die Ärzteschaft habe anlässlich des

runden Tischs im September 2017 im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung von B.___

direkt offengelegt, dass man bei den Kindseltern einen Subtyp des Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom

(ICD-10 F 68.12) vermute. Diese sehr seltene und für Kinder in hohem Masse

gefährdende Störung sei enorm schwierig nachzuweisen, nicht zuletzt, weil von

der Störung betroffene Personen häufig von Fachleuten unterstützt würden.

Betreffend B.___ erwog die Vorinstanz

sinngemäss, mit diesem seien die Kindseltern bereits im Alter von zwei Jahren

im Inselspital Bern vorstellig geworden, damals wegen angeblichen

Kopfschmerzen. Es seien umfangreiche Abklärungen getroffen worden, ohne

pathologischen Befund. Im Kantonsspital Aarau sei B.___ im Sommer 2008 gewesen,

bei einer klinischen Angabe einer «unklaren paroxysmalen Tachykardie mit

Thoraxschmerzen und subjektiver Leistungsintoleranz; elektrokardiographisch und

echokardiographisch normale Befunde». Sämtliche Abklärungen hätten normale

Resultate gezeigt. Gemäss zuständiger Ärzteschaft bestehe der Verdacht auf eine

(Herz-)Rhythmusstörung, die bisher noch nicht habe nachgewiesen werden können.

Im Juni 2010 sei B.___ notfallmässig ins Inselspital eingewiesen worden. Er

habe gemäss Angaben der Kindseltern um 23:00 Uhr im Schlaf gestöhnt, sei

kaltschweissig und während 1-2 Minuten nicht weckbar gewesen. Im

Austrittsbericht werde eine kurz ventrikuläre Tachykardie (Herzrasen) im

Februar 2010 beschrieben, ansonsten sei B.___ in einem guten Allgemeinzustand. Er

sei im Oktober 2010 in der Stoffwechselsprechstunde des Kinderspitals Zürich vorstellig

geworden, ohne pathologischen Befund. Auch die dortige neuropädiatrische

Anfallssprechstunde im November 2012 und zahlreiche weitere medizinische

Abklärungen hätten einen normalen Befund ergeben. Zusammenfassend könne

festgestellt werden, dass sich der Verdacht auf eine Herzrhythmusstörung

respektive auf einen anderweitigen (pathologischen) Befund bei B.___ nicht habe

erhärten können.

Was C.___ betrifft, erwog die

Vorinstanz, diese habe aufgrund von Magen-Darm-Beschwerden im Inselspital die

gastrointestinale Sprechstunde besucht. Dies müsse ungefähr im Jahr 2010

gewesen sein. Die diesbezüglichen Akten seien der KESB nicht zugestellt worden.

Sie sei daneben auch im Spital Niederbipp behandelt worden. Des Weiteren seien

bei der Online-Apotheke «[...]» im Auftrag von Dr. D.___ grosse Mengen von

Medikamenten für C.___ bestellt worden. Auch sei C.___ bei Therapeutinnen aus

der anthroposophischen Medizin gewesen. Sie soll gemäss Aussage gegenüber ihren

Lehrpersonen Mühe mit der Speiseröhre und dem Magen haben. Es sei aber nicht

bekannt, ob auch für sie kein (pathologischer) Befund vorliege und ob sie –

ähnlich wie bei ihrem Bruder – eigentlich kerngesund sei.

Die Daten der Krankenkasse [...] würden

eine aussergewöhnlich grosse Menge an Leistungen ergeben, die für B.___ und C.___

erbracht worden seien. Es falle auf, dass die Kindseltern offenbar medizinische

Hilfsmittel zur Selbstverabreichung von Medikamenten bezogen hätten, so zum

Beispiel Safety Fix Nadeln, also sterile Nadeln zum Zweck von Injektionen.

Summarisch müsse festgestellt werden,

dass aus fachärztlicher Sicht zumindest B.___ zum aktuellen Zeitpunkt als

gesund gelte. Die Hausärztin Dr. D.___ habe am 26. September 2017 dennoch

ein einjähriges ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches die 100 %

Turnunfähigkeit von B.___ attestiere. Die aktuelle Vorgehensweise der

behandelnden Hausärztin und der Eltern berge für B.___ und C.___ sehr grosse

Risiken: Die ärztliche Behandlung ohne die dafür notwendige Indikation stelle

im schlimmsten Falle eine Körperverletzung dar. Jede Körperverletzung sei eine

Form von Kindesmisshandlung und schädige das Wohl und die Voraussetzungen für

eine positive Entwicklung nachhaltig. Die soziale Isolation von B.___ und C.___

erscheine zudem gross. Die Vorinstanz erblickt in diesen Risiken eine Gefährdung

des Kindeswohls. Es seien weitergehende Abklärungen notwendig, um das Wohl der

Kinder zu schützen. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage und in Anbetracht

der erwähnten Risiken sei zu prüfen, welche Kindesschutzmassnahmen für die

Dauer der Abklärung getroffen werden müssten. Die Vorinstanz kam zum Schluss,

dass eine Fremdplatzierung beider Kinder bis zum Erlangen von gesicherten

Informationen unumgänglich sei.

3.5

Die Beschwerdeführer kritisieren,

der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit gleichzeitiger Fremdplatzierung

sei in keiner Weise verhältnismässig und basiere auf unvollständigen und

teilweise unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit und der Schwere

der verfügten Massnahme hätte den Kindseltern nach der Eröffnung des

Entscheides hinreichend Zeit zum Studium der umfangreichen, schriftlichen

Erwägungen und der amtlichen Akten eingeräumt werden müssen. Die drei Monate

nach der letzten Behandlung von B.___ erfolgte Gefährdungsmeldung erstaune und

sei auch mit einer gewissen kritischen Haltung zu würdigen, zumal das

Kinderspital Zürich bei den Beschwerdeführern jahrelang den Eindruck erweckt

habe, eine somatische Ursache der Beschwerden von B.___ müsste vorhanden sein,

ansonsten kaum die umfangreichen Abklärungen, Behandlungen und Medikationen ärztlich

empfohlen und damit als indiziert erachtet worden seien. Die Beschwerdeführer werfen

der Vorinstanz weiter vor, sie habe ihren Entscheid ohne jegliche Kenntnisse

über den Gesundheitszustand von C.___ gefällt. Auch die übrigen Krankenakten

seien unvollständig. Überdies sei aus den Leistungsabrechnungen der

Krankenkasse nicht ersichtlich, welche Medikamente für die Kinder bezogen

worden seien. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz hätten die

Beschwerdeführer eine ambulante psychologische Behandlung von B.___ nicht per

se abgelehnt. Sie hätten lediglich Vorbehalte gegen die ihnen hierfür

empfohlene Institution in Solothurn. In den zahlreichen Abklärungen, die mit B.___

seit 2006 gemacht worden seien, sei – bis zum Bericht von Herr Dr. F.___ vom

2.

Juni 2017 – nie mit Bestimmtheit und Klarheit dargelegt worden, dass B.___

«kerngesund» sei. Sämtlichen behandelnden Ärzten der Kinder sei bekannt, dass

diese seit Jahren – parallel zu schulmedizinischen Behandlungen – durch Frau

Dr. D.___ auf der Grundlage der anthroposophischen Medizin behandelt würden und

dieser auch die jeweiligen Arztberichte zugestellt worden seien. Herr Dr. F.___

habe die aktuelle anthroposophische Medikation in seinem letzten Bericht vom

2.

Juni 2017 entsprechend aufgeführt. Inwiefern diese Medikamente, die

grundsätzlich auf natürlichen Substanzen basierten, für die Kinder

gesundheitsschädigend sein könnten, sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt

worden. Gestützt auf die bis dato vorliegenden Akten bestünden keine

hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern

gesundheitsschädigende Medikamente verabreichen würden. Die bisher getätigten,

diesbezüglichen Abklärungen liessen jedenfalls nicht auf eine akute Gefährdung

der Kinder schliessen.

4.1

Den Kindseltern und auch den Kindern

selbst wurde zeitnah nach Eröffnung der superprovisorischen Anordnung und vor

Erlass der vorsorglichen Massnahme das rechtliche Gehör gewährt. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführer ist in der Vorgehensweise der KESB keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die Beschwerdeführer bemängeln

in formeller Hinsicht weiter, über den runden Tisch mit der Ärzteschaft im

September 2017 sei kein Protokoll erstellt worden. In der Tat ist weder über

den runden Tisch mit der Ärzteschaft noch über das Gespräch des fallführenden

Behördenmitglieds mit dem Klassenlehrer von B.___ ein Protokoll aktenkundig.

4.2

Die Wahrnehmung des Akteneinsichts-

und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine

Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE

124.

V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte

Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten

gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen

und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur

Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und

Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem

Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt

des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. BGE 130 II 473, E. 4.1 f.

mit Hinweisen).

4.3

Mit Blick auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zumindest den wesentlichen

Gesprächsinhalt der beiden Gespräche schriftlich festzuhalten. Insoweit hat die

Vorinstanz ihre Protokollführungs- und damit letztlich ihre

Aktenführungspflicht verletzt. Damit liegt eine – wenn auch nicht ausserordentlich

schwere – Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.4

Nach der Rechtsprechung kann eine -

nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

4.5

Die Begründung des angefochtenen

Entscheids ist äusserst ausführlich ausgefallen, und es geht daraus ohne

weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat. Die beiden genannten Gespräche waren

für den Entscheid nicht ausschlaggebend und wurden zumindest zusammengefasst

wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht kann zudem den Sachverhalt, die

Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Damit verfügt es

über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Bei der vorliegenden Sachlage

kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit als geheilt gelten.

5.1

Soweit die Beschwerdeführer eine

unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, verkennen sie, dass vorsorgliche

Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

beruhen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 8). Im Rahmen

eines summarischen Verfahrens ist von zeitraubenden Abklärungen abzusehen

(Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 8. August 2017, E. 3). Der

Vorinstanz kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorgeworfen werden,

keine weiteren Sachverhaltserhebungen vorgenommen zu haben. In der Zwischenzeit

hat die Vorinstanz zudem die Akten des Hausarztes, Dr. G.___, ediert. Zwar

fehlt es bezüglich C.___ in der Tat an genaueren Informationen zu ihrem

Gesundheitszustand. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Fachliteratur

allerdings überzeugend darlegt, ist bei der vermuteten Problematik eine

Fremdplatzierung aller Geschwister empfehlens­wert.

5.2

Im jetzigen Zeitpunkt steht fest,

dass die Kindseltern unzählige medizinische Abklärungen der Kinder initiiert haben,

die nicht notwendig gewesen wären. Es ist neben ambulanten Behandlungen auch zu

wiederholten Klinikaufenthalten mit umfassender Diagnostik gekommen. Bis zum

jetzigen Zeitpunkt ist sowohl bei B.___ als auch bei C.___ kein pathologischer

Befund aktenkundig. Auffallend ist in diesem Zusammenhang die Diskrepanz

zwischen den Angaben der Kindseltern, insbesondere der Kindsmutter, und den

direkten Beobachtungen der Ärzte. Weiter fällt auf, dass die zahlreichen

ärztlichen Abklärungen auf mehrheitlich völlig banalen Beschwerden beruhen. Die

Kindsmutter gab gegenüber den Ärzten beispielsweise Kopfschmerzen, Reflux,

Schmerzen an Armen und Beinen, Übelkeit, Unwohlsein, Blässe, Herzrasen oder

kurze Ohnmacht als Grund für die Einweisungen und geforderten Abklärungen an. Wenn

die Rechtsvertreterin ausführt, die Ärzte hätten den Kindseltern die

umfangreichen Abklärungen, Behandlungen und Medikationen empfohlen und als

indiziert erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kindseltern haben über

Jahre hinweg verschiedene Ärzte aufgesucht in der Absicht, eine Erklärung für

die berichteten Krankheitssymptome ihrer Kinder zu finden. Jedenfalls ist es nachvollziehbar,

dass die Ärzte aufgrund der Angaben der Kindseltern Untersuchungen durchgeführt

haben, um vermutete Krankheiten auszuschliessen. Der Anstoss zu den

medizinischen Abklärungen ging eindeutig von den Kindseltern aus. Welche Rolle

die Hausärztin, Dr. D.___, in diesem Kontext gespielt hat, ist momentan nicht

bekannt.

Aufgrund der Akten lässt sich nicht nur

ein massiver Leistungs-, sondern auch ein ausserordentlich hoher Medikamentenbezug

für die beiden Kinder feststellen, den die Beschwerdeführer nicht abstreiten. Diese

führen in diesem Zusammenhang aus, es sei nicht klar, welche Medikamente bzw.

welche Wirkstoffe bezogen worden seien. Dies tut allerdings genauso wenig zur

Sache wie der Umstand, dass in der Online-Apotheke «[...]» neben Spritzen

mehrheitlich pflanzliche Arzneimittel bestellt worden sind. Jedenfalls ist der

massive Medikamentenbezug bei zwei Kindern, bei denen Untersuchungen diverser

Fachärzte keinen pathologischen Befund ergeben haben, äusserst fragwürdig. Auch

die zahlreichen krankheitsbedingten Schulabsenzen beider Kinder und deren

soziale Isolation stellen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls

dar.

5.3

Bei der vorliegenden Sachlage gibt

es zahlreiche Hinweise für eine glaubhafte Gefährdung des Kindeswohls, welche

die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat. Zu bedenken ist sodann,

dass die Fremdplatzierung nicht zuletzt auch der Sachverhaltsabklärung dient.

Ohne neutrale Umgebung wären die Kinder während der angeordneten Begutachtung

nach wie vor im Einflussbereich ihrer Eltern, was die Resultate verfälschen könnte.

Die von den Beschwerdeführern beantragten milderen Massnahmen sind angesichts

ihres nicht erkennbaren Problembewusstseins ohnehin nicht zielführend. Der von

der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestim­mungsrechts und die

damit verbundene Fremdplatzierung von B.___ und C.___ für die Zeit der weiteren

Abklärung und Begutachtung erweist sich unter summarischer Prüfung der Sach-

und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106

ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Kosten für die

Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e

ZPO). Die Entschädigung der Kindesvertreterin ist entsprechend der von

Rechtsanwältin Cornelia Dippon am 13. März 2018 eingereichten Honorarnote,

die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 685.60

(2.5 Std. à CHF 250.00 nebst CHF 11.60 Auslagen und CHF 49.00 MWST)

festzusetzen. Diese Entschädigung ist zunächst vom Kanton Solothurn zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Gerichtskosten,

bestehend aus den Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

und der Entschädigung für Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 685.60

(inkl. Auslagen und MWST), total CHF 2’185.60, unter solidarischer

Haftbarkeit, zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia

Dippon eine Entschädigung von CHF 685.60 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman