VWBES.2017.501
kindesschutzrechtliche Massnahmen
16. März 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ (Kindseltern) vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea Gfeller,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 2003) und C.___ (geb.
[...] 2006) sind die gemeinsamen Kinder von A.___.
2. Am 5. September 2017
übermittelte die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung
betreffend B.___. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, B.___ sei im
Kinderspital Zürich bereits mehrfach körperlich untersucht worden, zuletzt vom
28. Mai bis 2. Juni 2017 im stationären Setting. Die wiederholten Anmeldungen
seien aufgrund von Schilderungen der Kindseltern erfolgt, die immer wieder
berichtet hätten, dass B.___ mehrfach täglich in Ohnmacht falle und häufig
unter starkem Herzklopfen leide. Trotz der umfassenden medizinischen
Abklärungen durch unterschiedliche Spezialisten hätten im Kinderspital
keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden können. B.___ sei nach ihrer
Einschätzung ein ganz normaler Jugendlicher. Dies sei der Familie auch mehrfach
so kommuniziert worden. Auffallend sei, dass die durch die Kindseltern
eindrücklich geschilderte körperliche Symptomatik von B.___ nie ausserhalb der
Familie beobachtet worden sei. Fraglich sei, ob ein Entwicklungsrückstand
bestehe. Die empfohlene Anbindung an einen Jugendpsychiater sei durch die
Kindseltern aber strikt abgelehnt worden. B.___ nehme nach Aussage der Familie
mehrere homöopathische Mittel am Tag ein, die durch Frau Dr. D.___, Solothurn,
verordnet würden. Zudem bekomme er gelegentlich auch eine Spritze mit homöopathischen
Arzneimitteln injiziert. Genauere Angaben zu den verabreichten Substanzen mache
die Familie, trotz gezielter Nachfrage von seiten des Kinderspitals, nicht. Eine
gesunde altersentsprechende Entwicklung des Jugendlichen scheine im aktuellen
Familiensystem nicht möglich zu sein. Er sei sozial isoliert, habe kaum
Kontakte mit Gleichaltrigen und fehle überdurchschnittlich häufig in der Schule
und nehme mehrere (ihnen nicht bekannte) Medikamente ein. Man empfehle dringend
die Prüfung einer ausserfamiliären Lösung in einer sozialpädagogischen
Einrichtung. In der Familie lebe noch B.___s 12-jährige Schwester, die sie nie
gesehen hätten und von der sie nicht wissen würden, wie es ihr gehe.
3. Daraufhin eröffnete die KESB Region
Solothurn ein Kindesschutzverfahren und nahm diverse Abklärungen vor. Sie verfügte
mit Entscheid vom 22. November 2017 infolge Dringlichkeit ohne vorgängige
Anhörung namentlich folgende vorsorgliche Massnahmen: Den Kindseltern wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ und ihre Tochter C.___ entzogen
und diese in einer Pflegefamilie der Institution der Stiftung [...] platziert.
Gleichzeitig wurde für B.___ und C.___ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet
und E.___, Soziale Dienste [...], als Beistand ernannt. Den Kindseltern wurde
die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen. Weiter wurde für B.___
und C.___ eine Kindsvertretung i.S.v. Art. 314abis Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet und Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Oensingen mit dieser Aufgabe betraut. Sodann wurde für B.___ und C.___ ein
Kinderschutzgutachten in Auftrag gegeben und eine psychiatrische Begutachtung
der Kindseltern angeordnet.
4. In der Folge nahm die KESB Region
Solothurn weitere Abklärungen vor und hörte am 5. Dezember 2017 sowohl B.___
und C.___ als auch die Kindseltern an.
5. Am 13. Dezember 2017 fällte die
KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:
3.1. Der mit Entscheid vom 22. November
2017 superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über
B.___, geb. [...]2003, und C.___, geb. [...]2006, wird gestützt auf
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt.
3.2. Die vorsorglich und verdeckte
Platzierung von B.___ und C.___ in einer Pflegefamilie der Institution Stiftung
[...] wird bestätigt.
3.3. Die für B.___ und C.___ vorsorglich und
mit Wirkung ab sofort errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.
3.4. Die vorsorgliche Ernennung von Herrn E.___,
Soziale Dienste [...], zum Beistand wird bestätigt, mit den Aufgaben:
3.4.1 Für B.___
und C.___ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.4.2 die
Kindseltern in ihrer Sorge um ihre Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;
3.4.3 das
professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu
gewährleisten;
3.4.4. für
die Dauer der Platzierung diese zu koordinieren und das Besuchsrecht für B.___
und C.___ einzurichten und zu überwachen;
3.4.5 B.___
und C.___ in medizinischen Belangen zu vertreten;
3.4.6 rasch
möglichst eine kinderpsychiatrische therapeutische Begleitung von C.___ und B.___
einzurichten;
3.4.7 nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu
stellen;
3.4.8 mindestens
alle 2 Jahre, nächstmals per 28.02.2018 einen ersten Verlaufsbericht,
sowie per 31.10.2019 einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.
3.5. Der gegenüber den Kindseltern
vorsorgliche Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in
medizinischen Belangen wird bestätigt.
3.6. Die Institution Stiftung [...] wird ersucht,
den Sozialen Diensten [...] die Kostenfolge der Platzierung von B.___ und C.___
anzuzeigen.
3.7. Die für B.___ und C.___
superprovisorisch angeordnete Einsetzung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
als Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB, wird bestätigt.
3.8. Das für B.___ und C.___ vorsorglich in
Auftrag gegebene Kinderschutzgutachten wird bestätigt. Mit der Begutachtung
beauftragt wird […], mit der Einladung, folgende Fragestellungen gutachterlich
abzuhandeln:
3.8.1 Wie
ist der Entwicklungsstand von B.___ und C.___, psychisch und physisch?
3.8.2 Brauchen
B.___ und C.___ externe Unterstützung in Bezug auf ihre Lebenssituation? Wenn
ja, welche?
3.8.3 Wie
ist die Beziehung der Kindsmutter zu B.___ und C.___?
3.8.4 Wie
ist die Beziehung des Kindsvaters zu B.___ und C.___?
3.8.5 Wie
wird die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern beurteilt?
3.8.6 Sind
Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung von B.___ und C.___ sichtbar und
wenn ja, welche?
3.8.7 Falls
Ja: Mittels welcher Unterstützung und Massnahmen kann der Kindeswohlgefährdung
begegnet werden?
3.8.8 Falls
Ja: Handelt es sich bei dieser Gefährdung um eine Störung bei den Eltern im
Sinne einer artifiziellen Störung in der Art von Münchhausen by Proxy?
3.8.9 Falls
Ja: Wie soll inskünftig die Beziehung von B.___ und C.___ zu ihren Eltern
gestaltet werden?
3.8.10 Wie
sollen bei einer allfälligen Weiterführung der ausserfamiliären Platzierung von
B.___ und C.___ der persönliche Kontakt und das Besuchsrecht zwischen ihnen und
den Eltern geregelt werden?
3.8.11 Prospektiv:
3.8.11.1 Welche
Wohnform wäre für B.___ und C.___ geeignet? Wie äussert sich die Gutachterin
zum Vorschlag, die Kinder für eine Zeit in einem Distanzprojekt zu platzieren?
3.8.11.2 Kann
die Gutachterin Szenarien im Sinne eines guten und eines schlechten Verlaufs
aufzeichnen?
3.8.12 Sind
weitere Kindesschutzmassnahmen einzuleiten?
3.8.13 Hat
die Gutachterin weitere Bemerkungen?
3.9. Das für die Kindseltern in Auftrag
gegebene erwachsenpsychiatrische Gutachten wird bestätigt. Mit der Begutachtung
beauftragt werden […]. Dabei sind folgende Fragen gutachterlich abzuhandeln:
3.9.1 Besteht
bei den Kindseltern, insbesondere bei der Kindsmutter, eine psychische
Erkrankung? Wenn ja, welcher Art? Handelt es sich explizit um eine artifizielle
Störung in der Art von Münchhausen by Proxy? Wenn ja, gibt es Empfehlungen zur
Behandlung? Wenn sich bei den Kindseltern keine psychische Erkrankung
feststellen lässt, wie lassen sich die diversen Handlungen in der Vergangenheit
einordnen?
3.10 Die
Sozialen Dienste [...] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem
Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige
Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.11 Einer
allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen gemäss Art. 450e
Abs. 2 ZGB besteht.
3.12 Es
werden keine Gebühren erhoben.
6. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___,
v.d. Rechtsanwältin Andrea Gfeller, mit Beschwerde vom 21. Dezember
2017 an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3.1., 3.2, 3.4.4 und 3.11 des
Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom
13. Dezember 2017 seien aufzuheben.
2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei superprovisorisch wiederherzustellen.
3. Den Beschwerdeführern sei gestützt auf
Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kindern während der Dauer des
Verfahrens, ohne anderslautende Anordnung des Beistandes, keine Medikamente
oder Naturheilmittel in irgendeiner Form zu verabreichen und mit den Kindern,
ohne anderslautende Anordnung des Beistandes, keine medizinischen,
anthroposophischen oder anderweitigen gesundheitlichen Behandlungen
wahrzunehmen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StPO im
Wiederhandlungsfall.
4. Für die Dauer des Verfahrens sei eine
sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Mit Präsidialverfügung vom
22. Dezember 2017 wurde das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Parteien sowie dem Beistand
Gelegenheit eingeräumt, vorerst beschränkt auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 4. Januar
2018, 9. Januar 2018 und 10. Januar 2018 schlossen die Beschwerdegegner
und der Beistand auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
8. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018
wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
9. Mit Stellungnahme vom 1. Februar
2018 stellte Rechtsanwältin Cornelia Dippon folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3 und 4 der Beschwerde vom
21. Dezember 2017 seien abzuweisen.
2. Es seien Ziff. 3.1, 3.2, 3.4.4 im
angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2017 zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Vernehmlassung vom
1. Februar 2018 stellte die KESB Region Solothurn folgende Anträge:
1. Das Gesuch um Aufhebung des
vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei abzuweisen.
2. Das Gesuch um Aufhebung der
vorsorglichen Platzierung der Kinder in einer Pflegefamilie der Stiftung [...]
sei abzuweisen.
11. Mit Stellungnahme vom
2. Februar 2018 beantragte der Beistand, E.___, der Beschwerde der
Kindseltern gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der
Platzierung in einer Pflegefamilie der Stiftung [...] sei nicht stattzugeben
und den Kindseltern sei ein der Situation angemessenes Besuchsrecht
einzuräumen.
12. Mit Replik vom 19. Februar 2018
hielt Rechtsanwältin Andrea Gfeller an den Beschwerdeanträgen fest und nahm zu
den Ausführungen der Beschwerdegegner Stellung. Gleichzeitig beantragte sie,
vor Erlass des Entscheides bei den Gutachtern entsprechende Zwischenberichte zu
edieren, die sich zum weiteren, vorläufigen Verbleib der Kinder in der
Pflegefamilie bis zum Abschluss der Begutachtung äussern.
13. Auf die Ausführungen der Parteien wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und §
130.
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,
BGS 211.1]). A.___ sind als betroffene Eltern durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer verlangen in
ihrer Replik, vor Erlass des Entscheides bei den Gutachtern entsprechende
Zwischenberichte zu edieren, die sich zum weiteren, vorläufigen Verbleib der
Kinder in der Pflegefamilie bis zum Abschluss der Begutachtung äussern. Soweit
sich die Beschwerdeführer davon eine sofortige Rückplatzierung erhoffen,
verkennen sie, dass diese mit der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden
Verfahrens nicht mehr zur Diskussion steht. Ein kindswohlgefährdendes Hin und
Her gilt es zu vermeiden. Das vorliegende Verfahren betrifft vorsorgliche
Massnahmen. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Hauptsache, die den
Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben zu unterbleiben (vgl.
Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 445 N 8). Die entsprechenden
Gutachten werden im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor der KESB Eingang
finden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführer ist dementsprechend abzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern
wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht
anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des
Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet
werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch
sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche
Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1).
Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der
Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund
summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer
Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies,
dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den
Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig
erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie
N 10).
3.2
Die Beschwerdeführer wenden sich in
der Sache einzig gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die damit verbundene vorsorgliche Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in
einer Pflegefamilie. Mit Blick auf die Unterbringung der Kinder bei Dritten
übertrug die Vorinstanz dem Beistand namentlich die Aufgabe, ein Besuchsrecht
einzurichten, zu überwachen und zu koordinieren (vgl. Ziff. 3.4.4 des
angefochtenen Entscheids). Soweit der Beistand die Einräumung eines
angemessenen Besuchsrechts verlangt, verkennt er, dass die Beschwerdeführer das
ihnen eingeräumte Besuchsrecht nicht beanstanden. Vielmehr beantragen sie die
Aufhebung des Besuchsrechts, da bei Gutheissung der Beschwerde die angeordnete
räumliche Trennung aufgehoben und damit das Besuchsrecht obsolet wird. Dieses
ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3
Der Entzug der
Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das
Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter,
die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen
unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft.
Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden,
aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit
gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter
Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie
sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).
3.4
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, Ausschlag gegeben zum superprovisorischen Entscheid hätten
neben der Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich die beigezogenen
medizinischen Akten des Inselspitals, des Kantonsspitals Aarau, des
Kinderspitals Zürich und der Akten der Krankenkasse [...]. Nach der
superprovisorisch erfolgten Fremdplatzierung seien sowohl B.___ und C.___ als
auch deren Eltern angehört worden. Auch nach der Anhörung der Beteiligten
hätten die bestehenden Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung des Wohles von B.___
und C.___ nicht zerstreut werden können. Höchst erklärungsbedürftig sei, dass B.___
eindeutig als gesund deklariert werde, er sich aber selbst als krank sehe und
ihm Medikamente – u.a. auch von den Eltern injiziert – verabreicht worden
seien. Welche Medikamente von den Eltern genau verabreicht worden seien, sei
nach wie vor nicht bekannt. In Bezug auf C.___ hätten die Kindseltern
anlässlich der Anhörung berichtet, es habe einen (pathologischen) Befund
gegeben, weshalb sie am Magen operiert worden sei. Sie spreche von einem Leben
vor und nach der Operation. Sie habe zudem erklärt, sehr ernsthaft krank zu
sein und habe dies damit verdeutlicht, dass ihr der Arzt verboten habe, schnell
zu essen, da es ansonsten für sie sehr gefährlich werden könne. Insgesamt habe
sich gezeigt, dass sich in der betroffenen Familie vieles um das Thema
«Krankheit» drehe und die Kinder keinen normalen Bezug zu ihrer Gesundheit
hätten. Auch die Argumentation der Kindseltern, B.___ und C.___ hätten sehr oft
an viralen Infekten gelitten, greife dabei zu kurz, insbesondere in Anbetracht
der nachweislich hohen Kosten für bezogene Medikamente.
Die Ärzteschaft habe anlässlich des
runden Tischs im September 2017 im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung von B.___
direkt offengelegt, dass man bei den Kindseltern einen Subtyp des Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom
(ICD-10 F 68.12) vermute. Diese sehr seltene und für Kinder in hohem Masse
gefährdende Störung sei enorm schwierig nachzuweisen, nicht zuletzt, weil von
der Störung betroffene Personen häufig von Fachleuten unterstützt würden.
Betreffend B.___ erwog die Vorinstanz
sinngemäss, mit diesem seien die Kindseltern bereits im Alter von zwei Jahren
im Inselspital Bern vorstellig geworden, damals wegen angeblichen
Kopfschmerzen. Es seien umfangreiche Abklärungen getroffen worden, ohne
pathologischen Befund. Im Kantonsspital Aarau sei B.___ im Sommer 2008 gewesen,
bei einer klinischen Angabe einer «unklaren paroxysmalen Tachykardie mit
Thoraxschmerzen und subjektiver Leistungsintoleranz; elektrokardiographisch und
echokardiographisch normale Befunde». Sämtliche Abklärungen hätten normale
Resultate gezeigt. Gemäss zuständiger Ärzteschaft bestehe der Verdacht auf eine
(Herz-)Rhythmusstörung, die bisher noch nicht habe nachgewiesen werden können.
Im Juni 2010 sei B.___ notfallmässig ins Inselspital eingewiesen worden. Er
habe gemäss Angaben der Kindseltern um 23:00 Uhr im Schlaf gestöhnt, sei
kaltschweissig und während 1-2 Minuten nicht weckbar gewesen. Im
Austrittsbericht werde eine kurz ventrikuläre Tachykardie (Herzrasen) im
Februar 2010 beschrieben, ansonsten sei B.___ in einem guten Allgemeinzustand. Er
sei im Oktober 2010 in der Stoffwechselsprechstunde des Kinderspitals Zürich vorstellig
geworden, ohne pathologischen Befund. Auch die dortige neuropädiatrische
Anfallssprechstunde im November 2012 und zahlreiche weitere medizinische
Abklärungen hätten einen normalen Befund ergeben. Zusammenfassend könne
festgestellt werden, dass sich der Verdacht auf eine Herzrhythmusstörung
respektive auf einen anderweitigen (pathologischen) Befund bei B.___ nicht habe
erhärten können.
Was C.___ betrifft, erwog die
Vorinstanz, diese habe aufgrund von Magen-Darm-Beschwerden im Inselspital die
gastrointestinale Sprechstunde besucht. Dies müsse ungefähr im Jahr 2010
gewesen sein. Die diesbezüglichen Akten seien der KESB nicht zugestellt worden.
Sie sei daneben auch im Spital Niederbipp behandelt worden. Des Weiteren seien
bei der Online-Apotheke «[...]» im Auftrag von Dr. D.___ grosse Mengen von
Medikamenten für C.___ bestellt worden. Auch sei C.___ bei Therapeutinnen aus
der anthroposophischen Medizin gewesen. Sie soll gemäss Aussage gegenüber ihren
Lehrpersonen Mühe mit der Speiseröhre und dem Magen haben. Es sei aber nicht
bekannt, ob auch für sie kein (pathologischer) Befund vorliege und ob sie –
ähnlich wie bei ihrem Bruder – eigentlich kerngesund sei.
Die Daten der Krankenkasse [...] würden
eine aussergewöhnlich grosse Menge an Leistungen ergeben, die für B.___ und C.___
erbracht worden seien. Es falle auf, dass die Kindseltern offenbar medizinische
Hilfsmittel zur Selbstverabreichung von Medikamenten bezogen hätten, so zum
Beispiel Safety Fix Nadeln, also sterile Nadeln zum Zweck von Injektionen.
Summarisch müsse festgestellt werden,
dass aus fachärztlicher Sicht zumindest B.___ zum aktuellen Zeitpunkt als
gesund gelte. Die Hausärztin Dr. D.___ habe am 26. September 2017 dennoch
ein einjähriges ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches die 100 %
Turnunfähigkeit von B.___ attestiere. Die aktuelle Vorgehensweise der
behandelnden Hausärztin und der Eltern berge für B.___ und C.___ sehr grosse
Risiken: Die ärztliche Behandlung ohne die dafür notwendige Indikation stelle
im schlimmsten Falle eine Körperverletzung dar. Jede Körperverletzung sei eine
Form von Kindesmisshandlung und schädige das Wohl und die Voraussetzungen für
eine positive Entwicklung nachhaltig. Die soziale Isolation von B.___ und C.___
erscheine zudem gross. Die Vorinstanz erblickt in diesen Risiken eine Gefährdung
des Kindeswohls. Es seien weitergehende Abklärungen notwendig, um das Wohl der
Kinder zu schützen. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage und in Anbetracht
der erwähnten Risiken sei zu prüfen, welche Kindesschutzmassnahmen für die
Dauer der Abklärung getroffen werden müssten. Die Vorinstanz kam zum Schluss,
dass eine Fremdplatzierung beider Kinder bis zum Erlangen von gesicherten
Informationen unumgänglich sei.
3.5
Die Beschwerdeführer kritisieren,
der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit gleichzeitiger Fremdplatzierung
sei in keiner Weise verhältnismässig und basiere auf unvollständigen und
teilweise unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit und der Schwere
der verfügten Massnahme hätte den Kindseltern nach der Eröffnung des
Entscheides hinreichend Zeit zum Studium der umfangreichen, schriftlichen
Erwägungen und der amtlichen Akten eingeräumt werden müssen. Die drei Monate
nach der letzten Behandlung von B.___ erfolgte Gefährdungsmeldung erstaune und
sei auch mit einer gewissen kritischen Haltung zu würdigen, zumal das
Kinderspital Zürich bei den Beschwerdeführern jahrelang den Eindruck erweckt
habe, eine somatische Ursache der Beschwerden von B.___ müsste vorhanden sein,
ansonsten kaum die umfangreichen Abklärungen, Behandlungen und Medikationen ärztlich
empfohlen und damit als indiziert erachtet worden seien. Die Beschwerdeführer werfen
der Vorinstanz weiter vor, sie habe ihren Entscheid ohne jegliche Kenntnisse
über den Gesundheitszustand von C.___ gefällt. Auch die übrigen Krankenakten
seien unvollständig. Überdies sei aus den Leistungsabrechnungen der
Krankenkasse nicht ersichtlich, welche Medikamente für die Kinder bezogen
worden seien. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz hätten die
Beschwerdeführer eine ambulante psychologische Behandlung von B.___ nicht per
se abgelehnt. Sie hätten lediglich Vorbehalte gegen die ihnen hierfür
empfohlene Institution in Solothurn. In den zahlreichen Abklärungen, die mit B.___
seit 2006 gemacht worden seien, sei – bis zum Bericht von Herr Dr. F.___ vom
2.
Juni 2017 – nie mit Bestimmtheit und Klarheit dargelegt worden, dass B.___
«kerngesund» sei. Sämtlichen behandelnden Ärzten der Kinder sei bekannt, dass
diese seit Jahren – parallel zu schulmedizinischen Behandlungen – durch Frau
Dr. D.___ auf der Grundlage der anthroposophischen Medizin behandelt würden und
dieser auch die jeweiligen Arztberichte zugestellt worden seien. Herr Dr. F.___
habe die aktuelle anthroposophische Medikation in seinem letzten Bericht vom
2.
Juni 2017 entsprechend aufgeführt. Inwiefern diese Medikamente, die
grundsätzlich auf natürlichen Substanzen basierten, für die Kinder
gesundheitsschädigend sein könnten, sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt
worden. Gestützt auf die bis dato vorliegenden Akten bestünden keine
hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern
gesundheitsschädigende Medikamente verabreichen würden. Die bisher getätigten,
diesbezüglichen Abklärungen liessen jedenfalls nicht auf eine akute Gefährdung
der Kinder schliessen.
4.1
Den Kindseltern und auch den Kindern
selbst wurde zeitnah nach Eröffnung der superprovisorischen Anordnung und vor
Erlass der vorsorglichen Massnahme das rechtliche Gehör gewährt. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführer ist in der Vorgehensweise der KESB keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die Beschwerdeführer bemängeln
in formeller Hinsicht weiter, über den runden Tisch mit der Ärzteschaft im
September 2017 sei kein Protokoll erstellt worden. In der Tat ist weder über
den runden Tisch mit der Ärzteschaft noch über das Gespräch des fallführenden
Behördenmitglieds mit dem Klassenlehrer von B.___ ein Protokoll aktenkundig.
4.2
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts-
und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine
Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE
124.
V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte
Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten
gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen
und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur
Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und
Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem
Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt
des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. BGE 130 II 473, E. 4.1 f.
mit Hinweisen).
4.3
Mit Blick auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zumindest den wesentlichen
Gesprächsinhalt der beiden Gespräche schriftlich festzuhalten. Insoweit hat die
Vorinstanz ihre Protokollführungs- und damit letztlich ihre
Aktenführungspflicht verletzt. Damit liegt eine – wenn auch nicht ausserordentlich
schwere – Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.4
Nach der Rechtsprechung kann eine -
nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
4.5
Die Begründung des angefochtenen
Entscheids ist äusserst ausführlich ausgefallen, und es geht daraus ohne
weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat. Die beiden genannten Gespräche waren
für den Entscheid nicht ausschlaggebend und wurden zumindest zusammengefasst
wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht kann zudem den Sachverhalt, die
Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Damit verfügt es
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Bei der vorliegenden Sachlage
kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit als geheilt gelten.
5.1
Soweit die Beschwerdeführer eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, verkennen sie, dass vorsorgliche
Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
beruhen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 8). Im Rahmen
eines summarischen Verfahrens ist von zeitraubenden Abklärungen abzusehen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 8. August 2017, E. 3). Der
Vorinstanz kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorgeworfen werden,
keine weiteren Sachverhaltserhebungen vorgenommen zu haben. In der Zwischenzeit
hat die Vorinstanz zudem die Akten des Hausarztes, Dr. G.___, ediert. Zwar
fehlt es bezüglich C.___ in der Tat an genaueren Informationen zu ihrem
Gesundheitszustand. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Fachliteratur
allerdings überzeugend darlegt, ist bei der vermuteten Problematik eine
Fremdplatzierung aller Geschwister empfehlenswert.
5.2
Im jetzigen Zeitpunkt steht fest,
dass die Kindseltern unzählige medizinische Abklärungen der Kinder initiiert haben,
die nicht notwendig gewesen wären. Es ist neben ambulanten Behandlungen auch zu
wiederholten Klinikaufenthalten mit umfassender Diagnostik gekommen. Bis zum
jetzigen Zeitpunkt ist sowohl bei B.___ als auch bei C.___ kein pathologischer
Befund aktenkundig. Auffallend ist in diesem Zusammenhang die Diskrepanz
zwischen den Angaben der Kindseltern, insbesondere der Kindsmutter, und den
direkten Beobachtungen der Ärzte. Weiter fällt auf, dass die zahlreichen
ärztlichen Abklärungen auf mehrheitlich völlig banalen Beschwerden beruhen. Die
Kindsmutter gab gegenüber den Ärzten beispielsweise Kopfschmerzen, Reflux,
Schmerzen an Armen und Beinen, Übelkeit, Unwohlsein, Blässe, Herzrasen oder
kurze Ohnmacht als Grund für die Einweisungen und geforderten Abklärungen an. Wenn
die Rechtsvertreterin ausführt, die Ärzte hätten den Kindseltern die
umfangreichen Abklärungen, Behandlungen und Medikationen empfohlen und als
indiziert erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kindseltern haben über
Jahre hinweg verschiedene Ärzte aufgesucht in der Absicht, eine Erklärung für
die berichteten Krankheitssymptome ihrer Kinder zu finden. Jedenfalls ist es nachvollziehbar,
dass die Ärzte aufgrund der Angaben der Kindseltern Untersuchungen durchgeführt
haben, um vermutete Krankheiten auszuschliessen. Der Anstoss zu den
medizinischen Abklärungen ging eindeutig von den Kindseltern aus. Welche Rolle
die Hausärztin, Dr. D.___, in diesem Kontext gespielt hat, ist momentan nicht
bekannt.
Aufgrund der Akten lässt sich nicht nur
ein massiver Leistungs-, sondern auch ein ausserordentlich hoher Medikamentenbezug
für die beiden Kinder feststellen, den die Beschwerdeführer nicht abstreiten. Diese
führen in diesem Zusammenhang aus, es sei nicht klar, welche Medikamente bzw.
welche Wirkstoffe bezogen worden seien. Dies tut allerdings genauso wenig zur
Sache wie der Umstand, dass in der Online-Apotheke «[...]» neben Spritzen
mehrheitlich pflanzliche Arzneimittel bestellt worden sind. Jedenfalls ist der
massive Medikamentenbezug bei zwei Kindern, bei denen Untersuchungen diverser
Fachärzte keinen pathologischen Befund ergeben haben, äusserst fragwürdig. Auch
die zahlreichen krankheitsbedingten Schulabsenzen beider Kinder und deren
soziale Isolation stellen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls
dar.
5.3
Bei der vorliegenden Sachlage gibt
es zahlreiche Hinweise für eine glaubhafte Gefährdung des Kindeswohls, welche
die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat. Zu bedenken ist sodann,
dass die Fremdplatzierung nicht zuletzt auch der Sachverhaltsabklärung dient.
Ohne neutrale Umgebung wären die Kinder während der angeordneten Begutachtung
nach wie vor im Einflussbereich ihrer Eltern, was die Resultate verfälschen könnte.
Die von den Beschwerdeführern beantragten milderen Massnahmen sind angesichts
ihres nicht erkennbaren Problembewusstseins ohnehin nicht zielführend. Der von
der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
damit verbundene Fremdplatzierung von B.___ und C.___ für die Zeit der weiteren
Abklärung und Begutachtung erweist sich unter summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106
ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Kosten für die
Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e
ZPO). Die Entschädigung der Kindesvertreterin ist entsprechend der von
Rechtsanwältin Cornelia Dippon am 13. März 2018 eingereichten Honorarnote,
die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 685.60
(2.5 Std. à CHF 250.00 nebst CHF 11.60 Auslagen und CHF 49.00 MWST)
festzusetzen. Diese Entschädigung ist zunächst vom Kanton Solothurn zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Gerichtskosten,
bestehend aus den Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
und der Entschädigung für Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 685.60
(inkl. Auslagen und MWST), total CHF 2’185.60, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia
Dippon eine Entschädigung von CHF 685.60 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman