VWBES.2017.51
Mandatsträgerentschädigung
31. Juli 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. Sozialregion
Dorneck,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung der damaligen
Vormundschaftskommission Dorneckberg vom 1. Juli 2009 wurde für B.___ (geb.
1955) eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR
210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) errichtet
und A.___ als Beistand ernannt. Mit Entscheid der 1. Kammer der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
18. Februar 2015 wurde die altrechtliche Massnahme per 1. März 2015
in eine Massnahme gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft) überführt und die
Mandatsperson A.___ in ihrem Amt bestätigt.
2. Mit Entscheid vom 25. Januar
2017 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht für die Zeit
vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 (Ziffer 3.1) und legte die
nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
31. Dezember 2017 fest (Ziffer 3.2). Gleichzeitig setzte sie die
Entschädigung für die Führung des Mandates auf Antrag der Sozialregion Dorneck auf
total CHF 1‘280.80 fest und ersuchte die Sozialregion, der Mandatsperson die
ihr zugesprochene Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 3.3). Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 3.4).
3. Mit Beschwerde vom 4. Februar
2017 gelangte die Mandatsperson, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt),
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Januar 2017 abzuändern, indem die
Entschädigung neu CHF 3‘225.00 betragen solle (32.25 h à CHF 100.00).
4. Mit Eingabe vom 14. Februar
2017, welche mit dem Hinweis «ersetzt Beschwerde vom 4. Februar 2017» versehen
ist, beantragte der Beschwerdeführer, es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Januar 2017 abzuändern, indem die
Entschädigung total CHF 2‘315.80 (32.25 h à CHF 60.00 sowie Spesen
von CHF 380.80) betragen soll und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.
Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, er führe das betreffende
Mandat seit dem Jahr 2009, bis Ende 2014 als ausgebildeter Sozialarbeiter und
Leiter der Sozialregion Dorneck. Seit 1. Januar 2015 sei er nicht mehr
Angestellter der Sozialregion Dorneck und führe die Beistandschaft als
Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung. Das Mandat sei ziemlich komplex
und erfordere beachtliche Verhandlungsfähigkeit und die Einarbeitung in
komplexe Fragen des bäuerlichen Bodenrechts. In seinem Rechenschaftsbericht
habe er für das Jahr 2015 als privater Mandatsträger einen Stundenansatz von
CHF 60.00 gefordert. Dieser Betrag entspreche etwa dem Stundenansatz, den
er als Angestellter der Sozialregion erhalten hätte. Die Vorinstanz begründe
die Herabsetzung der Entschädigung nicht. Er erachte das rechtliche Gehör und
die Begründungspflicht als verletzt. Das Mandat würde einen Mandatsträger mit
anerkannter Fachausbildung benötigen. In all den Jahren habe sich keine andere Person
finden lassen, die einerseits bereit gewesen sei, das Mandat zu übernehmen und
andererseits die notwendigen Voraussetzungen dazu besessen habe. Er fordere
nicht den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 100.000 (§ 88 Abs. 3
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), sondern einen Stundenansatz von CHF 60.00
und die Spesen von CHF 380.80.
5. Mit Vernehmlassung vom
27. Februar 2017 nahm die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Beschwerde
Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, für B.___ bestehe eine Begleitbeistandschaft gemäss
Art. 393 ZGB. Aus ihrer Sicht seien für die Führung der vorliegenden
Beistandschaft keine speziellen Fachkenntnisse notwendig. Die Entschädigung
betrage somit CHF 900.00 pro Jahr zuzüglich Spesen. Angelegenheiten, die
der Beistand indessen über seinen Auftrag hinaus erledige, seien nicht
Bestandteil der Beistandschaft und somit nicht zu entschädigen. Es könne davon
ausgegangen werden, dass die Beistandschaft dem Schutzbedürfnis von B.___
entspreche und somit nach Massgabe der einschlägigen Richtlinien zu
entschädigen sei.
6. Die Sozialregion Dorneck nahm mit
Eingabe vom 14. März 2017 Stellung zur Beschwerde und führte im
Wesentlichen aus, um eine Begleitbeistandschaft zu führen, bedürfe es keiner
besonderen Fachkenntnisse, da diese Form der Beistandschaft explizit für
konkrete Hilfestellungen im Lebensalltag gedacht sei. Fachbeistände, die mit
einem Stundenansatz eingesetzt würden, verfügten üblicherweise über eine
Vereinbarung mit der Sozialregion. Vorliegend gebe es keine solche. Die
Sozialregion Dorneck halte an ihrem Antrag an die KESB fest.
7. Mit Replik vom 31. März 2017
äusserte sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Sozialregion Dorneck.
8. Der weitere Inhalt der
Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der
rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer hat am
4.
Februar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und mit Eingabe
vom 14. Februar 2017 innert Rechtsmittelfrist seine Rechtsbegehren geändert und
seine Beschwerdeschrift ersetzt. Konkret verlangte er eine geringere
Mandatsträgerentschädigung als in der ursprünglichen Beschwerde. Eine solche blosse
Beschränkung der Rechtsbegehren ist im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht uneingeschränkt zulässig. Auf die Beschwerde vom
14.
Februar 2017 ist einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer sinngemäss, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, da er
vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei und die Entschädigung nicht
hinreichend begründet werde. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer offenbar der
Antrag der Sozialregion Dorneck nicht zugestellt und damit sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer erhielt vor Verwaltungsgericht
die Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen,
sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den
Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei
überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG sowie Art. 450a ZGB). Damit
verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der vom Beschwerdeführer gegenüber der
KESB erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im
Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201
E 2.2).
3.
Das Beistandsmandat des
Beschwerdeführers dauert seit 1. Juli 2009 (vgl. Verfügung der damaligen
Vormundschaftskommission Dorneckberg). Streitig ist einzig die
Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember
2015.
Demnach gelangt für die Beurteilung der Angelegenheit ausschliesslich das
am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung (vgl. Art. 14 SchlT ZGB).
4.
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem
Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der
Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde
legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den
Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen
Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120
EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger
nach dem kantonalen Gebührentarif.
Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung
(unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und
Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche
Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die
Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis
CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen
Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von
CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die
Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz
gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte,
Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes
Mandat wahrnehmen.
5.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die wesentlichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung
die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der
verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen
beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu
erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die
Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung
von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen
spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die
Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu
berechnen. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw. der Kanton haben aber bei der
Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und können insbesondere im
Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der verbeiständeten Person
und die Schwierigkeit des Mandates die Berufstarife auch reduzieren oder von
ihnen abweichen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag
hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des
Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung
ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder
Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss
den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur
verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu
einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder
unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser
in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).
Der Kanton hat bei der Festlegung von
Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen
der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel
des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem
freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben
treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe
Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung
an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer
hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl.
Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44).
6.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB
die Beistandsentschädigung zu Recht auf CHF 1'280.80 festgelegt hat. Da
der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2014 bei der Sozialregion Dorneck
angestellt war, betrifft die Entschädigung nur die Zeit vom 1. Januar 2015
bis 31. Dezember 2015.
6.1
Die Begleitbeistandschaft bezweckt,
eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten
begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit
einzuschränken. Die verbeiständete Person handelt selbständig, es schaut ihr
bloss jemand beratend «etwas über die Schultern». Die Begleitbeistandschaft
bildet die mildeste Form der Beistandschaften, denn die betroffene Person
benötigt bloss begleitende Unterstützung (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.
393.
ZGB N 1 f.). Der vorliegende Begleitauftrag umfasst folgende konkrete
Aufgabenbereiche:
·
Unterstützung bei
der Erledigung der finanziellen, administrativen und rechtlichen
Angelegenheiten sowie im Umgang mit Behörden und Institutionen;
·
Unterstützung bei
der Einforderung von Subsidiaritätsleistungen;
·
Unterstützung in
gesundheitlichen Angelegenheiten sowie in Fragen der geeigneten Unterbringung;
·
Unterstützung bei
der Erledigung der Post.
6.2
Unter Ziffer 10 enthält der massgebende
Bericht vom 18. Oktober 2016 im Zusammenhang mit der beantragten
Entschädigung die Bemerkung, dass sich das Jahr 2015 sehr aufwendig gestaltet
habe: Der bestehende Vertrag der «ÖLN-Gesellschaft» (Landwirtschaftsbetriebe
erbringen gemeinsam den ökologischen Leistungsnachweis) sei vom Amt für
Landwirtschaft nicht mehr bewilligt worden. Es hätten Lösungen für den weiteren
Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs gesucht und erarbeitet werden müssen.
Es sei gelungen, eine neue Lösung mit der Verpachtung des Landes und einem
Arbeitsvertrag zu finden.
6.3
Unbestritten ist, dass es sich
vorliegend um ein Mandat ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung handelt,
weshalb sich die Entschädigung nach Ziffer 2 der «Richtlinien für die
Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton
Solothurn (nachfolgend Richtlinien genannt) richtet. Gemäss Ziffer 2.1 beträgt die
Entschädigung für private Beistände (PriMa) CHF 900.00/Jahr, während die
Entschädigung für Beistände mit besonderen Kenntnissen gemäss Ziffer 2.2
CHF 1'200.00/Jahr beträgt (vorgesehen für fachlich äusserst anspruchsvolle
Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern). Die Entschädigung für
Berufsbeistände intern (Sozialregion) beträgt gemäss Ziffer 2.3 ebenfalls
CHF 1'200.00/Jahr, während andere Berufsgruppen nach entsprechendem
Berufstarif entschädigt werden (Ziffer 2.4). Gemäss Ziffer 2.5 können in begründeten
Fällen Sonderregelungen vereinbart werden.
6.4
Es mag durchaus zutreffen, dass dem
Beistand im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des
Verbeiständeten im Jahr 2015 ein Aufwand mit etwas komplexeren Fragestellungen
entstanden ist. Es handelt sich dabei um eine konkrete Unterstützung in
finanziellen bzw. administrativen Angelegenheiten, die vom Begleitauftrag
erfasst ist. Diese spezifische Thematik ist allerdings bereits seit mehreren
Jahren Gegenstand der Begleitbeistandschaft. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers wurde für die Kündigung des Pachtvertrages ein Anwalt
beauftragt. Ansonsten war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, B.___
im Kontakt mit den betreffenden Amtsstellen begleitend zu unterstützen, obschon
er als Sozialarbeiter über keine juristische Ausbildung verfügt. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Betreuung von B.___ in der
massgebenden Periode gesamthaft betrachtet nicht besonders aufwendig
gestaltete. In der übrigen Betreuung stellten sich – soweit beurteilbar – nämlich
keine besonderen Probleme. B.___ lebt selbständig zu Hause und seine
gesundheitliche Situation ist stabil. Sodann halten sich der Schwierigkeitsgrad
und der Aufwand für das Erstellen der Steuererklärung und des Budgets aufgrund der
übersichtlichen finanziellen Verhältnisse von B.___ erfahrungsgemäss in
Grenzen. Zu beachten ist auch, dass die Zusammenarbeit des Beistandes mit B.___
problemlos verlief. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer
als ausgebildeter Sozialarbeiter eine Fachperson ist. Allerdings vermag der
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das vorliegende Mandat
in der zu beurteilenden Periode besondere Spezialkenntnisse erforderte bzw.
besonders komplex gewesen sein soll. Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt auch
der Umstand, dass es sich um eine Begleitbeistandschaft und damit um die
mildeste Form der Beistandschaft handelt.
6.5
Es darf erwartet werden, dass gerade
dem Beschwerdeführer als ehemaligem Leiter der Sozialregion Dorneck die
massgeblichen Richtlinien bekannt sind und er daher nicht darauf vertrauen
durfte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den vorherigen Konditionen
entschädigt zu werden. Eine Vereinbarung mit der Sozialregion Dorneck über eine
Vergütung mit einem Stundenansatz von CHF 60.00 oder eine zusätzliche
Entschädigung für besondere Arbeiten liegt nicht vor. Soweit sich der
Beschwerdeführer in seinem Antrag um Entschädigung vom 18. Oktober 2016
auf Ziffer 2.5 der Richtlinien beruft, ist er folglich nicht zu hören. Die
gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte pauschale Mandatsträgerentschädigung
entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat
der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Angesichts der Gehörsverletzung ist auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman