Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.51

Mandatsträgerentschädigung

31. Juli 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung der damaligen

Vormundschaftskommission Dorneckberg vom 1. Juli 2009 wurde für B.___ (geb.

1955) eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR

210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) errichtet

und A.___ als Beistand ernannt. Mit Entscheid der 1. Kammer der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

18. Februar 2015 wurde die altrechtliche Massnahme per 1. März 2015

in eine Massnahme gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft) überführt und die

Mandatsperson A.___ in ihrem Amt bestätigt.

2. Mit Entscheid vom 25. Januar

2017 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht für die Zeit

vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 (Ziffer 3.1) und legte die

nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis

31. Dezember 2017 fest (Ziffer 3.2). Gleichzeitig setzte sie die

Entschädigung für die Führung des Mandates auf Antrag der Sozialregion Dorneck auf

total CHF 1‘280.80 fest und ersuchte die Sozialregion, der Mandatsperson die

ihr zugesprochene Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 3.3). Es wurden keine

Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 3.4).

3. Mit Beschwerde vom 4. Februar

2017 gelangte die Mandatsperson, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt),

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Januar 2017 abzuändern, indem die

Entschädigung neu CHF 3‘225.00 betragen solle (32.25 h à CHF 100.00).

4. Mit Eingabe vom 14. Februar

2017, welche mit dem Hinweis «ersetzt Beschwerde vom 4. Februar 2017» versehen

ist, beantragte der Beschwerdeführer, es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Januar 2017 abzuändern, indem die

Entschädigung total CHF 2‘315.80 (32.25 h à CHF 60.00 sowie Spesen

von CHF 380.80) betragen soll und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

Zur Begründung führte der

Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, er führe das betreffende

Mandat seit dem Jahr 2009, bis Ende 2014 als ausgebildeter Sozialarbeiter und

Leiter der Sozialregion Dorneck. Seit 1. Januar 2015 sei er nicht mehr

Angestellter der Sozialregion Dorneck und führe die Beistandschaft als

Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung. Das Mandat sei ziemlich komplex

und erfordere beachtliche Verhandlungsfähigkeit und die Einarbeitung in

komplexe Fragen des bäuerlichen Bodenrechts. In seinem Rechenschaftsbericht

habe er für das Jahr 2015 als privater Mandatsträger einen Stundenansatz von

CHF 60.00 gefordert. Dieser Betrag entspreche etwa dem Stundenansatz, den

er als Angestellter der Sozialregion erhalten hätte. Die Vorinstanz begründe

die Herabsetzung der Entschädigung nicht. Er erachte das rechtliche Gehör und

die Begründungspflicht als verletzt. Das Mandat würde einen Mandatsträger mit

anerkannter Fachausbildung benötigen. In all den Jahren habe sich keine andere Person

finden lassen, die einerseits bereit gewesen sei, das Mandat zu übernehmen und

andererseits die notwendigen Voraussetzungen dazu besessen habe. Er fordere

nicht den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 100.000 (§ 88 Abs. 3

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), sondern einen Stundenansatz von CHF 60.00

und die Spesen von CHF 380.80.

5. Mit Vernehmlassung vom

27. Februar 2017 nahm die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Beschwerde

Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, für B.___ bestehe eine Begleitbeistandschaft gemäss

Art. 393 ZGB. Aus ihrer Sicht seien für die Führung der vorliegenden

Beistandschaft keine speziellen Fachkenntnisse notwendig. Die Entschädigung

betrage somit CHF 900.00 pro Jahr zuzüglich Spesen. Angelegenheiten, die

der Beistand indessen über seinen Auftrag hinaus erledige, seien nicht

Bestandteil der Beistandschaft und somit nicht zu entschädigen. Es könne davon

ausgegangen werden, dass die Beistandschaft dem Schutzbedürfnis von B.___

entspreche und somit nach Massgabe der einschlägigen Richtlinien zu

entschädigen sei.

6. Die Sozialregion Dorneck nahm mit

Eingabe vom 14. März 2017 Stellung zur Beschwerde und führte im

Wesentlichen aus, um eine Begleitbeistandschaft zu führen, bedürfe es keiner

besonderen Fachkenntnisse, da diese Form der Beistandschaft explizit für

konkrete Hilfestellungen im Lebensalltag gedacht sei. Fachbeistände, die mit

einem Stundenansatz eingesetzt würden, verfügten üblicherweise über eine

Vereinbarung mit der Sozialregion. Vorliegend gebe es keine solche. Die

Sozialregion Dorneck halte an ihrem Antrag an die KESB fest.

7. Mit Replik vom 31. März 2017

äusserte sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Sozialregion Dorneck.

8. Der weitere Inhalt der

Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der

rechtlichen Würdigung abgehandelt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer hat am

4.

Februar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und mit Eingabe

vom 14. Februar 2017 innert Rechtsmittelfrist seine Rechtsbegehren geändert und

seine Beschwerdeschrift ersetzt. Konkret verlangte er eine geringere

Mandatsträgerentschädigung als in der ursprünglichen Beschwerde. Eine solche blosse

Beschränkung der Rechtsbegehren ist im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht uneingeschränkt zulässig. Auf die Beschwerde vom

14.

Februar 2017 ist einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer sinngemäss, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, da er

vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei und die Entschädigung nicht

hinreichend begründet werde. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer offenbar der

Antrag der Sozialregion Dorneck nicht zugestellt und damit sein Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer erhielt vor Verwaltungsgericht

die Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen,

sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den

Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG sowie Art. 450a ZGB). Damit

verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der vom Beschwerdeführer gegenüber der

KESB erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im

Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201

E 2.2).

3.

Das Beistandsmandat des

Beschwerdeführers dauert seit 1. Juli 2009 (vgl. Verfügung der damaligen

Vormundschaftskommission Dorneckberg). Streitig ist einzig die

Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember

2015.

Demnach gelangt für die Beurteilung der Angelegenheit ausschliesslich das

am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung (vgl. Art. 14 SchlT ZGB).

4.

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der

Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde

legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den

Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen

Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger

nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung

(unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und

Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche

Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die

Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis

CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen

Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von

CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die

Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz

gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte,

Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes

Mandat wahrnehmen.

5.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die wesentlichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung

die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der

verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen

beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu

erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die

Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung

von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen

spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die

Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu

berechnen. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw. der Kanton haben aber bei der

Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und können insbesondere im

Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der verbeiständeten Person

und die Schwierigkeit des Mandates die Berufstarife auch reduzieren oder von

ihnen abweichen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag

hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der

Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des

Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung

ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder

Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss

den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur

verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu

einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder

unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser

in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat bei der Festlegung von

Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen

der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel

des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem

freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben

treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe

Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung

an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer

hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl.

Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44).

6.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB

die Beistandsentschädigung zu Recht auf CHF 1'280.80 festgelegt hat. Da

der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2014 bei der Sozialregion Dorneck

angestellt war, betrifft die Entschädigung nur die Zeit vom 1. Januar 2015

bis 31. Dezember 2015.

6.1

Die Begleitbeistandschaft bezweckt,

eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten

begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit

einzuschränken. Die verbeiständete Person handelt selbständig, es schaut ihr

bloss jemand beratend «etwas über die Schultern». Die Begleitbeistandschaft

bildet die mildeste Form der Beistandschaften, denn die betroffene Person

benötigt bloss begleitende Unterstützung (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.

393.

ZGB N 1 f.). Der vorliegende Begleitauftrag umfasst folgende konkrete

Aufgabenbereiche:

·

Unterstützung bei

der Erledigung der finanziellen, administrativen und rechtlichen

Angelegenheiten sowie im Umgang mit Behörden und Institutionen;

·

Unterstützung bei

der Einforderung von Subsidiaritätsleistungen;

·

Unterstützung in

gesundheitlichen Angelegenheiten sowie in Fragen der geeigneten Unterbringung;

·

Unterstützung bei

der Erledigung der Post.

6.2

Unter Ziffer 10 enthält der massgebende

Bericht vom 18. Oktober 2016 im Zusammenhang mit der beantragten

Entschädigung die Bemerkung, dass sich das Jahr 2015 sehr aufwendig gestaltet

habe: Der bestehende Vertrag der «ÖLN-Gesellschaft» (Landwirtschaftsbetriebe

erbringen gemeinsam den ökologischen Leistungsnachweis) sei vom Amt für

Landwirtschaft nicht mehr bewilligt worden. Es hätten Lösungen für den weiteren

Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs gesucht und erarbeitet werden müssen.

Es sei gelungen, eine neue Lösung mit der Verpachtung des Landes und einem

Arbeitsvertrag zu finden.

6.3

Unbestritten ist, dass es sich

vorliegend um ein Mandat ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung handelt,

weshalb sich die Entschädigung nach Ziffer 2 der «Richtlinien für die

Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton

Solothurn (nachfolgend Richtlinien genannt) richtet. Gemäss Ziffer 2.1 beträgt die

Entschädigung für private Beistände (PriMa) CHF 900.00/Jahr, während die

Entschädigung für Beistände mit besonderen Kenntnissen gemäss Ziffer 2.2

CHF 1'200.00/Jahr beträgt (vorgesehen für fachlich äusserst anspruchsvolle

Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern). Die Entschädigung für

Berufsbeistände intern (Sozialregion) beträgt gemäss Ziffer 2.3 ebenfalls

CHF 1'200.00/Jahr, während andere Berufsgruppen nach entsprechendem

Berufstarif entschädigt werden (Ziffer 2.4). Gemäss Ziffer 2.5 können in begründeten

Fällen Sonderregelungen vereinbart werden.

6.4

Es mag durchaus zutreffen, dass dem

Beistand im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des

Verbeiständeten im Jahr 2015 ein Aufwand mit etwas komplexeren Fragestellungen

entstanden ist. Es handelt sich dabei um eine konkrete Unterstützung in

finanziellen bzw. administrativen Angelegenheiten, die vom Begleitauftrag

erfasst ist. Diese spezifische Thematik ist allerdings bereits seit mehreren

Jahren Gegenstand der Begleitbeistandschaft. Gemäss Angaben des

Beschwerdeführers wurde für die Kündigung des Pachtvertrages ein Anwalt

beauftragt. Ansonsten war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, B.___

im Kontakt mit den betreffenden Amtsstellen begleitend zu unterstützen, obschon

er als Sozialarbeiter über keine juristische Ausbildung verfügt. Aufgrund der

Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Betreuung von B.___ in der

massgebenden Periode gesamthaft betrachtet nicht besonders aufwendig

gestaltete. In der übrigen Betreuung stellten sich – soweit beurteilbar – nämlich

keine besonderen Probleme. B.___ lebt selbständig zu Hause und seine

gesundheitliche Situation ist stabil. Sodann halten sich der Schwierigkeitsgrad

und der Aufwand für das Erstellen der Steuererklärung und des Budgets aufgrund der

übersichtlichen finanziellen Verhältnisse von B.___ erfahrungsgemäss in

Grenzen. Zu beachten ist auch, dass die Zusammenarbeit des Beistandes mit B.___

problemlos verlief. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer

als ausgebildeter Sozialarbeiter eine Fachperson ist. Allerdings vermag der

Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das vorliegende Mandat

in der zu beurteilenden Periode besondere Spezialkenntnisse erforderte bzw.

besonders komplex gewesen sein soll. Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt auch

der Umstand, dass es sich um eine Begleitbeistandschaft und damit um die

mildeste Form der Beistandschaft handelt.

6.5

Es darf erwartet werden, dass gerade

dem Beschwerdeführer als ehemaligem Leiter der Sozialregion Dorneck die

massgeblichen Richtlinien bekannt sind und er daher nicht darauf vertrauen

durfte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den vorherigen Konditionen

entschädigt zu werden. Eine Vereinbarung mit der Sozialregion Dorneck über eine

Vergütung mit einem Stundenansatz von CHF 60.00 oder eine zusätzliche

Entschädigung für besondere Arbeiten liegt nicht vor. Soweit sich der

Beschwerdeführer in seinem Antrag um Entschädigung vom 18. Oktober 2016

auf Ziffer 2.5 der Richtlinien beruft, ist er folglich nicht zu hören. Die

gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte pauschale Mandatsträgerentschädigung

entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat

der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Angesichts der Gehörsverletzung ist auf die Erhebung von Kosten zu

verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman