VWBES.2017.52
Familiennachzug / Wegweisung
1. Mai 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1983) stammt aus Eritrea.
Sie reiste am 3. Oktober 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses
wurde ihr am 14. November 2011 gewährt. Am 26. März 2016 gebar A.___ eine
Tochter. Der Kindsvater ist B.___ (geb. 1974), welcher ebenfalls aus Eritrea
stammt. B.___ reiste am 7. August 2016 in die Schweiz ein, wo er am 8. August
2016 A.___ heiratete.
2. Am 18. August 2016 stellte A.___
zugunsten ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt
mit Verfügung vom 30. Januar 2017 abwies.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2017 Beschwerde beim Migrationsamt, welche
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weitergeleitet
wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt darin sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar
2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 Mit Replik vom 22. März 2017 hielt
die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren
fest. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ist anerkannter eritreischer Flüchtling, dem
in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]).
Asylrechtlich werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände hiergegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
2.2
Ist die Familie des asylberechtigten
Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst
danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung
und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlich in
Anwendung von Art. 43 f. des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) oder 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu prüfen. Die Rechtsstellung der
Flüchtlinge richtet sich in diesem Fall - mangels besonderer asylrechtlicher
Bestimmungen - nach den normalen, für die ausländischen Personen geltenden
Regeln (Art. 58 AsylG).
2.3
Die EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art.
8.
EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und
damit das Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende in Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es
dieser möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts
zu pflegen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
2.4
Der Anspruch gilt nicht absolut:
Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
«notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen
Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein
angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen
und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist
ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er
einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche
Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig
erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des BGer
2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.5
In Fällen, die – wie hier – sowohl
das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der
Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen
den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls
ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine
Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von
wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung
(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung
oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung
entgegenstehen. Entscheidend erscheint schliesslich, ob die betroffenen
Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon
ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen künftig im Konventionsstaat leben
zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8
EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von
Familienangehörigen zu dulden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014
E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz wies das
Nachzugsgesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer
Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse von der Sozialhilfe gelebt und
verfüge nicht über die nötigen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und ihre
Familie zu bestreiten. Sie führte dazu zusammengefasst aus, was folgt: Seit der
Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 sei die Gesuchstellerin noch nie
erwerbstätig gewesen. Gemäss den Abklärungen im Rahmen des
Familiennachzugsgesuches habe sie bis zum 12. Dezember 2016
Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 100‘348.65 bezogen. Ein Ende der
Unterstützung zeichne sich nicht ab. Der Ehemann sei zur Heirat von Italien
herkommend in die Schweiz eingereist. Die Gesuchstellerin sei aufgefordert
worden mitzuteilen, ob sich der Ehemann noch in der Schweiz aufhalte. In ihren
Antworten sei die Gesuchstellerin vage geblieben. Es sei unklar, ob der Ehemann
noch in der Schweiz lebe. In Italien sei der Ehemann jedenfalls keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er, wie die Gesuchstellerin selbst
ausführe, gut italienisch spreche. Wenn der Ehemann in Italien keine Stelle habe
antreten können, obwohl er der Landessprache mächtig sei, dürfte es für ihn
hier in der Deutschschweiz um ein Vielfaches schwieriger sein, eine Stelle zu
finden. Der Nachzug des Ehemannes hätte eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise
ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge. Die Gesuchstellerin behaupte,
dass sie an schwerem Asthma leide und ein Herzproblem habe. Einen Nachweis
hierfür in Form eines Arztzeugnisses habe sie jedoch nicht eingereicht. Es sei
nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann ihre Beziehung
auch in Italien leben könnten. Ausserdem habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt
der Heirat nicht davon ausgehen dürfen, dass ihr Ehemann in der Schweiz
voraussetzungslos zugelassen werde.
3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt in
ihrer Beschwerdeschrift, die nochmalige Überprüfung des
Familiennachzugsgesuchs. Sie habe ein Arztzeugnis ihrer Ärztin eingereicht.
Darin seien ihr Asthma und ihre Herzprobleme erwähnt. Sie sei auf die Hilfe
ihres Mannes angewiesen. Es könne nicht sein, dass eine Familie nur des Geldes wegen
nicht zusammengeführt werden könne. Ihr Ehemann weile derzeit in Italien. Bei
einem Nachzug in die Schweiz könnte ihr dieser bei der Kindererziehung helfen, während
sie einer Arbeit nachgehe. Sie sei integriert und spreche ein annehmbares
Deutsch. Auch ihre Wohnsituation habe sich gebessert. Sie wohne jetzt mit ihrer
Tochter in einer grösseren 2 ½-Zimmerwohnung, die auch für den Ehemann genügend
Platz bieten würde. Sie habe einen Deutschkurs bei der Volkshochschule […]
angefangen. Sie beabsichtige, die Aufnahmeprüfung beim Schweizerischen Roten
Kreuz zu machen. Wenn ihre familiäre Situation geregelt sei, könnte sie mit
einem Pflegekurs beginnen. Eine Bekannte aus der Schweiz habe ihr finanzielle
Unterstützung für den Pflegekurs zugesichert. Da sie bereits in Eritrea als
Pflegehelferin gearbeitet habe, seien ihre Aussichten gut, den Kurs zu
bestehen. Sie sei auch zuversichtlich, dass sie anschliessend Arbeit in ihrem
Beruf finden werde. Sie wolle sich dann um eine Stelle in einem Altersheim
bemühen. Um die Ausbildung zu beginnen, müsse sie aber sicher sein, dass sich
der Ehemann zeitweise um das Kind kümmern könne. Infolge des extrem
angespannten Arbeitsmarktes könne ihr Mann in Italien keine Anstellung finden.
Seine Lebenssituation sei sehr schwierig und unsicher. Bisher habe er keinen
festen Wohnsitz gefunden. Zum Wohle des Kindes könne sie deshalb nicht zu ihm
nach Italien ziehen. Ihrem Mann sei vom […] verbindlich eine Stelle in Aussicht
gestellt worden. Durch die Arbeit ihres Ehemannes werde sich die gesamte
wirtschaftliche Situation ihrer Familie verbessern. Seine Anwesenheit werde ihr
zudem die Möglichkeit geben, ebenfalls teilzeit zu arbeiten.
4.1
Die Beschwerdeführerin ist im
Oktober 2011 in die Schweiz gekommen. Am 14. November 2011 wurde ihr Asyl
gewährt. Erst nach der Flucht heiratete sie am 8. August 2016 ihren heutigen
Gatten, mit dem sie bereits vorher ein Kind zeugte. Die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin hat in dem Sinne als gesichert zu gelten, als sie selber nur
noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in ihre Heimat zurückgeschafft
werden kann (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG und BGE 135 II 110 ff.; 139 II 65
E. 4 u. 5). Ihre Beziehungen zur Schweiz als Asylland sind relativ eng (BGE 122
II 1 E. 3d): Sozialhilferechtliche Probleme können ihr persönlich flüchtlings-
und asylrechtlich nicht entgegengehalten und ihre ausländerrechtliche
Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf ihre eigene
finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug somit nicht
unmittelbar an (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c).
4.2
Birgt der Nachzug eines
Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden
Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden
Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des
Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der
Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des
Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dabei müssen aber auch die
statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit Asyl mitberücksichtigt werden.
Dies ergibt sich aus Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach der «besonderen Situation von
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung
des Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte
Flüchtlinge zu gelten hat, denen die Schweiz Asyl gewährt und die damit über
eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen
Flüchtlinge (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
4.3
Bei einem anerkannten Flüchtling mit
Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn
eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs-
oder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im
Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur früheren Rechtslage
(Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu konzipiert hat.
Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und verfassungskonforme
Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, wenn eine Person
wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr
bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in Betracht fällt, um
dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können (vgl. Urteil
des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.4
Der Ehemann der Beschwerdeführerin
ist Eritreer und hält sich nach Angaben der Beschwerdeführerin derzeit in
Italien auf, wo er weder festen Wohnsitz habe noch einer Arbeit nachgehe. Die
Frage, ob es der Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst vorgebracht – wirklich
unzumutbar ist, zu ihrem Ehemann nach Italien zu ziehen, kann unbeantwortet
gelassen bleiben, da der Nachzug des Ehemannes in die Schweiz – zumindest
zurzeit noch – eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise ausgleichbare
Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.
5.1
Nach der bundesgerichtlichen Praxis
zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der
Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf
längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des
hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung
miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder
über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23.
Januar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2
Diese Praxis gilt unter dem neuen
Recht fort. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die
bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen: Das Interesse,
die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren, rechtfertigt
eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von
anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr in zeitlicher und
umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu bewerten ist. Die Schweiz hat
diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der
Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen
Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus
alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt
der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie
möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt
wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um den Ehegattennachzug
zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, falls er – trotz
dieser Bemühungen – innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen
unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die
entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer
Höhe hält und dieser in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann
(Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen).
5.3
Die prospektive Einschätzung der
künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der
spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des
Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie
eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu
erwartende Situation zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom
23.
Januar 2014 E. 4.4).
5.4.1
Bis heute war die
Beschwerdeführerin nicht (wirklich) um ihre berufliche Integration bemüht und
ist bisher in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen. Seit ihrer Einreise in
die Schweiz wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo
per Ende Dezember 2015 hat CHF 100‘348.65 betragen. Aufgrund der
Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hat sich dieser Betrag in der
Zwischenzeit erhöht. Bis heute konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe
ablösen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie leide an Asthma und habe
Herzprobleme, was durch ein Arztzeugnis von Dr. med.C.___, [...], vom 12.
August 2016 bestätigt wird. Inwiefern diese Leiden die Arbeitsintegration der
Beschwerdeführerin erschwert haben oder ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen,
ist nicht ersichtlich. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie
habe einen Deutschkurs begonnen und beabsichtige, nach Absolvierung eines
entsprechenden Kurses beim Schweizerischen Roten Kreuz wieder als Pflegerin zu
arbeiten. Warum sie bisher, und vor allem vor der Geburt ihres Kindes, als sie
noch keine Herzprobleme hatte (vgl. Eingabe vom 22. März 2017), nicht um eine
berufliche Integration bemüht gewesen ist, wird von ihr nicht dargelegt.
5.4.2
Beim Ehegatten der
Beschwerdeführerin handelt es sich um einen 43-jährigen eritreischen
Staatsangehörigen, welcher kein Deutsch spricht. Die Integration dürfte ihm
deshalb nicht leicht fallen. Die berufliche Eingliederung von eritreischen
Flüchtlingen fällt selbst bei entsprechenden Integrationsbemühungen
erfahrungsgemäss nicht immer leicht (vgl. Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die
somalische und die eritreische Diaspora in der Schweiz, 2010, S. 65). Die
Beschwerdeführerin legt den Akten ein Arbeitsversprechen des […] in […] vor.
Demnach wird ihrem Ehemann eine 50 %-Stelle (Umgebungsarbeiten,
Gartenunterhalt, Reinigung etc.) mit «einem Jahresgehalt gemäss den kantonal
üblichen Lohnvorgaben» in Aussicht gestellt. Auch wenn der konkrete Monatslohn
nicht genannt wird, so muss ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser Arbeit nicht genügend verdienen
würde, um den durch seinen Nachzug erhöhten Bedarf der Familie längerfristig
bestreiten zu können (die sozialen Dienste […] gingen per 24. August 2016 für
einen 2-Personenhaushalt von einem Grundbedarf von CHF 1‘509.00 aus, wozu noch
die Wohn- und Gesundheitskosten zu addieren sind).
5.4.3
Als die Beschwerdeführerin mit
ihrem heutigen Gatten ein Kind zeugte und diesen einen Tag nach seiner Einreise
in die Schweiz heiratete, konnte sie nicht davon ausgehen, dass dieser in der
Schweiz voraussetzungslos zugelassen würde.
5.4.4
Es ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz in ihrer Gesamtabwägung angenommen hat, dass die bisherigen
Integrationsanstrengungen und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der
Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (noch) nicht genügen, um davon
ausgehen zu können, die Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des
Nachzugs nicht fortgesetzt und erheblich weiter bestehen bzw.
durch den Nachzug nicht wesentlich erhöht werden. Damit der Familiennachzug
bewilligt werden kann, muss die Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden
Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest
eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar gelten
kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht der Fall.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
6.2
Die Beschwerdeführerin hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht
befunden worden. Die Beschwerdeführerin wird nachweislich von der Sozialhilfe
unterstützt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.
6.3
Infolgedessen trägt der Kanton
Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage
ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_508/2017 vom 5. April 2018
bestätigt.