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Entscheid

VWBES.2017.52

Familiennachzug / Wegweisung

1. Mai 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1983) stammt aus Eritrea.

Sie reiste am 3. Oktober 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses

wurde ihr am 14. November 2011 gewährt. Am 26. März 2016 gebar A.___ eine

Tochter. Der Kindsvater ist B.___ (geb. 1974), welcher ebenfalls aus Eritrea

stammt. B.___ reiste am 7. August 2016 in die Schweiz ein, wo er am 8. August

2016 A.___ heiratete.

2. Am 18. August 2016 stellte A.___

zugunsten ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt

mit Verfügung vom 30. Januar 2017 abwies.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2017 Beschwerde beim Migrationsamt, welche

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weitergeleitet

wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt darin sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar

2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3 Mit Replik vom 22. März 2017 hielt

die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren

fest. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist anerkannter eritreischer Flüchtling, dem

in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]).

Asylrechtlich werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen

Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine

besonderen Umstände hiergegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

2.2

Ist die Familie des asylberechtigten

Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst

danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung

und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlich in

Anwendung von Art. 43 f. des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG, SR 142.20) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) oder 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu prüfen. Die Rechtsstellung der

Flüchtlinge richtet sich in diesem Fall - mangels besonderer asylrechtlicher

Bestimmungen - nach den normalen, für die ausländischen Personen geltenden

Regeln (Art. 58 AsylG).

2.3

Die EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art.

8.

EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren

Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und

damit das Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende in Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es

dieser möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts

zu pflegen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

2.4

Der Anspruch gilt nicht absolut:

Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie

gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2

EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft

«notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen

Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein

angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen

und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist

ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er

einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche

Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig

erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des BGer

2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5

In Fällen, die – wie hier – sowohl

das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der

Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen

den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls

ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt eine

Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im

Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die

Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von

wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung

(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung

oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung

entgegenstehen. Entscheidend erscheint schliesslich, ob die betroffenen

Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon

ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen künftig im Konventionsstaat leben

zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8

EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von

Familienangehörigen zu dulden (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014

E. 2.3 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz wies das

Nachzugsgesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer

Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse von der Sozialhilfe gelebt und

verfüge nicht über die nötigen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und ihre

Familie zu bestreiten. Sie führte dazu zusammengefasst aus, was folgt: Seit der

Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 sei die Gesuchstellerin noch nie

erwerbstätig gewesen. Gemäss den Abklärungen im Rahmen des

Familiennachzugsgesuches habe sie bis zum 12. Dezember 2016

Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 100‘348.65 bezogen. Ein Ende der

Unterstützung zeichne sich nicht ab. Der Ehemann sei zur Heirat von Italien

herkommend in die Schweiz eingereist. Die Gesuchstellerin sei aufgefordert

worden mitzuteilen, ob sich der Ehemann noch in der Schweiz aufhalte. In ihren

Antworten sei die Gesuchstellerin vage geblieben. Es sei unklar, ob der Ehemann

noch in der Schweiz lebe. In Italien sei der Ehemann jedenfalls keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er, wie die Gesuchstellerin selbst

ausführe, gut italienisch spreche. Wenn der Ehemann in Italien keine Stelle habe

antreten können, obwohl er der Landessprache mächtig sei, dürfte es für ihn

hier in der Deutschschweiz um ein Vielfaches schwieriger sein, eine Stelle zu

finden. Der Nachzug des Ehemannes hätte eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise

ausgleichbare Fürsorgeabhängigkeit zur Folge. Die Gesuchstellerin behaupte,

dass sie an schwerem Asthma leide und ein Herzproblem habe. Einen Nachweis

hierfür in Form eines Arztzeugnisses habe sie jedoch nicht eingereicht. Es sei

nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann ihre Beziehung

auch in Italien leben könnten. Ausserdem habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt

der Heirat nicht davon ausgehen dürfen, dass ihr Ehemann in der Schweiz

voraussetzungslos zugelassen werde.

3.2

Die Beschwerdeführerin verlangt in

ihrer Beschwerdeschrift, die nochmalige Überprüfung des

Familiennachzugsgesuchs. Sie habe ein Arztzeugnis ihrer Ärztin eingereicht.

Darin seien ihr Asthma und ihre Herzprobleme erwähnt. Sie sei auf die Hilfe

ihres Mannes angewiesen. Es könne nicht sein, dass eine Familie nur des Geldes wegen

nicht zusammengeführt werden könne. Ihr Ehemann weile derzeit in Italien. Bei

einem Nachzug in die Schweiz könnte ihr dieser bei der Kindererziehung helfen, während

sie einer Arbeit nachgehe. Sie sei integriert und spreche ein annehmbares

Deutsch. Auch ihre Wohnsituation habe sich gebessert. Sie wohne jetzt mit ihrer

Tochter in einer grösseren 2 ½-Zimmerwohnung, die auch für den Ehemann genügend

Platz bieten würde. Sie habe einen Deutschkurs bei der Volkshochschule […]

angefangen. Sie beabsichtige, die Aufnahmeprüfung beim Schweizerischen Roten

Kreuz zu machen. Wenn ihre familiäre Situation geregelt sei, könnte sie mit

einem Pflegekurs beginnen. Eine Bekannte aus der Schweiz habe ihr finanzielle

Unterstützung für den Pflegekurs zugesichert. Da sie bereits in Eritrea als

Pflegehelferin gearbeitet habe, seien ihre Aussichten gut, den Kurs zu

bestehen. Sie sei auch zuversichtlich, dass sie anschliessend Arbeit in ihrem

Beruf finden werde. Sie wolle sich dann um eine Stelle in einem Altersheim

bemühen. Um die Ausbildung zu beginnen, müsse sie aber sicher sein, dass sich

der Ehemann zeitweise um das Kind kümmern könne. Infolge des extrem

angespannten Arbeitsmarktes könne ihr Mann in Italien keine Anstellung finden.

Seine Lebenssituation sei sehr schwierig und unsicher. Bisher habe er keinen

festen Wohnsitz gefunden. Zum Wohle des Kindes könne sie deshalb nicht zu ihm

nach Italien ziehen. Ihrem Mann sei vom […] verbindlich eine Stelle in Aussicht

gestellt worden. Durch die Arbeit ihres Ehemannes werde sich die gesamte

wirtschaftliche Situation ihrer Familie verbessern. Seine Anwesenheit werde ihr

zudem die Möglichkeit geben, ebenfalls teilzeit zu arbeiten.

4.1

Die Beschwerdeführerin ist im

Oktober 2011 in die Schweiz gekommen. Am 14. November 2011 wurde ihr Asyl

gewährt. Erst nach der Flucht heiratete sie am 8. August 2016 ihren heutigen

Gatten, mit dem sie bereits vorher ein Kind zeugte. Die Rechtsstellung der

Beschwerdeführerin hat in dem Sinne als gesichert zu gelten, als sie selber nur

noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in ihre Heimat zurückgeschafft

werden kann (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG und BGE 135 II 110 ff.; 139 II 65

E. 4 u. 5). Ihre Beziehungen zur Schweiz als Asylland sind relativ eng (BGE 122

II 1 E. 3d): Sozialhilferechtliche Probleme können ihr persönlich flüchtlings-

und asylrechtlich nicht entgegengehalten und ihre ausländerrechtliche

Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf ihre eigene

finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug somit nicht

unmittelbar an (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c).

4.2

Birgt der Nachzug eines

Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden

Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden

Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des

Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der

Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des

Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dabei müssen aber auch die

statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit Asyl mitberücksichtigt werden.

Dies ergibt sich aus Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach der «besonderen Situation von

vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung

des Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte

Flüchtlinge zu gelten hat, denen die Schweiz Asyl gewährt und die damit über

eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen

Flüchtlinge (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

4.3

Bei einem anerkannten Flüchtling mit

Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn

eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs-

oder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im

Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur früheren Rechtslage

(Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu konzipiert hat.

Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und verfassungskonforme

Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, wenn eine Person

wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr

bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in Betracht fällt, um

dort das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können (vgl. Urteil

des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.4

Der Ehemann der Beschwerdeführerin

ist Eritreer und hält sich nach Angaben der Beschwerdeführerin derzeit in

Italien auf, wo er weder festen Wohnsitz habe noch einer Arbeit nachgehe. Die

Frage, ob es der Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst vorgebracht – wirklich

unzumutbar ist, zu ihrem Ehemann nach Italien zu ziehen, kann unbeantwortet

gelassen bleiben, da der Nachzug des Ehemannes in die Schweiz – zumindest

zurzeit noch – eine erhöhte, nicht in absehbarer Weise ausgleichbare

Fürsorgeabhängigkeit zur Folge hätte.

5.1

Nach der bundesgerichtlichen Praxis

zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der

Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf

längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des

hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung

miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder

über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23.

Januar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Diese Praxis gilt unter dem neuen

Recht fort. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die

bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen: Das Interesse,

die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren, rechtfertigt

eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von

anerkannten Flüchtlingen mit Asyl bloss dann, wenn die Gefahr in zeitlicher und

umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu bewerten ist. Die Schweiz hat

diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der

Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen

Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus

alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt

der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie

möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt

wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um den Ehegattennachzug

zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, falls er – trotz

dieser Bemühungen – innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen

unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die

entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer

Höhe hält und dieser in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann

(Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen).

5.3

Die prospektive Einschätzung der

künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der

spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des

Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie

eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu

erwartende Situation zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 2C_674/2013 vom

23.

Januar 2014 E. 4.4).

5.4.1

Bis heute war die

Beschwerdeführerin nicht (wirklich) um ihre berufliche Integration bemüht und

ist bisher in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen. Seit ihrer Einreise in

die Schweiz wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo

per Ende Dezember 2015 hat CHF 100‘348.65 betragen. Aufgrund der

Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hat sich dieser Betrag in der

Zwischenzeit erhöht. Bis heute konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe

ablösen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie leide an Asthma und habe

Herzprobleme, was durch ein Arztzeugnis von Dr. med.C.___, [...], vom 12.

August 2016 bestätigt wird. Inwiefern diese Leiden die Arbeitsintegration der

Beschwerdeführerin erschwert haben oder ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen,

ist nicht ersichtlich. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie

habe einen Deutschkurs begonnen und beabsichtige, nach Absolvierung eines

entsprechenden Kurses beim Schweizerischen Roten Kreuz wieder als Pflegerin zu

arbeiten. Warum sie bisher, und vor allem vor der Geburt ihres Kindes, als sie

noch keine Herzprobleme hatte (vgl. Eingabe vom 22. März 2017), nicht um eine

berufliche Integration bemüht gewesen ist, wird von ihr nicht dargelegt.

5.4.2

Beim Ehegatten der

Beschwerdeführerin handelt es sich um einen 43-jährigen eritreischen

Staatsangehörigen, welcher kein Deutsch spricht. Die Integration dürfte ihm

deshalb nicht leicht fallen. Die berufliche Eingliederung von eritreischen

Flüchtlingen fällt selbst bei entsprechenden Integrationsbemühungen

erfahrungsgemäss nicht immer leicht (vgl. Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die

somalische und die eritreische Diaspora in der Schweiz, 2010, S. 65). Die

Beschwerdeführerin legt den Akten ein Arbeitsversprechen des […] in […] vor.

Demnach wird ihrem Ehemann eine 50 %-Stelle (Umgebungsarbeiten,

Gartenunterhalt, Reinigung etc.) mit «einem Jahresgehalt gemäss den kantonal

üblichen Lohnvorgaben» in Aussicht gestellt. Auch wenn der konkrete Monatslohn

nicht genannt wird, so muss ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser Arbeit nicht genügend verdienen

würde, um den durch seinen Nachzug erhöhten Bedarf der Familie längerfristig

bestreiten zu können (die sozialen Dienste […] gingen per 24. August 2016 für

einen 2-Personenhaushalt von einem Grundbedarf von CHF 1‘509.00 aus, wozu noch

die Wohn- und Gesundheitskosten zu addieren sind).

5.4.3

Als die Beschwerdeführerin mit

ihrem heutigen Gatten ein Kind zeugte und diesen einen Tag nach seiner Einreise

in die Schweiz heiratete, konnte sie nicht davon ausgehen, dass dieser in der

Schweiz voraussetzungslos zugelassen würde.

5.4.4

Es ist nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz in ihrer Gesamtabwägung angenommen hat, dass die bisherigen

Integrationsanstrengungen und die konkrete finanzielle Situation im Rahmen der

Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (noch) nicht genügen, um davon

ausgehen zu können, die Fürsorgeabhängigkeit werde trotz oder wegen des

Nachzugs nicht fortgesetzt und erheblich weiter bestehen bzw.

durch den Nachzug nicht wesentlich erhöht werden. Damit der Familiennachzug

bewilligt werden kann, muss die Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden

Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest

eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar gelten

kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht der Fall.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

6.2

Die Beschwerdeführerin hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht

befunden worden. Die Beschwerdeführerin wird nachweislich von der Sozialhilfe

unterstützt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.

6.3

Infolgedessen trägt der Kanton

Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage

ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_508/2017 vom 5. April 2018

bestätigt.