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Entscheid

VWBES.2017.54

Führerausweisentzug

22. Mai 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gestützt auf eine Anzeige der Polizei

eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) der

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 2. August 2016 ein Administrativverfahren

gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und setzte ihm eine Frist

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 8. August 2016

teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, man werde das Verfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.

2. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 17. November 2016 beging der Beschwerdeführer eine einfache

Verkehrsregelverletzung, indem er durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an

die örtlichen (Kurve) und herrschenden (Nässe) Strassenverhältnisse die

Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, da er nach einer Rechtskurve einem Tier

ausweichen musste. In der Folge kam er ins Rutschen und geriet nach rechts über

die Strasse in das Wiesenland und kollidierte frontal mit einem Obstbaum. Er

wurde zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (recte:

2017) teilte das Bau- und Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer

mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis nach Art. 16c Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) zu entziehen. Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist von zehn

Tagen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

4. Mit Eingabe vom 26. Januar

2017 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, Stellung und

führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Vorliegend habe die

Staatsanwaltschaft Solothurn den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen des

Beschwerdeführers gewürdigt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der

Beschwerdeführer für die Verkehrsregelverletzung nur ein geringes und damit

leichtes Verschulden treffe.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entspreche eine einfache Verkehrsregelverletzung entweder einer

leichten oder einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne des

Administrativverfahrens. Die Administrativbehörde sei an die Beurteilung im

Strafverfahren und somit an die einfache Verkehrsregelverletzung gebunden,

sofern keine besonderen, nur ihr zugänglichen und im Strafverfahren nicht

berücksichtigten Informationen vorlägen. In der Sache selbst gehe die

Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beurteilte einem Tier in einer

Rechtskurve ausweichen musste und deshalb die Beherrschung über sein Fahrzeug

verloren habe. Von diesem Sachverhalt sei auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei

indes keine konkrete Gefährdung vorgeworfen worden. Ebenfalls sei ihm auch

keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgeworfen worden, da diesfalls von einer

groben Verletzung der Verkehrsregeln hätte ausgegangen werden müssen. Es müsse

deshalb von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden. Aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer einem Tier ausgewichen sei, sei auch das

Verschulden als gering zu betrachten. Unter diesen Voraussetzungen läge eine

leichte Widerhandlung vor, die nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu

beurteilen und nach der eine Verwarnung auszusprechen sei. Gegen den Beschwerdeführer

sei zudem in den vergangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt

worden. Der Beschwerdeführer sei somit gestützt auf den Sachverhalt und die

Beurteilung im Strafverfahren mit einer Verwarnung zu belegen.

5. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017

entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei

Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises wurde

gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr verlängert.

Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Nichtanpassung der Geschwindigkeit

an die Strassenverhältnisse (Kurve, nasse Fahrbahn), mit Unfallfolge, begangen

am 16. Mai 2016 um 17:15 Uhr, in Büsserach, mit Personenwagen.

Auch wenn davon ausgegangen werde,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtskurve einem Tier ausweichen musste, sei

die von ihm gefahrene Geschwindigkeit für die Strassenverhältnisse zu hoch

gewesen. Der Unfall sei auf die den Strassenverhältnissen nicht angepasste

Geschwindigkeit zurückzuführen. Die geschaffene Verkehrsgefährdung müsse als

schwer gewertet werden. Dasselbe gelte für das Verschulden. Wer auf einer

nassen Fahrbahn mit einer derart hohen Geschwindigkeit auf eine Kurve zufahre,

handle zumindest grobfahrlässig. Auch wenn der Beschwerdeführer von der

Strafbehörde lediglich nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde, müsse die von

ihm geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden als schwer

qualifiziert werden. Es handle sich somit um eine schwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.

Vorliegend werde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von drei Monaten

festgesetzt. Die geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen, könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die Entzugsdauer über das

gesetzliche Minimum zu liegen komme. Die Probezeit des befristeten

Führerausweises werde, aufgrund der Widerhandlung, die zum Entzug des

Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führe, gemäss Art. 35 Abs. 1

VZV um ein Jahr verlängert.

6. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid der

Vorinstanz vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit

einer Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu belegen; der

Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter o/e Kostenfolge

zulasten des Staates.

7. Die vom Beschwerdeführer, v.d.

Rechtsanwalt Bruno Muggli, beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2017 erteilt.

8. Mit Schreiben vom 15. März 2017

ging eine Vernehmlassung der MFK ein. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt

Bruno Muggli, nahm mit Schreiben vom 23. März 2017 dazu Stellung.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das

Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder

der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen

unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist

das Verfahren nach dem OBG bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen

gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.

2.1

Eine leichte Widerhandlung nach

Art. 16a lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die

Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht

die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird

auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

2.2

Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss

der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art.

16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar

2013.

E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss

Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen.

2.3

Eine schwere Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ

eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden

voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011

E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder

umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom

27.

Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der

Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate

entzogen.

3.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.

Dezember 2006 E. 2.3).

3.2

Da es gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zu verhindern gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander

abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden

führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt

und rechtlich beurteilt werden, hat die Verwaltungsbehörde daher - sofern ein

Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen

Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil

vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März

2017.

E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten

Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und

sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen

Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung

näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben

Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158

E. 2/c/bb).

Wenn die Verwaltungsbehörde

entsprechend vorgegangen ist und wie hier das Strafverfahren abgewartet hat,

hat sie dessen Ergebnisse dann bei ihrem Entscheid auch tatsächlich zu

berücksichtigen.

3.3

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Ver­schuldens, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrich­ter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisent­zug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sach­verhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE

102.

Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist

eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20.

März 2007 E. 2.1).

4.

Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl

vom 17. November 2016 gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer den

Personenwagen mit einer nicht an die Strassenverhältnisse angepassten

Geschwindigkeit lenkte und einen Selbstunfall verursachte, weil er einem Tier

auf der Fahrbahn ausweichen musste. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht

bestritten. Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als

einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG widerspricht in der Regel der Annahme

einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG, schliesst aber die

Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus.

Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde in der Regel selbstständig

darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung

vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6A.110/2000 vom 23. Januar 2001; BGE 128 II

139), während in der Regel die Annahme eines schweren Falles nicht in Frage

kommt, ausser es liege ein offensichtliches Versehen des Strafrichters vor.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

angesichts der hier vorliegenden Umstände die Verkehrsgefährdung als gering und/oder

insbesondere das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann, wie dies vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wird und vom Strafrichter offensichtlich

angenommen wurde, oder ob allenfalls der Strafrichter offensichtlich Tatsachen

übersehen und den Sachverhalt oder das Verschulden falsch gewürdigt hat. Dabei

gilt es, wie dargelegt, ausser bei offensichtlichen Fehlern zu verhindern, dass

derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen

von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen

Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Ob der

Strafrichter von einer geringen Gefährdung oder von einem leichten Verschulden

ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht direkt.

4.2

Der Führer muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 SVG). Dabei ist die Geschwindigkeit stets an die Umstände, namentlich

an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Das Bundesgericht

geht bei Fahrzeugführern die ins Schleudern geraten und somit ihr Fahrzeug

nicht mehr unter Kontrolle halten, grundsätzlich von einer schweren

Verkehrsgefährdung aus (BGE 126 II 192). Denn nach der allgemeinen

Lebenserfahrung bestehe in solchen Situationen ein grosses Risiko von

Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeuges unberechenbar sei.

Weder könne ein Automobilist situationsgerecht auf den übrigen Verkehr

reagieren, noch könnten die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Dass der

Beschwerdeführer die Strassenverkehrsvorschriften durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse verletzt hat, wird von diesem – wie

bereits erwähnt – nicht in Abrede gestellt. Vom Unfallfahrzeug konnten auf der

Fahrbahn diverse Schleuder- und Driftspuren festgestellt werden. Am Ende der

leichten Rechtskurve wurde in der Fahrbahnmitte eine schwach sichtbare, 17.3

Meter lange Driftspur festgestellt. Des Weiteren konnte auf der Fahrbahn eine

gut sichtbare, 36.3 Meter lange Schleuderspur festgestellt werden. Es ist somit

von einer objektiv schweren Verkehrsgefährdung auszugehen.

4.3

Zu prüfen bleibt, in welchem Mass

der Beschwerdeführer die Gefährdung auch verschuldet hat. Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h darf nur unter

günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (Art.

4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Das Wissen

darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf nasser Fahrbahn

erhöht sind, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso ist bekannt, dass sich

diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und beim Kurvenfahren erhöht. Inwiefern

der Beschwerdeführer keine Kenntnis dieser Zusammenhänge gehabt haben sollte,

ist nicht ersichtlich. Jedenfalls erlaubten die konkreten Strassenverhältnisse

kein Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit und dies erst recht nicht in einer

Kurve. Die MFK geht in ihren Ausführungen davon aus, dass der Sachverhalt durch

die Staatsanwaltschaft offensichtlich unvollständig festgestellt wurde. Inwiefern

dies geschehen sein soll, vermag sie aber nicht strikte darzulegen. Zusätzliche

Beweise liegen dafür keine vor. Die MFK hat es ihrerseits auch unterlassen,

weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb es ihr auch nicht erlaubt ist, von

einem anderen Sachverhalt, als er von der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde,

auszugehen. Denn für ein offensichtliches Übersehen von Sachverhaltselementen

gibt es keine Hinweise.

Dem Beschwerdeführer ist somit zugute

zu halten, dass er in einer Kurve einem Tier ausweichen musste und dass die

Drift und Schleuderspuren, die sich unmittelbar vor dem Unfallort befinden, von

der brüsken Ausweichbewegung stammen. Der Fahrzeugführer hat in der konkreten

Situation zwar falsch reagiert; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer noch jung und lediglich im Besitz des Führerausweises auf

Probe ist. Gerade der Umstand, dass er durch das plötzliche Auftauchen eines

Tieres auf der Fahrbahn derart überrascht wurde, zu heftig reagierte und die

Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, zeigt die ihm noch fehlende Fahrpraxis. Es

rechtfertigt sich somit, in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen

Beurteilung unter Berücksichtigung der genannten Gründe lediglich von einem

leichten Verschulden auszugehen.

Somit liegt beim Beschwerdeführer

insgesamt, aufgrund der objektiv schweren Verkehrsgefährdung bei leichtem

Verschulden, eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

vor.

5.

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.

16b Abs. 2 lit. a SVG). Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen

Leumunds ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat zu

entziehen. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, muss nicht näher eingegangen

werden. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nur

unterschritten werden, wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz

SVG gemildert wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall.

6.

Wird dem Inhaber der Ausweis auf

Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr

verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr

ist somit gerechtfertigt.

7.

Die Beschwerde erweist sich

somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern

1.

bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Februar 2017 sind

aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis auf Probe für die

Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu

entziehen.

8.1

Die Kosten des Verfahrens werden

auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO (Schweizerische

Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Obsiegt

keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im Verhältnis

zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit

seinen Anträgen zu ca. 1/3 durchgedrungen und hat demzufolge die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht im Umfang von etwa 2/3 oder CHF 550.00 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten sind vom Staat zu tragen.

8.2

In Anwendung von § 181 i.V.m. §

179.

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt das Gericht die Parteientschädigung

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist. Der mit der Kostennote vom 3. Mai 2017 geltend

gemachte Aufwand von 11 Stunden erscheint als angemessen. Die Vergütung von

Fotokopien wird gemäss § 179 GT auf 50 Rappen pro Stück gekürzt. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen zu rund 1/3) führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1‘000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche

vom Kanton Solothurn zu übernehmen ist (§ 77 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 3. Februar 2017 werden aufgehoben und ersetzt.

2. A.___ wird der Führerausweis auf Probe

in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die

Dauer von einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 550.00 zu bezahlen. Die

restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

5. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean