VWBES.2017.54
Führerausweisentzug
22. Mai 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat
Bruno Muggli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gestützt auf eine Anzeige der Polizei
eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) der
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 2. August 2016 ein Administrativverfahren
gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und setzte ihm eine Frist
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 8. August 2016
teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, man werde das Verfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.
2. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 17. November 2016 beging der Beschwerdeführer eine einfache
Verkehrsregelverletzung, indem er durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an
die örtlichen (Kurve) und herrschenden (Nässe) Strassenverhältnisse die
Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, da er nach einer Rechtskurve einem Tier
ausweichen musste. In der Folge kam er ins Rutschen und geriet nach rechts über
die Strasse in das Wiesenland und kollidierte frontal mit einem Obstbaum. Er
wurde zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.
3. Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (recte:
2017) teilte das Bau- und Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer
mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis nach Art. 16c Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) zu entziehen. Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist von zehn
Tagen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
4. Mit Eingabe vom 26. Januar
2017 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, Stellung und
führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Vorliegend habe die
Staatsanwaltschaft Solothurn den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen des
Beschwerdeführers gewürdigt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer für die Verkehrsregelverletzung nur ein geringes und damit
leichtes Verschulden treffe.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entspreche eine einfache Verkehrsregelverletzung entweder einer
leichten oder einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne des
Administrativverfahrens. Die Administrativbehörde sei an die Beurteilung im
Strafverfahren und somit an die einfache Verkehrsregelverletzung gebunden,
sofern keine besonderen, nur ihr zugänglichen und im Strafverfahren nicht
berücksichtigten Informationen vorlägen. In der Sache selbst gehe die
Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beurteilte einem Tier in einer
Rechtskurve ausweichen musste und deshalb die Beherrschung über sein Fahrzeug
verloren habe. Von diesem Sachverhalt sei auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei
indes keine konkrete Gefährdung vorgeworfen worden. Ebenfalls sei ihm auch
keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgeworfen worden, da diesfalls von einer
groben Verletzung der Verkehrsregeln hätte ausgegangen werden müssen. Es müsse
deshalb von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer einem Tier ausgewichen sei, sei auch das
Verschulden als gering zu betrachten. Unter diesen Voraussetzungen läge eine
leichte Widerhandlung vor, die nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu
beurteilen und nach der eine Verwarnung auszusprechen sei. Gegen den Beschwerdeführer
sei zudem in den vergangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt
worden. Der Beschwerdeführer sei somit gestützt auf den Sachverhalt und die
Beurteilung im Strafverfahren mit einer Verwarnung zu belegen.
5. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017
entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei
Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises wurde
gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr verlängert.
Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Nichtanpassung der Geschwindigkeit
an die Strassenverhältnisse (Kurve, nasse Fahrbahn), mit Unfallfolge, begangen
am 16. Mai 2016 um 17:15 Uhr, in Büsserach, mit Personenwagen.
Auch wenn davon ausgegangen werde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtskurve einem Tier ausweichen musste, sei
die von ihm gefahrene Geschwindigkeit für die Strassenverhältnisse zu hoch
gewesen. Der Unfall sei auf die den Strassenverhältnissen nicht angepasste
Geschwindigkeit zurückzuführen. Die geschaffene Verkehrsgefährdung müsse als
schwer gewertet werden. Dasselbe gelte für das Verschulden. Wer auf einer
nassen Fahrbahn mit einer derart hohen Geschwindigkeit auf eine Kurve zufahre,
handle zumindest grobfahrlässig. Auch wenn der Beschwerdeführer von der
Strafbehörde lediglich nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde, müsse die von
ihm geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden als schwer
qualifiziert werden. Es handle sich somit um eine schwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
Vorliegend werde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von drei Monaten
festgesetzt. Die geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen, könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die Entzugsdauer über das
gesetzliche Minimum zu liegen komme. Die Probezeit des befristeten
Führerausweises werde, aufgrund der Widerhandlung, die zum Entzug des
Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führe, gemäss Art. 35 Abs. 1
VZV um ein Jahr verlängert.
6. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid der
Vorinstanz vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit
einer Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu belegen; der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter o/e Kostenfolge
zulasten des Staates.
7. Die vom Beschwerdeführer, v.d.
Rechtsanwalt Bruno Muggli, beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2017 erteilt.
8. Mit Schreiben vom 15. März 2017
ging eine Vernehmlassung der MFK ein. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt
Bruno Muggli, nahm mit Schreiben vom 23. März 2017 dazu Stellung.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das
Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder
der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen
unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist
das Verfahren nach dem OBG bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen
gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.
2.1
Eine leichte Widerhandlung nach
Art. 16a lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die
Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht
die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird
auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
2.2
Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss
der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art.
16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar
2013.
E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss
Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen.
2.3
Eine schwere Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ
eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden
voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011
E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder
umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom
27.
Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate
entzogen.
3.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.
Dezember 2006 E. 2.3).
3.2
Da es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu verhindern gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander
abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden
führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt
und rechtlich beurteilt werden, hat die Verwaltungsbehörde daher - sofern ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen
Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil
vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März
2017.
E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung
näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben
Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158
E. 2/c/bb).
Wenn die Verwaltungsbehörde
entsprechend vorgegangen ist und wie hier das Strafverfahren abgewartet hat,
hat sie dessen Ergebnisse dann bei ihrem Entscheid auch tatsächlich zu
berücksichtigen.
3.3
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE
102.
Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist
eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20.
März 2007 E. 2.1).
4.
Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl
vom 17. November 2016 gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer den
Personenwagen mit einer nicht an die Strassenverhältnisse angepassten
Geschwindigkeit lenkte und einen Selbstunfall verursachte, weil er einem Tier
auf der Fahrbahn ausweichen musste. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten. Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als
einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG widerspricht in der Regel der Annahme
einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG, schliesst aber die
Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus.
Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde in der Regel selbstständig
darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung
vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6A.110/2000 vom 23. Januar 2001; BGE 128 II
139), während in der Regel die Annahme eines schweren Falles nicht in Frage
kommt, ausser es liege ein offensichtliches Versehen des Strafrichters vor.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
angesichts der hier vorliegenden Umstände die Verkehrsgefährdung als gering und/oder
insbesondere das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann, wie dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird und vom Strafrichter offensichtlich
angenommen wurde, oder ob allenfalls der Strafrichter offensichtlich Tatsachen
übersehen und den Sachverhalt oder das Verschulden falsch gewürdigt hat. Dabei
gilt es, wie dargelegt, ausser bei offensichtlichen Fehlern zu verhindern, dass
derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen
von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen
Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Ob der
Strafrichter von einer geringen Gefährdung oder von einem leichten Verschulden
ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht direkt.
4.2
Der Führer muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 SVG). Dabei ist die Geschwindigkeit stets an die Umstände, namentlich
an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Das Bundesgericht
geht bei Fahrzeugführern die ins Schleudern geraten und somit ihr Fahrzeug
nicht mehr unter Kontrolle halten, grundsätzlich von einer schweren
Verkehrsgefährdung aus (BGE 126 II 192). Denn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bestehe in solchen Situationen ein grosses Risiko von
Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeuges unberechenbar sei.
Weder könne ein Automobilist situationsgerecht auf den übrigen Verkehr
reagieren, noch könnten die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Dass der
Beschwerdeführer die Strassenverkehrsvorschriften durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse verletzt hat, wird von diesem – wie
bereits erwähnt – nicht in Abrede gestellt. Vom Unfallfahrzeug konnten auf der
Fahrbahn diverse Schleuder- und Driftspuren festgestellt werden. Am Ende der
leichten Rechtskurve wurde in der Fahrbahnmitte eine schwach sichtbare, 17.3
Meter lange Driftspur festgestellt. Des Weiteren konnte auf der Fahrbahn eine
gut sichtbare, 36.3 Meter lange Schleuderspur festgestellt werden. Es ist somit
von einer objektiv schweren Verkehrsgefährdung auszugehen.
4.3
Zu prüfen bleibt, in welchem Mass
der Beschwerdeführer die Gefährdung auch verschuldet hat. Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h darf nur unter
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (Art.
4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Das Wissen
darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf nasser Fahrbahn
erhöht sind, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso ist bekannt, dass sich
diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und beim Kurvenfahren erhöht. Inwiefern
der Beschwerdeführer keine Kenntnis dieser Zusammenhänge gehabt haben sollte,
ist nicht ersichtlich. Jedenfalls erlaubten die konkreten Strassenverhältnisse
kein Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit und dies erst recht nicht in einer
Kurve. Die MFK geht in ihren Ausführungen davon aus, dass der Sachverhalt durch
die Staatsanwaltschaft offensichtlich unvollständig festgestellt wurde. Inwiefern
dies geschehen sein soll, vermag sie aber nicht strikte darzulegen. Zusätzliche
Beweise liegen dafür keine vor. Die MFK hat es ihrerseits auch unterlassen,
weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb es ihr auch nicht erlaubt ist, von
einem anderen Sachverhalt, als er von der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde,
auszugehen. Denn für ein offensichtliches Übersehen von Sachverhaltselementen
gibt es keine Hinweise.
Dem Beschwerdeführer ist somit zugute
zu halten, dass er in einer Kurve einem Tier ausweichen musste und dass die
Drift und Schleuderspuren, die sich unmittelbar vor dem Unfallort befinden, von
der brüsken Ausweichbewegung stammen. Der Fahrzeugführer hat in der konkreten
Situation zwar falsch reagiert; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer noch jung und lediglich im Besitz des Führerausweises auf
Probe ist. Gerade der Umstand, dass er durch das plötzliche Auftauchen eines
Tieres auf der Fahrbahn derart überrascht wurde, zu heftig reagierte und die
Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, zeigt die ihm noch fehlende Fahrpraxis. Es
rechtfertigt sich somit, in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen
Beurteilung unter Berücksichtigung der genannten Gründe lediglich von einem
leichten Verschulden auszugehen.
Somit liegt beim Beschwerdeführer
insgesamt, aufgrund der objektiv schweren Verkehrsgefährdung bei leichtem
Verschulden, eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
vor.
5.
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG). Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen
Leumunds ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat zu
entziehen. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, muss nicht näher eingegangen
werden. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nur
unterschritten werden, wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz
SVG gemildert wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6.
Wird dem Inhaber der Ausweis auf
Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr
ist somit gerechtfertigt.
7.
Die Beschwerde erweist sich
somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern
1.
bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Februar 2017 sind
aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis auf Probe für die
Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu
entziehen.
8.1
Die Kosten des Verfahrens werden
auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO (Schweizerische
Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Obsiegt
keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im Verhältnis
zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit
seinen Anträgen zu ca. 1/3 durchgedrungen und hat demzufolge die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht im Umfang von etwa 2/3 oder CHF 550.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten sind vom Staat zu tragen.
8.2
In Anwendung von § 181 i.V.m. §
179.
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt das Gericht die Parteientschädigung
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Der mit der Kostennote vom 3. Mai 2017 geltend
gemachte Aufwand von 11 Stunden erscheint als angemessen. Die Vergütung von
Fotokopien wird gemäss § 179 GT auf 50 Rappen pro Stück gekürzt. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen zu rund 1/3) führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1‘000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche
vom Kanton Solothurn zu übernehmen ist (§ 77 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 3. Februar 2017 werden aufgehoben und ersetzt.
2. A.___ wird der Führerausweis auf Probe
in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die
Dauer von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 550.00 zu bezahlen. Die
restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
5. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean