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Entscheid

VWBES.2017.55

Baubewilligung

16. Oktober 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015

erteilte die Bau- / Werk- und Planungskommission Dornach (BWPK) der Bauherrin C.___

eine (nachträgliche) Teil-Baubewilligung für den Umbau des Mehrfamilienhauses,

indem sie die Einsprache von A.___ und B.___ teilweise guthiess. Dagegen

erhoben sowohl C.___, als auch A.___ und B.___ beim Bau- und Justizdepartement

(BJD) Beschwerde.

2. Das BJD trat mit Entscheid vom 26.

Januar 2017 auf die Beschwerde von C.___ nicht ein, wies diejenige von A.___

und B.___ vollständig und diejenige von C.___ teilweise ab. Die Kosten hatten

die beschwerdeführenden Parteien je zur Hälfte zu tragen.

3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017

erhoben A.___ und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer 1 oder Nachbarn), beide

vertreten durch Rechtsanwalt B. Nüssli fristgerecht Beschwerde und stellten

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017 im Verfahren Nr.

2015/8 hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben und die am 13. Januar 2015 erteilte

Teil-Baubewilligung Nr. 2014-0097 bezüglich der Ziffern 1, 2 und 5 aufzuheben

und die Baubewilligung in diesen Punkten zu verweigern und den

Beschwerdegegnern 2 eine angemessene Frist zum Rückbau anzusetzen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Kantons Solothurn. (…)

Zur Begründung wurde mit Eingabe vom 30.

März 2017 ausgeführt, auch die nachträglich eingereichten Baupläne, welche nun

Basis der angefochtenen Verfügung bildeten, seien nicht korrekt und würden

nicht die tatsächliche Ausführung der Baute wiedergeben. Dabei handle es sich

keineswegs um marginale Abweichungen. Es sei deshalb eine Frist anzusetzen, um

korrekte und mit der Kennzeichnung aller Änderungen versehene Baupläne

einzureichen, welche mit der inzwischen erfolgten Ausführung übereinstimmten. C.___

hätten den Dachfirst des früheren Stallgebäudes Nr. 32 entgegen den

ursprünglichen Bauplänen nachträglich bis auf die Höhe ihres Gebäudes angehoben

und eine dachübergreifende Ziegeleindeckung vorgenommen. Indem die Vorinstanz

dies bewilligt habe, habe sie grenzüberschreitende bauliche Massnahmen

legitimiert. Weil die Bauherren offensichtlich nicht gutgläubig gehandelt

hätten, könnten sie sich auch nicht auf unverhältnismässig hohe Kosten eines

Rückbaus berufen. Dasselbe gelte für die Unterfangungsmauer. Erst durch die

nachträglich festgestellten Schallübertragungen sei die Verletzung privatrechtlicher

Eigentumsrechte bemerkt worden. Die Mauer sei ohne jegliche Isolation direkt

mit dem Bruchsteinmauerwerk der Nachbarliegenschaft verbunden worden, so dass

einerseits Schallimmissionen übertragen würden, andererseits zusätzliche

Feuchtigkeit in die Bruchsteinmauer aufsteige. Die Unterfangung eines aus dem

15. Jahrhundert stammenden Hauses mit Bruchsteinmauerwerk mit einer Betonmauer

bloss auf einer Seite führe zu einer ungleichen Auflage und berge die Gefahr,

dass das Gebäude gegen die Nordseite abkippe. Die Unterfangungsmauer sei

deshalb zu entfernen oder geeignete bauliche Massnahmen gegen eine Schall- und

Feuchtigkeitsübertragung zu treffen.

4. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017

erhoben auch C.___ (in der Folge Beschwerdeführer 2 oder Bauherrschaft),

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. Müller, Beschwerde und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1 der angefochtenen

Verfügung und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung soweit eine Abweisung durch

die Vorinstanz erfolgt ist, sowie Ziffer 3 der Verfügung der Baukommission

Dornach vom 13.01.2015 aufzuheben und die Baubewilligung für die vier

Dachfenster gemäss Baugesuch zu erteilen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung beizumessen.

3. (…..)

4. Unter o/e Kostenfolge

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom

30. März 2017 ausgeführt, das BJD sei zu Unrecht auf die Beschwerde von C.___

nicht eingetreten. Dieser sei zwar nicht Eigentümer der Liegenschaften,

hingegen seit Beginn der Projektierung und während der Ausführung Teil der

Bauherrschaft und damit vom angefochtenen Entscheid ebenfalls betroffen.

Bezüglich der vier nicht bewilligten Dachfenster sei die Auffassung der

zuständigen Stelle für Ortsbild- und Denkmalschutz falsch. Der Dacheindruck

werde durch die Dachfenster nicht «unruhig und wild». Auch wenn die Dachfenster

ungleich gross und unregelmässig angeordnet seien, ergebe sich eine

befriedigende Gesamterscheinung. Die auf der Westseite des Hauses angebrachten

Dachfenster seien weder von der Strasse noch von einem Vorplatz aus einsehbar

und aufgrund der geringen Grösse aus der Ferne nicht auszumachen. Die Fenster

hätten eine praktische Funktion als Entraucher, Lichteinfall oder/und

Notausstieg. Die vier Dachflächenfenster seien in keiner Weise störend,

funktional notwendig, zweckmässig und widersprächen keinen formellen

Vorschriften. Die Voraussetzungen in Bezug auf die Fläche für die

Dachflächenfenster gemäss § 64 Abs. 2 KBV seien erfüllt, die entsprechende

Berechnung der Gemeinde sei falsch. Zudem sei ein Abbruch der Dachflächenfenster

und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverhältnismässig. Das

öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

sei entsprechend klein. Auch könne ihnen nicht Bösgläubigkeit vorgeworden

werden, denn die genaue Position der Fenster habe erst nach dem Freilegen des

sogenannt «liegenden» Dachstuhls festgelegt werden können. Die Kosten für die

Wiederherstellung wären entsprechend gross und die Nutzung der Innenräume,

insbesondere der Nasszellen, wäre nicht mehr oder nur noch in reduziertem

Umfang möglich, was einen Wertverlust des ganzen Gebäudes zur Folge hätte.

5. Sowohl das Bau- und Justizdepartement

als auch die Bau- / Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach

beantragten, die Beschwerden abzuweisen, verzichteten jedoch auf eine nähere

Begründung und verwiesen auf diejenige der angefochtenen Verfügung.

6. Als Beweismittel wurden die Befragung

eines Experten, die Parteibefragung und ein Augenschein beantragt. Die

Vorinstanz hat am 9. November 2016 einen Augenschein mit Parteiverhandlung

durchgeführt und dabei – nebst den Parteien – den kantonalen Beauftragten für

Ortsbild- und Denkmalschutz befragt. Wieso diese Beweismassnahmen zu

wiederholen wären, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die

Anträge sind abzuweisen und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). AC.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert, da er als Ehemann der Grundeigentümerin und

Bauherr durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], BGS 124.11). Alle Beschwerdeführer sind

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.1

Vorab ist zu klären, ob die im zu

beurteilenden Bewilligungsverfahren eingereichten Pläne korrekt sind und mit

der tatsächlich ausgeführten Baute übereinstimmen, resp. alle Änderungen

enthalten oder ob der Bauherrschaft 2 eine Frist anzusetzen ist, um korrekte,

alle Änderungen enthaltende Pläne einzureichen.

2.2

Zunächst ist festzuhalten, dass es

durchaus verständlich ist, wenn die Beschwerdeführer 1 den Eindruck erhalten

haben, die Bauherrschaft sei im Laufe der Umbauten immer wieder von den

bewilligten Planunterlagen abgewichen und habe die Nachbarn vor vollendete

Tatsachen gestellt und damit das Bewilligungs- resp. Einspracheverfahren

praktisch zur reinen Farce degradiert. Die im Vergleich zu den ursprünglich

bewilligten Plänen vorgenommenen und realisierten Änderungen sind erheblich und

nicht nur marginal. Hingegen ist bezüglich der Pläne und deren Auflage der

Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, eine Verpflichtung zur

Einreichung neuer Pläne würde zu zusätzlichem verfahrensmässigem Leerlauf führen,

denn am Schluss wären wieder die gleichen Themen zu überprüfen. Tatsächlich war

es den Beschwerdeführern 1 offensichtlich ohne weiteres möglich, die

umstrittenen Punkte beschwerdeweise vorzubringen, da die beim Bau vorgenommenen

Änderungen ja grössten Teils sichtbar waren. Hinzu kommt, dass im Rahmen der

öffentlichen Auflage der bereinigten Pläne auch ein Satz der ursprünglich

bewilligten Pläne aus dem Jahr 2004 auflag. Damit wurde ein direkter Vergleich

ermöglicht. Bezüglich der geltend gemachten Erweiterung des Grundrisses,

insbesondere der Behauptung, die Fassade des neuen Gebäudes überrage die

angrenzende Grenzmauer um min. 30 cm, äussern sich die Beschwerdeführer 1 mit

keinem Wort zur Argumentation der Vorinstanz, ein Vergleich des Situationsplanes

vom 15. November 2004 mit dem von ihnen eingereichten (Beilage 3 zur Beschwerde

vom 20. März 2015) zeige, dass der Standort der vorbestehenden Fassade

übernommen worden sei. Sie genügen damit ihrer Behauptungs- und Beweisführungspflicht

nicht, sondern üben rein appellatorische Kritik. Dasselbe gilt für die von der

Vorinstanz festgestellte minimale Abweichung im Bereich der ehemaligen Scheune,

die durch die Holzverkleidung begründet sei. Die Beschwerde erweist sich bezüglich

der ungenügenden Planauflage als unbegründet.

3.1

Die Beschwerdeführer 1 machen bezüglich

der Dachfläche Ost weiter geltend, zwar schreibe das kommunale Zonenreglement

in der Kernzone die Duldung eines Grenzbaurechts vor, es legitimiere jedoch

keine grenzüberschreitenden baulichen Massnahmen, wie sie die Bauherrschaft mit

der Verbindung der beiden Dächer vorgenommen habe. Indem die BWPK die

nachträgliche Erhöhung und Angleichung des Dachfirstes und den Verzicht auf ein

Ortgangblech akzeptiert habe, habe sie den Eingriff in ihre Eigentumsrechte zu

Unrecht toleriert. Da die Bauherrschaft offensichtlich nicht gutgläubig

gehandelt habe, sei ein Rückbau verhältnismässig.

3.2

Die Vorinstanz führte dazu aus, dass

in einer Zone, wie der vorliegenden, in welcher unter anderem die Bestimmungen

zur geschlossenen Bauweise gälten, eine Sanierung unmöglich wäre, falls der

Nachbar nicht zustimmen würde. Man sei ja durch die Duldung des Grenzbaurechts

gezwungen, direkt angrenzend an das Gebäude des Nachbarn zu bauen und dadurch

in die Eigentumsrechte des Nachbarn einzugreifen. Dem ist zuzustimmen.

Entscheidend ist jedoch, dass auf der zur Hauptstrasse gerichteten Ostseite des

Gebäudekomplexes wegen des grossen historischen Wertes der betroffenen Gebäude

der Eindruck eines einheitlichen Daches und eines durchlaufenden Giebels

absolut im Vordergrund standen. Der Beauftragte für Ortsbild- und Denkmalschutz

hat sich denn auch dezidiert («er unter keinen Umständen der Erstellung eines

Ortgangblechs zustimmen würde»; Ziffer 4.2, S. 8 der angefochtenen Verfügung) gegen

die Erstellung eines Ortgangbleches ausgesprochen und darauf bestanden, dass

die beiden Dachfirste auf gleicher Höhe sind. Dies hat er schon in seinem

Schreiben vom 2. Dezember 2014 an die Bauverwaltung Dornach erwähnt: «Zentrale

Bedingung von Seite der Denkmalpflege war, dass das Dach über dem

wiederaufgebauten Gebäudeteil keinesfalls über das Dach des Gebäudes

Hauptstrasse 30 ragen durfte, da das die kulturgeschichtliche «Hierarchie» der

Gebäudezeile stark beeinträchtigt hätte. Die ausgeführte Lösung mit Angleichung

an das Dach der Liegenschaft Hauptstrasse 30 stellt das Maximum dar, das

denkmalpflegerisch noch verträglich ist.» Die Bauherrschaft ist damit

buchstäblich an die Grenze gegangen, aber nicht darüber hinaus. Bezüglich der

Ansicht von der Hauptstrasse aus, ist festzuhalten, dass das gesamte Dach mit

denselben Biberschwanzziegeln eingedeckt ist, was sicher historisch ist und den

Charakter des Dachs und der vier Gebäude (resp. GB-Nummern 726, 725, 724 und

600) bestimmt und ausmacht. Der Abschluss mit einem Ortgangblech würde diesen

einheitlichen Charakter erheblich beeinträchtigen. Der optische Eindruck des

gesamten Daches ist durch die bewilligten drei Lukarnen und Dachflächenfenster

schon gestört. Dass es sich um unterschiedliche Gebäude handelt, geht aus der

unterschiedlichen Fassadenhöhe ohne Weiteres hervor. Auch aus

brandschutztechnischen Gründen gibt es, wie die BWPK richtig festhielt, keine

Veranlassung, die beiden Dachflächen durch ein Ortgangblech voneinander

abzutrennen. Zur Frage der Verhältnismässigkeit des Rückbaus erübrigen sich bei

diesem Resultat weitere Ausführungen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1

erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.1

Die Beschwerdeführer 1 bemängeln

weiter die von der Bauherrschaft erstellte Unterfangungsmauer. Diese stehe

teilweise auf ihrem Grundstück und verletze deshalb ihre privatrechtlichen

Eigentumsrechte. Zudem sei sie bautechnisch falsch konstruiert und berge die

Gefahr, dass ihr Gebäude, weil es nun einseitig auf einer Betonmauer stehe,

gegen die Nordseite abkippe. Die Bauherrschaft sei deshalb zu verpflichten, die

widerrechtlich erstellte Unterfangungsmauer zu entfernen oder geeignete

bauliche Massnahmen zu treffen, die eine Schall- und Feuchtigkeitsübertragung

verhindere.

4.2

Die umstrittene Unterfangungsmauer

war bereits in den ursprünglichen Baugesuchsplänen korrekt und wie später

ausgeführt eingezeichnet. Es wurde ausgewiesen, dass ein Teil der Mauer auf dem

Grundstück der Beschwerdeführer 1 steht. Gegen das Bauvorhaben haben die

Beschwerdeführer 1 seinerzeit keine Einsprache erhoben und auch die Ausführung

zugelassen, ohne einen allfälligen Baustopp zu verlangen. Ob es eines

Überbaurechts in Form einer Dienstbarkeit oder der schriftlichen Zustimmung der

Beschwerdeführer 1 bedurft hätte, kann offen bleiben, denn was bezüglich der

Duldung des Grenzbaurechts für das Dach gesagt wurde, gilt für eine

Unterfangungsmauer umso mehr. Diese dient nämlich in aller Regel beiden

Grundstücken, resp. Gebäuden und kann - bautechnisch bedingt, da meist

kegelförmig gebaut - praktisch nicht genau an die Grenze gebaut werden. Hinzu

kommt, dass die Grenze zwischen den GB-Nummern 600 (Beschwerdeführer 1) und 724

(Beschwerdeführer 2) zwar gemäss Grundbuch schnurgerade verläuft, die Gebäude

aber – gerade, wenn sie aus dem 15. Jahrhundert stammen, mit Bruchsteinmauern

und handbearbeitetem Holz gebaut sind und schon öfters renoviert werden mussten

– sich nicht an diese Grenze «halten». Der genaue Grenzverlauf ist nicht

einfach zu bestimmen und richtet sich auch nach dem jeweiligen Gebäude und

dessen Bauart. Nebst dem, dass die Bauherrschaft nichts Unbewilligtes gebaut

hat, wäre ein Rückbau der Unterfangungsmauer praktisch unmöglich und klar

unverhältnismässig. Falls die Mauer tatsächlich bautechnische Mängel hat – bis

jetzt ist dies eine reine Behauptung - und übermässigen Schall oder

Feuchtigkeit auf das Grundstück der Beschwerdeführer 1 überträgt, haben diese

die Möglichkeit, gestützt auf Art. 684 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegen ihre

Nachbarn vorzugehen. Dasselbe gilt für eine allfällige Absenkung des Gebäudes

Richtung Norden. Die Beschwerde erweist sich auch in Bezug auf die

Unterfangungsmauer als unbegründet.

5.1

Die Beschwerdeführer 2 ihrerseits

verlangen den Verzicht auf den Rückbau und die Erteilung der Baubewilligung für

die vier Dachfenster auf der Westseite ihres Gebäudes.

5.2

Die BWPK stellte in ihrer Verfügung

vom 13. Januar 2015 fest, dass auf der Westseite insgesamt vier zusätzliche

Dachflächenfenster erstellt wurden. Drei im Mittelteil des Gebäudes, Haus Nr.

34, und eines ganz oben rechts im südlichen Gebäude Nr. 36. Sie erwog dazu, der

Einbau dieser zusätzlichen, nicht bewilligten vier Dachflächenfenster störe das

Gesamtbild enorm, so dass § 64 Abs. 1 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61)

nicht mehr erfüllt sei. Nach § 64 Abs. 1 KBV dürfen Dachaufbauten (wie

Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligt

werden, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- und

Denkmalschutzes dagegensprechen.

Die kantonale Denkmalpflege hielt in

ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2014 bezüglich Dachflächenfenster fest: «In der

Rückfassade (Westfassade) sind viele, ungleich grosse und zudem unregelmässig

angeordnete Dachflächenfenster vorhanden. Das ergibt zusammen keine gute

Gesamterscheinung, sodass aus unserer Sicht § 64 Abs. 1 KBV nicht erfüllt ist

(…). Da in den Plänen keine Angaben zu den Bodenflächen und Fensterflächen der

einzelnen Räume vorhanden sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden,

wieweit § 64 Abs. 3 KBV eingehalten wird. Zudem geht aus den vorliegenden

Plänen nicht hervor, welche Dachfenster ursprünglich in welchem Format

bewilligt wurden. Jedenfalls zeigte die Plangrundlage meiner Skizze vom

04.01.05

in der Stellungnahme zum Baugesuch vom gleichen Datum noch eine viel

ruhigere Lösung. Die Anzahl, Lage und Grösse der Dachfenster ist zu überprüfen.»

Der Beauftragte für Ortsbild- und

Denkmalschutz hat diese Meinung am Augenschein vom 9. November 2016 bekräftigt

und ausgeführt, die zusätzlichen Dachfenster stellten aus gestalterischer Sicht

fremde Elemente dar, der Dacheindruck werde somit «unruhig und wild», auch

aufgrund der drei verschiedenen Fensterformate direkt nebeneinander. Dies

verhalte sich auch so, wenn § 64 Abs. 2 KBV eingehalten wäre. Zudem verwies er

darauf, dass das ganze Gebäude in der Kernzone K1 mit überlagerter

Ortsbildschutzzone liege. Zudem stehe es teilweise unter kantonalem

Denkmalschutz (GB Nr. 724), teilweise handle es sich im Gesamten um ein

schützenswertes Kulturobjekt (GB Nr. 725, 726 und 727). Somit käme sowieso § 64

Abs. 3 KBV zur Anwendung, wonach bei Dachflächenfenster bei Gebäuden in

Ortsbildschutzzonen in der Regel die Mindestmasse gemäss § 57 Abs. 2 lit. b KBV

nicht überschritten werden dürften.

Ob dies geprüft werden muss, kann offen

bleiben, denn es ist offensichtlich, dass die vier zusätzlich angebrachten

Dachflächenfenster die Voraussetzungen von § 64 Abs. 1 KBV nicht erfüllen. Sie

sind auf unterschiedlichen Höhen angebracht, haben unterschiedliche Formate und

wirken wie zufällig verteilt. Im Mittelgebäude (GB Nr. 725) sind zwei gleich grosse

Fenster sogar übereinander angebracht worden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen,

wenn sie festhält, die nachträglich eingebauten Dachflächenfenster seien aus

gestalterischer Sicht als missglückt zu betrachten und verletzten die positiv

ästhetische Generalklausel von § 63 KBV. Dies gilt umso mehr, als das Gebäude

sich in der Ortsbildschutzzone befindet und teilweise unter kantonalem

Denkmalschutz steht. Auch das Argument der Beschwerdeführer 2, die Fenster

seien praktisch von keinem Punkt des Dorfes aus zu sehen und wegen der Grösse

aus der Ferne auch nicht auszumachen, verfängt nicht. Immerhin gelang es der

Bauverwaltung Dornach am 25. November 2014 ohne weiteres die bewussten Fenster

von der Westseite her und vom Boden aus zu fotografieren (vgl. entsprechende

Fotos in den Akten) und die bewussten Dachfenster sind auf dem Satellitenbild (für

die ganze Welt…) bei höchster Auflösung gut erkennbar (vgl. https://www.google.ch/maps/place/Hauptstrasse,+4143+Dornach/ abgerufen am 4. Oktober 2017).

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht

als Rechtsmittelinstanz nur die Überschreitung oder den Missbrauch des

Ermessens überprüfen kann (vgl. § 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Davon

kann jedoch keine Rede sein. Die Vorinstanzen haben ihren Ermessensbereich gemäss

§ 64 KBV nicht überschritten oder missbraucht. Damit kann die Frage, ob die

Vorschrift von § 64 Abs. 2 KBV (nicht mehr als 1/7 der Dachfläche) und

insbesondere, ob die gesamte Dachfläche (aller drei Liegenschaften der

Beschwerdeführer 2) zur Berechnung herangezogen werden oder nicht, offen

bleiben. Die Aufwendungen für den Rückbau sind nicht allzu gross (der Ausbau

von Dachflächenfenstern ist bautechnisch einfach) und stehen einem grossen

öffentlichen Interesse bezüglich Ortsbild und Einhaltung der Bauvorschriften

gegenüber. Sie sind deshalb auch verhältnismässig und auf den Rückbau ist nicht

zu verzichten.

Demzufolge erweist sich auch die

Beschwerde der Beschwerdeführer 2 als unbegründet.

6.

Beide Beschwerde erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Die

Kosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, der Rest ist den

Beschwerdeführern rückzuerstatten. Die Parteikosten sind bei diesem Ausgang

wettzuschlagen.

7.

Da die Frist für den Rückbau der

Dachflächenfenster gemäss Entscheid der BWPK Dornach vom 13. Januar 2015 unterdessen

abgelaufen ist und um die Angelegenheit nicht noch weiter zu verzögern ist

deshalb ausnahmsweise durch das Verwaltungsgericht eine neue Frist für den

Rückbau zu setzen. Fünf Monate scheinen angemessen. Eine besondere

Rücksichtnahme auf die Winterzeit ist bei den heutigen meteorologischen

Bedingungen nicht angebracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. A.___ und B.___ einerseits und C.___ andererseits

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 je

zur Hälfte, also je CHF 1'500.00, zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Für den Rückbau der vier nicht

bewilligten hofseitigen Dachflächenfenster wird C.___ Frist gesetzt bis zum 20.

März 2018.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Bruno Nüssli, Hauptstrasse 2a, 4143

Dornach, Empfangsbescheinigung A-Post

Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143

Dornach, Empfangsbescheinigung A-Post

Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, Ref. 2015/8, Interne Post

Bau-, Werk- und Planungskommission der

Einwohnergemeinde Dornach, 4143 Dornach, A-Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad