VWBES.2017.55
Baubewilligung
16. Oktober 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Bruno Nüssli,
3. C.___
vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Roland Müller,
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015
erteilte die Bau- / Werk- und Planungskommission Dornach (BWPK) der Bauherrin C.___
eine (nachträgliche) Teil-Baubewilligung für den Umbau des Mehrfamilienhauses,
indem sie die Einsprache von A.___ und B.___ teilweise guthiess. Dagegen
erhoben sowohl C.___, als auch A.___ und B.___ beim Bau- und Justizdepartement
(BJD) Beschwerde.
2. Das BJD trat mit Entscheid vom 26.
Januar 2017 auf die Beschwerde von C.___ nicht ein, wies diejenige von A.___
und B.___ vollständig und diejenige von C.___ teilweise ab. Die Kosten hatten
die beschwerdeführenden Parteien je zur Hälfte zu tragen.
3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017
erhoben A.___ und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer 1 oder Nachbarn), beide
vertreten durch Rechtsanwalt B. Nüssli fristgerecht Beschwerde und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017 im Verfahren Nr.
2015/8 hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben und die am 13. Januar 2015 erteilte
Teil-Baubewilligung Nr. 2014-0097 bezüglich der Ziffern 1, 2 und 5 aufzuheben
und die Baubewilligung in diesen Punkten zu verweigern und den
Beschwerdegegnern 2 eine angemessene Frist zum Rückbau anzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Kantons Solothurn. (…)
Zur Begründung wurde mit Eingabe vom 30.
März 2017 ausgeführt, auch die nachträglich eingereichten Baupläne, welche nun
Basis der angefochtenen Verfügung bildeten, seien nicht korrekt und würden
nicht die tatsächliche Ausführung der Baute wiedergeben. Dabei handle es sich
keineswegs um marginale Abweichungen. Es sei deshalb eine Frist anzusetzen, um
korrekte und mit der Kennzeichnung aller Änderungen versehene Baupläne
einzureichen, welche mit der inzwischen erfolgten Ausführung übereinstimmten. C.___
hätten den Dachfirst des früheren Stallgebäudes Nr. 32 entgegen den
ursprünglichen Bauplänen nachträglich bis auf die Höhe ihres Gebäudes angehoben
und eine dachübergreifende Ziegeleindeckung vorgenommen. Indem die Vorinstanz
dies bewilligt habe, habe sie grenzüberschreitende bauliche Massnahmen
legitimiert. Weil die Bauherren offensichtlich nicht gutgläubig gehandelt
hätten, könnten sie sich auch nicht auf unverhältnismässig hohe Kosten eines
Rückbaus berufen. Dasselbe gelte für die Unterfangungsmauer. Erst durch die
nachträglich festgestellten Schallübertragungen sei die Verletzung privatrechtlicher
Eigentumsrechte bemerkt worden. Die Mauer sei ohne jegliche Isolation direkt
mit dem Bruchsteinmauerwerk der Nachbarliegenschaft verbunden worden, so dass
einerseits Schallimmissionen übertragen würden, andererseits zusätzliche
Feuchtigkeit in die Bruchsteinmauer aufsteige. Die Unterfangung eines aus dem
15. Jahrhundert stammenden Hauses mit Bruchsteinmauerwerk mit einer Betonmauer
bloss auf einer Seite führe zu einer ungleichen Auflage und berge die Gefahr,
dass das Gebäude gegen die Nordseite abkippe. Die Unterfangungsmauer sei
deshalb zu entfernen oder geeignete bauliche Massnahmen gegen eine Schall- und
Feuchtigkeitsübertragung zu treffen.
4. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017
erhoben auch C.___ (in der Folge Beschwerdeführer 2 oder Bauherrschaft),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. Müller, Beschwerde und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung soweit eine Abweisung durch
die Vorinstanz erfolgt ist, sowie Ziffer 3 der Verfügung der Baukommission
Dornach vom 13.01.2015 aufzuheben und die Baubewilligung für die vier
Dachfenster gemäss Baugesuch zu erteilen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung beizumessen.
3. (…..)
4. Unter o/e Kostenfolge
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom
30. März 2017 ausgeführt, das BJD sei zu Unrecht auf die Beschwerde von C.___
nicht eingetreten. Dieser sei zwar nicht Eigentümer der Liegenschaften,
hingegen seit Beginn der Projektierung und während der Ausführung Teil der
Bauherrschaft und damit vom angefochtenen Entscheid ebenfalls betroffen.
Bezüglich der vier nicht bewilligten Dachfenster sei die Auffassung der
zuständigen Stelle für Ortsbild- und Denkmalschutz falsch. Der Dacheindruck
werde durch die Dachfenster nicht «unruhig und wild». Auch wenn die Dachfenster
ungleich gross und unregelmässig angeordnet seien, ergebe sich eine
befriedigende Gesamterscheinung. Die auf der Westseite des Hauses angebrachten
Dachfenster seien weder von der Strasse noch von einem Vorplatz aus einsehbar
und aufgrund der geringen Grösse aus der Ferne nicht auszumachen. Die Fenster
hätten eine praktische Funktion als Entraucher, Lichteinfall oder/und
Notausstieg. Die vier Dachflächenfenster seien in keiner Weise störend,
funktional notwendig, zweckmässig und widersprächen keinen formellen
Vorschriften. Die Voraussetzungen in Bezug auf die Fläche für die
Dachflächenfenster gemäss § 64 Abs. 2 KBV seien erfüllt, die entsprechende
Berechnung der Gemeinde sei falsch. Zudem sei ein Abbruch der Dachflächenfenster
und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverhältnismässig. Das
öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
sei entsprechend klein. Auch könne ihnen nicht Bösgläubigkeit vorgeworden
werden, denn die genaue Position der Fenster habe erst nach dem Freilegen des
sogenannt «liegenden» Dachstuhls festgelegt werden können. Die Kosten für die
Wiederherstellung wären entsprechend gross und die Nutzung der Innenräume,
insbesondere der Nasszellen, wäre nicht mehr oder nur noch in reduziertem
Umfang möglich, was einen Wertverlust des ganzen Gebäudes zur Folge hätte.
5. Sowohl das Bau- und Justizdepartement
als auch die Bau- / Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach
beantragten, die Beschwerden abzuweisen, verzichteten jedoch auf eine nähere
Begründung und verwiesen auf diejenige der angefochtenen Verfügung.
6. Als Beweismittel wurden die Befragung
eines Experten, die Parteibefragung und ein Augenschein beantragt. Die
Vorinstanz hat am 9. November 2016 einen Augenschein mit Parteiverhandlung
durchgeführt und dabei – nebst den Parteien – den kantonalen Beauftragten für
Ortsbild- und Denkmalschutz befragt. Wieso diese Beweismassnahmen zu
wiederholen wären, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die
Anträge sind abzuweisen und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). AC.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert, da er als Ehemann der Grundeigentümerin und
Bauherr durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], BGS 124.11). Alle Beschwerdeführer sind
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1
Vorab ist zu klären, ob die im zu
beurteilenden Bewilligungsverfahren eingereichten Pläne korrekt sind und mit
der tatsächlich ausgeführten Baute übereinstimmen, resp. alle Änderungen
enthalten oder ob der Bauherrschaft 2 eine Frist anzusetzen ist, um korrekte,
alle Änderungen enthaltende Pläne einzureichen.
2.2
Zunächst ist festzuhalten, dass es
durchaus verständlich ist, wenn die Beschwerdeführer 1 den Eindruck erhalten
haben, die Bauherrschaft sei im Laufe der Umbauten immer wieder von den
bewilligten Planunterlagen abgewichen und habe die Nachbarn vor vollendete
Tatsachen gestellt und damit das Bewilligungs- resp. Einspracheverfahren
praktisch zur reinen Farce degradiert. Die im Vergleich zu den ursprünglich
bewilligten Plänen vorgenommenen und realisierten Änderungen sind erheblich und
nicht nur marginal. Hingegen ist bezüglich der Pläne und deren Auflage der
Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, eine Verpflichtung zur
Einreichung neuer Pläne würde zu zusätzlichem verfahrensmässigem Leerlauf führen,
denn am Schluss wären wieder die gleichen Themen zu überprüfen. Tatsächlich war
es den Beschwerdeführern 1 offensichtlich ohne weiteres möglich, die
umstrittenen Punkte beschwerdeweise vorzubringen, da die beim Bau vorgenommenen
Änderungen ja grössten Teils sichtbar waren. Hinzu kommt, dass im Rahmen der
öffentlichen Auflage der bereinigten Pläne auch ein Satz der ursprünglich
bewilligten Pläne aus dem Jahr 2004 auflag. Damit wurde ein direkter Vergleich
ermöglicht. Bezüglich der geltend gemachten Erweiterung des Grundrisses,
insbesondere der Behauptung, die Fassade des neuen Gebäudes überrage die
angrenzende Grenzmauer um min. 30 cm, äussern sich die Beschwerdeführer 1 mit
keinem Wort zur Argumentation der Vorinstanz, ein Vergleich des Situationsplanes
vom 15. November 2004 mit dem von ihnen eingereichten (Beilage 3 zur Beschwerde
vom 20. März 2015) zeige, dass der Standort der vorbestehenden Fassade
übernommen worden sei. Sie genügen damit ihrer Behauptungs- und Beweisführungspflicht
nicht, sondern üben rein appellatorische Kritik. Dasselbe gilt für die von der
Vorinstanz festgestellte minimale Abweichung im Bereich der ehemaligen Scheune,
die durch die Holzverkleidung begründet sei. Die Beschwerde erweist sich bezüglich
der ungenügenden Planauflage als unbegründet.
3.1
Die Beschwerdeführer 1 machen bezüglich
der Dachfläche Ost weiter geltend, zwar schreibe das kommunale Zonenreglement
in der Kernzone die Duldung eines Grenzbaurechts vor, es legitimiere jedoch
keine grenzüberschreitenden baulichen Massnahmen, wie sie die Bauherrschaft mit
der Verbindung der beiden Dächer vorgenommen habe. Indem die BWPK die
nachträgliche Erhöhung und Angleichung des Dachfirstes und den Verzicht auf ein
Ortgangblech akzeptiert habe, habe sie den Eingriff in ihre Eigentumsrechte zu
Unrecht toleriert. Da die Bauherrschaft offensichtlich nicht gutgläubig
gehandelt habe, sei ein Rückbau verhältnismässig.
3.2
Die Vorinstanz führte dazu aus, dass
in einer Zone, wie der vorliegenden, in welcher unter anderem die Bestimmungen
zur geschlossenen Bauweise gälten, eine Sanierung unmöglich wäre, falls der
Nachbar nicht zustimmen würde. Man sei ja durch die Duldung des Grenzbaurechts
gezwungen, direkt angrenzend an das Gebäude des Nachbarn zu bauen und dadurch
in die Eigentumsrechte des Nachbarn einzugreifen. Dem ist zuzustimmen.
Entscheidend ist jedoch, dass auf der zur Hauptstrasse gerichteten Ostseite des
Gebäudekomplexes wegen des grossen historischen Wertes der betroffenen Gebäude
der Eindruck eines einheitlichen Daches und eines durchlaufenden Giebels
absolut im Vordergrund standen. Der Beauftragte für Ortsbild- und Denkmalschutz
hat sich denn auch dezidiert («er unter keinen Umständen der Erstellung eines
Ortgangblechs zustimmen würde»; Ziffer 4.2, S. 8 der angefochtenen Verfügung) gegen
die Erstellung eines Ortgangbleches ausgesprochen und darauf bestanden, dass
die beiden Dachfirste auf gleicher Höhe sind. Dies hat er schon in seinem
Schreiben vom 2. Dezember 2014 an die Bauverwaltung Dornach erwähnt: «Zentrale
Bedingung von Seite der Denkmalpflege war, dass das Dach über dem
wiederaufgebauten Gebäudeteil keinesfalls über das Dach des Gebäudes
Hauptstrasse 30 ragen durfte, da das die kulturgeschichtliche «Hierarchie» der
Gebäudezeile stark beeinträchtigt hätte. Die ausgeführte Lösung mit Angleichung
an das Dach der Liegenschaft Hauptstrasse 30 stellt das Maximum dar, das
denkmalpflegerisch noch verträglich ist.» Die Bauherrschaft ist damit
buchstäblich an die Grenze gegangen, aber nicht darüber hinaus. Bezüglich der
Ansicht von der Hauptstrasse aus, ist festzuhalten, dass das gesamte Dach mit
denselben Biberschwanzziegeln eingedeckt ist, was sicher historisch ist und den
Charakter des Dachs und der vier Gebäude (resp. GB-Nummern 726, 725, 724 und
600) bestimmt und ausmacht. Der Abschluss mit einem Ortgangblech würde diesen
einheitlichen Charakter erheblich beeinträchtigen. Der optische Eindruck des
gesamten Daches ist durch die bewilligten drei Lukarnen und Dachflächenfenster
schon gestört. Dass es sich um unterschiedliche Gebäude handelt, geht aus der
unterschiedlichen Fassadenhöhe ohne Weiteres hervor. Auch aus
brandschutztechnischen Gründen gibt es, wie die BWPK richtig festhielt, keine
Veranlassung, die beiden Dachflächen durch ein Ortgangblech voneinander
abzutrennen. Zur Frage der Verhältnismässigkeit des Rückbaus erübrigen sich bei
diesem Resultat weitere Ausführungen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1
erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.1
Die Beschwerdeführer 1 bemängeln
weiter die von der Bauherrschaft erstellte Unterfangungsmauer. Diese stehe
teilweise auf ihrem Grundstück und verletze deshalb ihre privatrechtlichen
Eigentumsrechte. Zudem sei sie bautechnisch falsch konstruiert und berge die
Gefahr, dass ihr Gebäude, weil es nun einseitig auf einer Betonmauer stehe,
gegen die Nordseite abkippe. Die Bauherrschaft sei deshalb zu verpflichten, die
widerrechtlich erstellte Unterfangungsmauer zu entfernen oder geeignete
bauliche Massnahmen zu treffen, die eine Schall- und Feuchtigkeitsübertragung
verhindere.
4.2
Die umstrittene Unterfangungsmauer
war bereits in den ursprünglichen Baugesuchsplänen korrekt und wie später
ausgeführt eingezeichnet. Es wurde ausgewiesen, dass ein Teil der Mauer auf dem
Grundstück der Beschwerdeführer 1 steht. Gegen das Bauvorhaben haben die
Beschwerdeführer 1 seinerzeit keine Einsprache erhoben und auch die Ausführung
zugelassen, ohne einen allfälligen Baustopp zu verlangen. Ob es eines
Überbaurechts in Form einer Dienstbarkeit oder der schriftlichen Zustimmung der
Beschwerdeführer 1 bedurft hätte, kann offen bleiben, denn was bezüglich der
Duldung des Grenzbaurechts für das Dach gesagt wurde, gilt für eine
Unterfangungsmauer umso mehr. Diese dient nämlich in aller Regel beiden
Grundstücken, resp. Gebäuden und kann - bautechnisch bedingt, da meist
kegelförmig gebaut - praktisch nicht genau an die Grenze gebaut werden. Hinzu
kommt, dass die Grenze zwischen den GB-Nummern 600 (Beschwerdeführer 1) und 724
(Beschwerdeführer 2) zwar gemäss Grundbuch schnurgerade verläuft, die Gebäude
aber – gerade, wenn sie aus dem 15. Jahrhundert stammen, mit Bruchsteinmauern
und handbearbeitetem Holz gebaut sind und schon öfters renoviert werden mussten
– sich nicht an diese Grenze «halten». Der genaue Grenzverlauf ist nicht
einfach zu bestimmen und richtet sich auch nach dem jeweiligen Gebäude und
dessen Bauart. Nebst dem, dass die Bauherrschaft nichts Unbewilligtes gebaut
hat, wäre ein Rückbau der Unterfangungsmauer praktisch unmöglich und klar
unverhältnismässig. Falls die Mauer tatsächlich bautechnische Mängel hat – bis
jetzt ist dies eine reine Behauptung - und übermässigen Schall oder
Feuchtigkeit auf das Grundstück der Beschwerdeführer 1 überträgt, haben diese
die Möglichkeit, gestützt auf Art. 684 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegen ihre
Nachbarn vorzugehen. Dasselbe gilt für eine allfällige Absenkung des Gebäudes
Richtung Norden. Die Beschwerde erweist sich auch in Bezug auf die
Unterfangungsmauer als unbegründet.
5.1
Die Beschwerdeführer 2 ihrerseits
verlangen den Verzicht auf den Rückbau und die Erteilung der Baubewilligung für
die vier Dachfenster auf der Westseite ihres Gebäudes.
5.2
Die BWPK stellte in ihrer Verfügung
vom 13. Januar 2015 fest, dass auf der Westseite insgesamt vier zusätzliche
Dachflächenfenster erstellt wurden. Drei im Mittelteil des Gebäudes, Haus Nr.
34, und eines ganz oben rechts im südlichen Gebäude Nr. 36. Sie erwog dazu, der
Einbau dieser zusätzlichen, nicht bewilligten vier Dachflächenfenster störe das
Gesamtbild enorm, so dass § 64 Abs. 1 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61)
nicht mehr erfüllt sei. Nach § 64 Abs. 1 KBV dürfen Dachaufbauten (wie
Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligt
werden, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- und
Denkmalschutzes dagegensprechen.
Die kantonale Denkmalpflege hielt in
ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2014 bezüglich Dachflächenfenster fest: «In der
Rückfassade (Westfassade) sind viele, ungleich grosse und zudem unregelmässig
angeordnete Dachflächenfenster vorhanden. Das ergibt zusammen keine gute
Gesamterscheinung, sodass aus unserer Sicht § 64 Abs. 1 KBV nicht erfüllt ist
(…). Da in den Plänen keine Angaben zu den Bodenflächen und Fensterflächen der
einzelnen Räume vorhanden sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden,
wieweit § 64 Abs. 3 KBV eingehalten wird. Zudem geht aus den vorliegenden
Plänen nicht hervor, welche Dachfenster ursprünglich in welchem Format
bewilligt wurden. Jedenfalls zeigte die Plangrundlage meiner Skizze vom
04.01.05
in der Stellungnahme zum Baugesuch vom gleichen Datum noch eine viel
ruhigere Lösung. Die Anzahl, Lage und Grösse der Dachfenster ist zu überprüfen.»
Der Beauftragte für Ortsbild- und
Denkmalschutz hat diese Meinung am Augenschein vom 9. November 2016 bekräftigt
und ausgeführt, die zusätzlichen Dachfenster stellten aus gestalterischer Sicht
fremde Elemente dar, der Dacheindruck werde somit «unruhig und wild», auch
aufgrund der drei verschiedenen Fensterformate direkt nebeneinander. Dies
verhalte sich auch so, wenn § 64 Abs. 2 KBV eingehalten wäre. Zudem verwies er
darauf, dass das ganze Gebäude in der Kernzone K1 mit überlagerter
Ortsbildschutzzone liege. Zudem stehe es teilweise unter kantonalem
Denkmalschutz (GB Nr. 724), teilweise handle es sich im Gesamten um ein
schützenswertes Kulturobjekt (GB Nr. 725, 726 und 727). Somit käme sowieso § 64
Abs. 3 KBV zur Anwendung, wonach bei Dachflächenfenster bei Gebäuden in
Ortsbildschutzzonen in der Regel die Mindestmasse gemäss § 57 Abs. 2 lit. b KBV
nicht überschritten werden dürften.
Ob dies geprüft werden muss, kann offen
bleiben, denn es ist offensichtlich, dass die vier zusätzlich angebrachten
Dachflächenfenster die Voraussetzungen von § 64 Abs. 1 KBV nicht erfüllen. Sie
sind auf unterschiedlichen Höhen angebracht, haben unterschiedliche Formate und
wirken wie zufällig verteilt. Im Mittelgebäude (GB Nr. 725) sind zwei gleich grosse
Fenster sogar übereinander angebracht worden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen,
wenn sie festhält, die nachträglich eingebauten Dachflächenfenster seien aus
gestalterischer Sicht als missglückt zu betrachten und verletzten die positiv
ästhetische Generalklausel von § 63 KBV. Dies gilt umso mehr, als das Gebäude
sich in der Ortsbildschutzzone befindet und teilweise unter kantonalem
Denkmalschutz steht. Auch das Argument der Beschwerdeführer 2, die Fenster
seien praktisch von keinem Punkt des Dorfes aus zu sehen und wegen der Grösse
aus der Ferne auch nicht auszumachen, verfängt nicht. Immerhin gelang es der
Bauverwaltung Dornach am 25. November 2014 ohne weiteres die bewussten Fenster
von der Westseite her und vom Boden aus zu fotografieren (vgl. entsprechende
Fotos in den Akten) und die bewussten Dachfenster sind auf dem Satellitenbild (für
die ganze Welt…) bei höchster Auflösung gut erkennbar (vgl. https://www.google.ch/maps/place/Hauptstrasse,+4143+Dornach/ abgerufen am 4. Oktober 2017).
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht
als Rechtsmittelinstanz nur die Überschreitung oder den Missbrauch des
Ermessens überprüfen kann (vgl. § 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Davon
kann jedoch keine Rede sein. Die Vorinstanzen haben ihren Ermessensbereich gemäss
§ 64 KBV nicht überschritten oder missbraucht. Damit kann die Frage, ob die
Vorschrift von § 64 Abs. 2 KBV (nicht mehr als 1/7 der Dachfläche) und
insbesondere, ob die gesamte Dachfläche (aller drei Liegenschaften der
Beschwerdeführer 2) zur Berechnung herangezogen werden oder nicht, offen
bleiben. Die Aufwendungen für den Rückbau sind nicht allzu gross (der Ausbau
von Dachflächenfenstern ist bautechnisch einfach) und stehen einem grossen
öffentlichen Interesse bezüglich Ortsbild und Einhaltung der Bauvorschriften
gegenüber. Sie sind deshalb auch verhältnismässig und auf den Rückbau ist nicht
zu verzichten.
Demzufolge erweist sich auch die
Beschwerde der Beschwerdeführer 2 als unbegründet.
6.
Beide Beschwerde erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Die
Kosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, der Rest ist den
Beschwerdeführern rückzuerstatten. Die Parteikosten sind bei diesem Ausgang
wettzuschlagen.
7.
Da die Frist für den Rückbau der
Dachflächenfenster gemäss Entscheid der BWPK Dornach vom 13. Januar 2015 unterdessen
abgelaufen ist und um die Angelegenheit nicht noch weiter zu verzögern ist
deshalb ausnahmsweise durch das Verwaltungsgericht eine neue Frist für den
Rückbau zu setzen. Fünf Monate scheinen angemessen. Eine besondere
Rücksichtnahme auf die Winterzeit ist bei den heutigen meteorologischen
Bedingungen nicht angebracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. A.___ und B.___ einerseits und C.___ andererseits
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 je
zur Hälfte, also je CHF 1'500.00, zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Für den Rückbau der vier nicht
bewilligten hofseitigen Dachflächenfenster wird C.___ Frist gesetzt bis zum 20.
März 2018.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Bruno Nüssli, Hauptstrasse 2a, 4143
Dornach, Empfangsbescheinigung A-Post
Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143
Dornach, Empfangsbescheinigung A-Post
Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, Ref. 2015/8, Interne Post
Bau-, Werk- und Planungskommission der
Einwohnergemeinde Dornach, 4143 Dornach, A-Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad