VWBES.2017.59
Familiennachzug
25. April 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. November 2012 reiste die
aus Somalia stammende A.___ (geb. 8. März 1990, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit
Entscheid vom 14. März 2014 wurde ihr Asyl gewährt. Sie verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung. B.___ (ebenfalls aus Somalia stammend, geb.
1. Januar 1987) reiste am 18. August 2014 in die Schweiz ein und
stellte am 15. Oktober 2014 ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom
17. März 2017 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Gleichzeitig
wurde verfügt, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden falle.
2. Am 4. März 2016 heirateten die
Beschwerdeführerin und B.___ in Solothurn. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C.___
(geb. 18. Juni 2015). Die Tochter wurde mit Entscheid vom 22. Oktober
2015 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung.
3. Am 1. September 2016 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann, damit die Familie
zusammenleben könne und weil es ihr gesundheitlich nicht sehr gut gehe und sie
regelmässig Medikamente einnehmen müsse. Die Migrationsbehörde gewährte der
Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 4. Januar 2017 das
rechtliche Gehör zu der von ihr beabsichtigten Abweisung des Begehrens um
Familiennachzug. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2017 führte die
Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann verfüge nur über eine N-Bewilligung. Mit
dieser Bewilligung sei es ihm fast nicht möglich, Arbeit zu finden. Er mache
die Erfahrung, dass er jedes Mal abgewiesen werde, wenn er seine Bewilligung
vorweise. Er sage, dass er mit einer B-Bewilligung sofort Arbeit finden könnte.
Im Dezember 2016 habe ihr Mann bei der D.___ GmbH in Derendingen einen Tag
Probe arbeiten können. Der Chef hätte ihm gesagt, dass er sofort eine Stelle
bei ihm haben könnte, wenn er einen anderen Ausweis hätte. Er werde nun jeden
Monat 10 Arbeitsbemühungen machen und diese monatlich einschicken. Er sei
wirklich bemüht, Arbeit zu finden. Sie sei krank und nicht arbeitsfähig, sonst
würde sie sich um eine Stelle bemühen. Sie bitte darum, das
Familiennachzugsgesuch für ihren Mann zu bewilligen. Nur so hätten sie die
Chance, dass ihr Mann arbeiten könne und die Familie erhalten bleibe. Sie
würden sich bemühen, von der Sozialhilfe wegzukommen.
4. Das Migrationsamt wies das Gesuch um
Familiennachzug namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 2. Februar
2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit der
Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 noch nie erwerbstätig gewesen. Der
Sozialhilfebezug des Ehepaars von CHF 79‘612.85 sei erheblich. Ein Ende
der Unterstützung zeichne sich nicht ab. Die Arbeitsbemühungen des Ehemannes
(nachgewiesen vorwiegend für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017) hätten
bis heute keinen Erfolg gezeigt. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin mache in
seinem Schreiben vom 16. Januar 2017 geltend, diese sei mit der Betreuung
des Kleinkindes überfordert, sodass der Ehemann gerne von seinen
Arbeitsbemühungen entbunden werden würde. Diese Aussage lasse Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen des Ehemannes aufkommen. Die
Beschwerdeführerin verfüge über den Flüchtlingsstatus und sei im Besitz der
Aufenthaltsbewilligung. Es bestehe für beide Ehegatten die Möglichkeit der
Stellensuche, wobei der jeweils andere Elternteil das Kind betreuen könnte.
Eine Arbeitsunfähigkeit habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin nicht attestiert.
Ausserdem wäre es auch möglich gewesen, eine Arbeitsbestätigung eines
potentiellen Arbeitgebers einzureichen (z.B. der D.___ GmbH), der bestätige,
den Ehemann nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzustellen. Eine solche
Bestätigung sei jedoch nicht eingereicht worden. Aufgrund der Akten könne nicht
gesagt werden, dass das Ehepaar alles ihnen zumutbare unternommen habe, um sich
von der Sozialhilfe abzulösen.
Das Gesuch um Familiennachzug werde
deshalb abgewiesen. Da der Ehemann über eine N-Bewilligung verfüge, werde mit
diesem Entscheid das gemeinsame Leben zurzeit nicht gesetzlich verhindert.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 10. Februar
2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 2. Februar 2017
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin der
Familiennachzug zugunsten von B.___, geb. 01.01.1987, Somalia, zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: In der angefochtenen Verfügung mache die Vorinstanz
geltend, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr
2012 noch nie erwerbstätig gewesen. Diesbezüglich gelte es richtigzustellen,
dass die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Beschäftigungsprogrammen für
Asylsuchende teilgenommen habe. Sie sei zunächst einige Monate in einem
Gartencenter und später bei der [...]tätig gewesen. Dort habe die
Beschwerdeführerin in den ersten beiden Monaten im 50%-Pensum gearbeitet, um
nebenbei die Schule besuchen zu können, und dann für weitere 5 Monate im
Vollzeitpensum. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bei der [...] nur
aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Geburt der Tochter beendet. Seither
besorge sie die Betreuung des kleinen Mädchens. Überdies lasse der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zu. Ihre Fürsorgeabhängigkeit habe sich somit in
unverschuldeter Weise erhöht, was von der Vorinstanz im Rahmen der
angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei
insofern falsch festgestellt worden.
Weiter stelle die Vorinstanz auf einen
Arztbericht vom 16. Januar 2017 von Dr. med. E.___ ab, in dem es
angeblich heisse, der Ehemann der Beschwerdeführerin würde gerne von seinen
Arbeitsbemühungen entbunden werden. Tatsächlich habe der Hausarzt im erwähnten
Arztbericht lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in
psychosozialer Hinsicht belastet sei, da der Ehemann keine feste Anstellung bekomme
wegen seines Asylstatus. Sie sei aktuell wegen ihrer gesamten gesundheitlichen
Symptomatik stressintolerant und müsse bei der Erziehung der kleinen Tochter
für eine gewisse Zeit (die Rede sei konkret von 2 Wochen) vermehrt durch den
Kindsvater unterstützt werden. Er erwarte aber eine baldige Besserung der
Situation, da bald mit einer Therapie begonnen werden könne.
Es sei also der Hausarzt – und nicht der
Ehemann der Beschwerdeführerin – der die Vorinstanz ersuche, den Ehemann von
seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, zu entbinden. Und dies auch
nicht dauerhaft, sondern nur übergangsweise für zwei Wochen, da aus Sicht des
Arztes medizinisch geboten. Der Schluss der Vorinstanz, der Ehemann wünsche
selbst eine dauerhafte Entbindung von seinen Arbeitsbemühungen, weswegen
erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit eben solcher bestehe, gehe im
Ergebnis fehl. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt auch in diesem Punkt
willkürlich, weswegen die korrekte Ermessensausübung in Frage gestellt werden
müsse. Der Ehemann bemühe sich redlich um eine Anstellung. Der
Beschwerdeführerin gehe es dank der Einnahme von Medikamenten seit kurzem
gesundheitlich besser, weswegen der Fortsetzung der Arbeitsbemühungen ihres
Ehemannes nun nichts mehr im Wege stehe.
Neben der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung werde die Verletzung von Art. 8 Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt. Die
Beschwerdeführerin sei seit dem 14. März 2014 als Flüchtling anerkannt.
Sie habe unmittelbar nach ihrer Anerkennung begonnen, in Beschäftigungs- und
Arbeitsintegrationsprogrammen zu arbeiten. Sie habe verschiedene Deutschkurse
besucht. Lediglich aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Juni 2015 habe sie den
eingeschlagenen Weg in die Berufstätigkeit unterbrechen müssen. Sie
beabsichtige, selbst so schnell wie möglich wieder eine Anstellung zu suchen.
Und sie hoffe, sich dank der Berufstätigkeit ihres Ehemannes von der
Sozialhilfe lösen zu können.
Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht
darauf, das Ehepaar habe nicht alles ihnen zumutbare unternommen, um sich von
der Sozialhilfe abzulösen.
6. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017
liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten reichen.
7. Mit Eingabe vom 6. März 2017
liess sich das Migrationsamt namens des DdI vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf den
ablehnenden Entscheid sowie die Akten verwiesen. Ergänzend wurde namentlich
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich religiös trauen lassen und habe
mit ihrem Ehemann ein Kind gezeugt, noch bevor sie überhaupt über die Mittel
verfügt habe, um in der Schweiz für eine Familie aufkommen zu können. Sie habe
weder bei der religiösen noch bei der zivilstandesamtlichen Trauung davon
ausgehen können, dass ihr Ehemann voraussetzungslos zugelassen werde. Das
Familienleben könne ohne weiteres auch in Italien gelebt werden. Der Ehemann
verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, spreche gut italienisch
und sei in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sei ihm daher
möglich, in Italien eine Anstellung zu finden, um für den Lebensunterhalt der
gesamten Familie aufzukommen.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
7. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt.
9. Mit Eingabe vom 15. März 2017
liess die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag von B.___ vom 14. März
2017 zu den Akten reichen.
10. Mit Replik vom 17. März 2017
hielt die Beschwerdeführerin an ihren gemachten Ausführungen fest und führte
namentlich aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne gemäss eingereichtem
Arbeitsvertrag am 20. März 2017 im Umfang von vorerst 10 Stunden pro Woche
(was einem Pensum von 20-25% entspreche) als Umzugsmitarbeiter beginnen, sofern
er eine Arbeitsbewilligung erhalte. Die Prognose der Vorinstanz habe sich damit
nachweislich als falsch herausgestellt. Mit diesem Pensum sei zwar vorläufig
noch keine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe möglich, zumindest aber
eine Reduktion um rund CHF 1‘000 pro Monat.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ist die Familie des asylberechtigten
Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst
danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung
und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlicher
Natur in Anwendung von Art. 43 f. AuG bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu prüfen
(BGE 139 I 330, E. 1.4.1).
2.1
Die Europäische
Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise
und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246
E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert
die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr
Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen (vgl. statt vieler BGE 139 I 330, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der Anspruch gilt auch dann nicht
absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,
falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen
staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein
angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen
und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein
Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen
Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig
erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer «fairen» Interessenabwägung entspricht
(vgl. BGE 139 I 330, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
In Fällen, die - wie hier - sowohl
das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der
Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen
den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls
ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine
Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von
wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung
(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung
oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung
entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die
betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status
vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,
die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.3
mit Hinweisen).
2.4
Der Gesetzgeber hat den
ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Bezüglich
eines solchen von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf
einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlens eines
gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen
beschränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der
betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der
Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche liegen
vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG
i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AuG bestehen (BGE 139 I 330, E. 2.4.1).
2.5
Der Nachzugsanspruch bei einer
gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht in diesem
Rahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische
Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a
AuG), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (Art. 44 lit.
b AuG) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 lit. c AuG).
Zudem müssen die jeweiligen Nachzugsfristen eingehalten sein (Art. 73
Abs. 1-3 VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe) oder einer der
Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliegt, d.h. insbesondere, wenn der Partner,
für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art.
51.
Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG; Vgl. 139 I 330, E. 2.4.2).
3.
Die Beschwerdeführerin und Ehefrau
von B.___ sowie das gemeinsame Kind gelten als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl
und sind folglich beide im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Insofern
verfügen sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Erfordernis des Zusammenwohnens in
einer bedarfsgerechten Wohnung ist gegeben und das Familiennachzugsgesuch wurde
fristgerecht gestellt. Die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a und b AuG sowie
Art. 73 VZAE sind demnach erfüllt. Streitig ist hingegen, ob die Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 44 lit. c AuG besteht.
3.1
Birgt der Nachzug eines
Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden
Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden
Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium
des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung
der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des
Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dies ergibt sich bereits aus
Art. 74 Abs. 5 VZAE, wonach der «besonderen Situation von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des
Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte
Flüchtlinge gelten muss, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die damit über
eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen
Flüchtlinge. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig
die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar
erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe
bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; BGE 120 Ib 1 E. 3c). Hieran ändert
nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im
Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121]) umfassender
geregelt und auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 44 AuG
ausdrücklich verzichtet hat. Dieser bezieht sich in erster Linie auf die Fälle
eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst eine konventions-
und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE
122.
II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person wegen staatlicher
Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein
Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich begründete Familienleben
pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 139 I 330, E.
3.
).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum
Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der
Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere
Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen des hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung
miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8).
Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich
dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn
müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E.
2.
).
3.2
Die entsprechende Praxis gilt unter
dem neuen Recht fort: Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko
zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive
Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten
Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und
umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat
diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der
Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen
Familienbildung zu tragen (BGE 122 II 1 E. 3a). Unternimmt der anerkannte
Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen
eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht
begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem
Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um
den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz
zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den
Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine Situation zu schaffen
vermag, die es ihm erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG zu
erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit
ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330, E. 4.1 f.).
3.3
B.___ bemüht sich in der Schweiz zwar
um seine berufliche Integration und belegt zahlreiche Arbeitsbemühungen sowie
die Absolvierung zweier Deutschkurse. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren legt
er sodann einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vor, der ihm
bei Vorliegen der notwendigen Bewilligungen eine Stelle als Umzugsmitarbeiter
zusichert. Allerdings garantiert ihm diese Anstellung lediglich ein Pensum von
10.
Stunden pro Woche. Trotz dieses Einkommens verfügt die Familie bei Weitem nicht
über ausreichend finanzielle Mittel, um ihren Lebensbedarf aus eigener Kraft zu
decken. B.___ selbst hat im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gemäss Angaben
der Vorinstanz bereits Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 9‘922.45
bezogen. Damit hält sich der Fehlbetrag momentan noch in vertretbarer Höhe. Allerdings
ist bei der vorliegenden Sachlage im Falle des Nachzugs die Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht nachzuweisen, dass einer der Ehegatten in
absehbarer Zeit eine Anstellung finden könnte, die zumindest eine spürbare Reduktion
der Sozialhilfe erlauben würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit
mit einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche als
erheblich und fortgesetzt i.S.v. Art. 44 lit. c AuG zu betrachten ist. Demnach
besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein grosses öffentliches
Interesse, den Familiennachzug zu verweigern.
3.4
Die Verweigerung des
Familiennachzugs erweist sich sodann als verhältnismässig. Die Vorinstanz
führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Familie könne auch in Italien leben, wo
B.___ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dieser führte im Rahmen des
Asylverfahrens aus, in Italien eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten
zu haben. Es kann offen bleiben, ob es dem Ehepaar möglich ist, unter
zumutbaren Bedingungen in Italien zu leben. Die Beeinträchtigung des Ehelebens
ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, als B.___ über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, hinnehmbar.
Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Ehe
nicht ohne weiteres in der Schweiz wird leben können. Setzt das Ehepaar seine
Bemühungen fort und gelingt es der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, auf
dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut ein
Nachzugsgesuch einreichen.
4.1
Damit erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123.
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss
der eingereichten Kostennote auf CHF 1‘931.05 (Honorar: CHF 1‘710.00,
Auslagen: CHF 78.00, MWST: 143.05) festgesetzt und ist infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF 1‘931.05 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_502/2017 vom 18. April 2018
aufgehoben.