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Entscheid

VWBES.2017.59

Familiennachzug

25. April 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. November 2012 reiste die

aus Somalia stammende A.___ (geb. 8. März 1990, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit

Entscheid vom 14. März 2014 wurde ihr Asyl gewährt. Sie verfügt über eine

Aufenthaltsbewilligung. B.___ (ebenfalls aus Somalia stammend, geb.

1. Januar 1987) reiste am 18. August 2014 in die Schweiz ein und

stellte am 15. Oktober 2014 ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom

17. März 2017 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Gleichzeitig

wurde verfügt, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz

oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen

Migrationsbehörden falle.

2. Am 4. März 2016 heirateten die

Beschwerdeführerin und B.___ in Solothurn. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C.___

(geb. 18. Juni 2015). Die Tochter wurde mit Entscheid vom 22. Oktober

2015 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine

Aufenthaltsbewilligung.

3. Am 1. September 2016 ersuchte

die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann, damit die Familie

zusammenleben könne und weil es ihr gesundheitlich nicht sehr gut gehe und sie

regelmässig Medikamente einnehmen müsse. Die Migrationsbehörde gewährte der

Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 4. Januar 2017 das

rechtliche Gehör zu der von ihr beabsichtigten Abweisung des Begehrens um

Familiennachzug. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2017 führte die

Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann verfüge nur über eine N-Bewilligung. Mit

dieser Bewilligung sei es ihm fast nicht möglich, Arbeit zu finden. Er mache

die Erfahrung, dass er jedes Mal abgewiesen werde, wenn er seine Bewilligung

vorweise. Er sage, dass er mit einer B-Bewilligung sofort Arbeit finden könnte.

Im Dezember 2016 habe ihr Mann bei der D.___ GmbH in Derendingen einen Tag

Probe arbeiten können. Der Chef hätte ihm gesagt, dass er sofort eine Stelle

bei ihm haben könnte, wenn er einen anderen Ausweis hätte. Er werde nun jeden

Monat 10 Arbeitsbemühungen machen und diese monatlich einschicken. Er sei

wirklich bemüht, Arbeit zu finden. Sie sei krank und nicht arbeitsfähig, sonst

würde sie sich um eine Stelle bemühen. Sie bitte darum, das

Familiennachzugsgesuch für ihren Mann zu bewilligen. Nur so hätten sie die

Chance, dass ihr Mann arbeiten könne und die Familie erhalten bleibe. Sie

würden sich bemühen, von der Sozialhilfe wegzukommen.

4. Das Migrationsamt wies das Gesuch um

Familiennachzug namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 2. Februar

2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit der

Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 noch nie erwerbstätig gewesen. Der

Sozialhilfebezug des Ehepaars von CHF 79‘612.85 sei erheblich. Ein Ende

der Unterstützung zeichne sich nicht ab. Die Arbeitsbemühungen des Ehemannes

(nachgewiesen vorwiegend für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017) hätten

bis heute keinen Erfolg gezeigt. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin mache in

seinem Schreiben vom 16. Januar 2017 geltend, diese sei mit der Betreuung

des Kleinkindes überfordert, sodass der Ehemann gerne von seinen

Arbeitsbemühungen entbunden werden würde. Diese Aussage lasse Zweifel an der

Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen des Ehemannes aufkommen. Die

Beschwerdeführerin verfüge über den Flüchtlingsstatus und sei im Besitz der

Aufenthaltsbewilligung. Es bestehe für beide Ehegatten die Möglichkeit der

Stellensuche, wobei der jeweils andere Elternteil das Kind betreuen könnte.

Eine Arbeitsunfähigkeit habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin nicht attestiert.

Ausserdem wäre es auch möglich gewesen, eine Arbeitsbestätigung eines

potentiellen Arbeitgebers einzureichen (z.B. der D.___ GmbH), der bestätige,

den Ehemann nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzustellen. Eine solche

Bestätigung sei jedoch nicht eingereicht worden. Aufgrund der Akten könne nicht

gesagt werden, dass das Ehepaar alles ihnen zumutbare unternommen habe, um sich

von der Sozialhilfe abzulösen.

Das Gesuch um Familiennachzug werde

deshalb abgewiesen. Da der Ehemann über eine N-Bewilligung verfüge, werde mit

diesem Entscheid das gemeinsame Leben zurzeit nicht gesetzlich verhindert.

5. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 10. Februar

2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 2. Februar 2017

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin der

Familiennachzug zugunsten von B.___, geb. 01.01.1987, Somalia, zu bewilligen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt: In der angefochtenen Verfügung mache die Vorinstanz

geltend, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr

2012 noch nie erwerbstätig gewesen. Diesbezüglich gelte es richtigzustellen,

dass die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Beschäftigungsprogrammen für

Asylsuchende teilgenommen habe. Sie sei zunächst einige Monate in einem

Gartencenter und später bei der [...]tätig gewesen. Dort habe die

Beschwerdeführerin in den ersten beiden Monaten im 50%-Pensum gearbeitet, um

nebenbei die Schule besuchen zu können, und dann für weitere 5 Monate im

Vollzeitpensum. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bei der [...] nur

aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Geburt der Tochter beendet. Seither

besorge sie die Betreuung des kleinen Mädchens. Überdies lasse der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zu. Ihre Fürsorgeabhängigkeit habe sich somit in

unverschuldeter Weise erhöht, was von der Vorinstanz im Rahmen der

angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei

insofern falsch festgestellt worden.

Weiter stelle die Vorinstanz auf einen

Arztbericht vom 16. Januar 2017 von Dr. med. E.___ ab, in dem es

angeblich heisse, der Ehemann der Beschwerdeführerin würde gerne von seinen

Arbeitsbemühungen entbunden werden. Tatsächlich habe der Hausarzt im erwähnten

Arztbericht lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in

psychosozialer Hinsicht belastet sei, da der Ehemann keine feste Anstellung bekomme

wegen seines Asylstatus. Sie sei aktuell wegen ihrer gesamten gesundheitlichen

Symptomatik stressintolerant und müsse bei der Erziehung der kleinen Tochter

für eine gewisse Zeit (die Rede sei konkret von 2 Wochen) vermehrt durch den

Kindsvater unterstützt werden. Er erwarte aber eine baldige Besserung der

Situation, da bald mit einer Therapie begonnen werden könne.

Es sei also der Hausarzt – und nicht der

Ehemann der Beschwerdeführerin – der die Vorinstanz ersuche, den Ehemann von

seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, zu entbinden. Und dies auch

nicht dauerhaft, sondern nur übergangsweise für zwei Wochen, da aus Sicht des

Arztes medizinisch geboten. Der Schluss der Vorinstanz, der Ehemann wünsche

selbst eine dauerhafte Entbindung von seinen Arbeitsbemühungen, weswegen

erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit eben solcher bestehe, gehe im

Ergebnis fehl. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt auch in diesem Punkt

willkürlich, weswegen die korrekte Ermessensausübung in Frage gestellt werden

müsse. Der Ehemann bemühe sich redlich um eine Anstellung. Der

Beschwerdeführerin gehe es dank der Einnahme von Medikamenten seit kurzem

gesundheitlich besser, weswegen der Fortsetzung der Arbeitsbemühungen ihres

Ehemannes nun nichts mehr im Wege stehe.

Neben der willkürlichen

Sachverhaltsfeststellung werde die Verletzung von Art. 8 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt. Die

Beschwerdeführerin sei seit dem 14. März 2014 als Flüchtling anerkannt.

Sie habe unmittelbar nach ihrer Anerkennung begonnen, in Beschäftigungs- und

Arbeitsintegrationsprogrammen zu arbeiten. Sie habe verschiedene Deutschkurse

besucht. Lediglich aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Juni 2015 habe sie den

eingeschlagenen Weg in die Berufstätigkeit unterbrechen müssen. Sie

beabsichtige, selbst so schnell wie möglich wieder eine Anstellung zu suchen.

Und sie hoffe, sich dank der Berufstätigkeit ihres Ehemannes von der

Sozialhilfe lösen zu können.

Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht

darauf, das Ehepaar habe nicht alles ihnen zumutbare unternommen, um sich von

der Sozialhilfe abzulösen.

6. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017

liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten reichen.

7. Mit Eingabe vom 6. März 2017

liess sich das Migrationsamt namens des DdI vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf den

ablehnenden Entscheid sowie die Akten verwiesen. Ergänzend wurde namentlich

ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich religiös trauen lassen und habe

mit ihrem Ehemann ein Kind gezeugt, noch bevor sie überhaupt über die Mittel

verfügt habe, um in der Schweiz für eine Familie aufkommen zu können. Sie habe

weder bei der religiösen noch bei der zivilstandesamtlichen Trauung davon

ausgehen können, dass ihr Ehemann voraussetzungslos zugelassen werde. Das

Familienleben könne ohne weiteres auch in Italien gelebt werden. Der Ehemann

verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, spreche gut italienisch

und sei in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sei ihm daher

möglich, in Italien eine Anstellung zu finden, um für den Lebensunterhalt der

gesamten Familie aufzukommen.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

7. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt.

9. Mit Eingabe vom 15. März 2017

liess die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag von B.___ vom 14. März

2017 zu den Akten reichen.

10. Mit Replik vom 17. März 2017

hielt die Beschwerdeführerin an ihren gemachten Ausführungen fest und führte

namentlich aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne gemäss eingereichtem

Arbeitsvertrag am 20. März 2017 im Umfang von vorerst 10 Stunden pro Woche

(was einem Pensum von 20-25% entspreche) als Umzugsmitarbeiter beginnen, sofern

er eine Arbeitsbewilligung erhalte. Die Prognose der Vorinstanz habe sich damit

nachweislich als falsch herausgestellt. Mit diesem Pensum sei zwar vorläufig

noch keine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe möglich, zumindest aber

eine Reduktion um rund CHF 1‘000 pro Monat.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist die Familie des asylberechtigten

Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst

danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung

und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlicher

Natur in Anwendung von Art. 43 f. AuG bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu prüfen

(BGE 139 I 330, E. 1.4.1).

2.1

Die Europäische

Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise

und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246

E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert

die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren

Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr

Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben

andernorts zu pflegen (vgl. statt vieler BGE 139 I 330, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der Anspruch gilt auch dann nicht

absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,

falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen

Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen

staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein

angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen

und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein

Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen

Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des

Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig

erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer «fairen» Interessenabwägung entspricht

(vgl. BGE 139 I 330, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

In Fällen, die - wie hier - sowohl

das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der

Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen

den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls

ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine

Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im

Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die

Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von

wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung

(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung

oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung

entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die

betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status

vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,

die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.3

mit Hinweisen).

2.4

Der Gesetzgeber hat den

ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Bezüglich

eines solchen von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf

einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlens eines

gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen

beschränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der

betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der

Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche liegen

vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG

i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51

Abs. 2 AuG bestehen (BGE 139 I 330, E. 2.4.1).

2.5

Der Nachzugsanspruch bei einer

gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht in diesem

Rahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische

Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a

AuG), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (Art. 44 lit.

b AuG) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 lit. c AuG).

Zudem müssen die jeweiligen Nachzugsfristen eingehalten sein (Art. 73

Abs. 1-3 VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe) oder einer der

Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliegt, d.h. insbesondere, wenn der Partner,

für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art.

51.

Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG; Vgl. 139 I 330, E. 2.4.2).

3.

Die Beschwerdeführerin und Ehefrau

von B.___ sowie das gemeinsame Kind gelten als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl

und sind folglich beide im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Insofern

verfügen sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Erfordernis des Zusammenwohnens in

einer bedarfsgerechten Wohnung ist gegeben und das Familiennachzugsgesuch wurde

fristgerecht gestellt. Die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a und b AuG sowie

Art. 73 VZAE sind demnach erfüllt. Streitig ist hingegen, ob die Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 44 lit. c AuG besteht.

3.1

Birgt der Nachzug eines

Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden

Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden

Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium

des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung

der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des

Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dies ergibt sich bereits aus

Art. 74 Abs. 5 VZAE, wonach der «besonderen Situation von vorläufig

aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des

Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte

Flüchtlinge gelten muss, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die damit über

eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen

Flüchtlinge. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig

die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar

erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe

bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; BGE 120 Ib 1 E. 3c). Hieran ändert

nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im

Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121]) umfassender

geregelt und auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 44 AuG

ausdrücklich verzichtet hat. Dieser bezieht sich in erster Linie auf die Fälle

eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst eine konventions-

und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE

122.

II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person wegen staatlicher

Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein

Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich begründete Familienleben

pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 139 I 330, E.

3.

).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum

Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der

Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere

Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung

miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8).

Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich

dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn

müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E.

2.

).

3.2

Die entsprechende Praxis gilt unter

dem neuen Recht fort: Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko

zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive

Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten

Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und

umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat

diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der

Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen

Familienbildung zu tragen (BGE 122 II 1 E. 3a). Unternimmt der anerkannte

Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen

eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht

begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem

Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um

den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz

zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den

Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine Situation zu schaffen

vermag, die es ihm erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG zu

erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit

ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330, E. 4.1 f.).

3.3

B.___ bemüht sich in der Schweiz zwar

um seine berufliche Integration und belegt zahlreiche Arbeitsbemühungen sowie

die Absolvierung zweier Deutschkurse. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren legt

er sodann einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vor, der ihm

bei Vorliegen der notwendigen Bewilligungen eine Stelle als Umzugsmitarbeiter

zusichert. Allerdings garantiert ihm diese Anstellung lediglich ein Pensum von

10.

Stunden pro Woche. Trotz dieses Einkommens verfügt die Familie bei Weitem nicht

über ausreichend finanzielle Mittel, um ihren Lebensbedarf aus eigener Kraft zu

decken. B.___ selbst hat im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gemäss Angaben

der Vorinstanz bereits Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 9‘922.45

bezogen. Damit hält sich der Fehlbetrag momentan noch in vertretbarer Höhe. Allerdings

ist bei der vorliegenden Sachlage im Falle des Nachzugs die Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten. Die

Beschwerdeführerin vermag nicht nachzuweisen, dass einer der Ehegatten in

absehbarer Zeit eine Anstellung finden könnte, die zumindest eine spürbare Reduktion

der Sozialhilfe erlauben würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit

mit einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche als

erheblich und fortgesetzt i.S.v. Art. 44 lit. c AuG zu betrachten ist. Demnach

besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein grosses öffentliches

Interesse, den Familiennachzug zu verweigern.

3.4

Die Verweigerung des

Familiennachzugs erweist sich sodann als verhältnismässig. Die Vorinstanz

führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Familie könne auch in Italien leben, wo

B.___ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dieser führte im Rahmen des

Asylverfahrens aus, in Italien eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten

zu haben. Es kann offen bleiben, ob es dem Ehepaar möglich ist, unter

zumutbaren Bedingungen in Italien zu leben. Die Beeinträchtigung des Ehelebens

ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, als B.___ über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, hinnehmbar.

Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Ehe

nicht ohne weiteres in der Schweiz wird leben können. Setzt das Ehepaar seine

Bemühungen fort und gelingt es der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, auf

dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut ein

Nachzugsgesuch einreichen.

4.1

Damit erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123.

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.2

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss

der eingereichten Kostennote auf CHF 1‘931.05 (Honorar: CHF 1‘710.00,

Auslagen: CHF 78.00, MWST: 143.05) festgesetzt und ist infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF 1‘931.05 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_502/2017 vom 18. April 2018

aufgehoben.