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Entscheid

VWBES.2017.63

Bauen ausserhalb der Bauzone / Gebäudeerweiterung mit Kälbermaststall und Remise

23. Oktober 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 12. März 1992

(Baugesuch Nr. […]) wurde dem Vater von A.___ der Neubau eines Kälber- und Schweinestalls

sowie der Um- und Anbau des bestehenden Schopfs bewilligt. Der Neubau des

Stalles wurde gemäss den damals eingereichten Unterlagen mit einer Fläche von

24.00 x 10.25 m bewilligt. Am 8. Januar 2001 (Baugesuch Nr. […]) wurde dem

Neubau einer Jauchengrube zugestimmt. Nicht Bestandteil des Gesuchs war der in

den Plänen ersichtliche Anbau des 1992 bewilligten Stalls.

2. Bei einer Baukontrolle am 20. August

2016 stellte die Baukommission B.___ fest, dass die Kubatur des erstellten

Stalles massgeblich von den bewilligten Plänen (Baugesuch Nr. [...]) abwich. A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hatte den bestehenden Stall mit der

Remise im Obergeschoss um die Fläche von 20.50 x 11.20 m erweitert. Er wurde

deshalb aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches zur

Prüfung dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im September 2016 überwiesen wurde.

3. Am 10. November 2016 führte das BJD

einen Augenschein durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem

mitgeteilt, dass die Baute mit der anthrazitfarbenen Blechfassade und dem

grauen Blechdach in der ausgeführten Art punkto Materialisierung und Farbgebung

in der Juraschutzzone nicht bewilligungsfähig sei und im Sinne eines

Kompromisses und der Verhältnismässigkeit überarbeitete Unterlagen mit einer

Holzverkleidung (ohne Rolltore) an den Giebelfassaden sowie an der hofseitigen

Längsfassade eingereicht werden könne. Zudem wurde festgestellt, dass die Baute

die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.50 m für zweigeschossige Bauten in der

Landwirtschaftszone deutlich überschreite. Die örtliche Baubehörde wurde deshalb

aufgefordert, das Gesuch betreffend die Ausnahmebewilligung zur Gebäudehöhenüberschreitung

zu publizieren und der Beschwerdeführer bis Ende November 2016 ein

entsprechendes (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Nachdem der

Beschwerdeführer die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde ihm

eine neue Frist bis 6. Januar 2017 angesetzt. Anstelle eines nachträglichen

Baugesuchs machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 geltend,

die verlangten baulichen Anpassungen seien aus hygienischen Gründen nicht möglich.

4. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 bewilligte

das BJD nachträglich den bereits ausgeführten Anbau respektive die bereits

ausgeführte Erweiterung des Gebäudes [...] mit einem Kälbermaststall und einer

Remise auf GB B.___ Nr. [...] mit folgender Auflage gemäss Art. 22

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700): An der hofseitigen Längsfassade (Südfassade)

und den beiden Giebelfassaden (West- und Ostfassade) seien die

anthrazitfarbenen Blechverkleidungen (ohne Rolltore und Türen) durch eine

Holzverkleidung zu ersetzen resp. abzudecken. An der Südfassade dürfe die neue

Verkleidung nicht an den schräg auskragenden und der Fassade vorstehenden

Binderabstützungen montiert werden. Die genaue Ausführung und Farbgebung sei

rechtzeitig zu Beginn der verlangten Arbeiten mit dem Beauftragten für

Heimatschutz abzusprechen. Der Bauherrschaft werde für die Realisierung der

Holzverkleidung eine Frist gesetzt bis zum 30. September 2017. Im

Unterlassungsfall werde das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die

Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ habe dem Amt für Raumplanung,

Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Der bestehende Bau sei aus Sicht der

Tiergesundheit und des damit verbundenen Tierwohls zu bewilligen.

2. Die Dokumentationen betreffend

Tiergesundheit seien höher zu gewichten als die nicht nachvollziehbare

Bewilligungspraxis betreffend die Juraschutzzone.

3. Die fachlichen Kompetenzen des

verfügenden Amtes seien betreffend die Beurteilung von Tierwohl und –gesundheit

nicht gewährleitet.

4. Die Sicht der örtlichen Baubehörde sei

zu berücksichtigen.

5. Die Zusicherung der Mitfinanzierung per

21. Mai 2015 sei ein wichtiger Bestandteil der Ausgangslage

6.1 Mit Stellungnahme vom 23. März 2017

beantragte das BJD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Baukommission B.___ hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2017 fest,

da die Fassaden des Gebäudes von umliegenden Bäumen bedeckt würden, sei eine

direkte Sicht auf das Gebäude kaum möglich. Des Weiteren seien die Argumentationen

bezüglich der Juraschutzzone anderen Bauten gleich zu stellen und es sei primär

die Chancengleichheit zu wahren.

6.2. Am 5. April 2017 reichte der

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des BJD ein.

7. Das Verwaltungsgericht gab am 19.

Juli 2017 ein Kurzgutachten über die Frage des Tierwohls im Zusammenhang mit

der verfügten Auflage des BJD in Auftrag, welches am 23. August 2017 beim

Gericht einging.

8. Mit Schreiben vom 14. und 18. September

2017 reichten der Beschwerdeführer sowie das BJD eine Stellungnahme zum

Kurzgutachten ein.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss

um einen Augenschein, da nur so eine objektive Beurteilung möglich sei. Gemäss

§ 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen.

Vorliegend geht der Sachverhalt zur

Beurteilung des Falles genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in

Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Durchführung eines

Augenscheins hervorgehen könnte, zumal sich in den Akten bereits Fotos des durch

das BJD durchgeführten Augenscheins befinden und dem Verwaltungsgericht ein

Kurzgutachten der Nutztierklinik der Universität Bern vorliegt. Der Antrag auf

die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzuweisen.

3.

Gemäss Art. 22 RPG wird bei

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone geprüft, ob die Baute oder Anlage

zonenkonform ist und eine Bewilligung erteilt werden kann, oder ob eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage kommt. Den Bauvorhaben dürfen

dabei keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). In

der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 1 RPG und

Art. 34 Abs. 1 und 4 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zonenkonform, wenn

sie zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den bodenabhängig

produzierenden Gartenbau eines Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs aktuell

notwendig sind.

Der ausgeführte Anbau respektive die

bereits ausgeführte Erweiterung des Gebäudes [...] mit einem Kalbermaststall

und einer Remise ist unbestrittenermassen zonenkonform. Es ist deshalb mit der

Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Bewilligung nach Art. 22 RPG grundsätzlich

nachträglich erteilt werden kann.

4.

Die Parzelle GB B.___ Nr. [...] befindet

sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone, und somit

in einem kantonalen Schutzgebiet nach § 121 Abs. 1 lit. a Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1). Bauten haben dort in besonderer Weise auf das Orts-

und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu

gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und

Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Materialien, welche durch ihre Farbe,

Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden. Die Farbe

ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft

einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für

Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen (vgl.

§§ 24 ff. Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, BGS 435.141).

4.1.1

Die Vorinstanz hält in ihrer

Verfügung fest, dass durch das graue Stahldach und die anthrazitfarbene

Metallkleidung der Fassaden die Baute industriell wirke und sich nicht genügend

ins Landschaftsbild einfüge. Grundsätzlich müsse eine nicht bewilligungsfähige

Baute zurückgebaut werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werde auf die

Anordnung eines Rückbaus verzichtet. Allerdings nur unter der Auflage, dass

sowohl die beiden Stirnfassaden (ohne Rolltor und Türen) und die hofseitige

Fassade mit einer Holzverschalung versehen würden. Ebenfalls aus Gründen der

Verhältnismässigkeit werde auf eine Anpassung des Daches verzichtet und die dem

Wald zugewandte, schlecht einsehbare Fassade müsse nicht mit Holz verkleidet

werden. Mit den verfügten Anpassungen werde die heute den gestalterischen

Voraussetzungen nicht konforme Baute in der Juraschutzzone vertretbar. Weiter

macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, es entspreche einer

langjährigen Praxis des Amts für Raumplanung, dass in der Juraschutzzone die

Materialisierung von Bauten in Holz verlangt werde. Diese Prämisse sei bis dato

auch bauherrenseits nie kritisiert worden. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten veterinärhygienischen Gründe bzw. das Wohl und die Gesundheit der

Tiere, welche gegen die Verwendung von Holz in der Tieraufzucht sprächen, seien

in der langjährigen Praxis nie ein Thema gewesen. Zudem könne ohne Not davon

ausgegangen werden, dass eine fachmännisch montierte Holzverschalung in jeder

Hinsicht unbedenklich sei; das Amt für Raumplanung habe nota bene keine

(konstruktiven) Vorgaben zur verlangten Holzverschalung gemacht, so dass die

Wahl der richtigen, sprich hygienisch unbedenklichen, Konstruktion in der

Verantwortung des Beschwerdeführers liege. Bei vorgängiger Einholung einer

Baubewilligung hätte dies alles vermieden werden können.

4.1.2

Der Beschwerdeführer hingegen vertritt

die Meinung, das Tierschutzgesetz sowie die –verordnung würden ihn als

Tierhalter zu einem Verzicht auf eine Holzverschalung zwingen, wobei er auf die

der Beschwerde beigelegten Eingaben von Fachpersonen verweist. Zu

berücksichtigen sei auch das geltende Recht sowie der Ermessensspielraum des

Verantwortlichen für die Juraschutzzone. Es scheine, dass die verlangte

Holzverschalung in einer zwischenmenschlichen Antipathie zu suchen sei. Der

Verweis auf die fehlende Integration ins Landschaftsbild sei nicht

nachvollziehbar. Die Einschränkung betreffend den verwendeten Farbton sei nicht

haltbar, was diverse bereits bewilligte Bauten beweisen würden. Der gewählte

Farbton des Daches wie auch der Fassade integriere sich auf Distanz

hervorragend in das Landschaftsbild. Ausserdem werde der neu erstellte Bau zum

grössten Teil durch die bestehenden Bauten, Wald oder Geländekuppierungen

abgedeckt. Die sichtbaren Gebäudeteile seien weder auffällig noch wirkten sie

beim Vorbeifahren störend. Die Chancengleichheit sei nicht gewahrt worden und

der vorliegende Bau den anderen bereits bewilligten Bauten gleichzustellen. Die

Fakten der Begründung zur Verwendung von Paneelen seien in der Verfügung

offenbar mangels operativem Verständnis kaum berücksichtigt worden, weshalb

eine Neubeurteilung unumgänglich sei. Die Scheune sei 1979 gebaut worden. Auf

der Ost- und Westseite sei sie mit Eternit verschalt. Das Wohnhaus sei 1985

bewilligt und gebaut worden und ebenfalls mit Eternit eingedeckt und auf der

Westseite verschalt. An keinem der beiden Gebäude sei Holz als

Verschalungsmaterial verlangt worden. Die Kostengutsprache für den

Investitionskredit und die Strukturverbesserungsbeiträge seien auf den 21. Mai

2015.

(recte: Januar) datiert. Beide Dokumente seien von Herrn E.__, [...], und Frau

Esther Gassler, Regierungsrätin Solothurn, unterzeichnet.

4.2

Das Gutachten vom 22. August 2017,

welches von Prof. Dr. C.___, [...] Nutztierklinik der Universität Bern,

erstellt wurde hält Folgendes fest:

1.

«Kann eine

Holzverkleidung respektive ein Abdecken der Blechverkleidung der Remise

oberhalb des Betonstalls den Reinfektionsdruck auf Mastkälber erhöhen?

Ja. Eine

Holzverkleidung respektive ein Abdecken der Blechverkleidung der Remise

oberhalb des Betonstalls kann den Infektionsdruck auf die Mastkälber erhöhen.

Kälber produzieren feuchte Wärme, welche über die Unterseite der Betondecke des

Offenfrontstalls nach aussen abgelenkt teilweise zwischen der bestehenden

Blechwand und den geplanten Holzpaneelen aufsteigt. Dabei kann es zu

Ablagerungen von Kondenswasser, zur «Einfeuchtung» der Holzpaneele und zum

Abtropfen von Kondenswasser kommen. Da Holz porös ist, können in den Ritzen

Pilze und Bakterien anhaften und sich vermehren. Ebenso können sich auf der

Blechverkleidung bedingt durch das feuchtwarme Mikroklima im Hohlraum zwischen Blech-

und Holzverschalung Mikroben-Biofilme bilden, welche einer mechanischen Entfernung

mit dem Hochdruckreiniger und einer anschliessenden Desinfektion nicht

zugänglich sind.

2.

Kann eine solche

Holzverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls vermehrt Husten, Durchfall

und Entzündungskrankheiten bei Mastkälbern hervorrufen?

Ja. Es ist davon

auszugehen, dass aufgrund des erhöhten Keimdruckes (aufgrund der unter Antwort

1.

ausgeführten Gründe), welchem die Kälber mit ihrem noch nicht vollständig

ausgebildeten Immunsystem ausgesetzt sein würden, diese vermehrt an Infektionskrankheiten

(vor allem Erkrankungen des Atemapparates mit Fieber und Husten) erkranken

würden.

3.

Macht es bezüglich der

Risiken für die Kälbermast einen Unterschied, wenn die Holzverkleidung resp.

das Abdecken der Blechverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls nur auf

der West- und Ostseite vorgenommen und oberhalb des offenen Stalles keine

Holzverkleidung errichtet wird? Oder anders gefragt: Erhöht auch das Abdecken der

West- und Ostseite der Remise mit Holz die gesundheitlichen Risiken für die

Kälber? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

Mit einem erhöhten

Krankheitsrisiko ist dann zu rechnen, wenn der Keimdruck oder das Mikroklima im

Bereich der Kälberställe durch das Verkleiden der West- und Ostseite erhöht

würde. Ob dies der Fall sein würde, kann ich nicht mit Sicherheit beantworten.

Dazu müsste die Expertise einer Stallbauperson herangezogen werden.

Grundsätzlich ist eine gesonderte Bewertung der West- und Ostfassade gegenüber

der Längsfassade auf der Hofseite sinnvoll. Dies aus zwei Gründen: 1. Die

Distanzen der beiden Giebelfassaden zu den Kälberställen sind grösser als

diejenige zur Hof-Längsfassade; 2. Die Förderung der Kondenswasserbildung

direkt bedingt durch die feuchte Abstrahlungswärme der Kälber ist an den

Giebelfassaden weniger oder gar nicht gegeben.

4.

Gelten allfällige

Risiken einer Holzverkleidung auch für die gegenwärtige Holzkonstruktion

(Holzbalken) hinter der Blechabdeckung und für die Dachuntersicht der Remise?

Nein. Die Holzbalken in

der Remise (seitlich wie auch am Unterdach) können theoretisch ebenfalls feucht

werden und Schimmel ansetzen. Jedoch befinden sich diese Balken in einem von den

Kälberställen unabhängigen und separaten Luftraum. Es ist zu erwarten, dass

dies die Keimbelastung der Kälber nicht oder in einem medizinisch nicht

relevanten Rahmen erhöht.

5.

Was für ein Holz

(Holzart oder Behandlung des Holzes) würde sich für eine Verkleidung der

Remise, unter Berücksichtigung des Tierwohls, am besten eignen (welches man

auch gut reinigen und desinfizieren könnte)?

Material, welches im

Bereich der Mastkälber verbaut wird, sollte generell folgende Eigenschaften

aufweisen: Nicht porös, glatt (am Boden nicht zu glatt, damit die Tiere nicht

ausrutschen können), hitzebeständig (Reinigung mit Dampfdruckreiniger),

widerstandsfähig gegenüber Kot, Harn und Desinfektionsmitteln und

korrosionsbeständig. Auf einer nicht porösen, glatten Oberfläche im Hohlraum

zwischen der Blechfassade und der «Schalungsfassade» an der Längsfassade der

Hofseite kann sich ein Biofilm bilden (siehe Antwort 1). Da der Hohlraum nicht

mit dem Hochdruckreiniger mechanisch gereinigt und anschliessend desinfiziert

werden kann, ist es prinzipiell nicht sinnvoll, oberhalb der Offenfront der

Kälbermastställe eine Verschalung (unabhängig von der Art und Qualität des

verwendeten Holzes) anzubringen.

6.

Gibt es alternatives

Baumaterial zu Holz und Blech für die Remise oberhalb des Stalles, welches für

das Tierwohl geeignet wäre? Wenn ja, welches?

Siehe Antwort auf Frage

5.

Auch zur Beantwortung dieser Frage müsste die Expertise einer

Stallbaufachperson herangezogen werden, da ich als Tierarzt diese Frage nicht

kompetent beantworten kann. »

4.3

Ausgangslage ist vorliegend die

Tatsache, dass eine unbewilligte Baute errichtet wurde, welche zum einen zu

hoch ist und zum anderen nicht mit den Gestaltungsvorschriften der

Juraschutzzone übereinstimmt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die

Zusicherung der Finanzierung (Verfügungen über die Zusicherung eines

Strukturverbesserungsbeitrages und eines Investitionskredits beide datierend

vom 21. Januar 2015) nichts mit der Baubewilligung zu tun hat. Den allgemeinen

Bedingungen für Investitionskredite und Strukturverbesserungsbeiträge, welche

Bestandteil der Verfügungen waren, ist unter Ziffer 8 «Baubeginn» explizit zu

entnehmen, dass mit dem Bau erst nach Vorliegen der Baubewilligung von Gemeinde

sowie allfälliger weiterer notwendiger kantonaler oder eidgenössischer

Bewilligung begonnen werden darf. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht davon

ausgehen, dass die Zusicherung der Finanzierung auch die Baubewilligung für die

Baute beinhalte.

Wie bereits unter Ziffer 4 hiervor ausführlich

erläutert, haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts-

und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig

zu gehen, dass die Baute durch die anthrazitfarbene Metallverkleidung der

Fassaden industriell wirkt und sich nicht genügend ins Landschaftsbild einfügt,

womit die Voraussetzungen gemäss §§ 24 ff. NHV nicht erfüllt sind. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass Einschränkungen betreffend

den verwendeten Farbton nicht haltbar seien, wobei er auf die der Beschwerde

eingereichte Fotodokumentation von anderen bewilligten Bauten verweist. Die

Chancengleichheit sei ihm nicht gewährt worden. Dazu ist festzuhalten, dass über

90.

Prozent dieser Bauten in erd-, holzfarbenen oder rotbraunen Töne gehalten

sind, wie dies § 26 Abs. 2 NHV ausdrücklich vorsieht. Der

Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass z.B. die Käserei [...] aus [...]

eine rote Fassade besitzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Baute

ohne Baubewilligung ausgeführt wurde und er bei Einholung einer vorgängigen

Baubewilligung diesen Prozess hätte vermeiden können. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz auf die Anordnung des Rückbaus

verzichtet, allerdings nur unter der Auflage, dass sowohl die beiden

Stirnfassaden (ohne Rolltor und Türen) und die hofseitige Fassade mit einer

Holzverschalung versehen werden. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass

diese Auflage dem Wohl und der Gesundheit der Tiere schade. Es ist somit zu

prüfen, ob diese Auflage zweckmässig ist.

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die

Förderung der Kondenswasserbildung direkt bedingt durch die feuchte

Abstrahlungswärme der Kälber an den Giebelfassaden weniger oder gar nicht

gegeben ist. Auch sind die Distanzen der beiden Giebelfassaden zu den

Kälberställen grösser als diejenige zur Hof-Längsfassade. Es kann somit davon

ausgegangen werden, dass die Verkleidung der West- und Ostseite der Remise mit

Holz die gesundheitlichen Risiken für die Kälber nicht erhöht, weshalb daran

festgehalten werden kann. Jedoch ist das Anbringen einer Verschalung,

unabhängig von der Art und Qualität des verwendeten Holzes, oberhalb der

Offenfront der Kälbermastställe nicht sinnvoll, da der Hohlraum nicht mit dem

Hochdruckreiniger mechanisch gereinigt und anschliessend desinfiziert werden

kann, was den Infektionsdruck auf die Mastkälber erhöhen kann. Aufgrund der Gefährdung

des Wohls und der Gesundheit der Kälber ist von einer Verkleidung oberhalb des

offenen Stalles abzusehen. Es sind jedoch Alternativen zu prüfen, um die Baute

ins Ort- und Landschaftsbild einzufügen, ohne dieses zu beeinträchtigen. Der

Fall ist somit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei

festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer als Bauherr seinen

Mitwirkungspflichten nachzukommen hat, d.h. alternative Vorschläge zur Verschalung

vorzubringen hat. Sollte sich eine Lösung oberhalb des Offenfrontstalls abzeichnen,

welche sich auch für die West- und Ostseite eignen würde, so wäre es sinnvoll,

von der Verkleidung derselben mit Holz abzusehen und diese Lösung anzuwenden,

damit die Baute eine Einheit bilden könnte.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat

aufgrund des teilweisen Obsiegens die Hälfte der an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht, inkl. der Kosten für das Kurzgutachten, von insgesamt

CHF 2'721.80, also CHF 1'360.90 zu bezahlen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss

wird zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 1.1 des Entscheids des Bau- und Justizdepartements vom 1.

Februar 2017 wird aufgehoben und wie folgt geändert:

1.1. An den beiden Giebelfassaden (West- und

Ostfassade) sind die anthrazitfarbenen Blechverkleidungen (ohne Rolltore und

Türen) durch eine Holzverkleidung zu ersetzen resp. abzudecken. Die genaue

Ausführung und Farbgebung ist rechtzeitig vor Beginn der verlangten Arbeiten

mit dem Beauftragten für Heimatschutz (D.___, Telefon [...]) abzusprechen. Der

Bauherrschaft wird für die Realisierung der Holzverkleidung eine Frist gesetzt

bis zum 31. Mai 2018. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug

beauftragt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ hat dem Amt für

Raumplanung, Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu

erstatten.

2. Bezüglich der hofseitigen Längsfassade

(Südfassade) wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. A.___ hat CHF 1’360.90 an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser