VWBES.2017.63
Bauen ausserhalb der Bauzone / Gebäudeerweiterung mit Kälbermaststall und Remise
23. Oktober 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der EG B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Gebäudeerweiterung mit Kälbermaststall und Remise
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 12. März 1992
(Baugesuch Nr. […]) wurde dem Vater von A.___ der Neubau eines Kälber- und Schweinestalls
sowie der Um- und Anbau des bestehenden Schopfs bewilligt. Der Neubau des
Stalles wurde gemäss den damals eingereichten Unterlagen mit einer Fläche von
24.00 x 10.25 m bewilligt. Am 8. Januar 2001 (Baugesuch Nr. […]) wurde dem
Neubau einer Jauchengrube zugestimmt. Nicht Bestandteil des Gesuchs war der in
den Plänen ersichtliche Anbau des 1992 bewilligten Stalls.
2. Bei einer Baukontrolle am 20. August
2016 stellte die Baukommission B.___ fest, dass die Kubatur des erstellten
Stalles massgeblich von den bewilligten Plänen (Baugesuch Nr. [...]) abwich. A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hatte den bestehenden Stall mit der
Remise im Obergeschoss um die Fläche von 20.50 x 11.20 m erweitert. Er wurde
deshalb aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches zur
Prüfung dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im September 2016 überwiesen wurde.
3. Am 10. November 2016 führte das BJD
einen Augenschein durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem
mitgeteilt, dass die Baute mit der anthrazitfarbenen Blechfassade und dem
grauen Blechdach in der ausgeführten Art punkto Materialisierung und Farbgebung
in der Juraschutzzone nicht bewilligungsfähig sei und im Sinne eines
Kompromisses und der Verhältnismässigkeit überarbeitete Unterlagen mit einer
Holzverkleidung (ohne Rolltore) an den Giebelfassaden sowie an der hofseitigen
Längsfassade eingereicht werden könne. Zudem wurde festgestellt, dass die Baute
die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.50 m für zweigeschossige Bauten in der
Landwirtschaftszone deutlich überschreite. Die örtliche Baubehörde wurde deshalb
aufgefordert, das Gesuch betreffend die Ausnahmebewilligung zur Gebäudehöhenüberschreitung
zu publizieren und der Beschwerdeführer bis Ende November 2016 ein
entsprechendes (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Nachdem der
Beschwerdeführer die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde ihm
eine neue Frist bis 6. Januar 2017 angesetzt. Anstelle eines nachträglichen
Baugesuchs machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 geltend,
die verlangten baulichen Anpassungen seien aus hygienischen Gründen nicht möglich.
4. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 bewilligte
das BJD nachträglich den bereits ausgeführten Anbau respektive die bereits
ausgeführte Erweiterung des Gebäudes [...] mit einem Kälbermaststall und einer
Remise auf GB B.___ Nr. [...] mit folgender Auflage gemäss Art. 22
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700): An der hofseitigen Längsfassade (Südfassade)
und den beiden Giebelfassaden (West- und Ostfassade) seien die
anthrazitfarbenen Blechverkleidungen (ohne Rolltore und Türen) durch eine
Holzverkleidung zu ersetzen resp. abzudecken. An der Südfassade dürfe die neue
Verkleidung nicht an den schräg auskragenden und der Fassade vorstehenden
Binderabstützungen montiert werden. Die genaue Ausführung und Farbgebung sei
rechtzeitig zu Beginn der verlangten Arbeiten mit dem Beauftragten für
Heimatschutz abzusprechen. Der Bauherrschaft werde für die Realisierung der
Holzverkleidung eine Frist gesetzt bis zum 30. September 2017. Im
Unterlassungsfall werde das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die
Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ habe dem Amt für Raumplanung,
Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
1. Der bestehende Bau sei aus Sicht der
Tiergesundheit und des damit verbundenen Tierwohls zu bewilligen.
2. Die Dokumentationen betreffend
Tiergesundheit seien höher zu gewichten als die nicht nachvollziehbare
Bewilligungspraxis betreffend die Juraschutzzone.
3. Die fachlichen Kompetenzen des
verfügenden Amtes seien betreffend die Beurteilung von Tierwohl und –gesundheit
nicht gewährleitet.
4. Die Sicht der örtlichen Baubehörde sei
zu berücksichtigen.
5. Die Zusicherung der Mitfinanzierung per
21. Mai 2015 sei ein wichtiger Bestandteil der Ausgangslage
6.1 Mit Stellungnahme vom 23. März 2017
beantragte das BJD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Baukommission B.___ hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2017 fest,
da die Fassaden des Gebäudes von umliegenden Bäumen bedeckt würden, sei eine
direkte Sicht auf das Gebäude kaum möglich. Des Weiteren seien die Argumentationen
bezüglich der Juraschutzzone anderen Bauten gleich zu stellen und es sei primär
die Chancengleichheit zu wahren.
6.2. Am 5. April 2017 reichte der
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des BJD ein.
7. Das Verwaltungsgericht gab am 19.
Juli 2017 ein Kurzgutachten über die Frage des Tierwohls im Zusammenhang mit
der verfügten Auflage des BJD in Auftrag, welches am 23. August 2017 beim
Gericht einging.
8. Mit Schreiben vom 14. und 18. September
2017 reichten der Beschwerdeführer sowie das BJD eine Stellungnahme zum
Kurzgutachten ein.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss
um einen Augenschein, da nur so eine objektive Beurteilung möglich sei. Gemäss
§ 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen.
Vorliegend geht der Sachverhalt zur
Beurteilung des Falles genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in
Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Durchführung eines
Augenscheins hervorgehen könnte, zumal sich in den Akten bereits Fotos des durch
das BJD durchgeführten Augenscheins befinden und dem Verwaltungsgericht ein
Kurzgutachten der Nutztierklinik der Universität Bern vorliegt. Der Antrag auf
die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 22 RPG wird bei
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone geprüft, ob die Baute oder Anlage
zonenkonform ist und eine Bewilligung erteilt werden kann, oder ob eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage kommt. Den Bauvorhaben dürfen
dabei keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). In
der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 1 RPG und
Art. 34 Abs. 1 und 4 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zonenkonform, wenn
sie zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den bodenabhängig
produzierenden Gartenbau eines Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs aktuell
notwendig sind.
Der ausgeführte Anbau respektive die
bereits ausgeführte Erweiterung des Gebäudes [...] mit einem Kalbermaststall
und einer Remise ist unbestrittenermassen zonenkonform. Es ist deshalb mit der
Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Bewilligung nach Art. 22 RPG grundsätzlich
nachträglich erteilt werden kann.
4.
Die Parzelle GB B.___ Nr. [...] befindet
sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone, und somit
in einem kantonalen Schutzgebiet nach § 121 Abs. 1 lit. a Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1). Bauten haben dort in besonderer Weise auf das Orts-
und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu
gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Materialien, welche durch ihre Farbe,
Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden. Die Farbe
ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft
einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für
Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen (vgl.
§§ 24 ff. Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, BGS 435.141).
4.1.1
Die Vorinstanz hält in ihrer
Verfügung fest, dass durch das graue Stahldach und die anthrazitfarbene
Metallkleidung der Fassaden die Baute industriell wirke und sich nicht genügend
ins Landschaftsbild einfüge. Grundsätzlich müsse eine nicht bewilligungsfähige
Baute zurückgebaut werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werde auf die
Anordnung eines Rückbaus verzichtet. Allerdings nur unter der Auflage, dass
sowohl die beiden Stirnfassaden (ohne Rolltor und Türen) und die hofseitige
Fassade mit einer Holzverschalung versehen würden. Ebenfalls aus Gründen der
Verhältnismässigkeit werde auf eine Anpassung des Daches verzichtet und die dem
Wald zugewandte, schlecht einsehbare Fassade müsse nicht mit Holz verkleidet
werden. Mit den verfügten Anpassungen werde die heute den gestalterischen
Voraussetzungen nicht konforme Baute in der Juraschutzzone vertretbar. Weiter
macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, es entspreche einer
langjährigen Praxis des Amts für Raumplanung, dass in der Juraschutzzone die
Materialisierung von Bauten in Holz verlangt werde. Diese Prämisse sei bis dato
auch bauherrenseits nie kritisiert worden. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten veterinärhygienischen Gründe bzw. das Wohl und die Gesundheit der
Tiere, welche gegen die Verwendung von Holz in der Tieraufzucht sprächen, seien
in der langjährigen Praxis nie ein Thema gewesen. Zudem könne ohne Not davon
ausgegangen werden, dass eine fachmännisch montierte Holzverschalung in jeder
Hinsicht unbedenklich sei; das Amt für Raumplanung habe nota bene keine
(konstruktiven) Vorgaben zur verlangten Holzverschalung gemacht, so dass die
Wahl der richtigen, sprich hygienisch unbedenklichen, Konstruktion in der
Verantwortung des Beschwerdeführers liege. Bei vorgängiger Einholung einer
Baubewilligung hätte dies alles vermieden werden können.
4.1.2
Der Beschwerdeführer hingegen vertritt
die Meinung, das Tierschutzgesetz sowie die –verordnung würden ihn als
Tierhalter zu einem Verzicht auf eine Holzverschalung zwingen, wobei er auf die
der Beschwerde beigelegten Eingaben von Fachpersonen verweist. Zu
berücksichtigen sei auch das geltende Recht sowie der Ermessensspielraum des
Verantwortlichen für die Juraschutzzone. Es scheine, dass die verlangte
Holzverschalung in einer zwischenmenschlichen Antipathie zu suchen sei. Der
Verweis auf die fehlende Integration ins Landschaftsbild sei nicht
nachvollziehbar. Die Einschränkung betreffend den verwendeten Farbton sei nicht
haltbar, was diverse bereits bewilligte Bauten beweisen würden. Der gewählte
Farbton des Daches wie auch der Fassade integriere sich auf Distanz
hervorragend in das Landschaftsbild. Ausserdem werde der neu erstellte Bau zum
grössten Teil durch die bestehenden Bauten, Wald oder Geländekuppierungen
abgedeckt. Die sichtbaren Gebäudeteile seien weder auffällig noch wirkten sie
beim Vorbeifahren störend. Die Chancengleichheit sei nicht gewahrt worden und
der vorliegende Bau den anderen bereits bewilligten Bauten gleichzustellen. Die
Fakten der Begründung zur Verwendung von Paneelen seien in der Verfügung
offenbar mangels operativem Verständnis kaum berücksichtigt worden, weshalb
eine Neubeurteilung unumgänglich sei. Die Scheune sei 1979 gebaut worden. Auf
der Ost- und Westseite sei sie mit Eternit verschalt. Das Wohnhaus sei 1985
bewilligt und gebaut worden und ebenfalls mit Eternit eingedeckt und auf der
Westseite verschalt. An keinem der beiden Gebäude sei Holz als
Verschalungsmaterial verlangt worden. Die Kostengutsprache für den
Investitionskredit und die Strukturverbesserungsbeiträge seien auf den 21. Mai
2015.
(recte: Januar) datiert. Beide Dokumente seien von Herrn E.__, [...], und Frau
Esther Gassler, Regierungsrätin Solothurn, unterzeichnet.
4.2
Das Gutachten vom 22. August 2017,
welches von Prof. Dr. C.___, [...] Nutztierklinik der Universität Bern,
erstellt wurde hält Folgendes fest:
1.
«Kann eine
Holzverkleidung respektive ein Abdecken der Blechverkleidung der Remise
oberhalb des Betonstalls den Reinfektionsdruck auf Mastkälber erhöhen?
Ja. Eine
Holzverkleidung respektive ein Abdecken der Blechverkleidung der Remise
oberhalb des Betonstalls kann den Infektionsdruck auf die Mastkälber erhöhen.
Kälber produzieren feuchte Wärme, welche über die Unterseite der Betondecke des
Offenfrontstalls nach aussen abgelenkt teilweise zwischen der bestehenden
Blechwand und den geplanten Holzpaneelen aufsteigt. Dabei kann es zu
Ablagerungen von Kondenswasser, zur «Einfeuchtung» der Holzpaneele und zum
Abtropfen von Kondenswasser kommen. Da Holz porös ist, können in den Ritzen
Pilze und Bakterien anhaften und sich vermehren. Ebenso können sich auf der
Blechverkleidung bedingt durch das feuchtwarme Mikroklima im Hohlraum zwischen Blech-
und Holzverschalung Mikroben-Biofilme bilden, welche einer mechanischen Entfernung
mit dem Hochdruckreiniger und einer anschliessenden Desinfektion nicht
zugänglich sind.
2.
Kann eine solche
Holzverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls vermehrt Husten, Durchfall
und Entzündungskrankheiten bei Mastkälbern hervorrufen?
Ja. Es ist davon
auszugehen, dass aufgrund des erhöhten Keimdruckes (aufgrund der unter Antwort
1.
ausgeführten Gründe), welchem die Kälber mit ihrem noch nicht vollständig
ausgebildeten Immunsystem ausgesetzt sein würden, diese vermehrt an Infektionskrankheiten
(vor allem Erkrankungen des Atemapparates mit Fieber und Husten) erkranken
würden.
3.
Macht es bezüglich der
Risiken für die Kälbermast einen Unterschied, wenn die Holzverkleidung resp.
das Abdecken der Blechverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls nur auf
der West- und Ostseite vorgenommen und oberhalb des offenen Stalles keine
Holzverkleidung errichtet wird? Oder anders gefragt: Erhöht auch das Abdecken der
West- und Ostseite der Remise mit Holz die gesundheitlichen Risiken für die
Kälber? Wenn ja, in welcher Art und Weise?
Mit einem erhöhten
Krankheitsrisiko ist dann zu rechnen, wenn der Keimdruck oder das Mikroklima im
Bereich der Kälberställe durch das Verkleiden der West- und Ostseite erhöht
würde. Ob dies der Fall sein würde, kann ich nicht mit Sicherheit beantworten.
Dazu müsste die Expertise einer Stallbauperson herangezogen werden.
Grundsätzlich ist eine gesonderte Bewertung der West- und Ostfassade gegenüber
der Längsfassade auf der Hofseite sinnvoll. Dies aus zwei Gründen: 1. Die
Distanzen der beiden Giebelfassaden zu den Kälberställen sind grösser als
diejenige zur Hof-Längsfassade; 2. Die Förderung der Kondenswasserbildung
direkt bedingt durch die feuchte Abstrahlungswärme der Kälber ist an den
Giebelfassaden weniger oder gar nicht gegeben.
4.
Gelten allfällige
Risiken einer Holzverkleidung auch für die gegenwärtige Holzkonstruktion
(Holzbalken) hinter der Blechabdeckung und für die Dachuntersicht der Remise?
Nein. Die Holzbalken in
der Remise (seitlich wie auch am Unterdach) können theoretisch ebenfalls feucht
werden und Schimmel ansetzen. Jedoch befinden sich diese Balken in einem von den
Kälberställen unabhängigen und separaten Luftraum. Es ist zu erwarten, dass
dies die Keimbelastung der Kälber nicht oder in einem medizinisch nicht
relevanten Rahmen erhöht.
5.
Was für ein Holz
(Holzart oder Behandlung des Holzes) würde sich für eine Verkleidung der
Remise, unter Berücksichtigung des Tierwohls, am besten eignen (welches man
auch gut reinigen und desinfizieren könnte)?
Material, welches im
Bereich der Mastkälber verbaut wird, sollte generell folgende Eigenschaften
aufweisen: Nicht porös, glatt (am Boden nicht zu glatt, damit die Tiere nicht
ausrutschen können), hitzebeständig (Reinigung mit Dampfdruckreiniger),
widerstandsfähig gegenüber Kot, Harn und Desinfektionsmitteln und
korrosionsbeständig. Auf einer nicht porösen, glatten Oberfläche im Hohlraum
zwischen der Blechfassade und der «Schalungsfassade» an der Längsfassade der
Hofseite kann sich ein Biofilm bilden (siehe Antwort 1). Da der Hohlraum nicht
mit dem Hochdruckreiniger mechanisch gereinigt und anschliessend desinfiziert
werden kann, ist es prinzipiell nicht sinnvoll, oberhalb der Offenfront der
Kälbermastställe eine Verschalung (unabhängig von der Art und Qualität des
verwendeten Holzes) anzubringen.
6.
Gibt es alternatives
Baumaterial zu Holz und Blech für die Remise oberhalb des Stalles, welches für
das Tierwohl geeignet wäre? Wenn ja, welches?
Siehe Antwort auf Frage
5.
Auch zur Beantwortung dieser Frage müsste die Expertise einer
Stallbaufachperson herangezogen werden, da ich als Tierarzt diese Frage nicht
kompetent beantworten kann. »
4.3
Ausgangslage ist vorliegend die
Tatsache, dass eine unbewilligte Baute errichtet wurde, welche zum einen zu
hoch ist und zum anderen nicht mit den Gestaltungsvorschriften der
Juraschutzzone übereinstimmt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die
Zusicherung der Finanzierung (Verfügungen über die Zusicherung eines
Strukturverbesserungsbeitrages und eines Investitionskredits beide datierend
vom 21. Januar 2015) nichts mit der Baubewilligung zu tun hat. Den allgemeinen
Bedingungen für Investitionskredite und Strukturverbesserungsbeiträge, welche
Bestandteil der Verfügungen waren, ist unter Ziffer 8 «Baubeginn» explizit zu
entnehmen, dass mit dem Bau erst nach Vorliegen der Baubewilligung von Gemeinde
sowie allfälliger weiterer notwendiger kantonaler oder eidgenössischer
Bewilligung begonnen werden darf. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht davon
ausgehen, dass die Zusicherung der Finanzierung auch die Baubewilligung für die
Baute beinhalte.
Wie bereits unter Ziffer 4 hiervor ausführlich
erläutert, haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts-
und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig
zu gehen, dass die Baute durch die anthrazitfarbene Metallverkleidung der
Fassaden industriell wirkt und sich nicht genügend ins Landschaftsbild einfügt,
womit die Voraussetzungen gemäss §§ 24 ff. NHV nicht erfüllt sind. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass Einschränkungen betreffend
den verwendeten Farbton nicht haltbar seien, wobei er auf die der Beschwerde
eingereichte Fotodokumentation von anderen bewilligten Bauten verweist. Die
Chancengleichheit sei ihm nicht gewährt worden. Dazu ist festzuhalten, dass über
90.
Prozent dieser Bauten in erd-, holzfarbenen oder rotbraunen Töne gehalten
sind, wie dies § 26 Abs. 2 NHV ausdrücklich vorsieht. Der
Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass z.B. die Käserei [...] aus [...]
eine rote Fassade besitzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Baute
ohne Baubewilligung ausgeführt wurde und er bei Einholung einer vorgängigen
Baubewilligung diesen Prozess hätte vermeiden können. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz auf die Anordnung des Rückbaus
verzichtet, allerdings nur unter der Auflage, dass sowohl die beiden
Stirnfassaden (ohne Rolltor und Türen) und die hofseitige Fassade mit einer
Holzverschalung versehen werden. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass
diese Auflage dem Wohl und der Gesundheit der Tiere schade. Es ist somit zu
prüfen, ob diese Auflage zweckmässig ist.
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die
Förderung der Kondenswasserbildung direkt bedingt durch die feuchte
Abstrahlungswärme der Kälber an den Giebelfassaden weniger oder gar nicht
gegeben ist. Auch sind die Distanzen der beiden Giebelfassaden zu den
Kälberställen grösser als diejenige zur Hof-Längsfassade. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass die Verkleidung der West- und Ostseite der Remise mit
Holz die gesundheitlichen Risiken für die Kälber nicht erhöht, weshalb daran
festgehalten werden kann. Jedoch ist das Anbringen einer Verschalung,
unabhängig von der Art und Qualität des verwendeten Holzes, oberhalb der
Offenfront der Kälbermastställe nicht sinnvoll, da der Hohlraum nicht mit dem
Hochdruckreiniger mechanisch gereinigt und anschliessend desinfiziert werden
kann, was den Infektionsdruck auf die Mastkälber erhöhen kann. Aufgrund der Gefährdung
des Wohls und der Gesundheit der Kälber ist von einer Verkleidung oberhalb des
offenen Stalles abzusehen. Es sind jedoch Alternativen zu prüfen, um die Baute
ins Ort- und Landschaftsbild einzufügen, ohne dieses zu beeinträchtigen. Der
Fall ist somit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer als Bauherr seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen hat, d.h. alternative Vorschläge zur Verschalung
vorzubringen hat. Sollte sich eine Lösung oberhalb des Offenfrontstalls abzeichnen,
welche sich auch für die West- und Ostseite eignen würde, so wäre es sinnvoll,
von der Verkleidung derselben mit Holz abzusehen und diese Lösung anzuwenden,
damit die Baute eine Einheit bilden könnte.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat
aufgrund des teilweisen Obsiegens die Hälfte der an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht, inkl. der Kosten für das Kurzgutachten, von insgesamt
CHF 2'721.80, also CHF 1'360.90 zu bezahlen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss
wird zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 1.1 des Entscheids des Bau- und Justizdepartements vom 1.
Februar 2017 wird aufgehoben und wie folgt geändert:
1.1. An den beiden Giebelfassaden (West- und
Ostfassade) sind die anthrazitfarbenen Blechverkleidungen (ohne Rolltore und
Türen) durch eine Holzverkleidung zu ersetzen resp. abzudecken. Die genaue
Ausführung und Farbgebung ist rechtzeitig vor Beginn der verlangten Arbeiten
mit dem Beauftragten für Heimatschutz (D.___, Telefon [...]) abzusprechen. Der
Bauherrschaft wird für die Realisierung der Holzverkleidung eine Frist gesetzt
bis zum 31. Mai 2018. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug
beauftragt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ hat dem Amt für
Raumplanung, Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu
erstatten.
2. Bezüglich der hofseitigen Längsfassade
(Südfassade) wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. A.___ hat CHF 1’360.90 an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser