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Entscheid

VWBES.2017.65

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

27. März 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Nach dem Tod des Vaters von B.___ und

C.___ (beide geb. am [...] November 2000) ersuchte das Erbschaftsamt

Thal-Gäu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Einsetzung einer Vertretung im

Erbschaftsverfahren für die minderjährigen Töchter.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

setzte die KESB mit Entscheid vom 24. Januar 2017 Rechtsanwalt Thomas

Fürst als Vertreter ein.

3. Die Mutter der beiden Jugendlichen,

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erhob am 13. Februar 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Sie sei nicht

einverstanden, dass man einen Anwalt mit einem hohen Honorar einsetze. Sie

wolle lieber, dass eine Privatperson aus ihrem Umfeld eingesetzt werde, oder

falls dies nicht möglich sei, ein Berufsbeistand. Sie habe sich bei der KESB

telefonisch erkundigt, ob sie nicht eine Privatperson wählen könnte. Man habe

sie diesbezüglich zurückrufen wollen. Als sich jemand bei ihr gemeldet habe,

habe es geheissen, der Entscheid sei nun inzwischen schon gefällt und sie habe

sich ja nicht gewehrt. Es sei ihr klar, dass ihre Töchter vertreten werden

müssten, doch habe sie drei Töchter in der Ausbildung und könne das Geld, das

der Anwalt kosten würde, für anderes brauchen. Die KESB entscheide nicht

familienfreundlich und lasse Verständnis und Menschlichkeit vermissen. Der

Beschwerde wurde eine Kopie des Testaments des verstorbenen Ehemanns beigelegt,

mit welchem er seiner Ehefrau gemäss Art. 473 ZGB die Nutzniessung am

Erbteil seiner Nachkommen übertrug.

4. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin

aufgefordert, der KESB einen Vertretungsbeistand für ihre minderjährigen

Töchter vorzuschlagen.

5. Rechtsanwalt Thomas Fürst teilte am

22. Februar 2017 telefonisch unter anderem mit, er bestehe nicht auf dem

Mandat.

6. Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 17. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

habe mit Schreiben vom 16. Februar 2017 den Lebenspartner ihrer Mutter,

ehemaligen Arbeitskollegen des Verstorbenen und Götti der ältesten,

volljährigen Tochter, D.___ als Mandatsperson vorgeschlagen. Dieser sei jedoch

als Vertreter nicht geeignet, da er ein engeres faktisches Familienmitglied

mütterlicherseits sei und ein sehr enges Verhältnis zur Familie pflege. Auch

sei davon auszugehen, dass dieser nicht über die notwendigen rechtlichen

Kenntnisse verfüge. Er habe angegeben, seine Kenntnisse im Erbrecht basierten

allein darauf, dass er selbst Erbe gewesen sei, als seine Eltern verstorben

seien. Auch sein beruflicher Werdegang vom Mechaniker zum

Landmaschinenmechaniker und schlussendlich zum Verkaufsberater lasse keine

Folgerung auf fundierte Kenntnisse im Erbrecht zu. Rechtsanwalt Fürst verfüge

hingegen über die geforderten Qualitäten. Eine allfällige Kostenfolge sei kein

Kriterium, welches die KESB bei der Überprüfung der Eignung einer Mandatsperson

zu berücksichtigen habe. Im Übrigen könnte auch D.___ eine Mandatsentschädigung

geltend machen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als nahestehende Person von B.___ und C.___ durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ernennt

die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber,

wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes

widersprechen. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die

Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Abs. 3). Die

Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche

Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,

die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt

(Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand

oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch,

wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren

Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich,

Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2).

3.

Im vorliegenden Fall liegen die

Verhältnisse sehr einfach. In die Erbmasse fallen neben Sparguthaben insbesondere

eine Liegenschaft und eine Lebensversicherungssumme. Es handelt sich dabei um

keine besonders grossen Beträge. Insbesondere hatte aber der Verstorbene ein

eigenhändiges Testament verfasst, mit welchem er seiner Ehefrau die

Nutzniessung am Erbteil der Nachkommen übertrug, sodass der Erbteil der

Nachkommen zurzeit nur zahlenmässig ausgeschieden wird. Eine Erbteilung erfolgt

zurzeit nicht. Somit liegt die Aufgabe des Vertreters der minderjährigen Erben

einzig darin, das durch die Fachpersonen der Amtschreiberei erstellte

Erbschaftsinventar, in welchem die Aktiven und Passiven festgestellt und die

Erbquoten zahlenmässig festgehalten werden, zu prüfen und zu genehmigen. Es ist

unwahrscheinlich, dass die Mutter der Minderjährigen noch vor Erreichen ihrer

Volljährigkeit (am [...] November 2018) wieder heiraten wird, was zum

Wegfall der Nutzniessung am Pflichtteil der Nachkommen führen würde und ein

allfälliges weiteres Tätigwerden des Vertreters nötig machen könnte. Nach dem

Gesagten sind keine Anzeichen ersichtlich, die das Einsetzen eines Vertreters

mit besonderen Fachkenntnissen zwingend notwendig machen würde. Vielmehr ist

die Einsetzung eines Rechtsanwalts in einem solch einfachen Verfahren eher

übertrieben, könnte doch ein Behördenmitglied der KESB – welche gar im selben

Gebäude wie das Erbschaftsamt untergebracht ist – diese Aufgabe auch gleich

selbst wahrnehmen (Art. 306 Abs. 2 ZGB).

4.

Die Vorinstanz erachtet den von der

Beschwerdeführerin als Mandatsperson vorgeschlagenen D.___ als nicht geeignet,

da dieser von der Kindsmutter als Miterbin nicht unabhängig sei, sondern

faktisch als Lebenspartner ihrer Mutter ein engeres Familienmitglied darstelle.

Auch verfüge er als gelernter Mechaniker und heutiger Verkaufsberater nicht

über die notwendigen Fachkenntnisse im Erbrecht. Er habe erklärt, seine

erbrechtlichen Kenntnisse fundierten einzig darauf, dass er beim Tod seiner

Eltern selbst einmal Erbe gewesen sei.

Auch wenn die Argumentationsweise der

KESB bezüglich mangelnder Unabhängigkeit nicht ganz unbegründet sein mag, so

besteht doch das Näheverhältnis von D.___ nicht nur zur Kindsmutter, sondern

als ehemaliger Arbeitskollege des Verstorbenen und Götti der älteren Tochter

zur ganzen Familie, zu welcher er angibt, teilweise fast täglich Kontakt zu haben.

Nachdem für den Vertreter aufgrund des vorhandenen Testaments kaum ein

Handlungsspielraum besteht und die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

durch den Beistand ohnehin der Zustimmung der KESB bedarf (Art. 416 Abs. 1

Ziff. 3 ZGB), besteht kein Grund D.___ deswegen nicht als Vertreter der beiden

minderjährigen Erbinnen zuzulassen. Fundierte erb- oder steuerrechtliche

Kenntnisse sind für dieses Geschäft im konkreten Fall nicht erforderlich. Hinzu

kommt, dass die beiden Töchter heute 16½-jährig und damit urteilsfähig sind.

Sie können ihre eigene Meinung gegenüber dem Beistand und allenfalls auch

gegenüber Erbschaftsamt und KESB ohne weiteres äussern und einbringen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen: In Ziffer 3.2 des Entscheids vom 24. Januar

2017.

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist anstelle

von Rechtsanwalt Thomas Fürst D.___ als Mandatsperson einzusetzen. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: In

Ziffer 3.2 des Entscheids vom 24. Januar 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird anstelle von Rechtsanwalt Thomas Fürst D.___ als

Mandatsperson eingesetzt.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann