VWBES.2017.65
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
27. März 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Errichtung
einer Vertretungsbeistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach dem Tod des Vaters von B.___ und
C.___ (beide geb. am [...] November 2000) ersuchte das Erbschaftsamt
Thal-Gäu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Einsetzung einer Vertretung im
Erbschaftsverfahren für die minderjährigen Töchter.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
setzte die KESB mit Entscheid vom 24. Januar 2017 Rechtsanwalt Thomas
Fürst als Vertreter ein.
3. Die Mutter der beiden Jugendlichen,
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erhob am 13. Februar 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Sie sei nicht
einverstanden, dass man einen Anwalt mit einem hohen Honorar einsetze. Sie
wolle lieber, dass eine Privatperson aus ihrem Umfeld eingesetzt werde, oder
falls dies nicht möglich sei, ein Berufsbeistand. Sie habe sich bei der KESB
telefonisch erkundigt, ob sie nicht eine Privatperson wählen könnte. Man habe
sie diesbezüglich zurückrufen wollen. Als sich jemand bei ihr gemeldet habe,
habe es geheissen, der Entscheid sei nun inzwischen schon gefällt und sie habe
sich ja nicht gewehrt. Es sei ihr klar, dass ihre Töchter vertreten werden
müssten, doch habe sie drei Töchter in der Ausbildung und könne das Geld, das
der Anwalt kosten würde, für anderes brauchen. Die KESB entscheide nicht
familienfreundlich und lasse Verständnis und Menschlichkeit vermissen. Der
Beschwerde wurde eine Kopie des Testaments des verstorbenen Ehemanns beigelegt,
mit welchem er seiner Ehefrau gemäss Art. 473 ZGB die Nutzniessung am
Erbteil seiner Nachkommen übertrug.
4. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, der KESB einen Vertretungsbeistand für ihre minderjährigen
Töchter vorzuschlagen.
5. Rechtsanwalt Thomas Fürst teilte am
22. Februar 2017 telefonisch unter anderem mit, er bestehe nicht auf dem
Mandat.
6. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 17. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
habe mit Schreiben vom 16. Februar 2017 den Lebenspartner ihrer Mutter,
ehemaligen Arbeitskollegen des Verstorbenen und Götti der ältesten,
volljährigen Tochter, D.___ als Mandatsperson vorgeschlagen. Dieser sei jedoch
als Vertreter nicht geeignet, da er ein engeres faktisches Familienmitglied
mütterlicherseits sei und ein sehr enges Verhältnis zur Familie pflege. Auch
sei davon auszugehen, dass dieser nicht über die notwendigen rechtlichen
Kenntnisse verfüge. Er habe angegeben, seine Kenntnisse im Erbrecht basierten
allein darauf, dass er selbst Erbe gewesen sei, als seine Eltern verstorben
seien. Auch sein beruflicher Werdegang vom Mechaniker zum
Landmaschinenmechaniker und schlussendlich zum Verkaufsberater lasse keine
Folgerung auf fundierte Kenntnisse im Erbrecht zu. Rechtsanwalt Fürst verfüge
hingegen über die geforderten Qualitäten. Eine allfällige Kostenfolge sei kein
Kriterium, welches die KESB bei der Überprüfung der Eignung einer Mandatsperson
zu berücksichtigen habe. Im Übrigen könnte auch D.___ eine Mandatsentschädigung
geltend machen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als nahestehende Person von B.___ und C.___ durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ernennt
die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber,
wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes
widersprechen. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die
Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Abs. 3). Die
Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche
Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,
die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt
(Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand
oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch,
wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren
Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich,
Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2).
3.
Im vorliegenden Fall liegen die
Verhältnisse sehr einfach. In die Erbmasse fallen neben Sparguthaben insbesondere
eine Liegenschaft und eine Lebensversicherungssumme. Es handelt sich dabei um
keine besonders grossen Beträge. Insbesondere hatte aber der Verstorbene ein
eigenhändiges Testament verfasst, mit welchem er seiner Ehefrau die
Nutzniessung am Erbteil der Nachkommen übertrug, sodass der Erbteil der
Nachkommen zurzeit nur zahlenmässig ausgeschieden wird. Eine Erbteilung erfolgt
zurzeit nicht. Somit liegt die Aufgabe des Vertreters der minderjährigen Erben
einzig darin, das durch die Fachpersonen der Amtschreiberei erstellte
Erbschaftsinventar, in welchem die Aktiven und Passiven festgestellt und die
Erbquoten zahlenmässig festgehalten werden, zu prüfen und zu genehmigen. Es ist
unwahrscheinlich, dass die Mutter der Minderjährigen noch vor Erreichen ihrer
Volljährigkeit (am [...] November 2018) wieder heiraten wird, was zum
Wegfall der Nutzniessung am Pflichtteil der Nachkommen führen würde und ein
allfälliges weiteres Tätigwerden des Vertreters nötig machen könnte. Nach dem
Gesagten sind keine Anzeichen ersichtlich, die das Einsetzen eines Vertreters
mit besonderen Fachkenntnissen zwingend notwendig machen würde. Vielmehr ist
die Einsetzung eines Rechtsanwalts in einem solch einfachen Verfahren eher
übertrieben, könnte doch ein Behördenmitglied der KESB – welche gar im selben
Gebäude wie das Erbschaftsamt untergebracht ist – diese Aufgabe auch gleich
selbst wahrnehmen (Art. 306 Abs. 2 ZGB).
4.
Die Vorinstanz erachtet den von der
Beschwerdeführerin als Mandatsperson vorgeschlagenen D.___ als nicht geeignet,
da dieser von der Kindsmutter als Miterbin nicht unabhängig sei, sondern
faktisch als Lebenspartner ihrer Mutter ein engeres Familienmitglied darstelle.
Auch verfüge er als gelernter Mechaniker und heutiger Verkaufsberater nicht
über die notwendigen Fachkenntnisse im Erbrecht. Er habe erklärt, seine
erbrechtlichen Kenntnisse fundierten einzig darauf, dass er beim Tod seiner
Eltern selbst einmal Erbe gewesen sei.
Auch wenn die Argumentationsweise der
KESB bezüglich mangelnder Unabhängigkeit nicht ganz unbegründet sein mag, so
besteht doch das Näheverhältnis von D.___ nicht nur zur Kindsmutter, sondern
als ehemaliger Arbeitskollege des Verstorbenen und Götti der älteren Tochter
zur ganzen Familie, zu welcher er angibt, teilweise fast täglich Kontakt zu haben.
Nachdem für den Vertreter aufgrund des vorhandenen Testaments kaum ein
Handlungsspielraum besteht und die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
durch den Beistand ohnehin der Zustimmung der KESB bedarf (Art. 416 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB), besteht kein Grund D.___ deswegen nicht als Vertreter der beiden
minderjährigen Erbinnen zuzulassen. Fundierte erb- oder steuerrechtliche
Kenntnisse sind für dieses Geschäft im konkreten Fall nicht erforderlich. Hinzu
kommt, dass die beiden Töchter heute 16½-jährig und damit urteilsfähig sind.
Sie können ihre eigene Meinung gegenüber dem Beistand und allenfalls auch
gegenüber Erbschaftsamt und KESB ohne weiteres äussern und einbringen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen: In Ziffer 3.2 des Entscheids vom 24. Januar
2017.
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist anstelle
von Rechtsanwalt Thomas Fürst D.___ als Mandatsperson einzusetzen. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: In
Ziffer 3.2 des Entscheids vom 24. Januar 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird anstelle von Rechtsanwalt Thomas Fürst D.___ als
Mandatsperson eingesetzt.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann