VWBES.2017.68
Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
10. Juli 2017Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Empfehlung
der Datenschutzbeauftragten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Februar 2016 verlangte A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale
Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm
schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der
IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 161 X.___-Gutachten (Ärztliches
Begutachtungsinstitut) der Jahre 2012 bis 2014 das X.___ eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus
eine leistungsbegründende Invalidität resultiert habe.
2. Mit Schreiben vom 10. März 2016
entsprach die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch nicht.
3. Am 30. März 2016 liess A.___ ein
Schlichtungsgesuch bei der Beauftragten für Information und Datenschutz des
Kantons Solothurn einreichen.
4. Entsprechende Begehren erfolgten auch
durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der B.___, C.___ und D.___.
5. Am 27. April 2016 schlug die
Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn (nachfolgend Datenschutzbeauftragte
genannt) vor, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Sie erachte sich nach
Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB) als zuständig.
6. Nachdem an der
Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2016 keine Einigung hatte erzielt
werden können, wurde den betroffenen Gutachtern das rechtliche Gehör erteilt.
7. Die Datenschutzbeauftragte erliess am
19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem Gesuchsteller
Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die Gutachten seien
grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten
ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren
Krankheitsgeschichte möglich seien.
8. Nachdem die IV-Stelle die betroffenen
Gutachterstellen über die Empfehlung der Datenschutzbeauftragten informiert
hatte, beantragte der Rechtsvertreter von Dr. C.___ am 27. Dezember 2016,
es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
9. Am 1. Februar 2017 verfügte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für
Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher
Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet.
Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS
114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.
10. Mit Beschwerde vom 15. Februar
2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren
Personen (Verfahrensnummern VWBES.2017.66 und VWBES.2017.69), vertreten durch
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und liess folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei anzuweisen,
die X.___-Begutachtungsresultate (wie viele Gutachten von 161 führten zu einem
positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit > 40 %], wie viele
nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer
Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014
herauszugeben.
b)
Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG
neu zu prüfen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich
stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes
Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden
Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den
Ausstand zu begeben haben.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit
durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
11. Am 21. Februar 2017 liess der
Beschwerdeführer weitere Ausführungen einreichen.
12. Am 9. März 2017 verzichtete die
IV-Stelle auf das Einreichen einer umfassenden Stellungnahme und beschränkte
sich auf Äusserungen zu einzelnen Punkten.
13. Am 28. März 2017 liess der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen.
14. Mit Urteil vom 3. Mai 2017
wurde das Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin und den Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichts abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.
Fraglich ist als erstes, ob das
Verwaltungsgericht überhaupt zuständige Beschwerdeinstanz ist. Nach Auffassung
der IV-Stelle Kanton Solothurn ist die kantonale Datenschutzbeauftragte nicht
zuständig zur Abgabe einer Empfehlung betreffend Herausgabe von Gutachterdaten.
Es sei Bundesrecht und nicht kantonales Recht anzuwenden, da der Vollzug der
Eidgenössischen Invalidenversicherung abschliessend im Bundesrecht geregelt
sei. Nachdem der vorliegend angefochtene Entscheid aber die auf kantonales
Recht gestützte Zuständigkeit der kantonalen Datenschutzbeauftragten und deren
Empfehlung beurteilt und in den eventualiter gemachten Erwägungen auch die
Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des kantonalen InfoDG prüft, ist die
kantonale Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung der Anwendung von kantonalem
Recht zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 InfoDG). A.___, welcher durch die X.___-Gutachterstelle
begutachtet werden soll und dessen Gesuch um Herausgabe der geforderten Daten
durch die IV-Stelle abgewiesen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziffer 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit. Nach Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
besteht in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf
öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder
stillschweigend darauf verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur
zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern - unter bestimmten
Voraussetzungen - auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde,
sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur
eingreifen (vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen
nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine
Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund
der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können. Unter
Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener
Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff.
1.
EMRK insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder
hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Indem dem Beschwerdeführer
vorliegend die Herausgabe von ihn nicht direkt betreffende Daten nicht
bewilligt wird, wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt
keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen
Verhandlung gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend
Gelegenheit, seine Begehren und seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen
und es handelt sich vorliegend um die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche
sich adäquat aufgrund der Akten und schriftlichen Parteivorbringen lässt. Es
besteht somit kein Anlass zur Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das
Verwaltungsgericht (ausser bei Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) aufgrund der Akten
entscheidet.
3.1
Die IV-Stelle folgte der Empfehlung
der kantonalen Datenschutzbeauftragten nicht und begründete dies zum einen
damit, dass diese örtlich nicht zuständig sei. Der Vollzug der Eidgenössischen
Invalidenversicherung sei abschliessend durch Bundesrecht geregelt, weshalb das
Öffentlichkeitsgesetz des Bundes und nicht das kantonale Gesetz anwendbar sei.
Das Bundesgesetz schliesse die IV-Stellen denn auch nicht von seiner Geltung
aus.
3.2.1
Der Beschwerdeführer liess dagegen
vorbringen, die Auffassung, wonach die kantonale IV-Stelle unter das
Öffentlichkeitsgesetz des Bundes und nicht unter das InfoDG des Kantons
Solothurn falle, sei falsch. Der EDÖB erachte sich in ständiger Praxis und in
Übereinstimmung mit der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz des Bundes für
Schlichtungsanträge betreffend kantonale Behörden für nicht zuständig. Der Nichteintretensentscheid
vom 21. November 2015 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und
verbindlich. Nach dem Invalidengesetz sei der Bund für die Errichtung der
kantonalen IV-Stellen zuständig. Er schliesse aber dazu mit den Kantonen
Vereinbarungen ab. Die Kantone errichteten sodann die IV-Stellen in der Form
kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die IV-Stelle Solothurn sei eine von der kantonalen Verwaltung unabhängige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der
Regierungsrat wähle für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen gemeinsamen
Verwaltungsrat und dessen Präsidentin. Dem Verwaltungsrat stünden alle
Kompetenzen zu, soweit diese nicht einem anderen Anstaltsorgan übertragen würden.
Das Stellenausschreibungs- und Anstellungsverfahren richte sich nach dem
kantonalen Staatspersonalgesetz und das Personal sei bei der kantonalen
Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Es handle sich somit um dieselbe
Organisationsstruktur wie im Kanton Waadt, welche das Bundesgericht im Urteil
1C_125/2015 beurteilt habe. Die kantonale Datenschutzbeauftragte sei somit
zuständig gewesen.
3.2.2
Die IV-Stelle entgegnete, bei
wortgetreuer Auslegung des Gesetzes fielen die kantonalen IV-Stellen offensichtlich
in den Geltungsbereich der bundesrechtlichen Informationsgesetzgebung, wie das
Bundesgericht im Urteil 9C_36/2016 entschieden habe. Da kein anderslautendes
Bundesgerichtsurteil bekannt sei, welches sich explizit zum Geltungsbereich der
Informationsgesetzgebung äussere, lasse es sich juristisch nicht rechtfertigen,
auf die Ansicht des EDÖB abzustellen. Hätte der Gesetzgeber die IV-Stellen vom
Geltungsbereich der bundesrechtlichen Informationsgesetzgebung ausschliessen
wollen, hätte er sie bei den Ausnahmen aufführen müssen. Die gewünschten
Statistiken würden zudem den Vollzug des Invalidenversicherungsrechts betreffen
und nicht die personalrechtliche Seite der IV-Stelle. Die materiellrechtliche
Aufsicht unterliege dem Bund und nicht dem kantonalen Verwaltungsrat. Der
Verwaltungsrat verfüge nicht über die Kompetenz, den IV-Stellen vorzuschreiben,
welche materiellrechtlichen Statistiken diese zu führen hätten.
3.2.3
Der Beschwerdeführer liess geltend
machen, im organisatorischen Bereich entscheide die IV-Stelle jeweils nach dem
kantonalen VRG und habe auch vorliegend den kantonalen Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht
eröffnet, worauf sie zu behaften sei.
3.3
Als erstes ist klarzustellen, dass
es vorliegend nicht um ein Datenbekanntgabegesuch nach Art. 50a des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.
) geht. Gemäss Art. 89 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) i.V.m. Art. 209bis der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) entscheidet nämlich das Bundesamt
für Sozialversicherungen über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe
nach Art. 50a AHVG mittels Verfügung. Dabei geht es aber um den Austausch von
besonders schützenswerten Personendaten zwischen Behörden und nicht wie
vorliegend um die Herausgabe einer Statistik an eine Privatperson.
3.4
Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil 1C_125/2015 vom 17. Juli 2015 betreffend die IV-Stelle des Kantons
Waadt entschieden, der Antrag betreffend Herausgabe eines Dokuments sei nach
dem kantonalen Datenschutzgesetz und nicht nach dem Datenschutzgesetz des
Bundes zu beurteilen, da es sich bei der IV-Stelle um kein Bundesorgan handle,
auch wenn die IV-Stelle Bundesrecht anwende. In Anbetracht der Aufsicht, der
sie unterliege, der Art der Ernennung ihres Vorstands und seines Vorsitzenden
und des Status ihrer Mitarbeitenden stelle die IV-Stelle eine dezentrale
Verwaltungseinheit des Kantons dar. In diesem Fall war dem Beschwerdeführer
eine IV-Rente verweigert worden, da jemand die IV-Stelle über seine
vielfältigen gesellschaftlichen Aktivitäten informiert hatte. Der
Beschwerdeführer verlangte dieses Dokument mit dem Namen des Autors heraus.
In einem anderen (Kurz-)Urteil
(9C_36/2016 vom 16. Februar 2016) betreffend die Herausgabe eines
aktuellen Verzeichnisses der externen medizinischen Gutachterinnen und
Gutachter durch die IV-Stelle des Kantons Zürich hielt das Bundesgericht fest,
die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, da die Grundannahme des
Beschwerdeführers, es sei kantonales Recht auf sein Gesuch anwendbar (nämlich
kantonales Öffentlichkeits-, Verfassungs- und Verfahrensrecht) rechtlich nicht
zutreffen könne, da der Vollzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung, um
den allein es hier gehe, einheitlich und abschliessend durch Bundesrecht
geregelt sei, wie allein schon die gesetzliche Ausgestaltung der vom Bundesamt
für Sozialversicherungen über die (auch) kantonalen IV-Stellen ausgeübten
Aufsicht als Verbandsaufsicht zeige, in welchem Bereich kantonales
Dienstaufsichts- und weiteres kantonales Verwaltungsrecht nichts zu suchen
habe.
3.5
Zu beachten ist, dass es beim Urteil
1C_125/2015, in welchem das Bundesgericht kantonales Recht für anwendbar
erkannte, um das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) ging. Das Urteil 9C_36/2016,
in welchem das Bundesgericht Bundesrecht für anwendbar erklärte, hatte die
Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes zum Gegenstand. Die beiden Gesetze
definieren ihren Geltungsbereich unterschiedlich.
3.5.1
Nach Art. 2 Abs. 1 DSG gilt dieses
Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch
private Personen und Bundesorgane. Als Bundesorgane werden in Art. 3 lit. h DSG
Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit
öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind definiert. Die Literatur hält
dazu fest, innerhalb der öffentlichen Organe sei entscheidend, zu welcher
föderalen Stufe sie gehörten: Handle es sich dabei um eine Behörde oder
Dienststelle des Bundes oder um eine Privatperson, die mit öffentlichen
Aufgaben des Bundes betraut sei, so gelte der Datenbearbeiter als Bundesorgan.
Handle es sich um eine Behörde oder Amtsstelle eines Kantons (oder einer
Gemeinde) oder um eine Privatperson, die mit öffentlichen Aufgaben eines
Kantons (oder einer Gemeinde) betraut sei, so gelte der Datenbearbeiter als
kantonales Organ, auch wenn er Bundesrecht vollziehe (vgl. Beat Rudin in: Bruno
Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], Bern 2015, Art. 2 DSG N
18). Keine Bundesorgane seien insbesondere die Organe der Kantone und
Gemeinden, auch wenn sie mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraut seien (vgl.
Beat Rudin, a.a.O., Art. 3 DSG N 47).
Gemäss Art. 54 des
Invalidenversicherungsgesetzes (IVG, SR 831.20) sorgt der Bund für die
Errichtung der kantonalen IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen
Vereinbarungen ab (Abs. 1). Die Kantone errichten die IV-Stellen in Form
kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(…) Die kantonalen Erlasse (…) regeln namentlich die interne Organisation der
IV-Stellen (Abs. 2). Im Kanton Solothurn ist die Organisation der IV-Stellen in
den §§ 29 ff. des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) geregelt. Gemäss Art. 64 Abs.
1.
IVG überwacht der Bund den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und
sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Die kantonalen IV-Stellen dienen somit
gleichzeitig zwei Körperschaften: dem Bund, indem sie eine Bundesaufgabe
erfüllen, und den Kantonen, indem sie in die kantonale Organisationsstruktur
integriert sind. In funktioneller Hinsicht sind die kantonalen Organe
Verwaltungseinheiten des Bundes, deren Zwecksetzung sich im Vollzug des
Bundesverwaltungsrechts erschöpft. Gemäss Art. 86 Abs. 2 IVG obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes dem Bundesrat (bzw. dem Bundesamt für
Sozialversicherungen [BSV]). Die Kantone sind grundsätzlich nur zur Errichtung
der dezentralisierten Aufgabenträger (IV-Stellen) befugt bzw. verpflichtet und
haben darüber hinaus kaum Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse (Stephanie
Burch/Thomas Gächter: Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht –
öffentliches Dienstrecht, Bern 2013, S. 43-45 mit Hinweisen). Die IV-Stellen
unterstehen der Verbandsaufsicht des BSV, welches Weisungen an diese erteilen
kann. Faktisch komme die Aufsicht aber – aufgrund der sehr weit gehenden
Befugnisse des BSV – einer Dienstaufsicht sehr nahe (vgl. Burch/Gächter,
a.a.O., S. 57 mit Hinweisen).
Bei den IV-Stellen handelt es sich somit
zwar um kantonale Organisationseinheiten, welche funktionell jedoch einem
Bundesorgan sehr nahe kommen. Bundesorgane sind es aber nicht. Das Bundesgericht
erachtete deshalb das DSG aufgrund seines auf «Bundesorgane» definierten
Geltungsbereichs in Bezug auf die kantonalen IV-Stellen nicht für anwendbar.
3.5.2
Vorliegend geht es jedoch in
erster Linie nicht um den Schutz von Personendaten sondern um die Prüfung, ob
eine Privatperson Anspruch auf Information über statistische Daten hat. Somit
ist zu prüfen, ob vorliegend das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ, SR
152.
) anwendbar ist. Dieses regelt seinen persönlichen Geltungsbereich in Art.
2.
Gemäss Abs. 1 gilt das Gesetz für:
a) die Bundesverwaltung;
b) Organisationen und Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören,
soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c) die Parlamentsdienste.
Das Gesetz gilt nicht für die
Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Abs.
2).
Die Botschaft zum BGÖ sah noch explizit
vor, auch die AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen vom Geltungsbereich des
Bundesgesetzes auszunehmen. Dies wurde damit begründet, dass durch eine
Unterstellung, die nur für Ausgleichskassen und IV-Stellen des Bundes und
private – nicht aber kantonale – Ausgleichskassen gelten könnte,
Ungleichbehandlungen geschaffen würden, da Ausgleichskassen und IV-Stellen des
Bundes als auch der Kantone sowie private Ausgleichskassen bestünden (BBl 2003
1988). In den parlamentarischen Beratungen wurde aber dann diese Ausnahme (wie
auch viele andere) gestrichen. Weshalb es zu dieser Streichung kam, ist den
Materialien nicht zu entnehmen, doch ist erkennbar, dass der Gesetzgeber den
Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsgrundsatz mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsgrundsatz mit Geheimhaltungsvorbehalt weitest möglich umsetzen
und möglichst wenige Ausnahmen schaffen wollte (amtliches Bulletin 03.013).
Bereits aus dem Text der Botschaft ist
zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass kantonale IV-Stellen
anders behandelt würden als die eidgenössische Stelle und die Privaten, weshalb
man sämtliche IV-Stellen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes
ausnehmen wollte, um keine Ungleichbehandlungen zu schaffen. Der Gesetzgeber
ging somit offenbar davon aus, dass die kantonalen IV-Stellen dem BGÖ ohnehin
nicht unterstellt wären.
Generell hält die Botschaft zum
Geltungsbereich des BGÖ fest, die Kantone würden davon nicht erfasst. Dies
gelte auch dann, wenn sie Aufgaben umsetzen oder vollziehen würden, die ihnen
das Bundesrecht übertrage. Unter die in Buchstabe a genannte Bundesverwaltung
gehörten die Departemente und die Bundeskanzlei. Auch departementsübergreifende
Koordinationseinrichtungen gehörten dazu. Zum Bestand der Bundesverwaltung
zählten darüber hinaus auch die dezentralen Verwaltungseinheiten. Gemeinsam sei
diesen, dass sie in irgendeiner Form der zentralen Bundesverwaltung zugeordnet
seien, aber durch ihre Organisationserlasse eine spezifische Stellung erhalten
hätten. Die Botschaft zählt diverse Beispiele von Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung auf, wobei die IV-Stellen nicht genannt werden.
Die Botschaft führt weiter aus, der Vernehmlassungsentwurf zum
Öffentlichkeitsgesetz habe weiter vorgesehen, dass der Bundesrat Organisationen
und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der
Bundesverwaltung angehörten, aber öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllten,
dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen könne. Diese Lösung sei in der
Vernehmlassung uneinheitlich beurteilt worden. Nach Buchstabe b gelte nun das
Öffentlichkeitsprinzip für die Organisationen und Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehörten nur, soweit sie
erstinstanzlich Verfügungen erliessen. Damit würden für diese Kategorien von
Organisationen und Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllten, diejenigen
Bereiche erfasst, in denen sie hoheitlich tätig seien. Das Recht auf Zugang gelte
dabei für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar ein Verfahren auf Erlass
einer Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz betreffen würden. Die
Botschaft zählt namentlich auf, welche Organisationen und Personen ausserhalb
der Bundesverwaltung gemäss Buchstabe b dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt
seien. Die IV-Stellen werden auch dabei nicht genannt (vgl. BBl 2003 1985 ff.).
Auch wenn die IV-Stellen in Bereichen,
in denen sie hoheitlich handeln, dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sein
sollten, indem sich der Begriff der Verfügung im IV-Recht mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Art. 5 VwVG bestimmt (vgl. Urs
Müller, a.a.O., Rz. 2157 mit Hinweisen), so fällt das Herausgabegesuch im
vorliegenden Verfahren nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, da es
sich nicht auf ein amtliches Dokument bezieht, welches unmittelbar ein Verfahren
auf Erlasse einer Verfügung nach dem VwVG betreffen würde. Vielmehr wird
vorliegend die Herausgabe einer statistischen Erhebung verlangt. Das
Öffentlichkeitsgesetz des Bundes ist somit nicht anwendbar, sondern das
kantonale InfoDG. Dieses gilt nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 lit. b InfoDG unter
anderem auch für die Organe selbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts,
also auch für die kantonalen IV-Stellen. Somit ist zu Recht das
Schlichtungsverfahren vor der kantonalen Datenschutzbeauftragten durchgeführt
worden – auf welches die IV-Stelle denn auch selbst mit Schreiben vom
10.
März 2016 hingewiesen hatte – und diese hat auch zu Recht eine
Empfehlung abgegeben.
4.
Somit ist materiell nach dem InfoDG
über das Herausgabegesuch zu entscheiden.
4.1
Die IV-Stelle erwog weiter, sollte
die Zuständigkeit der kantonalen Datenschützerin bejaht werden, wäre das Gesuch
auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Bei den von den Gesuchstellern
verlangten Angaben handle es sich nicht um ein amtliches Dokument im Sinn des
InfoDG. Ein entsprechendes Dokument müsste erst erstellt werden, worauf das
Gesetz keinen Anspruch erteile. Die IV-Stelle führe keine entsprechende
Statistik. Die Resultate könnten auch nicht via Knopfdruck resp. durch einen
einfachen elektronischen Vorgang generiert werden, da es sich bei den
attestierten Arbeitsunfähigkeiten und den attestierten Erwerbsunfähigkeiten um
schlichte Textpassagen in Gutachten handle, welche nicht ohne weiteres
herausgefiltert werden könnten.
Soweit das Gesuch als Gesuch um Zugang
zu den einzelnen Gutachten verstanden werde, würde es der Behörde einen
besonderen Aufwand verursachen, sämtliche Gutachten zu anonymisieren. Wenn mit
der Herausgabe ein besonderer Aufwand verbunden sei, verlange das Gesetz das
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, welches bei den Gesuchstellern nicht
gegeben sei. Inzwischen seien vom selben Rechtsvertreter weitere Zugangsgesuche
betreffend andere Gutachterstellen eingegangen, weshalb mit einem grösseren
Aufwand gerechnet werden müsse als den 357 Gutachten, von welchen die
Datenschutzbeauftragte ausgegangen sei. Es könne nicht angehen, dass über den
Umweg der Informationsgesetzgebung eine Behörde faktisch gezwungen werden
könne, beliebige Statistiken zu erstellen. Dies könne nicht Sinn des Gesetzes
sein.
4.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen
vorbringen, es treffe nicht zu, dass mit der Offenlegung der 161 Gutachten ein
erheblicher Aufwand verbunden wäre. 2015 habe die IV-Stelle Solothurn im
Bereich der Missbrauchsbekämpfung eine ähnlich grosse Anzahl von 89 analysiert.
Es dürfe nicht sein, dass die IV-Stelle nur dann Auswertungen vornehme, wenn es
ihr passe und wenn sie sich dadurch in ein gutes Licht stellen könne, nicht
aber wenn der Bürger darum ersuche und die Ergebnisse möglicherweise nicht zu
ihren Gunsten ausfielen. Der IV-Stelle sei es problemlos und ohne grossen
Aufwand möglich, herauszufinden, in welchen Fällen sie Gutachteraufträge an die
X.___ erteilt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass die IV-Stelle solche Zahlen
für die interne Qualitätskontrolle nicht führe. Das Bundesgericht habe dies in
einem Urteil aus dem Jahr 2011 verlangt. Die Gutachten könnten ohne grossen
Aufwand herausgefiltert und ausgedruckt werden. Der Computer könne auch
aufgefordert werden, diese zu anonymisieren. Die Ergebnisse könnten bei unter
200.
Gutachten auch manuell in eine Liste übertragen werden. Der
Beschwerdeführer wäre bereit, den dadurch entstehenden minimalen Personalkostenaufwand
zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, weshalb es ihr nicht
möglich sei, die Ergebnisdaten der 161 Gutachten offen zu legen. Einer der von
den Herausgabegesuchen betroffenen Gutachter erhalte zwischenzeitlich keine
Begutachtungsaufträge mehr von der Beschwerdegegnerin. Durch die
Nichtherausgabe der Statistik sei der Anschein geweckt worden, dass etwas
verheimlicht werden solle. Es bestehe Klärungsbedarf.
4.3
Gemäss § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Nach § 4 InfoDG gilt als
amtliches Dokument jede Information, die auf einem Informationsträger
aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt
oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
betrifft. Nicht als amtliches Dokument gilt ein Dokument, das nicht
fertiggestellt oder ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
4.3.1
Die vom Beschwerdeführer verlangte
Statistik ist klar kein amtliches Dokument im Sinn des InfoDG, da eine solche
Statistik durch die IV-Stelle nicht geführt wird. Es trifft auch nicht zu, dass
das Bundesgericht die IV-Stellen oder andere Einrichtungen mit seinem Urteil
BGE 137 V 210 ff. zur Erstellung einer solchen Statistik aufgefordert hätte.
Das Bundesgericht appelliert zwar an eine Förderung von Qualitätskontrollen für
MEDAS-Gutachten, doch kann eine Statistik über die Anzahl Gutachten, mit
welchen eine Arbeits(un)fähigkeit festgestellt wurde, eben gerade keine
Auskunft über die Qualität von Gutachten geben. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Der IV-Stelle kann deshalb
kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie keine solche Statistik führt. Es besteht
kein Grund, sie künftig zur Erstellung einer solchen Statistik zu verpflichten.
4.3.2
Die Datenschutzbeauftragte erwog
in ihrer Empfehlung, dass das BGÖ in Art. 5 Abs. 2 eine Bestimmung enthalte,
wonach als amtliche Dokumente auch solche gelten würden, die durch einen
einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt
werden könnten. Nachdem aber die IV-Stelle anlässlich der Schlichtungsverhandlung
«glaubhaft» dargelegt habe, dass sie die Informationen nicht «auf Knopfdruck»
generieren könne und sie diese vielmehr in aufwändiger Handarbeit
zusammensuchen müsse, liess die Datenschutzbeauftragte offen, ob die Bestimmung
des BGÖ analog anwendbar sei und die verlangten sei Auskünfte aufgrund eines
einfachen elektronischen Vorgangs generiert werden könnten.
Das InfoDG enthält keine Verweisnorm auf
das BGÖ, weshalb dieses vorliegend auch nicht analog anwendbar ist. Ob die
IV-Stelle die gewünschten Informationen aufgrund eines einfachen elektronischen
Vorgangs generieren könnte, kann nicht nachgeprüft werden. Jedenfalls wäre es
aber auch dem Verwaltungsgericht ohne mühsame «Handarbeit» nicht möglich, die
Resultate der von ihm insbesondere in Verfahren betreffend fürsorgerische
Unterbringung eingeholten Gutachten statistisch herauszuziehen. Somit kann die
IV-Stelle auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGÖ nicht zur Herausgabe der
gewünschten Statistik angehalten werden.
4.3.3
Wird das Gesuch jedoch, wie in der
Empfehlung der Datenschutzbeauftragten erwähnt, als Gesuch um Zugang zu den
einzelnen Gutachten verstanden, so handelt es sich bei diesen um amtliche
Dokumente. Diese Gutachten enthalten aber sensible und besonders schützenswerte
Personen- bzw. Gesundheitsdaten (§ 6 Abs. 3 InfoDG), welche nicht an
Privatpersonen herausgegeben werden dürfen (§ 21 Abs. 1 InfoDG). Die
Gutachten müssten deshalb anonymisiert werden.
4.4
§ 12 Abs. 2 InfoDG hält weiter fest,
würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass es der IV-Stelle einen besonderen Aufwand
verursachen würde, zum einen, die ersuchte Statistik zu erstellen, und zum
anderen, die Gutachten einzuschwärzen.
4.4.1
Wie erwähnt, gibt die
Informationsgesetzgebung keinen Anspruch darauf, die Behörde zur Erstellung von
noch nicht bestehenden Dokumenten bzw. Statistiken aufzufordern, weshalb nicht
zu prüfen ist, welchen Aufwand es erfordern würde, die ersuchte Statistik zu
erstellen.
4.4.2
Bezüglich Anonymisierung und
Herausgabe der einzelnen Gutachten ist aber klar, dass dies einen grossen
Aufwand verursachen würde. Das Gericht weiss aus eigener Erfahrung, dass die
Anonymisierung nicht nur durch einen Knopfdruck erfolgen kann, sondern dass jedes
Dokument einzeln auf sensible Personendaten durchgesehen und manuell zur
Anonymisierung vorbereitet werden muss. Bei den fraglichen 161 Gutachten,
welche besonders sensible Gesundheitsdaten enthalten, ist auch nicht davon auszugehen,
dass diese der IV-Stelle von den Gutachterstellen in einfach abänderbaren
Worddokumenten elektronisch übermittelt werden. Auch dies zeigt, dass die
Anonymisierung der Dokumente nicht so einfach möglich sein kann, wie der
Beschwerdeführer sich dies vorstellt. Selbst wenn, wie von der Datenschützerin
angeregt, die Gutachten grossflächig abgedeckt und nur Zugang zur kurzen
Textpassage bezüglich attestierter Arbeitsunfähigkeit gewährt würde,
verursachte dies bei über 100 Gutachten einen besonderen Aufwand, welcher nach
§ 12 Abs. 2 InfoDG ein schutzwürdiges Interesse am Zugang zu den fraglichen
Dokumenten voraussetzt.
5.1
Die IV-Stelle verneinte das
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Herausgabe der Daten. Die
Zugangsgesuchsteller würden keinen Nachteil erleiden, wenn sie die gewünschten
Informationen nicht erhielten. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
hätten die verlangten Angaben keinen Nutzen. Es sei zu erwähnen, dass die
Gutachten sensible Gesundheitsdaten enthielten und bei Gutachtenszahlen von
unter 100 Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ausgeschlossen werden
könnten. Die IV-Stelle Solothurn sei keineswegs gegen Transparenz in der
Rechtspflege und habe inzwischen eine Liste sämtlicher Gutachter(stellen),
denen sie Aufträge für mono- und bidisziplinäre Gutachtensaufträge erteile, im
Internet aufgeschaltet. Sie achte vermehrt auf eine möglichst ausgewogene
Verteilung der Gutachteraufträge, womit die Gutachterakzeptanz der versicherten
Personen gefördert werden solle. Ein grosses öffentliches Interesse an
attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe hingegen nicht. Attestierte
Arbeitsunfähigkeiten vermöchten nichts über die Beweiskraft von Gutachten
auszusagen. Der Beweiswert eines Gutachtens messe sich viel mehr daran, ob es
den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche. Ein generelles öffentliches
Interesse an einer rechtmässigen Gutachtensvergabe sowie an beweiskräftigen
Gutachten dürften aufgrund des Gesagten nicht mit einem öffentlichen Interesse
an einzelnen Begutachtungsresultaten gleichgesetzt werden. An letzteren bestehe
kein grosses öffentliches Interesse. Unter dem Blickwinkel, dass den
Zugangsgesuchstellern nebst den Arbeits(un)fähigkeiten keine weiteren Angaben
zu den Gutachten vorlägen (bspw. Diagnosen, Krankheitsgeschichten der einzelnen
begutachteten Personen) liege es auf der Hand, dass auch unter Anwendung
grösster Sorgfalt mit diesen Zahlen keine sachdienlichen Schlüsse im Hinblick
auf die Qualität der Gutachten gezogen werden könnten. Die aus den Zahlen
gezogenen Schlüsse hätten jedoch zweifelsohne Auswirkungen auf den Ruf sowie
auf das berufliche und persönliche Ansehen von Gutachter(stellen). Das
Interesse der Gutachter(stellen) sei höher zu werten als das höchstens geringe
öffentliche Interesse an der Offenlegung der Begutachtungsresultate. Der
Beschwerdeführer vermöge kein schutzwürdiges Interesse zu begründen, nach
welchem ihm die verlangten Dokumente herauszugeben wären.
5.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen
geltend machen, die gesetzliche Verpflichtung zur aktiven Information fliesse
aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz und der Absage an jede Form geheimer
Kabinettsverwaltung. Es erwecke den Anschein, dass den Verantwortlichen der
IV-Stelle Solothurn die Resultate der fraglichen Gutachter längst bekannt
seien, andernfalls die besagten Gutachter nicht derart auffallend häufig mit
Gutachtensaufträgen bedient würden. Die Gutachten hätten volle Beweiskraft. Von
ihnen hänge es wesentlich ab, wie viele IV-Leistungen zugesprochen würden.
Jedes einzelne Gutachten habe für den betroffenen Antragsteller wie auch für
die Gesamtheit der Versicherten, welche die Kosten tragen müssten,
Auswirkungen. Alleine diese direkte und persönliche Betroffenheit führe zur
Bejahung des erforderlichen Interesses nach dem Öffentlichkeitsprinzip. In den
Medien hätten mehrere Rechtsanwälte den IV-Stellen vorgeworfen, sie würden bei
der Vergabe von Gutachteraufträgen vor allem versicherungsfreundliche Gutachter
berücksichtigen. Eine sachliche Vergabe der Gutachteraufträge sei sowohl aus
Sicht der Gutachter, wie auch aus Sicht der IV-Gesuchsteller und letztlich auch
aus Sicht aller IV-Versicherten von Interesse. Der Gesetzgeber habe mit dem
Erlass des BGÖ einen Paradigmenwechsel vollzogen. Das BGÖ stelle insoweit eine
Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf. Die Beweislast zur
Widerlegung dieser Vermutung obliege der Behörde, wobei sie darzulegen habe,
dass bzw. inwiefern eine Ausnahmebestimmung erfüllt sei. Dieser Beweis sei der
Beschwerdegegnerin bis heute nicht gelungen.
Beim Beschwerdeführer bestehe ein
erhebliches schutzwürdiges Interesse, da er von der betroffenen Gutachterstelle
begutachtet werden solle. Nur durch die Offenlegung der Ergebnisdaten könne der
betroffene Bürger die Frage nach der Ergebnisoffenheit der in seinem Fall
konkret beauftragten Gutachterstelle beurteilen. Es sei gerichtsnotorisch, dass
Gutachten in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wie Urteile wirkten. Auch
das Verwaltungsgericht veröffentliche seine Urteile und publiziere, wie viele
Gutheissungen und Abweisungen es im Jahr gebe. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb Namen und Ergebnisse von Gutachtern geheim zu halten wären. Das
Interesse sei bei der vorliegend in Frage stehenden Gutachterstelle hoch, weil
sie verhältnismässig viele Aufträge erhalte. Die Thematik sowohl der
Qualifikation und der Unabhängigkeit der fraglichen Gutachterstelle als auch
jene der Qualität ihrer Gutachten habe bereits mehrfach zu öffentlichen
Diskussionen und zu teilweise kontroversen Medienberichterstattungen bzw.
Fachartikeln geführt. Die Problematik sei auch in der Politik aufgegriffen
worden. Aufgrund der wiederkehrenden Diskussionen in Politik und Medien zu
diesem Thema sei von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit
auszugehen. Bei den von ihm herausverlangten Daten (Name der Gutachterstelle
und deren Begutachtungsergebnisse für einen befristeten Zeitraum) handle es
sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Durch ihre Zensur
verletze die Beschwerdegegnerin die Meinungsäusserungs- und
Informationsfreiheit.
5.3
Die Datenschutzbeauftragte führte
diesbezüglich aus, jedes einzelne Gutachten habe für den betroffenen
Antragsteller wie auch für die Gesamtheit der Versicherten, welche die Kosten
tragen, Auswirkungen. Jede IV-Versicherte Person sei somit direkt und
persönlich betroffen und habe ein Interesse daran zu erfahren, wie häufig
Gutachter Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 40 % attestierten. Von Interesse
sei diese Information auch im Hinblick auf die Vergabepraxis der IV-Stellen. In
den Medien hätten mehrere Rechtsanwälte den IV-Stellen vorgeworfen, sie würden
bei der Vergabe von Gutachteraufträgen vor allem versicherungsfreundliche
Gutachter berücksichtigen. Eine sachliche Vergabe der Gutachteraufträge sei
sowohl aus Sicht der Gutachter, wie auch aus Sicht der IV-Gesuchsteller und
letztlich auch aus Sicht aller IV-Versicherten von Interesse. Die
Öffentlichkeit habe ein Interesse daran zu erfahren, wie häufig
Gutachter(-stellen) Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 40 % attestierten. Dies
gelte insbesondere für Gutachter(-stellen), welche, wie die hier betroffenen,
häufig Mandate erhielten.
5.4
Die Versicherten, welche die Kosten
bezahlen, haben tatsächlich ein Interesse daran zu erfahren, wie viele (Teil-)Renten
jährlich durch die IV-Stelle zugesprochen werden. Diese Zahlen publiziert die
IV-Stelle jeweils in ihrem Jahresbericht, wobei auch ausgewiesen wird, wie
viele Neuanmeldungen insgesamt erfolgt sind. Das öffentliche
Informationsinteresse geht jedoch nicht so weit, dass zusätzlich auch darüber
informiert werden müsste, aufgrund welcher Gutachtensresultate die
Rentenleistungen zugesprochen wurden und wer diese Gutachten erstellt hat. Klar
ist, dass ein grosses öffentliches Interesse an der unabhängigen Vergabe der
Gutachtensaufträge, an der Qualifikation und Unabhängigkeit der
Gutachter(-stellen) und an der Qualität der Gutachten besteht, da die
Ergebnisse der Gutachten einen direkten Einfluss auf die Beurteilung eines
Rentenanspruchs haben; dieser soll fair beurteilt werden. Dieses Interesse
vermag jedoch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der
Herausgabe von früheren Begutachtungsresultaten zu begründen. Die Häufigkeit
der Bescheinigung einer Arbeits(un)fähigkeit vermag nichts über die Qualität
der Gutachten oder Qualifikation der Gutachter(-stelle) auszusagen und die
unabhängige und sachgerechte Vergabe der Gutachteraufträge kann dadurch
ebenfalls nicht sichergestellt werden, sondern ist über andere Wege zu
gewährleisten. Losgelöst von der Krankheitsgeschichte und der gestellten
Diagnose hat die Bescheinigung einer Arbeits(un)fähigkeit keinen Beweiswert und
wird deshalb auch nicht vom Öffentlichkeitsgrundsatz erfasst, welcher ein
«allgemeines Interesse» der Bevölkerung an der Information voraussetzt (vgl. §
7.
Abs. 1 InfoDG). Ein solches ist hier kaum vorhanden und rechtfertigt den
grossen Aufwand für die Anonymisierung nicht. Die Informations- und
Meinungsäusserungsfreiheit wird nicht verletzt, indem die ersuchten Begutachtungsresultate
dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden. Sollte überhaupt ein
Eingriff in dieses Recht bestehen, so ist dieser durch die erläuterten
gesetzlichen Grundlagen des InfoDG gerechtfertigt und aufgrund des mangelnden
schutzwürdigen Interesses, welches den erheblichen Aufwand für die
Anonymisierung nicht rechtfertigt, auch verhältnismässig. Hat der
Beschwerdeführer Verdachtsgründe, wonach die IV-Stelle die Gutachteraufträge
nicht sachgerecht und unabhängig vergeben sollte, hätte er sich dazu an die
Aufsichtsbehörde, das BSV, zu richten. Es ist nicht Sinn und Zweck der
Informationsgesetzgebung, dass ein Rechtsanwalt – welcher selbst kein
schutzwürdiges Interesse hat – unter dem Vorwand, im Namen von diversen
einzelnen Klienten zu handeln, eine Behörde systematisch dazu veranlassen kann,
ihm unter erheblichem Aufwand letztlich hunderte Gutachten zugänglich zu
machen. Der einzelne Beschwerdeführer könnte nämlich – ohne Vergleichswerte
anderer Gutachterstellen – aus der Information, wie oft die ihn begutachtende
Stelle eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kaum einen Nutzen ziehen.
6.
Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass die kantonale IV-Stelle den Empfehlungen der
Datenschutzbeauftragten zumindest aus materiellen Gründen nicht folgen musste. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann