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Entscheid

VWBES.2017.69

Empfehlung der Datenschutzbeauftragten

10. Juli 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Februar 2016 verlangte A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale

Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm

schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der

IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 161 X.___-Gutachten

(Ärztliches Begutachtungsinstitut) der Jahre 2012 bis 2014 das X.___ eine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus

eine leistungsbegründende Invalidität resultiert habe.

2. Mit Schreiben vom 3. März 2016

entsprach die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch nicht.

3. Am 31. März 2016 liess A.___ ein

Schlichtungsgesuch bei der Beauftragten für Information und Datenschutz des

Kantons Solothurn einreichen.

4. Entsprechende Begehren erfolgten auch

durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der B.___, C.___ und D.___.

5. Am 27. April 2016 schlug die

Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn (nachfolgend Datenschutzbeauftragte

genannt) vor, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Sie erachte sich nach

Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

(EDÖB) als zuständig.

6. Nachdem an der

Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2016 keine Einigung hatte erzielt

werden können, wurde den betroffenen Gutachtern das rechtliche Gehör erteilt.

7. Die Datenschutzbeauftragte erliess am

19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem Gesuchsteller

Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die Gutachten seien

grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten

ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren

Krankheitsgeschichte möglich seien.

8. Nachdem die IV-Stelle die betroffenen

Gutachterstellen über die Empfehlung der Datenschutzbeauftragten informiert

hatte, beantragte der Rechtsvertreter von B.___ am 27. Dezember 2016, es

sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

9. Am 1. Februar 2017 verfügte die

IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für

Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher

Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet.

Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS

114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.

10. Mit Beschwerde vom 15. Februar

2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren

Personen (Verfahrensnummern VWBES.2017.66 und VWBES.2017.68), vertreten durch

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und liess folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei anzuweisen,

die X.___-Begutachtungsresultate (wie viele Gutachten von 161 führten zu einem

positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit > 40 %], wie viele

nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer

Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014

herauszugeben.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG

neu zu prüfen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich

stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes

Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden

Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den

Ausstand zu begeben haben.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit

durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der

Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

11. Am 21. Februar 2017 und

9. März 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und

Unterlagen einreichen.

12. Am 9. März 2017 verzichtete die

IV-Stelle auf das Einreichen einer umfassenden Stellungnahme und beschränkte

sich auf Äusserungen zu einzelnen Punkten.

13. Mit Verfügung vom 15. März 2017

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann bewilligt.

14 Am 27. März 2017 liess der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ausführungen der IV-Stelle

einreichen.

15. Mit Urteil vom 3. Mai 2017

wurde das Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin und den Vizepräsidenten des

Verwaltungsgerichts abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.

Fraglich ist als erstes, ob das

Verwaltungsgericht überhaupt zuständige Beschwerdeinstanz ist. Nach Auffassung

der IV-Stelle Kanton Solothurn ist die kantonale Datenschutzbeauftragte nicht

zuständig zur Abgabe einer Empfehlung betreffend Herausgabe von Gutachterdaten.

Es sei Bundesrecht und nicht kantonales Recht anzuwenden, da der Vollzug der

Eidgenössischen Invalidenversicherung abschliessend im Bundesrecht geregelt

sei. Nachdem der vorliegend angefochtene Entscheid aber die auf kantonales

Recht gestützte Zuständigkeit der kantonalen Datenschutzbeauftragten und deren

Empfehlung beurteilt und in den eventualiter gemachten Erwägungen auch die

Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des kantonalen InfoDG prüft, ist die

kantonale Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung der Anwendung von kantonalem

Recht zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 InfoDG). A.___, welcher durch die X.___-Gutachterstelle

begutachtet werden soll und dessen Gesuch um Herausgabe der geforderten Daten

durch die IV-Stelle abgewiesen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6

Ziffer 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit. Nach Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

besteht in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf

öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder

stillschweigend darauf verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur

zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern - unter bestimmten

Voraussetzungen - auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde,

sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur

eingreifen (vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen

nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine

Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund

der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können. Unter

Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener

Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer

mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff.

1.

EMRK insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder

hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Indem dem Beschwerdeführer

vorliegend die Herausgabe von ihn nicht direkt betreffenden Daten nicht

bewilligt wird, wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt

keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen

Verhandlung gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend

Gelegenheit, seine Begehren und seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen

und es handelt sich vorliegend um die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche

sich adäquat aufgrund der Akten und schriftlichen Parteivorbringen beantworten

lässt. Es besteht somit kein Anlass zur Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das

Verwaltungsgericht (ausser bei Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) aufgrund der Akten

entscheidet.

3.1

Die IV-Stelle folgte der Empfehlung

der kantonalen Datenschutzbeauftragten nicht und begründete dies zum einen

damit, dass diese örtlich nicht zuständig sei. Der Vollzug der Eidgenössischen

Invalidenversicherung sei abschliessend durch Bundesrecht geregelt, weshalb das

Öffentlichkeitsgesetz des Bundes und nicht das kantonale Gesetz anwendbar sei.

Das Bundesgesetz schliesse die IV-Stellen denn auch nicht von seiner Geltung

aus.

3.2.1

Der Beschwerdeführer liess

vorbringen, die Auffassung, wonach die kantonale IV-Stelle unter das

Öffentlichkeitsgesetz des Bundes und nicht unter das InfoDG des Kantons

Solothurn falle, sei falsch. Der EDÖB erachte sich in ständiger Praxis und in

Übereinstimmung mit der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz des Bundes für

Schlichtungsanträge betreffend kantonale Behörden für nicht zuständig. Der

Nichteintretensentscheid vom 21. November 2015 sei unangefochten in

Rechtskraft erwachsen und verbindlich. Nach dem Invalidengesetz sei der Bund

für die Errichtung der kantonalen IV-Stellen zuständig. Er schliesse aber dazu

mit den Kantonen Vereinbarungen ab. Die Kantone errichteten sodann die

IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Die IV-Stelle Solothurn sei eine von der kantonalen

Verwaltung unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Der Regierungsrat wähle für die Ausgleichskasse und die

IV-Stelle einen gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidentin. Dem

Verwaltungsrat stünden alle Kompetenzen zu, soweit diese nicht einem anderen

Anstaltsorgan übertragen würden. Das Stellenausschreibungs- und

Anstellungsverfahren richte sich nach dem kantonalen Staatspersonalgesetz und

das Personal sei bei der kantonalen Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Es

handle sich somit um dieselbe Organisationsstruktur wie im Kanton Waadt, welche

das Bundesgericht im Urteil 1C_125/2015 beurteilt habe. Die kantonale

Datenschutzbeauftragte sei somit zuständig gewesen.

3.2.2

Die IV-Stelle entgegnete, bei

wortgetreuer Auslegung des Gesetzes fielen die kantonalen IV-Stellen

offensichtlich in den Geltungsbereich der bundesrechtlichen

Informationsgesetzgebung, wie das Bundesgericht im Urteil 9C_36/2016

entschieden habe. Da kein anderslautendes Bundesgerichtsurteil bekannt sei,

welches sich explizit zum Geltungsbereich der Informationsgesetzgebung äussere,

lasse es sich juristisch nicht rechtfertigen, auf die Ansicht des EDÖB

abzustellen. Hätte der Gesetzgeber die IV-Stellen vom Geltungsbereich der

bundesrechtlichen Informationsgesetzgebung ausschliessen wollen, hätte er sie

bei den Ausnahmen aufführen müssen. Die gewünschten Statistiken würden zudem

den Vollzug des Invalidenversicherungsrechts betreffen und nicht die

personalrechtliche Seite der IV-Stelle. Die materiellrechtliche Aufsicht

unterliege dem Bund und nicht dem kantonalen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat

verfüge nicht über die Kompetenz, den IV-Stellen vorzuschreiben, welche

materiellrechtlichen Statistiken diese zu führen hätten.

3.2.3

Der Beschwerdeführer liess geltend

machen, im organisatorischen Bereich entscheide die IV-Stelle jeweils nach dem

kantonalen VRG und habe auch vorliegend den kantonalen Rechtsmittelweg an das

Verwaltungsgericht eröffnet, worauf sie zu behaften sei.

3.3

Als erstes ist klarzustellen, dass

es vorliegend nicht um ein Datenbekanntgabegesuch nach Art. 50a des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR

831.

) geht. Gemäss Art. 89 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) i.V.m. Art. 209bis der Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) entscheidet nämlich das

Bundesamt für Sozialversicherungen über Streitigkeiten betreffend die

Datenbekanntgabe nach Art. 50a AHVG mittels Verfügung. Dabei geht es aber um

den Austausch von besonders schützenswerten Personendaten zwischen Behörden und

nicht wie vorliegend um die Herausgabe einer Statistik an eine Privatperson.

3.4

Das Bundesgericht hat in seinem

Urteil 1C_125/2015 vom 17. Juli 2015 betreffend die IV-Stelle des Kantons

Waadt entschieden, der Antrag betreffend Herausgabe eines Dokuments sei nach

dem kantonalen Datenschutzgesetz und nicht nach dem Datenschutzgesetz des

Bundes zu beurteilen, da es sich bei der IV-Stelle um kein Bundesorgan handle,

auch wenn die IV-Stelle Bundesrecht anwende. In Anbetracht der Aufsicht, der

sie unterliege, der Art der Ernennung ihres Vorstands und seines Vorsitzenden

und des Status ihrer Mitarbeitenden stelle die IV-Stelle eine dezentrale

Verwaltungseinheit des Kantons dar. In diesem Fall war dem Beschwerdeführer

eine IV-Rente verweigert worden, da jemand die IV-Stelle über seine

vielfältigen gesellschaftlichen Aktivitäten informiert hatte. Der Beschwerdeführer

verlangte dieses Dokument mit dem Namen des Autors heraus.

In einem anderen (Kurz-)Urteil

(9C_36/2016 vom 16. Februar 2016) betreffend die Herausgabe eines

aktuellen Verzeichnisses der externen medizinischen Gutachterinnen und

Gutachter durch die IV-Stelle des Kantons Zürich hielt das Bundesgericht fest,

die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, da die Grundannahme des

Beschwerdeführers, es sei kantonales Recht auf sein Gesuch anwendbar (nämlich

kantonales Öffentlichkeits-, Verfassungs- und Verfahrensrecht) rechtlich nicht

zutreffen könne, da der Vollzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung, um

den allein es hier gehe, einheitlich und abschliessend durch Bundesrecht

geregelt sei, wie allein schon die gesetzliche Ausgestaltung der vom Bundesamt

für Sozialversicherungen über die (auch) kantonalen IV-Stellen ausgeübten

Aufsicht als Verbandsaufsicht zeige, in welchem Bereich kantonales

Dienstaufsichts- und weiteres kantonales Verwaltungsrecht nichts zu suchen

habe.

3.5

Zu beachten ist, dass es beim Urteil

1C_125/2015, in welchem das Bundesgericht kantonales Recht für anwendbar

erkannte, um das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) ging. Das Urteil 9C_36/2016,

in welchem das Bundesgericht Bundesrecht für anwendbar erklärte, hatte die

Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes zum Gegenstand. Die beiden Gesetze

definieren ihren Geltungsbereich unterschiedlich.

3.5.1

Nach Art. 2 Abs. 1 DSG gilt dieses

Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch

private Personen und Bundesorgane. Als Bundesorgane werden in Art. 3 lit. h DSG

Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit

öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, definiert. Die Literatur hält

dazu fest, innerhalb der öffentlichen Organe sei entscheidend, zu welcher

föderalen Stufe sie gehörten: Handle es sich dabei um eine Behörde oder

Dienststelle des Bundes oder um eine Privatperson, die mit öffentlichen

Aufgaben des Bundes betraut sei, so gelte der Datenbearbeiter als Bundesorgan.

Handle es sich um eine Behörde oder Amtsstelle eines Kantons (oder einer

Gemeinde) oder um eine Privatperson, die mit öffentlichen Aufgaben eines

Kantons (oder einer Gemeinde) betraut sei, so gelte der Datenbearbeiter als

kantonales Organ auch wenn er Bundesrecht vollziehe (vgl. Beat Rudin in: Bruno

Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], Bern 2015, Art. 2 DSG N

18). Keine Bundesorgane seien insbesondere die Organe der Kantone und

Gemeinden, auch wenn sie mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraut seien (vgl.

Beat Rudin, a.a.O., Art. 3 DSG N 47).

Gemäss Art. 54 des

Invalidenversicherungsgesetzes (IVG, SR 831.20) sorgt der Bund für die

Errichtung der kantonalen IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen

Vereinbarungen ab (Abs. 1). Die Kantone errichten die IV-Stellen in Form

kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(…) Die kantonalen Erlasse (…) regeln namentlich die interne Organisation der

IV-Stellen (Abs. 2). Im Kanton Solothurn ist die Organisation der IV-Stellen in

den §§ 29 ff. des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) geregelt. Gemäss Art. 64 Abs.

1.

IVG überwacht der Bund den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und

sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Die kantonalen IV-Stellen dienen somit

gleichzeitig zwei Körperschaften: dem Bund, indem sie eine Bundesaufgabe

erfüllen, und den Kantonen, indem sie in die kantonale Organisationsstruktur

integriert sind. In funktioneller Hinsicht sind die kantonalen Organe

Verwaltungseinheiten des Bundes, deren Zwecksetzung sich im Vollzug des

Bundesverwaltungsrechts erschöpft. Gemäss Art. 86 Abs. 2 IVG obliegt der

Vollzug dieses Gesetzes dem Bundesrat (bzw. dem Bundesamt für

Sozialversicherungen [BSV]). Die Kantone sind grundsätzlich nur zur Errichtung

der dezentralisierten Aufgabenträger (IV-Stellen) befugt bzw. verpflichtet und

haben darüber hinaus kaum Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse (Stephanie

Burch/Thomas Gächter: Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht –

öffentliches Dienstrecht, Bern 2013, S. 43-45 mit Hinweisen). Die IV-Stellen

unterstehen der Verbandsaufsicht des BSV, welches Weisungen an diese erteilen

kann. Faktisch komme die Aufsicht aber – aufgrund der sehr weit gehenden

Befugnisse des BSV – einer Dienstaufsicht sehr nahe (vgl. Burch/Gächter,

a.a.O., S. 57 mit Hinweisen).

Bei den IV-Stellen handelt es sich somit

zwar um kantonale Organisationseinheiten, welche funktionell jedoch einem

Bundesorgan sehr nahe kommen. Bundesorgane sind es aber nicht. Das

Bundesgericht erachtete deshalb das DSG aufgrund seines auf «Bundesorgane»

definierten Geltungsbereichs in Bezug auf die kantonalen IV-Stellen nicht für

anwendbar.

3.5.2

Vorliegend geht es jedoch in

erster Linie nicht um den Schutz von Personendaten, sondern um die Prüfung, ob

eine Privatperson Anspruch auf Information über statistische Daten hat. Somit

ist zu prüfen, ob vorliegend das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ, SR

152.

) anwendbar ist. Dieses regelt seinen Geltungsbereich in Art. 2. Gemäss

Abs. 1 gilt das Gesetz für:

a) die Bundesverwaltung;

b) Organisationen und Personen des

öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören,

soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;

c) die Parlamentsdienste.

Das Gesetz gilt nicht für die

Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Abs.

2).

Die Botschaft zum BGÖ sah noch explizit

vor, auch die AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen vom Geltungsbereich des

Bundesgesetzes auszunehmen. Dies wurde damit begründet, dass durch eine

Unterstellung, die nur für Ausgleichskassen und IV-Stellen des Bundes und

private – nicht aber kantonale – Ausgleichskassen gelten könnte,

Ungleichbehandlungen geschaffen würden, da Ausgleichskassen und IV-Stellen des

Bundes als auch der Kantone sowie private Ausgleichskassen bestünden (BBl 2003

1988). In den parlamentarischen Beratungen wurde aber dann diese Ausnahme (wie

auch viele andere) gestrichen. Weshalb es zu dieser Streichung kam, ist den Materialien

nicht zu entnehmen, doch ist erkennbar, dass der Gesetzgeber den

Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsgrundsatz mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsgrundsatz mit Geheimhaltungsvorbehalt weitest möglich umsetzen

und möglichst wenige Ausnahmen schaffen wollte (amtliches Bulletin 03.013).

Bereits aus dem Text der Botschaft ist

zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass kantonale IV-Stellen

anders behandelt würden als die eidgenössische Stelle und die Privaten, weshalb

man sämtliche IV-Stellen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes

ausnehmen wollte, um keine Ungleichbehandlungen zu schaffen. Der Gesetzgeber

ging somit offenbar davon aus, dass die kantonalen IV-Stellen dem BGÖ ohnehin

nicht unterstellt wären.

Generell hält die Botschaft zum

Geltungsbereich des BGÖ fest, die Kantone würden davon nicht erfasst. Dies

gelte auch dann, wenn sie Aufgaben umsetzen oder vollziehen würden, die ihnen

das Bundesrecht übertrage. Unter die in Buchstabe a genannte Bundesverwaltung

gehörten die Departemente und die Bundeskanzlei. Auch departementsübergreifende

Koordinationseinrichtungen gehörten dazu. Zum Bestand der Bundesverwaltung

zählten darüber hinaus auch die dezentralen Verwaltungseinheiten. Gemeinsam sei

diesen, dass sie in irgendeiner Form der zentralen Bundesverwaltung zugeordnet

seien, aber durch ihre Organisationserlasse eine spezifische Stellung erhalten

hätten. Die Botschaft zählt diverse Beispiele von Verwaltungseinheiten der

dezentralen Bundesverwaltung auf, wobei die IV-Stellen nicht genannt werden.

Die Botschaft führt weiter aus, der Vernehmlassungsentwurf zum

Öffentlichkeitsgesetz habe weiter vorgesehen, dass der Bundesrat Organisationen

und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der

Bundesverwaltung angehörten, aber öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllten,

dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen könne. Diese Lösung sei in der

Vernehmlassung uneinheitlich beurteilt worden. Nach Buchstabe b gelte nun das

Öffentlichkeitsprinzip für die Organisationen und Personen des öffentlichen

oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehörten nur, soweit sie

erstinstanzlich Verfügungen erliessen. Damit würden für diese Kategorien von

Organisationen und Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllten, diejenigen

Bereiche erfasst, in denen sie hoheitlich tätig seien. Das Recht auf Zugang

gelte dabei für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar ein Verfahren auf

Erlass einer Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz betreffen würden.

Die Botschaft zählt namentlich auf, welche Organisationen und Personen

ausserhalb der Bundesverwaltung gemäss Buchstabe b dem Öffentlichkeitsgesetz

unterstellt seien. Die IV-Stellen werden auch dabei nicht genannt (vgl. BBl

2003.

1985 ff.).

Auch wenn die IV-Stellen in Bereichen,

in denen sie hoheitlich handeln, dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sein

sollten, indem sich der Begriff der Verfügung im IV-Recht mangels näherer

Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Art. 5 VwVG bestimmt (vgl. Urs

Müller, a.a.O., Rz. 2157 mit Hinweisen), so fällt das Herausgabegesuch im vorliegenden

Verfahren nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, da es sich nicht

auf ein amtliches Dokument bezieht, welches unmittelbar ein Verfahren auf

Erlasse einer Verfügung nach dem VwVG betreffen würde. Vielmehr wird vorliegend

die Herausgabe einer statistischen Erhebung verlangt. Das Öffentlichkeitsgesetz

des Bundes ist somit nicht anwendbar, sondern das kantonale InfoDG. Dieses gilt

nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 lit. b InfoDG unter anderem auch für die Organe

selbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts, also auch für die kantonalen

IV-Stellen. Somit ist zu Recht das Schlichtungsverfahren vor der kantonalen

Datenschutzbeauftragten durchgeführt worden – auf welches die IV-Stelle denn

auch selbst mit Schreiben vom 10. März 2016 hingewiesen hatte – und die

Datenschutzbeauftragte hat auch zu Recht eine Empfehlung abgegeben.

4.

Somit ist materiell nach dem InfoDG

über das Herausgabegesuch zu entscheiden.

4.1

Die IV-Stelle erwog weiter, sollte

die Zuständigkeit der kantonalen Datenschützerin bejaht werden, wäre das Gesuch

auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Bei den von den Gesuchstellern

verlangten Angaben handle es sich nicht um ein amtliches Dokument im Sinn des

InfoDG. Ein entsprechendes Dokument müsste erst erstellt werden, worauf das Gesetz

keinen Anspruch erteile. Die IV-Stelle führe keine entsprechende Statistik. Die

Resultate könnten auch nicht via Knopfdruck resp. durch einen einfachen

elektronischen Vorgang generiert werden, da es sich bei den attestierten

Arbeitsunfähigkeiten und den attestierten Erwerbsunfähigkeiten um schlichte

Textpassagen in Gutachten handle, welche nicht ohne weiteres herausgefiltert

werden könnten.

Soweit das Gesuch als Gesuch um Zugang

zu den einzelnen Gutachten verstanden werde, würde es der Behörde einen besonderen

Aufwand verursachen, sämtliche Gutachten zu anonymisieren. Wenn mit der

Herausgabe ein besonderer Aufwand verbunden sei, verlange das Gesetz das

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, welches bei den Gesuchstellern nicht

gegeben sei. Inzwischen seien vom selben Rechtsvertreter weitere Zugangsgesuche

betreffend andere Gutachterstellen eingegangen, weshalb mit einem grösseren

Aufwand gerechnet werden müsse als den 357 Gutachten, von welchen die

Datenschutzbeauftragte ausgegangen sei. Es könne nicht angehen, dass über den

Umweg der Informationsgesetzgebung eine Behörde faktisch gezwungen werden

könne, beliebige Statistiken zu erstellen. Dies könne nicht Sinn des Gesetzes

sein.

4.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen

vorbringen, es treffe nicht zu, dass mit der Offenlegung der 161 Gutachten ein

erheblicher Aufwand verbunden wäre. 2015 habe die IV-Stelle Solothurn im

Bereich der Missbrauchsbekämpfung eine ähnlich grosse Anzahl von 89 analysiert.

Es dürfe nicht sein, dass die IV-Stelle nur dann Auswertungen vornehme, wenn es

ihr passe und wenn sie sich dadurch in ein gutes Licht stellen könne, nicht

aber wenn der Bürger darum ersuche und die Ergebnisse möglicherweise nicht zu

ihren Gunsten ausfielen. Der IV-Stelle sei es problemlos und ohne grossen Aufwand

möglich, herauszufinden, in welchen Fällen sie Gutachteraufträge an die X.___

erteilt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass die IV-Stelle solche Zahlen für die

interne Qualitätskontrolle nicht führe. Das Bundesgericht habe dies in einem

Urteil aus dem Jahr 2011 verlangt. Die Gutachten könnten ohne grossen Aufwand

herausgefiltert und ausgedruckt werden. Der Computer könne auch aufgefordert

werden, diese zu anonymisieren. Die Ergebnisse könnten bei unter 200 Gutachten

auch manuell in eine Liste übertragen werden. Der Beschwerdeführer wäre bereit,

den dadurch entstehenden minimalen Personalkostenaufwand zu übernehmen. Die

Beschwerdegegnerin begründe nicht, weshalb es ihr nicht möglich sei, die

Ergebnisdaten der 161 Gutachten offen zu legen. Einer der von den Herausgabegesuchen

betroffenen Gutachter erhalte zwischenzeitlich keine Begutachtungsaufträge mehr

von der Beschwerdegegnerin. Durch die Nichtherausgabe der Statistik sei der

Anschein geweckt worden, dass etwas verheimlicht werden solle. Es bestehe

Klärungsbedarf.

4.3

Gemäss § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Nach § 4 InfoDG gilt als

amtliches Dokument jede Information, die auf einem Informationsträger

aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt

oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

betrifft. Nicht als amtliches Dokument gilt ein Dokument, das nicht

fertiggestellt oder ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

4.3.1

Die vom Beschwerdeführer verlangte

Statistik ist klar kein amtliches Dokument im Sinn des InfoDG, da eine solche

Statistik durch die IV-Stelle nicht geführt wird. Es trifft auch nicht zu, dass

das Bundesgericht die IV-Stellen oder andere Einrichtungen mit seinem Urteil

BGE 137 V 210 ff. zur Erstellung einer solchen Statistik aufgefordert hätte.

Das Bundesgericht appelliert zwar an eine Förderung von Qualitätskontrollen für

MEDAS-Gutachten, doch kann eine Statistik über die Anzahl Gutachten, mit

welchen eine Arbeits(un)fähigkeit festgestellt wurde, eben gerade keine

Auskunft über die Qualität von Gutachten geben. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und

ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Der IV-Stelle kann

deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie keine solche Statistik führt. Es

besteht auch kein Grund, sie künftig zur Erstellung einer solchen Statistik zu

verpflichten.

4.3.2

Die Datenschutzbeauftragte erwog

in ihrer Empfehlung, dass das BGÖ in Art. 5 Abs. 2 eine Bestimmung enthalte,

wonach als amtliche Dokumente auch solche gelten würden, die durch einen

einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt

werden könnten. Nachdem aber die IV-Stelle anlässlich der

Schlichtungsverhandlung «glaubhaft» dargelegt habe, dass sie die Informationen

nicht «auf Knopfdruck» generieren könne und sie diese vielmehr in aufwändiger

Handarbeit zusammensuchen müsse, liess die Datenschutzbeauftragte offen, ob die

Bestimmung des BGÖ analog anwendbar sei und die verlangten Auskünfte aufgrund

eines einfachen elektronischen Vorgangs generiert werden könnten.

Das InfoDG enthält keine Verweisnorm auf

das BGÖ, weshalb dieses vorliegend auch nicht analog anwendbar ist. Ob die

IV-Stelle die gewünschten Informationen aufgrund eines einfachen elektronischen

Vorgangs generieren könnte, kann nicht nachgeprüft werden. Jedenfalls wäre es

aber auch dem Verwaltungsgericht ohne mühsame «Handarbeit» nicht möglich, die

Resultate der von ihm insbesondere in Verfahren betreffend fürsorgerische

Unterbringung eingeholten Gutachten statistisch herauszuziehen. Somit kann die

IV-Stelle auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGÖ nicht zur Herausgabe der

gewünschten Statistik angehalten werden.

4.3.3

Wird das Gesuch jedoch, wie in der

Empfehlung der Datenschutzbeauftragten erwähnt, als Gesuch um Zugang zu den

einzelnen Gutachten verstanden, so handelt es sich bei diesen um amtliche

Dokumente. Diese Gutachten enthalten aber sensible und besonders schützenswerte

Personen- bzw. Gesundheitsdaten (§ 6 Abs. 3 InfoDG), welche nicht an

Privatpersonen herausgegeben werden dürfen (§ 21 Abs. 1 InfoDG). Die

Gutachten müssten deshalb anonymisiert werden.

4.4

§ 12 Abs. 2 InfoDG hält weiter fest,

würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden. Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass es der IV-Stelle einen besonderen Aufwand

verursachen würde, zum einen, die ersuchte Statistik zu erstellen, und zum

anderen, die Gutachten einzuschwärzen.

4.4.1

Wie erwähnt, gibt die

Informationsgesetzgebung keinen Anspruch darauf, die Behörde zur Erstellung von

noch nicht bestehenden Dokumenten bzw. Statistiken aufzufordern, weshalb nicht

zu prüfen ist, welchen Aufwand es erfordern würde, die ersuchte Statistik zu

erstellen.

4.4.2

Bezüglich Anonymisierung und

Herausgabe der einzelnen Gutachten ist aber klar, dass dies einen grossen

Aufwand verursachen würde. Das Gericht weiss aus eigener Erfahrung, dass die

Anonymisierung nicht nur durch einen Knopfdruck erfolgen kann, sondern dass

jedes Dokument einzeln auf sensible Personendaten durchgesehen und manuell zur

Anonymisierung vorbereitet werden muss. Bei den fraglichen 161 Gutachten,

welche besonders sensible Gesundheitsdaten enthalten, ist auch nicht davon auszugehen,

dass diese der IV-Stelle von den Gutachterstellen in einfach abänderbaren

Worddokumenten elektronisch übermittelt werden. Auch dies zeigt, dass die

Anonymisierung der Dokumente nicht so einfach möglich sein kann, wie der

Beschwerdeführer sich dies vorstellt. Selbst wenn, wie von der Datenschützerin

angeregt, die Gutachten grossflächig abgedeckt und nur Zugang zu kurzen

Textpassage bezüglich attestierter Arbeitsunfähigkeit gewährt würde,

verursachte dies bei über 100 Gutachten einen besonderen Aufwand, welcher nach

§ 12 Abs. 2 InfoDG ein schutzwürdiges Interesse am Zugang zu den fraglichen

Dokumenten voraussetzt.

5.1

Die IV-Stelle verneinte das

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Herausgabe der Daten. Die

Zugangsgesuchsteller würden keinen Nachteil erleiden, wenn sie die gewünschten

Informationen nicht erhielten. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

hätten die verlangten Angaben keinen Nutzen. Es sei zu erwähnen, dass die

Gutachten sensible Gesundheitsdaten enthielten und bei Gutachtenszahlen von

unter 100 Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ausgeschlossen werden

könnten. Die IV-Stelle Solothurn sei keineswegs gegen Transparenz in der

Rechtspflege und habe inzwischen eine Liste sämtlicher Gutachter(stellen),

denen sie Aufträge für mono- und bidisziplinäre Gutachtensaufträge erteile, im

Internet aufgeschaltet. Sie achte vermehrt auf eine möglichst ausgewogene

Verteilung der Gutachteraufträge, womit die Gutachterakzeptanz der versicherten

Personen gefördert werden solle. Ein grosses öffentliches Interesse an

attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe hingegen nicht. Attestierte

Arbeitsunfähigkeiten vermöchten nichts über die Beweiskraft von Gutachten

auszusagen. Der Beweiswert eines Gutachtens messe sich viel mehr daran, ob es

den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche. Ein generelles öffentliches

Interesse an einer rechtmässigen Gutachtensvergabe sowie an beweiskräftigen

Gutachten dürften aufgrund des Gesagten nicht mit einem öffentlichen Interesse

an einzelnen Begutachtungsresultaten gleichgesetzt werden. An letzteren bestehe

kein grosses öffentliches Interesse. Unter dem Blickwinkel, dass den

Zugangsgesuchstellern nebst den Arbeits(un)fähigkeiten keine weiteren Angaben

zu den Gutachten vorlägen (bspw. Diagnosen, Krankheitsgeschichten der einzelnen

begutachteten Personen) liege es auf der Hand, dass auch unter Anwendung

grösster Sorgfalt mit diesen Zahlen keine sachdienlichen Schlüsse im Hinblick

auf die Qualität der Gutachten gezogen werden könnten. Die aus den Zahlen

gezogenen Schlüsse hätten jedoch zweifelsohne Auswirkungen auf den Ruf sowie

auf das berufliche und persönliche Ansehen von Gutachter(stellen). Das

Interesse der Gutachter(stellen) sei höher zu werten als das höchstens geringe

öffentliche Interesse an der Offenlegung der Begutachtungsresultate. Der

Beschwerdeführer vermöge kein schutzwürdiges Interesse zu begründen, nach

welchem ihm die verlangten Dokumente herauszugeben wären.

5.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen

geltend machen, die gesetzliche Verpflichtung zur aktiven Information fliesse

aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz und der Absage an jede Form geheimer

Kabinettsverwaltung. Es erwecke den Anschein, dass den Verantwortlichen der

IV-Stelle Solothurn die Resultate der fraglichen Gutachter längst bekannt

seien, andernfalls die besagten Gutachter nicht derart auffallend häufig mit

Gutachtensaufträgen bedient würden. Die Gutachten hätten volle Beweiskraft. Von

ihnen hänge es wesentlich ab, wie viele IV-Leistungen zugesprochen würden.

Jedes einzelne Gutachten habe für den betroffenen Antragsteller wie auch für

die Gesamtheit der Versicherten, welche die Kosten tragen müssten,

Auswirkungen. Alleine diese direkte und persönliche Betroffenheit führe zur

Bejahung des erforderlichen Interesses nach dem Öffentlichkeitsprinzip. In den Medien

hätten mehrere Rechtsanwälte den IV-Stellen vorgeworfen, sie würden bei der

Vergabe von Gutachteraufträgen vor allem versicherungsfreundliche Gutachter

berücksichtigen. Eine sachliche Vergabe der Gutachteraufträge sei sowohl aus

Sicht der Gutachter, wie auch aus Sicht der IV-Gesuchsteller und letztlich auch

aus Sicht aller IV-Versicherten von Interesse. Der Gesetzgeber habe mit dem

Erlass des BGÖ einen Paradigmenwechsel vollzogen. Das BGÖ stelle insoweit eine

Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf. Die Beweislast zur

Widerlegung dieser Vermutung obliege der Behörde, wobei sie darzulegen habe,

dass bzw. inwiefern eine Ausnahmebestimmung erfüllt sei. Dieser Beweis sei der

Beschwerdegegnerin bis heute nicht gelungen.

Beim Beschwerdeführer bestehe ein

erhebliches schutzwürdiges Interesse, da er von der betroffenen Gutachterstelle

begutachtet werden solle. Nur durch die Offenlegung der Ergebnisdaten könne der

betroffene Bürger die Frage nach der Ergebnisoffenheit der in seinem Fall konkret

beauftragten Gutachterstelle beurteilen. Es sei gerichtsnotorisch, dass

Gutachten in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wie Urteile wirkten. Auch

das Verwaltungsgericht veröffentliche seine Urteile und publiziere, wie viele

Gutheissungen und Abweisungen es im Jahr gebe. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb Namen und Ergebnisse von Gutachtern geheim zu halten wären. Das

Interesse sei bei der vorliegend in Frage stehenden Gutachterstelle hoch, weil

sie verhältnismässig viele Aufträge erhalte. Die Thematik sowohl der

Qualifikation und der Unabhängigkeit der fraglichen Gutachterstelle als auch

jene der Qualität ihrer Gutachten habe bereits mehrfach zu öffentlichen

Diskussionen und zu teilweise kontroversen Medienberichterstattungen bzw.

Fachartikeln geführt. Die Problematik sei auch in der Politik aufgegriffen

worden. Aufgrund der wiederkehrenden Diskussionen in Politik und Medien zu

diesem Thema sei von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit

auszugehen. Bei den von ihm herausverlangten Daten (Name der Gutachterstelle

und deren Begutachtungsergebnisse für einen befristeten Zeitraum) handle es

sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Durch ihre Zensur

verletze die Beschwerdegegnerin die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit.

5.3

Die Datenschutzbeauftragte führte

diesbezüglich aus, jedes einzelne Gut­achten habe für den betroffenen

Antragsteller wie auch für die Gesamtheit der Versicherten, welche die Kosten

tragen, Auswirkungen. Jede IV-Versicherte Person sei somit direkt und

persönlich betroffen und habe ein Interesse daran zu erfahren, wie häufig

Gutachter Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 40 % attestierten. Von Interesse

sei diese Information auch im Hinblick auf die Vergabepraxis der IV-Stellen. In

den Medien hätten mehrere Rechtsanwälte den IV-Stellen vorgeworfen, sie würden

bei der Vergabe von Gutachteraufträgen vor allem versicherungsfreundliche

Gutachter berücksichtigen. Eine sachliche Vergabe der Gutachteraufträge sei

sowohl aus Sicht der Gutachter, wie auch aus Sicht der IV-Gesuchsteller und

letztlich auch aus Sicht aller IV-Versicherten von Interesse. Die

Öffentlichkeit habe ein Interesse daran zu erfahren, wie häufig

Gutachter(-stellen) Arbeitsun­fähigkeiten von mehr als 40 % attestierten. Dies

gelte insbesondere für Gutachter(-stellen), welche, wie die hier betroffenen,

häufig Mandate erhielten.

5.4

Die Versicherten, welche die Kosten

bezahlen, haben tatsächlich ein Interesse daran zu erfahren, wie viele

(Teil-)Renten jährlich durch die IV-Stelle zuge­sprochen werden. Diese Zahlen

publiziert die IV-Stelle jeweils in ihrem Jahres­bericht, wobei auch

ausgewiesen wird, wie viele Neuanmeldungen insgesamt erfolgt sind. Das

öffentliche Informationsinteresse geht jedoch nicht so weit, dass zusätzlich

auch darüber informiert werden müsste, aufgrund welcher Gutachtensresultate die

Rentenleistungen zugesprochen wurden und wer diese Gutachten erstellt hat. Klar

ist, dass ein grosses öffentliches Interesse an der unabhängigen Vergabe der

Gutachtensaufträge, an der Qualifikation und Unabhängigkeit der

Gutachter(-stellen) und an der Qualität der Gutachten besteht, da die

Ergebnisse der Gutachten einen direkten Einfluss auf die Beurteilung eines

Rentenanspruchs haben; dieser soll fair beurteilt werden. Dieses Interesse

vermag jedoch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der

Herausgabe von früheren Begutachtungsresultaten zu begründen. Die Häufigkeit

der Bescheinigung einer Arbeits(un)fähigkeit vermag nichts über die Qualität

der Gutachten oder Qualifikation der Gutachter(-stelle) auszusagen und die

unabhängige und sachgerechte Vergabe der Gutachteraufträge kann dadurch

ebenfalls nicht sichergestellt werden, sondern ist über andere Wege zu

gewährleisten. Losgelöst von der Krankheitsgeschichte und der gestellten Diagnose

hat die Bescheinigung einer Arbeits(un)fähigkeit keinen Beweiswert und wird

deshalb auch nicht vom Öffentlichkeitsgrundsatz erfasst, welcher ein

«allgemeines Interesse» der Bevölkerung an der Information voraussetzt (vgl. §

7.

Abs. 1 InfoDG). Ein solches ist hier kaum vorhanden und rechtfertigt den

grossen Aufwand für die Anonymisierung nicht. Die Informations- und

Meinungsäusserungsfreiheit wird nicht verletzt, indem die ersuchten

Begutachtungsresultate dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden.

Sollte überhaupt ein Eingriff in dieses Recht bestehen, so ist dieser durch die

erläuterten gesetzlichen Grundlagen des InfoDG gerechtfertigt und aufgrund des

mangelnden schutzwürdigen Interesses, welches den erheblichen Aufwand für die

Anonymisierung nicht rechtfertigt, auch verhältnismässig. Hat der

Beschwerdeführer Verdachtsgründe, wonach die IV-Stelle die Gutachteraufträge

nicht sachgerecht und unabhängig vergeben sollte, hätte er sich dazu an die

Aufsichtsbehörde, das BSV, zu richten. Es ist nicht Sinn und Zweck der

Informationsgesetzgebung, dass ein Rechtsanwalt – welcher selbst kein

schutzwürdiges Interesse hat – unter dem Vorwand, im Namen von diversen

einzelnen Klienten zu handeln, eine Behörde systematisch dazu veranlassen kann,

ihm unter erheblichem Aufwand letztlich hunderte Gutachten zugänglich zu

machen. Der einzelne Beschwerdeführer könnte nämlich – ohne Vergleichswerte

anderer Gutachterstellen – aus der Information, wie oft die ihn begutachtende

Stelle eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kaum einen Nutzen ziehen.

6.1

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass die kantonale IV-Stelle den Empfehlungen der

Datenschutzbeauftragen zumindest aus materiellen Gründen nicht folgen musste. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge

vorgängiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton

Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Der als unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Rémy Wyssmann hat mit Kostennote vom 6.

Juni 2017 einen Aufwand von 11.27 Stunden geltend gemacht, welcher angemessen

erscheint. Dieser ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu

entschädigen (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Bei den

geltend gemachten Auslagen können die Fotokopien nur mit CHF 0.50 pro

Stück vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Entschädigt werden können

somit Auslagen von CHF 165.00. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ist

Rechtsanwalt Wyssmann somit durch den Kanton Solothurn insgesamt eine

Entschädigung von CHF 2‘369.10 (Aufwand: CHF 2‘028.60, Auslagen:

CHF 165.00, MWST: CHF 175.50) auszurichten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘127.00 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MWST, während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 2‘369.10 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats für diesen Betrag sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, im Umfang von CHF 1‘127.00

zuzüglich MWST, innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 aufgehoben.