VWBES.2017.7
Führerausweisentzug
6. März 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) geriet am 14. September 2015 um ca. 20:10 Uhr mit seinem
Personenwagen in der Rechtskurve einer Autobahneinfahrt auf dem Gebiet der
Gemeinde Bern auf dem Beschleunigungsstreifen ca. 50 cm über die doppelte
Sicherheitslinie auf den Normalstreifen. Die auf dem Normalstreifen fahrende Polizeipatrouille
musste stark abbremsen und leicht nach links ausweichen, um eine seitliche
Kollision mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers zu verhindern (vgl.
Polizeirapport vom 17. September 2015). Gestützt auf die Anzeige der
Polizei eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
(AAS) der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 2. Oktober 2015 ein
Administrativverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs.
2. Mit Schreiben vom 18. November
2015 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, man werde das Verfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.
3. Gemäss Urteil des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer der
einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer doppelten
Sicherheitslinie schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse von
CHF 500.00 verurteilt.
4. Mit Schreiben vom 21. November
2016 teilte das Bau- und Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer
mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs.
2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu entziehen. Gleichzeitig
setzte man ihm eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
5. Mit Eingabe vom 16. Dezember
2016 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Walker, Stellung und
führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Vorliegend habe das
zuständige Strafgericht den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen der
beiden Polizisten gewürdigt. Dabei sei es insbesondere zum Schluss gekommen,
dass der Beschwerdeführer für die Verkehrsregelverletzung nur ein geringes und
damit leichtes Verschulden treffe, weil er insbesondere nicht zu schnell in der
Kurve unterwegs gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, auf
welche vorliegend abzustützen sei, sei ausgeführt worden, dass namentlich die
im Polizeibericht geschilderte Gefahrensituation doch nicht so vorgelegen sei, wie
dies den Eindruck zu vermitteln geschienen habe. In der Konsequenz sei das
Strafgericht im konkreten Fall deshalb richtigerweise nur von einem leichten
Verschulden und einer geringen Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer
ausgegangen.
Es rechtfertige sich unter diesen
Umständen demnach, den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als mittelschwere,
sondern vielmehr als einfache Widerhandlung zu würdigen. Da der
Beschwerdeführer durchaus als unfehlbarer Autolenker eingestuft werden dürfe
und namentlich in den letzten Jahren bei ihm kein Fehlverhalten festgestellt
worden sei, sei er gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zu verwarnen. Sollte entgegen den
vorgängigen Ausführungen dennoch von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen
werden, so seien genau diese vorangehenden Punkte zu berücksichtigen. Ebenfalls
sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit als Möbelverkäufer auf sein Auto angewiesen sei. Er arbeite in
Ittigen und müsse abends auch lange arbeiten. Insbesondere müsse er seine
Kunden oft zu Hause besuchen, um seine Beratung komplett anbieten zu können. Ein
allfälliger Ausweisentzug hätte für ihn einschneidende Konsequenzen, die sich
mindestens in einem Rückgang seines Monatslohnes zeigen würden, da er einen
Grossteil des Lohnes provisionsabhängig beziehe. Die Entzugsdauer wäre im
konkreten Fall auf das absolute Minimum zu beschränken.
6. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2016 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer eines
Monats. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Überfahren einer doppelten
Sicherheitslinie, begangen am 14. September 2015, 20:10 Uhr, auf der
Autobahn A6, Gemeindegebiet Bern, mit Personenwagen.
Die strafrechtliche Qualifikation
einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
schliesse die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im
Administrativverfahren nicht aus. Die durch das Überfahren der doppelten
Sicherheitslinie geschaffene Verkehrsgefährdung könne nicht mehr als leicht bezeichnet
werden. Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass der Lenker des entgegenkommenden
Polizeifahrzeuges habe stark abbremsen und ausweichen müssen, um eine seitliche
Kollision zu verhindern. Es handle sich somit um eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs.
1 lit. a SVG. Vorliegend werde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von
einem Monat festgesetzt. Die geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen, könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die
Entzugsdauer über das gesetzliche Minimum zu liegen komme.
7. Mit Beschwerde vom 3. Januar
2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtanwalt Patrick Walker, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 22. Dezember
2016 sei aufzuheben.
2. A.___ sei wegen einer leichten
Widerhandlung gegen das SVG zu verurteilen und es sei gegen ihn eine Verwarnung
auszusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Am 25. Januar 2017 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet
werde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das
Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder
der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen
unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungs-bussengesetz (OBG, SR 741.03) ist
das Verfahren nach dem OBG bei Widerhand-lungen, durch die der Täter Personen
gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.
2.1
Eine leichte Widerhandlung nach
Art. 16a SVG begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die
Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht
die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird
auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
2.2
Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss
der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art.
16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar
2013.
E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss
Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen.
2.3
Eine schwere Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.1). Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung
gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E 2.1). Nach
einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit.
a SVG für mindestens drei Monate entzogen.
3.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006
E. 2.3).
3.2
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers
und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt,
während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf
die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der
Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E.
2.
).
3.3
Gemäss rechtskräftigem Urteil des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 gilt als erstellt, dass
der Beschwerdeführer eine doppelte Sicherheitslinie überfahren hat. Dies wird
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die strafrechtliche Qualifikation
einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren
nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen
einfacher Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde selbstständig
darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung vorliegt
(Urteil des Bundesgerichts 6A.110/2000 vom 23. Januar 2001; BGE 128 II 139).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
angesichts der hier vorliegenden Umstände die Verkehrsgefährdung als gering und
das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann, wie dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird.
4.1
Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet,
Signale und Markierungen zu befolgen. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer
rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Insbesondere dürfen
die Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden
(Art. 73 Abs. 6 lit. a Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Diese
Vorschrift ist für die Verkehrssicherheit fundamental. Es ist notorisch, dass
ihre Übertretung grundsätzlich geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom
24.
November 2015, E. 1.4 mit Hinweisen; Philippe Weissenberger: Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 34 SVG N 17 f.). Dass der Beschwerdeführer diese Verkehrsregel verletzt
hat, wird von diesem – wie bereits erwähnt – nicht in Abrede gestellt.
4.2
Das Überfahren einer
Sicherheitslinie kann nach der zitierten Rechtsprechung eine grobe
Verkehrsregelverletzung darstellen. Es müssen allerdings jeweils die Umstände
des Einzelfalles berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang
häufig Fälle zu beurteilen, bei denen im Rahmen eines Überholmanövers im
richtungsgetrennten Verkehr die Sicherheitslinie überfahren und die Fahrbahn
des Gegenverkehrs befahren wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.
November 2015, E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
6B_110/2012 vom 28. Juni 2012 sowie 6B_193/2012 vom 12. Juli 2012). Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass es sich vorliegend um
eine richtungsgetrennte Strasse handelt. Dies trifft offensichtlich nicht zu,
ereignete sich die fragliche Verkehrssituation doch auf dem
Beschleunigungsstreifen einer Autobahn.
4.3
Bezüglich der
Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit.
a, 16b Abs. 1 lit. a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung
anderer Personen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine
abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel,
sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer
Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_452/2011 vom 21. August 2012, E. 3.3 mit Hinweis).
4.4
Der dem Strafentscheid zugrunde
gelegte Sachverhalt wurde im ordentlichen Strafverfahren unter Befragung der
beiden involvierten Polizisten und des Beschwerdeführers erstellt. So führte
der Beifahrer des Polizeifahrzeuges gemäss Protokoll der Hauptverhandlung des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 namentlich aus, er
[der Beschwerdeführer] sei nicht in hoher Geschwindigkeit gefahren. Beim
Ausgang der Kurve sei er dann auf ihren Fahrstreifen gekommen. Das Fahrzeug sei
so gefahren, als hätte es die Kurve zu wenig fertig gefahren. Es sei etwa einen
halben Meter auf ihre Spur gekommen. Er habe das Fahrzeug auf ihre Seite kommen
sehen. Sie seien überrascht gewesen. B.___ [der Fahrer des Polizeifahrzeuges]
habe gebremst, sei ausgewichen und habe am Schluss noch gehupt (S. 3, Rz
38.
ff.). […] Er wisse nicht, ob er [der Beschwerdeführer] wegen des Hupens nach
rechts gegangen sei oder ob er dies auch sonst gemacht hätte. Es sei zeitlich
sehr nahe aufeinander gewesen. Er denke, von der Reaktionszeit her, hätte es
gar nicht sein können, dass es eine Reaktion auf das Hupen gewesen sei (S. 4,
Rz 28 ff.). Der Fahrer des Polizeifahrzeuges führte aus, er habe im Augenwinkel
etwas von rechts her kommen sehen. Dann habe ihn sein Beifahrer kurz mit einem
«Achtung» gewarnt. […] Dann habe er nach rechts geschaut, habe etwa zeitgleich
abgebremst, habe gehupt und sei leicht nach links ausgewichen (S. 7, Rz 35
ff.). Es sei ein kleines Ausweichen nach links gewesen, also keine starke
Lenkbewegung. Es sei nur darum gegangen, ein paar Zentimeter Platz zu erhalten
(S. 8, Rz 12 f.). Herr A.___ habe sofort reagiert. Er sei nicht aggressiv auf
ihre Seite gekommen. Er habe sofort reagiert und sei gegen rechts weggefahren (S.
8, Rz 30 f.).
4.5
Die im Polizeirapport geschilderte
massive Gefährdungssituation erfuhr durch die Aussagen der beiden Polizisten
anlässlich der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2016 eine deutliche
Relativierung. Von dem im Polizeirapport geschilderten starken Abbremsen der
Polizeipatrouille war an der Hauptverhandlung keine Rede mehr. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die doppelte Sicherheitslinie
aufgrund eines Fahrfehlers in der Rechtskurve kurzzeitig überfahren hat.
Entgegen den Ausführungen im Polizeirapport ist darin lediglich eine geringe
Gefährdung des korrekt fahrenden Polizeifahrzeugs zu erblicken. Das Regionalgericht
Bern-Mittelland ist offensichtlich von den im Polizeirapport gemachten
Feststellungen abgewichen, hat sie den Beschwerdeführer doch einzig wegen einer
einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt und lediglich eine Busse von
CHF 500.00 ausgesprochen. Weshalb die MFK zwar den Ausgang des Strafverfahrens
abwartete, sich dann aber doch nicht darauf bezog, ist letztlich unklar
geblieben. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung birgt das Überfahren
einer Sicherheitslinie bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufenden Fahrstreifen
in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial als das Überfahren der
Sicherheitslinie zwischen richtungsgetrennten Fahrbahnen (Urteil des Bundesgerichts
6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Dem ist zuzustimmen. Die
MFK hat den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, indem sie von einer
richtungsgetrennten Strasse und demzufolge von einem hohen Gefährdungspotenzial
ausgegangen ist.
4.6
In subjektiver Hinsicht bleibt zu
prüfen, wie das Verschulden des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Die
Überschreitung der Sicherheitslinie kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig
begangen werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 34 SVG N 23). Dem
Beschwerdeführer kann einzig eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden,
die unter dem Gesichtspunkt der Vorwerfbarkeit nicht schwer wiegt. Die Verkehrsregelverletzung
beruhte vorliegend auf einem Fahrfehler, der wohl durch mangelnde
Aufmerksamkeit verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Strecke gut
gekannt. Da der Beschwerdeführer unbewusst handelte, wiegt die Pflichtwidrigkeit
nicht besonders schwer. Es liegt folglich ein leichtes Verschulden vor. Zu
dieser Einschätzung gelangte bereits die Strafabteilung des Regionalgerichts
Bern-Mittelland, welche eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 aussprach.
4.7
Dem Beschwerdeführer ist somit
vorzuwerfen, durch das kurzzeitige Überschreiten der doppelten Sicherheitslinie
die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht leicht gefährdet zu haben.
Subjektiv ist ihm einfache Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat er sich eine
leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden
kommen lassen.
5.
Nach einer leichten Widerhandlung
wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt
wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Angesichts des bisher ungetrübten
automobilistischen Leumunds ist der Beschwerdeführer demnach zu verwarnen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 22. Dezember 2016 werden aufgehoben und der
Beschwerdeführer stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 SVG verwarnt.
7.1
Der Kanton Solothurn hat demnach
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die
Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Der von Rechtsanwalt
Patrick Walker geltend gemachte, angemessene Aufwand von 1‘419.00 (5.08 h à
CHF 250.00 plus CHF 45.10 Auslagen plus CHF 105.10 MWST) ist mit
Blick auf den geringen nachträglichen Aufwand auf pauschal CHF 1‘500.00 zu
erhöhen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Ziff. 1 bis 3 der Verfügung des Bau-
und Justizdepartements vom 22. Dezember 2016 werden aufgehoben und der
Beschwerdeführer stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 SVG verwarnt.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman