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Entscheid

VWBES.2017.7

Führerausweisentzug

6. März 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) geriet am 14. September 2015 um ca. 20:10 Uhr mit seinem

Personenwagen in der Rechtskurve einer Autobahneinfahrt auf dem Gebiet der

Gemeinde Bern auf dem Beschleunigungsstreifen ca. 50 cm über die doppelte

Sicherheitslinie auf den Normalstreifen. Die auf dem Normalstreifen fahrende Polizeipatrouille

musste stark abbremsen und leicht nach links ausweichen, um eine seitliche

Kollision mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers zu verhindern (vgl.

Polizeirapport vom 17. September 2015). Gestützt auf die Anzeige der

Polizei eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

(AAS) der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 2. Oktober 2015 ein

Administrativverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs.

2. Mit Schreiben vom 18. November

2015 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, man werde das Verfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.

3. Gemäss Urteil des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer der

einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer doppelten

Sicherheitslinie schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse von

CHF 500.00 verurteilt.

4. Mit Schreiben vom 21. November

2016 teilte das Bau- und Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer

mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs.

2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu entziehen. Gleichzeitig

setzte man ihm eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

5. Mit Eingabe vom 16. Dezember

2016 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Walker, Stellung und

führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Vorliegend habe das

zuständige Strafgericht den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen der

beiden Polizisten gewürdigt. Dabei sei es insbesondere zum Schluss gekommen,

dass der Beschwerdeführer für die Verkehrsregelverletzung nur ein geringes und

damit leichtes Verschulden treffe, weil er insbesondere nicht zu schnell in der

Kurve unterwegs gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, auf

welche vorliegend abzustützen sei, sei ausgeführt worden, dass namentlich die

im Polizeibericht geschilderte Gefahrensituation doch nicht so vorgelegen sei, wie

dies den Eindruck zu vermitteln geschienen habe. In der Konsequenz sei das

Strafgericht im konkreten Fall deshalb richtigerweise nur von einem leichten

Verschulden und einer geringen Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer

ausgegangen.

Es rechtfertige sich unter diesen

Umständen demnach, den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als mittelschwere,

sondern vielmehr als einfache Widerhandlung zu würdigen. Da der

Beschwerdeführer durchaus als unfehlbarer Autolenker eingestuft werden dürfe

und namentlich in den letzten Jahren bei ihm kein Fehlverhalten festgestellt

worden sei, sei er gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zu verwarnen. Sollte entgegen den

vorgängigen Ausführungen dennoch von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen

werden, so seien genau diese vorangehenden Punkte zu berücksichtigen. Ebenfalls

sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen

Tätigkeit als Möbelverkäufer auf sein Auto angewiesen sei. Er arbeite in

Ittigen und müsse abends auch lange arbeiten. Insbesondere müsse er seine

Kunden oft zu Hause besuchen, um seine Beratung komplett anbieten zu können. Ein

allfälliger Ausweisentzug hätte für ihn einschneidende Konsequenzen, die sich

mindestens in einem Rückgang seines Monatslohnes zeigen würden, da er einen

Grossteil des Lohnes provisionsabhängig beziehe. Die Entzugsdauer wäre im

konkreten Fall auf das absolute Minimum zu beschränken.

6. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2016 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer eines

Monats. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Überfahren einer doppelten

Sicherheitslinie, begangen am 14. September 2015, 20:10 Uhr, auf der

Autobahn A6, Gemeindegebiet Bern, mit Personenwagen.

Die strafrechtliche Qualifikation

einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG

schliesse die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im

Administrativverfahren nicht aus. Die durch das Überfahren der doppelten

Sicherheitslinie geschaffene Verkehrsgefährdung könne nicht mehr als leicht bezeichnet

werden. Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass der Lenker des entgegenkommenden

Polizeifahrzeuges habe stark abbremsen und ausweichen müssen, um eine seitliche

Kollision zu verhindern. Es handle sich somit um eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs.

1 lit. a SVG. Vorliegend werde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von

einem Monat festgesetzt. Die geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen, könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die

Entzugsdauer über das gesetzliche Minimum zu liegen komme.

7. Mit Beschwerde vom 3. Januar

2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtanwalt Patrick Walker, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 22. Dezember

2016 sei aufzuheben.

2. A.___ sei wegen einer leichten

Widerhandlung gegen das SVG zu verurteilen und es sei gegen ihn eine Verwarnung

auszusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Am 25. Januar 2017 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet

werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das

Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder

der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen

unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungs-bussengesetz (OBG, SR 741.03) ist

das Verfahren nach dem OBG bei Widerhand-lungen, durch die der Täter Personen

gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.

2.1

Eine leichte Widerhandlung nach

Art. 16a SVG begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die

Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht

die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird

auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

2.2

Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss

der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art.

16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar

2013.

E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss

Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen.

2.3

Eine schwere Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.1). Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung

gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E 2.1). Nach

einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit.

a SVG für mindestens drei Monate entzogen.

3.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006

E. 2.3).

3.2

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Ver­schuldens ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrich­ter besser kennt, etwa weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisent­zug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers

und verlangt eine Würdigung des Sach­verhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt,

während die verwaltungsrecht­lichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf

die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der

Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E.

2.

).

3.3

Gemäss rechtskräftigem Urteil des

Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 gilt als erstellt, dass

der Beschwerdeführer eine doppelte Sicherheitslinie überfahren hat. Dies wird

vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die strafrechtliche Qualifikation

einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG

schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren

nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

einfacher Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde selbstständig

darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung vorliegt

(Urteil des Bundesgerichts 6A.110/2000 vom 23. Januar 2001; BGE 128 II 139).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

angesichts der hier vorliegenden Umstände die Verkehrsgefährdung als gering und

das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann, wie dies vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wird.

4.1

Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet,

Signale und Markierungen zu befolgen. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer

rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Insbesondere dürfen

die Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden

(Art. 73 Abs. 6 lit. a Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Diese

Vorschrift ist für die Verkehrssicherheit fundamental. Es ist notorisch, dass

ihre Übertretung grundsätzlich geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom

24.

November 2015, E. 1.4 mit Hinweisen; Philippe Weissenberger: Kommentar

zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 34 SVG N 17 f.). Dass der Beschwerdeführer diese Verkehrsregel verletzt

hat, wird von diesem – wie bereits erwähnt – nicht in Abrede gestellt.

4.2

Das Überfahren einer

Sicherheitslinie kann nach der zitierten Rechtsprechung eine grobe

Verkehrsregelverletzung darstellen. Es müssen allerdings jeweils die Umstände

des Einzelfalles berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang

häufig Fälle zu beurteilen, bei denen im Rahmen eines Überholmanövers im

richtungsgetrennten Verkehr die Sicherheitslinie überfahren und die Fahrbahn

des Gegenverkehrs befahren wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.

November 2015, E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

6B_110/2012 vom 28. Juni 2012 sowie 6B_193/2012 vom 12. Juli 2012). Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass es sich vorliegend um

eine richtungsgetrennte Strasse handelt. Dies trifft offensichtlich nicht zu,

ereignete sich die fragliche Verkehrssituation doch auf dem

Beschleunigungsstreifen einer Autobahn.

4.3

Bezüglich der

Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit.

a, 16b Abs. 1 lit. a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung

anderer Personen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine

abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel,

sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht.

Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die

Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer

Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_452/2011 vom 21. August 2012, E. 3.3 mit Hinweis).

4.4

Der dem Strafentscheid zugrunde

gelegte Sachverhalt wurde im ordentlichen Strafverfahren unter Befragung der

beiden involvierten Polizisten und des Beschwerdeführers erstellt. So führte

der Beifahrer des Polizeifahrzeuges gemäss Protokoll der Hauptverhandlung des

Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 namentlich aus, er

[der Beschwerdeführer] sei nicht in hoher Geschwindigkeit gefahren. Beim

Ausgang der Kurve sei er dann auf ihren Fahrstreifen gekommen. Das Fahrzeug sei

so gefahren, als hätte es die Kurve zu wenig fertig gefahren. Es sei etwa einen

halben Meter auf ihre Spur gekommen. Er habe das Fahrzeug auf ihre Seite kommen

sehen. Sie seien überrascht gewesen. B.___ [der Fahrer des Polizeifahrzeuges]

habe gebremst, sei ausgewichen und habe am Schluss noch gehupt (S. 3, Rz

38.

ff.). […] Er wisse nicht, ob er [der Beschwerdeführer] wegen des Hupens nach

rechts gegangen sei oder ob er dies auch sonst gemacht hätte. Es sei zeitlich

sehr nahe aufeinander gewesen. Er denke, von der Reaktionszeit her, hätte es

gar nicht sein können, dass es eine Reaktion auf das Hupen gewesen sei (S. 4,

Rz 28 ff.). Der Fahrer des Polizeifahrzeuges führte aus, er habe im Augenwinkel

etwas von rechts her kommen sehen. Dann habe ihn sein Beifahrer kurz mit einem

«Achtung» gewarnt. […] Dann habe er nach rechts geschaut, habe etwa zeitgleich

abgebremst, habe gehupt und sei leicht nach links ausgewichen (S. 7, Rz 35

ff.). Es sei ein kleines Ausweichen nach links gewesen, also keine starke

Lenkbewegung. Es sei nur darum gegangen, ein paar Zentimeter Platz zu erhalten

(S. 8, Rz 12 f.). Herr A.___ habe sofort reagiert. Er sei nicht aggressiv auf

ihre Seite gekommen. Er habe sofort reagiert und sei gegen rechts weggefahren (S.

8, Rz 30 f.).

4.5

Die im Polizeirapport geschilderte

massive Gefährdungssituation erfuhr durch die Aussagen der beiden Polizisten

anlässlich der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2016 eine deutliche

Relativierung. Von dem im Polizeirapport geschilderten starken Abbremsen der

Polizeipatrouille war an der Hauptverhandlung keine Rede mehr. Es ist vielmehr

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die doppelte Sicherheitslinie

aufgrund eines Fahrfehlers in der Rechtskurve kurzzeitig überfahren hat.

Entgegen den Ausführungen im Polizeirapport ist darin lediglich eine geringe

Gefährdung des korrekt fahrenden Polizeifahrzeugs zu erblicken. Das Regionalgericht

Bern-Mittelland ist offensichtlich von den im Polizeirapport gemachten

Feststellungen abgewichen, hat sie den Beschwerdeführer doch einzig wegen einer

einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt und lediglich eine Busse von

CHF 500.00 ausgesprochen. Weshalb die MFK zwar den Ausgang des Strafverfahrens

abwartete, sich dann aber doch nicht darauf bezog, ist letztlich unklar

geblieben. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung birgt das Überfahren

einer Sicherheitslinie bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufenden Fahrstreifen

in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial als das Überfahren der

Sicherheitslinie zwischen richtungsgetrennten Fahrbahnen (Urteil des Bundesgerichts

6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Dem ist zuzustimmen. Die

MFK hat den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, indem sie von einer

richtungsgetrennten Strasse und demzufolge von einem hohen Gefährdungspotenzial

ausgegangen ist.

4.6

In subjektiver Hinsicht bleibt zu

prüfen, wie das Verschulden des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Die

Überschreitung der Sicherheitslinie kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig

begangen werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 34 SVG N 23). Dem

Beschwerdeführer kann einzig eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden,

die unter dem Gesichtspunkt der Vorwerfbarkeit nicht schwer wiegt. Die Verkehrsregelverletzung

beruhte vorliegend auf einem Fahrfehler, der wohl durch mangelnde

Aufmerksamkeit verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Strecke gut

gekannt. Da der Beschwerdeführer unbewusst handelte, wiegt die Pflichtwidrigkeit

nicht besonders schwer. Es liegt folglich ein leichtes Verschulden vor. Zu

dieser Einschätzung gelangte bereits die Strafabteilung des Regionalgerichts

Bern-Mittelland, welche eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 aussprach.

4.7

Dem Beschwerdeführer ist somit

vorzuwerfen, durch das kurzzeitige Überschreiten der doppelten Sicherheitslinie

die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht leicht gefährdet zu haben.

Subjektiv ist ihm einfache Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat er sich eine

leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden

kommen lassen.

5.

Nach einer leichten Widerhandlung

wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt

wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Angesichts des bisher ungetrübten

automobilistischen Leumunds ist der Beschwerdeführer demnach zu verwarnen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 22. Dezember 2016 werden aufgehoben und der

Beschwerdeführer stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 SVG verwarnt.

7.1

Der Kanton Solothurn hat demnach

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die

Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Der von Rechtsanwalt

Patrick Walker geltend gemachte, angemessene Aufwand von 1‘419.00 (5.08 h à

CHF 250.00 plus CHF 45.10 Auslagen plus CHF 105.10 MWST) ist mit

Blick auf den geringen nachträglichen Aufwand auf pauschal CHF 1‘500.00 zu

erhöhen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Ziff. 1 bis 3 der Verfügung des Bau-

und Justizdepartements vom 22. Dezember 2016 werden aufgehoben und der

Beschwerdeführer stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 SVG verwarnt.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

auszurichten.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman