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Entscheid

VWBES.2017.71

Grundeigentümerbeiträge

8. November 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Vom 8. Juli 2004 bis 9. August 2004

wurde der Beitragsplan für den Trottoirneubau Selzacherstrasse bis zum

Anschluss Dorfstrasse in Bellach öffentlich aufgelegt und genehmigt. Die

einzelnen der Schlussrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen datieren zwischen

dem 30. April 2004 und dem 25. März 2008. Mit Eintrag im Grundbuch vom 19.

Oktober 2007 haben die Beschwerdeführer die vom Beitragsplan erfasste

Liegenschaft GB Bellach Nr. 2410 als unüberbautes Bauland käuflich erworben.

Die definitive Beitragsrechnung konnte erst nach Abschluss der Arbeiten im

Jahre 2008 und damit nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgen. Mit Verfügung der

Einwohnergemeinde Bellach vom 26. November 2008 wurde den Beschwerdeführern als

Eigentümern der Liegenschaft GB Bellach Nr. 2410 nach Vornahme der definitiven

Abrechnung Grundeigentümerbeiträge in Höhe von CHF 11‘486.35 in Rechnung

gestellt. Gegen diese Rechnung erhoben die Eigentümer der Liegenschaft GB

Bellach Nr. 2410, K.___ und E.___ N.___, am 5. Dezember 2008 Einsprache,

welche mit Entscheid vom 31. August 2016 abgewiesen wurde. Grundbuch Bellach

Nr. 2410 existiert heute nicht mehr. Die Parzelle wurde am 2. September 2016

mit GB Nr. 2404 vereinigt.

2. Am 13. Februar 2017 erhoben K.___ und

E.___ N.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der

Schätzungskommission vom 12. Dezember 2016, in welchem ihre Beschwerde gegen

den erwähnten abschlägigen Entscheid der Gemeinde vom 31. August 2016 abgewiesen

worden war. Die Beschwerdeführer verlangten die Aufhebung des Entscheides der

Schätzungskommission unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer

Stellungnahme vom 6. März 2017 beantragte die Einwohnergemeinde Bellach

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten werden

könne.

3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

bzw. in deren Begründung verkündeten die Beschwerdeführer der Erbengemeinschaft

M.___ (Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft), den Streit und erhoben

gleichzeitig eine Streitverkündungsklage mit dem Hauptbegehren, die streitberufenen

Beklagten seien zu verurteilen, den streitverkündenden Klägern im Falle des

Unterliegens im Beschwerdeverfahren Fr. 20‘000.00 zu bezahlen. Einer der

Streitberufenen […] liess sich vernehmen und beantragte mit Eingabe vom 10.

März 2017 vollumfängliche Abweisung der Streitverkündungsklage (unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen). Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, welche

offenbar 2014 aufgelöst worden ist, liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde selbst ist

einzutreten.

1.2

Eine verwaltungsgerichtliche

Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid oder eine Verfügung als einen

(einseitigen) hoheitlichen Verwaltungsakt bzw. gegen Anordnungen von Behörden

im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes

stützen. In einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann nur

Gegenstand sein, was bereits im vorausgehenden verwaltungsrechtlichen

Vorverfahren Behandlungsthema war und dort entschieden worden ist. Demgegenüber

sind Forderungen aus öffentlichem Recht durch verwaltungsrechtliche Klage und

privatrechtliche Forderungen durch Zivilrechtsklage, in keinem Fall jedoch im

(Verwaltungsgerichts-) Beschwerdeverfahren geltend zu machen.

1.3

Im vorliegenden Fall wird vor

Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren der Streit zwischen zwei

Privaten zur Geltendmachung einer (Zivil-) Forderung verkündet und

Streitverkündungsklage erhoben. Dies ist sowohl mangels Zuständigkeit als auch

verfahrensmässig nicht zulässig, weshalb auf die Streitverkündungsklage nicht

einzutreten ist.

1.4

Die Beschwerdeführerin E.___ N.___

ist im Juli 2017 gestorben. K.___ N.___ (Ehemann) ist […] durch Anwachsung

Alleineigentümer von GB Bellach Nr. 2404 geworden.

1.5

Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

2.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht

den Anteil an der Erschliessung gemäss definitiver Beitragsberechnung vom 22.

Oktober 2008 in der Höhe von CHF 11‘486.35 als solchen, sondern ihre

Stellung als Zahlungspflichtige.

2.1

Nach § 18 Abs. 1 der kantonalen

Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) teilt

der Gemeinderat den Grundeigentümern nach Erstellung der Anlage die

Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit

eingeschriebenem Brief mit. Die Beiträge werden 30 Tage nach der Zustellung der

definitiven Beitragsverfügung fällig (§ 20 Abs. 1 GBV), wobei das Gesetz den

Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven

Beitragsverfügung als Zahlungspflichtigen erklärt (§ 20 Abs. 3 GBV).

Die dargelegten Regelungen sind

öffentlich-rechtlicher Natur und können durch privatrechtliche Vereinbarungen

nicht derogiert werden. Soweit sich die Beschwerdeführer daher auch im

Beschwerdeteil auf Vereinbarungen im Kaufvertrag berufen sollten, sind sie

nicht zu hören.

Die dargelegten Regelungen bezeichnen

den Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven

Beitragsverfügung in jedem Fall und unabhängig davon, ob seit der Auflage des

Beitragsplanes das Eigentum am Grundstück gewechselt hat, als Haupt- bzw.

primären Schuldner für die Beiträge.

2.2

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer datieren die letzten Rechnungen von den in das Projekt

Involvierten vom 25. April 2008, wie der Schlussabrechnung der federführenden

BSB+ Partner, Ingenieure und Planer, vom 20. Oktober 2008 entnommen werden

kann. Die Rechnungen sind unbestreitbar Teil des Gesamtprojektes, und allein

das Gesamtprojekt ist massgebend für die Bestimmung des Projektabschlusses. Die

definitive Beitragsverfügung kann schon aus logischen Gründen erst nach

Abschluss des Gesamtprojektes erstellt werden, weil vorher gar nicht alle

Faktoren zur Feststellung der «definitiven» (unveränderbaren) Kosten

feststehen. Konsequenterweise ist unerheblich, ob ein Teil des Projektes

allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt physisch fertiggestellt wurde

oder nicht. Massgebend ist dementsprechend nicht der Zeitpunkt der physischen

Fertigstellung eines bestimmten Teils des Projektes, sondern einzig der nach

Erstellung der Anlage liegende Zeitpunkt der Zustellung der definitiven

Beitragsverfügung des Gemeinderates an den Grundeigentümer. Die Zustellung der

definitiven Beitragsverfügung erfolgte im Übrigen entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer an sämtliche betroffenen Grundeigentümer gleichzeitig mit

jeweiligem Einschreiben datierend vom 26. November 2008 (Postaufgabe: 25. November

2008).

2.3

Der Abschluss des Gesamtprojektes

und die Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fand damit unbestreitbar

nach dem Kauf der perimeterbetroffenen Liegenschaft GB Bellach Nr. 2410 durch

die Beschwerdeführer statt. Damit sind die Beschwerdeführer als Eigentümer der

Liegenschaft im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung die

zahlungspflichtigen Beitragsschuldner. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführer haben mit

Eingabe an die Bauverwaltung Bellach am 5. Dezember 2008 Einsprache

erhoben. Die Gemeinde hat den Eingang der Einsprache unbestrittenermassen mit

Schreiben vom 9. Februar 2009 bestätigt, wie dem Einspracheentscheid vom 30.

August 2016 entnommen werden kann. Es war damit zu jedem Zeitpunkt klar, dass

die Frage der Beitragspflicht nach wie vor im Raum stand, solange noch kein

Einspracheentscheid getroffen war. Der Zeitraum zwischen Erhebung einer

Einsprache und dem Einspracheentscheid hat weder auf den Fälligkeitszeitpunkt

noch auf die vor der Einsprache eintretende Schuldnerstellung für die

Perimeterbeiträge Einfluss, weshalb die Beschwerdeführer auch aus der langen

Dauer bis zur Einspracheentscheid in Bezug auf den hier massgebenden

Beschwerdegegenstand nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Forderung der

Gemeinde ist auch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre

(SOG 1992 Nr. 38; VWBES.2014.264).

4.1

Schliesslich monieren die

Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben durch staatliche Organe

und Private, weil ihnen am 26. November 2008 eine Rechnung für einen

Trottoirbau zugestellt worden ist, welcher bereits 2004 – 2006 erfolgt sein

soll und sie die Rechnung ja an die Gemeinde zurückgeschickt hätten, weil ihnen

nichts von einem hängigen Beitragsverfahren bekannt gewesen und der Trottoirbau

für sie beim Kauf des Grundstücks als bestehend erkennbar gewesen sei.

Ausserdem sei nach dem Jahr 2008 nichts mehr passiert und diese unbegründeten

weiteren Verzögerungen während knapp acht Jahren seien ebenfalls als Verstoss

gegen Treu und Glauben zu werten.

4.2

Die Einwände halten einer Prüfung

nicht stand. Es ist bereits gezeigt worden, dass der physische Abschluss eines

Teils des Gesamtprojektes so oder so nicht massgebend ist. Auch das physische

Zurückschicken der Rechnung ist unerheblich und bestenfalls als Untermauerung

der erhobenen Einsprache zu deuten. Bedeutsam ist jedoch die Tatsache, dass die

Beschwerdeführer gemäss Ziffer 4.5 des öffentlich-beurkundeten Kaufvertrages

vom 5. Oktober 2007 das Grundstück (Land, bzw. ohne Gebäude) ausdrücklich unerschlossen

erworben haben. In derselben Ziffer ist festgehalten, dass allfällige an die

öffentliche Hand zu zahlende Erschliessungsbeiträge durch die Käuferschaft zu

tragen sind. In Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde ist daraus zu

entnehmen, dass Erschliessungsbeiträge bereits beim Kauf Thema waren und die

Käuferschaft Anlass, Wissen und Möglichkeit gehabt hätte, sich bei der Gemeinde

zu erkundigen. Zentral ist jedoch, dass die Beschwerdeführer das Land

ausdrücklich als «unerschlossen» gekauft haben. Unerschlossen bedeutet, dass

die Parteien und damit auch die Käufer und Beschwerdeführer davon ausgegangen

sind, dass eben noch keine (vollständige) Erschliessung der Parzelle – und

damit auch kein Trottoir – vorhanden und mit Perimeterbeiträgen bezahlt worden

ist. Insofern ist den Beschwerdeführern der von ihnen gemäss gesetzlicher

Regelung und entsprechend ihrem Vertrag zu bezahlende «Vorteil» (Erschliessung

ihres Landes mit dem Trottoir) nach dem Kauf zugekommen. Ein Handeln wider Treu

und Glauben durch die staatlichen Organe ist nicht ersichtlich.

Letzteres gilt auch in Bezug auf die

Verzögerungen nach dem Jahr 2008. Gemeint und beanstandet wird offenbar die

Zeitdauer von der Erhebung der Einsprache am 5. Dezember 2008 bis zum

Einspracheentscheid am 30. August 2016. Diese Verfahrensdauer ist ohne weitere

Ausführungen deutlich zu lang. Wie die Vorinstanz jedoch bereits in ihrem

klärenden Hinweis zutreffend festhält, sind bis dato keine gemäss § 20 Abs. 2

möglichen Verzugszinsen verfügt worden, weshalb solche auch nicht Gegenstand

dieses Verfahrens bilden. Andererseits hat die Verfahrensdauer auf den Verfahrensgegenstand

(Fälligkeit und Schuldnerstellung) keinen Einfluss. Daher ist den

Beschwerdeführern bisher aus der angefochtenen Verfügung und der Verzögerung,

gegen welche sie sich ohne Probleme hätten wehren können, kein materieller

Nachteil erwachsen.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in

sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die

Beschwerdeführer sind vollständig unterlegen.

Entsprechend dem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind.

Die vom Beschwerdeführer Streitberufenen

haben sich nicht vernehmen lassen mit Ausnahme von Werner Müller, welcher ohne

anwaltliche Vertretung eine kurze und nicht zu entschädigende Vernehmlassung

einreichte.

Parteientschädigungen sind keine zu

sprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. K.___ N.___ hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet werden.

3. Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad