VWBES.2017.71
Grundeigentümerbeiträge
8. November 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
K.___
und E.___ N.___, [Eheleute] 4512 Bellach, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Konrad Reber,
Wydenstrasse 11, Postfach 130, 4704
Niederbipp
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde
Bellach, 4512 Bellach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Grundeigentümerbeiträge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vom 8. Juli 2004 bis 9. August 2004
wurde der Beitragsplan für den Trottoirneubau Selzacherstrasse bis zum
Anschluss Dorfstrasse in Bellach öffentlich aufgelegt und genehmigt. Die
einzelnen der Schlussrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen datieren zwischen
dem 30. April 2004 und dem 25. März 2008. Mit Eintrag im Grundbuch vom 19.
Oktober 2007 haben die Beschwerdeführer die vom Beitragsplan erfasste
Liegenschaft GB Bellach Nr. 2410 als unüberbautes Bauland käuflich erworben.
Die definitive Beitragsrechnung konnte erst nach Abschluss der Arbeiten im
Jahre 2008 und damit nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgen. Mit Verfügung der
Einwohnergemeinde Bellach vom 26. November 2008 wurde den Beschwerdeführern als
Eigentümern der Liegenschaft GB Bellach Nr. 2410 nach Vornahme der definitiven
Abrechnung Grundeigentümerbeiträge in Höhe von CHF 11‘486.35 in Rechnung
gestellt. Gegen diese Rechnung erhoben die Eigentümer der Liegenschaft GB
Bellach Nr. 2410, K.___ und E.___ N.___, am 5. Dezember 2008 Einsprache,
welche mit Entscheid vom 31. August 2016 abgewiesen wurde. Grundbuch Bellach
Nr. 2410 existiert heute nicht mehr. Die Parzelle wurde am 2. September 2016
mit GB Nr. 2404 vereinigt.
2. Am 13. Februar 2017 erhoben K.___ und
E.___ N.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Schätzungskommission vom 12. Dezember 2016, in welchem ihre Beschwerde gegen
den erwähnten abschlägigen Entscheid der Gemeinde vom 31. August 2016 abgewiesen
worden war. Die Beschwerdeführer verlangten die Aufhebung des Entscheides der
Schätzungskommission unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer
Stellungnahme vom 6. März 2017 beantragte die Einwohnergemeinde Bellach
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten werden
könne.
3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bzw. in deren Begründung verkündeten die Beschwerdeführer der Erbengemeinschaft
M.___ (Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft), den Streit und erhoben
gleichzeitig eine Streitverkündungsklage mit dem Hauptbegehren, die streitberufenen
Beklagten seien zu verurteilen, den streitverkündenden Klägern im Falle des
Unterliegens im Beschwerdeverfahren Fr. 20‘000.00 zu bezahlen. Einer der
Streitberufenen […] liess sich vernehmen und beantragte mit Eingabe vom 10.
März 2017 vollumfängliche Abweisung der Streitverkündungsklage (unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen). Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, welche
offenbar 2014 aufgelöst worden ist, liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde selbst ist
einzutreten.
1.2
Eine verwaltungsgerichtliche
Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid oder eine Verfügung als einen
(einseitigen) hoheitlichen Verwaltungsakt bzw. gegen Anordnungen von Behörden
im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes
stützen. In einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann nur
Gegenstand sein, was bereits im vorausgehenden verwaltungsrechtlichen
Vorverfahren Behandlungsthema war und dort entschieden worden ist. Demgegenüber
sind Forderungen aus öffentlichem Recht durch verwaltungsrechtliche Klage und
privatrechtliche Forderungen durch Zivilrechtsklage, in keinem Fall jedoch im
(Verwaltungsgerichts-) Beschwerdeverfahren geltend zu machen.
1.3
Im vorliegenden Fall wird vor
Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren der Streit zwischen zwei
Privaten zur Geltendmachung einer (Zivil-) Forderung verkündet und
Streitverkündungsklage erhoben. Dies ist sowohl mangels Zuständigkeit als auch
verfahrensmässig nicht zulässig, weshalb auf die Streitverkündungsklage nicht
einzutreten ist.
1.4
Die Beschwerdeführerin E.___ N.___
ist im Juli 2017 gestorben. K.___ N.___ (Ehemann) ist […] durch Anwachsung
Alleineigentümer von GB Bellach Nr. 2404 geworden.
1.5
Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
2.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht
den Anteil an der Erschliessung gemäss definitiver Beitragsberechnung vom 22.
Oktober 2008 in der Höhe von CHF 11‘486.35 als solchen, sondern ihre
Stellung als Zahlungspflichtige.
2.1
Nach § 18 Abs. 1 der kantonalen
Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) teilt
der Gemeinderat den Grundeigentümern nach Erstellung der Anlage die
Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit
eingeschriebenem Brief mit. Die Beiträge werden 30 Tage nach der Zustellung der
definitiven Beitragsverfügung fällig (§ 20 Abs. 1 GBV), wobei das Gesetz den
Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven
Beitragsverfügung als Zahlungspflichtigen erklärt (§ 20 Abs. 3 GBV).
Die dargelegten Regelungen sind
öffentlich-rechtlicher Natur und können durch privatrechtliche Vereinbarungen
nicht derogiert werden. Soweit sich die Beschwerdeführer daher auch im
Beschwerdeteil auf Vereinbarungen im Kaufvertrag berufen sollten, sind sie
nicht zu hören.
Die dargelegten Regelungen bezeichnen
den Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven
Beitragsverfügung in jedem Fall und unabhängig davon, ob seit der Auflage des
Beitragsplanes das Eigentum am Grundstück gewechselt hat, als Haupt- bzw.
primären Schuldner für die Beiträge.
2.2
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer datieren die letzten Rechnungen von den in das Projekt
Involvierten vom 25. April 2008, wie der Schlussabrechnung der federführenden
BSB+ Partner, Ingenieure und Planer, vom 20. Oktober 2008 entnommen werden
kann. Die Rechnungen sind unbestreitbar Teil des Gesamtprojektes, und allein
das Gesamtprojekt ist massgebend für die Bestimmung des Projektabschlusses. Die
definitive Beitragsverfügung kann schon aus logischen Gründen erst nach
Abschluss des Gesamtprojektes erstellt werden, weil vorher gar nicht alle
Faktoren zur Feststellung der «definitiven» (unveränderbaren) Kosten
feststehen. Konsequenterweise ist unerheblich, ob ein Teil des Projektes
allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt physisch fertiggestellt wurde
oder nicht. Massgebend ist dementsprechend nicht der Zeitpunkt der physischen
Fertigstellung eines bestimmten Teils des Projektes, sondern einzig der nach
Erstellung der Anlage liegende Zeitpunkt der Zustellung der definitiven
Beitragsverfügung des Gemeinderates an den Grundeigentümer. Die Zustellung der
definitiven Beitragsverfügung erfolgte im Übrigen entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer an sämtliche betroffenen Grundeigentümer gleichzeitig mit
jeweiligem Einschreiben datierend vom 26. November 2008 (Postaufgabe: 25. November
2008).
2.3
Der Abschluss des Gesamtprojektes
und die Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fand damit unbestreitbar
nach dem Kauf der perimeterbetroffenen Liegenschaft GB Bellach Nr. 2410 durch
die Beschwerdeführer statt. Damit sind die Beschwerdeführer als Eigentümer der
Liegenschaft im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung die
zahlungspflichtigen Beitragsschuldner. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführer haben mit
Eingabe an die Bauverwaltung Bellach am 5. Dezember 2008 Einsprache
erhoben. Die Gemeinde hat den Eingang der Einsprache unbestrittenermassen mit
Schreiben vom 9. Februar 2009 bestätigt, wie dem Einspracheentscheid vom 30.
August 2016 entnommen werden kann. Es war damit zu jedem Zeitpunkt klar, dass
die Frage der Beitragspflicht nach wie vor im Raum stand, solange noch kein
Einspracheentscheid getroffen war. Der Zeitraum zwischen Erhebung einer
Einsprache und dem Einspracheentscheid hat weder auf den Fälligkeitszeitpunkt
noch auf die vor der Einsprache eintretende Schuldnerstellung für die
Perimeterbeiträge Einfluss, weshalb die Beschwerdeführer auch aus der langen
Dauer bis zur Einspracheentscheid in Bezug auf den hier massgebenden
Beschwerdegegenstand nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Forderung der
Gemeinde ist auch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre
(SOG 1992 Nr. 38; VWBES.2014.264).
4.1
Schliesslich monieren die
Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben durch staatliche Organe
und Private, weil ihnen am 26. November 2008 eine Rechnung für einen
Trottoirbau zugestellt worden ist, welcher bereits 2004 – 2006 erfolgt sein
soll und sie die Rechnung ja an die Gemeinde zurückgeschickt hätten, weil ihnen
nichts von einem hängigen Beitragsverfahren bekannt gewesen und der Trottoirbau
für sie beim Kauf des Grundstücks als bestehend erkennbar gewesen sei.
Ausserdem sei nach dem Jahr 2008 nichts mehr passiert und diese unbegründeten
weiteren Verzögerungen während knapp acht Jahren seien ebenfalls als Verstoss
gegen Treu und Glauben zu werten.
4.2
Die Einwände halten einer Prüfung
nicht stand. Es ist bereits gezeigt worden, dass der physische Abschluss eines
Teils des Gesamtprojektes so oder so nicht massgebend ist. Auch das physische
Zurückschicken der Rechnung ist unerheblich und bestenfalls als Untermauerung
der erhobenen Einsprache zu deuten. Bedeutsam ist jedoch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführer gemäss Ziffer 4.5 des öffentlich-beurkundeten Kaufvertrages
vom 5. Oktober 2007 das Grundstück (Land, bzw. ohne Gebäude) ausdrücklich unerschlossen
erworben haben. In derselben Ziffer ist festgehalten, dass allfällige an die
öffentliche Hand zu zahlende Erschliessungsbeiträge durch die Käuferschaft zu
tragen sind. In Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde ist daraus zu
entnehmen, dass Erschliessungsbeiträge bereits beim Kauf Thema waren und die
Käuferschaft Anlass, Wissen und Möglichkeit gehabt hätte, sich bei der Gemeinde
zu erkundigen. Zentral ist jedoch, dass die Beschwerdeführer das Land
ausdrücklich als «unerschlossen» gekauft haben. Unerschlossen bedeutet, dass
die Parteien und damit auch die Käufer und Beschwerdeführer davon ausgegangen
sind, dass eben noch keine (vollständige) Erschliessung der Parzelle – und
damit auch kein Trottoir – vorhanden und mit Perimeterbeiträgen bezahlt worden
ist. Insofern ist den Beschwerdeführern der von ihnen gemäss gesetzlicher
Regelung und entsprechend ihrem Vertrag zu bezahlende «Vorteil» (Erschliessung
ihres Landes mit dem Trottoir) nach dem Kauf zugekommen. Ein Handeln wider Treu
und Glauben durch die staatlichen Organe ist nicht ersichtlich.
Letzteres gilt auch in Bezug auf die
Verzögerungen nach dem Jahr 2008. Gemeint und beanstandet wird offenbar die
Zeitdauer von der Erhebung der Einsprache am 5. Dezember 2008 bis zum
Einspracheentscheid am 30. August 2016. Diese Verfahrensdauer ist ohne weitere
Ausführungen deutlich zu lang. Wie die Vorinstanz jedoch bereits in ihrem
klärenden Hinweis zutreffend festhält, sind bis dato keine gemäss § 20 Abs. 2
möglichen Verzugszinsen verfügt worden, weshalb solche auch nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bilden. Andererseits hat die Verfahrensdauer auf den Verfahrensgegenstand
(Fälligkeit und Schuldnerstellung) keinen Einfluss. Daher ist den
Beschwerdeführern bisher aus der angefochtenen Verfügung und der Verzögerung,
gegen welche sie sich ohne Probleme hätten wehren können, kein materieller
Nachteil erwachsen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in
sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die
Beschwerdeführer sind vollständig unterlegen.
Entsprechend dem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind.
Die vom Beschwerdeführer Streitberufenen
haben sich nicht vernehmen lassen mit Ausnahme von Werner Müller, welcher ohne
anwaltliche Vertretung eine kurze und nicht zu entschädigende Vernehmlassung
einreichte.
Parteientschädigungen sind keine zu
sprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. K.___ N.___ hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet werden.
3. Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad