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Entscheid

VWBES.2017.74

Abtransport des Kugelfangmaterials aus der Schiessanlage

22. Juni 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die ehemalige 300 m-Schiessanlage

Birr ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Aargau als sanierungsbedürftiger

Standort eingetragen. Die Firma B.___ AG, Luzern, wurde von der Gemeinde Birr

mit der Ausarbeitung und Realisierung eines Sanierungsprojekts für die

Schiessanlage beauftragt.

2. Mit Entsorgungsgesuch vom 29. April

2016 beantragte die B.___ AG beim Amt für Umwelt des Kantons Solothurn (AfU)

die Bewilligung zur Ablagerung von 725 t Material aus der 300 m-Schiessanlage

Birr mit VeVA-Code 170505 S (Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial,

das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist) in der Reaktordeponie Erlimoos

in Trimbach/SO.

3. Mit Entsorgungsentscheid vom

3. Mai 2016 genehmigte das AfU die Ablagerung von 725 t Material aus

der 300 m-Schiessanlage Birr, sofern dieses den Vorschriften der aktuellen

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung,

VVEA, SR 814.600) entspreche. Zudem gelte die Genehmigung nur für

Fraktionen, welche die Anforderungen gemäss VVEA, Anhang 5, Ziff. 5.2

einhalten würden.

4. Im Zeitraum vom 10. bis 11. Mai

2016 wurden in der Deponie Erlimoos rund 483.8 t Material aus der 300

m-Schiessanlage Birr zur Ablagerung angeliefert. Die Analysen von

Rückstellproben des angelieferten Materials haben gezeigt, dass die Grenzwerte

gemäss VVEA für Material Typ E insbesondere für Antimon (Sb) in mehreren Proben

um bis zu Faktor 14 überschritten sind.

5. Unter Gewährung des rechtlichen

Gehörs ordnete das AfU mit Verfügung vom 13. Februar 2017 Folgendes an:

Die 483.8 t Kugelfangmaterial aus der Sanierung der 300 m-Schiessanlage

Birr, welche die Anforderungen nach VVEA für eine Deponie Typ E nicht erfüllen,

seien aus der Deponie Erlimoos abzuführen. Die Gemeinde Birr als Abgeberin des

Kugelfangmaterials werde verpflichtet, das Kugelfangmaterial gemäss Ziff. 1

des Dispositives bis am 21. April 2017 aus der Deponie Erlimoos abzuführen

und korrekt zu entsorgen. Der Abtransport und die gesetzeskonforme Entsorgung

des Kugelfangmaterials aus der Sanierung der 300 m‑Schiessanlage

Birr seien dem AfU bis am 28. April 2017 schriftlich zu dokumentieren. Die

Gemeinde Birr habe zudem eine Gebühr von Fr. 1‘000.00 mit beiliegender

Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.

6. Gegen diese Verfügung erhoben die

Gemeinden Birr und Lupfig (nachfolgend Beschwerdeführerinnen genannt) mit

Schreiben vom 17. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde

wurde mit Schreiben vom 10. März 2017 begründet und es wurden folgende Anträge

gestellt: Das Kugelfangmaterial sei in der Deponie Erlimoos zu belassen, da die

Entfernung des Materials insbesondere nicht zur Wiederherstellung eines

rechtmässigen Zustandes führe, die Grenzwerte nur geringfügig überschritten würden

und die Massnahme auch unverhältnismässig sei. Die Gebühr für den Erlass der

Verfügung von CHF 1’000.00 sei vom AfU des Bau- und Justizdepartementes

(BJD) neu anzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (z.B. mittels

Leistungsnachweis oder Stundenrapportierung).

7. Mit Präsidialverfügung vom

13. März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom 24. April

2017 beantragte das BJD die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

).

1.2

Gemeinden sind gemäss § 12

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges

kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

1.3

Die Legitimationsvoraussetzungen

nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen denjenigen

des Bundesrechts, so dass die entsprechende Praxis auch für das kantonale Recht

übernommen werden kann.

1.4

Nach der Praxis des Bundesgerichts

zur Beschwerdelegitimation der Gemein­wesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über

das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre

Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das

allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt

gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen

hoheitlichen Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid

präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (ausführlich

BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt

vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406 mit Hinweisen). Das

Bundesgericht erkannte in jüngster Zeit, dass einer Gemeinde, wenn ihr ein

kantonaler Entscheid finanzielle Lasten auferlegt, nach Art. 89 Abs. 1 BGG nur

zur Beschwerde legitimiert ist, wenn sie in qualifizierter Weise in zentralen

hoheitlichen Interessen berührt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2013 E.

1.

, insbes. E. 1.2.2 und 2C_949/2013 E. 2.2.2).

1.5

Aus den Darlegungen der

Beschwerdeschrift und der ihr vorangegangenen Verfügung geht hervor, dass bei

einer allfälligen Abführung und korrekten Entsorgung der 483.8 t

Kugelfangmaterial nicht unerhebliche Mehrkosten entstehen würden. Insgesamt

geht es um einen erheblichen Betrag für die Sanierung von Schiessanlagen, der

einerseits für alle Gemeinden der Schweiz und andererseits auch für diese

selbst von weitreichender Bedeutung ist. Die Beantwortung der Streitfrage hat

zudem präjudizielle Bedeutung für die Zukunft. Es rechtfertigt sich deshalb von

einer qualifizierten Betroffenheit in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

auszugehen. Da das Kugelfangmaterial aus einer gemeinsam betriebenen

Schiessanlage der Gemeinden Birr und Lupfig stammt, ist auch die Gemeinde

Lupfig zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVEA dürfen

Abfälle auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach

Anhang 5 erfüllen. Bei der Deponie Erlimoos handelt es sich um eine Deponie des

Typs E. Abfälle dürfen auf diesem Typ nur abgelagert werden, wenn sie u.a. die

Grenzwerte bei Antimon von 50 mg/kg Trockensubstanz und bei Blei von

2000.

mg/kg Trockensubstanz nicht überschreiten.

2.2

Unbestritten ist, dass es sich bei

dem aus der 300 m-Schiessanlage stammenden und in der Deponie Erlimoos

abgelagerten Kugelfangmaterial um Abfall handelt, welcher die Grenzwerte für

Antimon nicht einhält. Damit sind die Anforderungen für die Ablagerung und den

Einbau in die Deponie Erlimoos nicht erfüllt und die Ablagerung somit

widerrechtlich. Es ist zu prüfen, ob der rechtmässige Zustand widerhergestellt

werden muss. Dabei sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und

verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere

die in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) festgehaltenen Grundsätze der

Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wiederherstellung

des rechtswidrigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten

nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse

liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte

Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht

schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21. E.6; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2015 E.2.2).

2.3

Bei der Sanierung der 300 m-Schiessanlage

in Birr wurde gemäss den vorhandenen Vollzugshilfen mittels Leitparameter Blei

triagiert. Abfall mit weniger als 2’000-50 ppm Blei wurde gemäss

bewilligtem Sanierungsprojekt (inkl. Entsorgungskonzept) und Annahmebestätigung

des Deponiebetreibers auf der Deponie Erlimoos abgelagert. Das Bundesamt für

Umwelt (BAFU) hält in seinem Schreiben vom 28. September 2016 an die

kantonalen Fachstellen für den Altlastenvollzug, betreffend Information über

(zu) hohe Antimon-Konzentrationen im Kugelfangmaterial, das zur Ablagerung auf

Deponien vorgesehen ist, Folgendes fest: Ursprünglich sei man (so auch in der

alten BAFU-Mitteilung 34/06) davon ausgegangen, dass der Antimongehalt

gegenüber dem Bleianteil rund 2% betrage und habe diesen Anteil als in etwa

konstant angesehen. Bei diesem Antimongehalt wäre der Antimon-Grenzwert gemäss

VVEA (50 mg Sb/kg [TS]) für die Ablagerung von Kugelfangmaterial mit

Bleigehalten von 2‘000 mg/kg [TS] unterschritten. Bei Antimongehalten >2.5%

gegenüber dem Bleigehalt und gleichzeitig Bleigehalten von knapp unter 2‘000

mg/kg [TS] werde der Antimongrenzwert gemäss VVEA jedoch bereits überschritten.

Die Gemeinde Birr stellte für die Wahl des Entsorgungsweges auf den Bleigehalt

des Kugelfangmaterials ab. Ihr Vorgehen entsprach somit der Praxis, und sie

kann sich auf den Gutglaubensschutz berufen. Vorliegend kann eine

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn eine

schwere Verletzung eines öffentlichen Interessens gegeben ist.

2.4

Ein besonders gewichtiges

öffentliches Interesse wird verletzt, wenn der rechtswidrige Zustand nicht nur

geringfügig von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Die zu

berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind für den vorliegenden Fall in

der Umweltschutzgesetzgebung definiert worden. Gemäss Art. 25 Abs. 1

und Anhang 5 VVEA dürfen Abfälle auf Deponien des Typs E nur abgelagert

werden, wenn sie die Grenzwerte bei Antimon von 50 mg/kg Trockensubstanz

und Blei von 2000 mg/kg Trockensubstanz nicht überschreiten. Die

Vorinstanz hielt fest, dass die Überprüfung des in der Deponie Erlimoos aus der

300.

m‑Schiessanlage Birr abgelagerten Kugelfangmaterials durch

Messungen des AfU ergeben haben, dass 483.8 t Kugelfangmaterial den

Grenzwert für Antimon nicht einhalten würden und der Grenzwert bis um das 14-Fache

überschritten werde. Auch könnten, da Antimon eine höhere Löslichkeit in Wasser

als Blei aufweise, im Deponiesickerwasser zu hohe Antimonwerte auftreten. Die Vorinstanz

gelangte sodann auch zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der

Einhaltung der Grenzwerte gross und die Abweichung vom Zulässigen gravierend

sei. Dementgegen stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt,

dass gemäss der aktualisierten Ausgabe der Mitteilung VASA‑Abgeltung bei

Schiessanlagen der Antimongehalt in den Kugelfängen von 300 m-Schiessanlagen

zwischen 2-5% in Bezug auf den Bleigehalt liege. Bei einem fast unglaublichen Antimongehalt

von 26.3% in Bezug auf den Bleigehalt sollte auch in Betracht gezogen werden,

dass es sich um einen analytischen Fehler handeln könnte. Die Beurteilung der

Grenzwertüberschreitung und die folgende Abschätzung des öffentlichen

Interessens könne nicht mit einem statistischen Ausreisser beurteilt werden,

der nicht repräsentativ für die gesamte Menge des abgelagerten Materials sei.

Die Beschwerdeführerinnen übersehen,

dass gerade in der von ihnen erwähnten Mitteilung zur VASA-Abgeltung bei

Schiessanlagen darauf hingewiesen wird, dass auch beim empfohlenen Vorgehen grundsätzlich

sicherzustellen sei, dass die VVEA‑Grenzwerte auf der Deponie eingehalten

werden und es daher beim vorgeschlagenen Vorgehen ein gewisses Restrisiko

hinsichtlich der Antimonkonzentration gebe. Die VVEA stützt sich insbesondere

auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR

814.

). Gemäss Abs. 1 USG soll dieses Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen

schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische

Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. Im Sinne der

Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten,

frühzeitig zu begrenzen. In diesem Sinne spricht auch die VVEA im Anhang 5 von

Grenzwerten und gerade nicht von Richtlinien. Es besteht sodann auch kein Ermessensspielraum,

weshalb jede Abweichung von den Grenzwerten als erheblich angesehen werden

muss. Vorliegend weisen vier von sechs Probeentnahmen einen zu hohen

Antimongehalt auf – davon zwei um rund das Doppelte (1x 96 mg/kg und 1x

100.

mg/kg), einmal um das 14-Fache (710 mg/kg) und einmal um das

1.

-fache (63 mg/kg). Auch bei einem durchschnittlichen Antimongehalt der

Probeentnahmen, ohne die Probe mit der 14‑fachen Grenzwertüberschreitung,

liegt eine zu hohe Antimonbelastung vor. Ein allfälliger analytischer Fehler

fällt folglich ohnehin nicht ins Gewicht. Die Verletzung eines besonders

gewichtigen öffentlichen Interessens ist somit zu bejahen und die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes, auch im Hinblick auf die möglicherweise

präjudizielle Wirkung, von Bedeutung.

2.5

Zu prüfen ist, ob die Wiederherstellung

des Zustandes auch verhältnismässig ist, d.h. geeignet und erforderlich, um die

rechtmässige Ordnung wiederherzustellen, und zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen

sehen die verfügte Massnahme zur Entfernung des Materials als nicht geeignet

an. Dies deshalb, da die geforderte Einhaltung der Grenzwerte in der Deponie

sowie die befürchteten zu hohen Antimonwerte im Deponiesickerwasser keinesfalls

gewährleistet bzw. verhindert werden könnten, da noch Kugelfangmaterial von

mindestens sieben bis zehn weiteren Schiessanlagen deponiert sei, welches

höchstwahrscheinlich auch zu stark verschmutzt sei. Es könne somit nicht von

der Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes gesprochen werden. Um

diesen Zustand wiederherzustellen, müsste das bereits deponierte Aushubmaterial

aller Schiessanlagen ausgehoben werden und nicht nur dasjenige der

Schiessanlage Birr. Diese Begründung basiert auf reinen Vermutungen. Beweise

dafür liegen keine vor. Vorliegend ist aber ohnehin lediglich das

Kugelfangmaterial der Schiessanlage Birr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann sich somit auch nur auf dieses

beziehen und gerade nicht auf sämtliches Kugelfangmaterial in der Deponie

Erlimoos. Das Abführen der 483.8 t Kugelfangmaterial aus der Sanierung der

300.

m-Schiessanlage Birr ist somit geeignet den rechtmässigen Zustand in

der Deponie Erlimoos wiederherzustellen.

2.6

Die Wahl des Entsorgungsweges

hängt von den Grenzwerten des Abfalls ab. Nur wenn die Grenzwerte nach Anhang 5

VVEA eingehalten werden, dürfen die Abfälle auf der Deponie Erlimoos abgelagert

werden. Die Entsorgungskosten auf der Deponie Erlimoos betragen CHF 89.00

pro Tonne, d.h. für 483.8 Tonnen CHF 43‘058.20. Werden die Grenzwerte

überschritten, so muss das Kugelfangmaterial vorgängig behandelt werden. Dies

geschieht in der Regel über eine Bodenwaschanlage. Diese Behandlung des hoch

belasteten, mineralischen Kugelfangmaterials ist nicht nur technisch machbar

und ökologisch sinnvoll, sondern auch wirtschaftlich tragbar. Rein theoretisch

wäre aber auch eine Verbringung in eine Untertagedeponie (UTD) möglich. Dies

erweist sich in der Praxis aber als zu teuer (BAFU [Hrsg.]: VASA-Abgeltungen

bei Schiessanlagen, Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde, Bern 2016,

S. 18). Die Entsorgungskosten im Falle einer Bodenwäsche betragen

CHF 171.00 pro Tonne, d.h. für 483.8 Tonnen CHF 82‘729.80. Bei der

Differenz der Entsorgungskosten handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht

bemerkt hat, nicht um Mehrkosten, welche wegen der bereits erfolgten Ablagerung

auf der Deponie entstehen, sondern um die Kosten für die korrekte Entsorgung

aufgrund der Nichteinhaltung der Grenzwerte des Kugelfangmaterials. Die Kosten

von CHF 171.00 pro Tonne wären auch angefallen, wenn das Kugelfangmaterial

direkt über die Bodenwaschanlage entsorgt worden wäre. Die Entsorgung über eine

Bodenwäsche erweist sich somit auch als erforderlich.

2.7

Die Deponie Erlimoos hat der

Gemeinde Birr bis heute noch keine Rechnung zugestellt. Wären nach der ersten

Anlieferung keine weiteren Massnahmen nötig gewesen, hätte die Deponie

CHF 43‘058.20 (483.8 t x CHF 89.00) in Rechnung gestellt. Wegen

den Grenzwertüberschreitungen baute die Deponie Erlimoos den Abfall bereits

wieder aus und lagerte ihn in einem Depot. Dürfte der Abfall trotz der

Grenzwertüberschreitungen in der Deponie belassen werden, so müsste er erneut

eingebaut werden, weshalb zu den CHF 43‘058.20 noch die Kosten für den

Ausbau und den Wiedereinbau von CHF 10‘159.80 dazukommen würden. In diesem

Fall würden die Mehrkosten ca. CHF 10‘159.80 betragen. Wird das

Kugelfangmaterial dagegen korrekt über die Bodenwaschanlage entsorgt, so wird

die Deponie Erlimoos der Gemeinde Birr folgende geschätzten Kosten in Rechnung

stellen:

Waaggebühren und

VeVA-Scheine

(wäre ansonsten im

Entsorgungspreis von CHF 89.00 enthalten)

CHF

845.00

Verstossen und Einbau

Material in Reaktordeponie

(wäre ansonsten im Entsorgungspreis

von CHF 89.00 enthalten)

CHF

4‘354.20

Ausbau Material aus

Deponiekörper in Depot

CHF

5‘805.60

Auflad Material aus

Depot auf LKW

CHF

1‘451.40

Total geschätzte

Kosten exkl. 8.0% MWST

CHF

12‘456.20

Dazu kommen die Kosten für den

Transport von der Deponie Erlimoos in die Bodenwaschanlage von CHF 25.00 –

30.00

pro Tonne, total CHF 15‘595.00. Die Mehrkosten für die Entsorgung

des Kugelfangmaterials über die Bodenwaschanlage werden ca. CHF 28‘051.00

betragen. Somit stehen sich die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau auf die

Deponie von ca. CHF 10‘159.80 und die Mehrkosten für die Entsorgung

des Kugelfangmaterials über die Bodenwaschanlage von

ca. CHF 28‘051.00 gegenüber. In Anbetracht der Überschreitungen der

Grenzwerte und dem öffentlichen Interesse an deren Einhaltung erscheint die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zumutbar. Der Ausbau und

Abtransport des Kugelfangmaterials aus der Deponie und dessen Entsorgung über

die Bodenwaschanlage ist somit verhältnismässig und wird von der Vorinstanz zu

Recht gefordert.

2.8

Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass auch die durch die korrekte Entsorgung des Kugelfangmaterials

entstehenden Mehrkosten durch den Bund abgeltungsfähig sein dürften (vgl.

Aktennotiz der Sitzung vom 17. August 2016 S. 3).

3.

Die Gebühr für den Erlass der

Verfügung richtet sich nach § 106 Abs. 6 lit. b des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). Dort ist für den Erlass einer Verfügung nach

der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle

(TVA, SR 814.600), seit dem 1. Juni 2016 VVEA genannt, ein

Gebührenrahmen von CHF 100.00 ‑ 5‘000.00 vorgegeben. Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren gemäss

§ 3 GT nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des

Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Die moderate Gebühr ist, im Hinblick auf den Erlass der sechsseitigen Verfügung

und der Teilnahme der zuständigen Sachbearbeiterin an der Sitzung vom 17.

August 2016, nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3‘000.00 festzusetzen sind.

Die Verfahrenskosten sind von den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen zu

bezahlen (je CHF 1‘500.00).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerinnen haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 3‘000.00

(je CHF 1‘500.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean