VWBES.2017.74
Abtransport des Kugelfangmaterials aus der Schiessanlage
22. Juni 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
1. Gemeinde
Birr,
2. Gemeinde
Lupfig,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. A.___,
Beschwerdegegner
betreffend Abtransport
des Kugelfangmaterials aus der Schiessanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die ehemalige 300 m-Schiessanlage
Birr ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Aargau als sanierungsbedürftiger
Standort eingetragen. Die Firma B.___ AG, Luzern, wurde von der Gemeinde Birr
mit der Ausarbeitung und Realisierung eines Sanierungsprojekts für die
Schiessanlage beauftragt.
2. Mit Entsorgungsgesuch vom 29. April
2016 beantragte die B.___ AG beim Amt für Umwelt des Kantons Solothurn (AfU)
die Bewilligung zur Ablagerung von 725 t Material aus der 300 m-Schiessanlage
Birr mit VeVA-Code 170505 S (Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial,
das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist) in der Reaktordeponie Erlimoos
in Trimbach/SO.
3. Mit Entsorgungsentscheid vom
3. Mai 2016 genehmigte das AfU die Ablagerung von 725 t Material aus
der 300 m-Schiessanlage Birr, sofern dieses den Vorschriften der aktuellen
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung,
VVEA, SR 814.600) entspreche. Zudem gelte die Genehmigung nur für
Fraktionen, welche die Anforderungen gemäss VVEA, Anhang 5, Ziff. 5.2
einhalten würden.
4. Im Zeitraum vom 10. bis 11. Mai
2016 wurden in der Deponie Erlimoos rund 483.8 t Material aus der 300
m-Schiessanlage Birr zur Ablagerung angeliefert. Die Analysen von
Rückstellproben des angelieferten Materials haben gezeigt, dass die Grenzwerte
gemäss VVEA für Material Typ E insbesondere für Antimon (Sb) in mehreren Proben
um bis zu Faktor 14 überschritten sind.
5. Unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs ordnete das AfU mit Verfügung vom 13. Februar 2017 Folgendes an:
Die 483.8 t Kugelfangmaterial aus der Sanierung der 300 m-Schiessanlage
Birr, welche die Anforderungen nach VVEA für eine Deponie Typ E nicht erfüllen,
seien aus der Deponie Erlimoos abzuführen. Die Gemeinde Birr als Abgeberin des
Kugelfangmaterials werde verpflichtet, das Kugelfangmaterial gemäss Ziff. 1
des Dispositives bis am 21. April 2017 aus der Deponie Erlimoos abzuführen
und korrekt zu entsorgen. Der Abtransport und die gesetzeskonforme Entsorgung
des Kugelfangmaterials aus der Sanierung der 300 m‑Schiessanlage
Birr seien dem AfU bis am 28. April 2017 schriftlich zu dokumentieren. Die
Gemeinde Birr habe zudem eine Gebühr von Fr. 1‘000.00 mit beiliegender
Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
6. Gegen diese Verfügung erhoben die
Gemeinden Birr und Lupfig (nachfolgend Beschwerdeführerinnen genannt) mit
Schreiben vom 17. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde
wurde mit Schreiben vom 10. März 2017 begründet und es wurden folgende Anträge
gestellt: Das Kugelfangmaterial sei in der Deponie Erlimoos zu belassen, da die
Entfernung des Materials insbesondere nicht zur Wiederherstellung eines
rechtmässigen Zustandes führe, die Grenzwerte nur geringfügig überschritten würden
und die Massnahme auch unverhältnismässig sei. Die Gebühr für den Erlass der
Verfügung von CHF 1’000.00 sei vom AfU des Bau- und Justizdepartementes
(BJD) neu anzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (z.B. mittels
Leistungsnachweis oder Stundenrapportierung).
7. Mit Präsidialverfügung vom
13. März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Vernehmlassung vom 24. April
2017 beantragte das BJD die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
).
1.2
Gemeinden sind gemäss § 12
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges
kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
1.3
Die Legitimationsvoraussetzungen
nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen denjenigen
des Bundesrechts, so dass die entsprechende Praxis auch für das kantonale Recht
übernommen werden kann.
1.4
Nach der Praxis des Bundesgerichts
zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre
Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das
allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt
gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen
hoheitlichen Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid
präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (ausführlich
BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt
vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht erkannte in jüngster Zeit, dass einer Gemeinde, wenn ihr ein
kantonaler Entscheid finanzielle Lasten auferlegt, nach Art. 89 Abs. 1 BGG nur
zur Beschwerde legitimiert ist, wenn sie in qualifizierter Weise in zentralen
hoheitlichen Interessen berührt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2013 E.
1.
, insbes. E. 1.2.2 und 2C_949/2013 E. 2.2.2).
1.5
Aus den Darlegungen der
Beschwerdeschrift und der ihr vorangegangenen Verfügung geht hervor, dass bei
einer allfälligen Abführung und korrekten Entsorgung der 483.8 t
Kugelfangmaterial nicht unerhebliche Mehrkosten entstehen würden. Insgesamt
geht es um einen erheblichen Betrag für die Sanierung von Schiessanlagen, der
einerseits für alle Gemeinden der Schweiz und andererseits auch für diese
selbst von weitreichender Bedeutung ist. Die Beantwortung der Streitfrage hat
zudem präjudizielle Bedeutung für die Zukunft. Es rechtfertigt sich deshalb von
einer qualifizierten Betroffenheit in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
auszugehen. Da das Kugelfangmaterial aus einer gemeinsam betriebenen
Schiessanlage der Gemeinden Birr und Lupfig stammt, ist auch die Gemeinde
Lupfig zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVEA dürfen
Abfälle auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach
Anhang 5 erfüllen. Bei der Deponie Erlimoos handelt es sich um eine Deponie des
Typs E. Abfälle dürfen auf diesem Typ nur abgelagert werden, wenn sie u.a. die
Grenzwerte bei Antimon von 50 mg/kg Trockensubstanz und bei Blei von
2000.
mg/kg Trockensubstanz nicht überschreiten.
2.2
Unbestritten ist, dass es sich bei
dem aus der 300 m-Schiessanlage stammenden und in der Deponie Erlimoos
abgelagerten Kugelfangmaterial um Abfall handelt, welcher die Grenzwerte für
Antimon nicht einhält. Damit sind die Anforderungen für die Ablagerung und den
Einbau in die Deponie Erlimoos nicht erfüllt und die Ablagerung somit
widerrechtlich. Es ist zu prüfen, ob der rechtmässige Zustand widerhergestellt
werden muss. Dabei sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und
verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere
die in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) festgehaltenen Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wiederherstellung
des rechtswidrigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten
nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse
liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte
Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht
schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21. E.6; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2015 E.2.2).
2.3
Bei der Sanierung der 300 m-Schiessanlage
in Birr wurde gemäss den vorhandenen Vollzugshilfen mittels Leitparameter Blei
triagiert. Abfall mit weniger als 2’000-50 ppm Blei wurde gemäss
bewilligtem Sanierungsprojekt (inkl. Entsorgungskonzept) und Annahmebestätigung
des Deponiebetreibers auf der Deponie Erlimoos abgelagert. Das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) hält in seinem Schreiben vom 28. September 2016 an die
kantonalen Fachstellen für den Altlastenvollzug, betreffend Information über
(zu) hohe Antimon-Konzentrationen im Kugelfangmaterial, das zur Ablagerung auf
Deponien vorgesehen ist, Folgendes fest: Ursprünglich sei man (so auch in der
alten BAFU-Mitteilung 34/06) davon ausgegangen, dass der Antimongehalt
gegenüber dem Bleianteil rund 2% betrage und habe diesen Anteil als in etwa
konstant angesehen. Bei diesem Antimongehalt wäre der Antimon-Grenzwert gemäss
VVEA (50 mg Sb/kg [TS]) für die Ablagerung von Kugelfangmaterial mit
Bleigehalten von 2‘000 mg/kg [TS] unterschritten. Bei Antimongehalten >2.5%
gegenüber dem Bleigehalt und gleichzeitig Bleigehalten von knapp unter 2‘000
mg/kg [TS] werde der Antimongrenzwert gemäss VVEA jedoch bereits überschritten.
Die Gemeinde Birr stellte für die Wahl des Entsorgungsweges auf den Bleigehalt
des Kugelfangmaterials ab. Ihr Vorgehen entsprach somit der Praxis, und sie
kann sich auf den Gutglaubensschutz berufen. Vorliegend kann eine
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn eine
schwere Verletzung eines öffentlichen Interessens gegeben ist.
2.4
Ein besonders gewichtiges
öffentliches Interesse wird verletzt, wenn der rechtswidrige Zustand nicht nur
geringfügig von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Die zu
berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind für den vorliegenden Fall in
der Umweltschutzgesetzgebung definiert worden. Gemäss Art. 25 Abs. 1
und Anhang 5 VVEA dürfen Abfälle auf Deponien des Typs E nur abgelagert
werden, wenn sie die Grenzwerte bei Antimon von 50 mg/kg Trockensubstanz
und Blei von 2000 mg/kg Trockensubstanz nicht überschreiten. Die
Vorinstanz hielt fest, dass die Überprüfung des in der Deponie Erlimoos aus der
300.
m‑Schiessanlage Birr abgelagerten Kugelfangmaterials durch
Messungen des AfU ergeben haben, dass 483.8 t Kugelfangmaterial den
Grenzwert für Antimon nicht einhalten würden und der Grenzwert bis um das 14-Fache
überschritten werde. Auch könnten, da Antimon eine höhere Löslichkeit in Wasser
als Blei aufweise, im Deponiesickerwasser zu hohe Antimonwerte auftreten. Die Vorinstanz
gelangte sodann auch zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der Grenzwerte gross und die Abweichung vom Zulässigen gravierend
sei. Dementgegen stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt,
dass gemäss der aktualisierten Ausgabe der Mitteilung VASA‑Abgeltung bei
Schiessanlagen der Antimongehalt in den Kugelfängen von 300 m-Schiessanlagen
zwischen 2-5% in Bezug auf den Bleigehalt liege. Bei einem fast unglaublichen Antimongehalt
von 26.3% in Bezug auf den Bleigehalt sollte auch in Betracht gezogen werden,
dass es sich um einen analytischen Fehler handeln könnte. Die Beurteilung der
Grenzwertüberschreitung und die folgende Abschätzung des öffentlichen
Interessens könne nicht mit einem statistischen Ausreisser beurteilt werden,
der nicht repräsentativ für die gesamte Menge des abgelagerten Materials sei.
Die Beschwerdeführerinnen übersehen,
dass gerade in der von ihnen erwähnten Mitteilung zur VASA-Abgeltung bei
Schiessanlagen darauf hingewiesen wird, dass auch beim empfohlenen Vorgehen grundsätzlich
sicherzustellen sei, dass die VVEA‑Grenzwerte auf der Deponie eingehalten
werden und es daher beim vorgeschlagenen Vorgehen ein gewisses Restrisiko
hinsichtlich der Antimonkonzentration gebe. Die VVEA stützt sich insbesondere
auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR
814.
). Gemäss Abs. 1 USG soll dieses Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen
schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische
Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. Im Sinne der
Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten,
frühzeitig zu begrenzen. In diesem Sinne spricht auch die VVEA im Anhang 5 von
Grenzwerten und gerade nicht von Richtlinien. Es besteht sodann auch kein Ermessensspielraum,
weshalb jede Abweichung von den Grenzwerten als erheblich angesehen werden
muss. Vorliegend weisen vier von sechs Probeentnahmen einen zu hohen
Antimongehalt auf – davon zwei um rund das Doppelte (1x 96 mg/kg und 1x
100.
mg/kg), einmal um das 14-Fache (710 mg/kg) und einmal um das
1.
-fache (63 mg/kg). Auch bei einem durchschnittlichen Antimongehalt der
Probeentnahmen, ohne die Probe mit der 14‑fachen Grenzwertüberschreitung,
liegt eine zu hohe Antimonbelastung vor. Ein allfälliger analytischer Fehler
fällt folglich ohnehin nicht ins Gewicht. Die Verletzung eines besonders
gewichtigen öffentlichen Interessens ist somit zu bejahen und die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes, auch im Hinblick auf die möglicherweise
präjudizielle Wirkung, von Bedeutung.
2.5
Zu prüfen ist, ob die Wiederherstellung
des Zustandes auch verhältnismässig ist, d.h. geeignet und erforderlich, um die
rechtmässige Ordnung wiederherzustellen, und zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen
sehen die verfügte Massnahme zur Entfernung des Materials als nicht geeignet
an. Dies deshalb, da die geforderte Einhaltung der Grenzwerte in der Deponie
sowie die befürchteten zu hohen Antimonwerte im Deponiesickerwasser keinesfalls
gewährleistet bzw. verhindert werden könnten, da noch Kugelfangmaterial von
mindestens sieben bis zehn weiteren Schiessanlagen deponiert sei, welches
höchstwahrscheinlich auch zu stark verschmutzt sei. Es könne somit nicht von
der Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes gesprochen werden. Um
diesen Zustand wiederherzustellen, müsste das bereits deponierte Aushubmaterial
aller Schiessanlagen ausgehoben werden und nicht nur dasjenige der
Schiessanlage Birr. Diese Begründung basiert auf reinen Vermutungen. Beweise
dafür liegen keine vor. Vorliegend ist aber ohnehin lediglich das
Kugelfangmaterial der Schiessanlage Birr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann sich somit auch nur auf dieses
beziehen und gerade nicht auf sämtliches Kugelfangmaterial in der Deponie
Erlimoos. Das Abführen der 483.8 t Kugelfangmaterial aus der Sanierung der
300.
m-Schiessanlage Birr ist somit geeignet den rechtmässigen Zustand in
der Deponie Erlimoos wiederherzustellen.
2.6
Die Wahl des Entsorgungsweges
hängt von den Grenzwerten des Abfalls ab. Nur wenn die Grenzwerte nach Anhang 5
VVEA eingehalten werden, dürfen die Abfälle auf der Deponie Erlimoos abgelagert
werden. Die Entsorgungskosten auf der Deponie Erlimoos betragen CHF 89.00
pro Tonne, d.h. für 483.8 Tonnen CHF 43‘058.20. Werden die Grenzwerte
überschritten, so muss das Kugelfangmaterial vorgängig behandelt werden. Dies
geschieht in der Regel über eine Bodenwaschanlage. Diese Behandlung des hoch
belasteten, mineralischen Kugelfangmaterials ist nicht nur technisch machbar
und ökologisch sinnvoll, sondern auch wirtschaftlich tragbar. Rein theoretisch
wäre aber auch eine Verbringung in eine Untertagedeponie (UTD) möglich. Dies
erweist sich in der Praxis aber als zu teuer (BAFU [Hrsg.]: VASA-Abgeltungen
bei Schiessanlagen, Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde, Bern 2016,
S. 18). Die Entsorgungskosten im Falle einer Bodenwäsche betragen
CHF 171.00 pro Tonne, d.h. für 483.8 Tonnen CHF 82‘729.80. Bei der
Differenz der Entsorgungskosten handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht
bemerkt hat, nicht um Mehrkosten, welche wegen der bereits erfolgten Ablagerung
auf der Deponie entstehen, sondern um die Kosten für die korrekte Entsorgung
aufgrund der Nichteinhaltung der Grenzwerte des Kugelfangmaterials. Die Kosten
von CHF 171.00 pro Tonne wären auch angefallen, wenn das Kugelfangmaterial
direkt über die Bodenwaschanlage entsorgt worden wäre. Die Entsorgung über eine
Bodenwäsche erweist sich somit auch als erforderlich.
2.7
Die Deponie Erlimoos hat der
Gemeinde Birr bis heute noch keine Rechnung zugestellt. Wären nach der ersten
Anlieferung keine weiteren Massnahmen nötig gewesen, hätte die Deponie
CHF 43‘058.20 (483.8 t x CHF 89.00) in Rechnung gestellt. Wegen
den Grenzwertüberschreitungen baute die Deponie Erlimoos den Abfall bereits
wieder aus und lagerte ihn in einem Depot. Dürfte der Abfall trotz der
Grenzwertüberschreitungen in der Deponie belassen werden, so müsste er erneut
eingebaut werden, weshalb zu den CHF 43‘058.20 noch die Kosten für den
Ausbau und den Wiedereinbau von CHF 10‘159.80 dazukommen würden. In diesem
Fall würden die Mehrkosten ca. CHF 10‘159.80 betragen. Wird das
Kugelfangmaterial dagegen korrekt über die Bodenwaschanlage entsorgt, so wird
die Deponie Erlimoos der Gemeinde Birr folgende geschätzten Kosten in Rechnung
stellen:
Waaggebühren und
VeVA-Scheine
(wäre ansonsten im
Entsorgungspreis von CHF 89.00 enthalten)
CHF
845.00
Verstossen und Einbau
Material in Reaktordeponie
(wäre ansonsten im Entsorgungspreis
von CHF 89.00 enthalten)
CHF
4‘354.20
Ausbau Material aus
Deponiekörper in Depot
CHF
5‘805.60
Auflad Material aus
Depot auf LKW
CHF
1‘451.40
Total geschätzte
Kosten exkl. 8.0% MWST
CHF
12‘456.20
Dazu kommen die Kosten für den
Transport von der Deponie Erlimoos in die Bodenwaschanlage von CHF 25.00 –
30.00
pro Tonne, total CHF 15‘595.00. Die Mehrkosten für die Entsorgung
des Kugelfangmaterials über die Bodenwaschanlage werden ca. CHF 28‘051.00
betragen. Somit stehen sich die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau auf die
Deponie von ca. CHF 10‘159.80 und die Mehrkosten für die Entsorgung
des Kugelfangmaterials über die Bodenwaschanlage von
ca. CHF 28‘051.00 gegenüber. In Anbetracht der Überschreitungen der
Grenzwerte und dem öffentlichen Interesse an deren Einhaltung erscheint die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zumutbar. Der Ausbau und
Abtransport des Kugelfangmaterials aus der Deponie und dessen Entsorgung über
die Bodenwaschanlage ist somit verhältnismässig und wird von der Vorinstanz zu
Recht gefordert.
2.8
Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass auch die durch die korrekte Entsorgung des Kugelfangmaterials
entstehenden Mehrkosten durch den Bund abgeltungsfähig sein dürften (vgl.
Aktennotiz der Sitzung vom 17. August 2016 S. 3).
3.
Die Gebühr für den Erlass der
Verfügung richtet sich nach § 106 Abs. 6 lit. b des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). Dort ist für den Erlass einer Verfügung nach
der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle
(TVA, SR 814.600), seit dem 1. Juni 2016 VVEA genannt, ein
Gebührenrahmen von CHF 100.00 ‑ 5‘000.00 vorgegeben. Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren gemäss
§ 3 GT nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des
Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
Die moderate Gebühr ist, im Hinblick auf den Erlass der sechsseitigen Verfügung
und der Teilnahme der zuständigen Sachbearbeiterin an der Sitzung vom 17.
August 2016, nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3‘000.00 festzusetzen sind.
Die Verfahrenskosten sind von den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen zu
bezahlen (je CHF 1‘500.00).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 3‘000.00
(je CHF 1‘500.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean