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Entscheid

VWBES.2017.76

Auswärtiger Schulbesuch

23. Mai 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Schreiben vom 29. September 2016 stellten A.___ aus G.___ (mit Postadresse in D.___)

das Gesuch, dass ihr Sohn [...] ab August 2017 den Kindergarten in D.___

besuchen könne. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Familienwohnung

effektiv gegen D.___ ausgerichtet sei und der Schulweg nach G.___ für ein Kind

im Alter von vier Jahren sehr gefährlich und ziemlich weitläufig sei. Der

Schulleiter der Gemeinde G.___ übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 13.

Dezember 2016 dem Volksschulamt. Das Volksschulamt lehnte das Gesuch im Namen

des Departements für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ab

und verfügte, dass [...] ab dem Schuljahr 2017/2018 den Kindergarten in G.___

zu besuchen habe.

2. Mit Eingabe

vom 19. Februar 2017 (Postaufgabe 20. Februar 2017) erhoben A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen die Verfügung vom 9. Februar 2017. Am 13. März 2017 reichte das

Volksschulamt eine Stellungnahme ein, in welcher an der angefochtenen Verfügung

festgehalten wurde. Mit Eingabe vom 21. März 2017 betonen die Beschwerdeführer

die Gefährlichkeit des Schulweges für ein vierjähriges Kind und beantragen

einen Augenschein. Am 20. April 2017 wurde ein Delegationsaugenschein mit

Parteibefragung durchgeführt. Die drei möglichen Schulwege (zwei nach G.___ und

einer nach D.___) wurden mit dem Auto abgefahren. Es wurde eine

Fotodokumentation erstellt. Dafür und für die übrigen Ausführungen der Parteien

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Vorab ist festzuhalten,

dass Verfahrensgegenstand einzig der Kindergartenweg von [...] ist. Ob ihm ab

der 1. Klasse der Schulweg nach G.___ zuzumuten ist, ist hier nicht zu

entscheiden. Diese Unterscheidung gebietet sich, obwohl der Kindergarten als

Folge des Harmos-Konkordats seit dem 1. August 2012 wie die Primarschule Teil

der Regelschule und damit der Volksschule ist. Die einzelnen Wege sind jeweils

separat auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen.

2.

Zwischen D.___

und G.___ liegt ein kleiner Hügel. Die Beschwerdeführer wohnen dort relativ

abgelegen in einem Einfamilienhaus. In der Umgebung befinden sich drei weitere

Häuser, in denen jedoch keine Kinder wohnen. Die Familie A.___ wohnt zwar auf G.___-er

Boden, das Wohnhaus befindet sich jedoch weit vom bewohnten Dorfbereich von G.___

entfernt. Es besteht aufgrund des Hügelgeländes und der Distanz keine

Sichtverbindung vom [M…weg 3] zum Dorf G.___ Das Wohnhaus

befindet sich dagegen in unmittelbarer Nähe zum äusseren Siedlungsbereich der

Gemeinde D.___. Die Familie A.___ ist in G.___ angemeldet, aber nach D.___

ausgerichtet. Sie hat ihre Postadresse in D.___ und erhält die Post aus D.___.

3.

Die

Vorinstanz hat bei den betroffenen Gemeinden Stellungnahmen eingeholt. Die

Schule G.___ lehnt das Gesuch ohne konkrete Begründung ab. Demgegenüber zeigt

die Gemeinde D.___ an sich Verständnis für das Anliegen der Eltern und erachtet

auch den Schulweg nach D.___ als sicherer, lehnt jedoch das Gesuch aus

Solidarität zur Gemeinde G.___, welche aus Präjudizgründen eine ablehnende

Haltung einnehme, ebenfalls ab. Sachbezogene Gründe werden keine vorgebracht.

4.

In der

angefochtenen Verfügung werden bei der Ausgangslage die von den

Beschwerdeführern vorgebrachten Antragsgründe noch angeführt, nämlich

geographische Lage des Hauses, Länge des Schulweges, Gefährlichkeit des

Schulweges und Alter des Kindes. Auch die Regeln für die Schülerzuweisung und

die Möglichkeiten für Ausnahmebewilligungen und die dafür massgeblichen

Kriterien werden korrekt dargestellt. Allerdings setzt sich die Vorinstanz

inhaltlich nur unvollständig und teilweise gar nicht mit den angesprochenen

Antragsgründen und mit den eigens angeführten Beurteilungskriterien

auseinander. Insbesondere auf das Argument der Gefährlichkeit des Schulweges

wird in der Verfügung kaum eingegangen. Darüber hinaus führt das Volksschulamt

in seiner späteren Stellungnahme aus, die Eltern würden neben der Lage des

Hauses und der Länge des Schulweges ja keine anderen (sozialen oder

gesundheitlichen) Gründe geltend machen. Auf die Gefährlichkeit der Strecke

wird nicht näher eingegangen.

Eine etwaige

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör konnte jedoch durch den

durchgeführten Delegationsaugenschein mit Parteibefragung geheilt werden, hat

doch das Verwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz volle Kognition.

5.

Die

Vorinstanz führt korrekt auf, dass die Schulpflicht grundsätzlich beim

Schulträger des Wohnorts zu erfüllen ist (§ 20ter Abs. 1 des

Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111) und die kantonale Aufsichtsbehörde namens

des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen

für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten kann (§

20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum

Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des

Gesetzes vor,

wenn

a)

der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist

b)

die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen

und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist

c)

gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen

Zur

Weite und Beschwerlichkeit des Weges führt die Vollzugsverordnung selber auch

Beurteilungskriterien auf (§ 59 Abs. 1 VV VSG), nämlich:

a)

Alter des Kindes und die von ihm besuchte Schulart

b)

geistige und körperliche Gesundheit des Kindes

c)

Distanzen und Höhendifferenzen

d)

Verkehrsdichte

e)

Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und

Einmündungen

f)

Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und

Radstreifen

g)

Zahl der Kinder, die gleichzeitig auf dem gleichen

Schulweg sind

h)

Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu benützen

i)

Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen

Zur

Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulweges schweigt die VollzugsverordnunG.___

Auch wenn in § 59 VV VSG gemäss Marginale lediglich Kriterien zur Beurteilung

der Verhältnismässigkeit der Weite und Beschwerlichkeit eines Schulweges

aufgezählt werden, so macht es doch Sinn, diese Parameter analog zur

Beurteilung der Gefährlichkeit heranzuziehen. Gemäss lit a der genannten

Bestimmung sind das Alter des Kinds und die von ihm besuchte Schulart zu

berücksichtigen. Entsprechend kann ein Kindergarten- bzw. Schulweg nicht

generell oder abstrakt als zu gefährlich oder ungefährlich eingestuft werden,

sondern das Alter des betroffenen Kinds ist miteinzubeziehen (vgl. dazu Herbert

Plotke, Schweiz. Schulrecht, Bern 2003, Ziff. 8.121, S. 227)

6.1

Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass der Weg vom

Wohnhaus der Familie [M…weg 3] bis zum Kindergarten in D.___ nur halb so lang

ist (rund 800 m) wie die Wege nach G.___. Insbesondere führt der ganze Weg aber

durch bewohntes Dorfgebiet. Ab der [S…strasse] bis zum Kindergarten sind

durchwegs Trottoirs vorhanden. Entgegen den Angaben der Vorinstanz muss nur

einmal eine relativ stark befahrene Strasse überquert werden, nämlich die [O…strasse]

unmittelbar beim Kindergarten (Fussgängerstreifen). Nur am Rande sei erwähnt,

dass auch in G.___ mit der [K...strasse] eine mindestens ebenso stark befahrene

Strasse überquert werden müsste.

6.2

Ebenso ergab sich beim Augenschein und ist unbestritten, dass der ordentliche

Weg vom [M...weg 3] via [S...strasse], [L...weg], [E...strasse] und [K...strasse]

zum Schulhaus bzw. Kindergarten in G.___ (Gesamtlänge ca. 1600 m) für das vierjährige

Kind nicht zumutbar ist, weshalb sich zu diesem Schulweg weitere Erwägungen

erübrigen.

Demgegenüber

erachtet die Vorinstanz den südöstlichen Alternativweg vom [M...weg 3] zur [S...strasse],

dann entlang [M…] über die [N...strasse] zur [K...strasse] und von dort zum

Kindergarten bzw. Schulhaus (Gesamtlänge ca. 1500 m) für machbar. Entscheidend

ist jedoch nicht die Machbarkeit, sondern die Zumutbarkeit. Diese ist im

Folgenden zu prüfen.

6.3

Die Vorinstanz zählt zur Einschätzung der Gefährlichkeit eines Schulweges zwar

in der Schulliteratur angeführte Kriterien auf (zum Beispiel eine Strasse ohne

Trottoirs oder Radstreifen, enge Durchgangsstrassen mit unübersichtlichen

Kurven oder längere Partien durch einsame Wälder), setzt sich jedoch nicht fallbezogen

mit diesen auseinander.

Die

Vorinstanz bringt vor, dass an der [N...strasse 23] ebenfalls Kinder wohnen,

welche die Schule in G.___ besuchen. Dies mag zutreffen, aber die [N...strasse]

befindet sich einerseits bereits 500 m Fussmarsch vom [M...weg 3] entfernt und

gleichaltrige Kinder mit derselben Schulzeit – und damit mit dem gleichen und

gleichzeitigen Schulweg - wohnen nicht dort. Dass andererseits weitere 16

Kinder aus dem [O...weg] in G.___ zur Schule gehen, ist bedeutungslos, liegt

doch der [O...weg] bereits im Siedlungsbereich von G.___ und insbesondere über

1.0

km vom [M...weg 3] entfernt. Tatsache ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz,

dass [...] den Schulweg nach G.___ zu einem Drittel bzw. effektiv zu zwei

Dritteln alleine und ohne andere Kinder bewältigen müsste. Als Schulweg für ein

Kindergartenkind muss die [N...strasse] als einsam betrachtet werden.

6.4

Die [N...strasse] befindet sich nur auf gut 200 m im Dorfbereich von G.___ Der

grösste Teil dieser Strasse zwischen G.___ und D.___ befindet sich ausserorts.

Die [N...strasse] ist mit einem Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder

(Signal 2.13) versehen, wobei der Zubringerdienst ausdrücklich gestattet ist.

Die keineswegs verkehrsfreie Strasse ist sehr eng und verfügt an keiner Stelle

über Trottoirs. Sie ist sehr kurvenreich und die schlechte Übersichtlichkeit

wird noch durch das Gelände verstärkt (Steigungsunterschiede in den

Kurvenbereichen). Eine Strassenbeleuchtung gibt es nicht. Schule findet über

das ganze Jahr hin durch statt. Bei Regen, Nebel oder Schneefall, aber auch am

Morgen in der Winterzeit ist ein Kindergartenkind in einem solchen Gelände auf

einer derart engen, kurvenreichen und hügeligen, insbesondere auch steigungsunterschiedlichen

Strasse kaum (rechtzeitig) sichtbar. Notorisch ist überdies, dass gerade auf

eher weniger befahrenen Strecken oft schnell gefahren wird und derart abseits

nicht mit Kindern gerechnet wirD.___ Bekannt ist weiter, dass

Kindergartenkinder hüpfen, springen, in die Knie gehen und Blümchen anschauen,

aber auf Wegen wie der [N...strasse] nicht «ordnungsgemäss» am Strassenrand

gehen. Die Gefährlichkeit ist offensichtlich. Ein Unfall würde vielleicht nicht

einmal bemerkt; dies gilt im Übrigen aufgrund der «Einsamkeit» dieses

Schulweges auch für den Fall eines Selbstunfalls: Vom [M...weg 3] bis zur [N...strasse]

besteht aufgrund des Hügels keine Sichtverbindung und niemand - weder andere

Schulkinder noch irgendwelche Zubringer (weil der [M…weg 3] eben nach D.___

ausgerichtet ist) - muss diese Stecke begehen.

6.5

Schliesslich ist kaum anzunehmen, dass die [N...strasse] im Bereich ausserhalb

des Siedlungsgebietes von G.___ bis hin zum [M...weg 3] im Winter bei

Schneefall als erstes geräumt wirD.___ Dass ein nicht-schneegeräumter und je

nach Menge des Schneefalls im Hügelgelände ausserhalb des Siedlungsgebietes

kaum erkennbarer Schulweg für ein einziges Kindergartenkind beschwerlich und

gefährlich bzw. nicht zumutbar ist, leuchtet ebenfalls ein.

7.

Die Vorinstanz und die betroffenen Gemeinden befürchten offenbar

Präjudizwirkungen. Dies ist insofern richtig, als [...] ein jüngeres

Geschwisterchen hat, bei welchem aller Voraussicht nach dieselben Sachverhaltsgrundlagen

und dieselben Argumente gelten werden wie im vorliegenden Fall. Ansonsten ist

jedoch jeder Fall individuell und nach sachlichen Kriterien (wie oben in Ziffer

6.

dargestellt) inhaltlich zu prüfen.

8.

Zusammengefasst erweisen sich die möglichen Wege vom [M...weg 3] zum Kindergarten

in G.___ als gefährlich, beschwerlich und für ein Kindergartenkind nicht

zumutbar. Demgegenüber ist der Weg nach D.___ zumutbar. Die Beschwerde ist

gutzuheissen.

9.

Gemäss § 77

VRG werden die Gerichts- und Parteikosten nach den Grundsätzen der

Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Die

Gerichtskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt und vom Staat Solothurn

getragen. Parteientschädigung wird den Beschwerdeführern keine zugesprochen,

zumal sie nicht anwaltlich vertreten waren und auch gar keine verlangt haben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements für Bildung und

Kultur vom 9. Februar 2017 aufgehoben und [...] gestattet, den Kindergarten in D.___

zu besuchen.

3. Die

Gerichtskosten werden vom Staat Solothurn getragen.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad