VWBES.2017.76
Auswärtiger Schulbesuch
23. Mai 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter
Vögeli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch C.___
Beschwerdegegner
betreffend Auswärtiger Schulbesuch
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Schreiben vom 29. September 2016 stellten A.___ aus G.___ (mit Postadresse in D.___)
das Gesuch, dass ihr Sohn [...] ab August 2017 den Kindergarten in D.___
besuchen könne. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Familienwohnung
effektiv gegen D.___ ausgerichtet sei und der Schulweg nach G.___ für ein Kind
im Alter von vier Jahren sehr gefährlich und ziemlich weitläufig sei. Der
Schulleiter der Gemeinde G.___ übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 13.
Dezember 2016 dem Volksschulamt. Das Volksschulamt lehnte das Gesuch im Namen
des Departements für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ab
und verfügte, dass [...] ab dem Schuljahr 2017/2018 den Kindergarten in G.___
zu besuchen habe.
2. Mit Eingabe
vom 19. Februar 2017 (Postaufgabe 20. Februar 2017) erhoben A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verfügung vom 9. Februar 2017. Am 13. März 2017 reichte das
Volksschulamt eine Stellungnahme ein, in welcher an der angefochtenen Verfügung
festgehalten wurde. Mit Eingabe vom 21. März 2017 betonen die Beschwerdeführer
die Gefährlichkeit des Schulweges für ein vierjähriges Kind und beantragen
einen Augenschein. Am 20. April 2017 wurde ein Delegationsaugenschein mit
Parteibefragung durchgeführt. Die drei möglichen Schulwege (zwei nach G.___ und
einer nach D.___) wurden mit dem Auto abgefahren. Es wurde eine
Fotodokumentation erstellt. Dafür und für die übrigen Ausführungen der Parteien
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Vorab ist festzuhalten,
dass Verfahrensgegenstand einzig der Kindergartenweg von [...] ist. Ob ihm ab
der 1. Klasse der Schulweg nach G.___ zuzumuten ist, ist hier nicht zu
entscheiden. Diese Unterscheidung gebietet sich, obwohl der Kindergarten als
Folge des Harmos-Konkordats seit dem 1. August 2012 wie die Primarschule Teil
der Regelschule und damit der Volksschule ist. Die einzelnen Wege sind jeweils
separat auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen.
2.
Zwischen D.___
und G.___ liegt ein kleiner Hügel. Die Beschwerdeführer wohnen dort relativ
abgelegen in einem Einfamilienhaus. In der Umgebung befinden sich drei weitere
Häuser, in denen jedoch keine Kinder wohnen. Die Familie A.___ wohnt zwar auf G.___-er
Boden, das Wohnhaus befindet sich jedoch weit vom bewohnten Dorfbereich von G.___
entfernt. Es besteht aufgrund des Hügelgeländes und der Distanz keine
Sichtverbindung vom [M…weg 3] zum Dorf G.___ Das Wohnhaus
befindet sich dagegen in unmittelbarer Nähe zum äusseren Siedlungsbereich der
Gemeinde D.___. Die Familie A.___ ist in G.___ angemeldet, aber nach D.___
ausgerichtet. Sie hat ihre Postadresse in D.___ und erhält die Post aus D.___.
3.
Die
Vorinstanz hat bei den betroffenen Gemeinden Stellungnahmen eingeholt. Die
Schule G.___ lehnt das Gesuch ohne konkrete Begründung ab. Demgegenüber zeigt
die Gemeinde D.___ an sich Verständnis für das Anliegen der Eltern und erachtet
auch den Schulweg nach D.___ als sicherer, lehnt jedoch das Gesuch aus
Solidarität zur Gemeinde G.___, welche aus Präjudizgründen eine ablehnende
Haltung einnehme, ebenfalls ab. Sachbezogene Gründe werden keine vorgebracht.
4.
In der
angefochtenen Verfügung werden bei der Ausgangslage die von den
Beschwerdeführern vorgebrachten Antragsgründe noch angeführt, nämlich
geographische Lage des Hauses, Länge des Schulweges, Gefährlichkeit des
Schulweges und Alter des Kindes. Auch die Regeln für die Schülerzuweisung und
die Möglichkeiten für Ausnahmebewilligungen und die dafür massgeblichen
Kriterien werden korrekt dargestellt. Allerdings setzt sich die Vorinstanz
inhaltlich nur unvollständig und teilweise gar nicht mit den angesprochenen
Antragsgründen und mit den eigens angeführten Beurteilungskriterien
auseinander. Insbesondere auf das Argument der Gefährlichkeit des Schulweges
wird in der Verfügung kaum eingegangen. Darüber hinaus führt das Volksschulamt
in seiner späteren Stellungnahme aus, die Eltern würden neben der Lage des
Hauses und der Länge des Schulweges ja keine anderen (sozialen oder
gesundheitlichen) Gründe geltend machen. Auf die Gefährlichkeit der Strecke
wird nicht näher eingegangen.
Eine etwaige
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör konnte jedoch durch den
durchgeführten Delegationsaugenschein mit Parteibefragung geheilt werden, hat
doch das Verwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz volle Kognition.
5.
Die
Vorinstanz führt korrekt auf, dass die Schulpflicht grundsätzlich beim
Schulträger des Wohnorts zu erfüllen ist (§ 20ter Abs. 1 des
Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111) und die kantonale Aufsichtsbehörde namens
des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen
für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten kann (§
20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum
Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des
Gesetzes vor,
wenn
a)
der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist
b)
die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen
und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist
c)
gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen
Zur
Weite und Beschwerlichkeit des Weges führt die Vollzugsverordnung selber auch
Beurteilungskriterien auf (§ 59 Abs. 1 VV VSG), nämlich:
a)
Alter des Kindes und die von ihm besuchte Schulart
b)
geistige und körperliche Gesundheit des Kindes
c)
Distanzen und Höhendifferenzen
d)
Verkehrsdichte
e)
Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und
Einmündungen
f)
Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und
Radstreifen
g)
Zahl der Kinder, die gleichzeitig auf dem gleichen
Schulweg sind
h)
Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu benützen
i)
Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen
Zur
Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulweges schweigt die VollzugsverordnunG.___
Auch wenn in § 59 VV VSG gemäss Marginale lediglich Kriterien zur Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Weite und Beschwerlichkeit eines Schulweges
aufgezählt werden, so macht es doch Sinn, diese Parameter analog zur
Beurteilung der Gefährlichkeit heranzuziehen. Gemäss lit a der genannten
Bestimmung sind das Alter des Kinds und die von ihm besuchte Schulart zu
berücksichtigen. Entsprechend kann ein Kindergarten- bzw. Schulweg nicht
generell oder abstrakt als zu gefährlich oder ungefährlich eingestuft werden,
sondern das Alter des betroffenen Kinds ist miteinzubeziehen (vgl. dazu Herbert
Plotke, Schweiz. Schulrecht, Bern 2003, Ziff. 8.121, S. 227)
6.1
Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass der Weg vom
Wohnhaus der Familie [M…weg 3] bis zum Kindergarten in D.___ nur halb so lang
ist (rund 800 m) wie die Wege nach G.___. Insbesondere führt der ganze Weg aber
durch bewohntes Dorfgebiet. Ab der [S…strasse] bis zum Kindergarten sind
durchwegs Trottoirs vorhanden. Entgegen den Angaben der Vorinstanz muss nur
einmal eine relativ stark befahrene Strasse überquert werden, nämlich die [O…strasse]
unmittelbar beim Kindergarten (Fussgängerstreifen). Nur am Rande sei erwähnt,
dass auch in G.___ mit der [K...strasse] eine mindestens ebenso stark befahrene
Strasse überquert werden müsste.
6.2
Ebenso ergab sich beim Augenschein und ist unbestritten, dass der ordentliche
Weg vom [M...weg 3] via [S...strasse], [L...weg], [E...strasse] und [K...strasse]
zum Schulhaus bzw. Kindergarten in G.___ (Gesamtlänge ca. 1600 m) für das vierjährige
Kind nicht zumutbar ist, weshalb sich zu diesem Schulweg weitere Erwägungen
erübrigen.
Demgegenüber
erachtet die Vorinstanz den südöstlichen Alternativweg vom [M...weg 3] zur [S...strasse],
dann entlang [M…] über die [N...strasse] zur [K...strasse] und von dort zum
Kindergarten bzw. Schulhaus (Gesamtlänge ca. 1500 m) für machbar. Entscheidend
ist jedoch nicht die Machbarkeit, sondern die Zumutbarkeit. Diese ist im
Folgenden zu prüfen.
6.3
Die Vorinstanz zählt zur Einschätzung der Gefährlichkeit eines Schulweges zwar
in der Schulliteratur angeführte Kriterien auf (zum Beispiel eine Strasse ohne
Trottoirs oder Radstreifen, enge Durchgangsstrassen mit unübersichtlichen
Kurven oder längere Partien durch einsame Wälder), setzt sich jedoch nicht fallbezogen
mit diesen auseinander.
Die
Vorinstanz bringt vor, dass an der [N...strasse 23] ebenfalls Kinder wohnen,
welche die Schule in G.___ besuchen. Dies mag zutreffen, aber die [N...strasse]
befindet sich einerseits bereits 500 m Fussmarsch vom [M...weg 3] entfernt und
gleichaltrige Kinder mit derselben Schulzeit – und damit mit dem gleichen und
gleichzeitigen Schulweg - wohnen nicht dort. Dass andererseits weitere 16
Kinder aus dem [O...weg] in G.___ zur Schule gehen, ist bedeutungslos, liegt
doch der [O...weg] bereits im Siedlungsbereich von G.___ und insbesondere über
1.0
km vom [M...weg 3] entfernt. Tatsache ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz,
dass [...] den Schulweg nach G.___ zu einem Drittel bzw. effektiv zu zwei
Dritteln alleine und ohne andere Kinder bewältigen müsste. Als Schulweg für ein
Kindergartenkind muss die [N...strasse] als einsam betrachtet werden.
6.4
Die [N...strasse] befindet sich nur auf gut 200 m im Dorfbereich von G.___ Der
grösste Teil dieser Strasse zwischen G.___ und D.___ befindet sich ausserorts.
Die [N...strasse] ist mit einem Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
(Signal 2.13) versehen, wobei der Zubringerdienst ausdrücklich gestattet ist.
Die keineswegs verkehrsfreie Strasse ist sehr eng und verfügt an keiner Stelle
über Trottoirs. Sie ist sehr kurvenreich und die schlechte Übersichtlichkeit
wird noch durch das Gelände verstärkt (Steigungsunterschiede in den
Kurvenbereichen). Eine Strassenbeleuchtung gibt es nicht. Schule findet über
das ganze Jahr hin durch statt. Bei Regen, Nebel oder Schneefall, aber auch am
Morgen in der Winterzeit ist ein Kindergartenkind in einem solchen Gelände auf
einer derart engen, kurvenreichen und hügeligen, insbesondere auch steigungsunterschiedlichen
Strasse kaum (rechtzeitig) sichtbar. Notorisch ist überdies, dass gerade auf
eher weniger befahrenen Strecken oft schnell gefahren wird und derart abseits
nicht mit Kindern gerechnet wirD.___ Bekannt ist weiter, dass
Kindergartenkinder hüpfen, springen, in die Knie gehen und Blümchen anschauen,
aber auf Wegen wie der [N...strasse] nicht «ordnungsgemäss» am Strassenrand
gehen. Die Gefährlichkeit ist offensichtlich. Ein Unfall würde vielleicht nicht
einmal bemerkt; dies gilt im Übrigen aufgrund der «Einsamkeit» dieses
Schulweges auch für den Fall eines Selbstunfalls: Vom [M...weg 3] bis zur [N...strasse]
besteht aufgrund des Hügels keine Sichtverbindung und niemand - weder andere
Schulkinder noch irgendwelche Zubringer (weil der [M…weg 3] eben nach D.___
ausgerichtet ist) - muss diese Stecke begehen.
6.5
Schliesslich ist kaum anzunehmen, dass die [N...strasse] im Bereich ausserhalb
des Siedlungsgebietes von G.___ bis hin zum [M...weg 3] im Winter bei
Schneefall als erstes geräumt wirD.___ Dass ein nicht-schneegeräumter und je
nach Menge des Schneefalls im Hügelgelände ausserhalb des Siedlungsgebietes
kaum erkennbarer Schulweg für ein einziges Kindergartenkind beschwerlich und
gefährlich bzw. nicht zumutbar ist, leuchtet ebenfalls ein.
7.
Die Vorinstanz und die betroffenen Gemeinden befürchten offenbar
Präjudizwirkungen. Dies ist insofern richtig, als [...] ein jüngeres
Geschwisterchen hat, bei welchem aller Voraussicht nach dieselben Sachverhaltsgrundlagen
und dieselben Argumente gelten werden wie im vorliegenden Fall. Ansonsten ist
jedoch jeder Fall individuell und nach sachlichen Kriterien (wie oben in Ziffer
6.
dargestellt) inhaltlich zu prüfen.
8.
Zusammengefasst erweisen sich die möglichen Wege vom [M...weg 3] zum Kindergarten
in G.___ als gefährlich, beschwerlich und für ein Kindergartenkind nicht
zumutbar. Demgegenüber ist der Weg nach D.___ zumutbar. Die Beschwerde ist
gutzuheissen.
9.
Gemäss § 77
VRG werden die Gerichts- und Parteikosten nach den Grundsätzen der
Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die
Gerichtskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt und vom Staat Solothurn
getragen. Parteientschädigung wird den Beschwerdeführern keine zugesprochen,
zumal sie nicht anwaltlich vertreten waren und auch gar keine verlangt haben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements für Bildung und
Kultur vom 9. Februar 2017 aufgehoben und [...] gestattet, den Kindergarten in D.___
zu besuchen.
3. Die
Gerichtskosten werden vom Staat Solothurn getragen.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad