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Entscheid

VWBES.2017.77

Schadenabschätzung

10. August 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 25. März 2016 brannte es in

der an einen grösseren Gebäudekomplex angebauten Spritzwerkstatt von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt).

2. Am 29. März 2016 besichtigte die

Amtei-Schätzungskommission Olten-Gösgen, bestehend aus Schätzungspräsident [...],

SGV, sowie den beiden Amteischätzern [...] und [...], beide ausgewiesene und

diplomierte Baufachleute, die Brandstelle und schätzte den Schaden ein erstes

Mal ab.

3. Mit Schreiben vom 25. April 2016

der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) wurde die Schadensumme auf

CHF 191'725.65 festgesetzt und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche

Gehör erteilt.

4. Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 an

den Schätzungspräsidenten listete der Beschwerdeführer Mehrkosten auf und kam

damit auf eine Gesamtsumme der Brandkosten von CHF 243'103.65. Er bat

darum, die Mehrkosten als oberstes Gesamtkostendach gutzuheissen und zu

bestätigen.

5. Der Schätzungspräsident forderte den

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Mai 2016 auf, Offerten zu den

beantragten Mehrkosten einzureichen und stellte eine erneute Besichtigung in

Aussicht.

6. Mit E-Mails vom 30. Mai und

6. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016

setzte die SGV die Schadensumme auf CHF 220'000.00 fest. Sie gab weiter

an, die Gebäudeversicherung versichere nicht Mehrkosten, welche durch die

volumetrische Vergrösserung des Schadenobjekts sowie durch bauliche Massnahmen,

bedingt durch den Vorschriftenvollzug im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens

entstünden. Sie beteilige sich auch nicht an den Erneuerungskosten für die

Gebäudeerschliessung (Werkleitungen), sofern diese nicht in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Brandereignis stünden. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

8. Bis zum 11. August 2016 reichte

der Beschwerdeführer bei der SGV Rechnungen über total CHF 667'610.30 ein.

Als Kosten, die aus Sicht des Beschwerdeführers nicht mit dem Brand in

Zusammenhang standen, hatte dieser CHF 193'880.60 in Abzug gebracht. Seine

Forderung für den Brandschaden betrug somit CHF 473'729.70.

9. Am 26. September 2016 schätzte

die Amteischätzungskommission das wiederaufgebaute Gebäude neu ein, wobei der

neue Versicherungswert den Wert vor dem Brand um knapp CHF 200'000.00

übersteigt.

10. Am 11. Oktober 2016 wurde dem

Beschwerdeführer eine Akontozahlung von CHF 176'000.00 (80 % der

Schadenssumme) ausbezahlt. Am 9. November 2016 wurde ihm die

Schlusszahlung von CHF 44'000.00 überwiesen.

11. Aufgrund einer telefonischen

Intervention des Beschwerdeführers fand am 5. Januar 2017 vor Ort eine

Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Schätzungspräsidenten und dem

Leiter der Versicherung statt.

12. Mit Verfügung vom 15. Februar

2017 erhöhte die SGV die Schadensumme auf CHF 226'169.60. Sie führte aus,

der beschädigte Gebäudeteil sei in einer anderen Grösse wiederaufgebaut worden.

Grundsätzlich sei die SGV der Meinung, der Schaden sei korrekt abgeschätzt und

ausbezahlt worden. Dennoch sei vereinbart worden, die Schadensumme nochmals zu

überprüfen und eine neue Schadenabschätzung mit Rechtsmittelbelehrung zu

erlassen. Aus der beigelegten Kostenzusammenstellung ist ersichtlich, dass drei

Positionen höher und zwei tiefer beurteilt wurden, woraus sich eine um

insgesamt CHF 6'169.60 höhere Schadensumme ergibt.

13. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss, die Schadensumme sei auf CHF 473'729.70

festzulegen und es sei ihm die Restforderung von CHF 253'729.70

auszubezahlen.

Er habe bei seiner Berechnung sämtliche

volumetrische Vergrösserungen und Mehrkosten korrekt in Abzug gebracht und

nicht der SGV verrechnet, was aus der Abrechnung ersichtlich sei. Er habe seine

Rechnungen nach den SIA-Normen gestellt. Der Versicherungswert der Malerei habe

gerade einmal die Abbrucharbeiten beglichen. Die Anpassungsarbeiten hätten die

Versicherungssumme um ca. 30 % überstiegen. Der Wiederaufbau ergebe die

Restdifferenz. Seine Rechnungsstellung entspreche dem effektiven Aufwand. Die

Stundenlöhne seien mit der SGV in den Offerten so vereinbart worden. Der

Schätzungspräsident habe ihm während des Aufbaus mehrmals zugesichert, dass sie

gemeinsam seine Schlussabrechnung prüfen und einen Weg finden würden. Er habe

am 5. Januar 2017 eine ordentliche Prüfung seiner Rechnungen verlangt, was

aber durch die SGV abgelehnt worden sei. Die SGV stütze sich nur auf die

Offerten, die jedoch keineswegs sämtliche Arbeitsleistungen berücksichtigten.

Er beantrage eine unabhängige Expertise.

14. Mit Vernehmlassung vom 3. April

2017 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Die SGV habe den Beschwerdeführer mit

CHF 226'169.60 grosszügig entschädigt. Beim Brandobjekt handle es sich um

ein Mehrfamilienhaus mit Werkstatt, welches ursprünglich mit einer

Versicherungssumme von CHF 4'095'000.00 bei der SGV versichert gewesen

sei. Der Brandschaden betrage weit unter 20 % des Gebäudeversicherungswerts und

falle unter die Wiederherstellungspflicht gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des

Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111). Entsprechend werde die

Schadenssumme nicht nur aus der Versicherungssumme eruiert, sondern soweit

möglich gestützt auf Offerten berechnet. Dies gestalte sich bei einem

Gebäudewert in dieser Höhe und einem doch nicht ganz geringen Schaden nicht

ganz einfach. Es seien deshalb mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer

geführt und der Schaden detailliert besprochen worden, bevor die definitive

Schadenschätzung vorgenommen worden sei. Gegen die Kostenzusammenstellung und

Schadenschätzung vom 1. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer keine

Beschwerde erhoben. Sie sei in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser grosszügigen

Schätzung sei für Unvorhergesehenes gar noch ein Betrag von CHF 25'000.00

einbezogen worden. Umso erstaunter sei man über die elektronisch eingereichten

zusätzlichen Forderungen gewesen, indem der Beschwerdeführer plötzlich mehr als

die doppelte Schadensumme verlangt habe. Er habe dabei Abrechnungen

eingereicht, aus denen hervorgehe, dass überhaupt nicht die zu den Offerten

eingeladenen Unternehmer für die Sanierung berücksichtigt worden seien.

Vielmehr sei den Abrechnungen gar nicht zu entnehmen, wer schlussendlich die

Arbeiten ausgeführt habe und es lasse sich den eingereichten Abrechnungen nur

sehr beschränkt entnehmen, wofür sie seien. Beleg 5 über CHF 4'906.50, der

nun zusätzlich geltend gemacht werde, sei übrigens schon in die Berechnung vom

1. Juli 2016 einbezogen worden.

Durch den Wiederaufbau in fast doppelter

Grösse und höherem Baustandard resultierten wertvermehrende Investitionen in

der Höhe von CHF 196'880.00. Der Beschwerdeführer habe bei den von ihm

erstellten Abrechnungen teilweise horrende Stundenansätze für die erbrachten

Leistungen verrechnet. Während Privatpersonen CHF 25.00 bis 35.00

erhielten, habe er CHF 100.00 pro Stunde verrechnet. Der Stundenansatz der

Handwerker in den Offerten betrage zwar auch durchschnittlich CHF 100.00,

doch wären die Anzahl aufgewendeter Arbeitsstunden aufgrund deren Fachkenntnisse

und Planung um ein Vielfaches tiefer ausgefallen. Es liege auf der Hand, dass

die Arbeiten zum grössten Teil von temporären Angestellten ausgeführt worden

seien, wobei die entsprechenden Belege (Arbeitsrapporte etc.) zu den vom

Beschwerdeführer erstellten Abrechnungen fehlten. Der in Rechnung gestellte

Aufwand sei unverhältnismässig und entspreche den eingereichten Offerten in

keiner Weise.

Gestützt auf § 42 GVG, nach welchem eine

nochmalige Abschätzung verlangt werden könne, sofern ein Schaden festgestellt

werde, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sei, habe sich die SGV dazu

verpflichtet gesehen, die Schadenabschätzung noch einmal einer Überprüfung zu

unterziehen. Bei der Überprüfung habe sich eine minime Abweichung im Streubereich

von +/- 5 % ergeben, die auch hätte vernachlässigt werden können. Dennoch habe

die SGV sich bereit erklärt, die Schadensumme um CHF 6'169.60 zu erhöhen.

Nach Meinung der SGV brauche es keine

unabhängige Expertise, nachdem es sich bei den an der Schadenschätzung

beteiligten Personen allesamt um versierte Baufachleute mit langjähriger

Erfahrung in der Schadenabschätzung handle.

15. Mit Stellungnahme vom 9. April

2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Beim Brand sei nicht nur die Malerei

beschädigt worden, sondern auch die Garage und teilweise die Spenglerei im

Untergeschoss. Für den Abbruch und den Wiederaufbau hätten die ganze

Waschanlage, das ganze Garagendach und die anschliessende Garagen-Wohnung sowie

der Velounterstand neu aufgebaut werden müssen.

Der Schätzungspräsident habe ihm

erklärt, er müsse keine Beschwerde gegen die Schadenschätzung vom 1. Juli

2016 machen. Man werde den Gesamtschaden am Schluss der Rechnungstellung noch

zusammen besprechen. Aus diesem Grund sei nun auch noch einmal eine neue

Schätzung vorgenommen worden.

Er habe sämtliche volumetrischen

Vergrösserungen korrekt in Abzug gebracht. Die bessere Isolation des Dachs

ergebe sich dadurch, dass die dickere Isolation günstiger gewesen sei als die

dünne. Die Wandisolation sei gar um 5 cm reduziert worden.

Meinungsverschiedenheiten lägen nun vor,

weil die SGV nie zusammen mit ihm die Rechnungen besprochen habe, wie das

vereinbart gewesen wäre. Bei fast allen Besichtigungen mit der SGV während der

Bauzeit seien nie alle Details besichtigt und besprochen worden und es sei

dafür auch nicht genügend Zeit investiert worden. Er habe nur kurz eine Minute

seine Fotos zeigen dürfen, was die SGV gar nicht interessiert und sie ihn

abgeblockt habe.

Die eingereichten Offerten mit den

Stundenansätzen seien so genehmigt worden. Die Verhältnismässigkeit sei

gegeben.

Eine unabhängige Expertise würde die

ganze Brandsanierung mit seiner Forderung belegen. Er bestehe auf eine solche,

anders sei es gar nicht möglich.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Beim

Brandobjekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Werkstatt, das mit

einer Versicherungssumme von CHF 4'095'000.00

bei der SGV versichert war. Beim Brand wurde nur die Werkstatt beschädigt.

Gemäss § 46 Abs. 1 GVG ist bei Teilschäden der Schaden

nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen

Schätzungssumme auszumitteln. Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 der

Schätzungssumme, ist sie nach den Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die

Entschädigung ist bei einer Zeitwertversicherung um den sich durch die

Wiederherstellung ergebenden Mehrwert zu kürzen.

Vorliegend beträgt die Schadensumme

unbestritten weniger als 1/5 der Schätzungssumme, womit sich der Schaden nach

den Wiederherstellungskosten berechnet.

3.

Mit E-Mail vom 1. Mai 2016

bezifferte der Beschwerdeführer den gesamten Schaden auf CHF 243'103.65

und beantragte eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Gebäudeversicherung

setzte die Schadensumme – grösstenteils gestützt auf vom Beschwerdeführer

eingeholte Offerten – mit Verfügung vom 1. Juli 2016 auf

CHF 220'000.00 fest. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und

damit grundsätzlich nicht mehr abänderbar.

4.

Der Beschwerdeführer forderte in der

Folge von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von insgesamt

CHF 473'729.70, woraufhin diese das Verfahren gestützt auf § 42 GVG wieder

öffnete. Gemäss § 42 GVG kann innert 30 Tagen seit

Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem

Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden, wenn ein Schaden

festgestellt wird, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist.

Die Vorinstanz

erachtete diesen Punkt als gegeben und öffnete das Verfahren erneut. Mit der

angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 setzte sie die Schadensumme

neu auf CHF 226'169.60 fest. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch, es

seien ihm CHF 473'729.70 zu entschädigen und will dies durch eine unabhängige

Expertise prüfen lassen.

5.

Der Beschwerdeführer reichte diverse

Offerten für die Wiederinstandstellung der Spritzwerkstatt ein, anhand welcher

die Vorinstanz die Schadensumme grösstenteils festsetzte. Der Beschwerdeführer

vergab die Arbeiten dann aber nicht an die Betriebe, welche die Offerten

erstellt hatten, sondern er führte einen grossen Teil davon selbst und unter

Beizug von Hilfspersonen aus. Für sämtliche Arbeitsstunden verrechnete er einen

Stundenansatz von CHF 100.00. Letztlich machte er eine Schadensumme von

CHF 473'729.70 geltend.

Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch

nicht nachzuweisen, dass ihm gemäss § 42 GVG ein Schaden entstanden wäre, der

bei der Abschätzung nicht bemerkt worden wäre. Er behauptet dies auch nicht,

sondern reicht stapelweise Quittungen und Auflistungen der durch ihn und seine

beigezogenen Hilfspersonen ausgeführten Arbeiten ein. Damit verkennt er das

Beweisthema und die Einholung einer Expertise erübrigt sich.

Zwar ist es dem Beschwerdeführer

unbenommen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen. Fallen ihm dadurch aber

letztlich höhere Kosten an, als wenn er die Arbeiten extern vergeben hätte,

liegt dies in seinem eigenen Risiko, welches er nicht auf die Versicherung

überwälzen kann. Der Beschwerdeführer vermag denn vorliegend auch nicht

nachzuweisen, dass die verrechneten 4'186.55 Arbeitsstunden auch tatsächlich

geleistet worden wären. Er hat diesbezüglich weder Arbeitsrapporte noch

Lohnabrechnungen eingereicht.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann