VWBES.2017.77
Schadenabschätzung
10. August 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenabschätzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. März 2016 brannte es in
der an einen grösseren Gebäudekomplex angebauten Spritzwerkstatt von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt).
2. Am 29. März 2016 besichtigte die
Amtei-Schätzungskommission Olten-Gösgen, bestehend aus Schätzungspräsident [...],
SGV, sowie den beiden Amteischätzern [...] und [...], beide ausgewiesene und
diplomierte Baufachleute, die Brandstelle und schätzte den Schaden ein erstes
Mal ab.
3. Mit Schreiben vom 25. April 2016
der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) wurde die Schadensumme auf
CHF 191'725.65 festgesetzt und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör erteilt.
4. Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 an
den Schätzungspräsidenten listete der Beschwerdeführer Mehrkosten auf und kam
damit auf eine Gesamtsumme der Brandkosten von CHF 243'103.65. Er bat
darum, die Mehrkosten als oberstes Gesamtkostendach gutzuheissen und zu
bestätigen.
5. Der Schätzungspräsident forderte den
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Mai 2016 auf, Offerten zu den
beantragten Mehrkosten einzureichen und stellte eine erneute Besichtigung in
Aussicht.
6. Mit E-Mails vom 30. Mai und
6. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016
setzte die SGV die Schadensumme auf CHF 220'000.00 fest. Sie gab weiter
an, die Gebäudeversicherung versichere nicht Mehrkosten, welche durch die
volumetrische Vergrösserung des Schadenobjekts sowie durch bauliche Massnahmen,
bedingt durch den Vorschriftenvollzug im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
entstünden. Sie beteilige sich auch nicht an den Erneuerungskosten für die
Gebäudeerschliessung (Werkleitungen), sofern diese nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Brandereignis stünden. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
8. Bis zum 11. August 2016 reichte
der Beschwerdeführer bei der SGV Rechnungen über total CHF 667'610.30 ein.
Als Kosten, die aus Sicht des Beschwerdeführers nicht mit dem Brand in
Zusammenhang standen, hatte dieser CHF 193'880.60 in Abzug gebracht. Seine
Forderung für den Brandschaden betrug somit CHF 473'729.70.
9. Am 26. September 2016 schätzte
die Amteischätzungskommission das wiederaufgebaute Gebäude neu ein, wobei der
neue Versicherungswert den Wert vor dem Brand um knapp CHF 200'000.00
übersteigt.
10. Am 11. Oktober 2016 wurde dem
Beschwerdeführer eine Akontozahlung von CHF 176'000.00 (80 % der
Schadenssumme) ausbezahlt. Am 9. November 2016 wurde ihm die
Schlusszahlung von CHF 44'000.00 überwiesen.
11. Aufgrund einer telefonischen
Intervention des Beschwerdeführers fand am 5. Januar 2017 vor Ort eine
Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Schätzungspräsidenten und dem
Leiter der Versicherung statt.
12. Mit Verfügung vom 15. Februar
2017 erhöhte die SGV die Schadensumme auf CHF 226'169.60. Sie führte aus,
der beschädigte Gebäudeteil sei in einer anderen Grösse wiederaufgebaut worden.
Grundsätzlich sei die SGV der Meinung, der Schaden sei korrekt abgeschätzt und
ausbezahlt worden. Dennoch sei vereinbart worden, die Schadensumme nochmals zu
überprüfen und eine neue Schadenabschätzung mit Rechtsmittelbelehrung zu
erlassen. Aus der beigelegten Kostenzusammenstellung ist ersichtlich, dass drei
Positionen höher und zwei tiefer beurteilt wurden, woraus sich eine um
insgesamt CHF 6'169.60 höhere Schadensumme ergibt.
13. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, die Schadensumme sei auf CHF 473'729.70
festzulegen und es sei ihm die Restforderung von CHF 253'729.70
auszubezahlen.
Er habe bei seiner Berechnung sämtliche
volumetrische Vergrösserungen und Mehrkosten korrekt in Abzug gebracht und
nicht der SGV verrechnet, was aus der Abrechnung ersichtlich sei. Er habe seine
Rechnungen nach den SIA-Normen gestellt. Der Versicherungswert der Malerei habe
gerade einmal die Abbrucharbeiten beglichen. Die Anpassungsarbeiten hätten die
Versicherungssumme um ca. 30 % überstiegen. Der Wiederaufbau ergebe die
Restdifferenz. Seine Rechnungsstellung entspreche dem effektiven Aufwand. Die
Stundenlöhne seien mit der SGV in den Offerten so vereinbart worden. Der
Schätzungspräsident habe ihm während des Aufbaus mehrmals zugesichert, dass sie
gemeinsam seine Schlussabrechnung prüfen und einen Weg finden würden. Er habe
am 5. Januar 2017 eine ordentliche Prüfung seiner Rechnungen verlangt, was
aber durch die SGV abgelehnt worden sei. Die SGV stütze sich nur auf die
Offerten, die jedoch keineswegs sämtliche Arbeitsleistungen berücksichtigten.
Er beantrage eine unabhängige Expertise.
14. Mit Vernehmlassung vom 3. April
2017 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Die SGV habe den Beschwerdeführer mit
CHF 226'169.60 grosszügig entschädigt. Beim Brandobjekt handle es sich um
ein Mehrfamilienhaus mit Werkstatt, welches ursprünglich mit einer
Versicherungssumme von CHF 4'095'000.00 bei der SGV versichert gewesen
sei. Der Brandschaden betrage weit unter 20 % des Gebäudeversicherungswerts und
falle unter die Wiederherstellungspflicht gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des
Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111). Entsprechend werde die
Schadenssumme nicht nur aus der Versicherungssumme eruiert, sondern soweit
möglich gestützt auf Offerten berechnet. Dies gestalte sich bei einem
Gebäudewert in dieser Höhe und einem doch nicht ganz geringen Schaden nicht
ganz einfach. Es seien deshalb mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer
geführt und der Schaden detailliert besprochen worden, bevor die definitive
Schadenschätzung vorgenommen worden sei. Gegen die Kostenzusammenstellung und
Schadenschätzung vom 1. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer keine
Beschwerde erhoben. Sie sei in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser grosszügigen
Schätzung sei für Unvorhergesehenes gar noch ein Betrag von CHF 25'000.00
einbezogen worden. Umso erstaunter sei man über die elektronisch eingereichten
zusätzlichen Forderungen gewesen, indem der Beschwerdeführer plötzlich mehr als
die doppelte Schadensumme verlangt habe. Er habe dabei Abrechnungen
eingereicht, aus denen hervorgehe, dass überhaupt nicht die zu den Offerten
eingeladenen Unternehmer für die Sanierung berücksichtigt worden seien.
Vielmehr sei den Abrechnungen gar nicht zu entnehmen, wer schlussendlich die
Arbeiten ausgeführt habe und es lasse sich den eingereichten Abrechnungen nur
sehr beschränkt entnehmen, wofür sie seien. Beleg 5 über CHF 4'906.50, der
nun zusätzlich geltend gemacht werde, sei übrigens schon in die Berechnung vom
1. Juli 2016 einbezogen worden.
Durch den Wiederaufbau in fast doppelter
Grösse und höherem Baustandard resultierten wertvermehrende Investitionen in
der Höhe von CHF 196'880.00. Der Beschwerdeführer habe bei den von ihm
erstellten Abrechnungen teilweise horrende Stundenansätze für die erbrachten
Leistungen verrechnet. Während Privatpersonen CHF 25.00 bis 35.00
erhielten, habe er CHF 100.00 pro Stunde verrechnet. Der Stundenansatz der
Handwerker in den Offerten betrage zwar auch durchschnittlich CHF 100.00,
doch wären die Anzahl aufgewendeter Arbeitsstunden aufgrund deren Fachkenntnisse
und Planung um ein Vielfaches tiefer ausgefallen. Es liege auf der Hand, dass
die Arbeiten zum grössten Teil von temporären Angestellten ausgeführt worden
seien, wobei die entsprechenden Belege (Arbeitsrapporte etc.) zu den vom
Beschwerdeführer erstellten Abrechnungen fehlten. Der in Rechnung gestellte
Aufwand sei unverhältnismässig und entspreche den eingereichten Offerten in
keiner Weise.
Gestützt auf § 42 GVG, nach welchem eine
nochmalige Abschätzung verlangt werden könne, sofern ein Schaden festgestellt
werde, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sei, habe sich die SGV dazu
verpflichtet gesehen, die Schadenabschätzung noch einmal einer Überprüfung zu
unterziehen. Bei der Überprüfung habe sich eine minime Abweichung im Streubereich
von +/- 5 % ergeben, die auch hätte vernachlässigt werden können. Dennoch habe
die SGV sich bereit erklärt, die Schadensumme um CHF 6'169.60 zu erhöhen.
Nach Meinung der SGV brauche es keine
unabhängige Expertise, nachdem es sich bei den an der Schadenschätzung
beteiligten Personen allesamt um versierte Baufachleute mit langjähriger
Erfahrung in der Schadenabschätzung handle.
15. Mit Stellungnahme vom 9. April
2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Beim Brand sei nicht nur die Malerei
beschädigt worden, sondern auch die Garage und teilweise die Spenglerei im
Untergeschoss. Für den Abbruch und den Wiederaufbau hätten die ganze
Waschanlage, das ganze Garagendach und die anschliessende Garagen-Wohnung sowie
der Velounterstand neu aufgebaut werden müssen.
Der Schätzungspräsident habe ihm
erklärt, er müsse keine Beschwerde gegen die Schadenschätzung vom 1. Juli
2016 machen. Man werde den Gesamtschaden am Schluss der Rechnungstellung noch
zusammen besprechen. Aus diesem Grund sei nun auch noch einmal eine neue
Schätzung vorgenommen worden.
Er habe sämtliche volumetrischen
Vergrösserungen korrekt in Abzug gebracht. Die bessere Isolation des Dachs
ergebe sich dadurch, dass die dickere Isolation günstiger gewesen sei als die
dünne. Die Wandisolation sei gar um 5 cm reduziert worden.
Meinungsverschiedenheiten lägen nun vor,
weil die SGV nie zusammen mit ihm die Rechnungen besprochen habe, wie das
vereinbart gewesen wäre. Bei fast allen Besichtigungen mit der SGV während der
Bauzeit seien nie alle Details besichtigt und besprochen worden und es sei
dafür auch nicht genügend Zeit investiert worden. Er habe nur kurz eine Minute
seine Fotos zeigen dürfen, was die SGV gar nicht interessiert und sie ihn
abgeblockt habe.
Die eingereichten Offerten mit den
Stundenansätzen seien so genehmigt worden. Die Verhältnismässigkeit sei
gegeben.
Eine unabhängige Expertise würde die
ganze Brandsanierung mit seiner Forderung belegen. Er bestehe auf eine solche,
anders sei es gar nicht möglich.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Beim
Brandobjekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Werkstatt, das mit
einer Versicherungssumme von CHF 4'095'000.00
bei der SGV versichert war. Beim Brand wurde nur die Werkstatt beschädigt.
Gemäss § 46 Abs. 1 GVG ist bei Teilschäden der Schaden
nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen
Schätzungssumme auszumitteln. Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 der
Schätzungssumme, ist sie nach den Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die
Entschädigung ist bei einer Zeitwertversicherung um den sich durch die
Wiederherstellung ergebenden Mehrwert zu kürzen.
Vorliegend beträgt die Schadensumme
unbestritten weniger als 1/5 der Schätzungssumme, womit sich der Schaden nach
den Wiederherstellungskosten berechnet.
3.
Mit E-Mail vom 1. Mai 2016
bezifferte der Beschwerdeführer den gesamten Schaden auf CHF 243'103.65
und beantragte eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Gebäudeversicherung
setzte die Schadensumme – grösstenteils gestützt auf vom Beschwerdeführer
eingeholte Offerten – mit Verfügung vom 1. Juli 2016 auf
CHF 220'000.00 fest. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und
damit grundsätzlich nicht mehr abänderbar.
4.
Der Beschwerdeführer forderte in der
Folge von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von insgesamt
CHF 473'729.70, woraufhin diese das Verfahren gestützt auf § 42 GVG wieder
öffnete. Gemäss § 42 GVG kann innert 30 Tagen seit
Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem
Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden, wenn ein Schaden
festgestellt wird, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist.
Die Vorinstanz
erachtete diesen Punkt als gegeben und öffnete das Verfahren erneut. Mit der
angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 setzte sie die Schadensumme
neu auf CHF 226'169.60 fest. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch, es
seien ihm CHF 473'729.70 zu entschädigen und will dies durch eine unabhängige
Expertise prüfen lassen.
5.
Der Beschwerdeführer reichte diverse
Offerten für die Wiederinstandstellung der Spritzwerkstatt ein, anhand welcher
die Vorinstanz die Schadensumme grösstenteils festsetzte. Der Beschwerdeführer
vergab die Arbeiten dann aber nicht an die Betriebe, welche die Offerten
erstellt hatten, sondern er führte einen grossen Teil davon selbst und unter
Beizug von Hilfspersonen aus. Für sämtliche Arbeitsstunden verrechnete er einen
Stundenansatz von CHF 100.00. Letztlich machte er eine Schadensumme von
CHF 473'729.70 geltend.
Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch
nicht nachzuweisen, dass ihm gemäss § 42 GVG ein Schaden entstanden wäre, der
bei der Abschätzung nicht bemerkt worden wäre. Er behauptet dies auch nicht,
sondern reicht stapelweise Quittungen und Auflistungen der durch ihn und seine
beigezogenen Hilfspersonen ausgeführten Arbeiten ein. Damit verkennt er das
Beweisthema und die Einholung einer Expertise erübrigt sich.
Zwar ist es dem Beschwerdeführer
unbenommen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen. Fallen ihm dadurch aber
letztlich höhere Kosten an, als wenn er die Arbeiten extern vergeben hätte,
liegt dies in seinem eigenen Risiko, welches er nicht auf die Versicherung
überwälzen kann. Der Beschwerdeführer vermag denn vorliegend auch nicht
nachzuweisen, dass die verrechneten 4'186.55 Arbeitsstunden auch tatsächlich
geleistet worden wären. Er hat diesbezüglich weder Arbeitsrapporte noch
Lohnabrechnungen eingereicht.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann