VWBES.2017.78
Behandlung ohne Zustimmung
7. März 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Psychiatrische Dienste des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Behandlung
ohne Zustimmung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Kurz nachdem A.___ aus der
Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) entlassen worden
war (Aufenthalt vom 4. November 2016 bis 9. Januar 2017), liess sie
sich am 19. Januar 2017 erneut dorthin einweisen. Die ärztliche Leitung
verfügte eine Zurückbehaltung und beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend
FU genannt) wegen Dekompensation der bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10
F20.0).
2. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs ordnete das Vizepräsidium der KESB am 20. Januar 2017 an, A.___
habe für die Dauer von mindestens sechs Wochen in der Klinik zu verbleiben.
3. Als die zuständigen Ärzte nach einer
Blutspiegelkontrolle feststellten, dass A.___ die Einnahme der Medikamente
offenbar bloss vorgetäuscht hatte, ordnete der zuständige Oberarzt am
14. Februar 2017 eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit einem
Xeplion-Depot (150 mg) an, welches auch entsprechend verabreicht wurde. Da zum
Aufdosieren des Medikaments ein zweites Depot sieben Tage nach dem ersten notwendig
sei und sich A.___ weiterhin gegen ein solches aussprach, erfolgte auch dieses
am Morgen des 21. Februar 2017 im Rahmen einer durch den Oberarzt
verfügten Behandlung ohne Zustimmung.
4. Am Nachmittag des gleichen Tags
erschien A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) persönlich am Schalter
des Verwaltungsgerichts und reichte eine Beschwerde ein, in welcher sie angab,
gegen die Xeplion-Spritze zu sein. Sie leide deswegen an enormem Speichelfluss,
Gewichtszunahme, Zittern, Übelkeit, Wadenkrämpfen, Gehirnlähmungen usw. Sie
wünsche sich, dass sie das Recht erhalte, das Medikament Vitaneuroxanthin zu
testen. Letztlich bat sie auch sinngemäss um die Aufhebung der FU.
5. Am 28. Februar 2017 führte die
Präsidentin des Verwaltungsgerichts in der Klinik eine Instruktionsverhandlung
durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an, sie
habe der KESB erklärt, sie würde freiwillig in der Klinik bleiben. Es habe
offenbar ein Gesinnungswandel beim Klinikpersonal stattgefunden. Auf einmal
seien alle ganz nett zu ihr. In ihre Wohnung, aus welcher sie sich fluchtartig
entfernt habe, könne sie nicht mehr zurückkehren, wolle aber nicht darüber
sprechen. Sie habe sich lange Zeit um ihre hochbetagte Mutter gekümmert und das
Medikament Jarsin eingenommen. Zu dieser Zeit sei es ihr gut gegangen, da sie
eine Aufgabe gehabt habe und nicht allein gewesen sei. Heute würde das Jarsin
jedoch nicht ausreichen. Sie wolle statt dem Xeplion lieber das auf natürlicher
Basis beruhende Vitaneuroxanthin testen. Dieses sei gut für die Psyche, fange
freie Radikale ab und enthalte auch Vitamin C und so. Sie wolle dieses austesten.
Falls es nicht gehe, werde sie das Xeplion nehmen. Es gehe ihr gut, solange sie
unter Menschen sei. Sie wolle mit jemandem Gleichgesinnten zusammenleben und
sei daran, per Inserat jemanden zu suchen. Sie sei im Isolationszimmer gewesen,
als man ihr die Spritze verabreicht habe. Die Polizei sei auch gekommen, doch
diese hätte es nicht gebraucht. Unter dem Risperdal, das sie vorher eingenommen
habe, habe sie unter starken Nebenwirkungen gelitten und mehr als 60 kg zugenommen.
Mit dem Abilify sei es gar nicht gegangen, da es ihr übel geworden sei. Sie
habe keinen Freiwilligenschein unterzeichnet. In ihre Wohnung wolle sie nicht
mehr zurück. Sie habe auch einen Bruder gehabt, der in der Klinik habe
behandelt werden müssen. Dieser habe dann nach dem Klinikaufenthalt in den
Bergen plötzlich einen Herzstillstand gehabt und sei verstorben. Dies sei 1972
gewesen, als sie 19-jährig gewesen sei. Es werde einem von den Ärzten eine
Diagnose aufgezwungen. Sie sei aus Spanien heimgekommen und habe dann direkt
nach Littenheid gemusst. Mit den starken Nebenwirkungen des Medikaments sei ihr
Leben nicht lebenswert, weshalb sie Exit einen Brief geschrieben habe. Es gehe
ihr besser, weil sie hier in der Klinik Menschen um sich habe, dies sei nicht
wegen den Medikamenten. Sie sei krank geworden, weil sie eine Frau gesehen
habe, die sich angeschossen habe, nachdem sie ihr gesagt habe, sie sei im höchsten
Grad paranoid. Sie glaube nicht mehr, was die Ärzte alles schrieben. Die schrieben
alle das Gleiche. Sie hätte ihre Mutter gerne mit einer Tablette von Exit
erlöst. Es sei schlimm gewesen. Sie sei 89 geworden. Die FU störe sie
eigentlich nicht. Es gehe ihr um die Medikation. Es heisse immer, sie habe die
Medikamente nicht eingenommen, doch habe sie diese während Jahren immer
genommen. Sie habe aber starke Nebenwirkungen. Die Augen hätten geschmerzt,
gejuckt und gebrannt, sie zittere, habe starken Speichelfluss etc.
Der zuständige Oberarzt, Dr. B.___,
gab sinngemäss und im Wesentlichen an, es handle sich um die 16. Hospitalisation
und um die 3. seit letzten Sommer. Die Diagnose sei eine Schizophrenie. Die
Beschwerdeführerin habe das Medikament (Risperdal) nach ihrer Entlassung
jeweils wieder abgesetzt. Das Xeplion sei ihr nun als geplante Behandlung ohne
Zustimmung unter FU verabreicht worden. Sie habe zuvor auch immer die
Blutabnahme verweigert. Als man dann habe Blut abnehmen können, sei der
Medikamentenspiegel im Blut kaum messbar gewesen, was darauf hinweise, dass sie
die Medikamente nicht eingenommen habe. Man habe sich deshalb für die geplante
Behandlung ohne Zustimmung entschieden. Die Beschwerdeführerin empfinde seither
das Personal als viel netter, doch sei dies wohl auf die Wirkung des Medikaments
zurückzuführen. Bei einer Dekompensation ihrer Schizophrenie sei die Beschwerdeführerin
gereizt, verbal aggressiv, ziehe sich zurück und könne nicht mit Menschen umgehen.
Vor einigen Wochen wäre ein Gespräch, wie dieses hier, nicht möglich gewesen.
Man überlege sich nun, Weisungen bei der KESB für die Zeit nach der Entlassung
zu beantragen, welche auch die Depotmedikation enthielten. Sobald sich der
Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, gehe er davon aus, dass sie
wieder werde in ihre Wohnung zurückgehen wollen. Seiner Meinung nach sei das
natürliche, frei erhältliche Medikament Vitaneuroxanthin nicht ausreichend. Er
kenne es aber nicht. Die Beschwerdeführerin spreche auf das Medikament Xeplion
an, doch seien die Nebenwirkungen ähnlich wie beim Risperdal: Tremor,
Speichelfluss etc. Dagegen könnte man Akineton geben. Die geplante Behandlung
ohne Zustimmung habe am 21. Februar 2017 stattgefunden. Die nächste sei 28
Tage später, also am 21. März 2017 geplant.
6. Noch am gleichen Tag gab die
Instruktionsrichterin ein unabhängiges Ergänzungsgutachten bei Dr. med. C.___ in
Auftrag, welcher bereits am 21. November 2016 ein psychiatrisches
Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt hatte.
7. Am 1. März 2017 verlängerte
die KESB Olten-Gösgen die FU der Beschwerdeführerin und beliess die Entlassungskompetenz
bei der Klinik.
8. Bereits am 3. März 2017
erstellte Dr. med. C.___ das Ergänzungsgutachten.
9. Am 6. März 2017 überbrachte
die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht persönlich eine Stellungnahme zum
Ergänzungsgutachten.
Erwägungen
II.
1.
Anlässlich einer fürsorgerischen
Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung
einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige Gericht
anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR
210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung
des Entscheids.
A.___ setzt sich gegen die Verabreichung
einer Depotmedikation zur Wehr. Diesbezüglich liegt eine Verordnung über eine
geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 21. Februar 2017 vor, mit welcher
letztmals eine Medikation angeordnet wurde. Da die Zwangsmedikation bereits
erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin grundsätzlich am
Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas Geiser/Mario
Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).
Gemäss Angaben des zuständigen
Oberarztes der Klinik ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen
vorgesehen und es werden entsprechende Weisungen für die Zukunft ins Auge
gefasst, womit die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung im Hinblick auf künftige Behandlungen hat. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der
Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen
medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der
betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein
ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche
Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1), die betroffene Person
bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2) und
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist
(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson
verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).
Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).
Damit eine Behandlung ohne Zustimmung
gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person fürsorgerisch
in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die Unterbringung muss zur
Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Weiter muss sich die
Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen. Nur Massnahmen,
welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden (Thomas Geiser/Mario
Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar, ZGB I,
Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).
2.1
Während der Behandlung vom 21. Februar
2017.
war die Beschwerdeführerin in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Die
FU wurde inzwischen verlängert. Die ohne ihre Zustimmung durchgeführte Medikation
erfolgte zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche eine psychische
Störung darstellt. Die Massnahme wurde durch den Oberarzt, Dr. B.___,
schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen angeordnet. Zwar wird
in der Anordnung auf einen nicht mehr aktuellen Behandlungsplan vom
19.
Januar 2017 verwiesen, doch ist dieser Fehler nicht weiter beachtlich,
da ein aktueller Behandlungsplan vom 20. Februar 2017 vorlag, welcher die
Depotmedikation mit Xeplion i.m. alle vier Wochen (nächstmals am
21.
Februar 2017) vorsah. Die formellen Anforderungen an die Behandlung
ohne Zustimmung sind damit erfüllt.
2.2.1
Zur Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der Zwangsmedikation sind zum einen die Angaben von Dr. med. B.___
in der «Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU»
vom 21. Februar 2017 und zum anderen die Gutachten von Dr. med. C.___ vom
21.
November 2016 sowie dessen Ergänzung vom 3. März 2017
heranzuziehen.
Der Verordnung von Dr. B.___ ist zu
entnehmen, dass auf Wunsch der Patientin bei der letzten Hospitalisation
(4. November 2016 bis 9. Januar 2017) die Medikation von Risperdal
auf Abilify gewechselt worden sei, in der Hoffnung, bei diesem Medikament eine
höhere Compliance zu erzielen. Bald habe die Beschwerdeführerin jedoch auch
dieses Medikament verweigert und sei schliesslich ohne medikamentöse Behandlung
in die bisherigen Verhältnisse ausgetreten. Es sei dann angedacht und die Patientin
informiert worden, dass bei einer allfälligen baldigen nächsten Hospitalisation
– im Falle einer Verweigerung der verordneten antipsychotischen Medikation –
eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit Xeplion erfolgen werde. Wie
befürchtet habe sich die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 auf grossen
Nachdruck der Angehörigen selbst erneut eingewiesen. Grund sei eine deutliche Zustandsverschlechterung
mit vermehrten Wahngedanken, Agitiertheit und nicht ausschliessbarer
Selbstgefährdung gewesen. Bei einer Blutspiegelkontrolle habe festgestellt
werden können, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme der verordneten
Risperdal-Schmelztabletten auf der Station offenbar nur vorgetäuscht und die
Tabletten nicht eingenommen habe. Die Einnahme des in der Folge verordneten
Risperdals in Tropfenform (Einnahme schwerer vorzutäuschen) habe die
Beschwerdeführerin stets verweigert. Im Hinblick auf die letzten Entlassungsumstände,
die fehlende Zustandsverbesserung mit einhergehender Selbstgefährdung und die
Verweigerung der Medikamenteneinnahme sei am 14. Februar 2017 die
Injektion eines ersten Xeplion-Depots (150 mg) im Rahmen einer geplanten Behandlung
ohne Zustimmung erfolgt. Zum Aufdosieren des Medikaments sei ein zweites Depot
sieben Tage nach dem ersten notwendig. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin
gegen eine solche Injektion ausspreche, müsse auch dieses (mit 100 mg) im
Rahmen einer Behandlung ohne Zustimmung erfolgen.
In seinem psychiatrischen Gutachten
vom 21. November 2016 hatte Dr. med. C.___ eine langjährige paranoide
Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20.0) diagnostiziert und
angegeben, aufgrund starker paranoider Symptome sei die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage, sich adäquat die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen.
Es bestehe praktisch keine Krankheitseinsicht. Die Patientin sehe sich selber
als Opfer widriger Umstände und misstraue ihrer Umwelt, in der sie die Ursache
der eigenen Problematik sehe. Eine stationäre Behandlung sei zum jetzigen
Zeitpunkt die notwendige und adäquate Behandlungsform. Es müsse befürchtet
werden, dass die Patientin ohne Behandlung sich selbst gefährden würde. Sie
selber sage, sie habe Konzentrations- und Bewusstseinsstörungen. Sie habe
keinen geregelten Tagesablauf mehr und kein Gefühl für die persönlichen
Erfordernisse. Auch wenn keine akute Suizidalität vorliege, müsse befürchtet
werden, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Selbstschädigung
wie eine akute Erkrankung oder Verwahrlosung relativ schnell eintreten würde.
Die Psychiatrische Klinik Solothurn sei die geeignete Einrichtung zur
Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen.
In seinem Ergänzungsgutachten vom
3.
März 2017 gab Dr. C.___ an, an seiner Beurteilung vom 21. November
2016.
habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie könne als gesichert gelten. Damit sei die
Beschwerdeführerin weiterhin behandlungsbedürftig und sollte mit einer
spezifischen psychopharmakologischen Medikation, das heisse mit Neuroleptika,
behandelt werden. Die Wahl eines Depotneuroleptikums sei bei der Beschwerdeführerin
angezeigt, weil sie aus fehlender Krankheitseinsicht die orale Medikation immer
wieder in kurzer Zeit abgesetzt habe, was in der Regel zu erneuten
Hospitalisationen in kurzen Abständen geführt habe. Keinesfalls könne die
spezifische Behandlung mit Xeplion oder einem anderen Neuroleptikum durch
Vitaneuroxanthin ersetzt werden. Dies sei ein unspezifisches Nahrungsergänzungsmittel
mit mehreren Vitaminen und Spurenelementen. Gegen eine Versorgung des eigenen
Körpers mit diesen Stoffen könne sicherlich nichts gesagt werden. Es handle
sich dabei aber nicht um eine gegen die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin wirksame Behandlung.
Die Beschwerdeführerin brachte in
ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 zum Gutachten vor, Grund für ihre
Aufenthalte in der Psychiatrie seien die an ihr vorgenommenen chirurgischen
Eingriffe, die sie in den Selbstmord getrieben hätten. Es sei aber nicht ein
Arzt fähig, für sie Partei zu ergreifen. Diese würden zwar hinhören, doch
beliessen sie dann doch alles, so wie es sei. Sie begreife dieses
offensichtlich korrupte Rechtssystem in der Schweiz nicht. Der Gutachter, C.___,
sei ihr wirklich nicht unsympathisch, doch sehe sie einmal mehr, dass die
Schulmediziner gravierende Defizite in ihrem Schulwesen verzeichneten. Sie
seien ihr einfach zu einseitig, hartnäckig auf ihr Wissen beschränkt,
unflexibel und nicht handlungsfähig. Sie verstehe nicht, weshalb man einen angeblichen
Schönheitschirurgen aus Heiden schütze und den Gynäkologen und Psychiater aus
Zürich, die Geld bar auf die Hand nehmen würden für Schwangerschaftsabbrüche.
Als ihre Tränen nach der Narkose gekullert seien, habe eine Arztgehilfin
gesagt, sie solle doch nicht so blöd tun, manche kämen zwei oder drei Mal. Die
Folgen, die solche Handlungen mit sich bringen würden, würden viele früher oder
später erleben. Sie sei gegen Menschenhandel und gegen menschenunwürdige
Handlungen. Sie leide nicht an paranoider Schizophrenie, sie sei nach Angaben
von Ärzten, Pfarrer, Lehrer, Klosterfrauen, Schwägerin, Verwandten und
angeblicher Freunde unbeschreiblich traumatisiert. Sie hätte gerne das Recht,
unter Betreuung von Herrn D.___ das Vitaneuroxanthin zu testen und bei
Eintreten von Disharmonien ihrer Psyche sofort wieder die Xeplion-Spritze
entgegenzunehmen. Sie appelliere an das Recht, frei entscheiden zu dürfen und
bitte um Flexibilität.
2.2.2
Aus den gut nachvollziehbaren,
schlüssig begründeten und weitgehend miteinander übereinstimmenden
Fachmeinungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ergeht klar, dass die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet
und dass sie zu deren Behandlung auf die Verabreichung einer neuroleptischen
Medikation angewiesen ist. Unterbliebe eine solche, dann würde ihr Zustand –
wie sich nach der letzten Entlassung aus der Klinik Anfang Januar eindrücklich
gezeigt hat – innert kürzester Zeit erneut dekompensieren, sodass es erneut zu
Wahngedanken und gereiztem, unruhigem und verbal aggressivem Verhalten der
Beschwerdeführerin käme, womit auch immer eine Selbstgefährdung einhergeht,
insbesondere durch die Gefahr einer schnellen Verwahrlosung. Das von der
Beschwerdeführerin gewünschte Medikament Vitaneuroxanthin stellt keine wirksame
Behandlung für ihre psychische Erkrankung dar. Es handelt sich dabei lediglich
um ein Nahrungsergänzungsmittel mit mehreren Vitaminen und Spurenelementen. Die
Beschwerdeführerin ist bezogen auf ihre Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie
nicht krankheitseinsichtig und bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht
urteilsfähig. Nach der langen Krankengeschichte mit diversen verschiedenen
Behandlungsversuchen und der Verweigerung der oralen Einnahme von Medikamenten ist
klar, dass keine weniger einschneidende wirksame Behandlungsmassnahme besteht, als
die Injektion eines neuroleptisch wirkenden Depotmedikaments wie Xeplion, alle
vier Wochen – dies auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Diese
Massnahme ist erforderlich und zumutbar und damit auch verhältnismässig.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss trägt der Kanton Solothurn
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die
Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 600.00) in Angelegenheiten
betreffend fürsorgerische Unterbringung (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 107 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des
Ergänzungsgutachtens von CHF 600.00).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann