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Entscheid

VWBES.2017.78

Behandlung ohne Zustimmung

7. März 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Kurz nachdem A.___ aus der

Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) entlassen worden

war (Aufenthalt vom 4. November 2016 bis 9. Januar 2017), liess sie

sich am 19. Januar 2017 erneut dorthin einweisen. Die ärztliche Leitung

verfügte eine Zurückbehaltung und beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend

FU genannt) wegen Dekompensation der bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10

F20.0).

2. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs ordnete das Vizepräsidium der KESB am 20. Januar 2017 an, A.___

habe für die Dauer von mindestens sechs Wochen in der Klinik zu verbleiben.

3. Als die zuständigen Ärzte nach einer

Blutspiegelkontrolle feststellten, dass A.___ die Einnahme der Medikamente

offenbar bloss vorgetäuscht hatte, ordnete der zuständige Oberarzt am

14. Februar 2017 eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit einem

Xeplion-Depot (150 mg) an, welches auch entsprechend verabreicht wurde. Da zum

Aufdosieren des Medikaments ein zweites Depot sieben Tage nach dem ersten notwendig

sei und sich A.___ weiterhin gegen ein solches aussprach, erfolgte auch dieses

am Morgen des 21. Februar 2017 im Rahmen einer durch den Oberarzt

verfügten Behandlung ohne Zustimmung.

4. Am Nachmittag des gleichen Tags

erschien A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) persönlich am Schalter

des Verwaltungsgerichts und reichte eine Beschwerde ein, in welcher sie angab,

gegen die Xeplion-Spritze zu sein. Sie leide deswegen an enormem Speichelfluss,

Gewichtszunahme, Zittern, Übelkeit, Wadenkrämpfen, Gehirnlähmungen usw. Sie

wünsche sich, dass sie das Recht erhalte, das Medikament Vitaneuroxanthin zu

testen. Letztlich bat sie auch sinngemäss um die Aufhebung der FU.

5. Am 28. Februar 2017 führte die

Präsidentin des Verwaltungsgerichts in der Klinik eine Instruktionsverhandlung

durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an, sie

habe der KESB erklärt, sie würde freiwillig in der Klinik bleiben. Es habe

offenbar ein Gesinnungswandel beim Klinikpersonal stattgefunden. Auf einmal

seien alle ganz nett zu ihr. In ihre Wohnung, aus welcher sie sich fluchtartig

entfernt habe, könne sie nicht mehr zurückkehren, wolle aber nicht darüber

sprechen. Sie habe sich lange Zeit um ihre hochbetagte Mutter gekümmert und das

Medikament Jarsin eingenommen. Zu dieser Zeit sei es ihr gut gegangen, da sie

eine Aufgabe gehabt habe und nicht allein gewesen sei. Heute würde das Jarsin

jedoch nicht ausreichen. Sie wolle statt dem Xeplion lieber das auf natürlicher

Basis beruhende Vitaneuroxanthin testen. Dieses sei gut für die Psyche, fange

freie Radikale ab und enthalte auch Vitamin C und so. Sie wolle dieses austesten.

Falls es nicht gehe, werde sie das Xeplion nehmen. Es gehe ihr gut, solange sie

unter Menschen sei. Sie wolle mit jemandem Gleichgesinnten zusammenleben und

sei daran, per Inserat jemanden zu suchen. Sie sei im Isolationszimmer gewesen,

als man ihr die Spritze verabreicht habe. Die Polizei sei auch gekommen, doch

diese hätte es nicht gebraucht. Unter dem Risperdal, das sie vorher eingenommen

habe, habe sie unter starken Nebenwirkungen gelitten und mehr als 60 kg zugenommen.

Mit dem Abilify sei es gar nicht gegangen, da es ihr übel geworden sei. Sie

habe keinen Freiwilligenschein unterzeichnet. In ihre Wohnung wolle sie nicht

mehr zurück. Sie habe auch einen Bruder gehabt, der in der Klinik habe

behandelt werden müssen. Dieser habe dann nach dem Klinikaufenthalt in den

Bergen plötzlich einen Herzstillstand gehabt und sei verstorben. Dies sei 1972

gewesen, als sie 19-jährig gewesen sei. Es werde einem von den Ärzten eine

Diagnose aufgezwungen. Sie sei aus Spanien heimgekommen und habe dann direkt

nach Littenheid gemusst. Mit den starken Nebenwirkungen des Medikaments sei ihr

Leben nicht lebenswert, weshalb sie Exit einen Brief geschrieben habe. Es gehe

ihr besser, weil sie hier in der Klinik Menschen um sich habe, dies sei nicht

wegen den Medikamenten. Sie sei krank geworden, weil sie eine Frau gesehen

habe, die sich angeschossen habe, nachdem sie ihr gesagt habe, sie sei im höchsten

Grad paranoid. Sie glaube nicht mehr, was die Ärzte alles schrieben. Die schrieben

alle das Gleiche. Sie hätte ihre Mutter gerne mit einer Tablette von Exit

erlöst. Es sei schlimm gewesen. Sie sei 89 geworden. Die FU störe sie

eigentlich nicht. Es gehe ihr um die Medikation. Es heisse immer, sie habe die

Medikamente nicht eingenommen, doch habe sie diese während Jahren immer

genommen. Sie habe aber starke Nebenwirkungen. Die Augen hätten geschmerzt,

gejuckt und gebrannt, sie zittere, habe starken Speichelfluss etc.

Der zuständige Oberarzt, Dr. B.___,

gab sinngemäss und im Wesentlichen an, es handle sich um die 16. Hospitalisation

und um die 3. seit letzten Sommer. Die Diagnose sei eine Schizophrenie. Die

Beschwerdeführerin habe das Medikament (Risperdal) nach ihrer Entlassung

jeweils wieder abgesetzt. Das Xeplion sei ihr nun als geplante Behandlung ohne

Zustimmung unter FU verabreicht worden. Sie habe zuvor auch immer die

Blutabnahme verweigert. Als man dann habe Blut abnehmen können, sei der

Medikamentenspiegel im Blut kaum messbar gewesen, was darauf hinweise, dass sie

die Medikamente nicht eingenommen habe. Man habe sich deshalb für die geplante

Behandlung ohne Zustimmung entschieden. Die Beschwerdeführerin empfinde seither

das Personal als viel netter, doch sei dies wohl auf die Wirkung des Medikaments

zurückzuführen. Bei einer Dekompensation ihrer Schizophrenie sei die Beschwerdeführerin

gereizt, verbal aggressiv, ziehe sich zurück und könne nicht mit Menschen umgehen.

Vor einigen Wochen wäre ein Gespräch, wie dieses hier, nicht möglich gewesen.

Man überlege sich nun, Weisungen bei der KESB für die Zeit nach der Entlassung

zu beantragen, welche auch die Depotmedikation enthielten. Sobald sich der

Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, gehe er davon aus, dass sie

wieder werde in ihre Wohnung zurückgehen wollen. Seiner Meinung nach sei das

natürliche, frei erhältliche Medikament Vitaneuroxanthin nicht ausreichend. Er

kenne es aber nicht. Die Beschwerdeführerin spreche auf das Medikament Xeplion

an, doch seien die Nebenwirkungen ähnlich wie beim Risperdal: Tremor,

Speichelfluss etc. Dagegen könnte man Akineton geben. Die geplante Behandlung

ohne Zustimmung habe am 21. Februar 2017 stattgefunden. Die nächste sei 28

Tage später, also am 21. März 2017 geplant.

6. Noch am gleichen Tag gab die

Instruktionsrichterin ein unabhängiges Ergänzungsgutachten bei Dr. med. C.___ in

Auftrag, welcher bereits am 21. November 2016 ein psychiatrisches

Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt hatte.

7. Am 1. März 2017 verlängerte

die KESB Olten-Gösgen die FU der Beschwerdeführerin und beliess die Entlassungskompetenz

bei der Klinik.

8. Bereits am 3. März 2017

erstellte Dr. med. C.___ das Ergänzungsgutachten.

9. Am 6. März 2017 überbrachte

die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht persönlich eine Stellungnahme zum

Ergänzungsgutachten.

Erwägungen

II.

1.

Anlässlich einer fürsorgerischen

Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung

einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige Gericht

anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR

210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung

des Entscheids.

A.___ setzt sich gegen die Verabreichung

einer Depotmedikation zur Wehr. Diesbezüglich liegt eine Verordnung über eine

geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 21. Februar 2017 vor, mit welcher

letztmals eine Medikation angeordnet wurde. Da die Zwangsmedikation bereits

erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin grundsätzlich am

Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas Geiser/Mario

Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).

Gemäss Angaben des zuständigen

Oberarztes der Klinik ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen

vorgesehen und es werden entsprechende Weisungen für die Zukunft ins Auge

gefasst, womit die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der

Überprüfung im Hinblick auf künftige Behandlungen hat. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der

Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen

medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der

betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein

ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche

Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1), die betroffene Person

bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2) und

keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist

(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson

verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).

Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).

Damit eine Behandlung ohne Zustimmung

gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person fürsorgerisch

in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die Unterbringung muss zur

Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Weiter muss sich die

Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen. Nur Massnahmen,

welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden (Thomas Geiser/Mario

Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar, ZGB I,

Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).

2.1

Während der Behandlung vom 21. Februar

2017.

war die Beschwerdeführerin in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Die

FU wurde inzwischen verlängert. Die ohne ihre Zustimmung durchgeführte Medikation

erfolgte zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche eine psychische

Störung darstellt. Die Massnahme wurde durch den Oberarzt, Dr. B.___,

schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen angeordnet. Zwar wird

in der Anordnung auf einen nicht mehr aktuellen Behandlungsplan vom

19.

Januar 2017 verwiesen, doch ist dieser Fehler nicht weiter beachtlich,

da ein aktueller Behandlungsplan vom 20. Februar 2017 vorlag, welcher die

Depotmedikation mit Xeplion i.m. alle vier Wochen (nächstmals am

21.

Februar 2017) vorsah. Die formellen Anforderungen an die Behandlung

ohne Zustimmung sind damit erfüllt.

2.2.1

Zur Prüfung der materiellen

Voraussetzungen der Zwangsmedikation sind zum einen die Angaben von Dr. med. B.___

in der «Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU»

vom 21. Februar 2017 und zum anderen die Gutachten von Dr. med. C.___ vom

21.

November 2016 sowie dessen Ergänzung vom 3. März 2017

heranzuziehen.

Der Verordnung von Dr. B.___ ist zu

entnehmen, dass auf Wunsch der Patientin bei der letzten Hospitalisation

(4. November 2016 bis 9. Januar 2017) die Medikation von Risperdal

auf Abilify gewechselt worden sei, in der Hoffnung, bei diesem Medikament eine

höhere Compliance zu erzielen. Bald habe die Beschwerdeführerin jedoch auch

dieses Medikament verweigert und sei schliesslich ohne medikamentöse Behandlung

in die bisherigen Verhältnisse ausgetreten. Es sei dann angedacht und die Patientin

informiert worden, dass bei einer allfälligen baldigen nächsten Hospitalisation

– im Falle einer Verweigerung der verordneten antipsychotischen Medikation –

eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit Xeplion erfolgen werde. Wie

befürchtet habe sich die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 auf grossen

Nachdruck der Angehörigen selbst erneut eingewiesen. Grund sei eine deutliche Zustandsverschlechterung

mit vermehrten Wahngedanken, Agitiertheit und nicht ausschliessbarer

Selbstgefährdung gewesen. Bei einer Blutspiegelkontrolle habe festgestellt

werden können, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme der verordneten

Risperdal-Schmelztabletten auf der Station offenbar nur vorgetäuscht und die

Tabletten nicht eingenommen habe. Die Einnahme des in der Folge verordneten

Risperdals in Tropfenform (Einnahme schwerer vorzutäuschen) habe die

Beschwerdeführerin stets verweigert. Im Hinblick auf die letzten Entlassungsumstände,

die fehlende Zustandsverbesserung mit einhergehender Selbstgefährdung und die

Verweigerung der Medikamenteneinnahme sei am 14. Februar 2017 die

Injektion eines ersten Xeplion-Depots (150 mg) im Rahmen einer geplanten Behandlung

ohne Zustimmung erfolgt. Zum Aufdosieren des Medikaments sei ein zweites Depot

sieben Tage nach dem ersten notwendig. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin

gegen eine solche Injektion ausspreche, müsse auch dieses (mit 100 mg) im

Rahmen einer Behandlung ohne Zustimmung erfolgen.

In seinem psychiatrischen Gutachten

vom 21. November 2016 hatte Dr. med. C.___ eine langjährige paranoide

Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20.0) diagnostiziert und

angegeben, aufgrund starker paranoider Symptome sei die Beschwerdeführerin

nicht in der Lage, sich adäquat die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen.

Es bestehe praktisch keine Krankheitseinsicht. Die Patientin sehe sich selber

als Opfer widriger Umstände und misstraue ihrer Umwelt, in der sie die Ursache

der eigenen Problematik sehe. Eine stationäre Behandlung sei zum jetzigen

Zeitpunkt die notwendige und adäquate Behandlungsform. Es müsse befürchtet

werden, dass die Patientin ohne Behandlung sich selbst gefährden würde. Sie

selber sage, sie habe Konzentrations- und Bewusstseinsstörungen. Sie habe

keinen geregelten Tagesablauf mehr und kein Gefühl für die persönlichen

Erfordernisse. Auch wenn keine akute Suizidalität vorliege, müsse befürchtet

werden, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Selbstschädigung

wie eine akute Erkrankung oder Verwahrlosung relativ schnell eintreten würde.

Die Psychiatrische Klinik Solothurn sei die geeignete Einrichtung zur

Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen.

In seinem Ergänzungsgutachten vom

3.

März 2017 gab Dr. C.___ an, an seiner Beurteilung vom 21. November

2016.

habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie könne als gesichert gelten. Damit sei die

Beschwerdeführerin weiterhin behandlungsbedürftig und sollte mit einer

spezifischen psychopharmakologischen Medikation, das heisse mit Neuroleptika,

behandelt werden. Die Wahl eines Depotneuroleptikums sei bei der Beschwerdeführerin

angezeigt, weil sie aus fehlender Krankheitseinsicht die orale Medikation immer

wieder in kurzer Zeit abgesetzt habe, was in der Regel zu erneuten

Hospitalisationen in kurzen Abständen geführt habe. Keinesfalls könne die

spezifische Behandlung mit Xeplion oder einem anderen Neuroleptikum durch

Vitaneuroxanthin ersetzt werden. Dies sei ein unspezifisches Nahrungsergänzungsmittel

mit mehreren Vitaminen und Spurenelementen. Gegen eine Versorgung des eigenen

Körpers mit diesen Stoffen könne sicherlich nichts gesagt werden. Es handle

sich dabei aber nicht um eine gegen die psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin wirksame Behandlung.

Die Beschwerdeführerin brachte in

ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 zum Gutachten vor, Grund für ihre

Aufenthalte in der Psychiatrie seien die an ihr vorgenommenen chirurgischen

Eingriffe, die sie in den Selbstmord getrieben hätten. Es sei aber nicht ein

Arzt fähig, für sie Partei zu ergreifen. Diese würden zwar hinhören, doch

beliessen sie dann doch alles, so wie es sei. Sie begreife dieses

offensichtlich korrupte Rechtssystem in der Schweiz nicht. Der Gutachter, C.___,

sei ihr wirklich nicht unsympathisch, doch sehe sie einmal mehr, dass die

Schulmediziner gravierende Defizite in ihrem Schulwesen verzeichneten. Sie

seien ihr einfach zu einseitig, hartnäckig auf ihr Wissen beschränkt,

unflexibel und nicht handlungsfähig. Sie verstehe nicht, weshalb man einen angeblichen

Schönheitschirurgen aus Heiden schütze und den Gynäkologen und Psychiater aus

Zürich, die Geld bar auf die Hand nehmen würden für Schwangerschaftsabbrüche.

Als ihre Tränen nach der Narkose gekullert seien, habe eine Arztgehilfin

gesagt, sie solle doch nicht so blöd tun, manche kämen zwei oder drei Mal. Die

Folgen, die solche Handlungen mit sich bringen würden, würden viele früher oder

später erleben. Sie sei gegen Menschenhandel und gegen menschenunwürdige

Handlungen. Sie leide nicht an paranoider Schizophrenie, sie sei nach Angaben

von Ärzten, Pfarrer, Lehrer, Klosterfrauen, Schwägerin, Verwandten und

angeblicher Freunde unbeschreiblich traumatisiert. Sie hätte gerne das Recht,

unter Betreuung von Herrn D.___ das Vitaneuroxanthin zu testen und bei

Eintreten von Disharmonien ihrer Psyche sofort wieder die Xeplion-Spritze

entgegenzunehmen. Sie appelliere an das Recht, frei entscheiden zu dürfen und

bitte um Flexibilität.

2.2.2

Aus den gut nachvollziehbaren,

schlüssig begründeten und weitgehend miteinander übereinstimmenden

Fachmeinungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ergeht klar, dass die

Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet

und dass sie zu deren Behandlung auf die Verabreichung einer neuroleptischen

Medikation angewiesen ist. Unterbliebe eine solche, dann würde ihr Zustand –

wie sich nach der letzten Entlassung aus der Klinik Anfang Januar eindrücklich

gezeigt hat – innert kürzester Zeit erneut dekompensieren, sodass es erneut zu

Wahngedanken und gereiztem, unruhigem und verbal aggressivem Verhalten der

Beschwerdeführerin käme, womit auch immer eine Selbstgefährdung einhergeht,

insbesondere durch die Gefahr einer schnellen Verwahrlosung. Das von der

Beschwerdeführerin gewünschte Medikament Vitaneuroxanthin stellt keine wirksame

Behandlung für ihre psychische Erkrankung dar. Es handelt sich dabei lediglich

um ein Nahrungsergänzungsmittel mit mehreren Vitaminen und Spurenelementen. Die

Beschwerdeführerin ist bezogen auf ihre Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie

nicht krankheitseinsichtig und bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht

urteilsfähig. Nach der langen Krankengeschichte mit diversen verschiedenen

Behandlungsversuchen und der Verweigerung der oralen Einnahme von Medikamenten ist

klar, dass keine weniger einschneidende wirksame Behandlungsmassnahme besteht, als

die Injektion eines neuroleptisch wirkenden Depotmedikaments wie Xeplion, alle

vier Wochen – dies auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Diese

Massnahme ist erforderlich und zumutbar und damit auch verhältnismässig.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss trägt der Kanton Solothurn

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die

Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 600.00) in Angelegenheiten

betreffend fürsorgerische Unterbringung (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 107 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des

Ergänzungsgutachtens von CHF 600.00).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann