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Entscheid

VWBES.2017.81

Verkehrsmassnahme / Tempo-30-Zone

18. August 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Dornach beschloss am 1. Februar 2016 die Verkehrsmassnahme «Zonensignalisation:

Beginn und Ende der Zone (2.59.1/2.59.2): Tempo-30 (2.30)». Der Perimeter der

Tempo-30-Zonen sollte die Siedlungsgebiete zwischen

Goetheanumstrasse/Dorneckstrasse und Bruggweg/Hauptstrasse, dasjenige nördlich

des Rainwegs und schliesslich das zwischen Birs und Bruggweg/Weidenstrasse

umfassen. Innerhalb dieses Gebiets wurde der Rechtsvortritt festgelegt.

Gleichzeitig wurden alle in Widerspruch stehenden Signalisationen in den

Tempo-30-Zonen aufgehoben. Publiziert wurde die Massnahme im Wochenblatt

Birseck und Dorneck vom 9. Juni 2016.

2. Dagegen erhob A.___ Beschwerde beim

kantonalen Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses trat mit Verfügung vom 8.

Februar 2017 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil es die Legitimation des

Beschwerdeführers in Abrede stellte. Dennoch setzte es sich auch materiell mit

dessen Rügen auseinander und kam zum Schluss, dass diese allesamt abzuweisen

wären, wenn darauf einzutreten wäre.

3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___

mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte

sinngemäss, es sei festzustellen, dass für die Einführung der 2. Etappe der

Tempo-30-Zone jegliche «Grundlage des Souveräns» fehle. Demzufolge sei auf

seine Beschwerde einzutreten und diese in Bejahung der Legitimation

gutzuheissen.

4. Das BJD schloss am 14. März 2017 auf

Abweisung der Beschwerde, ebenso die Einwohnergemeinde Dornach mit

Vernehmlassung vom 15. März 2017.

5. Im Verlauf des weiteren

Schriftenwechsels hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen und deren

Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz ist zunächst nicht

auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingetreten. Sie argumentierte, bei

verkehrspolizeilichen Massnahmen sei für die Frage der Beschwerdelegitimation

entscheidend, ob der betreffende Beschwerdeführer die jeweilige Strasse

regelmässig benütze. Dies setze eine gewisse Häufigkeit der Fahrten voraus,

über längere Zeit und in gleichmässigen, kurzen zeitlichen Abschnitten.

Legitimiert könne nur sein, wer die Strasse als Anwohner oder Pendler befahre.

Ein schutzwürdiges Interesse sei jedoch zu verneinen, wenn das betroffene

Strassenstück nur gelegentlich befahren werde, etwa zum Einkaufen in ein

entfernt gelegenes Einkaufszentrum. Der [….]weg, via den der Beschwerdeführer

sein Wohnhaus erreiche, werde nicht in eine Tempo-30-Zone einbezogen. Die

andere Liegenschaft im Eigentum des Beschwerdeführers, diejenige am [...],

werde vom Beschwerdeführer nicht bewohnt bzw. sei seit 1988 unbewohnt, was eine

aktuelle Betroffenheit ebenfalls ausschliesse. Es sei davon auszugehen, dass er

den [...] nicht so häufig befahre wie ein Anwohner oder Pendler.

2.2

Trotzdem setzte sich das BJD auch

in materieller Hinsicht mit der Beschwerde auseinander. Es hielt dem

Beschwerdeführer entgegen, nach § 10 der Verordnung über den Strassenverkehr

(BGS 733.11) sei der Gemeinderat zuständig für den Erlass von

Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen. Darunter falle auch die Einführung

einer Tempo-30-Zone. Eine Konsultativabstimmung sei nicht vorgeschrieben und

habe im Übrigen keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Ein Zusammenhang

zwischen der Volksabstimmung zu Tempo 30 auf der Apfelseestrasse und den nun

strittigen Tempo-30-Zonen bestehe nicht.

Unbestritten sei, dass die Herabsetzung

der Höchstgeschwindigkeit nur zulässig sei, wenn eine Voraussetzung gemäss Art.

108.

Abs. 2 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21)

vorliege. Hier gelängen nur lit. a oder b der zitierten Bestimmung zur

Anwendung. Was das in Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die

Begegnungszonen (SR 741.213.3) beschriebene Gutachten anbelange, enthalte

dasjenige des Ingenieurbüros Glaser Saxer Keller vom 15. Januar 2016 die

notwendigen Grundlagen. Ein ausführlicheres Gutachten sei nicht notwendig.

Die geplanten Tempo-30-Zonen würden

siedlungsorientierte Strassen umfassen, die im Vergleich zu

verkehrsorientierten Strassen weniger Fahrzeugfrequenzen aufwiesen. Für solche

Strassen in Wohnquartieren werde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oft als

zu hoch empfunden. Mit der Einführung der Zonen solle insbesondere die

Sicherheit für den Langsamverkehr und die Anwohner erhöht werden, ebenso jene

für den Schulweg. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei der

Bremsweg kürzer und folglich das Risiko für einen Unfall geringer. Deswegen sei

nicht massgebend, dass die momentan geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

eingehalten werde.

Es sei nicht möglich, detaillierte,

konkret messbare Ziele zur Erhöhung der Sicherheit im Gutachten aufzuführen.

Mittels Nachkontrolle müsse überprüft werden, ob das Geschwindigkeitsniveau

gesenkt worden sei. Wenn dies nicht der Fall sei, müssten zusätzliche

(bauliche) Massnahmen realisiert werden. Und auch wenn bei Schulen der Hinweis

auf Kinder mittels Markierungen und Signalen angebracht sei und bei Kindern

grundsätzlich besondere Vorsicht geboten sei, habe dies nicht zur Folge, dass

Tempo-30-Zonen deswegen unzulässig seien.

3.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen

identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz

(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das

Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung

eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten

Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche

eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde

dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die

rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass

sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der

angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich

muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der

Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und

durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde

(Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Nicht zulässig ist das Vorbringen von

Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an

der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem

Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E.

2.1

S. 51 mit Hinweisen).

3.2

Die vorinstanzlichen Erwägungen

geben die gesetzlichen Grundlagen zur Legitimation und für die Anordnung der

bemängelten Verkehrsmassnahme korrekt wieder und sind grundsätzlich nicht zu

beanstanden.

Offenbleiben kann, ob die Legitimation

des Beschwerdeführers als Eigentümer einer Liegenschaft im Perimeter der

Tempo-30-Zone ([...]) nicht doch zu bejahen gewesen wäre, unabhängig davon, ob

das Haus damals bewohnt war oder nicht. Heute jedenfalls gehört es ihm nicht

mehr. Wie die Einwohnergemeinde Dornach in ihrer Eingabe vom 28. April 2017

mittels Auszug aus dem Amtsblatt vom 21. April 2017 belegt hat, wurde die

Liegenschaft mittlerweile verkauft. Damit wäre die Legitimation spätestens im

Verkaufszeitpunkt dahingefallen, da die [….]strasse, über welche der

Beschwerdeführer seine Wohnliegenschaft erreicht, nicht in die Tempo-30-Zone

miteinbezogen wurde. Die neuen Eigentümer der Liegenschaft am [...] erklärten

im Übrigen gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2017, sich

nicht am Verfahren beteiligen zu wollen.

Die Vorinstanz hat sich denn

korrekterweise auch materiell mit den Rügen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Insofern wäre es prozessual wohl angebracht gewesen, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Im Ergebnis ändert sich

aber für den Beschwerdeführer nichts.

3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf

das Abstimmungsergebnis zur eidgenössischen Volksinitiative «für mehr

Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)» aus

dem Jahr 2001 beruft, ist sein Vorbringen unbehelflich. Die Initiative wurde

zwar abgelehnt, hatte aber zum Inhalt, generell innerorts Tempo 30

einzuführen. Dies steht hier nicht zur Diskussion. Und nur weil der

Beschwerdeführer damals als Stimmbürger an der Urne seine Meinung zur

Initiative abgeben konnte, kann er daraus keine grundsätzliche Beschwerdelegitimation

in solchen Belangen ableiten.

3.4

Für die Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit in konkreten Situationen liegen mit Art. 108 Abs.

2.

SVV und der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen gesetzliche

Grundlagen vor. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können nach Art. 108

Abs. 2 SSV u.a. herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht

rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a) oder bestimmte

Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes

bedürfen (lit. b). Das Verkehrsgutachten vom Januar 2016 nennt (neben der

Bündelung des quartierfremden Verkehrs auf den Hauptstrassen und der

Verbesserung der Wohnqualität in den Zonen durch Reduktion von Lärm- und

Luftbelastung) diese Ziele und zeigt auf, wie diese erreicht werden sollen.

3.5

Der Gemeinderat war insbesondere nicht

gehalten, eine Volksabstimmung oder Gemeindeversammlung zur Verkehrsmassnahme

durchzuführen. Gemäss dem zitierten § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über

den Strassenverkehr werden Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze

2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das BJD, für Gemeindestrassen und andere

öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen; die Gemeinden

können ein anderes Organ als zuständig erklären […]. Dornach hat in der

Gemeindeordnung von 2000/2001 soweit ersichtlich keine abweichende Möglichkeit

getroffen, so dass das Vorgehen im hier zu beurteilenden Fall korrekt war. Wenn

die Gemeinde bei der Apfelseestrasse einen anderen Weg gewählt hat, stand ihr

dies frei. Daraus kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche für das aktuelle

Verfahren ableiten. Offenbar scheint die Akzeptanz für die Tempo-30-Zone bei

den nun betroffenen Einwohnern vorhanden zu sein, gingen doch keine weiteren

Beschwerden gegen das Vorhaben ein.

3.6

Unbegründet ist letztlich auch der

Vorwurf der Gehörsverletzung. Spätestens im Verfahren vor Verwaltungsgericht

wurden dem Beschwerdeführer die Angaben zu den Unfallzahlen extra zugestellt.

Ein etwaiger Mangel wäre damit in jedem Fall geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E.

2.3.2

S. 197). Im Übrigen geht aus dem Verkehrsgutachten vom 15. Januar 2016 auf

Seite 4 mit hinreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen und mit welchen

Mitteln die Tempo-30-Zone eingeführt werden soll. Die konkreten

Unfallgeschehnisse sind nicht unmittelbar kausal für die Zoneneinführung. Sie

zeigen aber, dass ein Sicherheitsmanko besteht. Es ist denn auch nicht nötig,

dass «zuerst etwas passieren muss», bis eine Tempo-30-Zone eingeführt werden

kann. Wenn die Gemeinde präventiv die Sicherheit des Langsamverkehrs und der

Schulwege erhöhen und damit auch die Wohnqualität verbessern will, steht ihr

diese Möglichkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV offen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Gemeinde Dornach,

die aufgrund ihrer Grösse (6'742 Einwohner im Jahr 2016) praxisgemäss Anspruch

auf anwaltliche Vertretung hatte (SOG 2010 Nr. 20), angemessen zu entschädigen.

Der mandatierte Anwalt macht einen Aufwand von 3.25h und Auslagen von insgesamt

CHF 59.90 geltend. Dies scheint durchaus gerechtfertigt. Indes ist der

Stundenansatz von CHF 300.00 in Anwendung von § 161 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 3 GT und mit Blick auf die

nicht allzu grossen rechtlichen Schwierigkeiten des Falls auf CHF 260.00

herabzusetzen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Gemeinde mit

CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.A.___ hat die Einwohnergemeinde Dornach für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 977.30 (inkl. Auslagen und

MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad