VWBES.2017.81
Verkehrsmassnahme / Tempo-30-Zone
18. August 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Einwohnergemeinde
Dornach, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
/ Tempo-30-Zone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
Dornach beschloss am 1. Februar 2016 die Verkehrsmassnahme «Zonensignalisation:
Beginn und Ende der Zone (2.59.1/2.59.2): Tempo-30 (2.30)». Der Perimeter der
Tempo-30-Zonen sollte die Siedlungsgebiete zwischen
Goetheanumstrasse/Dorneckstrasse und Bruggweg/Hauptstrasse, dasjenige nördlich
des Rainwegs und schliesslich das zwischen Birs und Bruggweg/Weidenstrasse
umfassen. Innerhalb dieses Gebiets wurde der Rechtsvortritt festgelegt.
Gleichzeitig wurden alle in Widerspruch stehenden Signalisationen in den
Tempo-30-Zonen aufgehoben. Publiziert wurde die Massnahme im Wochenblatt
Birseck und Dorneck vom 9. Juni 2016.
2. Dagegen erhob A.___ Beschwerde beim
kantonalen Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses trat mit Verfügung vom 8.
Februar 2017 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil es die Legitimation des
Beschwerdeführers in Abrede stellte. Dennoch setzte es sich auch materiell mit
dessen Rügen auseinander und kam zum Schluss, dass diese allesamt abzuweisen
wären, wenn darauf einzutreten wäre.
3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___
mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss, es sei festzustellen, dass für die Einführung der 2. Etappe der
Tempo-30-Zone jegliche «Grundlage des Souveräns» fehle. Demzufolge sei auf
seine Beschwerde einzutreten und diese in Bejahung der Legitimation
gutzuheissen.
4. Das BJD schloss am 14. März 2017 auf
Abweisung der Beschwerde, ebenso die Einwohnergemeinde Dornach mit
Vernehmlassung vom 15. März 2017.
5. Im Verlauf des weiteren
Schriftenwechsels hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen und deren
Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz ist zunächst nicht
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingetreten. Sie argumentierte, bei
verkehrspolizeilichen Massnahmen sei für die Frage der Beschwerdelegitimation
entscheidend, ob der betreffende Beschwerdeführer die jeweilige Strasse
regelmässig benütze. Dies setze eine gewisse Häufigkeit der Fahrten voraus,
über längere Zeit und in gleichmässigen, kurzen zeitlichen Abschnitten.
Legitimiert könne nur sein, wer die Strasse als Anwohner oder Pendler befahre.
Ein schutzwürdiges Interesse sei jedoch zu verneinen, wenn das betroffene
Strassenstück nur gelegentlich befahren werde, etwa zum Einkaufen in ein
entfernt gelegenes Einkaufszentrum. Der [….]weg, via den der Beschwerdeführer
sein Wohnhaus erreiche, werde nicht in eine Tempo-30-Zone einbezogen. Die
andere Liegenschaft im Eigentum des Beschwerdeführers, diejenige am [...],
werde vom Beschwerdeführer nicht bewohnt bzw. sei seit 1988 unbewohnt, was eine
aktuelle Betroffenheit ebenfalls ausschliesse. Es sei davon auszugehen, dass er
den [...] nicht so häufig befahre wie ein Anwohner oder Pendler.
2.2
Trotzdem setzte sich das BJD auch
in materieller Hinsicht mit der Beschwerde auseinander. Es hielt dem
Beschwerdeführer entgegen, nach § 10 der Verordnung über den Strassenverkehr
(BGS 733.11) sei der Gemeinderat zuständig für den Erlass von
Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen. Darunter falle auch die Einführung
einer Tempo-30-Zone. Eine Konsultativabstimmung sei nicht vorgeschrieben und
habe im Übrigen keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Ein Zusammenhang
zwischen der Volksabstimmung zu Tempo 30 auf der Apfelseestrasse und den nun
strittigen Tempo-30-Zonen bestehe nicht.
Unbestritten sei, dass die Herabsetzung
der Höchstgeschwindigkeit nur zulässig sei, wenn eine Voraussetzung gemäss Art.
108.
Abs. 2 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21)
vorliege. Hier gelängen nur lit. a oder b der zitierten Bestimmung zur
Anwendung. Was das in Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die
Begegnungszonen (SR 741.213.3) beschriebene Gutachten anbelange, enthalte
dasjenige des Ingenieurbüros Glaser Saxer Keller vom 15. Januar 2016 die
notwendigen Grundlagen. Ein ausführlicheres Gutachten sei nicht notwendig.
Die geplanten Tempo-30-Zonen würden
siedlungsorientierte Strassen umfassen, die im Vergleich zu
verkehrsorientierten Strassen weniger Fahrzeugfrequenzen aufwiesen. Für solche
Strassen in Wohnquartieren werde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oft als
zu hoch empfunden. Mit der Einführung der Zonen solle insbesondere die
Sicherheit für den Langsamverkehr und die Anwohner erhöht werden, ebenso jene
für den Schulweg. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei der
Bremsweg kürzer und folglich das Risiko für einen Unfall geringer. Deswegen sei
nicht massgebend, dass die momentan geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
eingehalten werde.
Es sei nicht möglich, detaillierte,
konkret messbare Ziele zur Erhöhung der Sicherheit im Gutachten aufzuführen.
Mittels Nachkontrolle müsse überprüft werden, ob das Geschwindigkeitsniveau
gesenkt worden sei. Wenn dies nicht der Fall sei, müssten zusätzliche
(bauliche) Massnahmen realisiert werden. Und auch wenn bei Schulen der Hinweis
auf Kinder mittels Markierungen und Signalen angebracht sei und bei Kindern
grundsätzlich besondere Vorsicht geboten sei, habe dies nicht zur Folge, dass
Tempo-30-Zonen deswegen unzulässig seien.
3.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen
identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz
(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das
Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung
eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten
Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche
eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde
dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die
rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass
sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der
angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich
muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der
Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde
(Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Nicht zulässig ist das Vorbringen von
Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an
der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem
Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E.
2.1
S. 51 mit Hinweisen).
3.2
Die vorinstanzlichen Erwägungen
geben die gesetzlichen Grundlagen zur Legitimation und für die Anordnung der
bemängelten Verkehrsmassnahme korrekt wieder und sind grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
Offenbleiben kann, ob die Legitimation
des Beschwerdeführers als Eigentümer einer Liegenschaft im Perimeter der
Tempo-30-Zone ([...]) nicht doch zu bejahen gewesen wäre, unabhängig davon, ob
das Haus damals bewohnt war oder nicht. Heute jedenfalls gehört es ihm nicht
mehr. Wie die Einwohnergemeinde Dornach in ihrer Eingabe vom 28. April 2017
mittels Auszug aus dem Amtsblatt vom 21. April 2017 belegt hat, wurde die
Liegenschaft mittlerweile verkauft. Damit wäre die Legitimation spätestens im
Verkaufszeitpunkt dahingefallen, da die [….]strasse, über welche der
Beschwerdeführer seine Wohnliegenschaft erreicht, nicht in die Tempo-30-Zone
miteinbezogen wurde. Die neuen Eigentümer der Liegenschaft am [...] erklärten
im Übrigen gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2017, sich
nicht am Verfahren beteiligen zu wollen.
Die Vorinstanz hat sich denn
korrekterweise auch materiell mit den Rügen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Insofern wäre es prozessual wohl angebracht gewesen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Im Ergebnis ändert sich
aber für den Beschwerdeführer nichts.
3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf
das Abstimmungsergebnis zur eidgenössischen Volksinitiative «für mehr
Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)» aus
dem Jahr 2001 beruft, ist sein Vorbringen unbehelflich. Die Initiative wurde
zwar abgelehnt, hatte aber zum Inhalt, generell innerorts Tempo 30
einzuführen. Dies steht hier nicht zur Diskussion. Und nur weil der
Beschwerdeführer damals als Stimmbürger an der Urne seine Meinung zur
Initiative abgeben konnte, kann er daraus keine grundsätzliche Beschwerdelegitimation
in solchen Belangen ableiten.
3.4
Für die Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit in konkreten Situationen liegen mit Art. 108 Abs.
2.
SVV und der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen gesetzliche
Grundlagen vor. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können nach Art. 108
Abs. 2 SSV u.a. herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht
rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a) oder bestimmte
Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes
bedürfen (lit. b). Das Verkehrsgutachten vom Januar 2016 nennt (neben der
Bündelung des quartierfremden Verkehrs auf den Hauptstrassen und der
Verbesserung der Wohnqualität in den Zonen durch Reduktion von Lärm- und
Luftbelastung) diese Ziele und zeigt auf, wie diese erreicht werden sollen.
3.5
Der Gemeinderat war insbesondere nicht
gehalten, eine Volksabstimmung oder Gemeindeversammlung zur Verkehrsmassnahme
durchzuführen. Gemäss dem zitierten § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über
den Strassenverkehr werden Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze
2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das BJD, für Gemeindestrassen und andere
öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen; die Gemeinden
können ein anderes Organ als zuständig erklären […]. Dornach hat in der
Gemeindeordnung von 2000/2001 soweit ersichtlich keine abweichende Möglichkeit
getroffen, so dass das Vorgehen im hier zu beurteilenden Fall korrekt war. Wenn
die Gemeinde bei der Apfelseestrasse einen anderen Weg gewählt hat, stand ihr
dies frei. Daraus kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche für das aktuelle
Verfahren ableiten. Offenbar scheint die Akzeptanz für die Tempo-30-Zone bei
den nun betroffenen Einwohnern vorhanden zu sein, gingen doch keine weiteren
Beschwerden gegen das Vorhaben ein.
3.6
Unbegründet ist letztlich auch der
Vorwurf der Gehörsverletzung. Spätestens im Verfahren vor Verwaltungsgericht
wurden dem Beschwerdeführer die Angaben zu den Unfallzahlen extra zugestellt.
Ein etwaiger Mangel wäre damit in jedem Fall geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E.
2.3.2
S. 197). Im Übrigen geht aus dem Verkehrsgutachten vom 15. Januar 2016 auf
Seite 4 mit hinreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen und mit welchen
Mitteln die Tempo-30-Zone eingeführt werden soll. Die konkreten
Unfallgeschehnisse sind nicht unmittelbar kausal für die Zoneneinführung. Sie
zeigen aber, dass ein Sicherheitsmanko besteht. Es ist denn auch nicht nötig,
dass «zuerst etwas passieren muss», bis eine Tempo-30-Zone eingeführt werden
kann. Wenn die Gemeinde präventiv die Sicherheit des Langsamverkehrs und der
Schulwege erhöhen und damit auch die Wohnqualität verbessern will, steht ihr
diese Möglichkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV offen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Gemeinde Dornach,
die aufgrund ihrer Grösse (6'742 Einwohner im Jahr 2016) praxisgemäss Anspruch
auf anwaltliche Vertretung hatte (SOG 2010 Nr. 20), angemessen zu entschädigen.
Der mandatierte Anwalt macht einen Aufwand von 3.25h und Auslagen von insgesamt
CHF 59.90 geltend. Dies scheint durchaus gerechtfertigt. Indes ist der
Stundenansatz von CHF 300.00 in Anwendung von § 161 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 3 GT und mit Blick auf die
nicht allzu grossen rechtlichen Schwierigkeiten des Falls auf CHF 260.00
herabzusetzen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Gemeinde mit
CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.A.___ hat die Einwohnergemeinde Dornach für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 977.30 (inkl. Auslagen und
MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad