Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.83

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

13. Juni 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. 1995) stammt aus Libyen.

Zusammen mit seiner Familie reiste er am 4. August 1998 in die Schweiz ein. Am

14. Juni 1999 wurde ihm Asyl gewährt. Bis 2005 wohnte A.___ in [...] (AG), wo

er die 1. bis 4. Primarschulklasse besuchte. Der Kanton Aargau erteilte ihm

zuerst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.

1.2 Im Oktober 2005 zog A.___ zusammen

mit seiner Familie nach [...] (SO). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn

bewilligte den Kantonswechsel und stellte A.___ am 17. Oktober 2005 eine

Niederlassungsbewilligung aus. A.___ besuchte die 5. Primarschulklasse in […].

1.3 Nach Abschluss der Oberstufe,

welche A.___ (teilweise) in Libyen besuchte, begann er im September 2013 ein

Studium an der Universität […] in Istanbul.

1.4 Per Juni 2015 hat sich A.___ nach [...]

(LU) abgemeldet.

1.5 Im Rahmen des Prüfungsverfahrens

betreffend Kantonswechsel wurde von A.___ verlangt, Fragen bezüglich seines

Studiums an der Universität in Istanbul und seiner Ferienaufenthalte in der

Schweiz zu beantworten. A.___ reichte darauf ein Schreiben ein, welches der

Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 18. August 2015 zuging. Darin erklärte

er, sich vom 15. September 2013 bis 15. Januar 2014 sowie vom 1. Februar

2014 bis 25. August 2014 in Istanbul aufgehalten und die dazwischenliegenden

Semesterferien in Libyen verbracht zu haben. Die Migrationsbehörde des Kantons

Luzern sistierte darauf mit Verfügung vom 13. Mai 2016 das Kantonswechselverfahren

und ersuchte das Migrationsamt Solothurn gleichentags um Prüfung, ob die

Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen sei.

2. Am 10. Februar 2017 stellte das Migrationsamt

des Kantons Solothurn fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___

erloschen sei und dass die Angelegenheit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)

zur flüchtlingsrechtlichen Neubeurteilung übermittelt werde.

3.1 Dagegen liess A.___ (von nun an:

Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10.

Februar 2017 sei aufzuheben.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, subeventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen und

Auflagen zu verbinden, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der

Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

5. Über die Anträge Ziffer 2 und 4 sei

umgehend und im Rahmen eines Zwischenentscheides zu befinden und das

Hauptverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber zu sistieren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 24.

Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 16. März

2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter

Kostenfolge.

3.4 Am 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer

eine Replik zu den Akten.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 66

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.

) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten

dabei jeweils nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.

1.2

Wird der

Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein

bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE).

Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen

Kanton somit im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37

Abs. 1 AuG). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue

Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Bewilligung für sein

Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Bewilligung

(Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen

[AuG, SR 142.20]). Erst dann ist der betroffene Ausländer ausserdem berechtigt,

im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).

1.3

Daraus folgt,

dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen

Kanton abgewartet werden muss. Wird der Wohnort dennoch (vorsätzlich oder

fahrlässig) ohne erforderliche Bewilligung in einen anderen Kanton verlegt,

stellt dies eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung dar und der betroffene

Ausländer wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG). Zudem kann er

in den alten Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel später

verweigert wird. Die ursprüngliche Bewilligung bleibt in diesem Fall erhalten,

erlischt diese doch wie erwähnt nur, wenn im neuen Kanton der Kantonswechsel

tatsächlich bewilligt wird (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Für eine allfällige

Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines

Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei

Abweisung des Kantonswechselgesuchs deshalb nach wie vor der alte Kanton

zuständig (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration [SEM] zum Ausländerbereich, in der Fassung vom Oktober 2013 [Stand

12.

April 2017], Ziff. 3.1.8.2.1).

1.4

Dies bedeutet für den vorliegenden

Fall, dass – solange das Kantonswechselgesuch durch den Kanton Luzern nicht

bewilligt ist – für das Feststellen des Erlöschens der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers der Kanton Solothurn zuständig

ist. Denn erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels geht die

ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über.

Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer faktisch seinen Wohnsitz

bereits in den Kanton Luzern verlegt und sich in der Gemeinde […] angemeldet

hat. Dazu war er – wie oben dargelegt – gar nicht befugt, und es droht ihm

gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG eine Bestrafung mit Busse. Der Kanton

Luzern ist im vorliegenden Fall somit einzig zuständig für die Beurteilung des

Kantonswechselgesuchs. Der Entscheid über den weiteren Bestand der im Kanton

Solothurn erteilten Niederlassungsbewilligung fällt hingegen in die

Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (vgl. hierzu auch

Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).

1.5

Damit ist das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-

und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

eine Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung

einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung

einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die

Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR

i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34;

BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um

Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff.

1.

der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang

daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1

Die Vorinstanz, welche

feststellte, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge

eines über sechs Monate andauernden Auslandaufenthalts gestützt auf Art. 61

Abs. 2 AuG ex lege erloschen, begründete ihre Verfügung wie folgt: Der

Beschwerdeführer sei am 15. September 2013 – ohne sich zuvor persönlich bei der

Einwohnerkontrolle der Gemeinde […] abzumelden – nach Istanbul gereist, um dort

zu studieren. In den ersten Semesterferien, im Januar/Februar 2014 habe er

seine Grosseltern in Libyen besucht. Danach sei er umgehend in die Türkei

zurückgekehrt, um dort sein Studium fortzuführen. Erst am 25. August 2014,

in den Semesterferien nach dem ersten Studienjahr, sei er für drei Wochen in

die Schweiz zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich vom 15. September

2013.

bis am 25. August 2014 und somit über elf Monate ununterbrochen im Ausland

aufgehalten. Dass sein Auslandaufenthalt vorwiegend der Ausbildung gedient

habe, ändere daran nichts. Da der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen

verpflichtet sei, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken, wäre es an ihm gelegen, allfällige Aufenthaltsunterbrüche im

fraglichen Zeitraum zu belegen bzw. überhaupt zu erwähnen.

3.2

Die Vorinstanz verneinte ferner

einen Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Anspruch aus Treu und Glauben und

erwog dazu Folgendes: Gemäss einer Aktennotiz der Einwohnerkontrolle […] habe

eine Mitarbeiterin des ehemaligen Amtes für Ausländerfragen des Kantons

Solothurn der Einwohnerkontrolle […] am 4. Oktober 2007 telefonisch mitgeteilt,

dass der Beschwerdeführer in Libyen zur Schule gehe. Kinder könnten bis zu vier

Jahren eine Ausbildung im Ausland machen und müssten dafür von der Gemeinde

nicht abgemeldet werden. Zudem werde behauptet, dass das Amt für

Ausländerfragen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers erwähnt habe, dass

seine Kinder bei einer schulischen Ausbildung in Libyen (nur) während den

Sommerferien in der Schweiz sein müssten, um ihre Integration aufrecht zu

erhalten. Ansonsten würden keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wie lange

sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2007 zwecks schulischer Ausbildung in

seinem Heimatland aufgehalten habe und ob er in den Ferien regelmässig in die

Schweiz zurückgekehrt sei, sei nicht aktenkundig. In den Gesuchen des

Beschwerdeführers um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligungen vom 9. Juli 2008 und 13. August 2013 sei nicht

angegeben worden, dass dieser eine Ausbildung im Ausland absolviere. Dass die

zuständige Migrationsbehörde stets und vollumfänglich über die

Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers informiert gewesen sein und diesen

zugestimmt haben soll, sei nicht ersichtlich. Hinweise, die auf längere Auslandaufenthalte

schliessen liessen, seien dem Migrationsamt erst ab dem Jahr 2015 zugetragen

worden. Es sei in keiner Weise belegt, dass das Amt für Ausländerfragen dem

Vater des Beschwerdeführers falsche Auskünfte erteilt habe. Schon aus

zeitlichen Gründen könnten sodann das Telefongespräch, welches mehr als neun

Jahre zurückliege, nicht die hier massgebenden Auslandaufenthalte von September

2013.

bis August 2014 betreffen. Bezüglich des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers während dessen Auslandstudium in der Türkei habe die

Migrationsbehörde keine bindende Auskunft erteilt. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer zu Beginn seines Studiums in der Türkei im September 2013

bereits volljährig gewesen sei.

4.1

Strittig und zu klären ist die

Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch seine Auslandaufenthalte

im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist, wie dies die Vorinstanz

angenommen hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch

um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt

hat.

4.2

Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt

die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer oder die

Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt; auf die Motive der

Auslandabwesenheit oder subjektive Absichten kommt es nicht an (BGE 120 Ib 369

E. 2c und d; Urteil des BGer 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während

eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs

Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu

Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere

Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr

oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise

- die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil

des BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.3; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; vgl.

zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).

Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen

vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz

die Frist nicht (Urteil des BGer 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2 mit

Hinweisen).

4.3

Eine Ausnahme im Rahmen von Art.

61.

Abs. 2 AuG macht das Bundesgericht für niederlassungsberechtigte

ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen,

wenn sie jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz

zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen (Thomas

Hugi Yar in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Teil A Referate, Von

Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-

und Familiengemeinschaft, S. 107 ff., mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2A.377/1998

vom 1. März 1999 E. 3). Die Ausbildung darf jedoch nicht unsachgemäss lange dauern,

andernfalls sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert,

womit die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erlischt (Hugi Yar, a.a.O.,

S. 110, mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung soll der ausländischen

Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige

Gesellschaft einzugliedern. Sie bezweckt nicht, ihr eine Anwesenheitsberechtigung

(und Arbeitserlaubnis) einzuräumen, auf die sie – falls nötig – eines Tages aus

beruflichen Gründen zurückgreifen kann; es rechtfertigt sich deshalb,

hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland, gewisse

Grenzen zu setzen; die Umstände des Einzelfalls sind dabei angemessen zu

berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_609/2012 vom 3. April 2012 E. 3.4 und 3.5).

4.4

Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes

wegen (Art. 61 AuG; Urteil des BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.4).

Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht nicht (Urteil des BGer 2C_327/2013

vom 23. Oktober 2013 E. 2.3).

4.5

Der Beschwerdeführer rügt, die

Vorinstanz lege für ihre Behauptung, er habe die Schweiz einmal länger als

sechs Monate verlassen, keine Beweise ins Recht. Er sei einzig und in

allgemeiner Form zu seinen Semesterferien befragt worden. Es sei jedoch nicht

genauer abgeklärt worden, ob und wie weit er auch während des Studiums für

gewisse Zeit in die Heimat gereist sei. Er habe sich stets nur zu Ausbildungs-

oder Besuchszwecken im Ausland aufgehalten. Solche Aufenthalte würden bei

Studenten auch gemäss Weisungen des SEM keine Verlegung des Lebensmittelpunktes

begründen.

4.6

Eine ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Urteil des BGer

2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1). Kraft des im Verwaltungsverfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden,

entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten (Urteile des BGer 2C_682/2012

vom 7. Februar 2013 E. 4.1;2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1;

2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1;2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.5)

oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (vgl. BGE

102.

Ib 97 E. 3).

4.7.1

Das Migrationsamt des Kantons

Luzern hielt mit Brief vom 13. August 2015 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht

des Beschwerdeführers Folgendes fest:

«Wir haben Sie gebeten, uns zu

belegen, von wann bis wann Sie seit Beginn des Studiums pro Studienjahr persönlich

an der Universität in Istanbul anwesend waren. […] Sie haben nur einen Teil

unserer Fragen beantwortet. Ergänzen Sie deshalb bitte wie folgt:

1.

Ihr Studium haben Sie laut Ihren

Unterlagen am 23. September 2013 begonnen. Wir benötigen den schriftlichen

Nachweis, von wann bis wann Sie in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 in

Istanbul waren. Wir benötigen jeweils das genaue Datum „von/bis“.

2.

Weiter brauchen wir den genauen

Nachweis, von wann bis wann Sie seit Studienbeginn im September 2013 Ihre

Ferien in der Schweiz verbracht haben. Wir benötigen jeweils das genaue Datum

„von/bis“.

4.7.2

Der Beschwerdeführer gab darauf

zur Antwort, er habe folgende Zeit in Istanbul verbracht: 15. September 2013

bis 15. Januar 2014, 1. Februar 2014 bis 25. August 2014 und 16. September

2014.

bis 12. Januar 2015. In der Zeit vom 25. August 2014 bis 16.

September 2014, vom 12. Januar 2015 bis 15. Februar 2015 und vom 17. Juni 2015

bis 20. August 2015 sei er in der Schweiz gewesen. Vom 15. Januar 2014 bis

1.

Februar 2014 sei er bei seinen Grosseltern in Libyen gewesen und von dort

wieder nach Istanbul geflogen.

4.7.3

Sowohl die Behörde als auch der

Beschwerdeführer sind damit nachweislich ihrer Mitwirkungs- bzw. Fragepflicht

nachgekommen.

4.8

Der Beschwerdeführer, welcher

bestreitet, sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten zu

haben, verhält sich widersprüchlich. Denn er selbst führte im Schreiben vom

August 2015 aus, sich vom 15. September 2013 bis 15. Januar 2014 sowie vom

1.

Februar 2014 bis am 25. August 2014 in Istanbul aufgehalten und die

dazwischenliegenden Semesterferien in Libyen verbracht zu haben. Dass es auf

die Motive der Auslandabwesenheit nicht ankommt, wurde bereits erwähnt (vgl.

Erw. II/4.2 hievor).

4.9

Der Beschwerdeführer hat sich

demnach mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Seine

Niederlassungsbewilligung ist deshalb von Gesetzes wegen erloschen.

5.1.1

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung

von Art. 9 BV (Treu und Glauben bzw. Vertrauensprinzip) sowie Art. 56 Abs. 1

AuG (Informationspflicht) durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Selbst

wenn davon auszugehen wäre, er habe die Schweiz länger als sechs Monate

verlassen bzw. seinen Lebensmittelpunkt verschoben, so habe er dies

erwiesenermassen auf Anweisung bzw. gestützt auf die Angaben der zuständigen

Behörden gemacht. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn korrekt und

umfassend über die Regelung und ihre allenfalls schwer wiegenden Folgen zu

informieren.

5.1.2

Jede Person hat nach Art. 9 BV

Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu

werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Hieraus leitet sich wiederum ein

grundsätzlicher Anspruch auf den Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche

Auskünfte und Zusicherungen ab. Hingegen liegt kein berechtigtes und damit

schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn es an einer zureichenden Vertrauensgrundlage

mangelt, weil die Auskunft sich auf eine abweichende Sach- oder Rechtslage

bezog oder inhaltlich zu wenig konkret oder nicht vorbehaltslos erteilt wurde.

Ebenso wenig wird Vertrauensschutz gewährt, wenn der Vertrauensadressat nicht

gutgläubig erscheint, weil er die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft oder

eine allfällige Unzuständigkeit des auskunftserteilenden Behördenmitglieds

hätte erkennen müssen. Da Vertrauensschutz sodann regelmässig eine nachteilige

Vertrauensdisposition voraussetzt, ist zudem nur derjenige zu schützen, welcher

tatsächlich und gerade gestützt auf die erteilte Auskunft eine ohne Schaden

nicht rückgängig machbare und somit nachteilige Disposition getätigt hat (vgl.

hierzu BGE 114 Ia 209 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 620 ff., je mit

weiteren Hinweisen).

5.1.3

Vorliegend geht es um die

Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine mehr als sechs Monate

dauernde Auslandabwesenheit vom 15. September 2013 bis 25. August 2014 seinen

Aufenthaltsstatus verloren hat. Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass

ihm diesbezüglich Zusicherungen seitens der zuständigen Behörde gemacht worden

sind. Er beruft sich aber darauf, dass seinem Vater im Jahr 2006 bzw. 2007

zugesichert worden sei, dass Kinder bis zu vier Jahren eine Ausbildung im

Ausland machen könnten und nur ihre Anwesenheit in den Sommerferien

erforderlich sei, damit sie ihren Aufenthaltsstatus nicht verlieren würden. Aus

dem Umstand, dass die zuständige Behörde seinem Vater im Jahr 2006 bzw. 2007

angeblich Zusicherungen betreffend schulischen Aufenthalts im Ausland gemacht

hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn

die Auskünfte wie vom Beschwerdeführer behauptet, gemacht worden sind, so haben

sie sich damals auf die Schulbildung eines minderjährigen Kindes bezogen.

Entsprechend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Welche Rechte der

Beschwerdeführer aus der Anrufung des Art. 56 Abs. 1 AuG, welcher von den

zuständigen Behörden verlangt, die Ausländerinnen und Ausländer angemessen über

die Lebens- und Arbeitsverhältnisse sowie über ihre Rechte und Pflichten in der

Schweiz zu informieren, für sich ableiten will, bleibt unklar.

5.2.1

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer

die Verletzung von Art. 8 EMRK (Anspruch auf Privat- und Familienleben). Die

Vorinstanz habe einen allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK gar nicht

erst geprüft. Er sei im Alter von drei Jahren in die Schweiz eingereist und in

der Folge im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert worden. Er habe hier

seine engsten und einzigen Verwandten. Demnach könne er sich auf den

kombinierten Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Er befinde sich nach wie

vor in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und zur Familie. Er sei

nicht in der Lage, alleine für sich zu sorgen. Er werde von der Familie

finanziell und persönlich unterstützt.

5.2.2

Auf den Schutzbereich des

Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen

Art. 13 Abs. 1 der BV kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat,

sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den

Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur

ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Finanzielle

Abhängigkeiten sind dabei zwar mit zu berücksichtigen und können im Zusammenspiel

mit weiteren besonderen Umständen (insbesondere gemeinsame Haushaltsführung,

speziell enge Familienbande, regelmässige Kontakte und

Verantwortungsübernahmen, vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1) oder persönlichen

Abhängigkeiten (aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, vgl. BGE

120.

Ib 257 E. 1e) ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch mitbegründen. Die

alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen

Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch

in die Heimat überwiesen werden (vgl. Urteile des BGer 2A.463/2001 vom 18.

Oktober 2001 E. 2c; ferner 2A.119/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 5b).

5.2.3

Der volljährige und bereits seit geraumer Zeit weitgehend

selbständig in der Türkei lebende Beschwerdeführer ist lediglich in

finanzieller Hinsicht noch von seiner in der Schweiz lebenden Familie abhängig.

Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dem

Beschwerdeführer ausnahmsweise trotz seiner Volljährigkeit einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen würden. Der

Beschwerdeführer kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich

geschütztes Aufenthaltsrecht aus seinen familiären Beziehungen in die Schweiz

ableiten, zumal Unterstützungszahlungen seines Vaters auch ins Ausland

überwiesen werden können.

5.3.1

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich

die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 VZAE i.V.m. Art. 96

AuG (humanitäre Aufenthaltsbewilligung) sowie Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG

und Art. 49 VZAE i.V.m. Art. 96 AuG (Wiedererteilung einer

Aufenthaltsbewilligung) durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung

sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 23 ff. VRG (rechtliches

Gehör bzw. Rechtsverweigerung) durch die Nichtbehandlung des Antrags auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz habe keine ermessensweise

Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgenommen. Er sei in der

Schweiz aufgewachsen und habe über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er

habe aufgrund einer allfälligen Fristüberschreitung die Niederlassungsbewilligung

verloren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei bei derartigen

Konstellationen die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall aus

Härtegründen geboten. Sollte eine humanitäre Bewilligung nicht erteilt werden

können, so seien die Voraussetzungen zur Wiedererteilung einer

Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Sollte gleichwohl noch berechtigte Zweifel

bestehen, so sei die Bewilligung eventualiter unter Bedingungen und Auflagen zu

erteilen. Die Vorinstanz habe lediglich das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung festgestellt. Dies obwohl er in seiner Eingabe vom 31.

Oktober 2016 ausdrücklich auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt

habe.

5.3.2

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.

b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE kann eine Härtefallbewilligung erteilt werden.

5.3.3

Die Vorinstanz hat in ihrer

Vernehmlassung vom 16. März 2017 festgehalten, die Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung/Härtefallbewilligung

liege mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn nicht mehr

in der Kompetenz des Kantons Solothurn.

5.3.4

Der Beschwerdeführer verlegte seinen

zivilrechtlichen Wohnsitz per 1. Juni 2015 in den Kanton Luzern, ohne einen

positiven Entscheid betreffend Kantonswechsel abzuwarten. Es wurde bereits

erwähnt (vgl. Erw. II/1.4 hievor), dass der Kanton Luzern im vorliegenden Fall

einzig für die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs zuständig ist. Der

Entscheid über die Erteilung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung fällt –

ebenso wie der Entscheid über die Niederlassungsbewilligung – in die

Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (vgl. hierzu auch

Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).

5.3.5

Die Vorinstanz hat folglich zu

Unrecht nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu

erteilen ist. Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anrecht auf Erhalt einer Härtefallbewilligung

hat, geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Es obliegt nicht dem

Verwaltungsgericht als erste Instanz über die etwaige Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet; sie ist im Hauptantrag abzuweisen, weshalb die Feststellung,

dass die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, zu bestätigen ist. Im Subsubeventualantrag

ist sie aber gutzuheissen, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es

sich, die Kosten im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführer) zu ¼ (Staat) aufzuerlegen.

7.

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden.

Der Beschwerdeführer ist Student und Stipendienbezüger. Die Beschwerde war

zudem nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen, und die Notwendigkeit

der Verbeiständung ist gestützt auf die im Beschwerdeverfahren gestellten

Rechtsfragen zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit

gutzuheissen. Mit vorliegendem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege

wird das gestellte Sistierungsgesuch gegenstandslos.

8.1

An die Gerichtskosten von CHF

1‘500.00 haben der Beschwerdeführer CHF 1‘125.00 und der Staat Solothurn

CHF 375.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den

Kostenanteil des Beschwerdeführers der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.2

Dem Beschwerdeführer ist für den

entstandenen Aufwand von 11.42 Stunden (vgl. Honorarnote vom 7. Juni 2017) eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 849.55 (¼ inkl. Anteil Auslagen und

MWST) zu bezahlen, seinem Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand eine

Entschädigung von CHF 1‘716.85 (¾ inkl. Anteil Auslage und MWST). Vorbehalten

bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 831.80 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___

erloschen ist. Die Angelegenheit wird aber im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob A.___ eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden kann.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. An die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00

hat A.___ CHF 1‘125.00 und der Staat Solothurn CHF 375.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 849.55 zu bezahlen.

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Peter Wicki, wird auf CHF 1‘716.85 festgesetzt

und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 831.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel