VWBES.2017.83
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
13. Juni 2017Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Wicki,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. 1995) stammt aus Libyen.
Zusammen mit seiner Familie reiste er am 4. August 1998 in die Schweiz ein. Am
14. Juni 1999 wurde ihm Asyl gewährt. Bis 2005 wohnte A.___ in [...] (AG), wo
er die 1. bis 4. Primarschulklasse besuchte. Der Kanton Aargau erteilte ihm
zuerst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.
1.2 Im Oktober 2005 zog A.___ zusammen
mit seiner Familie nach [...] (SO). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
bewilligte den Kantonswechsel und stellte A.___ am 17. Oktober 2005 eine
Niederlassungsbewilligung aus. A.___ besuchte die 5. Primarschulklasse in […].
1.3 Nach Abschluss der Oberstufe,
welche A.___ (teilweise) in Libyen besuchte, begann er im September 2013 ein
Studium an der Universität […] in Istanbul.
1.4 Per Juni 2015 hat sich A.___ nach [...]
(LU) abgemeldet.
1.5 Im Rahmen des Prüfungsverfahrens
betreffend Kantonswechsel wurde von A.___ verlangt, Fragen bezüglich seines
Studiums an der Universität in Istanbul und seiner Ferienaufenthalte in der
Schweiz zu beantworten. A.___ reichte darauf ein Schreiben ein, welches der
Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 18. August 2015 zuging. Darin erklärte
er, sich vom 15. September 2013 bis 15. Januar 2014 sowie vom 1. Februar
2014 bis 25. August 2014 in Istanbul aufgehalten und die dazwischenliegenden
Semesterferien in Libyen verbracht zu haben. Die Migrationsbehörde des Kantons
Luzern sistierte darauf mit Verfügung vom 13. Mai 2016 das Kantonswechselverfahren
und ersuchte das Migrationsamt Solothurn gleichentags um Prüfung, ob die
Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen sei.
2. Am 10. Februar 2017 stellte das Migrationsamt
des Kantons Solothurn fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___
erloschen sei und dass die Angelegenheit dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
zur flüchtlingsrechtlichen Neubeurteilung übermittelt werde.
3.1 Dagegen liess A.___ (von nun an:
Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10.
Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, subeventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen und
Auflagen zu verbinden, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der
Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5. Über die Anträge Ziffer 2 und 4 sei
umgehend und im Rahmen eines Zwischenentscheides zu befinden und das
Hauptverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber zu sistieren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 24.
Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 16. März
2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter
Kostenfolge.
3.4 Am 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer
eine Replik zu den Akten.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 66
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.
) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten
dabei jeweils nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
1.2
Wird der
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein
bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE).
Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen
Kanton somit im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37
Abs. 1 AuG). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue
Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Bewilligung für sein
Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Bewilligung
(Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen
[AuG, SR 142.20]). Erst dann ist der betroffene Ausländer ausserdem berechtigt,
im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).
1.3
Daraus folgt,
dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen
Kanton abgewartet werden muss. Wird der Wohnort dennoch (vorsätzlich oder
fahrlässig) ohne erforderliche Bewilligung in einen anderen Kanton verlegt,
stellt dies eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung dar und der betroffene
Ausländer wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG). Zudem kann er
in den alten Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel später
verweigert wird. Die ursprüngliche Bewilligung bleibt in diesem Fall erhalten,
erlischt diese doch wie erwähnt nur, wenn im neuen Kanton der Kantonswechsel
tatsächlich bewilligt wird (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Für eine allfällige
Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines
Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei
Abweisung des Kantonswechselgesuchs deshalb nach wie vor der alte Kanton
zuständig (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für
Migration [SEM] zum Ausländerbereich, in der Fassung vom Oktober 2013 [Stand
12.
April 2017], Ziff. 3.1.8.2.1).
1.4
Dies bedeutet für den vorliegenden
Fall, dass – solange das Kantonswechselgesuch durch den Kanton Luzern nicht
bewilligt ist – für das Feststellen des Erlöschens der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers der Kanton Solothurn zuständig
ist. Denn erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels geht die
ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer faktisch seinen Wohnsitz
bereits in den Kanton Luzern verlegt und sich in der Gemeinde […] angemeldet
hat. Dazu war er – wie oben dargelegt – gar nicht befugt, und es droht ihm
gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG eine Bestrafung mit Busse. Der Kanton
Luzern ist im vorliegenden Fall somit einzig zuständig für die Beurteilung des
Kantonswechselgesuchs. Der Entscheid über den weiteren Bestand der im Kanton
Solothurn erteilten Niederlassungsbewilligung fällt hingegen in die
Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (vgl. hierzu auch
Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).
1.5
Damit ist das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
eine Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung
einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung
einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die
Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR
i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34;
BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um
Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff.
1.
der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang
daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.1
Die Vorinstanz, welche
feststellte, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge
eines über sechs Monate andauernden Auslandaufenthalts gestützt auf Art. 61
Abs. 2 AuG ex lege erloschen, begründete ihre Verfügung wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei am 15. September 2013 – ohne sich zuvor persönlich bei der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde […] abzumelden – nach Istanbul gereist, um dort
zu studieren. In den ersten Semesterferien, im Januar/Februar 2014 habe er
seine Grosseltern in Libyen besucht. Danach sei er umgehend in die Türkei
zurückgekehrt, um dort sein Studium fortzuführen. Erst am 25. August 2014,
in den Semesterferien nach dem ersten Studienjahr, sei er für drei Wochen in
die Schweiz zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich vom 15. September
2013.
bis am 25. August 2014 und somit über elf Monate ununterbrochen im Ausland
aufgehalten. Dass sein Auslandaufenthalt vorwiegend der Ausbildung gedient
habe, ändere daran nichts. Da der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen
verpflichtet sei, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken, wäre es an ihm gelegen, allfällige Aufenthaltsunterbrüche im
fraglichen Zeitraum zu belegen bzw. überhaupt zu erwähnen.
3.2
Die Vorinstanz verneinte ferner
einen Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Anspruch aus Treu und Glauben und
erwog dazu Folgendes: Gemäss einer Aktennotiz der Einwohnerkontrolle […] habe
eine Mitarbeiterin des ehemaligen Amtes für Ausländerfragen des Kantons
Solothurn der Einwohnerkontrolle […] am 4. Oktober 2007 telefonisch mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer in Libyen zur Schule gehe. Kinder könnten bis zu vier
Jahren eine Ausbildung im Ausland machen und müssten dafür von der Gemeinde
nicht abgemeldet werden. Zudem werde behauptet, dass das Amt für
Ausländerfragen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers erwähnt habe, dass
seine Kinder bei einer schulischen Ausbildung in Libyen (nur) während den
Sommerferien in der Schweiz sein müssten, um ihre Integration aufrecht zu
erhalten. Ansonsten würden keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wie lange
sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2007 zwecks schulischer Ausbildung in
seinem Heimatland aufgehalten habe und ob er in den Ferien regelmässig in die
Schweiz zurückgekehrt sei, sei nicht aktenkundig. In den Gesuchen des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligungen vom 9. Juli 2008 und 13. August 2013 sei nicht
angegeben worden, dass dieser eine Ausbildung im Ausland absolviere. Dass die
zuständige Migrationsbehörde stets und vollumfänglich über die
Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers informiert gewesen sein und diesen
zugestimmt haben soll, sei nicht ersichtlich. Hinweise, die auf längere Auslandaufenthalte
schliessen liessen, seien dem Migrationsamt erst ab dem Jahr 2015 zugetragen
worden. Es sei in keiner Weise belegt, dass das Amt für Ausländerfragen dem
Vater des Beschwerdeführers falsche Auskünfte erteilt habe. Schon aus
zeitlichen Gründen könnten sodann das Telefongespräch, welches mehr als neun
Jahre zurückliege, nicht die hier massgebenden Auslandaufenthalte von September
2013.
bis August 2014 betreffen. Bezüglich des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers während dessen Auslandstudium in der Türkei habe die
Migrationsbehörde keine bindende Auskunft erteilt. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer zu Beginn seines Studiums in der Türkei im September 2013
bereits volljährig gewesen sei.
4.1
Strittig und zu klären ist die
Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch seine Auslandaufenthalte
im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist, wie dies die Vorinstanz
angenommen hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch
um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt
hat.
4.2
Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt
die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt; auf die Motive der
Auslandabwesenheit oder subjektive Absichten kommt es nicht an (BGE 120 Ib 369
E. 2c und d; Urteil des BGer 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während
eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs
Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu
Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere
Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr
oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise
- die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil
des BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.3; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; vgl.
zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).
Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen
vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz
die Frist nicht (Urteil des BGer 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2 mit
Hinweisen).
4.3
Eine Ausnahme im Rahmen von Art.
61.
Abs. 2 AuG macht das Bundesgericht für niederlassungsberechtigte
ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen,
wenn sie jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz
zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen (Thomas
Hugi Yar in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Teil A Referate, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, S. 107 ff., mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2A.377/1998
vom 1. März 1999 E. 3). Die Ausbildung darf jedoch nicht unsachgemäss lange dauern,
andernfalls sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert,
womit die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erlischt (Hugi Yar, a.a.O.,
S. 110, mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung soll der ausländischen
Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige
Gesellschaft einzugliedern. Sie bezweckt nicht, ihr eine Anwesenheitsberechtigung
(und Arbeitserlaubnis) einzuräumen, auf die sie – falls nötig – eines Tages aus
beruflichen Gründen zurückgreifen kann; es rechtfertigt sich deshalb,
hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland, gewisse
Grenzen zu setzen; die Umstände des Einzelfalls sind dabei angemessen zu
berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_609/2012 vom 3. April 2012 E. 3.4 und 3.5).
4.4
Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes
wegen (Art. 61 AuG; Urteil des BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.4).
Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht nicht (Urteil des BGer 2C_327/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 2.3).
4.5
Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz lege für ihre Behauptung, er habe die Schweiz einmal länger als
sechs Monate verlassen, keine Beweise ins Recht. Er sei einzig und in
allgemeiner Form zu seinen Semesterferien befragt worden. Es sei jedoch nicht
genauer abgeklärt worden, ob und wie weit er auch während des Studiums für
gewisse Zeit in die Heimat gereist sei. Er habe sich stets nur zu Ausbildungs-
oder Besuchszwecken im Ausland aufgehalten. Solche Aufenthalte würden bei
Studenten auch gemäss Weisungen des SEM keine Verlegung des Lebensmittelpunktes
begründen.
4.6
Eine ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Urteil des BGer
2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1). Kraft des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden,
entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten (Urteile des BGer 2C_682/2012
vom 7. Februar 2013 E. 4.1;2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1;
2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1;2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.5)
oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (vgl. BGE
102.
Ib 97 E. 3).
4.7.1
Das Migrationsamt des Kantons
Luzern hielt mit Brief vom 13. August 2015 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers Folgendes fest:
«Wir haben Sie gebeten, uns zu
belegen, von wann bis wann Sie seit Beginn des Studiums pro Studienjahr persönlich
an der Universität in Istanbul anwesend waren. […] Sie haben nur einen Teil
unserer Fragen beantwortet. Ergänzen Sie deshalb bitte wie folgt:
1.
Ihr Studium haben Sie laut Ihren
Unterlagen am 23. September 2013 begonnen. Wir benötigen den schriftlichen
Nachweis, von wann bis wann Sie in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 in
Istanbul waren. Wir benötigen jeweils das genaue Datum „von/bis“.
2.
Weiter brauchen wir den genauen
Nachweis, von wann bis wann Sie seit Studienbeginn im September 2013 Ihre
Ferien in der Schweiz verbracht haben. Wir benötigen jeweils das genaue Datum
„von/bis“.
4.7.2
Der Beschwerdeführer gab darauf
zur Antwort, er habe folgende Zeit in Istanbul verbracht: 15. September 2013
bis 15. Januar 2014, 1. Februar 2014 bis 25. August 2014 und 16. September
2014.
bis 12. Januar 2015. In der Zeit vom 25. August 2014 bis 16.
September 2014, vom 12. Januar 2015 bis 15. Februar 2015 und vom 17. Juni 2015
bis 20. August 2015 sei er in der Schweiz gewesen. Vom 15. Januar 2014 bis
1.
Februar 2014 sei er bei seinen Grosseltern in Libyen gewesen und von dort
wieder nach Istanbul geflogen.
4.7.3
Sowohl die Behörde als auch der
Beschwerdeführer sind damit nachweislich ihrer Mitwirkungs- bzw. Fragepflicht
nachgekommen.
4.8
Der Beschwerdeführer, welcher
bestreitet, sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten zu
haben, verhält sich widersprüchlich. Denn er selbst führte im Schreiben vom
August 2015 aus, sich vom 15. September 2013 bis 15. Januar 2014 sowie vom
1.
Februar 2014 bis am 25. August 2014 in Istanbul aufgehalten und die
dazwischenliegenden Semesterferien in Libyen verbracht zu haben. Dass es auf
die Motive der Auslandabwesenheit nicht ankommt, wurde bereits erwähnt (vgl.
Erw. II/4.2 hievor).
4.9
Der Beschwerdeführer hat sich
demnach mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Seine
Niederlassungsbewilligung ist deshalb von Gesetzes wegen erloschen.
5.1.1
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 9 BV (Treu und Glauben bzw. Vertrauensprinzip) sowie Art. 56 Abs. 1
AuG (Informationspflicht) durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Selbst
wenn davon auszugehen wäre, er habe die Schweiz länger als sechs Monate
verlassen bzw. seinen Lebensmittelpunkt verschoben, so habe er dies
erwiesenermassen auf Anweisung bzw. gestützt auf die Angaben der zuständigen
Behörden gemacht. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn korrekt und
umfassend über die Regelung und ihre allenfalls schwer wiegenden Folgen zu
informieren.
5.1.2
Jede Person hat nach Art. 9 BV
Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu
werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Hieraus leitet sich wiederum ein
grundsätzlicher Anspruch auf den Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche
Auskünfte und Zusicherungen ab. Hingegen liegt kein berechtigtes und damit
schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn es an einer zureichenden Vertrauensgrundlage
mangelt, weil die Auskunft sich auf eine abweichende Sach- oder Rechtslage
bezog oder inhaltlich zu wenig konkret oder nicht vorbehaltslos erteilt wurde.
Ebenso wenig wird Vertrauensschutz gewährt, wenn der Vertrauensadressat nicht
gutgläubig erscheint, weil er die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft oder
eine allfällige Unzuständigkeit des auskunftserteilenden Behördenmitglieds
hätte erkennen müssen. Da Vertrauensschutz sodann regelmässig eine nachteilige
Vertrauensdisposition voraussetzt, ist zudem nur derjenige zu schützen, welcher
tatsächlich und gerade gestützt auf die erteilte Auskunft eine ohne Schaden
nicht rückgängig machbare und somit nachteilige Disposition getätigt hat (vgl.
hierzu BGE 114 Ia 209 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 620 ff., je mit
weiteren Hinweisen).
5.1.3
Vorliegend geht es um die
Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine mehr als sechs Monate
dauernde Auslandabwesenheit vom 15. September 2013 bis 25. August 2014 seinen
Aufenthaltsstatus verloren hat. Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass
ihm diesbezüglich Zusicherungen seitens der zuständigen Behörde gemacht worden
sind. Er beruft sich aber darauf, dass seinem Vater im Jahr 2006 bzw. 2007
zugesichert worden sei, dass Kinder bis zu vier Jahren eine Ausbildung im
Ausland machen könnten und nur ihre Anwesenheit in den Sommerferien
erforderlich sei, damit sie ihren Aufenthaltsstatus nicht verlieren würden. Aus
dem Umstand, dass die zuständige Behörde seinem Vater im Jahr 2006 bzw. 2007
angeblich Zusicherungen betreffend schulischen Aufenthalts im Ausland gemacht
hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn
die Auskünfte wie vom Beschwerdeführer behauptet, gemacht worden sind, so haben
sie sich damals auf die Schulbildung eines minderjährigen Kindes bezogen.
Entsprechend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Welche Rechte der
Beschwerdeführer aus der Anrufung des Art. 56 Abs. 1 AuG, welcher von den
zuständigen Behörden verlangt, die Ausländerinnen und Ausländer angemessen über
die Lebens- und Arbeitsverhältnisse sowie über ihre Rechte und Pflichten in der
Schweiz zu informieren, für sich ableiten will, bleibt unklar.
5.2.1
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung von Art. 8 EMRK (Anspruch auf Privat- und Familienleben). Die
Vorinstanz habe einen allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK gar nicht
erst geprüft. Er sei im Alter von drei Jahren in die Schweiz eingereist und in
der Folge im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert worden. Er habe hier
seine engsten und einzigen Verwandten. Demnach könne er sich auf den
kombinierten Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Er befinde sich nach wie
vor in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und zur Familie. Er sei
nicht in der Lage, alleine für sich zu sorgen. Er werde von der Familie
finanziell und persönlich unterstützt.
5.2.2
Auf den Schutzbereich des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen
Art. 13 Abs. 1 der BV kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den
Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur
ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Finanzielle
Abhängigkeiten sind dabei zwar mit zu berücksichtigen und können im Zusammenspiel
mit weiteren besonderen Umständen (insbesondere gemeinsame Haushaltsführung,
speziell enge Familienbande, regelmässige Kontakte und
Verantwortungsübernahmen, vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1) oder persönlichen
Abhängigkeiten (aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, vgl. BGE
120.
Ib 257 E. 1e) ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch mitbegründen. Die
alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen
Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch
in die Heimat überwiesen werden (vgl. Urteile des BGer 2A.463/2001 vom 18.
Oktober 2001 E. 2c; ferner 2A.119/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 5b).
5.2.3
Der volljährige und bereits seit geraumer Zeit weitgehend
selbständig in der Türkei lebende Beschwerdeführer ist lediglich in
finanzieller Hinsicht noch von seiner in der Schweiz lebenden Familie abhängig.
Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dem
Beschwerdeführer ausnahmsweise trotz seiner Volljährigkeit einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen würden. Der
Beschwerdeführer kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich
geschütztes Aufenthaltsrecht aus seinen familiären Beziehungen in die Schweiz
ableiten, zumal Unterstützungszahlungen seines Vaters auch ins Ausland
überwiesen werden können.
5.3.1
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich
die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 VZAE i.V.m. Art. 96
AuG (humanitäre Aufenthaltsbewilligung) sowie Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
und Art. 49 VZAE i.V.m. Art. 96 AuG (Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung) durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 23 ff. VRG (rechtliches
Gehör bzw. Rechtsverweigerung) durch die Nichtbehandlung des Antrags auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz habe keine ermessensweise
Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgenommen. Er sei in der
Schweiz aufgewachsen und habe über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er
habe aufgrund einer allfälligen Fristüberschreitung die Niederlassungsbewilligung
verloren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei bei derartigen
Konstellationen die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall aus
Härtegründen geboten. Sollte eine humanitäre Bewilligung nicht erteilt werden
können, so seien die Voraussetzungen zur Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Sollte gleichwohl noch berechtigte Zweifel
bestehen, so sei die Bewilligung eventualiter unter Bedingungen und Auflagen zu
erteilen. Die Vorinstanz habe lediglich das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung festgestellt. Dies obwohl er in seiner Eingabe vom 31.
Oktober 2016 ausdrücklich auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt
habe.
5.3.2
Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.
b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE kann eine Härtefallbewilligung erteilt werden.
5.3.3
Die Vorinstanz hat in ihrer
Vernehmlassung vom 16. März 2017 festgehalten, die Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung/Härtefallbewilligung
liege mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn nicht mehr
in der Kompetenz des Kantons Solothurn.
5.3.4
Der Beschwerdeführer verlegte seinen
zivilrechtlichen Wohnsitz per 1. Juni 2015 in den Kanton Luzern, ohne einen
positiven Entscheid betreffend Kantonswechsel abzuwarten. Es wurde bereits
erwähnt (vgl. Erw. II/1.4 hievor), dass der Kanton Luzern im vorliegenden Fall
einzig für die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs zuständig ist. Der
Entscheid über die Erteilung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung fällt –
ebenso wie der Entscheid über die Niederlassungsbewilligung – in die
Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (vgl. hierzu auch
Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).
5.3.5
Die Vorinstanz hat folglich zu
Unrecht nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu
erteilen ist. Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anrecht auf Erhalt einer Härtefallbewilligung
hat, geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Es obliegt nicht dem
Verwaltungsgericht als erste Instanz über die etwaige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet; sie ist im Hauptantrag abzuweisen, weshalb die Feststellung,
dass die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, zu bestätigen ist. Im Subsubeventualantrag
ist sie aber gutzuheissen, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es
sich, die Kosten im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführer) zu ¼ (Staat) aufzuerlegen.
7.
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden.
Der Beschwerdeführer ist Student und Stipendienbezüger. Die Beschwerde war
zudem nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen, und die Notwendigkeit
der Verbeiständung ist gestützt auf die im Beschwerdeverfahren gestellten
Rechtsfragen zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit
gutzuheissen. Mit vorliegendem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege
wird das gestellte Sistierungsgesuch gegenstandslos.
8.1
An die Gerichtskosten von CHF
1‘500.00 haben der Beschwerdeführer CHF 1‘125.00 und der Staat Solothurn
CHF 375.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den
Kostenanteil des Beschwerdeführers der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2
Dem Beschwerdeführer ist für den
entstandenen Aufwand von 11.42 Stunden (vgl. Honorarnote vom 7. Juni 2017) eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 849.55 (¼ inkl. Anteil Auslagen und
MWST) zu bezahlen, seinem Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand eine
Entschädigung von CHF 1‘716.85 (¾ inkl. Anteil Auslage und MWST). Vorbehalten
bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 831.80 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___
erloschen ist. Die Angelegenheit wird aber im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob A.___ eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden kann.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. An die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00
hat A.___ CHF 1‘125.00 und der Staat Solothurn CHF 375.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 849.55 zu bezahlen.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Peter Wicki, wird auf CHF 1‘716.85 festgesetzt
und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 831.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel