VWBES.2017.84
Beziehungsurlaub
22. Mai 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Beziehungsurlaub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ verbüsst zurzeit in der
Strafanstalt Pöschwies die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 18. März
2015 verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen qualifizierter (mengen- und
gewerbsmässiger) Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen mehrfachen
Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung und wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz. Das ordentliche Ende der Strafe fällt auf den 17. Oktober 2021.
Eine bedingte Entlassung (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wäre
frühestens am 17. Februar 2018 möglich.
2. Nachdem zwei Gesuche von A.___ um
Vollzugslockerung in Form von Urlauben abgewiesen worden waren (Verfügungen des
Amts für Justizvollzug vom 27. August 2015 und vom 6. April 2016), stellte A.___
mit Eingabe vom 24. Juni 2016 ein erneutes Gesuch um Bewilligung von
Beziehungsurlaub. Dieser wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 6.
Januar 2017 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___ am 16. Januar
2017 an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) und beantragte, es sei
ihm Hafturlaub zu gewähren, eventuell sei ihm der Übertritt in eine offene
Vollzugseinrichtung zu ermöglichen. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 14.
Februar 2017 abgewiesen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und um Gutheissung der gestellten Anträge.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 22. März
2017 bzw. vom 24. März 2017 schlossen sowohl das Amt für Justizvollzug als auch
das DdI auf Abweisung der Beschwerde.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Der Anspruch auf Urlaub
hängt davon ab, dass das Verhalten des Gefangenen einer Urlaubsgewährung nicht
entgegensteht und keine Rückfall- oder Fluchtgefahr vorliegt. Die Anforderungen
an das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer Rückfallgefährlichkeit
im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den Massstäben, wie sie bei
der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des BGer 6B_349/2008
vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind
die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten
Kriterien heranzuziehen (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012
E. 2.1).
2.2
Die Annahme von Fluchtgefahr
setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich
durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen
könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar
ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des BGer 1B_387/2016 vom 17.
November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die
berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die
Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens-
bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden
strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft
kontinuierlich verringert (Urteil des BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3
mit Hinweisen).
2.3
Ein Urlaubsgesuch darf wegen
Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem
Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung
getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das
öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die
Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben
wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu
pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der
vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger
die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der
Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses
Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu
Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (Urteil des
BGer 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1).
2.4
Im Bereich des Strafvollzugs und
damit auch bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen kommt den kantonalen Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 1P.10/2006 vom 31. Januar
2006.
E. 2.4 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz stellte bei der
Beurteilung des Urlaubsgesuchs neben dem fehlenden Integrationsauftrag die
Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in den Vordergrund und nannte als Indizien
für eine solche Gefahr namentlich das Vorliegen eines rechtskräftigen
Wegweisungsentscheides, das Fehlen von genügend engen, familiären, sozialen und
geschäftlichen Beziehungen in der Schweiz, sowie die nachweislich existierenden
Auslandskontakte des Beschwerdeführers. Sie erwog, das Bundesgericht habe in
seiner Rechtsprechung die Tatsache, dass einem Gefangenen nach Verbüssung der
Haftstrafe die Landesverweisung drohe, als Indiz für konkrete Fluchtgefahr gewertet.
Angesichts dessen sei eine Fluchtgefahr konkreter, wenn – wie vorliegend –
nicht nur die Möglichkeit einer Wegweisung bestehe, sondern tatsächlich ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege. Der Beschwerdeführer habe
(gemäss der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Mai 2011) keine enge Bindung zu
seiner Lebenspartnerin gehabt. Zudem seien auch keine Hinweise auf eine enge
Bindung zu seinen Kindern gegeben gewesen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer
habe zwei ausländische Freundinnen in der Schweiz, mit denen er auch in sein
Heimatland gereist sei und für die er nebst der Familienwohnung noch zwei
weitere Wohnungen gemietet habe. Ausserdem habe er im Kosovo Verwandte und
verfüge dort über geschäftliche Beziehungen. Das Haftgericht sei davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Teile des Drogenerlöses in seine Heimat
verschoben habe, womit ihn die finanzielle Situation nicht von einer Flucht
abhalten würde. So sei dem Urteil des Obergerichts vom 18. März 2015 denn auch
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ausgaben für den Bau eines neuen Hauses
im Kosovo getätigt habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden weiterhin keine
Anzeichen dafür bestehen, dass sich die erwähnten familiären Bindungen bzw. die
Lebensumstände des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft und des
Strafvollzugs geändert hätten.
3.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Vermutung ab, dass aufgrund
seiner geplanten Ausschaffung und dem Fehlen von genügend engen, familiären
Beziehungen in der Schweiz Fluchtgefahr anzunehmen sei. Er befinde sich nun
seit über sechs Jahren im Gefängnis. Seine Familie habe jeden nur möglichen
Besuchstermin wahrgenommen, um den engen Kontakt mit ihm so gut wie möglich
beizubehalten. Er habe keine Fluchtgedanken. Er wolle sich lediglich in Würde
von seiner Familie verabschieden können.
4.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr zu Recht bejahte.
4.2
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 18. Januar 2016 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers auf den
Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt. Die Aussicht, zusätzlich
zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die
Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (Urteil des BGer
1B_378/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1). Davon geht die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid aus. Die Annahme einer gewissen Fluchtgefahr ist
insoweit nicht zu beanstanden.
4.3
Allerdings ist eine Ausweisung aus
der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium
zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr
ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die
Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen
Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube
mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen
hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten
(und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84
Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen
ausländischen und schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle
Strafgefangenen in gleicher Weise (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar
2012.
E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft
in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die
Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse)
Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine
Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen
lassen (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.3).
4.4
Der Beschwerdeführer hat sich im
Strafvollzug grösstenteils unauffällig und angepasst verhalten. Sein Interesse,
sich dem (weiteren) Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, dürfte heute - d.h.
relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung auf den 17. Februar
2018.
- geringer sein als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei Flucht den
Vollzug der ganzen Reststrafe von mehreren Jahren riskiert. Dennoch muss die Motivation
des Beschwerdeführers zur Flucht immer noch als wahrscheinlich eingestuft
werden. Für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen vorliegend nicht nur die
rechtskräftige Wegweisung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 16. Januar 2016) sondern auch das fehlende tragfähige
Beziehungsnetz in der Schweiz. Bereits das Haftgericht, welches von einer
offensichtlichen Fluchtgefahr ausging, erwog in der Verfügung vom 31. Mai 2011,
es sei von keiner engen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Lebenspartnerin und Mutter seiner Kinder auszugehen. Auch die Bindung zu seinen
Kindern sei nicht derart eng, dass sie ihn von einer Flucht abhalten könnte.
Die Kinder seien erwachsen bzw. in einem Alter, in dem sie ihn jederzeit in
seinem Heimatland besuchen könnten. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass
er neben seiner Familie noch andere Beziehungen, seien sie
verwandtschaftlicher, sozialer oder geschäftlicher Natur, in der Schweiz habe,
die eine Flucht als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Kosovo
habe er hingegen Verwandte und es würden auch geschäftliche Beziehungen dorthin
bestehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er Teile des Drogenerlöses in
sein Heimatland verschoben habe und somit nach einer Flucht dorthin keine
finanziellen Probleme hätte. Dass und inwiefern sich diese Verhältnisse des
Beschwerdeführers seither geändert haben bzw. die massgeblichen konkreten
Umstände eine Flucht nunmehr neu geradezu als unwahrscheinlich vermuten liessen,
wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Aufgrund dessen darf zu Recht
bezweifelt werden, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz
geeignet ist, ihn von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten. Die
regelmässigen Besuche seiner Familie in der Haftanstalt vermögen diese Zweifel
nicht auszuräumen. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen
Weiterführung des Strafvollzugs sowie der anstehenden Ausschaffung aus der
Schweiz überwiegt deshalb den spezialpräventiven Zweck der Gewährung des
beantragten Urlaubs. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Vollzugsbericht
der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 28.
April 2016 (nach einer Versetzung) befindet. Dieser datiert vom 28. Juli
2016.
Darin wurde festgehalten, dass man den vom Beschwerdeführer gewünschten
Urlaub nicht befürworte und die Abweisung des Gesuchs empfehle. Die Verweigerung
des Beziehungsurlaubs erscheint denn auch
nicht als unverhältnismässig, zumal dem Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner
Familie nicht untersagt wird. Sie kann ihn wie bis anhin regelmässig besuchen
und mit ihm telefonisch kommunizieren. Verhältnismässig ist die Massnahme auch
unter dem Gesichtspunkt, dass keine mildere Massnahme in Betracht fällt. Denn
die Fluchtgefahr wird im Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 28. Juli 2016 als derart hoch
eingestuft, dass sie auch nicht mit angemessenen begleitenden Massnahmen genügend
vermindert werden könnte (es sei nicht primäre Aufgabe des begleitenden
Vollzugspersonals, bei bereits vorbestehender erhöhter Fluchtgefahr eine Flucht
allenfalls unter physischem Einsatz unter allen Umständen zu verhindern; eine
Begleitung durch die Polizei sei unverhältnismässig und würde infolge Fesselung
dem Zweck von Beziehungsurlauben zuwiderlaufen; Electronic Monitoring sei im
Kanton Zürich noch nicht einsetzbar; andere verhältnismässige technische
Vorkehrungen seien nicht ersichtlich). Es kann darauf verwiesen werden.
4.5
Wie bereits von der Vorinstanz
völlig zu Recht festgestellt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der Fluchtgefahr
auch nicht in eine offene Vollzugseinrichtung überführt werden, denn gemäss
Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder
in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die
Gefahr besteht, dass er flieht.
4.6
Aufgrund der Erwägungen ist der Vorinstanz
nicht vorzuwerfen, dass sie einen Beziehungsurlaub für den Beschwerdeführer und
das Eventualbegehren um Übertritt in eine offene Vollzugsanstalt abgelehnt hat.
Die Fluchtgefahr scheint für eine Vollzugslockerung – und eine solche stellt
der Beziehungsurlaub dar – als zu gross.
5.
Der Beschwerdeführer rügt einen
Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Der pauschale Verweis auf
ausländische Strafgefangene, denen Urlaub oder andere Hafterleichterungen
gewährt worden seien, vermag jedoch keine Ungleichbehandlung des
Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen würde der Umstand, dass einem
fluchtgefährdeten Gefangenen zu Unrecht Urlaub gewährt wurde, noch keinen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel