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Entscheid

VWBES.2017.84

Beziehungsurlaub

22. Mai 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ verbüsst zurzeit in der

Strafanstalt Pöschwies die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 18. März

2015 verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen qualifizierter (mengen- und

gewerbsmässiger) Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen mehrfachen

Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung und wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz. Das ordentliche Ende der Strafe fällt auf den 17. Oktober 2021.

Eine bedingte Entlassung (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wäre

frühestens am 17. Februar 2018 möglich.

2. Nachdem zwei Gesuche von A.___ um

Vollzugslockerung in Form von Urlauben abgewiesen worden waren (Verfügungen des

Amts für Justizvollzug vom 27. August 2015 und vom 6. April 2016), stellte A.___

mit Eingabe vom 24. Juni 2016 ein erneutes Gesuch um Bewilligung von

Beziehungsurlaub. Dieser wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 6.

Januar 2017 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___ am 16. Januar

2017 an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) und beantragte, es sei

ihm Hafturlaub zu gewähren, eventuell sei ihm der Übertritt in eine offene

Vollzugseinrichtung zu ermöglichen. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 14.

Februar 2017 abgewiesen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und um Gutheissung der gestellten Anträge.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 22. März

2017 bzw. vom 24. März 2017 schlossen sowohl das Amt für Justizvollzug als auch

das DdI auf Abweisung der Beschwerde.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Der Anspruch auf Urlaub

hängt davon ab, dass das Verhalten des Gefangenen einer Urlaubsgewährung nicht

entgegensteht und keine Rückfall- oder Fluchtgefahr vorliegt. Die Anforderungen

an das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer Rückfallgefährlichkeit

im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den Massstäben, wie sie bei

der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des BGer 6B_349/2008

vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind

die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten

Kriterien heranzuziehen (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012

E. 2.1).

2.2

Die Annahme von Fluchtgefahr

setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich

durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen

könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar

ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des BGer 1B_387/2016 vom 17.

November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die

gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,

die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen

lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die

berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die

Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens-

bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden

strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft

kontinuierlich verringert (Urteil des BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3

mit Hinweisen).

2.3

Ein Urlaubsgesuch darf wegen

Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem

Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung

getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das

öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die

Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben

wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu

pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der

vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger

die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der

Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses

Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu

Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (Urteil des

BGer 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1).

2.4

Im Bereich des Strafvollzugs und

damit auch bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen kommt den kantonalen Behörden

ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 1P.10/2006 vom 31. Januar

2006.

E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz stellte bei der

Beurteilung des Urlaubsgesuchs neben dem fehlenden Integrationsauftrag die

Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in den Vordergrund und nannte als Indizien

für eine solche Gefahr namentlich das Vorliegen eines rechtskräftigen

Wegweisungsentscheides, das Fehlen von genügend engen, familiären, sozialen und

geschäftlichen Beziehungen in der Schweiz, sowie die nachweislich existierenden

Auslandskontakte des Beschwerdeführers. Sie erwog, das Bundesgericht habe in

seiner Rechtsprechung die Tatsache, dass einem Gefangenen nach Verbüssung der

Haftstrafe die Landesverweisung drohe, als Indiz für konkrete Fluchtgefahr gewertet.

Angesichts dessen sei eine Fluchtgefahr konkreter, wenn – wie vorliegend –

nicht nur die Möglichkeit einer Wegweisung bestehe, sondern tatsächlich ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege. Der Beschwerdeführer habe

(gemäss der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Mai 2011) keine enge Bindung zu

seiner Lebenspartnerin gehabt. Zudem seien auch keine Hinweise auf eine enge

Bindung zu seinen Kindern gegeben gewesen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer

habe zwei ausländische Freundinnen in der Schweiz, mit denen er auch in sein

Heimatland gereist sei und für die er nebst der Familienwohnung noch zwei

weitere Wohnungen gemietet habe. Ausserdem habe er im Kosovo Verwandte und

verfüge dort über geschäftliche Beziehungen. Das Haftgericht sei davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Teile des Drogenerlöses in seine Heimat

verschoben habe, womit ihn die finanzielle Situation nicht von einer Flucht

abhalten würde. So sei dem Urteil des Obergerichts vom 18. März 2015 denn auch

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ausgaben für den Bau eines neuen Hauses

im Kosovo getätigt habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden weiterhin keine

Anzeichen dafür bestehen, dass sich die erwähnten familiären Bindungen bzw. die

Lebensumstände des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft und des

Strafvollzugs geändert hätten.

3.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Vermutung ab, dass aufgrund

seiner geplanten Ausschaffung und dem Fehlen von genügend engen, familiären

Beziehungen in der Schweiz Fluchtgefahr anzunehmen sei. Er befinde sich nun

seit über sechs Jahren im Gefängnis. Seine Familie habe jeden nur möglichen

Besuchstermin wahrgenommen, um den engen Kontakt mit ihm so gut wie möglich

beizubehalten. Er habe keine Fluchtgedanken. Er wolle sich lediglich in Würde

von seiner Familie verabschieden können.

4.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr zu Recht bejahte.

4.2

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 18. Januar 2016 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers auf den

Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt. Die Aussicht, zusätzlich

zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die

Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (Urteil des BGer

1B_378/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1). Davon geht die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid aus. Die Annahme einer gewissen Fluchtgefahr ist

insoweit nicht zu beanstanden.

4.3

Allerdings ist eine Ausweisung aus

der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium

zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr

ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die

Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen

Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube

mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen

hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten

(und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84

Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen

ausländischen und schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle

Strafgefangenen in gleicher Weise (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar

2012.

E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft

in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die

Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse)

Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine

Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen

lassen (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.3).

4.4

Der Beschwerdeführer hat sich im

Strafvollzug grösstenteils unauffällig und angepasst verhalten. Sein Interesse,

sich dem (weiteren) Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, dürfte heute - d.h.

relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung auf den 17. Februar

2018.

- geringer sein als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei Flucht den

Vollzug der ganzen Reststrafe von mehreren Jahren riskiert. Dennoch muss die Motivation

des Beschwerdeführers zur Flucht immer noch als wahrscheinlich eingestuft

werden. Für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen vorliegend nicht nur die

rechtskräftige Wegweisung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 16. Januar 2016) sondern auch das fehlende tragfähige

Beziehungsnetz in der Schweiz. Bereits das Haftgericht, welches von einer

offensichtlichen Fluchtgefahr ausging, erwog in der Verfügung vom 31. Mai 2011,

es sei von keiner engen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Lebenspartnerin und Mutter seiner Kinder auszugehen. Auch die Bindung zu seinen

Kindern sei nicht derart eng, dass sie ihn von einer Flucht abhalten könnte.

Die Kinder seien erwachsen bzw. in einem Alter, in dem sie ihn jederzeit in

seinem Heimatland besuchen könnten. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass

er neben seiner Familie noch andere Beziehungen, seien sie

verwandtschaftlicher, sozialer oder geschäftlicher Natur, in der Schweiz habe,

die eine Flucht als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Kosovo

habe er hingegen Verwandte und es würden auch geschäftliche Beziehungen dorthin

bestehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er Teile des Drogenerlöses in

sein Heimatland verschoben habe und somit nach einer Flucht dorthin keine

finanziellen Probleme hätte. Dass und inwiefern sich diese Verhältnisse des

Beschwerdeführers seither geändert haben bzw. die massgeblichen konkreten

Umstände eine Flucht nunmehr neu geradezu als unwahrscheinlich vermuten liessen,

wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Aufgrund dessen darf zu Recht

bezweifelt werden, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz

geeignet ist, ihn von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten. Die

regelmässigen Besuche seiner Familie in der Haftanstalt vermögen diese Zweifel

nicht auszuräumen. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen

Weiterführung des Strafvollzugs sowie der anstehenden Ausschaffung aus der

Schweiz überwiegt deshalb den spezialpräventiven Zweck der Gewährung des

beantragten Urlaubs. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Vollzugsbericht

der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 28.

April 2016 (nach einer Versetzung) befindet. Dieser datiert vom 28. Juli

2016.

Darin wurde festgehalten, dass man den vom Beschwerdeführer gewünschten

Urlaub nicht befürworte und die Abweisung des Gesuchs empfehle. Die Verweigerung

des Beziehungsurlaubs erscheint denn auch

nicht als unverhältnismässig, zumal dem Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner

Familie nicht untersagt wird. Sie kann ihn wie bis anhin regelmässig besuchen

und mit ihm telefonisch kommunizieren. Verhältnismässig ist die Massnahme auch

unter dem Gesichtspunkt, dass keine mildere Massnahme in Betracht fällt. Denn

die Fluchtgefahr wird im Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 28. Juli 2016 als derart hoch

eingestuft, dass sie auch nicht mit angemessenen begleitenden Massnahmen genügend

vermindert werden könnte (es sei nicht primäre Aufgabe des begleitenden

Vollzugspersonals, bei bereits vorbestehender erhöhter Fluchtgefahr eine Flucht

allenfalls unter physischem Einsatz unter allen Umständen zu verhindern; eine

Begleitung durch die Polizei sei unverhältnismässig und würde infolge Fesselung

dem Zweck von Beziehungsurlauben zuwiderlaufen; Electronic Monitoring sei im

Kanton Zürich noch nicht einsetzbar; andere verhältnismässige technische

Vorkehrungen seien nicht ersichtlich). Es kann darauf verwiesen werden.

4.5

Wie bereits von der Vorinstanz

völlig zu Recht festgestellt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der Fluchtgefahr

auch nicht in eine offene Vollzugseinrichtung überführt werden, denn gemäss

Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder

in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die

Gefahr besteht, dass er flieht.

4.6

Aufgrund der Erwägungen ist der Vorinstanz

nicht vorzuwerfen, dass sie einen Beziehungsurlaub für den Beschwerdeführer und

das Eventualbegehren um Übertritt in eine offene Vollzugsanstalt abgelehnt hat.

Die Fluchtgefahr scheint für eine Vollzugslockerung – und eine solche stellt

der Beziehungsurlaub dar – als zu gross.

5.

Der Beschwerdeführer rügt einen

Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Der pauschale Verweis auf

ausländische Strafgefangene, denen Urlaub oder andere Hafterleichterungen

gewährt worden seien, vermag jedoch keine Ungleichbehandlung des

Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen würde der Umstand, dass einem

fluchtgefährdeten Gefangenen zu Unrecht Urlaub gewährt wurde, noch keinen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel