VWBES.2017.87
Sicherungsentzug des Führerausweises
24. Mai 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Schreier,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. September 2015 einen
vorsorglichen Führerausweisentzug und ordnete eine verkehrsmedizinische
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend:
IRMZ) an, nachdem A.___ am 27. Juni 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von
minimal 1,92 g/kg einen Lieferwagen gelenkt hatte.
1.2 Gestützt auf das Resultat der
Fahreignungsuntersuchung vom 3. Dezember 2015 (Bericht vom 14. Dezember 2015) wurde
A.___ mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wieder zum motorisierten
Strassenverkehr zugelassen (die verfügte Warnungsentzugsdauer von drei Monaten war
mit dem vorsorglichen Entzug bereits vollzogen). Dies unter anderem unter den
Auflagen, dass A.___ ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und nicht
übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten und dass er sich während der Dauer von
1 ½ Jahren in Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen
inklusive Haaranalysen zu unterziehen habe.
1.3 Am 27. Juli 2016 unterzog sich A.___
der ersten Kontrolluntersuchung am IRMZ. Der entsprechende Bericht datiert vom
30. August 2016. Gestützt auf die Resultate der Haaranalyse, welche für den
Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Juli 2016 einen Ethylglucuronid (EtG) Wert
von 44 pg/mg ergaben, verfügte die MFK am 5. September 2016 einen vorsorglichen
Führerausweisentzug, welchen sie mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 bestätigte.
1.4 Auf Ersuchen von A.___ ordnete die
MFK eine zweite Analyse der Haarprobe vom 27. Juli 2016 an. Dabei wurde für
den Zeitraum von ca. Mitte Februar 2016 bis Ende April 2016 ein EtG-Wert von 14
pg/mg und für den Zeitraum von ca. Ende April 2016 bis Mitte Juli 2016 ein
solcher von >100 pg/mg und im Durchschnitt ein EtG-Wert von über 30 pg/mg
ermittelt. Der entsprechende Bericht datiert vom 30. November 2016.
2. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die MFK am 15. Februar 2017 namens des Bau- und Justizdepartements
(nachfolgend: BJD) gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit, wegen Missachtung von Auflagen und wegen mangelnder
Fahreignung infolge einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik. Für die
Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer
mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, eine verkehrsmedizinische
Untersuchung am IRMZ sowie einen Verlaufsbericht bezüglich der psychischen
Erkrankung voraus.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 15. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer habe entsprechend
der Verfügung vom 21. Dezember 2015 mittels einer Haaranalyse einen
sozialverträglichen Alkoholkonsum nachzuweisen.
3. Die Wiedererteilung des
Führerausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sei
unter Berücksichtigung der neuen Haaranalyse in Bezug auf die vergangenen 6
Monate zu prüfen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 17. März 2017 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 15. Mai 2017 liess
der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er habe bereits in einer
früheren Stellungnahme auf die Missstände rund um die Erhebung und Ergebnisse
der Gutachten des IRMZ vom 30. August 2016 bzw. 30. November 2016 hingewiesen.
Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2017 auf keinen dieser
Hinweise eingegangen. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist
diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz führen (vgl. Urteil des BGer 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,
dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136
I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Es geht
daraus klar hervor, aus welchen Gründen der Sicherungsentzug des
Führerausweises des Beschwerdeführers erlassen wurde, nämlich, weil sich aus
den Berichten des IRMZ unmissverständlich ergebe, dass die Fahreignung des
Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden müsse. Wie es
sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass sich die
Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Verfügung der
Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene
anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente
ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
3.
Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, das verkehrsmedizinische Gutachten
des IRMZ vom 30. August 2016 und die Stellungnahme vom 30. November 2016 seien
widersprüchlich und die getroffenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar.
Basierend darauf könne weder seine Fahreignung aberkannt noch eine Verschärfung
der Auflagen zur Wiedererlangung des Führerausweises erfolgen. Die Wiederholung
der Haaranalysen durch dieselben Gutachter widerspreche zudem einer kritischen
Überprüfung. Beim angegebenen Messwert von >100 pg/mg handle es sich um
einen nicht näher konkretisierten Wert, der im Vergleich zum EtG-Wert des
zweiten Haarsegments deutlich nach oben ausschlage. Ein derartiger Ausreisser
der Werte lasse sich nur mit einer Verunreinigung der betreffenden Haarprobe
erklären. Zudem werde nicht ausgewiesen, wie der Durchschnittswert von >30
pg/mg errechnet worden sei. Die MFK und auch das IRMZ hätten es im vorliegenden
Fall unterlassen, zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, die eine Alkoholsucht
bestätigen würden. Schliesslich seien die beiden Gutachten insofern
widersprüchlich, als im ersten Gutachten vom 30. August 2016 von einem
übermässigen, zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum gesprochen werde, während
im zweiten Gutachten vom 30. November 2016 ein deutlich erhöhter
Alkoholkonsum festgestellt worden sei. Schliesslich sei bei keinem der beiden
Gutachten auf die Vorakten, in vorliegendem Fall auf das Gutachten vom 14.
Dezember 2015, eingegangen worden, welches noch keine konkreten Hinweise auf
das Vorliegen eines chronischen Alkoholmissbrauchs oder gar eine Alkoholabhängigkeit
attestiert habe. Eine zusätzliche Bestrafung durch eine Verschärfung der Auflagen
zur Wiedererteilung des Ausweises sei unverhältnismässig. Eine Totalabstinenz
in Bezug auf Alkohol bedeute eine erhebliche Grundrechtseinschränkung.
4.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können
Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im
Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im
Einzelfall mit der Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden
sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage
verstossen hat, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden
worden ist (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).
4.2
Dem Beschwerdeführer wurde der
Führerausweis mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wieder erteilt und unter
anderem zur Auflage gemacht, dass er ein soziales Trinkverhalten (nur
gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten und dass er
sich während der Dauer von 1 ½ Jahren in Abständen von sechs Monaten
medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalysen zu unterziehen
habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.3
In den Berichten des IRMZ vom 30.
August 2016 und vom 30. November 2016 wird die Einhaltung eines sozialverträglichen
Trinkverhaltes verneint, mithin bestätigt, dass der Beschwerdeführer die
Auflagen nicht eingehalten hat. Der Entzug des Führerausweises ist die logische
Folge der Nichteinhaltung der Auflagen. Denn mit Verfügung vom 21. Dezember
2015.
ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Missachtung
der Auflagen den sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge habe.
4.4
Der Beschwerdeführer zweifelt die
Vorgehensweise und die ermittelten Resultate des IRMZ an, weshalb zu prüfen
ist, ob diese zur Überprüfung seiner Fahreignung verwendet werden durften.
4.5.1
Ethylglucuronid ist ein
Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und
durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren
abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren
Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als
direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte
EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl.
SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).
4.5.2
Die Interpretation der Messwerte
bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT).
Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis
auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer
Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen
relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so
spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.
6.
).
4.5.3
Das Bundesgericht hat die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007
vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon
abzuweichen (statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).
4.6
Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich
der ersten Abstinenzkontrolle vom 27. Juli 2016 eine Haaranalyse auf EtG
durchgeführt und dabei eine Konzentration von 44 pg/mg gemessen. Die Gutachter
leiteten daraus durchschnittlich betrachtet, einen übermässigen, zumindest
missbräuchlichen Alkoholkonsum ab und verneinten die Fahreignung des
Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht. Bei einer erneuten Analyse
der Haarprobe vom 27. Juli 2016 wurde die Haarprobe in zwei Segmenten untersucht.
Im ersten Segment konnte eine EtG-Konzentration von >100 pg/mg (ca. Ende
April bis Mitte Juli 2016) festgestellt werden, im zweiten Segment eine
deutlich niedrigere, mit einer Konzentration von 14 pg/mg (ca. Mitte Februar
bis Ende April 2016). Die im kopfnahen ersten Segment festgestellte
Konzentration sei mit einem starken, chronischen Alkoholkonsum im Zeitraum etwa
Ende April bis Mitte Juli 2016 vereinbar. Im zweiten Segment sei im Vergleich
zum ersten Segment eine signifikant tiefere Konzentration gemessen worden. Hier
sei zu erwähnen, dass es nach einer starken Konsumzunahme oder einem
Konsumneubeginn nach vorangegangener Abstinenz zu einer
Schweiss-transportierenden Kontamination der distalen Haare kommen könne. Für
den Zeitraum des zweiten Segments, d.h. etwa Mitte Februar bis Ende April 2016,
stehe eine Abstinenz deshalb nicht im Widerspruch zu den Analysebefunden. Im
Durchschnitt über den untersuchten Gesamtzeitraum könne ein EtG-Gehalt
ermittelt werden, der über dem Grenzwert von 30 pg/mg liege. Damit würden die
Resultate den Erstbefund vom 19. August 2016 bestätigen. Gesamthaft betrachtet
könne beim Beschwerdeführer über den Gesamtzeitraum von Mitte Februar bis Mitte
Juli 2016 ein deutlich erhöhter Alkoholkonsum nachgewiesen werden.
4.7
Obwohl eine annäherungsweise
Aufrechnung zeigt, dass das Resultat der ersten Haaranalyse von 44 pg/mg im
Vergleich zur zweiten Haaranalyse ein tieferes Resultat des EtG-Werts ergibt
(44 [pg/mg] x 5 [cm: Länge der Haare] = 220; 100 [pg/mg] x 2.5 [cm: Länge der
Haare] plus 14 [pg/mg] x 2.5 [cm: Länge der Haare] = 285), kann dennoch auf die
Messwerte abgestellt werden, da beide Messweisen für denselben Zeitraum klar
einen Wert von über 30 pg/mg ergeben, was nicht mehr mit einem
sozialverträglichen Alkoholkonsum gleichzusetzen ist. Auch wenn es für die
Auswertung der zweiten Haaranalyse heisst, für den Zeitraum des zweiten
Segments, d.h. etwa Mitte Februar bis Ende 2016 stehe eine Abstinenz nicht im
Widerspruch zu den Analysebefunden, ist diese Unsicherheit nicht weiter
relevant, da die Haaranalyse des ersten Segments einen erhöhten EtG-Wert ergab,
womit bereits erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer die Auflage der
Einhaltung eines sozialen Trinkverhaltens nicht eingehalten hat. Eine
allfällige Abstinenz während des ersten Segments ist deshalb nicht weiter
relevant. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ergebnisse des
ersten – wonach ein übermässiger bzw. zumindest missbräuchlicher Alkoholkonsum
vorliege – und des zweiten Gutachterberichts – wonach der Alkoholkonsum
deutlich erhöht sei – ausschliessen sollten.
4.8
Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vom IRMZ ermittelten EtG-Werte
abgestellt hat. Gründe, die auf eine Befangenheit der Gutachter hindeuten
würden, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht
substantiiert geltend gemacht. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.
4.9.1
Schliesslich bleibt darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits die MFK in ihrer Vernehmlassung
vom 17. März 2017 völlig zu Recht feststellte - verkennt, dass ihm mit
Verfügung vom 21. Dezember 2015 der Führerausweis wieder ausgehändigt und damit
der am 8. September 2015 verfügte vorsorgliche Entzug aufgehoben worden ist.
Von einer Fortsetzung eines Sicherungsentzugs und einer damit verbundenen
Verschärfung der Auflagen kann somit keine Rede sein.
4.9.2
Wie bereits erwähnt, kann die
Erteilung eines Führerausweises aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden
werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem
späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu
kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der
Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und
mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich
die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt. Zudem müssen
die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit
Hinweisen).
4.9.3
Dass
ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund
dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der
besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken.
Angesichts des festgestellten Alkoholkonsums erscheint es verhältnismässig,
wenn die Vorinstanz die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten
Abstinenz abhängig macht. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der
gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem
Zustand am Verkehr teilnimmt. Die betreffende Auflage ist daher als
erforderlich zu werten. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine
nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung.
5.
Der Beschwerdeführer stellt den
Antrag, es sei erneut eine Haaranalyse anzuordnen und sein Alkoholkonsum auf
die vergangenen sechs Monate zu prüfen. Eine Analyse von heute entnommenem Haar
hätte auf den erneuten Führerausweisentzug keinen Einfluss, auch wenn darin
kein bzw. ein geringer EtG nachweisbar wäre. Dies würde lediglich darlegen,
dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf bis sechs Monaten einen
sozialverträglichen Alkoholkonsum gehabt hat.
6.
Der Beschwerdegegner macht geltend,
als Selbständigerwerbender […] auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine berufliche Angewiesenheit auf den
Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, administrativrechtlich einzig für
die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs relevant ist (vgl. Art. 33
Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung
[VZV, SR 741.51]).
Im vorliegenden Fall wurde indes ein Sicherungsentzug verfügt.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel