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Entscheid

VWBES.2017.89

Entzug der Berufsausübungsbewilligung

24. Mai 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Med. dent. A.___ (geb. 2. Februar 1950,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besitzt das deutsche Zahnarztdiplom und

verfügt seit dem 26. Oktober 2007 über die Bewilligung zur Berufsausübung

als Zahnarzt im Kanton Solothurn. Er ist Inhaber einer Zahnarztpraxis in [...].

2. Das Gesundheitsamt wurde im Jahr 2014

darüber informiert, dass A.___ in seiner Zahnarztpraxis gemäss seiner

Werbeanzeige im Internet diverse Therapien angeboten habe, ohne dass dafür im

Medizinalberuferegister eine entsprechende Spezialisierung nachgewiesen worden

sei. Ferner wurde dem Gesundheitsamt zur Kenntnis gebracht, dass der

Beschwerdeführer in unrechtmässiger Weise einen Doktortitel auf seiner Website

ausweise. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend mittels Schreiben des

Kantonsarztes vom 2. Juli 2014 über diese Punkte orientiert und aufgefordert,

zu den betreffenden Vorhaltungen Stellung zu nehmen. Dieser hat es aber in der

Folge unterlassen, sich zu den vorerwähnten Beanstandungen zu äussern. Diese

Umstände führten dazu, dass die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers am 15.

Dezember 2015 unaufgefordert vom Gesundheitsamt inspiziert wurde. Im Rahmen

dieser Inspektion wurde namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die

Hygienevorschriften massiv vernachlässigt bzw. verletzt habe und dieser diverse

Bescheinigungen und Zertifikate nachzureichen habe.

3. Aufgrund der diversen vorgefundenen

Mängel erfolgte am 3. Februar 2016 eine Nachinspektion. Der Beschwerdeführer

hatte die Praxis aber trotz vorgängiger Information bereits verlassen. Er

versäumte es zudem bis zu diesem Zeitpunkt, trotz ausdrücklicher Aufforderung

eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Der Nachweis konnte

aber im Rahmen der Nachkontrolle sachgerecht erbracht werden. Im Zuge dieser

Nachinspektion ergab sich, dass weiterhin diverse Mängel betreffend Hygiene

bestanden, auch wenn gewisse Bemühungen zur Verbesserung durchaus feststellbar

waren. Namentlich wurde ein unzureichendes Qualitätssicherungssystem, die

Nichtaufzeichnung der relevanten Sterilisationsperimeter, teilweise seit mehr

als einem Jahr verfallene Heilmittel im Kühlschrank, wobei die Trennung zu den

Lebensmitteln nach wie vor ungenügend war etc., festgestellt.

4. Am 29. Juni 2016 fand die zweite

Nachkontrolle – bereits die dritte Betriebsinspektion – statt. Dabei wurden

namentlich folgende Feststellungen gemacht: Fehlender Beschrieb des

Sterilisationsablaufs mit dem Einsatz der Indikatoren; grundsätzlich

ordnungsgemässer Hygieneplan; unübersichtliche Bezeichnung und Dokumentation

der unterschiedlichen Sterilisationsprogramme aufgrund Änderung der

Nummerierung, etc.

5. Mit Schreiben vom 13. September 2016

des Amts für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft wurde dem Gesundheitsamt

mitgeteilt, dass im Kanton Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 13. Juli 2016 eine Disziplinarmassnahme in der Form eines

Verweises verfügt worden sei.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mit einem Verweis

diszipliniert. Begründet wurde der Verweis damit, dass er gegen diverse

Berufspflichten verstossen habe. Die existente und immanente Gefahr von

Wundinfektionen der Patienten des Beschwerdeführers im Mundbereich aufgrund

unvollständig und unsorgfältig gereinigter Arbeitsinstrumente widerspreche

klarerweise den anerkannten Grundsätzen, gemäss welchen Zahnärzte ihrer

Tätigkeit nachzugehen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer während geraumer

Zeit unrechtmässig mit einem Doktortitel sowie mit Spezialisierungen in

diversen Bereichen für seine Dienstleistungen im Internet geworben. Diese Art

der Werbung sei nicht objektiv, d.h. unzutreffend, und überdies teilweise

irreführend gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die gewünschten

Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung erst im Rahmen der zweiten

Nachkontrolle gemacht, obwohl er die entsprechenden Angaben bereits zu einem

früheren Zeitpunkt hätte machen müssen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

7. Nachdem die am 7. Dezember 2016

durchgeführte – und somit bereits vierte – Praxisinspektion immer noch zu

erheblichen Beanstandungen Anlass gab und im Hinblick auf die weiterhin

bestehenden, verschiedenen Unregelmässigkeiten und Nachlässigkeiten im Rahmen

der Tätigkeit als Zahnarzt, eröffnete das Gesundheitsamt gegen den

Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Entzug der

Berufsausübungsbewilligung.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2017 des Departement

des Innern (DdI) die Berufsausübungsbewilligung entzogen. Begründet wurde der Entzug

zusammengefasst mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der Verletzung der

Pflichten zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung.

9. Gegen die Verfügung vom 14. Februar

2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. Thomas Christen,

mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

Es sei die Verfügung vom 14.

Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben.

Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung sämtlicher von dem

Departement des Innern beanstandeten Mängel zu gewähren und entsprechend

von einem Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung

abzusehen.

Subeventualiter sei dem

Beschwerdeführer die ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis zu

erlauben.

Unter o/e-Kostenfolge zulasten des

Beschwerdegegners.

Es sei die aufschiebende Wirkung zu

bewilligen.

10. Mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Mit Vernehmlassung vom 6. März

2017 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

12. In seiner Replik vom 22. März

2017 hielt der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. Thomas Christen, an

seinen gestellten Anträgen fest. Er ersuchte wiederholt darum, dass ihm die

ärztliche Tätigkeit weiterhin in einem Anstellungsverhältnis erlaubt sei,

sofern das Gericht die Begehren in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 27.

Februar 2017 nicht stützen sollte.

13. Für die Ausführungen der Parteien

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Bewilligungsvoraussetzungen zur

Berufsausübung als Medizinalperson sind abschliessend im Medizinalberufegesetz geregelt

(vgl. auf kantonaler Ebene § 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG, BGS

811.

]). Die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt bedarf einer Bewilligung

des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG, SR 811.11).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein

entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und

vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie

Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird

entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich

Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden

müssen (Art. 38 MedBG).

2.2

Selbstständig tätige Arztpersonen

haben sich zudem an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten,

deren Verletzung durch Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG

sanktioniert werden kann. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und

die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche

einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Beide Rechtsinstitute

haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der

Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit

implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung

von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also,

muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.2 f.;2C_504/2014 vom

13.

Januar 2015, E. 3.3).

Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art.

43.

MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbstständigen

beruflichen Tätigkeit retrospektiv sanktioniert werden. Dies gilt auch für das

disziplinarische Verbot der selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1

lit. d und e MedBG: Es kann nur ausgesprochen werden, wenn Berufspflichten,

Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden

sind. Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen

Berufsausübung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er

auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (Jean-François Dumoulin, in: Ariana

Ayer [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, 2009, N 4 zu Art. 38

MedBG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinar- und Administrativmassnahmen

kommt beispielsweise auch im Anwaltsrecht vor (vgl. BGE 137 II 425 E. 7.2 S.

429; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar

2015, E. 3.3).

Ein (disziplinarisches) Verbot der

selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf

dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen

Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der

Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde.

Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die

Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine

Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings

nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist

(Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.3)

2.3

Die Vorinstanz differenziert in der

Begründung des angefochtenen Entscheids wiederum (vgl. Urteil VWBES.2016.370 E. 2.4)

nur ungenügend zwischen dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung einerseits

und dem Verbot der selbstständigen Berufsausübung andererseits. Vorliegend ist

aufgrund des Titels und des klaren und eindeutigen Dispositivs der

angefochtenen Verfügung jedoch davon auszugehen, dass es sich gerade nicht um

eine Disziplinarmassnahme handelt. Dies ergibt sich sodann auch explizit aus der

Vernehmlassung vom 6. März 2017 des DdI (vgl. ad Materielles 5.). Die

Unterscheidung ist u.a. bedeutsam, weil eine Disziplinarmassnahme im

Beschwerdefall - insbesondere aus Verhältnismässigkeitsgründen - durch eine

mildere Massnahme ersetzt werden kann. Diese Möglichkeit besteht bei Fehlen der

Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG nicht, wie aus dem

Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 38 MedBG hervorgeht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.6). Für die

Verhältnismässigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung besteht vorliegend

kein Raum. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

zu Recht die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt nach

Art. 38 MedBG entzogen hat.

3.1

Die Vorinstanz erachtet die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Aspekte als

nicht gegeben. Der Begriff «vertrauenswürdig» wird in der Botschaft vom 3.

Dezember 2004 zum MedBG (BBl 2005 173, Ziff. 2.6 S. 226 zu Art. 36

E-MedBG) mit «gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig» präzisiert. Mit

dem Begriff des Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson

angesprochen (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E.

4.

). Dieser Aspekt der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG steht hier nicht im Vordergrund. Was mit «allgemein

vertrauenswürdig» gemeint ist, muss mit Blick auf den massgeblichen Kontext,

hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht

im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der

Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im

(unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch

darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Das für

die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung

als solche beschränkt (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4;

2C_504/2014 vom 13. Ja­nuar 2015, E. 3.4). Umgekehrt kann nicht jedes

(tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit

herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen

Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt

voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen

Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen. Deswegen ist für

die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch jenes Verhalten massgeblich,

welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es

Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann (Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.4).

3.2

Nach der Rechtsprechung sind an die

Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe

Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5;

2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der

Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23.

Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz,

BGFA; SR 935.61]) ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen

Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der

betreffenden Person zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_165/2011 vom 24. Juni

2011.

E. 6.3;2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.3;2C_68/2009 vom 14. Juli

2009.

E. 7.1; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar

2015, E. 3.5).

Praxisgemäss muss zudem die

Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw.

Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein

(Urteile 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1;2C_57/2010 vom 4. Dezember

2010.

E. 5.3;2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5;2C_191/2008 vom 24. Juni 2008

E. 5.2;2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3). Im Zusammenhang mit

Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die

Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden

kann. Dagegen sind Probleme mit anderen Behörden wie etwa Steuerämtern -

vorbehältlich strafbaren Verhaltens - für die Vertrauenswürdigkeit hier von

geringerer Relevanz (Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; zitiert aus:

Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.5).

4.

Die Vorinstanz führt in der

angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die erste, zweite und dritte Praxisinspektion

hätten ergeben, dass in der Praxis des Beschwerdeführers keine einwandfrei

durchgeführte, lückenlos dokumentierte sowie von ihm beaufsichtigte und

nachkontrollierte Sterilisation der Arbeitsgeräte durchgeführt worden sei.

Aufgrund dessen bestehe eine immanente Gefahr von Wundinfektionen seiner

Patienten im Mundbereich aufgrund unvollständig und unsorgfältig gereinigter

Arbeitsinstrumente. Im Zeitpunkt der vierten Praxisinspektion sei das

Sterilisationsgerät zwar repariert worden, jedoch seien bei der auffällig

kurzen Reparatur keine kritischen Rückfragen gestellt worden, was verdeutliche,

dass der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit der Sterilisation

weiterhin nicht adäquat beurteile und bestehende Sicherheitslücken nicht zu

erkennen vermöge. Ferner liesse sich aufgrund der im Rahmen der vierten

Praxisinspektion vorgefundenen – über Wochen oder gar Monate hinweg

angebrochenen und somit nicht mehr sterilen - Durchstechflaschen Ultracain

feststellen, dass der Beschwerdeführer über ein fehlendes Verständnis

betreffend mikrobiologischer Risiken verfüge. In der Praxis des

Beschwerdeführers müssten die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen

Erlasse betreffend Arzneimittel vorhanden sein, weshalb er auch zwingend über

die erforderlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit der fachgerechten Lagerung,

Überwachung und Abgabe von Arzneimittel verfügen und diesbezüglich Gewähr für

eine einwandfreie Berufsausübung bieten müsse. Für ein mangelhaftes Verständnis

betreffend Hygiene spreche überdies das Arbeiten mit schmutzigen, teilweise gar

unappetitlichen Instrumenten und Arbeitshilfen, wie namentlich der beschlagnahmten

PC-Maus-Unterlage in unmittelbarer Nähe der Patienten. Es sei zwar zutreffend,

dass diesbezüglich keine eigentliche Sterilisation erforderlich sei, jedoch

spiele auch dieser Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls

eine bestimmte Rolle. Es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im

Zeitraum von Januar 2015 bis November 2016 keine Fortbildungskurse besucht

habe. Angesichts dessen, dass sich der zeitliche Umfang der Fortbildung stets

nach dem konkreten Fortbildungsbedürfnis einer Medizinalperson richte, sei nach

aktuellem Aktenstand ohne Weiteres ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine

Fortbildungspflicht verletzt habe, auch wenn er sich, nachdem ihm gegenüber der

Verweis ausgesprochen worden war, intensive Fortbildungsbemühungen betrieben

habe. Der Beschwerdeführer habe überdies während geraumer Zeit unrechtmässig

mit einem Doktortitel sowie mit Spezialisierungen in den Bereichen Kiefergelenksbehandlungen,

Kieferorthopädie und Schnarchtherpie für seine Dienstleistungen im Internet

geworben. Diese Art der Werbung sei nicht objektiv d.h. unzutreffend, und

überdies teilweise irreführend. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die

gewünschten Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung erst im Rahmen der

zweiten Nachkontrolle gemacht, obwohl er die entsprechenden Angaben bereits zu

einem früheren Zeitpunkt hätte machen müssen. Ebenfalls zeige die Unkenntnis der

aktuell gültigen Zahnarzttarife auf, dass der Beschwerdeführer im Bereich Führung

einer ärztlichen Praxis und Rechnungsstellung wesentliche Defizite aufweise.

Ferner könne aufgrund einer unkorrekten Rechnungsstellung eine wesentliche Schädigung

seiner Patienten resultieren. Der Beschwerdeführer habe somit gegen diverse

Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG verstossen.

Zur Vertrauensunwürdigkeit des

Beschwerdeführers trage weiter bei, dass er das am 23. August 2016 versandte

Schreiben des Gesundheitsamts nicht innert der Abholfrist abgeholt habe, obwohl

er aufgrund der beanstandeten Unregelmässigkeiten in seinem Praxisbetreib damit

hätte rechnen müssen. Seine Stellungnahme habe er bewusst acht Tage zurück

datiert, um den Anschein zu erwecken, seine Eingabe sei innert Frist erfolgt.

Ein solches Vorgehen lasse sich weder mit einem redlichen Verhalten noch mit

einer professionellen Praxisführung vereinbaren. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in der

Praxis gewesen sei und erst später von seiner Mitarbeiterin noch habe

aufgeboten werden können, obwohl ihm der exakte Zeitpunkt der Inspektion im

Voraus mitgeteilt worden sei.

In die Beurteilung des vorliegenden

Verfahrens sei ebenfalls miteingeflossen, dass der Beschwerdeführer vom Kanton

Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2016 mit einem Verweis

diszipliniert worden sei.

5.

Der Beschwerdeführer führte in seiner

Beschwerde vom 27. Februar 2017 zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass

er seinen Beruf der Generalklausel in Art. 40 lit. a MedBG entsprechend

ausgeführt habe. Er habe alles ihm erdenklich Mögliche unternommen, um die in

der Verfügung vom 18. Oktober 2016 beanstandeten Punkte sowie die mit der

vierten Praxisinspektion festgestellten Mängel nach bestem Wissen und Gewissen

zu beheben. Deshalb und aufgrund der derzeitigen Praxisführung sei der Entzug

der Berufsausübungsbewilligung unverhältnismässig.

6.

Die Rechtfertigungen des

Beschwerdeführers vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist aktenmässig

erstellt, dass die festgestellten Mängel in seiner Praxis keinesfalls mit

bestem Wissen und Gewissen beseitigt wurden; andernfalls wären nicht auch noch

nach der vierten Praxisinspektion Mängel festgestellt worden. Es ist

offensichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen diverse Berufspflichten gemäss

Art. 40 MedBG verstossen hat. Ein differenziertes Eingehen auf die jeweiligen

Pflichtverletzungen erübrigt sich schon deshalb, da diejenigen bis und mit der

dritten Praxisinspektion bereits durch die unangefochten in Rechtskraft

erwachsene Verfügung vom 18. Oktober 2016 beurteilt worden sind. Der Umstand,

dass seine Ehefrau an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, vermag weder

die mangelhafte Führung einer Zahnarztpraxis noch den Verzicht auf Fortbildung

zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als die Mängel im Betrieb und das Fehlen

von Fortbildungsnachweisen schon zu diversen früheren Zeitpunkten festgestellt

worden waren. Der Beschwerdeführer hat stets eine einwandfreie Berufsausübung

und somit eine korrekte und sorgfältige Betriebsführung zu gewährleisten.

Patientenschutz und –sicherheit haben an oberster Stelle zu stehen. Sollte der

Beschwerdeführer aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Frau derart

absorbiert gewesen sein, dass eine ordnungsgemässe Führung seiner

Zahnarztpraxis nicht mehr möglich war, hätte sich, bei fehlender

Vertretungsmöglichkeit, eine vorübergehende Schliessung des Betriebes

aufgedrängt. Die Vorinstanz hielt bereits in der rechtskräftigen Disziplinarverfügung

vom 18. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer habe wiederholte und

schwere Pflichtverletzungen begangen. Von einer Busse oder einem Verbot der

selbständigen Berufsausübung bzw. einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde

zu diesem Zeitpunkt abgesehen, da im Rahmen der auf den 7. Dezember 2016

angesetzten Nachkontrolle ohnehin nochmals eine umfassende Prüfung der Abläufe

und der bestehenden Verhältnisse in der Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers vorgesehen

war. Es muss deshalb auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass bei

wiederholter und schwerwiegender Pflichtverletzung weitere aufsichtsrechtliche

Massnahmen in die Wege geleitet würden. Dennoch versäumte er es auch bei der

vierten Praxisinspektion, seine Praxis derart instand zu stellen, dass es

keinen Anlass für Beanstandungen gab. Es ist zudem anzumerken, dass sich der

vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg zur Krankheit seiner Ehefrau grundsätzlich

auf Beschwerden am rechten Kniegelenk und einer Einschränkung der Gehstrecke

auf dem Boden einer Gonarthrose bezieht. Eine Behandlung aufgrund eines

paroxysmalen Vorhofflimmerns fand lediglich vom 18. bis 19. Dezember 2016

statt. Eine starke Belastung aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau, vermag sich

daraus nicht zu ergeben. Eine grosse Belastungssituation vermag im Übrigen

einen Verstoss gegen die Berufspflichten ohnehin nicht zu rechtfertigen.

7.1

Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GesG kann

die Berufsausübungsbewilligung bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung

von Berufspflichten entzogen werden. Das Vorliegen von Gründen für einen Entzug

der Bewilligung war somit, in Anbetracht der wiederholten und teilweise

schwerwiegenden Verletzungen diverser Berufspflichten tatsächlich bereits im

Zeitpunkt der dritten Praxisinspektion gegeben. Kulanterweise hat ihm das

Gesundheitsamt eine letzte Chance gegeben, welche der Beschwerdeführer aber nicht

genutzt hat. Aufgrund der Gesamtheit der erläuterten Verfehlungen und gravierenden

Verletzungen gewisser Berufspflichten ist mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach der vierten erfolglosen

Praxisinspektion nicht mehr attestiert und ihm die Bewilligung zur

selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt entzogen hat.

7.2

Gestützt auf die soeben ausgeführten

Erwägungen ist auch das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist

zur Behebung sämtlicher vom DdI beanstandeten Mängel zu gewähren und

entsprechend von einem Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung

abzusehen, abzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen

Vertrauenswürdigkeit mangelt, kommt nur ein Bewilligungsentzug in Frage (dazu

sogleich E. 8). Weitere Mängelbehebungen sind obsolet, zumal der

Beschwerdeführer die ihm dazu eingeräumten Möglichkeiten dreimal ungenutzt

verstreichen liess.

8.

Was die Verhältnismässigkeit des

Bewilligungsentzugs anbelangt, wurde bereits unter E. 2.3 hiervor erwähnt, dass

sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung schon aufgrund des Wortlauts und der

Systematik von Art. 36 und 38 MedBG erübrigt. Der Zweck, welcher den

Bestimmungen zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen

und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die

Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz

des Systems sicherstellt (Urteil 2C_879/2013 des Bundesgerichts vom 17. Juni

2014, E. 7.2. mit Hinweis auf Dumoulin, a.a.O., N. 4 zu Art. 38 MedBG).

Der Entzug der Bewilligung zur

selbstständigen ärztlichen Tätigkeit ist offensichtlich geeignet, das

Regelungsziel zu erreichen. Durch die Massnahme werden Patienten und

Patientinnen insbesondere vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der

Beschwerdeführer als Unternehmer hat zuschulden kommen lassen. Zudem wird damit

ein (weitergehender) Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert

(Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.1.).

Was die Erforderlichkeit der Massnahme

Dispositiv

betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: Anders als im

Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen

Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein

Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das

Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der

öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven)

Bewilligungsentzug vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2012 vom 12.

No-vember 2012 E. 7.2; vgl. auch Martin Brunnschwiler, Bewilligungspflicht und

Bewilligungserteilung, in: Das neue Medizinalberufegesetz [MedBG], 2008, S. 72;

Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 Ziff.

2.6 S. 228 zu Art. 38 E-MedBG; a.M. Dumoulin, a.a.O., N. 15 zu Art. 38 MedBG).

Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist

distinkt: Entweder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhandengekommen.

Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnis-mässigkeitsprinzips beschränkt sich

im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit

(bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufs-ausübung) nicht leichtfertig zu

verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich

zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzli-che Grundlage (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.2.).

Der Entzug der Bewilligung ist auch

zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und

Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen ist höher zu gewichten als das

private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbstständig tätiger

Zahnarzt praktizieren zu dürfen. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind so

gravierend, dass er den Eingriff zu dulden hat. Zu beachten ist, dass der

67-jährige Beschwerdeführer mittlerweile AHV-rentenberechtigt ist, wodurch die

mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbundene Härte abgemildert ist.

Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, seine Tätigkeit allenfalls in einem

Anstellungsverhältnis auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom

17. Juni 2014, E. 7.2.3). Der Bewilligungsentzug erweist sich demnach als

verhältnismässig.

9. Auf das Subeventualbegehren des

Beschwerdeführers, ihm die ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis

zu erlauben, ist nicht einzutreten. Ein Verbot der ärztlichen Tätigkeit in

einem Anstellungsverhältnis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie

soeben bemerkt und auch in der Verfügung vom 14. Februar 2017 treffend erwogen,

steht ihm diese Möglichkeit aber offen.

10. Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen. Da der

Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er auch

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean