VWBES.2017.89
Entzug der Berufsausübungsbewilligung
24. Mai 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Thomas Christen,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
der Berufsausübungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Med. dent. A.___ (geb. 2. Februar 1950,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besitzt das deutsche Zahnarztdiplom und
verfügt seit dem 26. Oktober 2007 über die Bewilligung zur Berufsausübung
als Zahnarzt im Kanton Solothurn. Er ist Inhaber einer Zahnarztpraxis in [...].
2. Das Gesundheitsamt wurde im Jahr 2014
darüber informiert, dass A.___ in seiner Zahnarztpraxis gemäss seiner
Werbeanzeige im Internet diverse Therapien angeboten habe, ohne dass dafür im
Medizinalberuferegister eine entsprechende Spezialisierung nachgewiesen worden
sei. Ferner wurde dem Gesundheitsamt zur Kenntnis gebracht, dass der
Beschwerdeführer in unrechtmässiger Weise einen Doktortitel auf seiner Website
ausweise. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend mittels Schreiben des
Kantonsarztes vom 2. Juli 2014 über diese Punkte orientiert und aufgefordert,
zu den betreffenden Vorhaltungen Stellung zu nehmen. Dieser hat es aber in der
Folge unterlassen, sich zu den vorerwähnten Beanstandungen zu äussern. Diese
Umstände führten dazu, dass die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers am 15.
Dezember 2015 unaufgefordert vom Gesundheitsamt inspiziert wurde. Im Rahmen
dieser Inspektion wurde namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Hygienevorschriften massiv vernachlässigt bzw. verletzt habe und dieser diverse
Bescheinigungen und Zertifikate nachzureichen habe.
3. Aufgrund der diversen vorgefundenen
Mängel erfolgte am 3. Februar 2016 eine Nachinspektion. Der Beschwerdeführer
hatte die Praxis aber trotz vorgängiger Information bereits verlassen. Er
versäumte es zudem bis zu diesem Zeitpunkt, trotz ausdrücklicher Aufforderung
eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Der Nachweis konnte
aber im Rahmen der Nachkontrolle sachgerecht erbracht werden. Im Zuge dieser
Nachinspektion ergab sich, dass weiterhin diverse Mängel betreffend Hygiene
bestanden, auch wenn gewisse Bemühungen zur Verbesserung durchaus feststellbar
waren. Namentlich wurde ein unzureichendes Qualitätssicherungssystem, die
Nichtaufzeichnung der relevanten Sterilisationsperimeter, teilweise seit mehr
als einem Jahr verfallene Heilmittel im Kühlschrank, wobei die Trennung zu den
Lebensmitteln nach wie vor ungenügend war etc., festgestellt.
4. Am 29. Juni 2016 fand die zweite
Nachkontrolle – bereits die dritte Betriebsinspektion – statt. Dabei wurden
namentlich folgende Feststellungen gemacht: Fehlender Beschrieb des
Sterilisationsablaufs mit dem Einsatz der Indikatoren; grundsätzlich
ordnungsgemässer Hygieneplan; unübersichtliche Bezeichnung und Dokumentation
der unterschiedlichen Sterilisationsprogramme aufgrund Änderung der
Nummerierung, etc.
5. Mit Schreiben vom 13. September 2016
des Amts für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft wurde dem Gesundheitsamt
mitgeteilt, dass im Kanton Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 13. Juli 2016 eine Disziplinarmassnahme in der Form eines
Verweises verfügt worden sei.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mit einem Verweis
diszipliniert. Begründet wurde der Verweis damit, dass er gegen diverse
Berufspflichten verstossen habe. Die existente und immanente Gefahr von
Wundinfektionen der Patienten des Beschwerdeführers im Mundbereich aufgrund
unvollständig und unsorgfältig gereinigter Arbeitsinstrumente widerspreche
klarerweise den anerkannten Grundsätzen, gemäss welchen Zahnärzte ihrer
Tätigkeit nachzugehen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer während geraumer
Zeit unrechtmässig mit einem Doktortitel sowie mit Spezialisierungen in
diversen Bereichen für seine Dienstleistungen im Internet geworben. Diese Art
der Werbung sei nicht objektiv, d.h. unzutreffend, und überdies teilweise
irreführend gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die gewünschten
Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung erst im Rahmen der zweiten
Nachkontrolle gemacht, obwohl er die entsprechenden Angaben bereits zu einem
früheren Zeitpunkt hätte machen müssen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
7. Nachdem die am 7. Dezember 2016
durchgeführte – und somit bereits vierte – Praxisinspektion immer noch zu
erheblichen Beanstandungen Anlass gab und im Hinblick auf die weiterhin
bestehenden, verschiedenen Unregelmässigkeiten und Nachlässigkeiten im Rahmen
der Tätigkeit als Zahnarzt, eröffnete das Gesundheitsamt gegen den
Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Entzug der
Berufsausübungsbewilligung.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2017 des Departement
des Innern (DdI) die Berufsausübungsbewilligung entzogen. Begründet wurde der Entzug
zusammengefasst mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der Verletzung der
Pflichten zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung.
9. Gegen die Verfügung vom 14. Februar
2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. Thomas Christen,
mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung vom 14.
Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung sämtlicher von dem
Departement des Innern beanstandeten Mängel zu gewähren und entsprechend
von einem Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
abzusehen.
Subeventualiter sei dem
Beschwerdeführer die ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis zu
erlauben.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Beschwerdegegners.
Es sei die aufschiebende Wirkung zu
bewilligen.
10. Mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Vernehmlassung vom 6. März
2017 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
12. In seiner Replik vom 22. März
2017 hielt der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. Thomas Christen, an
seinen gestellten Anträgen fest. Er ersuchte wiederholt darum, dass ihm die
ärztliche Tätigkeit weiterhin in einem Anstellungsverhältnis erlaubt sei,
sofern das Gericht die Begehren in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 27.
Februar 2017 nicht stützen sollte.
13. Für die Ausführungen der Parteien
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Bewilligungsvoraussetzungen zur
Berufsausübung als Medizinalperson sind abschliessend im Medizinalberufegesetz geregelt
(vgl. auf kantonaler Ebene § 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG, BGS
811.
]). Die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt bedarf einer Bewilligung
des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG, SR 811.11).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein
entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und
vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie
Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird
entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich
Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden
müssen (Art. 38 MedBG).
2.2
Selbstständig tätige Arztpersonen
haben sich zudem an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten,
deren Verletzung durch Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG
sanktioniert werden kann. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und
die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche
einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Beide Rechtsinstitute
haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der
Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit
implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung
von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1
lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also,
muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.2 f.;2C_504/2014 vom
13.
Januar 2015, E. 3.3).
Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art.
43.
MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbstständigen
beruflichen Tätigkeit retrospektiv sanktioniert werden. Dies gilt auch für das
disziplinarische Verbot der selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1
lit. d und e MedBG: Es kann nur ausgesprochen werden, wenn Berufspflichten,
Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden
sind. Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen
Berufsausübung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er
auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (Jean-François Dumoulin, in: Ariana
Ayer [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, 2009, N 4 zu Art. 38
MedBG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinar- und Administrativmassnahmen
kommt beispielsweise auch im Anwaltsrecht vor (vgl. BGE 137 II 425 E. 7.2 S.
429; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar
2015, E. 3.3).
Ein (disziplinarisches) Verbot der
selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf
dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen
Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der
Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde.
Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die
Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine
Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings
nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist
(Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.3)
2.3
Die Vorinstanz differenziert in der
Begründung des angefochtenen Entscheids wiederum (vgl. Urteil VWBES.2016.370 E. 2.4)
nur ungenügend zwischen dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung einerseits
und dem Verbot der selbstständigen Berufsausübung andererseits. Vorliegend ist
aufgrund des Titels und des klaren und eindeutigen Dispositivs der
angefochtenen Verfügung jedoch davon auszugehen, dass es sich gerade nicht um
eine Disziplinarmassnahme handelt. Dies ergibt sich sodann auch explizit aus der
Vernehmlassung vom 6. März 2017 des DdI (vgl. ad Materielles 5.). Die
Unterscheidung ist u.a. bedeutsam, weil eine Disziplinarmassnahme im
Beschwerdefall - insbesondere aus Verhältnismässigkeitsgründen - durch eine
mildere Massnahme ersetzt werden kann. Diese Möglichkeit besteht bei Fehlen der
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG nicht, wie aus dem
Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 38 MedBG hervorgeht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.6). Für die
Verhältnismässigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung besteht vorliegend
kein Raum. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
zu Recht die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt nach
Art. 38 MedBG entzogen hat.
3.1
Die Vorinstanz erachtet die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Aspekte als
nicht gegeben. Der Begriff «vertrauenswürdig» wird in der Botschaft vom 3.
Dezember 2004 zum MedBG (BBl 2005 173, Ziff. 2.6 S. 226 zu Art. 36
E-MedBG) mit «gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig» präzisiert. Mit
dem Begriff des Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson
angesprochen (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E.
4.
). Dieser Aspekt der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1
lit. b MedBG steht hier nicht im Vordergrund. Was mit «allgemein
vertrauenswürdig» gemeint ist, muss mit Blick auf den massgeblichen Kontext,
hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht
im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der
Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im
(unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch
darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Das für
die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung
als solche beschränkt (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4;
2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.4). Umgekehrt kann nicht jedes
(tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit
herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen
Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt
voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen
Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen. Deswegen ist für
die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch jenes Verhalten massgeblich,
welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es
Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann (Urteil des
Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.4).
3.2
Nach der Rechtsprechung sind an die
Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe
Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5;
2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der
Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23.
Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz,
BGFA; SR 935.61]) ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen
Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der
betreffenden Person zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_165/2011 vom 24. Juni
2011.
E. 6.3;2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.3;2C_68/2009 vom 14. Juli
2009.
E. 7.1; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar
2015, E. 3.5).
Praxisgemäss muss zudem die
Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw.
Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein
(Urteile 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1;2C_57/2010 vom 4. Dezember
2010.
E. 5.3;2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5;2C_191/2008 vom 24. Juni 2008
E. 5.2;2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3). Im Zusammenhang mit
Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die
Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden
kann. Dagegen sind Probleme mit anderen Behörden wie etwa Steuerämtern -
vorbehältlich strafbaren Verhaltens - für die Vertrauenswürdigkeit hier von
geringerer Relevanz (Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; zitiert aus:
Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.5).
4.
Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die erste, zweite und dritte Praxisinspektion
hätten ergeben, dass in der Praxis des Beschwerdeführers keine einwandfrei
durchgeführte, lückenlos dokumentierte sowie von ihm beaufsichtigte und
nachkontrollierte Sterilisation der Arbeitsgeräte durchgeführt worden sei.
Aufgrund dessen bestehe eine immanente Gefahr von Wundinfektionen seiner
Patienten im Mundbereich aufgrund unvollständig und unsorgfältig gereinigter
Arbeitsinstrumente. Im Zeitpunkt der vierten Praxisinspektion sei das
Sterilisationsgerät zwar repariert worden, jedoch seien bei der auffällig
kurzen Reparatur keine kritischen Rückfragen gestellt worden, was verdeutliche,
dass der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit der Sterilisation
weiterhin nicht adäquat beurteile und bestehende Sicherheitslücken nicht zu
erkennen vermöge. Ferner liesse sich aufgrund der im Rahmen der vierten
Praxisinspektion vorgefundenen – über Wochen oder gar Monate hinweg
angebrochenen und somit nicht mehr sterilen - Durchstechflaschen Ultracain
feststellen, dass der Beschwerdeführer über ein fehlendes Verständnis
betreffend mikrobiologischer Risiken verfüge. In der Praxis des
Beschwerdeführers müssten die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Erlasse betreffend Arzneimittel vorhanden sein, weshalb er auch zwingend über
die erforderlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit der fachgerechten Lagerung,
Überwachung und Abgabe von Arzneimittel verfügen und diesbezüglich Gewähr für
eine einwandfreie Berufsausübung bieten müsse. Für ein mangelhaftes Verständnis
betreffend Hygiene spreche überdies das Arbeiten mit schmutzigen, teilweise gar
unappetitlichen Instrumenten und Arbeitshilfen, wie namentlich der beschlagnahmten
PC-Maus-Unterlage in unmittelbarer Nähe der Patienten. Es sei zwar zutreffend,
dass diesbezüglich keine eigentliche Sterilisation erforderlich sei, jedoch
spiele auch dieser Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls
eine bestimmte Rolle. Es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im
Zeitraum von Januar 2015 bis November 2016 keine Fortbildungskurse besucht
habe. Angesichts dessen, dass sich der zeitliche Umfang der Fortbildung stets
nach dem konkreten Fortbildungsbedürfnis einer Medizinalperson richte, sei nach
aktuellem Aktenstand ohne Weiteres ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine
Fortbildungspflicht verletzt habe, auch wenn er sich, nachdem ihm gegenüber der
Verweis ausgesprochen worden war, intensive Fortbildungsbemühungen betrieben
habe. Der Beschwerdeführer habe überdies während geraumer Zeit unrechtmässig
mit einem Doktortitel sowie mit Spezialisierungen in den Bereichen Kiefergelenksbehandlungen,
Kieferorthopädie und Schnarchtherpie für seine Dienstleistungen im Internet
geworben. Diese Art der Werbung sei nicht objektiv d.h. unzutreffend, und
überdies teilweise irreführend. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die
gewünschten Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung erst im Rahmen der
zweiten Nachkontrolle gemacht, obwohl er die entsprechenden Angaben bereits zu
einem früheren Zeitpunkt hätte machen müssen. Ebenfalls zeige die Unkenntnis der
aktuell gültigen Zahnarzttarife auf, dass der Beschwerdeführer im Bereich Führung
einer ärztlichen Praxis und Rechnungsstellung wesentliche Defizite aufweise.
Ferner könne aufgrund einer unkorrekten Rechnungsstellung eine wesentliche Schädigung
seiner Patienten resultieren. Der Beschwerdeführer habe somit gegen diverse
Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG verstossen.
Zur Vertrauensunwürdigkeit des
Beschwerdeführers trage weiter bei, dass er das am 23. August 2016 versandte
Schreiben des Gesundheitsamts nicht innert der Abholfrist abgeholt habe, obwohl
er aufgrund der beanstandeten Unregelmässigkeiten in seinem Praxisbetreib damit
hätte rechnen müssen. Seine Stellungnahme habe er bewusst acht Tage zurück
datiert, um den Anschein zu erwecken, seine Eingabe sei innert Frist erfolgt.
Ein solches Vorgehen lasse sich weder mit einem redlichen Verhalten noch mit
einer professionellen Praxisführung vereinbaren. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in der
Praxis gewesen sei und erst später von seiner Mitarbeiterin noch habe
aufgeboten werden können, obwohl ihm der exakte Zeitpunkt der Inspektion im
Voraus mitgeteilt worden sei.
In die Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens sei ebenfalls miteingeflossen, dass der Beschwerdeführer vom Kanton
Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2016 mit einem Verweis
diszipliniert worden sei.
5.
Der Beschwerdeführer führte in seiner
Beschwerde vom 27. Februar 2017 zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass
er seinen Beruf der Generalklausel in Art. 40 lit. a MedBG entsprechend
ausgeführt habe. Er habe alles ihm erdenklich Mögliche unternommen, um die in
der Verfügung vom 18. Oktober 2016 beanstandeten Punkte sowie die mit der
vierten Praxisinspektion festgestellten Mängel nach bestem Wissen und Gewissen
zu beheben. Deshalb und aufgrund der derzeitigen Praxisführung sei der Entzug
der Berufsausübungsbewilligung unverhältnismässig.
6.
Die Rechtfertigungen des
Beschwerdeführers vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist aktenmässig
erstellt, dass die festgestellten Mängel in seiner Praxis keinesfalls mit
bestem Wissen und Gewissen beseitigt wurden; andernfalls wären nicht auch noch
nach der vierten Praxisinspektion Mängel festgestellt worden. Es ist
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen diverse Berufspflichten gemäss
Art. 40 MedBG verstossen hat. Ein differenziertes Eingehen auf die jeweiligen
Pflichtverletzungen erübrigt sich schon deshalb, da diejenigen bis und mit der
dritten Praxisinspektion bereits durch die unangefochten in Rechtskraft
erwachsene Verfügung vom 18. Oktober 2016 beurteilt worden sind. Der Umstand,
dass seine Ehefrau an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, vermag weder
die mangelhafte Führung einer Zahnarztpraxis noch den Verzicht auf Fortbildung
zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als die Mängel im Betrieb und das Fehlen
von Fortbildungsnachweisen schon zu diversen früheren Zeitpunkten festgestellt
worden waren. Der Beschwerdeführer hat stets eine einwandfreie Berufsausübung
und somit eine korrekte und sorgfältige Betriebsführung zu gewährleisten.
Patientenschutz und –sicherheit haben an oberster Stelle zu stehen. Sollte der
Beschwerdeführer aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Frau derart
absorbiert gewesen sein, dass eine ordnungsgemässe Führung seiner
Zahnarztpraxis nicht mehr möglich war, hätte sich, bei fehlender
Vertretungsmöglichkeit, eine vorübergehende Schliessung des Betriebes
aufgedrängt. Die Vorinstanz hielt bereits in der rechtskräftigen Disziplinarverfügung
vom 18. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer habe wiederholte und
schwere Pflichtverletzungen begangen. Von einer Busse oder einem Verbot der
selbständigen Berufsausübung bzw. einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde
zu diesem Zeitpunkt abgesehen, da im Rahmen der auf den 7. Dezember 2016
angesetzten Nachkontrolle ohnehin nochmals eine umfassende Prüfung der Abläufe
und der bestehenden Verhältnisse in der Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers vorgesehen
war. Es muss deshalb auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass bei
wiederholter und schwerwiegender Pflichtverletzung weitere aufsichtsrechtliche
Massnahmen in die Wege geleitet würden. Dennoch versäumte er es auch bei der
vierten Praxisinspektion, seine Praxis derart instand zu stellen, dass es
keinen Anlass für Beanstandungen gab. Es ist zudem anzumerken, dass sich der
vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg zur Krankheit seiner Ehefrau grundsätzlich
auf Beschwerden am rechten Kniegelenk und einer Einschränkung der Gehstrecke
auf dem Boden einer Gonarthrose bezieht. Eine Behandlung aufgrund eines
paroxysmalen Vorhofflimmerns fand lediglich vom 18. bis 19. Dezember 2016
statt. Eine starke Belastung aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau, vermag sich
daraus nicht zu ergeben. Eine grosse Belastungssituation vermag im Übrigen
einen Verstoss gegen die Berufspflichten ohnehin nicht zu rechtfertigen.
7.1
Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GesG kann
die Berufsausübungsbewilligung bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung
von Berufspflichten entzogen werden. Das Vorliegen von Gründen für einen Entzug
der Bewilligung war somit, in Anbetracht der wiederholten und teilweise
schwerwiegenden Verletzungen diverser Berufspflichten tatsächlich bereits im
Zeitpunkt der dritten Praxisinspektion gegeben. Kulanterweise hat ihm das
Gesundheitsamt eine letzte Chance gegeben, welche der Beschwerdeführer aber nicht
genutzt hat. Aufgrund der Gesamtheit der erläuterten Verfehlungen und gravierenden
Verletzungen gewisser Berufspflichten ist mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach der vierten erfolglosen
Praxisinspektion nicht mehr attestiert und ihm die Bewilligung zur
selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt entzogen hat.
7.2
Gestützt auf die soeben ausgeführten
Erwägungen ist auch das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
zur Behebung sämtlicher vom DdI beanstandeten Mängel zu gewähren und
entsprechend von einem Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
abzusehen, abzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen
Vertrauenswürdigkeit mangelt, kommt nur ein Bewilligungsentzug in Frage (dazu
sogleich E. 8). Weitere Mängelbehebungen sind obsolet, zumal der
Beschwerdeführer die ihm dazu eingeräumten Möglichkeiten dreimal ungenutzt
verstreichen liess.
8.
Was die Verhältnismässigkeit des
Bewilligungsentzugs anbelangt, wurde bereits unter E. 2.3 hiervor erwähnt, dass
sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung schon aufgrund des Wortlauts und der
Systematik von Art. 36 und 38 MedBG erübrigt. Der Zweck, welcher den
Bestimmungen zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen
und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die
Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz
des Systems sicherstellt (Urteil 2C_879/2013 des Bundesgerichts vom 17. Juni
2014, E. 7.2. mit Hinweis auf Dumoulin, a.a.O., N. 4 zu Art. 38 MedBG).
Der Entzug der Bewilligung zur
selbstständigen ärztlichen Tätigkeit ist offensichtlich geeignet, das
Regelungsziel zu erreichen. Durch die Massnahme werden Patienten und
Patientinnen insbesondere vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der
Beschwerdeführer als Unternehmer hat zuschulden kommen lassen. Zudem wird damit
ein (weitergehender) Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert
(Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.1.).
Was die Erforderlichkeit der Massnahme
Dispositiv
betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: Anders als im
Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen
Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein
Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das
Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven)
Bewilligungsentzug vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2012 vom 12.
No-vember 2012 E. 7.2; vgl. auch Martin Brunnschwiler, Bewilligungspflicht und
Bewilligungserteilung, in: Das neue Medizinalberufegesetz [MedBG], 2008, S. 72;
Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 Ziff.
2.6 S. 228 zu Art. 38 E-MedBG; a.M. Dumoulin, a.a.O., N. 15 zu Art. 38 MedBG).
Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist
distinkt: Entweder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhandengekommen.
Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnis-mässigkeitsprinzips beschränkt sich
im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit
(bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufs-ausübung) nicht leichtfertig zu
verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich
zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzli-che Grundlage (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.2.).
Der Entzug der Bewilligung ist auch
zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und
Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen ist höher zu gewichten als das
private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbstständig tätiger
Zahnarzt praktizieren zu dürfen. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind so
gravierend, dass er den Eingriff zu dulden hat. Zu beachten ist, dass der
67-jährige Beschwerdeführer mittlerweile AHV-rentenberechtigt ist, wodurch die
mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbundene Härte abgemildert ist.
Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, seine Tätigkeit allenfalls in einem
Anstellungsverhältnis auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom
17. Juni 2014, E. 7.2.3). Der Bewilligungsentzug erweist sich demnach als
verhältnismässig.
9. Auf das Subeventualbegehren des
Beschwerdeführers, ihm die ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis
zu erlauben, ist nicht einzutreten. Ein Verbot der ärztlichen Tätigkeit in
einem Anstellungsverhältnis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie
soeben bemerkt und auch in der Verfügung vom 14. Februar 2017 treffend erwogen,
steht ihm diese Möglichkeit aber offen.
10. Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen. Da der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er auch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean